{"status":"available","doknr":"OLD487456","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-02-11","aktenzeichen":"3 A 866/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 A 866/20 \n \n6 K 1917/17 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Landkreis Mittelsachsen \nvertreten durch den Landrat \nFrauensteiner Straße 43, 09599 Freiberg \n \n \n \n- Beklagter - \n \n- Antragsgegner - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAusländerrechts; Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n\n \n \n2\nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Ober-\nverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel \n \nam 11. Februar 2021 \nbeschlossen: \n \nDer Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nChemnitz vom 7. Oktober 2020 - 6 K 1917/17 - zuzulassen, wird abgelehnt. \n \nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n \nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. \n \nGründe \nDer auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i. \nS. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die mit \nihm vorgebrachten Gründe, die den Prüfungsrahmen des Zulassungsverfahrens be-\nstimmen (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), rechtfertigen nicht die Zulas-\nsung der Berufung. \n1. Der Kläger wendet sich mit der Klage gegen die Ablehnung seines Antrags auf Er-\nteilung einer Aufenthaltserlaubnis. \nDer am 1. Januar 1967 im Libanon geborene Kläger reiste eigenen Angaben erstmals \nim November 1995 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 4. Dezember \n1995 einen Asylantrag, der mit in Bestandskraft erwachsenem Bescheid vom 3. Mai \n1996 abgelehnt wurde. Seit dem 7. Juni 1996 hält sich der Kläger zunächst wegen des \nFehlens eines gültigen Reisedokuments im Bundesgebiet aufgrund von Duldungen \nauf. In diesem Zeitraum wurde er mehrfach aufgefordert, die erforderlichen Dokumen-\nte für eine Heimreise oder seinen Identitätsnachweis vorzulegen. Der Kläger wurde \nmehrfach wegen Verstößen gegen das Ausländergesetz mit Bußgeldverfahren überzo-\ngen. Er verwendete Aliasnamen und tauchte über längere Zeiträume unter, weswegen \ner zur Fahndung ausgeschrieben wurde. Am 27. September 2014 wurde für den Kläger \nein libanesischer Reisepass ausgestellt. \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\nFür die näheren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils sowie \nden im angegriffenen Widerspruchsbescheid vom 18. April 2017 geschilderten Sach-\nverhalt verwiesen. \nSein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG \nwurde mit dem mit der Klage angegriffenen Bescheid des Beklagten vom 7. Februar \n2013 abgelehnt. Dagegen legte er am 6. März 2013 Widerspruch ein. Mit Schriftsatz \nseiner Bevollmächtigten vom 18. Dezember 2015 stellte er einen Antrag auf Erteilung \neiner Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG. Am 27. Juli 2016 heiratete der Klä-\nger in H. eine mittlerweile eingebürgerte afghanische Staatsangehörige und stellte am \n27. April 2017 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegatten-\nnachzug. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. April 2017 wurde sein Widerspruch zu-\nrückgewiesen. \n2. Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht Chemnitz mit Urteil \nvom 7. Oktober 2020 - 6 K 1917/17 - abgewiesen. \nZur Begründung hat es zusammenfassend ausgeführt, dass der Kläger keinen An-\nspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis habe. Der Erteilung einer Aufenthalts-\nerlaubnis zum Ehegattennachzug gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG stehe die \nTitelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG entgegen, wonach einem Aus-\nländer, dessen Asylantrag - wie hier - unanfechtbar abgelehnt worden sei, vor der Aus-\nreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 des Aufenthaltsgesetzes \nerteilt werden könne. Einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis habe er \nnicht, so dass die Titelerteilungssperre weiterhin Anwendung finde (§ 10 Abs. 3 Satz 3 \n1. Halbsatz AufenthG). Ein solcher Rechtsanspruch liege nur vor, wenn alle zwingen-\nden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt seien und die Behörde kein \nErmessen mehr auszuüben habe. Dies sei nicht der Fall. \nDer Kläger erfülle nicht die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Auf-\nenthG, wonach sein Lebensunterhalt gesichert sein müsse. Der Kläger sei bis Ende des \nJahres 2019 zur Sicherung seines Lebensunterhalts auf die Inanspruchnahme öffentli-\ncher Mittel angewiesen gewesen. Er sei seit seiner Einreise in die Bundesrepublik \nDeutschland nach Aktenlage keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Seine Ehefrau \n4 \n5 \n6 \n7 \n8 \n\n \n \n4\nbeziehe selbst öffentliche Leistungen und könne damit auch nicht zu seiner Lebensun-\nterhaltssicherung beitragen. Die vom Kläger vorgelegten Arbeitsverträge reichten \nnicht aus, um eine positive Prognose dahingehend zu stellen, dass sein Lebensunter-\nhalt auch in Zukunft auf Dauer ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert \nsei. Es sei zu berücksichtigen, dass er seit seiner Einreise erstmals im Dezember 2019 \nund erst nach der Ablehnung seines Prozesskostenhilfeantrags Arbeit aufgenommen \nhabe. Es handle sich damit um ein verfahrensangepasstes Verhalten. Es könne nach \nseinem bisherigen Verhalten derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass sich der \nKläger auch in Zukunft um die Sicherung seines Lebensunterhalts bemühen werde. \nDarüber hinaus bestehe ein Ausweisungsinteresse i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. \nHier sei vom Vorliegen eines (schwerwiegenden) Ausweisungsinteresses gemäß § 54 \nAbs. 2 Nr. 9 AufenthG auszugehen. Der Kläger habe zahlreiche Verstöße gegen das \nAusländer- und Aufenthaltsgesetz begangen, mehrfach falsche Angaben bei der Aus-\nfüllung der Passformulare gemacht und eine daraus folgende lange Passlosigkeit sowie \ndie nicht rechtzeitige Abgabe seines Passes bei der Ausländerbehörde verursacht. Das \nVerhalten der mangelnden Mitwirkung ziehe sich wie ein roter Faden durch seinen \nAufenthalt. Er habe wiederholt falsche Angaben zu seiner Identität und seiner Staats-\nangehörigkeit gemacht. Den im Jahr 2014 ausgestellten Reisepass habe er erstmals im \nJahr 2017 beim Beklagten vorgelegt. Er habe sich während seines gesamten Aufent-\nhalts in der Bundesrepublik Deutschland immer wieder ordnungswidrig verhalten. \nSein Wohlverhalten im Verlauf des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sei verfah-\nrensangepasst, um doch noch eine Aufenthaltserlaubnis zu erlangen. Im Übrigen wer-\nde auf die Ausführungen in dem angegriffenen Widerspruchsbescheid verwiesen. \nEin atypischer Ausnahmefall, weswegen von den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Auf-\nenthG genannten Regelerteilungsvoraussetzungen abgesehen werden könne, sei nicht \nerkennbar. Auch unter Berücksichtigung der familiären Bindung zu seiner im Bundes-\ngebiet lebenden Ehefrau sei auch mit Blick auf Art. 6 GG, Art. 8 EMRK eine vorüber-\ngehende Trennung für die übliche Dauer des Visumsverfahrens hinzunehmen. Den \nEheleuten sei bei der Eheschließung der Umstand, dass der Kläger vollziehbar ausrei-\nsepflichtig sei, bekannt gewesen. Die vom ihm geltend gemachte Erkrankung seiner \nEhefrau könne keinen besonderen Umstand begründen. Aus den vorgelegten Attesten \nergebe sich, dass diese an einer beidseitigen Hörminderung und einer depressiven Er-\nkrankung leide. Nach der fast wortgleichen Formulierung solle die Trennung vom \n9 \n\n \n \n5\nKläger für seine Ehefrau eine emotional nicht kompensierbare Belastung darstellen. \nAus den kurzgehaltenen Attesten werde nichts Näheres über die Erkrankung ersicht-\nlich, insbesondere nicht, inwiefern die Ehefrau auf seine Anwesenheit angewiesen sei \nund was er für die Besserung ihres Befindens tue. Eine nachvollziehbare Diagnose er-\ngebe sich aus den Attesten nicht. Dies gelte auch für das Attest vom 10. Februar 2020. \nAuch lägen keine rechtlichen oder tatsächlichen Gründe vor, die dem Kläger eine Aus-\nreise gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG unmöglich machten. Die Tatsache, dass er \nwegen Passlosigkeit nicht habe ausreisen können, sei von ihm verschuldet, da er über \nviele Jahre nicht an der Passbeschaffung mitgewirkt, sondern diese durch falsche An-\ngaben und die fehlende Bereitschaft, Fingerabdrücke abzugeben, nachhaltig behindert \nhabe. Seine Behauptung, er habe sich immer wieder um die Beschaffung eines Passes \nbemüht, sei durch die eindeutigen Belege in den Akten widerlegt. Auch läge die Ertei-\nlungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG nicht vor, wonach der Kläger mit \ndem erforderlichen Visum habe einreisen müssen. Besondere Umstände, aufgrund de-\nrer gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG hiervon abgesehen werden könne, seien auch \nmit Blick auf Art. 6 GG nicht erkennbar. Die Dauer des Visumverfahrens sei nicht als \nbesonderer Umstand zu werten, der seine Nachholung unzumutbar mache. Um die \nDauer abzukürzen, wäre es dem Kläger möglich, einen Termin bei der Deutschen Bot-\nschaft schon vorab per Internet auszumachen und beim Beklagten einen Antrag auf \nVorabstimmung zu stellen. Für die weiteren Einzelheiten hierzu wird auf die Ausfüh-\nrungen des Verwaltungsgerichts Chemnitz verwiesen (S. 12 ff.). \nSchließlich erfülle der Kläger auch nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG, da nicht von einer nachhaltigen In-\ntegration auszugehen sei. Auch eine atypische besondere Integrationsleistung, die zu \neinem Ausnahmefall i. S. v. § 25b Abs. 1 AufenthG führe, sei nicht erkennbar. \n3. Der Kläger zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Ver-\nwaltungsgerichts i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf. \nDieser Zulassungsgrund dient der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll \neine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts ermögli-\nchen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen \n10 \n11 \n12 \n13 \n\n \n \n6\ndes vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Gemäß \n§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO ist der Zulassungsgrund in der gebotenen Weise \ndarzulegen. Ernstliche Zweifel in dem genannten Sinne sind anzunehmen, wenn der \nAntragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsa-\nchenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in \nFrage stellt, dass der Ausgang eines nachfolgenden Berufungsverfahrens zumindest \nals ungewiss erscheint. Der Antragsteller muss sich mit den Argumenten, die das \nVerwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsdarstel-\nlung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, wa-\nrum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind (st. Rspr. des Senats, vgl. SächsOVG, Be-\nschl. v. 19. Februar 2018 - 3 A 580/16 -, juris Rn. 4 m. w. N.; BVerfG, Beschl. v. \n10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, juris Rn. 11; Beschl. v. 23. Juni 2000 - 1 BvR \n830/00 -, juris Rn. 15). \nWerden die Beweiswürdigung oder die Tatsachenfeststellung in Zweifel gezogen, sind \nernstliche Zweifel nicht schon dann gegeben, wenn das Oberverwaltungsgericht die \ngleiche Sachlage nach einer eigenen Beweisaufnahme möglicherweise anders beurtei-\nlen könnte als das Verwaltungsgericht. Bei gleicher Sachlage kann die erstinstanzliche \nBeweiswürdigung nur dann mit Erfolg angegriffen werden, wenn eine Verletzung von \ngesetzlichen Beweisregeln, von Denkgesetzen oder von allgemeinen Erfahrungssätzen \noder aktenwidrig angenommenen Sachverhalt oder offensichtliche Sachwidrigkeit \noder Willkürlichkeit geltend gemacht werden (SächsOVG, Beschl. v. 16. Mai 2018 - 3 \nA 1103/17 -, juris Rn. 9 m. w. N.). \nDie Rügen des Klägers sind nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der verwaltungsge-\nrichtlichen Entscheidung in rechtlicher und tatsächlicher Sicht in Frage zu stellen. Zur \nBegründung führt er mit Schriftsätzen vom 5. Dezember 2020 und vom 8. Februar \n2021 hierzu zusammengefasst aus: \nBei der Prüfung eines strikten Rechtsanspruchs i. S. v. § 28 Abs. 1 AufenthG habe das \nGericht nicht ausreichend geprüft, dass er seit Ende 2019, also seit nun schon einem \nJahr, durch zwei Beschäftigungen seinen Lebensunterhalt ausreichend sicherstelle. Er \nhabe frühere Arbeitsangebote nicht annehmen können, da er nur über kurze Duldun-\ngen verfügt habe. Die Zukunftsprognose sei ausreichend tragfähig. Auch gehe das Ge-\n14 \n15 \n16 \n\n \n \n7\nricht zu Unrecht von dem Vorliegen eines Ausweisungsinteresses aus. Die möglichen \nVerstöße gegen das Aufenthaltsgesetz lägen lange zurück. Den Pass habe der Kläger \nvor Jahren vorgelegt, habe diesen ersichtlich schon für die Eheschließung 2016 be-\nnutzt, aber erst später erfahren, dass er ihn hätte abgeben sollen. Mögliche falsche An-\ngaben beim Ausfüllen der Passformulare gingen allenfalls auf sprachliche Defizite zu-\nrück. Eine Manipulation an den Fingerkuppen bei der Abgabe der Fingerabdrücke ha-\nbe es nicht gegeben, sondern nur Verletzungen durch den Umgang mit ätzenden Stof-\nfen. Es werde nicht ausgeführt, welche Ordnungswidrigkeiten ihm aus den letzten Jah-\nren angelastet würden. Die Ausführungen des Gerichts zum Vorliegen eines atypi-\nschen Ausnahmefalls seien ebenfalls zu beanstanden. Seine Frau sei psychisch krank \nund bedürfe seiner Unterstützung. Dieser Zustand sei durch die vorgelegten Atteste \nbelegt. Seine Frau habe gerade erst über Wochen wieder stationär behandelt werden \nmüssen. Der jetzige Arzt habe die Problematik noch einmal in einem Attest formuliert. \nHierzu beruft sich der Kläger auf das dem Antrag beigefügte Attest vom 24. Novem-\nber 2020 sowie auf den mit Schreiben vom 27. Dezember 2020 zunächst auszugswei-\nse, nunmehr aber vollständig vorgelegten Bericht über den stationären Aufenthalt sei-\nner Ehefrau in der A. in H. vom 6. August 2020. \nDie Rügen greifen nicht durch. Dies ergibt sich aus Folgendem: \n3.1 Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein schwerwie-\ngendes Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG vorliegt, so dass die \nallgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht gegeben ist. \nAngesichts einer Fülle von Hinweisen auf seine Mitwirkungspflichten gemäß § 82 \nAufenthG, wonach er unter anderem die Verpflichtung habe, seinen Pass auf Verlan-\ngen den Behörden vorzulegen und an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzu-\nwirken (vgl. nur die vom Kläger gegengezeichnete schriftliche Aufklärungsverfügung \nvom 14. August 2009 und seine diesbezügliche Versicherung, S. 390 der Behördenak-\nte), und im Hinblick etwa auf die Mitteilung des Beklagten an den Kläger mit Schrei-\nben vom 1. Juli 2014 (S. 548 der Behördenakte), wonach er verpflichtet sei, den zu-\nständigen Behörden für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet einen aner-\nkannten und gültigen Reisepass oder Passersatz vorzulegen, entspricht es den vom \nBeklagten und Verwaltungsgericht im Einzelnen dargelegten und für ihre Entschei-\n17 \n18 \n19 \n\n \n \n8\ndung gewürdigten Tatsachen, dass der Kläger über viele Jahre hinweg gegen die ihm \nobliegenden Mitwirkungspflichten nachhaltig verstoßen hat. Die Behauptung, er hätte \nden Pass früher - also vor 2017 - vorgelegt, hätte er erfahren, dass er diesen hätte ab-\ngeben sollen, entspricht angesichts des vorbezeichneten Schreibens ersichtlich nicht \nden Tatsachen. \nDamit hat das Verwaltungsgericht zu Recht ein schwerwiegendes Ausweisungsinte-\nresse gemäß § 54 Abs. 2 AufenthG bejaht. Allerdings hätte hier näher gelegen, von ei-\nnem Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 8 AufenthG auszugehen, da der Klä-\nger - wie geschildert - über Jahre hinweg falsche oder unrichtige Angaben gemacht \nund trotz entsprechender Belehrung die erforderliche Mitwirkungshandlungen unter-\nlassen hatte. Angesichts der mit Bußgeldern geahndeten Verstöße gegen das Aufent-\nhaltsgesetz ist mit dem Verwaltungsgericht aber auch nicht von geringfügigen Verstö-\nßen gegen Rechtsvorschriften i. S. d. Nr. 9 auszugehen (vgl. hierzu näher Bauer in: \nBergmann/Dienelt, Online-Kommentar, § 54 Rn. 80 m. w. N.). \nAngesichts der langjährigen und dauerhaften Verstöße ist mit dem Verwaltungsgericht \ndavon auszugehen, dass das Ausweisungsinteresse auch aktuell noch gegeben ist (vgl. \nhierzu SächsOVG, Beschl. v. 2. Dezember 2020 - 3 B 347/20 -, juris Rn. 15 f. m. w. \nN.). Dies zeigt sich auch darin, dass, worauf der Beklagte mit Schreiben vom 12. Ja-\nnuar 2021 hingewiesen hat, der Kläger trotz Zuweisung einer Unterkunft in D. nach \nAussage seiner Ehefrau, wie sich aus dem Attest vom 24. November 2020 ergibt, an-\ngeblich bei B. wohnen soll, er sich tatsächlich aber dauerhaft in H. aufhält. Bezüglich \nder Verlängerung seiner Duldung hat der Kläger auch nicht persönlich bei der zustän-\ndigen Ausländerbehörde vorgesprochen. Es scheint damit, dass sich der Kläger auch \njetzt nicht den Verpflichtungen des Ausländergesetzes gemäß verhalten möchte. Wes-\nhalb hierfür B. zuständig sein soll, ergibt sich aus dem Vorbringen nicht. \n3.2 Angesichts der Tatsache, dass bereits die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des \n§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht vorliegt, bedarf es keiner Erörterung, ob der Kläger \nderzeit mit den von ihm angegebenen Arbeitsverhältnissen seinen Lebensunterhalt i. \nS. v. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG sichern kann. \n20 \n21 \n22 \n\n \n \n9\nSoweit das Verwaltungsgericht eine Ausnahme von der Regelerteilungsvoraussetzung \ngeprüft hat, ist darauf hinzuweisen, dass es hierauf im Hinblick auf die Sperrwirkung \ndes § 10 Abs. 3 Sätze 1, 3 AufenthG nicht ankommt. Selbst wenn der Kläger einen \nAusnahmefall für sich in Anspruch nehmen könnte, der schon auf der Tatbestandsseite \nein Absehen von Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 AufenthG erfordern \nwürde, fehlt es an einem gesetzlichen Anspruch in diesem Sinn (BayVGH, Beschl. v. \n20. August 2018 - 10 C 18.1361 -, juris Rn. 13 m. w. N.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 5. \nSeptember 2017 - 13 LA 129/17 -, juris Rn. 17 m. w. N.). \n3.3 Das Verwaltungsgericht hat auch zutreffend wegen der Dauer des erforderlichen \nVisumverfahrens ein rechtliches Ausreisehindernis gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 Auf-\nenthG verneint. \nSoweit der Kläger vorträgt, dass das Gericht die Dauer des Visumsverfahrens völlig \nfalsch einschätze, da nach den gegenwärtigen Gegebenheiten wohl nicht einmal eine \nEinreise möglich sei, es für die Bearbeitung von Visumsanträgen die zuständige Bot-\nschaft nach den letzten Erkundigungen eher Jahre bedürfe und der Beklagte niemals \ndie Erteilung einer Vorabzustimmung ins Auge gefasst habe, gilt nichts anderes. Das \nGericht ist vielmehr zutreffend davon ausgegangen, dass eine zeitweise Trennung der \nEhegatten zur Durchführung eines Visumsverfahren zum Ehegattennachzug hier zu-\nmutbar ist (vgl. zuletzt SächsOVG, Beschl. v. 6. November 2020 - 3 B 262/20 -, juris \nRn. 11 m. w. N.). Den ins Einzelne gehenden gerichtlichen Hinweisen ist der Kläger \nin seinem Zulassungsantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Insbesondere hat der \nBeklagte in seiner Erwiderung mit Schreiben vom 12. Januar 2021 zutreffend darauf \nhingewiesen, dass er bislang keinen Antrag auf Ausstellung einer Vorabzustimmung \nzur Visaerteilung gestellt habe und offensichtlich nicht gewillt sei, das erforderliche \nVisum einzuholen. Die skizzierte Vorgehensweise, im Wege eines Vorabzustim-\nmungsverfahrens bei dem Beklagen eine nachhaltige Reduzierung der Dauer des Vi-\nsumsverfahrens zu bewirken, hat der Kläger daher bislang nicht in Anspruch genom-\nmen. Daher bleibt offen, ob die von dem Kläger beschriebene Zeitverzögerung bei der \nBeantragung eines Visums durch entsprechende vorbereitende Schritte von hier aus \nabgekürzt werden könnte. \n23 \n24 \n25 \n\n \n \n10\n3.4 Schließlich nötigen die vom Kläger geltend gemachten Erkrankungen seiner Ehe-\nfrau zu keiner anderen Sichtweise. \nAuch insoweit ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die \nzeitweise Trennung der Ehegatten zur Durchführung des Visumsverfahrens regelmä-\nßig zumutbar ist. \nNach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet Art. 6 Abs. 1 \nGG die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnah-\nmen die familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise \nim Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser \nBindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtli-\nchen Pflicht des Staats zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers \ndes Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte \nbei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im \nBundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Dabei ist grundsätzlich \neine Betrachtung des Einzelfalls geboten und es kommt auch im Fall einer Beistands-\ngemeinschaft unter volljährigen Familienmitgliedern nicht darauf an, ob die von einem \nFamilienmitglied erbrachte Lebenshilfe von anderen Personen erbracht werden kann \n(vgl. BVerfG, Beschl. v. 27. August 2010 - 2 BvR 130/10 -, juris Rn. 39 ff. m. w. N.). \nEinen solchen Betreuungsbedarf hat der Kläger bislang auch durch die Vorlage weite-\nrer Atteste und des Entlassungsberichts nicht nachweisen können. Dabei trifft insbe-\nsondere die Einschätzung des Beklagten zu, dass augenscheinlich Anlass für die stati-\nonäre Aufnahme nicht vorrangig die Trennung von ihrem Mann war, sondern die als \nAuslöser dort bezeichnete „Kränkung durch den bisher amb. behandelnden Psychiater \nsowie die ausbleibenden Lohnzahlungen ihres letzten Arbeitgebers“, was die Ehefrau \ndes Klägers als sehr ungerecht empfände und sehr verzweifelt darüber sei. Soweit \nhierin und in dem neuerlich vorgelegten Attest des behandelnden Facharztes für Psy-\nchiatrie und Neurologie vom 24. November 2020 vorgetragen wird, dass sie die Tren-\nnung von ihrem Mann als belastend empfinde, bleibt es bei dem Grundsatz, dass eine \nzeitweise Trennung unter den vom Verwaltungsgericht geschilderten und vom Kläger \nnicht nachhaltig in Frage gestellten Voraussetzungen zumutbar ist. \n26 \n27 \n28 \n29 \n\n \n \n11\nAngesichts der Tatsache, dass der Kläger gemäß dem von ihm vorgelegten Arbeitsver-\ntrag mit einem Restaurantbetrieb derzeit augenscheinlich zusammen mit seiner Ehe-\nfrau in H. lebt und auch das weitere Arbeitsverhältnis als Container-Packer gemäß \ndem im weiteren Verlauf des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgelegten Ar-\nbeitsvertrag eine Tätigkeit in H. erforderlich macht, ist der Vortrag der Ehefrau bei \ndem sie behandelnden Arzt auch unter Berücksichtigung der Klarstellung mit Schrei-\nben vom 8. Februar 2021 nicht nachvollziehbar, der Kläger wohne in B. und damit ge-\ntrennt von ihr. Auch die mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2020 vorgelegten Lohn-\nauszüge weisen auf eine H. Wohnadresse des Klägers hin. Schon aufgrund dieser tat-\nsächlichen Widersprüche sind die fachärztlichen Feststellungen insgesamt nicht ver-\nwertbar. \n3.5 Soweit der Kläger seinen langen Aufenthalt im Bundesgebiet und damit sinnge-\nmäß eine nachhaltige Integration i. S. v. Art. 8 EMRK geltend macht, hat das Verwal-\ntungsgericht in Bezug auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 25b \nAufenthG zutreffend darauf hingewiesen, dass von erkennbaren Integrationsleistungen \ndes Klägers trotz seines langjährigen Aufenthalts keine Rede sein kann. \n3.6 Soweit der Kläger nunmehr darauf hinweist, er wisse nicht, wo er im Libanon \nwohnen solle, bis er das beantragte Visum erhalte, gilt nichts anderes. Dass er keine \nEinkommensbasis haben könnte, ist weder belegt noch glaubhaft gemacht. Vielmehr \nist davon auszugehen, dass der Kläger in der langen Zeit seines Aufenthalts im Bun-\ndesgebiet Fähigkeiten erworben oder praktiziert hat, die zusammen mit seinen Sprach-\nkenntnissen eine wenigstens übergangsweise wirtschaftliche Grundlage in seinem \nHeimatland finden wird, abgesehen davon, dass die Beurteilung dieser zielstaatsbezo-\ngenen Frage gemäß § 72 Abs. 2 AufenthG dem Bundesamt für Migration und Flücht-\nlinge obliegt. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 \nGKG und folgt der Festsetzung erster Instanz, gegen die keine Einwände erhoben \nwurden. \n30 \n31 \n32 \n33 \n34 \n\n \n \n12\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \nKober \n \n \n \n \nNagel \n \n \n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487456","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-02-11/3-a-866-20","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25b","ref_norm":"25b","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487456","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487456","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-02-11/3-a-866-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487456","retrieved":"2026-07-09 08:35:50.019225+00:00"}}