{"status":"available","doknr":"OLD487453","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-02-17","aktenzeichen":"5 A 51/21.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"beglaubigte \nAbschrift\n \nAz.: \n5 A 51/21.A \n \n11 K 1806/20.A \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \n \ngegen \n \n \ndas Land Hessen \nvertreten durch das Regierungspräsidium Darmstadt \nWilhelminstraße 1 - 3, 64278 Darmstadt \n \n \n- Beklagter - \n \n- Antragsgegner - \n \n \n \nwegen \n \n \nVerfahrens nach dem Asylgesetz \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n \nhat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht \nMunzinger, \ndie \nRichterin \nam \nOberverwaltungsgericht Dr. Helmert und die Richterin am Verwaltungsgericht Möller \n \nam 17. Februar 2021\n\n \n \n2\n \n \nbeschlossen: \n \n \nDer Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht \nProzesskostenhilfe unter Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten zu bewilligen, \nwird abgelehnt. \n \nDer Antrag des Klägers, die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des \nVerwaltungsgerichts Dresden vom 28. Dezember 2020 - 11 K 1806/20.A - zuzulassen, \nwird verworfen. \n \nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \nGründe \n1. Der am 4. Februar 2021 sinngemäß gestellte Antrag des Klägers, ihm für das \nVerfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung \neines Prozessbevollmächtigten zu bewilligen, ist abzulehnen. Die beabsichtigte \nRechtsverfolgung \nbietet \naus \nden \nfolgenden \nGründen \nkeine \nhinreichende \nErfolgsaussicht (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1, § 121 ZPO). Sie wirft danach \ninsbesondere keine Fragen auf, die höchstrichterlich noch nicht geklärt sind, oder \nderen Beantwortung im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die \ndurch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht \neinfach gelagert erscheint. \n2. Der vom Kläger am 14. Januar 2021 sinngemäß gestellte Antrag auf Zulassung der \nBerufung ist zu verwerfen, weil er unzulässig ist. Der Antrag wurde nicht innerhalb \nder dafür gemäß § 78 Abs. 7 AsylG geltenden Frist von zwei Wochen nach Zustellung \ndes Gerichtsbescheids und entgegen § 67 Abs. 4 VwGO nicht durch einen \nProzessbevollmächtigten gestellt, der vor dem Oberverwaltungsgericht zur Vertretung \nzugelassen ist. \na) Gemäß § 78 Abs. 7 AsylG ist ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 VwGO - wie hier \nder Antrag auf Zulassung der Berufung gemäß § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO - innerhalb \nvon zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben. Aufgrund der \nZustellung des verwaltungsgerichtlichen Gerichtsbescheids am Mittwoch, dem \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\n30. Dezember 2020 lief diese zweiwöchige Antragsfrist gemäß § 57 Abs. 1 und Abs. 2 \nVwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB am Mittwoch, dem 13. Januar \n2021 ab. Der Kläger hat zwar am 13. Januar 2021 um 18:28 Uhr eine E-Mail an das \nVerwaltungspostfach des Verwaltungsgerichts gesendet, die als Anhang eine pdf-\nDatei mit einem unterschriebenen \"Berufungsschriftsatz\" des Klägers enthielt. Diese \nE-Mail wahrt selbst die Anforderungen des § 55a VwGO an ein die Schriftform \nersetzendes elektronisches Dokument jedoch nicht, weil sie weder mit einer \nqualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist noch \nvon der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg \neingereicht wurde (§ 55a Abs. 3 Satz 1 VwGO). Auch das mit der E-Mail übermittelte \npdf-Dokument konnte die Schriftform jedenfalls erst zu dem Zeitpunkt erfüllen, zu \ndem es ausgedruckt wurde (BVerwG, Urt. v. 8. September 2020 - 2 WD 18/19 -, juris \nRn. 12; BGH, Beschl. v. 4. Februar 2020 - X ZB 11/18 -, juris Rn. 16 m. w. N. zur \nRspr.). Dies war hier, da die E-Mail des Klägers am 13. Januar 2021 erst nach \nDienstschluss einging, erst am 14. Januar 2021 und damit nach Ablauf der Antragsfrist \nder Fall. \nb) Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich zudem jeder Beteiligte - außer in \nProzesskostenhilfeverfahren - durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen \n(§ 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Dies gilt auch für solche Prozesshandlungen, durch die \nein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird (§ 67 Abs. 4 Satz 2 \nVwGO). Als Prozessbevollmächtigte in diesem Sinne sind gemäß § 67 Abs. 4 Satz 3 \ni. V. m. Abs. 2 Satz 1 VwGO nur Rechtsanwälte und die dort genannten Rechtslehrer \nmit Befähigung zum Richteramt zugelassen sowie in den besonderen Fällen gemäß \n§ 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und gemäß § 67 Abs. 4 Satz 7 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 \nbis 7 VwGO auch die dort bezeichneten Personen und Organisationen. Nur wenn ein \nBeteiligter nach diesen Vorschriften zur Vertretung eines anderen Beteiligten \nberechtigt wäre, darf er sich vor dem Oberverwaltungsgericht selbst vertreten (§ 67 \nAbs. 4 Satz 8 VwGO). \nDer Kläger gehört nicht zu den Personen, die nach diesen Vorschriften vor dem \nOberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen, d. h. postulationsfähig sind. \nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist auch aus diesem Grund unzulässig. \nNachdem die zweiwöchige Antragsfrist des § 78 Abs. 7 AsylG am 13. Januar 2021 \n4 \n5 \n\n \n \n4\nbereits abgelaufen ist, kann dieser Mangel auch nicht mehr nachträglich durch den \nSchriftsatz eines postulationsfähigen Bevollmächtigten geheilt werden (vgl. W.-R. \nSchenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 67 Rn. 41). \nc) Die zweiwöchige Antragsfrist des § 78 Abs. 7 AsylG verlängert sich vorliegend \nauch nicht deshalb gemäß § 58 Abs. 2 VwGO auf ein Jahr, weil die \nRechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts bezüglich der Begründungsfrist des \nAntrags auf Zulassung der Berufung möglicherweise unzutreffend ist. In diesem \nZusammenhang bedarf auch keiner Prüfung und Entscheidung, ob in Verfahren nach \ndem Asylgesetz die Begründung eines Antrags auf Zulassung der Berufung gegen \neinen Gerichtsbescheid gemäß § 78 Abs. 7 i. V. m. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG mit dem \nAntrag und damit innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 78 Abs. 7 zu erfolgen hat \n(NdsOVG, Beschl. v. 20. Februar 2012, InfAuslR 2012, S. 199), oder ob für die \nBegründung die Monatsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 1 und Satz 4 AsylG Anwendung \nfindet (so wohl Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl., § 78 AsylG, Rn. 55). \nDenn maßgebend ist hier zunächst die Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der \nEntscheidung zur Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung, über die \nordnungsgemäß belehrt wurde und die von einer etwaigen Begründungsfrist zu \nunterscheiden ist. Sieht das Gesetz neben der Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels \nzusätzlich eine Frist zur Begründung des Rechtsmittels vor, handelt es sich um \nselbstständige Fristen, deren Einhaltung getrennt voneinander zu prüfen ist (vgl. zur \nEinlegungs- und Begründungsfrist für eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 133 \nAbs. 2 und 3 VwGO: BVerwG, Beschlüsse v. 2. Oktober 2007 - 4 B 40.07 -, juris \nRn. 2, und v. 22. Dezember 1999 - 6 B 88.99 -, juris Rn. 2). Wird deshalb nur über \neine zusätzliche Begründungsfrist unzutreffend belehrt, gilt die Jahresfrist des § 58 \nAbs. 2 VwGO nur hinsichtlich der Begründungsfrist, nicht aber hinsichtlich der \nEinlegungsfrist, sofern über die Einlegungsfrist zutreffend belehrt wurde (vgl. zur \nEinlegungs- und Begründungsfrist für einen Berufungszulassungsantrag nach § 78 \nAbs. 4 AsylG: SächsOVG, Beschl. v. 21. Oktober 2015 - 5 A 467/15.A -, juris Rn. 6). \nd) Dem Kläger kann auch keine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gemäß § 60 \nVwGO gewährt werden, weil er nicht schuldlos gehindert war, die Frist für die \nStellung \ndes \nAntrags \nauf \nZulassung \nder \nBerufung \neinzuhalten. \nIn \nder \nRechtsmittelbelehrung des verwaltungsgerichtlichen Urteils wurde ordnungsgemäß \n6 \n7 \n\n \n \n5\ndarüber belehrt, dass Anträge auf Zulassung der Berufung schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a VwGO sowie der Elektronischer-\nRechtsverkehr-Verordnung zu stellen sind und dass sich die Beteiligten - außer im \nProzesskostenhilfeverfahren - vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht gemäß \n§ 67 Abs. 4 VwGO durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen müssen. Auch für \neine anwaltlich nicht vertretene Person war somit ohne weiteres erkennbar, dass der \nAntrag auf Zulassung der Berufung nicht durch einfache E-Mail und darüber hinaus \nauch nur durch einen postulationsfähigen Bevollmächtigten wirksam gestellt werden \nkonnte. Dem Kläger musste sich deshalb insbesondere aufdrängen, dass innerhalb der \nRechtsmittelfrist entweder ein solcher postulationsfähiger Bevollmächtigter zu \nbeauftragen oder - falls die finanziellen Mittel dafür fehlten - dies dem Gericht \nmitzuteilen und um Prozesskostenhilfe zu bitten war (vgl. BVerwG, Beschl. v. \n7. April 1994 - 1 PKH 8.94 -, juris Rn. 2; BVerwG, Beschl. v. 18. August 2009 - 8 B \n79.09 -, juris Rn. 2). Letzteres wäre gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO auch ohne einen \nsolchen Bevollmächtigten zulässig gewesen und hätte im Falle der späteren \ntatsächlichen Beiordnung eines postulationsfähigen Bevollmächtigten möglicherweise \ndie Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand rechtfertigen können. \nDem hat der Kläger nicht Rechnung getragen. In der - ohnehin nicht mehr innerhalb \nder Rechtsmittelfrist formgerecht eingegangenen - Antragsschrift des Klägers finden \nsich keine Hinweise darauf, dass stattdessen zunächst Prozesskostenhilfe unter \nBeiordnung eines nach § 67 Abs. 4 VwGO postulationsfähigen Bevollmächtigten für \neinen Antrag auf Zulassung der Berufung beantragt werden sollte. Erst am \n4. Februar 2021 und damit nach jeder Betrachtungsweise nach Ablauf der Frist für den \nAntrag auf Zulassung der Berufung hat der Kläger beim Verwaltungsgericht eine \nErklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht und \ndamit sinngemäß einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt. An der formwirksamen, \nfristgerechten Einlegung des Rechtsmittels war er schon deshalb nicht unverschuldet \nverhindert, sodass eine Gewährung von Wiedereinsetzung in die versäumte Frist \ngemäß § 60 VwGO nicht erfolgen kann. \n3. Die Kostenentscheidung in dem gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren \nfolgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n8 \n9 \n\n \n \n6\nMit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil \nrechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). \n \n \n \ngez.: \nMunzinger \n \n \n \nDr. Helmert \n \n \n \n Möller \n \n \n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487453","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-02-17/5-a-51-21-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":8},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487453","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487453","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-02-17/5-a-51-21-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487453","retrieved":"2026-07-09 08:35:49.913385+00:00"}}