{"status":"available","doknr":"OLD487455","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-02-13","aktenzeichen":"6 B 39/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 B 39/21 \n \n6 L 92/21 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n \n- Antragstellerin - \n \n- Beschwerdeführerin - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Landeshauptstadt Dresden \nvertreten durch den Oberbürgermeister \ndieser vertreten durch das Rechtsamt \nDr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden \n \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n- Beschwerdegegnerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAntrags nach § 123 VwGO \nhier: Beschwerde \n\n \n \n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust \n \nam 13. Februar 2021 \nbeschlossen: \n \nDer Antrag, der Antragstellerin für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu \nbewilligen und Rechtsanwalt L…., Dresden, beizuordnen, wird abgelehnt. \n \nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 12. Februar 2021 - 6 L 92/21 - wird zurückgewiesen. \n \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n \nDer \nStreitwert \nwird \nunter \nAbänderung \nder \nStreitwertfestsetzung \ndes \nVerwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf 5.000 € festgesetzt. \n \nGründe \nDa nur wenige Stunden bis zum geplanten Veranstaltungsbeginn verbleiben und des-\nhalb ein dringender Fall vorliegt, entscheidet der Vorsitzende (vgl. § 80 Abs. 8, § 123 \nAbs. 2 Satz 3 VwGO). Der Antragsgegnerin wurde der Beschwerdeschriftsatz per E-\nMail zur Kenntnisnahme übermittelt. Sie hat Stellung genommen. \nDer Antrag der Antragstellerin, ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe \nzu bewilligen und Rechtsanwalt L.... beizuordnen, bleibt ohne Erfolg, weil die \nAntragstellerin entgegen § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1 \nVwGO weder beim Verwaltungsgericht noch beim Oberverwaltungsgericht eine \nErklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat. \nSoweit sie in der ersten Instanz vorgetragen hat, eine Übermittlung der Erklärung sei \nwegen der Kürze der Zeit nicht möglich, wird dies nur behauptet, aber nicht glaubhaft \ngemacht. Angesichts der Tatsache, dass ihr Prozessbevollmächtigter bereits am 8. \nFebruar 2021 einen Antrag auf Eilrechtsschutz in Aussicht gestellt hat, erscheint diese \nBehauptung auch wenig substantiiert. \nDer Antrag bleibt auch in der Sache ohne Erfolg. \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3 \nDie Darlegungsanforderungen nach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO sind in \nAnbetracht \ndes \nZeitdrucks \nnach \nArt. \n19 \nAbs. \n4 \nGG \ngrundsätzlich \nrechtsschutzfreundlich auszulegen (BVerfG, Beschl. v. 5. September 2003 - 1 BvQ \n32/03 -, juris Rn. 15; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 \nRn. 74). Dies in den Blick genommen rechtfertigen die mit der Beschwerde \nvorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), keine \nÄnderung des angefochtenen Beschlusses. \nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes \nfestzustellen, dass die Antragstellerin am 3. April 2020 bei der Antragsgegnerin zwei \nim Antrag näher bezeichnete Versammlungen angemeldet hat, zu Recht abgelehnt. Für \nden Antrag fehlt es jedenfalls bereits an einem Anordnungsgrund. \nNach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines \nvorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese \nRegelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um \nwesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. Gemäß § \n123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO hat der Antrag Erfolg, wenn ein zu \nregelnder Anspruch, der Anordnungsanspruch, und die Eilbedürftigkeit der \nEntscheidung, der Anordnungsgrund, überwiegend wahrscheinlich vorliegen. \nDie Klärung der Frage, ob die Antragstellerin ihre Veranstaltungen bereits am 3. April \n2020 angemeldet hat, kann offen bleiben, ohne dass der Antragstellerin hierdurch \nunzumutbare Nachteile entstehen. Spätestens mit dem gestellten Eilantrag, der auch \nder \nVersammlungsbehörde \nder \nAntragsgegnerin \nzugegangen \nist, \nhat \ndie \nAntragstellerin \nihre \nVersammlungen \nangezeigt. \nHiervon \ngeht \nauch \ndie \nAntragsgegnerin in ihrem Schreiben an das Verwaltungsgericht vom gestrigen Tage \naus. Soweit - wie in dem Schreiben ausgeführt - Flächenkonflikte bestehen, obliegt es \nder Antragsgegnerin, diese durch den Erlass eines Auflagenbescheids zu lösen. \nSolange ein Auflagenbescheid nicht ergangen ist, kann die Antragstellerin ihre \nnunmehr angezeigten Versammlungen durchführen, selbst wenn ihre Anzeige \nverspätet erfolgt sein sollte. \n4 \n5 \n6 \n7 \n\n \n \n4 \nÜber die Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe ist gesondert zu \nentscheiden, weil die Entscheidung darüber nicht eilbedürftig ist. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung und die Abänderung der Streitwertfestsetzung durch das \nVerwaltungsgericht beruhen auf § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47, § 53 \nAbs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Der Streitwert wurde wegen der Vorläufigkeit der \nEntscheidung mit der Hälfte des Wertes der Hauptsache angesetzt; eine Vorwegnahme \nder Hauptsache wäre mit der begehrten vorläufigen Feststellung nicht verbunden \ngewesen. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 2 GKG). \n \n \ngez.: \nDehoust \n \n \n \n8 \n9 \n10 \n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487455","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-02-13/6-b-39-21","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487455","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487455","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-02-13/6-b-39-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487455","retrieved":"2026-07-09 08:35:49.991778+00:00"}}