{"status":"available","doknr":"OLD487462","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-02-05","aktenzeichen":"2 B 304/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 B 304/20 \n \n7 L 479/20 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n1. des \n2. der \n3. des \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Landesamt für Schule und Bildung \nStandort Leipzig \nNonnenstraße 17 A, 04229 Leipzig \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \n \n \n \n \nwegen \n \nWahl der 2. Fremdsprache am Gymnasium; Antrag nach § 123 VwGO \nhier: Beschwerde \n \n\n \n \n2 \nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke \n \nam 5. Februar 2021 \nbeschlossen: \n \nDie Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 24. August 2020 - 7 L 479/20 - wird zurückgewiesen. \n \nDie Antragsteller tragen, die Antragsteller zu 2. und 3. als Gesamtschuldner, die \nKosten des Beschwerdeverfahrens. \n \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. \nGründe \nDie zulässige Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg. Mit dem angegriffenen \nBeschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragsteller, den \nAntragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu \nverpflichten, die Antragstellerin zu 1., die im Schuljahr 2019/2020 die Klassenstufe 5 \ndes Gymnasiums N N schule L besuchte, ab dem Schuljahr 2020/2021 in dieser \nSchule vorläufig in Französisch als zweiter Fremdsprache zu unterrichten, abgelehnt. \nDie hiergegen mit der Beschwerde vorgetragenen Gründe, auf deren Prüfung der \nSenat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen nicht zu \neiner Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. \nNach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur \nRegelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis \nerlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen \nnötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die \nNotwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu \nmachen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). \nGemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 und 2 Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung (SOGYA) \nist Englisch erste Fremdsprache ab der Klassenstufe 5. Bis zum Ende dieser \nKlassenstufe wählen die Eltern nach Beratung aus dem Sprachenangebot der Schule \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3 \neine zweite Fremdsprache, die ab der Klassenstufe 6 unterrichtet wird (§ 17 Abs. 4 \nSatz 1 SOGYA). Ein Rechtsanspruch auf Erteilung von Unterricht in einer bestimmten \nFremdsprache besteht nicht (§ 17 Abs. 4 Satz 2 SOGYA). Übersteigt die Zahl der \nAnmeldungen für eine zweite Fremdsprache die Anzahl der an der Schule verfügbaren \nPlätze, werden nach erneuter Beratung der Eltern die Plätze zunächst in den \nHärtefällen und sodann im Losverfahren vergeben (§ 17 Abs. 4 Satz 3 SOGYA). \nInsoweit haben die Eltern Anspruch auf eine verfahrens- und ermessensfehlerfreie \nAuswahlentscheidung. \nHinsichtlich der Klassen- und Gruppenbildung bestimmt § 14 Abs. 1 SOGYA, dass \nder Unterricht in den Klassenstufen 5 bis 10 im Klassenverband erteilt wird, soweit \nnicht die Bildung von Gruppen erforderlich ist. So liegt es beim Unterricht in der \nzweiten Fremdsprache ab Klassenstufe 6 gemäß § 17 Abs. 4 SOGYA: Dieser wird \nnicht (wie bisher in der Klassenstufe 5 in allen Fächern) im Klassenverband, sondern \nin Gruppen erteilt, in denen die Schüler klassenübergreifend zusammengefasst und in \neiner bestimmten Fremdsprache unterrichtet werden. Zur Klassen- und Gruppengröße \nregelt § 4a Abs. 2 Satz 1 und 4 SächsSchulG, dass in allen Schularten je Klasse nicht \nmehr als 28 Schüler unterrichtet werden; bei einer Unterrichtung in Gruppen gilt \nentsprechendes. \nGemessen daran verletzt das vom Schulleiter des Gymnasiums N N schule L zur \nVerteilung der für den Unterricht in der (neben Latein und Russisch) zweiten \nFremdsprache Französisch zur Verfügung stehenden - Härtefälle lagen nicht vor - 28 \nPlätze, denen 32 Bewerber gegenüberstanden, durchgeführte Losverfahren, bei dem \ndie Antragstellerin zu 1. keinen Platz erhielt, nicht den Anspruch der Antragsteller auf \neine \nverfahrens- \nund \nermessensfehlerfreie \nAuswahlentscheidung \nnach \nden \nvorstehenden Maßgaben. \nIm Schuljahr 2019/2020 wurden in der Klassenstufe 5 insgesamt 128 Schüler in fünf \nKlassen unterrichtet, von denen sich (letztlich) jeweils 48 Schüler für Latein und \nRussisch und 32 Schüler für Französisch entschieden haben. Auf dieser Grundlage hat \nder Schulleiter insgesamt fünf Sprachgruppen gebildet, davon jeweils zwei Latein- \nund Russischgruppen sowie eine Französischgruppe und hierbei eine Schülerzahl von \n4 \n5 \n6 \n\n \n \n4 \n28 Schülern je Sprachgruppe zugrunde gelegt. Hiergegen bestehen auch in Ansehung \ndes Beschwerdevorbringens der Antragsteller keine rechtlichen Bedenken. \nBei seiner Entscheidung zur Bildung von fünf Sprachgruppen hat sich der Schulleiter \nerkennbar von der in § 4a Abs. 2 Satz 1 und 4 SächsSchulG vorgegebenen \nGruppenobergrenze von 28 Schülern leiten lassen. Diese Obergrenze ist gesetzlich \nfestgeschrieben \nund \ngrundsätzlich \nverbindlich \n(vgl. \nAdolf/Berenbruch/Hoffmann/Maier, Schulrecht Sachsen, Kennzahl 20.04a Anm. 1). \nKeine Sprachgruppe sollte deshalb mehr als 28 Schüler umfassen. Mit 32 Schülern lag \nfür Französisch - gegenüber jeweils 48 Schülern für Latein und Russisch - die \ngeringste Anzahl an Bewerbern vor. Sie überstieg die Gruppenobergrenze um \nlediglich vier Schüler, während sie in den beiden anderen Sprachen mit jeweils 20 \nSchülern deutlich über der Obergrenze lag. Es ist daher aus Rechtsgründen nicht zu \nbeanstanden, dass der Schulleiter sein Ermessen an den Bewerberzahlen ausgerichtet \nund für Latein und Russisch jeweils zwei Sprachgruppen gebildet hat, so dass alle \nBewerber einen Platz in der gewählten Sprache erhielten, während er für Französisch \neine Sprachgruppe gebildet hat, so dass wegen des Bewerberüberhangs ein \nLosverfahren notwendig war, in dessen Ergebnis die Antragstellerin zu 1. nicht \nausgelost und ihrem Zweitwunsch entsprechend der Russischgruppe zugeteilt wurde. \nSoweit die Antragsteller dem im Beschwerdeverfahren entgegenhalten, Voraussetzung \nfür ein Losverfahren sei die „Prüfung und Feststellung, dass auf Grund der \nvorhandenen Kapazität nicht alle Aspiranten in ihrer gewählten Fremdsprache \nunterrichtet werden können, die vorhandene Kapazität (Personal und Räumlichkeiten) \nalso nur für eine Gruppe von 28 und nicht für mehrere Gruppen mit geringerer Zahl \nvon Schülern ausreicht“, gehen sie fehl. Bei der Obergrenze für Gruppen in § 4a Abs. \n2 SächsSchulG handelt es sich um eine verbindliche gesetzliche Regelung. \nAbweichungen nach oben bedürfen der Beschlussfassung durch die Schulkonferenz (§ \n4a Abs. 2 Satz 2 und 4 SächsSchulG); Abweichungen nach unten sind grundsätzlich \nnur aufgrund Rechtsverordnung zulässig (§ 4a Abs. 2 Satz 3 und 4 SächsSchulG i. V. \nm. der Sächsischen Klassenbildungsverordnung vom 7. Juli 2017, SächsGVBl. S. \n384). Mangels einer Regelung in der Klassenbildungsverordnung, die in Fällen der \nvorliegenden Art eine geringere Obergrenze festlegt, kommt es weder auf eine \n„tatsächlich vorhandene Kapazität“ an, die die Bildung von zwei Französischgruppen \n7 \n8 \n\n \n \n5 \nmit je 16 Schülern zuließe, noch darauf, dass es, so die Antragsteller, in Leipzig \nGymnasialklassen gibt, „die nicht einmal diese Zahl von Schülern erreichen“. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. \nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und \nAbs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Eine Halbierung des Auffangwerts \nist wegen der Vorwegnahme der Hauptsache nicht angezeigt (vgl. Senatsbeschl. v. \n16. August 2013 - 2 B 376/13 -, juris Rn. 17; Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit 2013, SächsVBl. 2014 Sonderbeilage Heft 1). \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nGrünberg \n \n \n \nHahn \n \n \n \nHenke \n \n \n \n9 \n10 \n11 \n\n \n \n6 \nDie \nÜbereinstimmung \nder \nelektronischen \nAbschrift \nmit \nder \nUrschrift \nwird \ndurch \nqualifizierte elektronische Signatur beglaubigt. \nBautzen, den 11.02.2021 \nSächsisches Oberverwaltungsgericht \nGürtler \nJustizbeschäftigte","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487462","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-02-05/2-b-304-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487462","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487462","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-02-05/2-b-304-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487462","retrieved":"2026-07-09 08:35:50.371631+00:00"}}