{"status":"available","doknr":"OLD487461","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-02-08","aktenzeichen":"6 B 404/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 B 404/20 \n \n6 L 673/20 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Landeshauptstadt Dresden \nvertreten durch den Oberbürgermeister \ndieser vertreten durch das Rechtsamt \nDr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n- Beschwerdegegnerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nEntziehung der Fahrerlaubnis; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO \nhier: Beschwerde \n\n \n \n2 \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht \nDehoust, \ndie \nRichterin \nam \nOberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp \n \nam 8. Februar 2021 \nbeschlossen: \n \nAuf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 5. November 2020 - 6 L 673/20 - mit Ausnahme der \nStreitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des \nAntragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 4. August 2020 und den \nWiderspruchsbescheid vom 23. November 2020 wird mit folgenden Auflagen und \nFristen wiederhergestellt: \n \nDer Antragsgegnerin wird zur Abklärung der Frage, ob beim Antragsteller eine \nAlkoholabhängigkeit vorliegt, aufgegeben, vom Antragsteller die Beibringung eines \närztlichen Gutachtens binnen einer von ihr zu bestimmenden Frist zu verlangen. \n \nDie Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird für den Fall der \nNichtbeibringung des angeforderten Gutachtens bis zum Ablauf der durch die \nAntragsgegnerin zu setzenden Beibringungsfrist, anderenfalls spätestens bis zum \nErlass des verwaltungsgerichtlichen Urteils befristet. \n \nIm Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. \n \nDie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Beteiligten je zur Hälfte. \n \nDer Streitwert für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht wird auch auf \n2.500,00 € festgesetzt. \nGründe \nDie zulässige Beschwerde hat nur mit den aus dem Tenor ersichtlichen Maßgaben \nErfolg. \nDer Antragsteller begehrt mit seinen Antrag die Wiederherstellung der aufschiebenden \nWirkung seines Widerspruchs gegen die mit Bescheid der Antragsgegnerin vom \n4. August 2020 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verfügte Entziehung \nseiner \nFahrerlaubnis \nder \nKlassen \nB, \nM, \nS \nund \nL. \nNach \nErlass \ndes \nWiderspruchsbescheids vom 23. November 2020 richtet sich sein Antrag bei \n1 \n2 \n\n \n \n3 \nsachdienlicher Auslegung auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der von \nihm erhobenen Klage. \nDem Antragsteller war 2003 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr \n(Blutalkoholkonzentration [BAK] 1,33 ‰) die Fahrerlaubnis entzogen worden. Nach \neiner medizinisch-psychologischen Begutachtung war ihm 2012 die Fahrerlaubnis \nwieder erteilt worden. \nAm 15. September 2019 führte der Antragsteller um 1:25 Uhr ein Kraftfahrzeug mit \neiner Atemalkoholkonzentration (AAK) von 0,39 mg/l (entspricht einer BAK von \n0,78 ‰). Mit Anordnung vom 18. Mai 2020 forderte die Antragsgegnerin den \nAntragsteller zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur \nKlärung einer Alkoholabhängigkeit bis zum 20. Juli 2020 auf. Die Fragestellung für \ndie Begutachtung lautet: \"Hat Herr M... die Alkoholabhängigkeit überwunden, liegt \nalso eine stabile Abstinenz vor? Kann er ein Kraftfahrzeug der Gruppe 1/FE-Klassen \nA und B sicher führen? Ist insbesondere nicht zu erwarten, dass er zukünftig ein \nKraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird und/oder liegen psychofunktionale \noder andere alkoholassoziierte Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen eines \nKraftfahrzeuges der Gruppe 1/FE-Klassen in Frage stellen?\". Als Rechtsgrundlage \nwurde § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e Fahrerlaubnisverordnung (FeV) genannt. Nach \neinem verkehrspsychologischen Eingangsgespräch empfahl die Gutachtenstelle dem \nAntragsteller, eine VIB (verhaltenstherapeutische Intensivberatung) und einen \nAlkoholabstinenznachweis durch eine Haaranalyse. Eine Begutachtung werde erst für \nMitte Dezember 2020 empfohlen. Der Antragsteller teilte der Antragsgegnerin \ndaraufhin mit, dass er mit der Begutachtung einverstanden sei, es jedoch unmöglich \nsei, innerhalb von zwei Monaten das geforderte Gutachten vorzulegen. \nDie Antragsgegnerin entzog ihm mit Bescheid vom 4. August 2020 die Fahrerlaubnis \nfür alle erteilten Klassen, zog den Führerschein ein und verpflichtete ihn, den \nFührerschein unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung des \nBescheides bei der Fahrerlaubnisbehörde abzugeben und ordnete die sofortige \nVollziehbarkeit der Anordnungen an. \n3 \n4 \n5 \n\n \n \n4 \nDas Verwaltungsgericht hat den von ihm erhobenen Antrag auf Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung abgelehnt. Da er \ndurch seine Trunkenheitsfahrt am 15. September 2019 die positive Prognose aus dem \nGutachten vom 9. Mai 2012 widerlegt habe, sei die Antragsgegnerin im Rahmen der \nGefahrenabwehr verpflichtet gewesen, dem begründeten Verdacht einer weiter \nbestehenden Alkoholabhängigkeit beim Antragsteller auf der Grundlage des § 13 Satz \n1 Nr. 2 Buchst. e FeV nachzugehen. Die frühere Alkoholabhängigkeit des \nAntragstellers sei 2011 und 2012 festgestellt worden. Die Frist zur Vorlage des \nGutachtens sei ausreichend gewesen. \nHiergegen wendet der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung u. a. ein, die \nFahrerlaubnisentziehung könne rechtlich schon deshalb keinen Bestand haben, weil \ndie Antragsgegnerin vorliegend nicht nach § 11 Abs. 8 FeV von seiner fehlenden \nKraftfahreignung hätte ausgehen dürfen. Sie habe seine fehlende Eignung zu Unrecht \ndaraus hergeleitet, dass er der auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV gestützten \nAnordnung vom 18. Mai 2020 zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen \nFahreignungsgutachtens nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist nachgekommen sei. \nZwar lägen wiederholte Alkoholverstöße vor. Er sei der Aufforderung aber \nnachgekommen. Wenn ihm die Gutachtenstelle empfehle, vier Nachweise von \nUrinscreenings innerhalb von sechs Monaten beizubringen und eine Begutachtung erst \nfür Mitte Dezember 2020 für sachgerecht halte, beruhe die nicht fristgerechte Vorlage \ndes von ihm geforderten Fahreignungsgutachtens ausschließlich auf einer (Fehl-) \nEinschätzung des Gutachters. Dies könne ihm nicht als grundlose Verweigerung \neigener Mitwirkungspflichten vorgeworfen werden mit der Folge, dass dem Schluss \nauf seine Nichteignung gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV die Grundlage entzogen sei \n(vgl. VG Saarland, Beschl. v. 26. April 2013 - 10 L 574/13 -). \nDieser Vortrag, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO \ngrundsätzlich beschränkt ist, führt zu einer Abänderung der verwaltungsgerichtlichen \nEntscheidung. \nBei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist für die Begründetheit \ngrundsätzlich eine Interessenabwägung maßgeblich, wobei die Rechtmäßigkeit des \nangefochtenen Verwaltungsaktes mit in den Blick zu nehmen ist. Erweist sich dieser \n6 \n7 \n8 \n9 \n\n \n \n5 \nals rechtswidrig, überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung \nder aufschiebenden Wirkung, da an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen \nVerwaltungsaktes kein öffentliches Interesse bestehen kann. Ergibt hingegen die \nPrüfung, dass der Verwaltungsakt voraussichtlich rechtmäßig ist und besteht ein \nbesonderes Interesse an seinem sofortigen Vollzug, überwiegt das öffentliche \nVollzugsinteresse. \nLässt \nsich \nim \neinstweiligen \nRechtsschutzverfahren \ndie \nRechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes nicht eindeutig klären, \nist eine umfassende Interessenabwägung erforderlich. \nMit seiner Erwägung, dass ihm die Nichtvorlage des geforderten Gutachtens nicht als \ngrundlose Verweigerung eigener Mitwirkungspflichten vorgeworfen werden könne \nmit der Folge, dass dem Schluss auf seine fehlende Eignung gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 \nFeV die Grundlage entzogen sei, stellt der Antragsteller den verwaltungsgerichtlichen \nBeschluss, der von einer rechtmäßigen Anordnung ausgeht, zutreffend in Frage. \nSofern die Begutachtungsstelle das geforderte Gutachten nicht erstellt, sondern von \nzusätzlichen Anforderungen, wie einem Alkoholabstinenztest, abhängig macht, kann \nnicht auf eine grundlose nicht rechtzeitige Beibringung des Gutachtens geschlossen \nwerden, die § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV voraussetzt (vgl. VG Saarland, Beschl. v. 26. \nApril 2013 - 10 L 574/13 -, juris Rn. 18). \nUnabhängig davon folgt die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheids aber \nbereits daraus, dass die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung \nhier nicht hätte erfolgen dürfen, sondern nur die Anordnung eines ärztlichen \nGutachtens nach § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV. Diesen Umstand, der nicht zu einem neuen \nStreitstand führt, kann das Gericht auch unabhängig vom Beschwerdevorbringen \nberücksichtigen. Ist ein Punkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung - hier die \ngrundlose Nichtvorlage des Gutachtens - fristgerecht substantiiert angegriffen worden, \nist dieser Punkt einer umfassenden Sach- und Rechtsprüfung zu unterziehen (vgl. \nSächsOVG, Beschl. v. 5. September 2011 - NC 2 B 300/10 -, juris Rn. 10). \nNach § 46 Abs. 3 i. V. m § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV ist ein medizinisch-\npsychologisches \nGutachten \nanzuordnen, \n„wenn \nsonst \nzu \nklären \nist, \nob \nAlkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht“. Die zweite \nAlternative des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV ist, wie bereits ihr Wortlaut nahe legt, \n10 \n11 \n12 \n\n \n \n6 \nnur dann einschlägig, wenn durch eine Begutachtung festgestellt werden soll, ob eine \nPerson, die entweder die Fahreignung nachweislich wegen Alkoholabhängigkeit \nverloren hatte oder die sich einem dahingehenden Verdacht ausgesetzt sieht, die \nFahreignung deshalb wiedererlangt hat, weil sie (jedenfalls) jetzt nicht mehr \nalkoholabhängig ist. Anzuwenden ist diese Vorschrift deshalb immer dann, wenn die \nTatbestandsvoraussetzungen der Nummer 8.4 der Anlage 4 FeV zu prüfen sind. Eine \nsolche Prüfung ist zum einen in Verfahren erforderlich, in denen darüber zu befinden \nist, ob einer Person, die derzeit über keine Fahrerlaubnis verfügt und bei der feststeht, \ndass sie jedenfalls früher alkoholabhängig war, eine solche Berechtigung (neu oder \nerstmals) erteilt werden darf. Zu prüfen sein können die Voraussetzungen der Nummer \n8.4 der Anlage 4 FeV aber nicht nur in (Neu-) Erteilungs-, sondern auch in \nVerwaltungsverfahren, \ndie \ndie \nEntziehung \nder \nFahrerlaubnis \nwegen \nAlkoholabhängigkeit zum Gegenstand haben. Eine dahingehende Notwendigkeit \nbesteht dann, wenn in einem solchen Entziehungsverfahren mit der Möglichkeit \ngerechnet werden muss, der Betroffene könnte die wegen Alkoholabhängigkeit \nmöglicherweise oder tatsächlich verloren gegangene Fahreignung inzwischen deshalb \nwiedererlangt haben, weil er die Alkoholabhängigkeit überwunden hat. Auch der \nRückgriff auf die Entstehungsgeschichte der heutigen Fassung des § 13 Satz 1 Nr. 2 \nBuchst. e FeV und die bei der Neufassung dieser Norm angefallenen Materialien \nbestätigen, dass der Verordnungsgeber damit die Fälle erfassen wollte, in denen über \ndie \nFrage \nder \nWiedererlangung \nder \nFahreignung \nnach \nvorangegangener \nAlkoholabhängigkeit zu befinden ist (vgl. BayVGH, Beschl. v. 9. Dezember 2014 - 11 \nCS 14.1868 -, juris Rn. 15; v. 24. August 2010 - 11 CS 10.1139 -, SVR 2011, 275 Rn. \n36 ff.). \nDient eine Fahreignungsbegutachtung demgegenüber dazu, in Erfahrung zu bringen, \nob eine Person überhaupt alkoholabhängig ist, so verbleibt es dabei, dass zu diesem \nZweck gemäß § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV lediglich die Beibringung eines ärztlichen \nGutachtens verlangt werden darf (vgl. für Cannabisabhängigkeit: SächsOVG, Beschl. \nv. 8. November 2001 - 3 BS 136/01 -, juris Rn. 4). Ihre sachliche Rechtfertigung \nfindet diese normative Vorgabe in dem Umstand, dass die Diagnose von \nAlkoholabhängigkeit nur die Feststellung von in der Gegenwart bzw. in der \nVergangenheit liegenden Tatsachen erfordert. Das Fahrerlaubnisrecht definiert den \nBegriff der Alkoholabhängigkeit nicht selbst, sondern setzt ihn voraus. Nummer \n13 \n\n \n \n7 \n3.13.2 der Begutachtungs-Leitlinien für Kraftfahreignung vom 21. Dezember 2019 \n(https://bast.opus.hbz-nrw.de/opus45-bast/frontdoor/deliver/index/docId/2330/file/ \nM115-2019.pdf) nennt in Übereinstimmung mit Abschnitt F10.2 der ICD-10 sechs \ndiagnostische Kriterien, von denen nach den Begutachtungs-Leitlinien mindestens drei \nwährend \ndes \nletzten \nJahres \ngleichzeitig \nvorgelegen \nhaben \nmüssen, \num \nAlkoholabhängigkeit bejahen zu können. Um eine dahingehende Diagnose zu stellen, \nbedarf es mithin keiner prognostischen Überlegungen, sondern der Ermittlung und \nBewertung anamnestischer und aktuell vorliegender (sozial-) medizinischer \nGegebenheiten. Das aber gehört zum Kernbereich ärztlicher Tätigkeit (BayVGH, \nBeschl. v. 9. Dezember 2014 a. a. O. Rn. 16). Auch der Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit spricht dafür, zunächst nur ein ärztliches Gutachten, das für den \nAntragsteller mit einem geringeren Eingriff verbunden ist als ein medizinisch-\npsychologisches Gutachten (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 8. November 2001 a. a. O.), \neinzuholen. \nOhne Belang ist in diesem Zusammenhang, ob eine Person erstmals auf Alkohol-\nabhängigkeit hin begutachtet wird, oder ob festgestellt werden soll, ob es bei ihr (nach \nÜberwindung der Abhängigkeit) zu einem Rückfall gekommen ist, bzw. ob zu klären \nist, ob Abhängigkeit \"noch besteht\" (was u. a. dann veranlasst sein kann, wenn \nAnhaltspunkte dafür vorliegen, dass in der Vergangenheit u. U. irrtümlich von einer \nWiedererlangung der Fahreignung nach früherer Alkoholabhängigkeit ausgegangen \nund dem Betroffenen deshalb - möglicherweise zu Unrecht - eine Fahrerlaubnis erteilt \nwurde). Denn in diesen Fällen bedarf es keiner Prognose des künftigen Verhaltens des \nProbanden. Vielmehr ist sowohl bei einem Rückfallverdacht als auch in \nKonstellationen, in denen es darum geht, eine ggf. ununterbrochen fortdauernde \nAlkoholabhängigkeit aufzudecken, nur das vergangenheits- und gegenwartsbezogene, \ndurch Nummer 3.13.2 der Begutachtungs-Leitlinien vorgegebene Prüfprogramm \nabzuarbeiten (vgl. BayVGH, Beschl. v. 9. Dezember 2014 a. a. O. Rn. 17; v. 24. \nAugust 2010 a. a. O. Rn. 47). \nHier wollte die Antragsgegnerin trotz der missverständlichen Formulierung der \nFragestellung nicht wissen, ob der Antragsteller seine Alkoholabhängigkeit i. S. v. § \n13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV „überwunden hat“, sie also nicht mehr besteht, sondern \nob diese aufgrund des Ereignisses am 15. September 2019 wieder besteht oder trotz \n14 \n15 \n\n \n \n8 \ndes vorgelegten medizinisch-psychologischen Gutachtens aus dem Jahr 2012, das zur \nBejahung seiner Fahreignung und zur Fahrerlaubniserteilung an ihn geführt hat, immer \nnoch besteht. Hat jedoch der ehemals alkoholabhängige Fahrerlaubnisinhaber - wie \nhier - einmal die Hürde des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV genommen, ist er wieder \nals fahrgeeignet anzusehen und verliert die Fahreignung wie jeder andere \nFahrerlaubnisinhaber erst wieder, wenn eine Alkoholabhängigkeit nach Nummer 8.3 \nAnlage 4 FeV festgestellt wird (BayVGH, Beschl. v. 9. Dezember 2014 a. a. O. Rn. \n18). \nEs liegt hier auch kein Fall vor, in dem ausnahmsweise aufgrund der Umstände von \neinem Rückfall des Antragstellers in die Alkoholabhängigkeit und daher von seiner \nNichteignung auch ohne ein ärztliches Gutachten auszugehen ist (vgl. § 11 Abs. 7 \nFeV). Dies kann der Fall sein bei einem Fahrerlaubnisinhaber, bei dem bereits einmal \noder mehrmals oder eine länger anhaltende Alkoholabhängigkeit diagnostiziert \nworden ist und/oder der bereits mehrmals rückfällig geworden ist, erneut ein \nerheblicher Alkoholabusus festgestellt wird und dieser auf Umständen beruht, die auch \nin früheren Krankheitszeiten bestanden haben (BayVGH, Beschl. v. 9. Dezember 2014 \na. a. O. Rn. 22; NdsOVG, Beschl. v. 24. Juli 2014 - 12 ME 105/14 -, juris Rn. 9 ff.). \nDafür fehlen hier ausreichende Hinweise. Zwar ist beim Antragsteller 2011 und 2012 \neine Alkoholabhängigkeit diagnostiziert worden. Eine einmalig festgestellte \nAlkoholisierung am 15. September 2019 mit einer AAK von 0,39 mg/l (entspricht \neiner BAK von 0,78 ‰) lässt allein aber nicht den Rückschluss auf einen erheblichen \nAlkoholabusus zu, sondern beruht auf üblichen Trinkmengen. Ohne ärztliches \nGutachten kann deshalb nicht ohne weiteres auf einen Rückfall in die „nasse Phase“ \nder Alkoholabhängigkeit mit unkontrolliertem Trinken geschlossen werden. Es kann \nsich bei dem Vorfall auch nur um einen Fehltritt, der - bei ernsthafter Reflexion und \nAnknüpfen an die Abstinenz - ein einmaliger Vorfall bleiben kann, oder um ein Indiz \nfür gesteuerten und - von der Führung des Kraftfahrzeugs abgesehen - kontrollierten \nAlkoholkonsum handeln, der auch bei ehemals Alkoholabhängigen nicht von \nvorneherein auszuschließen ist. \nDie Entscheidung des Verwaltungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen \nim Ergebnis als richtig dar. Entgegen der Auffassung des Antragstellers liegt kein Fall \neines Alkoholmissbrauchs im Sinne von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV vor, der die \n16 \n17 \n\n \n \n9 \nEinholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens grundsätzlich rechtfertigen \nwürde. Zwar liegt ein Alkoholmissbrauch unter anderem dann vor, wenn wiederholt \nein Fahrzeug unter unzulässig hoher Alkoholwirkung geführt wurde (vgl. Nummer \n3.13.1 der Begutachtungsleitlinien). Der Verstoß des Antragstellers im Jahr 2003 muss \naber außen vor bleiben, weil die zehnjährige Verwertungsfrist, die spätestens fünf \nJahre nach Rechtskraft der beschwerenden Entscheidung im August 2003 zu laufen \nbegonnen hat, inzwischen abgelaufen ist (vgl. § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 4, § 29 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 StVG und vor dem 1. Mai 2019: § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 \nStVG, § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 StVG in der bis zum 30. April 2014 \ngeltenden F. d. B. v. 5. März 2003 [BGBl. I S. 310, 319], zuletzt geändert durch \nGesetz v. 30. August 2013 [BGBl. I S. 3310]; SächsOVG, Beschl. v. 15. September \n2020 - 6 A 572/20 -, juris Rn. 6). Somit liegt nur ein verwertbarer Verstoß vor. In \neinem solchen Fall ist es auch nicht gerechtfertigt, auf die Auffangregelung des § 13 \nNr. 2 Satz 1 Buchst. e FeV zurückzugreifen. Denn es liefe auf eine Umgehung \ninsbesondere der spezielleren Regelungen des § 13 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b und c FeV \nhinaus, wenn bereits eine einmalige alkoholbedingte Zuwiderhandlung im \nStraßenverkehr, die - wie vorliegend - nicht den Schweregrad des § 13 Satz 1 Nr. 2 \nBuchst. c FeV (Führen eines Kraftfahrzeuges mit einer Blutalkoholkonzentration von \n1,6 ‰ oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr) \nerreicht, gleichfalls zu einer Pflicht zur medizinisch-psychologischen Untersuchung \nführen würde (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 8. Januar 2008 - 16 B 1367/07 -, juris Rn. \n4). \nDer Vorfall vom 15. September 2019 begründet zusammen mit der früher \nfestgestellten Alkoholabhängigkeit des Antragstellers indes Zweifel an dessen \nFahreignung, die durch Beibringung eines ärztlichen Gutachtens auszuräumen sind. \nDie 2012 zuletzt festgestellte Alkoholabhängigkeit kann noch berücksichtigt werden. \nBei Vorfällen, die nicht in das Verkehrszentralregister eingetragen werden, muss im \nEinzelfall unter Einbeziehung aller relevanten Umstände geprüft werden, ob die \ngegebenen Verdachtsmomente noch einen relevanten Gefahrenverdacht begründen \n(BVerwG, Urt. v. 9. Juni 2005 - 3 C 25.04 -, juris Rn. 22; SächsOVG, Beschl. v. 17. \nMärz 2020 - 6 B 314/19 -, juris Rn. 12; BayVGH, Beschl. v. 6. Mai 2008 - 11 CS \n08.551 -, juris Rn. 41). Dies ist hier der Fall. Die Alkoholabhängigkeit ist eine \n18 \n19 \n\n \n \n10\nchronische und grundsätzlich lebenslang fortbestehende Erkrankung. Jedenfalls wenn \ndie Alkoholabstinenz nach Abhängigkeit - wie hier - letztmalig weniger als zehn Jahre \nzurückliegend als nicht abgesichert beschrieben worden ist (Gutachten der DEKRA \nvom 23. Februar 2011) kann sie im Rahmen einer Gefährdungsprognose \nberücksichtigt werden. \nSolange die Ergebnisse der ärztlichen Untersuchung noch nicht vorliegen oder der \nAntragssteller seine Mitwirkung daran verweigert, so dass nach § 11 Abs. 8 FeV auf \nseine Nichteignung geschlossen werden dürfte, kann die angegriffene Entziehung der \nFahrerlaubnis weder auf erwiesene Nichteignung noch auf eine vorwerfbare \nVerweigerung der Mitwirkung gestützt werden. Da die Klage daher derzeit erfolgreich \nwäre, bleibt für eine Folgenabschätzung im Rahmen einer Interessenabwägung kein \nRaum mehr. Im Hinblick auf die Notwendigkeit der weiteren Abklärung der \nbestehenden Eignungszweifel und zur Minimierung eines noch im Raum stehenden \nBesorgnispotenzials sieht der Senat es allerdings als geboten an, die Wiederherstellung \nder aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO von der \ntenorierten Auflage abhängig zu machen und sie überdies nach Satz 5 zu befristen. \nDer Antragsteller wird damit zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens innerhalb der \nbehördlich zu setzenden Frist verpflichtet. Mit der Befristung der aufschiebenden \nWirkung wird sichergestellt, dass die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung \nim Falle der nicht fristgerechten Beibringung sofort und ansonsten mit Erlass eines für \nden Antragsteller ungünstigen Urteils entfällt, ohne dass die Antragsgegnerin dazu \neinen Antrag gemäß § 80 Abs. 7 VwGO stellen müsste. Sofern nach dem vom \nAntragsteller vorgelegten ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, \njedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die \nAnnahme von Alkoholmissbrauch begründen, wäre ein medizinisch-psychologisches \nGutachten einzuholen (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV). \nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 \nNr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und folgt der zutreffenden Festsetzung der Vorinstanz. \n20 \n21 \n22 \n\n \n \n11\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \n \ngez.: \nDehoust \n \n \n \n Drehwald \n \n \n \n Groschupp \n \n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487461","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-02-08/6-b-404-20","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":12},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487461","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487461","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-02-08/6-b-404-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487461","retrieved":"2026-07-09 08:35:50.336330+00:00"}}