{"status":"available","doknr":"OLD487458","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-02-11","aktenzeichen":"3 A 973/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: 3 A 973/19 \n \n3 K 194/18 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nIm Namen des Volkes \n \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n \n- Klägerin - \n \n- Berufungsklägerin - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Stadt Leipzig \nvertreten durch den Oberbürgermeister \nMartin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig \n \n \n \n- Beklagte - \n \n- Berufungsbeklagte - \n \n \n \nwegen \n \nAufenthaltserlaubnis \nhier: Berufung \n\n \n \n2\nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Ober-\nverwaltungsgericht Kober, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel aufgrund \nder mündlichen Verhandlung \n \nvom 11. Februar 2021 \n \nfür Recht erkannt: \nAuf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom \n4. Juli 2019 - 3 K 194/18 - geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Be-\nscheids vom 20. Juni 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Januar 2018 \nverpflichtet, der Klägerin die Blaue Karte EU zu erteilen. \nDie Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Beklagte. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \nTatbestand \nDie Klägerin begehrt die Erteilung eines Aufenthaltstitels. \nDie Klägerin, eine mexikanische Staatsbürgerin, reiste am 14. August 2016 mit einem \nVisum zur Ausübung einer qualifizierten Erwerbstätigkeit bei der M. GmbH in die \nBundesrepublik Deutschland ein. Hierzu hatte die Bundesagentur für Arbeit (künftig: \nBundesagentur) ihre Zustimmung unter dem Vorbehalt erteilt, dass ein tätigkeitsadä-\nquater ausländischer Hochschulabschluss vorliege, der in Deutschland anerkannt oder \nmit einem deutschen Abschluss vergleichbar sei. Die Klägerin besitzt einen Abschluss \nals Zahnmedizinerin der Technologischen Universität von Mexiko, dessen Gleichwer-\ntigkeit zu einem deutschen Hochschulabschluss durch die Zentralstelle für ausländi-\nsches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz mit Zeugnisbewertung vom 12. \nDezember 2016 bestätigt wurde. Sie wurde nach Verkauf ihrer Gesellschaftsanteile \nund Abberufung als Geschäftsführerin aufgrund eines undatierten Arbeitsvertrags mit \nWirkung vom 2. März 2017 von der M. GmbH als Mitarbeiterin in der Verwaltung \nmit Aufgaben als Prokuristin im Verhinderungsfall des Geschäftsführers und einem \nmonatlichen Bruttogehalt von 4.500,- € eingestellt (§ 1 Abs. 1, § 3 des Arbeitsver-\ntrags, eingereicht mit Schreiben vom 4. März 2017). Gemäß § 1 Abs. 2 des Arbeits-\nvertrags behält sich die M. GmbH vor, der Klägerin nach billigem Ermessen eine an-\n1 \n2 \n\n \n \n3\ndere, ihren Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechende gleichwertige und gleichbe-\nzahlte Tätigkeit zuzuweisen. Die Arbeitszeit beträgt gemäß § 2 Satz 2 des Arbeitsver-\ntrags wöchentlich durchschnittlich 35 Stunden. Am 18. August 2016 stellte die Kläge-\nrin bei der Beklagten einen Antrag auf Erteilung einer Blauen Karte EU. Im behördli-\nchen Vorverfahren wurden mehrere Bezügeabrechnungen für das Jahr 2017 vorgelegt, \ndie die Zahlung eines Gehalts von jeweils 4.500,- € brutto ausweisen. Die Klägerin \ngab dort an, dass sie u. a. das Unternehmen repräsentiere, den Geschäftsführer vertre-\nte, die Gesellschaft finanziell führe und damit die Bilanzen überwache, Unterneh-\nmenskontakte herstelle und pflege, kontinuierlich Erfolg und Qualität der Arbeit kon-\ntrolliere und die Mitarbeiter führe. Hierzu setze sie die im Rahmen ihres Studiums und \nbei ihrer täglichen Arbeit als Zahnmedizinerin und Kieferchirurgin in Mexiko erwor-\nbenen fachlichen Kenntnisse in BWL, VWL und Rechnungswesen, in der Verwaltung \nund Buchführung sowie in der Personalführung ein. Im Grundstudium seien ihr \nKenntnisse in BWL und Rechnungswesen vermittelt worden. In der praktischen Klinik \nseien ihr Kenntnisse in Verwaltung und Personalführung vermittelt worden. \nBei der M. GmbH handelt es sich ausweislich des Handelsregisterauszugs vom 24. \nMai 2017 um ein Unternehmen, das eine Kochschule betreibt, Waren im- und expor-\ntiert und ein Delikatessengeschäft mit Imbiss betreibt. Neben der Klägerin und dem \nGeschäftsführer beschäftigte das Unternehmen zeitweise einen weiteren Angestellten. \nEine weitere Hilfskraft sollte eingestellt werden. \nMit Bescheid vom 20. Juni 2017 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Den hiergegen \neingelegten Widerspruch wies die Landesdirektion Sachsen mit Widerspruchsbescheid \nvom 18. Januar 2018 zurück. Zur Begründung wurde darauf abgestellt, dass die Vo-\nraussetzungen des § 18 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht erfüllt seien. Insbesondere seien \ndie Voraussetzungen von § 3 Nr. 1 BeschVO nicht gegeben. Die Tätigkeit der Kläge-\nrin entspreche nicht der eines leitenden Angestellten i. S. v. § 3 Nr. 1 BeschVO. Fer-\nner habe sie auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Blauen Karte EU gemäß § 19a \nAbs. 1 AufenthG, da sie nicht ihrer Qualifikation entsprechend angemessen beschäf-\ntigt werde. \n3 \n4 \n\n \n \n4\nDer Senat hat der Klägerin mit Beschluss vom 18. Oktober 2018 (3 B 326/18) einst-\nweiligen Rechtsschutz durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage ge-\nwährt. \nIhre am 29. Januar 2018 erhobene Klage hat die Klägerin unter Heranziehung ihrer \nBeschwerdebegründung in dem Verfahren 3 B 326/18 vor dem Senat wie folgt be-\ngründet: \nIhre Tätigkeit entspreche dem Zweck ihrer Qualifikation i. S. v. § 19a, § 18 Abs. 2 \nAufenthG. Zwar setze die Tätigkeit eines Prokuristen nach dem Gesetz keinen Hoch-\nschulabschluss voraus. Es sei aber unbestreitbar, dass eine solche Tätigkeit im konkre-\nten Fall überaus anspruchsvoll sein könne. Es komme darauf an, ob die durch die kon-\nkrete Tätigkeit gestellten Anforderungen dem Niveau eines Hochschulabsolventen an-\ngemessen seien. Dem Gericht lägen u. a. die Stellenbeschreibung sowie Informationen \nüber den Gegenstand des Unternehmens der M. GmbH vor. Es sei nicht in Erwägung \ngezogen worden, dass die mit der Tätigkeit eines Prokuristen verbundenen Tätigkeiten \nihrer Qualifikation angemessen seien. Es sei allgemein und auch gerichtsbekannt, dass \ndie Anforderungen an die Leitung eines Unternehmens im Wesentlichen nicht von \ndem Gegenstand des Unternehmens und auch nicht von dessen Größe abhingen. Han-\ndelsunternehmen wie Discounter besetzten selbst untergeordnete Positionen wie die \nvon Marktleitern ausschließlich mit kaufmännisch ausgebildetem Personal. Hierzu \nwürden regelmäßig sowohl im Handel, bei Banken, Dienstleistern und im produzie-\nrenden Gewerbe Hochschulabschlüsse vorausgesetzt. Sie habe sich mit der Sicherstel-\nlung eines modernen Rechnungswesens, insbesondere mit Buchhaltung, Lohnbuchhal-\ntung, Erledigung von Steuer- und Versicherungsfragen und vielem mehr zu beschäfti-\ngen. Darüber hinaus habe sie insbesondere die Verwaltung zu leiten, die täglichen Ar-\nbeitsabläufe zu planen und zu überwachen, die Projekte zu planen und zu überwachen \nsowie die Unternehmensstruktur weiterzuentwickeln. Darüber hinaus führt die Kläge-\nrin eine Reihe weiterer Tätigkeitsschwerpunkte auf. Zudem werden mehrere Kunden \nund Projektpartner aufgeführt, zu denen die Klägerin Kontakte hergestellt habe. Dar-\nüber hinaus habe sie CE-Zeichen für neue Produkte in Deutschland entwickelt, das \nUnternehmen auf einer Vielzahl von Veranstaltungen und Messen vertreten sowie \nschließlich Aufträge im Import und Export gemäß einer der Antragsbegründung beige-\nfügten Kundenliste durchgeführt. Darüber hinaus verweist die Klägerin auf eine von \n5 \n6 \n7 \n\n \n \n5\nihr gefertigte Studie über die weitere geschäftliche Entwicklung der M. GmbH, die der \nAntragsbegründung beigefügt ist. Hauptsächlicher Geschäftszweck sei - so die Kläge-\nrin - nicht das Betreiben einer Kochschule; dies sei gleichsam als Werbung für den \nhauptsächlichen Geschäftszweck bestimmt, nämlich den Import und Export nicht ge-\nnehmigungspflichtiger Güter. Sie habe während ihres Studiums auch Kenntnisse der \nBetriebswirtschaft und des Rechnungswesens erworben. Da Betriebswirtschaft weder \nbranchen- noch länderspezifisch sei, könne sie diese Kenntnisse auch in Deutschland \neinsetzen. Zudem bestehe ein wesentlicher Teil ihrer Geschäftstätigkeit mit dem Wa-\nrenimport und -export von und nach Mexiko. Ihre Vergütung liege höher als die Zwei-\nDrittel-Grenze nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 a BeschV. Zudem sei sie als leitende Angestellte \nmit Prokura i. S. v. § 18 Abs. 2 AufenthG anzusehen. Die vom Verwaltungsgericht \nherangezogene Regelung des § 5 Abs. 4 BetrVG sei hier nicht entscheidungserheblich. \nErgänzend hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 26. Februar 2019 weitere Unterlagen \nmit dem Hinweis darauf vorgelegt, dass sie neben den spezifisch zahnmedizinischen \nLehrinhalten auch an Lehrveranstaltungen zur allgemeinen, fachunabhängigen wissen-\nschaftlichen Methodenlehre, zur Methodik der Recherche und Auswertung wissen-\nschaftlicher Literatur und zur beschreibenden Statistik sowie Biostatistik teilgenom-\nmen habe. Bei den nachgewiesenen Veranstaltungen handle es sich um fächerüber-\ngreifende Lehrinhalte über die Grundlagen wissenschaftlichen Arbeitens und wissen-\nschaftlicher Methodik sowie im Fall der Statistik um eine mathematische Disziplin, \ndie unter anderem auch im Bereich der Betriebswirtschaft erhebliche Bedeutung habe. \nSie habe damit sehr wohl spezifische Kenntnisse im Finanzwesen studienbegleitend \nerworben. Es könne angesichts der vorgelegten Unterlagen keinem vernünftigen Zwei-\nfel unterliegen, dass sie im Studium und studienbegleitend Kenntnisse erworben habe, \ndie sie für ihre berufliche Tätigkeit bei der M. GmbH benötige. \nSie hat beantragt, \ndie Beklagte zu verpflichten, ihr unter Aufhebung des Bescheids vom 20. Juni \n2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Landesdirektion vom 18. Janu-\nar 2018 die Blaue Karte EU zu erteilen, hilfsweise sie unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. \n8 \n9 \n\n \n \n6\nDie Beklagte hat beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \nZur Begründung hat sie im Wesentlichen auf die in den angefochtenen Bescheiden \nniedergelegten Gründe verwiesen. \nDas Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es angeführt: \nDie Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Blauen Karte EU gemäß § 19a \nAbs. 1 AufenthG. Hiernach werde einem Ausländer eine Blaue Karte EU nach der \nRichtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Ein-\nreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifi-\nzierten Beschäftigung zum Zwecke einer seiner Qualifikation angemessenen Beschäf-\ntigung erteilt. Daher müsse die angestrebte Tätigkeit üblicherweise einen akademi-\nschen Abschluss voraussetzen und die mit der Hochschulausbildung erworbenen \nKenntnisse zumindest teilweise oder mittelbar erfordern. Nach Sinn und Zweck der \nRegelung dürfe der unbestimmte Rechtsbegriff nicht zu eng ausgelegt werden. Sie \nmüsse deshalb nach der Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts \n(Beschl. v. 29. März 2016 - 3 B 367/15 -, juris Rn. 4) der gewünschten Offenheit des \nZugangs qualifizierte Ausländer zum deutschen Arbeitsmarkt Rechnung tragen. Ande-\nrerseits dürften die Anforderungen nicht so gering sein, dass die beabsichtigte Tätig-\nkeit auch ohne jegliche Ausbildung oder auch mit einer weniger qualifizierten Ausbil-\ndung ausgeübt werden könne. Maßgeblich sei hierfür in erster Linie die Stellenaus-\nschreibung des Arbeitgebers, wobei die gestellten Anforderungen einer Plausibilitäts-\nkontrolle unterlägen. Vorliegend sei die angestrebte Beschäftigung der Qualifikation \nder Klägerin nicht angemessen. Für ihre Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Verwaltung \nder M. GmbH und Prokuristin im Vertretungsfall des Geschäftsführers sei der von ihr \nerworbene Hochschulabschluss im Studiengang Zahnmedizin nicht erforderlich. Al-\nlenfalls bedürfte es hierfür einer kaufmännischen Lehre. Auf eine Stellenausschrei-\nbung könne nicht zurückgegriffen werden, da es eine solche für die von der Klägerin \nausgeübte Beschäftigung nicht gegeben habe. Auch aus dem im Rahmen des gerichtli-\nchen Verfahrens vorgetragenen Tätigkeitsumfang könne nicht auf das Erfordernis ei-\nnes Hochschulabschlusses oder eines vergleichbaren hochqualifizierten Abschlusses \ngeschlossen werden. Die Bundesagentur habe im Übrigen ihre gemäß § 19a Abs. 1 Nr. \n2 AufenthG erforderliche Zustimmung am 21. März 2017 abgelehnt, weil die ange-\n10 \n11 \n12 \n\n \n \n7\nstrebte Tätigkeit nicht studienadäquat sei. Dies sei aus den oben genannten Gründen \nnicht zu beanstanden. Darüber hinaus sei auch die Bedingung, unter der das Visum an \ndie Klägerin erteilt worden sei, nicht eingetreten. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels \nnach § 18 Abs. 2 AufenthG sei ebenfalls rechtmäßig versagt worden. Es lägen bereits \ntatbestandlich die Erteilungsvoraussetzungen nicht vor. Die Bundesagentur habe ihre \nerforderliche Zustimmung mit der zutreffenden Begründung versagt, dass die Tätigkeit \nnicht studienadäquat und für eine Bürotätigkeit kein Verordnungstatbestand erkennbar \nsei. \nDie Klägerin verfolgt die vom Senat mit Beschluss vom 10. März 2020 zugelassene \nBerufung weiter. \nZur Begründung hat der Senat in dem Zulassungsbeschluss darauf abgestellt, sie habe \nmit ihrem Vorbringen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts hinreichend in Fra-\nge gestellt, dass die Voraussetzungen des § 19a AufenthG in der bis zum 29. Februar \n2020 geltenden Fassung, nämlich die Ausübung einer ihrer Qualifikation angemesse-\nnen Beschäftigung, nicht vorgelegen hätten. Hierzu habe sie darauf abgestellt, unter-\nschiedliche Aufgaben in dem Unternehmen zu erfüllen, bei dem sie angestellt sei, und \ndarauf hingewiesen, dass die in ihrer Gesamtheit anspruchsvollen Tätigkeiten ihrer be-\nruflichen Qualifikation angemessen seien. Damit erscheine der Ausgang des Beru-\nfungsverfahrens offen, insbesondere da wegen des bei dem Verpflichtungsbegehren \nmaßgeblichen Zeitpunkts der gerichtlichen Entscheidung auf den seit dem 1. März \n2020 geltenden § 18b AufenthG abzustellen sein dürfte. Während § 18b Abs. 2 Auf-\nenthG - soweit ersichtlich - an die Stelle des § 19a AufenthG in der bis dahin gelten-\nden Fassung getreten sei, eröffne § 18b Abs. 1 AufenthG nunmehr auch die Erteilung \neiner Aufenthaltserlaubnis an eine Fachkraft mit akademischer Ausbildung zur Aus-\nübung einer qualifizierten Beschäftigung, zu der ihre Qualifikation sie befähige. Aus-\nweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/8285, S. 98 f.) ermögliche diese Vor-\nschrift im Gegensatz zu § 18b Abs. 2 AufenthG nunmehr auch, akademischen Fach-\nkräften den Berufseinstieg „auch unterhalb ihrer Qualifikation“ zu ermöglichen. \nZur Begründung ihrer Berufung vertieft die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen und \nweist ergänzend mit Schriftsatz vom 15. Mai 2020 auf Folgendes hin: Nach § 18b \nAbs. 2 AufenthG werde einer Fachkraft mit akademischer Ausbildung ohne Zustim-\n13 \n14 \n15 \n\n \n \n8\nmung der Bundesagentur eine Blaue Karte EU zum Zweck einer ihrer Qualifikation \nangemessenen Beschäftigung erteilt, wenn sie ein Gehalt in Höhe von mindestens \nzwei Drittel der jährlichen Bemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung \nerhalte und keiner der in § 19f Abs. 1 und 2 AufenthG geregelten Ablehnungsgründe \nvorliege. Die an das Entgelt geknüpfte Voraussetzungen erfülle die Klägerin unprob-\nlematisch aufgrund ihres vertraglichen Arbeitsentgelts von monatlich 4.500 € brutto, \nwelches durch die im Termin vor dem Verwaltungsgericht Leipzig zur Akte gereichten \nEntgeltabrechnungen nachgewiesen werde. Die Beitragsbemessungsgrenze in der Ren-\ntenversicherung Ost 2020 betrage monatlich 6.450 € und damit jährlich 77.400 €. Ihr \nGehalt liege höher als zwei Drittel davon. Mit weiterem Schriftsatz vom 23. Juli 2020 \nteilt sie unter Beifügung entsprechender Belege mit, dass sie seit Januar 2020 ein mo-\nnatliches Bruttogehalt von 4750 € beziehe, und reicht die Kopien weiterer Zeugnisse \nein. Bei einer der beruflichen Qualifikation angemessenen Tätigkeit handelt es sich um \neine solche, die gemäß der Gesetzesbegründung üblicherweise, jedoch keineswegs \nzwingend und auch nicht regelmäßig, einen und zwar irgendeinen, nicht an eine be-\nstimmte Fachrichtung gebundenen akademischen Abschluss voraussetze und bei der \ndie im Studium erworbenen Kenntnisse zumindest teilweise oder mittelbar benötigt \nwürden. Diesen Anforderungen genüge ihre Tätigkeit, wie bereits vorgetragen, jeden-\nfalls. Die verwaltungsgerichtliche Auffassung, es läge keine der beruflichen Qualifika-\ntion angemessene Beschäftigung vor, sei rechtsfehlerhaft. Das Gericht habe keine \nSubsumtion des Sachverhalts unter den Begriff vorgenommen. Es bestehe kein grobes \nMissverhältnis zwischen ihrer Tätigkeit und der durch den Hochschulabschluss nach-\ngewiesenen Qualifikation. Hierzu könne auf die Stellenbeschreibung zurückgegriffen \nwerden. Die dort aufgeführten Tätigkeiten seien insbesondere in ihrer Gesamtheit an-\nspruchsvoll und bereits prima facie durchaus ihrer beruflichen Qualifikation angemes-\nsen. Auch erfülle sie die sonstigen Voraussetzungen, wonach die mit der Hochschul-\nausbildung erworbenen Kenntnisse zumindest teilweise oder mittelbar benötigt wür-\nden. Dies habe sie im Einzelnen erstinstanzlich vorgetragen. Es werde auf die in der \nersten Instanz eingereichten Unterlagen und das im Beschwerdeverfahren 3 B 326/18 \ndort vorgelegte, von der Klägerin für ihren Arbeitgeber gefertigte Gutachten verwie-\nsen. Auch die übrigen Voraussetzungen habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht ver-\nneint. Die Zustimmung der Bundesagentur sei gemäß § 18b Abs. 2 AufenthG nicht er-\nforderlich. In der mündlichen Verhandlung verweist sie auf die Studieninhalte von \n\n \n \n9\nwährend ihrer wissenschaftlichen Ausbildung abgeleisteten Kursen; zu den näheren \nEinzelheiten wird auf die Niederschrift verwiesen. \nDie Klägerin beantragt, \nunter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 4. Juli 2019 - \n3 K 194/18 - die Beklagte zu verpflichten, ihr unter Aufhebung ihres Bescheids \nvom 20. Juni 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Landesdirektion \nSachsen vom 18. Januar 2018 die Blaue Karte EU zu erteilen, \nhilfsweise, \nsie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. \nDie Beklagte beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \nZur Begründung vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen, weist auf ihre bisherigen \nSchriftsätze und darauf hin, dass die Bundesagentur in ihrer abschließenden Stellung-\nnahme vom 11. Mai 2020 ihre Zustimmung erneut verweigert habe. Hierauf verweise \nsie. Soweit auf § 18b Abs. 2 AufenthG verwiesen werde, habe die Bundesagentur mit-\ngeteilt, dass die Klägerin schon nicht das Gehalt in der erforderlichen Höhe beziehe. \nDas Bild der ausgeübten Tätigkeit der Klägerin entspreche nach dem bisherigen Ver-\nfahrensablauf dem einer Fachkraft mit Berufsausbildung i. S. d. § 18a AufenthG. Die \nGewerbeanmeldung entspreche nicht dem in der mündlichen Verhandlung beschrie-\nbenen Tätigkeitsfeld. \nFür die weiteren Einzelheiten verweist der Senat auf die Behördenakten sowie die \nVerfahrensakten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Leipzig 3 K 194/18, in \ndem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes 3 L 597/17 sowie 3 B 326/18 sowie \nim vorliegenden Verfahren 3 A 973/19. \nEntscheidungsgründe \nDie Berufung der Klägerin hat Erfolg. Die zulässige Versagungsgegenklage ist be-\ngründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 4. Juli 2019 - 3 K 194/18 - \n16 \n17 \n18 \n19 \n20 \n\n \n \n10\nwar zu ändern, denn der Klägerin ist gemäß § 18b Abs. 2 Satz 1 AufenthG ein Auf-\nenthaltstitel in Form der Blauen Karte EU zu erteilen. Die Ablehnung des entspre-\nchenden Antrags erweist sich als rechtsfehlerhaft und verletzt die Klägerin daher in ih-\nren Rechten. Daher war die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin unter Aufhebung \nihres Bescheids vom 20. Juni 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Landes-\ndirektion Sachsen vom 18. Januar 2018 die Blaue Karte EU zu erteilen (§ 113 Abs. 5 \nSatz 1 VwGO). \nFür das Verpflichtungsbegehren gilt die Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat (SächsOVG, Beschl. v. 8. Oktober 2020 - 3 B 186/20 -, \njuris Rn. 17 m. w. N.). Sie stellt sich, soweit hier von Bedeutung, wie folgt dar: \n„§ 18b Fachkräfte mit akademischer Ausbildung \n(…) \n(2) Einer Fachkraft mit akademischer Ausbildung wird ohne Zustimmung der \nBundesagentur für Arbeit eine Blaue Karte EU zum Zweck einer ihrer Qualifika-\ntion angemessenen Beschäftigung erteilt, wenn sie ein Gehalt in Höhe von min-\ndestens zwei Dritteln der jährlichen Bemessungsgrenze in der allgemeinen Ren-\ntenversicherung erhält und keiner der in § 19f Absatz 1 und 2 geregelten Ableh-\nnungsgründe vorliegt. (…)“ \nDie Klägerin erfüllt die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erteilung der Blauen \nKarte EU als Aufenthaltstitel gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 a AufenthG, ohne dass die \nBundesagentur zuzustimmen hätte. \n1. Bei der Klägerin handelt es sich um eine Fachkraft mit akademischer Ausbildung i. \nS. v. § 18 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG. Ihr durch die Beibringung aktueller Bezügeabrech-\nnungen vereinbartes Gehalt überschreitet mit 4750 Euro mtl. die Höhe von mindestens \nzwei Dritteln der jährlichen Bemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversiche-\nrung (BBG Ost: 6700 Euro mtl., zwei Drittel 4.466 Euro). Ablehnungsgründe nach \n§ 19f Abs. 1 und 2 AufenthG sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die allgemei-\nnen Erteilungsvoraussetzungen liegen, soweit wegen der Spezialität des § 19f Auf-\nenthG überhaupt anwendbar (vgl. hierzu: Hailbronner, Aufenthaltsgesetz, Loseblatt-\nSammlung Stand: Juni 2020, § 19f Rn. 1b) vor; auch insoweit hat die Beklagte nichts \nvorgetragen. \n21 \n22 \n23 \n\n \n \n11\n2. Die Klägerin übt als Mitarbeiterin und stellvertretende Prokuristin der Firma M. \nGmbH zum derzeitigen Zeitpunkt auch eine ihrer Qualifikation angemessene Beschäf-\ntigung aus. \n2.1 Bei dem Begriff einer der Qualifikation angemessenen Beschäftigung handelt es \nsich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Voraussetzungen durch Auslegung \nzu ermitteln und deren Vorliegen in vollem Umfang gerichtlich überprüfbar ist. \nDie Gesetzesbegründung für den neueingeführten § 18b AufenthG (BT-Drs. 19/8285, \nS. 98 f.) lautet - soweit von Interesse - wie folgt: \n„Absatz 2 \n§ 18b Absatz 2 regelt die Erteilung der Blauen Karte EU (bisher § 19a a. F.). \nAufgrund der allgemeinen Bestimmungen in § 18 konnte der Katalog an Voraus-\nsetzungen (bislang § 19a Absatz 1 a. F.) wesentlich reduziert werden. Zusätzlich zu \nden Voraussetzungen des § 18 ist im Unterschied zu Absatz 1 zwingende Voraus-\nsetzung, dass es sich um eine der Qualifikation angemessene Beschäftigung han-\ndelt. Als der beruflichen Qualifikation angemessene Beschäftigung sind - unabhän-\ngig von der Fachrichtung der Hochschulausbildung - auch solche Tätigkeiten zu \nverstehen, die üblicherweise einen akademischen Abschluss voraussetzen und bei \ndenen die mit der Hochschulausbildung erworbenen Kenntnisse zumindest teilwei-\nse oder mittelbar benötigt werden (z. B. die Beschäftigung eines Arztes in einem \nPharmaunternehmen). Zudem muss die Mindestgehaltsgrenze (bisher § 19a Absatz \n1 Nummer 3 a. F. i. V. m. § 2 Absatz 1 Nummer 2 lit. a und Absatz 2 BeschV a. F.) \nerreicht werden. Es gelten auch die bisherigen Ablehnungsgründe; diese sind nun-\nmehr in § 19f geregelt. Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Erteilung der Blau-\nen Karte EU ohne Zustimmung der BA (Satz 1). Wenn die Beschäftigung in einem \nEngpassberuf ausgeübt und dabei nur die niedrigere Gehaltsgrenze erreicht wird, \nist eine Zustimmung der BA hingegen erforderlich (bisher § 2 Absatz 2 BeschV, \njetzt Absatz 2 Satz 2). Dies gilt auch für inländische Hochschulabsolventen, die ei-\nne Blaue Karte EU in einem Engpassberuf beantragen; dies war bislang zustim-\nmungsfrei (§ 2 Absatz 1 Nummer 2 lit. b BeschV). Die Erteilung der Blauen Karte \nEU steht in den Fällen des § 18b Absatz 2 Satz 2 im Ermessen der zuständigen \nBehörden.“ \nDer Senat hat zu der Vorgängervorschrift des § 18b Abs. 2 Satz 1 AufenthG ausge-\nführt, dass es angesichts der Tatsache, dass § 19a Abs. 1 AufenthG die Tatbestandsvo-\nraussetzungen einer der Qualifikation angemessenen Beschäftigung nicht weiter defi-\nniert, es im Interesse der Sicherung der Fachkräftebasis Deutschlands mit gut ausge-\nbildeten Arbeitnehmern angemessen sei, diese Tatbestandsvoraussetzung sachgerecht \nso auszulegen, dass es unabhängig von der Fachrichtung des Studiums als qualifikati-\n24 \n25 \n26 \n27 \n\n \n \n12\nonsangemessen ausreicht, wenn die mit der Hochschulausbildung erworbenen Kennt-\nnisse zumindest teilweise oder mittelbar benötigt werden (OVG Berlin-Brandenburg, \nBeschl. v. 12. Januar 2018 - OVG 2 S 47.17 -, juris Rn. 4; SächsOVG, Beschl. v. 29. \nApril 2016 - 3 B 53/16 -, juris Rn. 5 m. w. N.; Beschl. v. 18. Oktober 2019 - 3 B \n326/18 -, juris Rn. 9). Die Anforderungen dürfen allerdings nicht so gering sein, dass \ndie beabsichtigte Tätigkeit auch ohne jegliche Ausbildung oder auch mit einer weniger \nqualifizierten Ausbildung ausgeübt werden kann; maßgeblich ist hierfür in erster Linie \ndie Stellenausschreibung des Arbeitgebers, wobei die gestellten Anforderungen einer \nPlausibilitätskontrolle unterliegen (SächsOVG, Beschl. v. 29. April 2016 - 3 B 53/16 -, \njuris Rn. 5). \nHieran wird in Ansehung der gesetzlichen Zielsetzung auch zur Auslegung des in \n§ 18b Abs. 2 Satz 1 AufenthG wortgleich verwendeten Begriffs festgehalten (vgl. \nauch VG Karlsruhe, Beschl. v. 10. Januar 2019 - 7 K 7058/18 -, juris Rn. 31 m. w. N.; \nnachfolgend VGH BW, Beschl. v. 10. März 2020 - 11 S 2335/19 -, juris Rn. 25; dem \nfolgend Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, Kommentar, 13. Aufl. 2020, Rn. 5 ff.). \nDem entspricht auch die weitergehende Zielsetzung des Gesetzgebers, insgesamt eine \nStärkung der deutschen Wirtschaft herbeizuführen, indem eine Tätigkeit dort für aus-\nländische Fachkräfte attraktiver ausgestaltet werden soll. Dies leuchtet im Hinblick auf \ndas Geschäftsfeld der M. GmbH unmittelbar ein, denn - einen Erfolg des Unterneh-\nmenskonzepts vorausgesetzt, zwischen mexikanischen und deutschen Unternehmen \nvermittelnd tätig zu werden - die Zusammenführung von Unternehmen, die Produkte \nkaufen, und solchen, die die gesuchten Produkte produzieren und verkaufen wollen, \nkommt inländischen Unternehmen zu Gute. \n2.2 Dies zugrunde gelegt geht die Klägerin einer der Qualifikation angemessenen Be-\nschäftigung nach. Dies ergibt sich aus Folgendem: \n(1) Die Tätigkeitsfelder der Klägerin ergeben sich u. a. aus dem Anforderungsprofil, \ndas letztmals mit Schriftsatz v. 17. April 2020 (S. 417 ff. der Behördenakte) übersandt \nworden ist, und das die Klägerin mit Schriftsatz vom 23./24. August 2018 im Verfah-\nren des einstweiligen Rechtsschutzes (dort S. 131 ff.) sowie in der Berufungsbegrün-\ndung nochmals erläutert hat (S. 194 f. der Gerichtsakte). Den Umfang der dort be-\nschriebenen Tätigkeiten hat auch die Beklagte nicht in Frage gestellt. Hiernach erle-\n28 \n29 \n30 \n\n \n \n13\ndigt die Klägerin neben betriebswirtschaftlichen und innerorganisatorischen Aufgaben \nsolche der Kundenbetreuung und -aquisition und stellt Marktanalysen auf, um insbe-\nsondere auch im Hinblick auf die Gewinnung von Kunden neue Tätigkeitsfelder zu er-\nschließen. Hierzu hat sie auf eine von ihr gefertigte Marktanalyse vom 20. Juli 2017 \nverwiesen, die u. a. der Gerichtsakte des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes in \neiner deutschen Übersetzung beiliegt (- 3 B 326/18 -, S. 138 ff.). \n(2) Zu diesen Tätigkeiten benötigt die Klägerin die mit ihrer Hochschulausbildung er-\nworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zumindest teilweise oder mittelbar. \nDie Klägerin hat nachgewiesen, dass ihr während ihrer akademischen Ausbildung zur \nKieferorthopädin und sodann zur Dozentin in einem in zeitlicher und inhaltlicher Hin-\nsicht nicht unerheblichem Umfang insbesondere Kenntnisse und Fähigkeiten zur wis-\nsenschaftlichen Analyse, zur Erstellung und Auswertung von Statistiken und wissen-\nschaftlichen Informationen, zur wissenschaftlichen Methodik, insbesondere zur Anfer-\ntigung von wissenschaftlichen Texte und Statistiken, zu einzelnen betriebswirtschaftli-\nchen Fragestellungen, die durch einen unmittelbar sich anschließenden Fachkurs über \nFinanzfragen vertieft wurden, sowie kommunikative und didaktische Fähigkeiten \nvermittelt worden sind. Diese Ausbildungsinhalte hat die Klägerin in der mündlichen \nVerhandlung erläutert und näher beschrieben; auf die Niederschrift wird verwiesen. \nDabei ist hervorzuheben, dass die entsprechenden Kurse regelmäßig etwa ein Viertel \noder ein Fünftel der wöchentlichen Ausbildungszeiten abdeckten, die Leistungen be-\nwertet wurden und in die Endnote einflossen, und dass die Leistungsnachweise unter \nanderem auch in der Erstellung wissenschaftlicher Arbeiten bestanden. Die Tatsache, \ndass die Klägerin dabei oftmals nicht Pflichtkurse, sondern Wahlveranstaltungen be-\nlegte, zeigt, dass sie sich über den obligatorischen, rein fachlichen Umfang der Aus-\nbildung hinaus fächerübergreifende und allgemeinbildende Lehrinhalte zueignete. \nDie erworbenen betriebswirtschaftlichen, analytischen und kommunikativen Fähigkei-\nten kann die Klägerin genauso für ihre Tätigkeit bei der M. GmbH nutzbar machen \nwie sie die Kenntnisse zur Auswertung von wissenschaftlichen Statistiken und Quel-\nlen und zur Erstellung von fachlichen Analysen verwerten kann. Denn neben den in-\nnerorganisatorischen und finanztechnischen Aufgaben beinhaltet ihre Tätigkeit auch \ndie Marktanalyse sowie die fachliche Betreuung und Vermittlung von Kunden. Dies \n31 \n32 \n33 \n\n \n \n14\nerfordert nach Überzeugung des Senats die Fähigkeit, sich analytisch in marktstrategi-\nsche Fragestellungen und in für die Klägerin zunächst unbekannte Geschäftsfelder \neinzuarbeiten. Die ihr in ihrer akademischen Ausbildung vermittelten fächerübergrei-\nfenden Kenntnisse und Fähigkeiten sind hierfür Voraussetzung. \n(3) Dass die Tätigkeit üblicherweise keinen akademischen Abschluss voraussetzt, \nkann nicht allein, wie es die Beklagte macht, mit Hinweis auf die der Klägerin vertrag-\nlich auferlegte Vertretung des Prokuristen verneint werden. Denn der Umfang der Tä-\ntigkeiten geht - wie dargestellt - darüber hinaus und erfordert neben analytischen ins-\nbesondere kommunikative Fähigkeiten, um marktstrategische Entscheidungen zu tref-\nfen und Vertragsbeziehungen zwischen den in- und ausländischen Unternehmen zu \nvermitteln. Angesichts einer Tätigkeit, die sich nicht eindeutig einem Berufsbild zu-\nordnen lässt, das eine akademische Ausbildung voraussetzt, sondern die aus den unter-\nschiedlichsten Tätigkeitselementen zusammengesetzt ist wie die der Klägerin, ist da-\nrauf abzustellen, ob sie die in ihrer wissenschaftlichen Ausbildung erworbenen Fähig-\nkeiten und Kenntnisse zumindest teilweise oder mittelbar anwenden kann. Dies ist, \nwie oben aufgezeigt, der Fall. \nDa der Klägerin ein Aufenthaltstitel in Form der Blaue Karte EU zu erteilen ist, bedarf \nes keiner Prüfung, ob der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf erneute Beschei-\ndung besteht. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechts-\nverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-\nRechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils \n34 \n35 \n36 \n37 \n\n \n \n15\ngeltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil be-\nzeichnen. \nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu be-\ngründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elekt-\nronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der \nElektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssa-\nche dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsa-\nmen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsge-\nrichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In \nRechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die \nAbweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsge-\nrichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Ent-\nscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einle-\ngung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen \nVertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. \nIn Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehr-\npflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen \nVerhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenhei-\nten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsver-\nhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, ein-\nschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen \nvon Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder \nfür andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und de-\nren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, \nderen Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen ste-\nhen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertre-\ntung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammen-\nschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Sat-\nzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten \nhaftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Rich-\nteramt handeln. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse kön-\nnen sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be-\nschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso-\nnen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli-\nchen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \n\n \n \n16\nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \nKober \n \n \n \n Nagel \n \nBeschluss \nvom 11. Februar 2021 \nDer Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. \nGründe \n \nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 \nGKG und entspricht der Streitwertfestsetzung erster Instanz, gegen die keine Einwän-\nde erhoben wurden. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). \n \ngez.: \nv. Welck \nKober \nNagel \n \n \n \n1 \n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487458","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-02-11/3-a-973-19","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 18b","ref_norm":"18b","n":10},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 19a","ref_norm":"19a","n":6},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":5},{"jurabk":"BeschV 2013","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 18a","ref_norm":"18a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487458","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487458","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-02-11/3-a-973-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487458","retrieved":"2026-07-09 08:35:50.087423+00:00"}}