{"status":"available","doknr":"OLD487459","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-02-10","aktenzeichen":"2 A 48/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 A 48/20 \n \n11 K 2741/17 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch die Polizeidirektion Dresden \nvertreten durch den Polizeipräsidenten \nSchießgasse 7, 01067 Dresden \n \n \n- Beklagter - \n \n- Antragsgegner - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nBeförderung \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n\n \n \n2 \nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke \n \nam 10. Februar 2021 \nbeschlossen: \n \nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Dresden vom 12. Dezember 2019 - 11 K 2741/17 - wird \nabgelehnt. \n \nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n \nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. \nGründe \nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \n1. Der Kläger stand seit dem 1. Oktober 2012 als Polizeiobermeister (A 8) im Dienst \ndes Beklagten. Vom 1. Oktober 2014 bis einschließlich 30. September 2017 \nabsolvierte er im Wege der Abordnung an die Hochschule der Sächsischen Polizei den \nRegelaufstieg in die Laufbahngruppe 2, erste Einstiegsebene. Im Zeitraum Oktober \n2014 bis Oktober 2016 wurde der Kläger in Auswahlverfahren für Beförderungen im \nHinblick auf die Aufstiegsausbildung nicht berücksichtigt. Seine Beförderung nach A \n9 erfolgte nach erfolgreichem Abschluss der Aufstiegsausbildung zum 1. Oktober \n2017. \nDie bereits am 9. März 2017 erhobene auf Neubescheidung über die Beförderung \ngerichtete Klage stellte der Kläger nach erfolgter Beförderung auf eine \nFortsetzungsfeststellungsklage um. Diese wies das Verwaltungsgericht Dresden mit \nUrteil vom 12. Dezember 2019 - 11 K 2741/17 - ab. Zwar bestehe ein \nFortsetzungsfeststellungsinteresse im Hinblick auf die Vorbereitung eines nicht \noffensichtlich \naussichtslosen \nSchadensersatzprozesses. \nDie \nKlage \nsei \nindes \nunbegründet, weil die Entscheidung, den Kläger bei Beförderungen in der Zeit der \nAufstiegsausbildung nicht zu berücksichtigen, sich als rechtmäßig erweise; dies wird \nim Einzelnen begründet (UA S. 11 bis 19). \n \n \n \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3 \nDer Kläger hat am 9. Januar 2020 die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 \nNr. 1, 2, 3 und 5 VwGO beantragt. Auf Nachfrage des Senats zum Fortbestand des \nFeststellungsinteresses unter Hinweis auf den Senatsbeschluss vom 5. Juli 2010 - 2 A \n92/09 -, juris hat der Kläger am 17. Dezember 2020 ausgeführt, dass ein \nFeststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr, der \nRehabilitation sowie des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG gegeben \nsei. \n2. Nachdem sich das ursprüngliche Klagebegehren durch die Beförderung des Klägers \nzum \n1. \nOktober \n2017 \nerledigt \nhatte \nund \ndie \nKlage \nauf \nein \nFortsetzungsfeststellungsbegehren umgestellt worden war, kann die Zulassung der \nBerufung lediglich noch zu dem Zweck beantragt werden, im Berufungsverfahren \nfeststellen zu lassen, dass die ablehnenden Bescheide rechtswidrig gewesen sind (vgl. \nSenatsbeschl. v. 2. Oktober 2014 - 2 A 798/12 -, juris Rn. 5 m. w. N.). Die mit dem \nBerufungszulassungsantrag geltend gemachten Zulassungsgründe sind deshalb nur \ndann für die in dem angestrebten Berufungsverfahren zu treffende Entscheidung \nerheblich, wenn in dem Berufungsverfahren eine Entscheidung nach § 113 Abs. 1 Satz \n4 VwGO ergehen kann. Voraussetzung hierfür ist, dass der Kläger im \nBerufungszulassungsverfahren ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 113 Abs. 1 \nSatz 4 VwGO an der begehrten Feststellung darlegt. Daran fehlt es hier mit der Folge, \ndass der Zulassungsantrag nunmehr unzulässig ist oder jedenfalls keinen sachlichen \nErfolg haben kann. \na) Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, er beabsichtige, Schadensersatz wegen \nverspäteter Beförderung geltend zu machen. Ein Feststellungsinteresse setzt indessen \nin diesem Fall voraus, dass die Feststellung für die Geltendmachung von \nSchadensersatzansprüchen erheblich ist, ein entsprechender Prozess mit hinreichender \nSicherheit zu erwarten ist und nicht offenbar aussichtslos erscheint (vgl. \nKopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl., § 113 Rn. 136 m. w. N.). Vorliegend erscheint ein \nentsprechender Prozess, sofern er tatsächlich zu erwarten sein sollte, als offenbar \naussichtslos. Denn ein Schadensersatzanspruch würde bereits mangels eines \nVerschuldens des Beklagten ausscheiden, weil ein mit mehreren Richtern besetztes \nKollegialgericht die angegriffene Ablehnung der Beförderung als objektiv rechtmäßig \ngebilligt hat (Kollegialgerichtsregel). Dieser Regel liegt die Erwägung zugrunde, dass \n \n \n \n4 \n5 \n6 \n\n \n \n4 \nvon einem Beamten keine bessere Rechtseinsicht als von einem Kollegialgericht \nerwartet und verlangt werden kann (vgl. Senatsbeschl. v. 5. Juli 2010 - 2 A 92/09 -, \njuris Rn. 8). Allerdings fehlt es für die Anwendung der Kollegialgerichtsregel dann an \nder inneren Rechtfertigung, wenn die gerichtliche Entscheidung auf einer bloß \nsummarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage basiert. Außerdem muss die \ngerichtliche Entscheidung, die eine behördliche Maßnahme als rechtmäßig gebilligt \nhat, ihrerseits auf einer umfassenden und sorgfältigen Prüfung der Sach- und \nRechtslage beruhen (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, etwa \nUrt. v. 17. August 2005 - 2 C 36.04 -, juris m. w. N.). Diesem Maßstab entspricht die \nangegriffene \nEntscheidung \ndes \nVerwaltungsgerichts: \nAusweislich \nder \nEntscheidungsgründe (vgl. UA S. 11 bis 19) hat sich das Verwaltungsgericht \neingehend rechtlich und tatsächlich mit der Frage der Rechtmäßigkeit der \nNichtberücksichtigung \ndes \nKlägers \nbei \nBeförderungen \nwährend \nder \nAufstiegsausbildung auseinandergesetzt. \nb) Entgegen der Ansicht des Klägers ist auch nicht von einer Wiederholungsgefahr \nauszugehen. Diese muss grundsätzlich im Verhältnis der Beteiligten des anhängigen \nVerfahrens vorliegen. Es muss die hinreichend bestimmte Gefahr bestehen, dass unter \nim Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine \ngleichartige Maßnahme zu erwarten ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, a. a. O. § 113 Rn. \n141 m. w. N.). Hiervon ausgehend ist eine Wiederholungsgefahr im Verhältnis \nzwischen Kläger und Beklagtem für den Senat schon deshalb nicht ersichtlich, weil \nder Kläger die Aufstiegsausbildung absolviert und im Anschluss die begehrte \nBeförderung erhalten hat. Soweit der Kläger auf einen möglichen Erwerb der \nBefähigung für die Laufbahngruppe 2.2 im Wege des Aufstiegs verweist, erscheint \nfraglich, ob diese lediglich abstrakte Möglichkeit für die Bejahung einer \nWiederholungsgefahr ausreicht. Unabhängig davon wären - selbst bei Annahme einer \nvergleichbaren rechtlichen Fragestellung - jedenfalls die tatsächlichen Umstände in \ndiesem Fall nicht „unverändert“. Denn es ist nicht abzusehen, aufgrund welcher \nBeurteilung in welchem Laufbahnamt der Kläger in ein zukünftiges Auswahlverfahren \neinzubeziehen wäre. \nc) Zum anderen beruft sich der Kläger auf ein Rehabilitationsinteresse wegen \nverzögerter Beförderung und eines ihm entstandenen Ansehensverlusts im Hinblick \n \n7 \n8 \n\n \n \n5 \nauf seine ehemaligen Kollegen und diejenigen bei der Aufstiegsausbildung. Ein \nFeststellungsinteresse setzt in diesem Fall voraus, dass die angegriffene Verfügung \ndiskriminierenden Charakter hatte und sich aus ihr eine Beeinträchtigung des \nPersönlichkeitsrechts des Betroffenen ergab (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, a. a. O., § \n113 Rn. 142 m. w. N.), wobei die bloße Möglichkeit einer solchen Verletzung, also \nein schlüssig dargelegter Eingriff in das Persönlichkeitsrecht, ausreicht (vgl. Senatsurt. \nv. 20. Februar 2001 - 2 B 167/99 -, juris). Entscheidend ist, ob die Maßnahme den \nBetroffenen objektiv in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigen kann, dagegen \nnicht der subjektive Eindruck des Betroffenen. Nicht ausreichend ist, dass der Beamte \ndie beanstandete Maßnahme als diskriminierend oder ansehensschädigend empfunden \nhat (vgl. BVerwG, Urt. v. 21. März 2013 - 3 C 6.12 -, juris). \nGemessen an diesen Vorgaben besteht hier kein Rehabilitationsinteresse. Das \nVerwaltungsgericht ist nach umfassender Prüfung nachvollziehbar zu dem Ergebnis \ngelangt, dass die Unterlassung der Beförderung während der Aufstiegsausbildung \nkeinen rechtlichen Bedenken begegnet. Es ist auch sonst nichts dafür ersichtlich, dass \nder Kläger eine Diskriminierung erlitten hätte, die durch die gewünschte gerichtliche \nFeststellung kompensiert werden könnte: Die Beförderung des Klägers unterblieb im \nZeitraum ab Oktober 2016 im Hinblick auf die bestehende Verwaltungspraxis des \nBeklagten, die sich an der entsprechenden Beförderungsrichtlinie orientierte. Allein \naus diesem Grund kam der Kläger erst nach Abschluss der Aufstiegsausbildung - dann \nallerdings unmittelbar - zum Zuge. Dadurch werden seine Leistungen und seine \nEignung ersichtlich nicht infrage gestellt oder abgewertet. \nd) Schließlich ist ein Feststellungsinteresse auch nicht aufgrund des Gebots des \neffektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG wegen der typischerweise \nkurzfristigen Erledigung des Verwaltungsaktes zu bejahen. Davon ist nur bei \nMaßnahmen auszugehen, die sich typischerweise so kurzfristig erledigen, dass sie \nohne die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses regelmäßig keiner \nÜberprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten. \nMaßgebend ist dabei, ob sich die kurzfristige Erledigung aus der Eigenart des \nVerwaltungsakts selbst ergibt (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 14.12 - \nBVerwGE 146, 303 Rn. 32 unter Hinweis auf BVerfG, Beschlüsse vom 5. Dezember \n \n \n9 \n10 \n\n \n \n6 \n2001 - 2 BvR 527/99 u.a. - BVerfGE 104, 220 <232 f.> und vom 3. März 2004 - 1 \nBvR 461/03 - BVerfGE 110, 77 <86>). \nZu diesen Verwaltungsakten, hinsichtlich derer der Betroffene gerichtlichen \nRechtsschutz in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz typischerweise kaum \nerlangen kann, gehört die Ablehnung einer Beförderung nicht (vgl. etwa BVerwG, \nBeschl. v. 16. Januar 2017 - 7 B 1.16 - und Beschl. v. 31. Januar 2019 - 8 B 10.18 -, \nbeide juris). Bei dieser handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, der sich \ntypischerweise kurzfristig erledigt und dessen gerichtliche Überprüfung in einem \nHauptsacheverfahren bei Unzulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage nicht \nmöglich wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 14.12 - BVerwGE 146, \n303 Rn. 32 ff. m.w.N.). \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, \n§ 52 Abs. 2 GKG. Der Senat folgt den übereinstimmenden Hinweisen der Beteiligten \nim verwaltungsgerichtlichen Verfahren. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nGrünberg Hahn Henke \n \n \n11 \n12 \n13 \n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487459","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-02-10/2-a-48-20","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487459","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487459","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-02-10/2-a-48-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487459","retrieved":"2026-07-09 08:35:50.259396+00:00"}}