{"status":"available","doknr":"OLD487454","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-02-16","aktenzeichen":"3 A 895/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 A 895/20 \n \n6 K 3916/17 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder Gemeinde Taura \nvertreten durch die erfüllende Gemeinde \ndie Stadt Burgstädt \ndiese vertreten durch den Bürgermeister \nKöthensdorfer Straße 1, 09249 Taura \n \n \n- Klägerin - \n \n- Antragsgegnerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden \n \n \n- Beklagter - \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \nwegen \n \n \nKindergartenrechts \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n\n \n \n2\nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Ober-\nverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel \n \nam 16. Februar 2021 \nbeschlossen: \n \nDer Antrag des Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nChemnitz vom 5. Oktober 2020 - 6 K 3916/17 - zuzulassen, wird abgelehnt. \n \nDer Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. \n \nGründe \nDer Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwal-\ntungsgerichts Chemnitz bleibt ohne Erfolg. Sein Vorbringen, auf dessen Prüfung das \nOberverwaltungsgericht gemäß § 124 Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt \nist, lässt nicht erkennen, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen \nZweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; hierzu unter Nr. 2.), \nder besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 \nVwGO (3.) sowie der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. \n2 Nr. 3 VwGO (4.) vorliegen. \n1. Die Beteiligten streiten um Betriebskostenabrechnungen für zwei Kindertagesstät-\nten in freier Trägerschaft für das Kalenderjahr 2013 und den Zeitraum vom 1. Januar \nbis 30. Juni 2014. \nDie Klägerin ist eine Gemeinde und Mitglied der Verwaltungsgemeinschaft „B.“. Er-\nfüllende Gemeinde ist die Stadt B.. Der beklagte Verein hat bis zur Beendigung des \nentsprechenden Vertragsverhältnisses zum 30. Juni 2014 für die Klägerin zwei Kin-\ndertagesstätten betrieben. Die Höhe und das Verfahren der Erstattung der Personal- \nund Sachkosten wurde gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 KitaG durch zwei Vereinbarungen \nvom 5. Juli und vom 18. August 2006 geregelt. Zum Inhalt der für den Rechtsstreit \nmaßgeblichen Regelungen wird auf den Tatbestand des Urteils vom 5. Oktober 2020 \n(S. 3 f.) verwiesen. \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\nNach Beendigung des Betreiberverhältnisses klagte die Beklagte vor den Zivilgerich-\nten auf Herausgabe des Inventars der beiden Kindertagesstätten sowie auf entspre-\nchenden Wertersatz. Die Klage wurde vom Oberlandesgericht Dresden mit am 2017 \nverkündeten Urteil (...) rechtskräftig abgewiesen. Die maßgeblichen Entscheidungs-\ngründe ergeben sich aus der Kopie des Urteils des Oberlandesgerichts Dresden, die \nunter anderem mit Schriftsatz der Klägerin vom 5. Januar 2018 zu den Akten gegeben \nwurde (vgl. S. 64 ff. der Gerichtsakte). \nMit ihrer ursprünglich vor dem Landgericht Chemnitz und von diesem mit Beschluss \nvom 14. Dezember 2017 (...) an das Verwaltungsgericht Chemnitz verwiesenen Klage \nhat die Klägerin zunächst die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 72.581,84 € \nnebst dort näher bezeichneten Zinsen sowie von außergerichtlichen Rechtsverfol-\ngungskosten in Höhe von 2.315,50 € beantragt. Der eingeklagte Betrag ergebe sich - \nso die Klägerin - aus unstreitig bestehenden Guthabenbeträgen in Höhe von 18.737,40 \n€ zuzüglich Anwaltskosten in Höhe von 492,54 € und 1.822,66 € sowie einer weiteren \nÜberzahlung und einem weiteren Rückerstattungsanspruch in Höhe von insgesamt \n53.844,44 €. Dieser Betrag errechnet sich aus von der Klägerin in der Klageschrift nä-\nher bezeichneten einzelnen Rechnungsposten für die Jahre 2013 und 2014, jeweils ge-\nsondert ausgewiesen für die beiden von dem Beklagten betriebenen Kindertagesstät-\nten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Chemnitz vom 5. \nOktober 2020 beantragte die Klägerin zuletzt die Verurteilung des Beklagten zur Zah-\nlung von 66.541,31 € nebst näher bezeichneten Zinsen sowie den oben genannten \nRechtsverfolgungskosten. \nDas Verwaltungsgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben und den Bekla-\ngen verurteilt, an die Klägerin 52.933,85 € nebst Zinsen in näher ausgewiesener Höhe \nzu zahlen. Die Entscheidung hat es zusammengefasst wie folgt begründet: Die Klage \nsei zulässig. Die erfüllende Gemeinde B. habe die Prozessbevollmächtigte der Kläge-\nrin am 2. Oktober 2020 neuerlich bevollmächtigt und die bisherige Prozessführung \ndamit konkludent genehmigt. Der von dem Beklagten erhobene Einwand der doppel-\nten Rechtshängigkeit dringe nicht durch. Über den geltend gemachten Zahlungsan-\nspruch der Klägerin habe das Oberlandesgericht Dresden in seinem Urteil keine Ent-\nscheidung getroffen. Das Oberlandesgericht habe die auf Herausgabe von Inventarge-\ngenständen sowie auf entsprechenden Wertersatz gerichtete Klage abgewiesen, weil \n4 \n5 \n6 \n\n \n \n4\nnach Auslegung der zwischen den Beteiligten geschlossenen vertraglichen Vereinba-\nrung keinerlei Ansprüche des hiesigen Beklagten im Hinblick auf das sich in den bei-\nden Kindertagesstätten befindlichen Inventar gegeben gewesen seien, und zwar des-\nhalb, weil die hiesige Klägerin diese Gegenstände über die geleisteten Betriebskosten-\nzuschüsse bezahlt habe. Über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Gegenanspruchs \nder hiesigen Klägerin (insbesondere im Rahmen einer Aufrechnung) habe das Ober-\nlandesgericht daher gerade nicht mitentschieden, was das Gericht am Ende seines Ur-\nteils nochmals deutlich zum Ausdruck gebracht habe (vgl. dort S. 31). Eine der vorlie-\ngenden Leistungsklage entgegenstehende rechtskräftige Gerichtsentscheidung liege \ndamit nicht vor. Die Klage sei zum überwiegenden Teil auch begründet. Die allgemein \ngegen den Zahlungsanspruch vorgebrachten Einwendungen griffen nicht. Der von der \nKlägerin geltend gemachte Zahlungsanspruch sei - wie aufgezeigt - nicht durch die \nvon der Klägerin im Rahmen des Zivilrechtsstreits erklärte Aufrechnung verbraucht. \nDer Klägerin fehle auch nicht die erforderliche Aktivlegitimation, weil sie zumindest \nteilweise lediglich die ihr zugeflossenen Landeszuschüsse an den Beklagten weiterge-\ngeben habe und insoweit nicht zur Rückforderung berechtigt sei. Dies folge aus § 17 \nSächsKitaG, der den klaren Willen des Gesetzgebers zum Ausdruck bringe, dass es \nsich bei den von der Gemeinde an den Beklagten geleisteten Beträge um solche der \nGemeinde handle. Der von dem Beklagten der Klage entgegengehaltene angebliche \nWertersatzanspruch für nicht herausgegebenes Inventar bestehe, wie sich aus dem \nrechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichts Dresden ergebe, nicht. § 556 Abs. 3 Satz \n3 BGB, wonach nach Ablauf einer bestimmten Frist die Geltendmachung einer Nach-\nforderung bei den Betriebskosten durch den Vermieter ausgeschlossen sei, sei weder \ndirekt noch entsprechend anwendbar. Die Anspruchsgrundlage für die von der Kläge-\nrin geltend gemachte Forderung ergebe sich wohl aus der zwischen den Beteiligten \ngeschlossenen Vereinbarung über den Betrieb und die Finanzierung der Kindertages-\nstätten. Jedenfalls ergebe sich der Anspruch aus dem anerkannten Institut des öffent-\nlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs, welcher an die Vorschriften der §§ 812 ff. BGB \nangelehnt sei. Der jeweilige Träger der Kindertageseinrichtung könne von der Ge-\nmeinde gemäß § 17 Abs. 2, § 14 SächsKitaG nur die für den ordnungsgemäßen Be-\ntrieb einer Kindertageseinrichtung erforderlichen Personal- und Sachkosten verlangen. \nDarüber hinausgehende Zahlungen seien ohne Rechtsgrund vorgenommen worden \nund könnten dementsprechend durch die Gemeinde zurückgefordert werden. Die vom \nBeklagten in Ansatz gebrachten Eigenleistungen könnten allenfalls dann als Betriebs-\n\n \n \n5\nkosten anerkannt werden, wenn überhaupt ein anzuerkennender Aufwand vorliege, der \nsodann im Wege der Eigenleistung abgedeckt werden könne. Dies könne im Hinblick \nauf die vom Beklagten in die Betriebskostenabrechnungen eingestellten Eigenleistun-\ngen indes nicht festgestellt werden, weil nicht ansatzweise ersichtlich oder vorgetragen \nworden sei, worin diese Eigenleistungen bestanden hätten. Mangels Vorliegen einer \nRechnung könnten auch die in der Betriebskostenabrechnung 2013 enthaltene Position \n„Malerarbeiten Gruppenraum“ nicht anerkannt werden. Eine Personalkostenumlage \nfür die Monate Juli bis September 2014 (also nach Beendigung der beiden Betrei-\nberverhältnisse) könne nicht anerkannt werden, selbst wenn nach Beendigung des Be-\ntreiberverhältnisses „Abwicklungs- und Übertragungsaufgaben“ in gewissem Umfang \nzu erledigen gewesen sein sollten. Abgesehen davon, dass sie dem Gericht als über-\nhöht erschienen, handle es sich nicht um zum ordnungsgemäßen Betrieb einer Kinder-\ntageseinrichtung i. S. d. § 14 Abs. 1 SächsKitaG erforderlichen Betriebskosten. Die \nvon dem Beklagten in die Betriebskostenabrechnungen eingestellten Rechtsanwalts-\nkosten seien nicht als Betriebskosten anerkennungsfähig. Zwar könnten Rechtsan-\nwaltskosten grundsätzlich für den ordnungsgemäßen Betrieb einer Kindertageseinrich-\ntung erforderlich sein, so z. B. im Rahmen von Kündigungsschutzklagen oder bei Kla-\ngen von Eltern gegen den Träger der Kindertageseinrichtung. Dies würde sogar bei ge-\nrichtlichen Auseinandersetzungen zwischen dem Einrichtungsträger und der Gemein-\nde gelten. Um einen solchen Fall handle es sich vorliegend nicht, weil es sich um An-\nwaltskosten im Zusammenhang mit der Klage des hiesigen Beklagten auf Herausgabe \ndes Inventars und auf Wertersatz handle. Es handle sich wiederum um Aufwendungen, \ndie nach Beendigung des Betreiberverhältnisses entstanden und damit nach dem zuvor \nGesagten vom Träger selbst aufzubringen seien. Im Übrigen sei die Höhe der jeweils \npauschal mit 5.500 € bezifferten Beträge nicht ansatzweise nachvollziehbar. Ebenso \nkönnten die für die Gebäude- und Sachversicherungen in die Betriebskostenabrech-\nnungen eingestellten Kosten nicht berücksichtigt werden. Es handle sich nicht um Be-\ntriebskosten, da diese für den Zeitraum nach Einstellung des Betriebs entstanden seien, \nnämlich für die Jahre 2015 bis 2019. Soweit entgegengehalten werde, dass es um die \nAbsicherung des von der Klägerin nicht herausgegebenen Inventars gegangen sei, ha-\nbe es gemäß dem rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichts Dresden keiner Absi-\ncherung bedurft. Den Beträgen seien die vom Beklagen selbst ausgewiesenen Überde-\nckungen hinzuzurechnen. Demgegenüber seien die Aufwendungen für zwei Mitarbei-\nterinnen anzuerkennen. Der von der Klägerin geltend gemachte Zinsanspruch bestehe \n\n \n \n6\nzum überwiegenden Teil gemäß § 280 Abs. 1 und 2, § 286 Abs. 1 Satz 1, § 288 Abs. 1 \nund § 247 BGB (analog). Schließlich stehe der Klägerin kein Verzugsschadenersatz-\nanspruch im Hinblick auf die von ihr außergerichtlich aufgewendeten Rechtsanwalts-\nkosten zu, da die Klägerin ohne weiteres selbst in der Lage gewesen wäre, den Be-\nklagten zur Vorlage der Betriebskostenabrechnungen aufzufordern und diesen zur \nZahlung von überzahlten Betriebskosten aufzufordern. \n2. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach \n§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. \nGemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ist der Zulassungsgrund in der ge-\nbotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel sind anzunehmen, wenn der Antragstel-\nler des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststel-\nlungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, \ndass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint \n(SächsOVG, Beschl. v. 8. Januar 2010 - 3 B 197/07 -, juris; BVerfG, Beschl. v. \n23. Juni 2000, DVBl. 2000, 1458; Beschl. v. 10. September 2009, NJW 2009, 3642). \nDer Antragsteller muss sich mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht für die \nangegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsdarstellung und -würdigung ange-\nführt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht nicht \ntragfähig sind (SächsOVG, Beschl. v. 28. November 2012 - 3 A 937/10 -, juris \nm. w. N.). \nWerden die Beweiswürdigung oder die Tatsachenfeststellung in Zweifel gezogen, sind \nernstliche Zweifel jedoch nicht schon dann gegeben, wenn das Oberverwaltungsge-\nricht die Sachlage nach einer eigenen Beweisaufnahme möglicherweise anders beur-\nteilen könnte als das Verwaltungsgericht. Ansonsten wäre die Berufung gegen Urteile, \ndie aufgrund einer Beweisaufnahme oder einer Beweis- oder Tatsachenwürdigung er-\ngangen sind, im Regelfall nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, was mit Sinn \nund Zweck der Zulassungsbeschränkung nicht vereinbar wäre. Dies bedeutet, dass ei-\nne solche Würdigung nur dann mit Erfolg angegriffen werden kann, wenn eine Verlet-\nzung von gesetzlichen Beweisregeln, von Denkgesetzen oder von allgemeinen Erfah-\nrungssätzen oder aktenwidrig angenommenen Sachverhalt oder offensichtliche Sach-\nwidrigkeit und Willkürlichkeit geltend gemacht wird (st. Rspr.; SächsOVG, Beschl. v. \n7 \n8 \n9 \n\n \n \n7\n13. Oktober 2015 - 3 A 299/14 -, juris Rn. 19; Beschl. v. 10. Juli 2012 - 3 A 945/10 -, \njuris Rn. 8 m. w. N.). \nHiervon ausgehend zeigt das Vorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit \nder verwaltungsgerichtlichen Entscheidung auf. Der Beklagte trägt zur Begründung \nseiner Auffassung in der Antragsbegründung mit Schriftsatz vom 25. November 2020 \nvor: \nDie Klage sei bereits unzulässig, da sie von der Klägerin direkt eingereicht worden sei. \nDie Echtheit der Vollmacht der Stadt B. sei durch den Unterfertigten bestritten wor-\nden. Eine Genehmigung durch die Stadt B. sei nicht ausgesprochen worden. Die Klä-\ngerin sei nicht befugt gewesen, aus eigenem Recht eine Rückforderung geltend zu ma-\nchen. Die Klage sei auch unbegründet. Der Anspruch ergebe sich nicht unter Heran-\nziehung von § 17 Abs. 2 SächsKitaG. Damit verstoße die Entscheidung gegen den \nCharakter der Vorschrift. Es handle sich nicht um eine Vorauszahlung, sondern um ei-\nnen Zuschuss. Dieser sei nicht zurückforderbar. Ähnlich wie die Elternanteile seien \nder Eigenanteil sowie der Anteil des Freistaats Sachsen eine (verlorene) Zuschusszah-\nlung, weshalb schon dem Grund nach eine Rückforderung ausscheide. Zudem dürfe \ndie Klägerin nur den Anteil geltend machen, den sie selber getragen habe. Die übrigen \nZuschüsse seien von ihr nur an den Träger weitergereicht worden; es handle sich nicht \num eigenes Geld der Gemeinde. Die Klägerin habe vor dem Oberlandesgericht Dres-\nden mit Schriftsatz vom 29. Januar 2016 die Aufrechnung unbedingt erklärt. Dies er-\ngebe sich auch aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23. Juni 2016. \nDas Oberlandesgericht habe bei seiner Entscheidung demnach über die Forderung ent-\nschieden, die damit erloschen sei. Da in den Entscheidungsgründen des Urteils mit ei-\nnem Satz die Gegenforderung angesprochen worden sei, sei hierüber auch eine Ent-\nscheidung getroffen worden. Hinsichtlich der Einzelpositionen sei versäumt worden, \ndie angebotene Zeugin Schelling zu vernehmen; eine Beweisaufnahme habe nicht \nstattgefunden. Zudem hätte es einer Beweisaufnahme zur Prüfung der einzelnen Kos-\ntenarten bedurft. Ein pauschaliertes Bestreiten rechtfertige hier keinen Rückforde-\nrungsantrag. Im Übrigen sei das Rückforderungsverlangen auch treuwidrig, soweit die \nKlägerin von sich aus in dieser Höhe Zuschusszahlungen vom Freistaat Sachsen ver-\neinnahmt habe. Der Beklagte habe im Rahmen der Klageerwiderung Aussagen zur \nVerwendung der Zahlungen gemacht. Damit hätte die Klage vollumfänglich abgewie-\n10 \n11 \n\n \n \n8\nsen werden müssen. Die Richtigkeit des angefochtenen Urteils unterliege daher ernst-\nlichen Zweifeln. \nDieses Vorbringen rechtfertigt keine Zulassung der Berufung. Dies ergibt sich aus \nFolgendem: \n2.1 Die von der Klägerin zunächst im eigenen Namen erhobene Klage ist - worauf das \nVerwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - zulässig und nicht etwa mangels \nProzessfähigkeit i. S. v. § 62 Abs. 3 VwGO unzulässig oder mangels Prozessfüh-\nrungsbefugnis unbegründet. \nZwar trifft es zu, dass gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 36 Abs. 3 Satz 1 Sächs-\nKomZG die Mitgliedsgemeinde einer Verwaltungsgemeinschaft in gerichtlichen Ver-\nfahren von der erfüllenden Gemeinde vertreten wird. Abgesehen davon - worauf das \nVerwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat -, dass dies durch eine entsprechende \nBevollmächtigung seitens der erfüllenden Gemeinde vom 2. Oktober 2020 geschehen \nist und nichts darauf hinweist, dass diese Bevollmächtigung nicht ordnungsgemäß er-\nteilt wurde, spricht viel dafür, dass der Mitgliedsgemeinde in diesem Fall auch ein \nweiteres Tätigwerden im eigenen Namen möglich ist, da es sich bei der Vertretungsre-\ngelung nicht um eine solche handelt, die der Mitgliedsgemeinde die Prozessfähigkeit \noder Prozessführungsbefugnis im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entzieht, wie \nbereits der Hinweis in § 8 Abs. 1 SächsKomZG zeigt, wonach die erfüllende Gemein-\nde an die Weisung der Mitgliedsgemeinden gebunden ist (vgl. VG Magdeburg, Urt. v. \n30. Oktober 2012 - 9 A 235/11 -, juris Rn. 40). Dies dürfte auch das Oberlandesgericht \nDresden so gesehen haben, denn auch dort wurde das prozessuale Tätigwerden der \nKlägerin - dort als Beklagte - im eigenen Namen mit der Folge, dass sie wirksam Pro-\nzesserklärungen abgeben konnte, nicht in Frage gestellt. \n2.2 Dass die im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Forderungen durch Auf-\nrechnung erloschen sein sollten, trifft nicht zu. \nDas Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Aufrechnung mit \nden hier geltend gemachten Forderungen im Verfahren vor dem Oberlandesgericht \nDresden nur hilfsweise erklärt worden war. Da das Oberlandesgericht - wie sich im \n12 \n13 \n14 \n15 \n16 \n\n \n \n9\nEinzelnen aus dem vorgezeichneten Urteil ergibt - schon keinen Anspruch auf Her-\nausgabe von Inventargegenständen oder Zahlung eines entsprechenden Wertersatzes \nfeststellen konnte, bedurfte es keiner gerichtlichen Entscheidung über die zur Auf-\nrechnung gestellte Gegenforderung, so dass die Gegenforderung auch nicht gemäß \n§ 389 BGB durch Aufrechnung erloschen ist. Dass - worauf der Beklagte abstellt - die \nAufrechnung in der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandes-\ngericht Dresden und auch in entsprechenden Schriftsätzen aufgeführt sei, belegt allen-\nfalls, dass die Gegenforderung hilfsweise (vgl. hierzu S. 5 des Urteilsabdrucks) und \ndamit mit einer zulässigen innerprozessualen Bedingung versehen (vgl. zur Bedin-\ngungsfeindlichkeit § 388 Satz 2 BGB) geltend gemacht wurde. \n2.3 Auch der Hinweis darauf, dass der von der Klägerin an den Beklagten gezahlte \nBetriebskostenzuschuss als sog. verlorener Zuschuss nicht zurückgezahlt werden \nmüsste, überzeugt nicht. \nDas Verwaltungsgericht hat hierzu zu Recht im Einzelnen auf die entsprechenden Re-\ngelungen des Sächsischen Gesetzes über Kindertageseinrichtungen verwiesen. Insbe-\nsondere aus § 14 Abs. 1 SächsKitaG folgt, dass die bezuschussten Personal- und \nSachkosten nur solche sind, die für den ordnungsgemäßen Betrieb einer Kindertages-\neinrichtung erforderlich sind. Demgemäß wurden in den Vereinbarungen zwischen \nden Beteiligten über den Betrieb und die Finanzierung der Kindertagesstätten auch im \nEinzelnen Regelungen dazu getroffen, welche Betriebskosten erforderlich waren. \nWürden solche Betriebskosten als verlorene Zuschüsse ausgezahlt werden, wäre auch \ndie in § 7 Abs. 4 der Vereinbarungen vereinbarte Vorlage von Jahresendrechnungen \ndurch den Beklagten nicht erforderlich gewesen. Denn die Jahresrechnung sollte es \nder Klägerin ermöglichen, endgültig festzustellen, welche Betriebskosten im vorange-\ngangenen Jahr im Sinne der Regelungen erforderlich waren. \n2.4 Nichts anderes gilt für die Rüge, dass die Gemeinde nicht anspruchsberechtigt sei, \nsoweit es sich bei den Betriebskostenzahlungen um Landeszuschüsse i. S. v. § 14 \nSächsKitaG handle. \nDas Verwaltungsgericht hat im Einzelnen zutreffend dargetan, dass die dort angeführ-\nten Landeszuschüsse der Gemeinde zustehen und, dass sie, wenn diese Finanzmittel \n17 \n18 \n19 \n20 \n\n \n \n10\nnicht von der Gemeinde selbst für den Betrieb einer eigenen Kindertageseinrichtung \nverwendet werden, sondern gemäß § 17 Abs. 2 SächsKitaG von einem Träger der \nFreien Jugendhilfe, nicht den Charakter eines gemeindlichen Zuschusses verlieren. \nMit diesen ins Einzelne gehenden Ausführungen hat sich der Beklagte in seinem An-\ntrag auf Zulassung der Berufung nicht hinreichend auseinandergesetzt. \n2.5 Gegen die gerichtliche Feststellung der einzelnen Rückforderungspositionen sowie \nder Anspruchsgrundlage für die geltend gemachte Rückzahlung der nicht erforderli-\nchen Betriebskostenzuschüsse hat sich der Beklagte mit dem Antrag auf Zulassung der \nBerufung nicht hinreichend auseinandergesetzt. \nAuch der Hinweis auf die angeblich unterlassene weitere Sachaufklärung durch das \nGericht greift nicht durch. \nGemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforscht das Verwaltungsgericht den Sachverhalt \nvon Amts wegen. Die Rüge mangelnder Sachaufklärung ist nur dann ausreichend er-\nhoben, wenn dazu sowohl in den sie (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch \nin ihrer rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Hierzu müssen die für ge-\neignet und für erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen im Einzelnen bezeich-\nnet werden. Zudem bedarf es der Darlegung, welche tatsächlichen Feststellungen im \nFall der Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getrof-\nfen worden und inwieweit diese Erkenntnisse für die Entscheidungsfindung von Be-\ndeutung gewesen wären. Ferner muss dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor \ndem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterblei-\nben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist. Bei einer anwaltlich vertretenen Par-\ntei setzt dies grundsätzlich voraus, dass diese einen förmlichen Beweisantrag gestellt \nhat. Eine bloße Beweisanregung im schriftlichen Verfahren oder in der mündlichen \nVerhandlung reicht nicht aus (BVerwG, Urt. v. 25. Februar 1992 - 2 C 14.91 -, juris \nRn. 30). Etwas anderes gilt dann, wenn sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlun-\ngen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Dies ist \nebenfalls darzulegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11. Juni 2014 - 5 B 19.14 -, juris \nRn. 11; Beschl. v. 6. März 1995, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265; \nSächsOVG, Beschl. v. 4. September 2018 - 3 A 522/18 -, juris Rn. 32 m. w. N.). \n21 \n22 \n23 \n\n \n \n11\nDaran fehlt es hier. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung keine entspre-\nchenden Beweisanträge gestellt. Bei den schriftsätzlich angekündigten Beweisanträ-\ngen handelt es sich nach dem oben Gesagten um bloße Beweisanregungen. Angesichts \nder ausführlich begründeten und durch das Anlagenkonvolut belegten Einzelpositio-\nnen, die die Klägerin mit der Klage geltend gemacht hat, bedurfte es keiner weiteren \nSachaufklärung. Im Übrigen nahm auch ein Vorstandsmitglied des Beklagten an der \nmündlichen Verhandlung teil, der in der Lage war, sachliche Hinweise zu den stritti-\ngen Einzelpositionen der Betriebskostenabrechnung zu geben. In diesem Zusammen-\nhang ist an keiner Stelle der Hinweis ergangen, dass es hier noch weiterer Sachaufklä-\nrung durch Zeugeneinvernahme bedürfe. \n3. Auch der Zulassungsgrund der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechts-\nsache i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht gegeben. \nDieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn die Rechtssache überdurchschnittliche, das \nnormale Maß nicht unerheblich überschreitende tatsächliche oder rechtliche Schwie-\nrigkeiten verursacht. Die geltend gemachten Schwierigkeiten müssen sich auf Fragen \nbeziehen, die für das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind. Zur Darlegung \ndes Zulassungsgrunds bedarf es der Bezeichnung konkreter Tatsachen- oder Rechts-\nfragen, deren Klärung besondere Schwierigkeiten begründet (st. Rspr., vgl. \nSächsOVG, Beschl. v. 25. April 2018 - 3 A 868/16 -, juris Rn. 19). \nDer Beklagte weist hierzu auf die besonderen rechtlichen Schwierigkeiten hinsichtlich \nder Ausgestaltung der Finanzierung der Bewirtschaftungskosten der Kindertagesstät-\nten hin. Höchstrichterliche Entscheidungen, so der Beklagte, seien zu den zu erörtern-\nden Fragen nicht ergangen. Die Frage, ob Eigenleistungen grundsätzlich mit eigener \nDienst- oder Sachleistung erbracht werden könnten, müsse höchstrichterlich geklärt \nwerden. Ob Abwicklungsarbeiten bei der Personalkostenumlage abgerechnet werden \nkönnten, sei durch Zeugen zu klären. Dies gelte auch für die Rechtsanwaltskosten des \nHerausgabestreits vor dem Oberlandesgericht Dresden sowie die Versicherungskosten \nfür die eingebrachten Gegenstände. Darüber hinaus seien die geltend gemachten Rück-\nforderungen durch Aufrechnung erloschen. \n24 \n25 \n26 \n27 \n\n \n \n12\nSoweit der Beklage hier nicht die zum Beleg ernstlicher Zweifel erhobenen Rügen \nwiederholt (Aufrechnung, verlorener Zuschuss, Anspruchsgrundlage), hat er nicht \ndargetan, dass die angesprochenen Fragen nicht allein durch Anwendung der rechtli-\nchen Vorschriften beantwortet werden können. \nDies gilt für die vom Verwaltungsgericht problematisierte, aber letztendlich offen ge-\nlassene Frage, ob der Eigenanteil des Trägers gemäß § 6 Nr. 3 der Finanzierungsver-\neinbarungen auch durch Eigenleistungen erbracht werden könne. Das Gericht hat im \nGegenteil der Auffassung zugeneigt, dass der Eigenanteil grundsätzlich auch mittels \neigener Dienst- oder Sachleistungen erbracht werden könne. Allerdings - und nur dies \nstand einer Berücksichtigung hier entgegen - konnte aus Sicht des Gerichts nicht fest-\ngestellt werden, dass überhaupt ein anzuerkennender Aufwand vorlag. Bei dieser Fra-\nge handelt es sich um eine Tatsachenfrage, deren Klärung keine rechtlichen Schwie-\nrigkeiten verursacht. \nDies gilt ebenso für die vom Verwaltungsgericht in dem vorliegenden Fall verneinte \nFrage, ob die Anwaltskosten, die Personalkosten sowie die Versicherungskosten für \nGegenstände, die nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Dresden unstrittig nicht her-\nauszugeben waren, als Betriebskosten geltend gemacht werden konnten. Mit dem \nHinweis, dass es sich nach der Klärung der zivilrechtlichen Rechtslage um keine für \nden ordnungsgemäßen Betrieb der Kindertageseinrichtungen i. S. v. § 14 Abs. 1 \nSächsKitaG erforderlichen Aufwendungen handelte, wurden diese Fragen beantwortet, \nohne dass der Beklagte deutlich machen kann, dass dies mit besonderen tatsächlichen \noder rechtlichen Schwierigkeiten verbunden war. Vielmehr macht er im Rahmen der \nbehaupteten rechtlichen Schwierigkeiten ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der \nverwaltungsgerichtlichen Entscheidung geltend, die aber nach alledem nicht gegeben \nsind. \n4. Schließlich ist auch der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung i. S. v. \n§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht gegeben. \nDer Beklagte formuliert mit seinem Antrag zu diesem Zulassungsgrund bereits keine \nFrage, deren grundsätzliche Bedeutung geklärt werden müsste. Sofern die unter der \nZiff. II seines Zulassungsantrags (besondere Schwierigkeit der Rechtssache) formu-\n28 \n29 \n30 \n31 \n32 \n\n \n \n13\nlierten Fragen im Hinblick darauf, ob Eigenleistungen grundsätzlich mit eigener \nDienst- oder Sachleistung erbracht werden könnten, sowie, ob die Personalkosten für \nAbwicklungsarbeiten erforderlich gewesen seien, Berücksichtigung finden, handelt es \nsich entweder um Fragen, die nicht mit allgemeiner Bedeutung und damit grundsätz-\nlich geklärt werden können (Abwicklungsarbeiten), oder um eine solche, die vom \nVerwaltungsgericht offengelassen wurden und daher nicht klärungsbedürftig sind (Ei-\ngenleistungen). \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \nEiner Streitwertfestsetzung bedarf es vorliegend nicht, da das Verfahren gemäß § 188 \nSatz 2 VwGO gerichtskostenfrei ist. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \n \ngez.: \n \n \nv. Welck \nKober \nNagel \n \n33 \n34 \n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487454","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-02-16/3-a-895-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 389","ref_norm":"389","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 556","ref_norm":"556","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"KitaG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 388","ref_norm":"388","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487454","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487454","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-02-16/3-a-895-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487454","retrieved":"2026-07-09 08:35:49.953487+00:00"}}