{"status":"available","doknr":"OLD487460","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-02-09","aktenzeichen":"3 B 440/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 440/20 \n \n4 L 592/20 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Landkreis Erzgebirgskreis \nvertreten durch den Landrat \nPaulus-Jenisius-Straße 24, 09456 Annaberg-Buchholz \n \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \n \n \nwegen \n \n \nInfektionsschutzgesetz; Antrag nach § 123 VwGO \nhier: Beschwerde \n \n\n \n \n2\nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Ober-\nverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel \n \nam 9. Februar 2021 \nbeschlossen: \n \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nChemnitz vom 26. November 2020 - 4 L 592/20 - wird zurückgewiesen. \n \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 € festgesetzt. \nGründe \nDie Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die mit ihr vorgebrachten \nGründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \nnach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung \ndes erstinstanzlichen Beschlusses. \nDer Antragsteller begehrt im einstweiligen Rechtsschutz sinngemäß die Feststellung, \ndass das von ihm im Freistaat Sachsen in L. betriebene Tattoo-Studio nicht dem Öff-\nnungsverbot nach § 4 Abs. 1 Nr. 19 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeri-\nums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Corona-\nvirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung - Säch-\nsCoronaSchVO) vom 30. Oktober 2020 unterfällt. \nDie zum 13. November 2020 außer Kraft getretene Sächsische Corona-Schutz-\nVerordnung vom 30. Oktober 2020 (SächsGVBl. 2020, S. 557) hatte - soweit hier \nstreitgegenständlich - nachfolgenden Wortlaut: \n„§ 4 \nSchließung von Einrichtungen und Angeboten \n \n(1) Verboten sind die Öffnung und das Betreiben mit Ausnahme zulässiger On-\nlineangebote von: \n1. - 18. (…) \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\n19. Betriebe im Bereich der körpernahen Dienstleistung, mit Ausnahme medi-\nzinisch notwendiger Behandlungen und von Friseuren, \n20. (…)“ \nDie inzwischen mehrfach geänderte Sächsische Corona-Schutz-Verordnung enthält in \nihrer aktuellen Fassung vom 26. Januar 2021 (SächsGVBl. S 162) in § 4 Abs. 2 Nr. 25 \nfolgende Regelung: \n„§ 4 \nSchließung von Einrichtungen und Angeboten \n \n(1)… \n(2) Untersagt ist mit Ausnahme zulässiger Onlineangebote der Betrieb von: \n1. - 24. (…) \n25. Betriebe im Bereich der körpernahen Dienstleistung, mit Ausnahme medi-\nzinisch notwendiger Behandlungen, \n26. (…)“ \n1. Der Antragsteller hat zur Begründung seines beim Verwaltungsgericht Chemnitz \nam 2. November 2020 eingereichten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anord-\nnung nach § 123 Abs. 1 VwGO Folgendes vorgetragen: Das von ihm betriebene Tat-\ntoo-Studio habe eine Fläche von 160 m², aufgeteilt in 80 m² Warte-und Beratungsbe-\nreich und 80 m² Hygiene- und Arbeitsbereich. Der Arbeitsbereich sei nochmals räum-\nlich in 16 m² große Arbeitsräume getrennt. Es herrsche Mund-Nasenschutzpflicht und \nder Empfangstresen sei zusätzlich durch eine Plexiglasscheibe gesichert. Auch Desin-\nfektionsmittel stünden für die Kundschaft im Empfangsbereich zur Verfügung. Zu- \nund Abgang könnten über gesonderte Wege erfolgen. Es finde aber kein Publikums-\nverkehr statt, da Termine und Beratungen ausschließlich telefonisch oder online er-\nfolgten. Termine bei den Tätowierern würden so abgestimmt, dass sich die Kunden \nnicht begegnen würden. \nDie durch die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung angeordnete Schließung seines \nTattoo-Studios stelle einen ungerechtfertigten Verstoß gegen seine Berufsausübungs-\nfreiheit (Art. 12 GG) und, da Friseure öffnen dürften, einen Gleichheitsverstoß nach \nArt. 3 GG sowie einen Verstoß gegen das Willkürverbot („Art. 20 Abs. 3 GG i. V. m. \nArt. 2 GG“) dar. Auch bei der Ausübung des Friseurhandwerks sei eine körperliche \nNähe unabdingbar, so dass es keinen Grund für die Ungleichbehandlung seines Tat-\ntoo-Studios gebe. Zudem könnten durch (weitere) Hygienemaßnahmen die Anste-\n4 \n5 \n6 \n\n \n \n4\nckungsgefahren minimiert werden, so dass die vollständige Schließung seines Betriebs \nunverhältnismäßig sei. Tattoo-Studios in anderen Bundesländern seien geöffnet, ob-\nwohl die pandemischen Bedingungen dort nicht anders zu beurteilen seien. \nEr hat beantragt, \n„vorläufig festzustellen, dass dem Antragsteller das Erbringen der Dienstleis-\ntung des Tätowierens - ggf. außerhalb des Gesichts- und Halsbereiches - nicht \nnach § 4 (1) der Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der \nAusbreitung des Coronavirus SARS-Vo V-2 (SARS-Co V-2 Bekämpfungsver-\nordnung; SARS-Co V-2 BekämpfV), hier: Sächsische Corona-Schutz-\nVerordnung vom 30.12.2020, in Kraft getreten am 01.11.2020, untersagt ist.“ \nDas Verwaltungsgericht Chemnitz hat diesen Antrag mit Beschluss vom 26. Novem-\nber 2020 abgelehnt. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es darauf verwiesen, \ndass der Antrag zwar zulässig, aber unbegründet sei. Der Antrag stelle insbesondere \nkeine Umgehung des Normenkontrollverfahrens nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. \nm. § 24 Abs. 1 SächsJG dar. Es gehe im zu beurteilenden Fall nicht nur um rein abs-\ntrakte Rechtsfragen, sondern es solle ein konkretes Rechtsverhältnis in Bezug auf den \nAntragsteller geklärt werden. \nEs fehle aber an einem an Anordnungsanspruch. Der Antragsteller unterfalle mit dem \nvon ihm betriebenen Tattoo-Studio dem Öffnungsverbot in § 4 Abs. 1 Nr. 21 Säch-\nsCoronaSchVO, denn der Vorgang des Tätowierens stelle das Erbringen einer körper-\nnahen Dienstleistung dar. Dieses Öffnungsverbot halte auch einer rechtlichen Prüfung \nstand. Rechtsgrundlage seien § 32 Satz 1 IfSG i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG. Deren \nVoraussetzungen lägen auch vor. Die Vorschrift sei ferner mit höherrangigen Recht \nvereinbar. Der Antragsteller könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Ver-\nbot der Öffnung von Betrieben im Bereich der körpernahen Dienstleistung sein Grund-\nrecht der Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 GG verletze. In Übereinstimmung mit \nder Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts sei die Kammer der \nAuffassung, dass das vorgenannte Verbot verhältnismäßig sei. Dieses stehe ferner mit \ndem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG im Einklang. Soweit der An-\ntragsteller die unterschiedliche Behandlung von Betrieben im Bereich der körpernahen \nDienstleistung und von Friseuren in § 4 Abs. 1 Nr. 21 SächsCoronaSchVO bemängele, \nkönne dem nicht gefolgt werden. Insoweit bestehe ein die Ungleichbehandlung recht-\n7 \n8 \n9 \n\n \n \n5\nfertigender sachlicher Grund, da die Tätigkeit der Friseure zur Grundversorgung der \nBevölkerung im Bereich der Körperhygiene gehöre. Demgegenüber stelle das Stechen \neines Tattoos keinen unaufschiebbaren Bedarf dar. Schließlich könne der Antragsteller \nnicht mit dem Einwand durchdringen, dass in anderen Bundesländern, die Tätigkeit \ndes Tätowierens erlaubt sei. Daraus ergebe sich schon deshalb keine Verletzung von \nArt. 3 Abs. 1 GG, weil es insoweit aufgrund der verschiedenen Normgeber an einer \nVergleichbarkeit der Sachverhalte fehle. \n2. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers führt nicht zu einer Änderung der \nerstinstanzlichen Entscheidung. \nEr trägt hierzu vor, dass es sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bei \nder Untersagung des Tätowierbetriebs nicht „nur“ um ein Betriebsverbot, sondern um \nein Berufsverbot handle, welche insbesondere auch wegen seiner Dauer einen schwe-\nrer Eingriff in Art. 12 GG darstelle. Bei einem solch gravierenden Eingriff müsse das \nVerbot ohne Alternative sein. Es gäbe aber durchaus Möglichkeiten, Auflagen für Tä-\ntowierstudios zu erlassen, die zumindest einen Mindestbetrieb gewährleisten könnten. \nMöglich wäre beispielsweise, dass lediglich Körperbereiche tätowiert werden dürften, \nbei denen der Tätowierer einen gewissen Mindestabstand zum Gesichtsbereich des \nKunden halte (z.B. Bein- und Fußbereich). Auch zeitliche Befristungen und Lüftungs-\nvorgaben seien denkbar. Solche Möglichkeiten seien durch das Verwaltungsgericht \naber schon nicht geprüft worden. Da in anderen Bundesländern Tattoostudios weiter \nbetrieben werden dürften, sei der Prüfungsmaßstab für den sächsischen Sonderweg \numso härter anzulegen. Es gebe auch keinerlei Belege (oder auch nur belastbare Indi-\nzien), dass Tattoostudios zu einem Treiber der Corona-Pandemie gehörten. Es fehle al-\nlein deshalb schon an einer Geeignetheit der Maßnahme, weil überhaupt nicht bekannt \nsei, ob das Berufsverbot tatsächlich dazu beitrage, Kontakte und die Ausbreitung der \nPandemie einzudämmen. Die Behandlung finde unter höchsten Hygienevorschriften \nstatt. Damit sei die Infektionsgefahr in einem Tattoostudio deutlich geringer als in je-\ndem Supermarkt, in dem sich Menschen dicht an dicht drängelten. Jedenfalls ließen \nsich bei Infektionen in einem Tattoostudio die Infektionsketten leicht nachverfolgen, \nda Kunden unproblematisch registriert werden könnten. Es könnten nicht sämtliche \nGewerbe in Kollektivverantwortung genommen werden. Es müsse vielmehr eine Ver-\nhältnismäßigkeitsabwägung geben, welche Gewerbe sowohl ein niedriges Infektionsri-\n10 \n11 \n\n \n \n6\nsiko als auch einen niedrigen Publikumsverkehr hätten. Unter Berücksichtigung der \nLockdown-Zeiten im Frühjahr 2020 müssten Tätowierer in Sachsen im Jahr 2020 vier \nvon zwölf Monaten ihr Geschäft geschlossen halten. Parallel dazu liefen die Fixkosten \nder Betriebe weiter, so dass eine existenzbedrohende Notlage geschaffen werde. \nSchließlich habe es selbst nach einem deutlichen Rückgang des Inzidenzwerts in den \nvergangenen Wochen keine Lockerungen gegeben, so dass auch unter diesem Aspekt \ndas fortdauernde Öffnungsverbot unverhältnismäßig sei. Dies gelte auch, soweit das \nÖffnungsverbot durch § 4 Abs. 2 Nr. 25 der inzwischen geltenden Sächsischen \nCorona-Schutz-Verordnung vom 26. Januar 2021 fortgeführt werde. \nDieses Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. Zu Recht ist das Verwal-\ntungsgericht davon ausgegangen, dass der Antragsteller nach den Vorgaben der Säch-\nsischen Corona-Schutz-Verordnung verpflichtet ist, sein Tattoo-Studio aus Gründen \ndes Infektionsschutzes geschlossen zu halten. Dies gilt auch, soweit durch § 4 Abs. 2 \nNr. 25 SächsCoronaSchVO i. d. F. vom 26. Januar 2021 die Schließungsanordnung \nfortbesteht, denn der Senat hat seiner Entscheidung die Sach- und Rechtslage zu sei-\nnem Entscheidungszeitpunkt zugrunde zu legen. \n2.1 Der Umstand, dass der Antrag sich ursprünglich auf die Sächsische Corona-\nSchutz-Verordnung vom 30. Oktober 2020 Fassung bezog, steht der Zulässigkeit nicht \nentgegen. Denn dem Antragsbegehren ist zu entnehmen, dass es in entsprechender \nAnwendung von § 91 VwGO auf die inzwischen geltende Nachfolgeregelung des § 4 \nAbs. 2 Nr. 25 SächsCoronaSchVO i. d. F. v. 26. Januar 2021 umgestellt werden soll \n(vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 47 Rn. 90 m. w. N.; SächsOVG, Be-\nschl. v. 25. Mai 2020 - 3 B 187/20 -, juris Rn. 26). Aus prozessökonomischer Sicht \nund, weil sich die jeweiligen Verordnungen im Abstand von wenigen Wochen oder \nTagen ablösen, zur Ermöglichung effektiven Rechtsschutzes i. S. v. Art. 19 Abs. 4 GG \nerscheint es daher hier sachgerecht, das Verfahren im Hinblick auf § 4 Abs. 2 \nNr. 25 SächsCoronaSchVO in der aktuellen Fassung fortzuführen. \n2.2 Soweit das Verwaltungsgericht bei der Prüfung der Statthaftigkeit des Antrags da-\nvon ausgegangen ist, dass in der Hauptsache eine negative Feststellungsklage nach \n12 \n13 \n14 \n15 \n\n \n \n7\n§ 43 Abs. 1 VwGO zulässig wäre und der Antragsteller daher nicht auf eine einstwei-\nlige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO zu verweisen ist, kann dem gefolgt werden. \nDas Rechtsschutzbegehren des Antragstellers hat der Senat unter Auswertung seines \nKlageantrags und des gesamten Parteivorbringen (BVerwG, Urt. v. 23. Februar 1993 - \n1 C 16/87 -, juris Rn. 13) zu ermitteln. Dabei ist er nach § 88 VwGO, der nach § 122 \nAbs. 1 VwGO entsprechend für Beschlüsse gilt, an die Fassung des Antrags nicht ge-\nbunden, darf allerdings über das Klagebegehren nicht hinausgehen. \nEin Feststellungbegehren ist dabei nach § 43 Abs. 1, 1. Alt. VwGO nur dann zulässig, \nwenn das Klageziel auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines \nRechtsverhältnisses gerichtet ist. \nUnter einem Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO sind die sich aus ei-\nnem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm ergebenden \nrechtlichen Beziehungen für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Perso-\nnen untereinander oder zu einer Sache zu verstehen (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urt. \nv. 23. Januar 1992 - C 50/89 -, juris Rn. 29 m. w. N.; Urt. v. 23. August 2007 - 7 C \n13/06 -, juris Rn. 21, und Urt. v. 28. Januar 2010 - 8 C 19/09 -, juris Rn. 24). Dabei \nhaben sich die rechtlichen Beziehungen eines Beteiligten zu einem andern erst dann zu \neinem bestimmten konkretisierten Rechtsverhältnis verdichtet, wenn die Anwendung \neiner bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen bereits überschaubaren \nSachverhalt streitig ist (st. Rspr. des BVerwG, vgl. nur Urt. v. 7. Mai 1987 - 3 C 53/85 \n-, juris Rn. 24; Urt. v. 23. Januar 1992 a. a. O. Rn. 30 m. w. N.; und Urt. v. 28. Januar \n2010 a. a. O.). \nUnabhängig von der Frage der Verdichtung oder Konkretisierung eines Rechtsverhält-\nnisses setzt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis weiter voraus, dass zwischen den \nBeteiligten dieses Rechtsverhältnisses ein Meinungsstreit besteht, aus dem heraus sich \neine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen \nzu können. Es müssen sich also aus dieser Rechtsbeziehung heraus bestimmte Rechts-\nfolgen ergeben können, was wiederum die Anwendung von bestimmten Normen auf \nden konkreten Sachverhalt voraussetzt. (BVerwG, Urt. v. 23. Januar 1992 a. a. O. Rn. \n31; Urt. v. 28. Januar 2010 a. a. O.; anders: Sodan, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsge-\n16 \n17 \n18 \n19 \n\n \n \n8\nrichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 43 Rn. 54 m. w. N.). Daran fehlt es, wenn nur abstrakte \nRechtsfragen wie die Gültigkeit einer Norm zur Entscheidung gestellt werden \n(BVerwG, Urt. v. 28. Januar 2010 a. a. O.; anders: Pietzcker, in: Schoch/Schneider, \nVwGO, 39. EL Juli 2020, § 43 Rn. 25, der für die grundsätzliche Zulässigkeit der \nFeststellungsklage plädiert). Daher kann eine Klage mit dem alleinigen Ziel der Nich-\ntigkeitsfeststellung einer Rechtsnorm nicht auf § 43 VwGO gestützt werden, da eine \nsolche Klage auf kein Rechtsverhältnis abzielt, sondern eine Umgehung des \n§ 47 VwGO ermöglichen würde. \nGrundsätzlich ist die Feststellungsklage gegenüber der Normenkontrolle jedoch nicht \nsubsidiär, was sich bereits daraus ergibt, dass diese im Gegensatz zu anderen Rechts-\nbehelfen in § 43 Abs. 2 VwGO nicht genannt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17. Januar \n2006 - 1 BvR 541/02 - unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 28. Juni 2000 - 11 C 13/99 \n-, juris). Auch die Streitgegenstände und Rechtswirkungen der Rechtsbehelfe unter-\nscheiden sich, was ebenfalls gegen die Annahme eines Subsidiaritätsverhältnisses \nspricht, so dass es grundsätzlich auch im einstweiligen Rechtsschutz dem Antragsteller \nüberlassen bleibt, welchen Rechtsbehelf er ergreift. Dabei ist die Frage, wann im Ein-\nzelfall trotzdem von einer Umgehung des Verfahrens nach § 47 VwGO auszugehen \nist, an die Frage zu knüpfen, ob zwischen den Beteiligten ein feststellungsfähiges \nRechtsverhältnis besteht. Die Frage, nach der Gültigkeit einer Norm stellt ein solches \nRechtsverhältnis nicht dar. Insoweit geht es nämlich um eine rechtliche Qualifizierung \nvon Vorschriften und nicht um die rechtlichen Beziehungen verschiedener Rechtssub-\njekte zueinander. Diese sind jedoch Streitgegenstand, wenn die Feststellung begehrt \nwird, dass wegen der Ungültigkeit oder Unanwendbarkeit einer Rechtsnorm keine \nrechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien begründet worden sind (vgl. Pietzcker \na. a. O.; Sodann a. a. O. Rn. 58). In derartigen Fällen kann allein die (angegriffene) \nRechtsnorm das Rechtsverhältnis zwischen dem durch die Norm Verpflichteten und \ndem Normsetzer sowie der durch die Norm verpflichteten Vollzugsbehörden begrün-\nden, weil nur diese die (streitigen) Rechte und Pflichten schafft (so auch Hartl, NVwZ \n2020, 1130 [1131]). Eine Grenze ist mit dem Bundesverwaltungsgericht dort zu zie-\nhen, wenn „lediglich die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage aufgrund eines nur er-\ndachten oder eines solchen Sachverhalts erreicht werden soll, dessen Eintritt noch un-\ngewiss ist; in einem solchen Fall würde der Rechtsstreit nicht der Durchsetzung von \nkonkreten Rechten der Beteiligten, sondern dazu dienen, Rechtsfragen gleichsam um \n20 \n\n \n \n9\nihrer selbst willen rechtstheoretisch zu lösen (BVerwG, Urt. v. 9. Dezember 1982, a. a. \nO. m. w. N.). Anders liegt es dagegen, wenn - wie hier - die Anwendung einer Rechts-\nnorm auf einen bestimmten, in der Wirklichkeit gegebenen Sachverhalt streitig ist, so \ndass die Rechtmäßigkeit der Norm lediglich als - wenn auch streitentscheidende - Vor-\nfrage aufgeworfen wird“ (BVerwG, Urt. v. 28. Juni 2000 a. a. O. Rn. 29; Wysk, Ver-\nwaltungsgerichtsordnung, 3. Aufl. 2020, § 43 Rn. 31). \nVor diesem Hintergrund folgt der Senat der teilweise in Bezug auf die sich auch in an-\nderen Ländern unmittelbar vollziehenden Corona-Schutz-Verordnungen vertretenen \nAuffassung (BayVGH, Beschl. v. 18. Juni 2020 - 20 CE 20.1388 -, juris Rn. 6; dazu \nkritisch: Hartl, a. a. O.; OVG Saarland, Beschl. v. 15. Januar 2021 - 2 B 354/20 -, juris \nRn. 10 ff.), dass ein Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO dann ausgeschlossen ist, \nwenn dieses zum Ziel hat, dass untergesetzliche Normen ganz oder teilweise nicht an-\ngewendet werden sollen, zumindest dann nicht, wenn die am Verfahren Beteiligten \nvon den Rechtswirkungen der sich selbst vollziehenden Vorschriften der Sächsischen \nCorona-Schutz-Verordnung unmittelbar betroffen sind, etwa durch diese in ihren \nGrundrechten beschränkt werden (vgl. Sodann a. a. O. Rn. 58c). Zwar mag es aus \nGründen der Vereinheitlichung der Rechtsprechung wünschenswert erscheinen, dass \nVerfahren nach § 123 VwGO unstatthaft sind, wenn in der Sache nur über Reichweite \nund Gültigkeit von Normen gestritten wird und auch Art. 19 Abs. 4 GG nicht gebieten, \ndass dem Antragsteller beide Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen, aber dies ändert \nnichts daran, dass sich der Gesetzgeber für eine andere Konzeption der dem Bürger \nzur Verfügung gestellten Rechtsbehelfe entschieden hat. \nAusgehend davon hat der Senat bisher ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im \nvorgenannten Sinn jedenfalls dann angenommen, wenn zwischen den Parteien in Streit \nsteht, ob der vermeintliche Normadressat den Vorschriften der Sächsischen-Corona-\nSchutz-Verordnung überhaupt unterfällt (SächsOVG, Beschl. v. 15. Dezember 2020 - \n3 B 409/20 -, juris Rn. 13 in Bezug auf die Frage, ob ein EMS-Sportstudio ein Fitness-\nstudio i. S. d. SächsCoronaSchVO ist; vgl. auch Beschl. v. 29. April 2020 - 3 B 142/20 \n-, juris Rn. 12). So liegt der Fall hier jedoch nicht, denn auch der Antragsteller stellt \nselbst nicht in Abrede, dass er der Schließungsanordnung nach § 4 Abs. 2 Nr. 25 Säch-\nsCoronaSchVO unterfällt. Er möchte vielmehr geklärt haben, ob er trotz § 4 Abs. 2 \n21 \n22 \n\n \n \n10\nNr. 25 SächsCoronaSchVO berechtigt ist, in seinem Tattoo-Studio weiter Tätowier-\ndienstleistungen anzubieten. \nDer in erster Instanz nicht anwaltlich vertretene Antragsteller hat im Rahmen seiner \nAntragsbegründung einerseits formuliert, dass es ihm nicht abstrakt um die Klärung \nder Gültigkeit einer Rechtnorm gehe, sondern darum, dass seine subjektive Rechtspo-\nsition durch § 4 Abs. 2 Nr. 25 SächsCoronaSchVO unmittelbar betroffen sei. Ander-\nseits hat er aber auch ausgeführt, dass ein „Hauptsacheverfahren auf die Feststellung \nder Nichtigkeit einer Rechtsnorm gerichtet wäre“. Seine Antragsbegründung stützt er \nim Übrigen darauf, dass § 4 Abs. 2 Nr. 25 SächsCoronaSchVO gegen Art. 3, Art. 12 \nund gegen Art. 20 Abs. 3 i. V. m. Art. 2 GG verstoße. Er trägt auch nicht vor, dass der \nAntragsgegner gegen ihn auf Grundlage von § 4 Abs. 2 Nr. 25 SächsCoronaSchVO \nMaßnahmen ergriffen oder solche angekündigt habe, was jedenfalls ein feststellungs-\nfähiges Rechtsverhältnis begründet hätte. Er trägt aber vor, dass zwischen ihm und \ndem Antragsgegner als der zuständigen Gesundheitsbehörde streitig sei, ob die nun-\nmehr getroffenen Regelungen der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung auf ihn \nAnwendung finden können, wenn anderseits die Friseursalons geöffnet bleiben dürf-\nten. Damit geht es ihm aber nicht um die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage, son-\ndern konkret darum, ob und unter welchen Voraussetzungen er seinem Gewerbe nach-\ngehen kann. Dafür spricht insbesondere auch sein hilfsweise formuliertes Begehren, \nwonach geklärt werden soll, ob es ihm gestattet werden kann, außerhalb des Gesichts- \nund Halsbereichs zu tätowieren. Dass er ein solches Rechtsschutzziel schon deswegen \nnicht erreichen können wird, weil die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung keinen \nGenehmigungsvorbehalt vorsieht und einer grundsätzlich denkbaren verfassungskon-\nformen Auslegung die Wortlautgrenze entgegenstehen dürfte, da man auch Tätowier-\nleistungen außerhalb des Hals- und Gesichtsbereichs als körpernah begreifen müssen \nwird, steht der Zulässigkeit des Antrags im Übrigen jedoch nicht entgegen. \nEr begehrt demnach festzustellen, das wegen der Ungültigkeit von § 4 Abs. 2 Nr. 25 \nSächsCoronaSchVO kein Rechtsverhältnis zum Antragsgegner zustande gekommen \nist (vgl. BVerwG, Urt. v. 23. August 2007 a. a. O. Rn. 20; Wysk a. a. O.). \n2.3 Hinsichtlich seines so verstandenen Antrags vermag der Antragsteller aber keinen \nAnordnungsanspruch glaubhaft zu machen. \n23 \n24 \n25 \n\n \n \n11\nDer Senat hat bereits mit Beschluss vom 11. November 2020 (- 3 B 349/20 -, juris) \nfestgestellt, dass das in § 4 Abs. 1 Nr. 19 SächsCoronaSchVO i. d. F. v. 30. Oktober \n2020 ausgesprochene Verbot des Erbringens körpernaher Dienstleistungen in Hinblick \nauf das Verbot des Erbringens von Tätowierleistungen voraussichtlich rechtmäßig ist, \ninsbesondere nicht gegen Art. 3 und 12 GG verstößt. Zudem scheidet die vom Antrag-\nsteller geltend gemachte Ungleichbehandlung gegenüber den Friseuren inzwischen \nschon deswegen aus, weil die derzeit geltende Sächsische Corona-Schutz-Verordnung \nin § 4 Abs. 2 Nr. 25 auch die Schließung von Friseurgeschäften anordnet. Dass in \nHinblick auf die zuletzt im Freistaat Sachsen rückläufigen Infektionszahlen noch kein \nkeine Infektionslage gegeben ist, die eine Lockerung der getroffenen Maßnahmen er-\nfordert, hat der Senat zuletzt mit seinen Beschlüssen vom 2. und 4. Februar 2021 (- 3 \nB 8/21 -, Rn. 36, und - 3 B 6/21 -, Rn. 40, jeweils zur Veröffentlichung bei juris vor-\ngesehen) festgestellt. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 \nNr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat hat in den Fällen, in denen über die Gültigkeit von \nVorschriften der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung gestritten wird und soweit \nes sich bei dem Antragsteller um ein Unternehmen handelt, ohne weitere Ausdifferen-\nzierung des jeweils eingetretenen Vermögensschadens durch die angegriffene Rege-\nlung einen Streitwert von 10.000 € für angemessen erachtet, dessen Reduzierung für \ndas Eilverfahren nicht veranlasst ist, weil die jeweiligen Anträge inhaltlich auf eine \nVorwegnahme der Hauptsache zielten (vgl. nur: SächsOVG, Beschl. v. 9. Dezember \n2020 - 3 B 381/20 -, juris Rn. 43). Daher ist es gerechtfertigt, auch bei Fallkonstellati-\nonen der vorliegenden Art ohne eine individuelle Berechnung des wirtschaftlichen In-\nteresses von diesem Wert auszugehen. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. \n3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \nKober \n \n \n \n \nNagel \n \n \n26 \n27 \n28 \n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487460","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-02-09/3-b-440-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487460","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487460","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-02-09/3-b-440-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487460","retrieved":"2026-07-09 08:35:50.297356+00:00"}}