{"status":"available","doknr":"OLD487452","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-02-18","aktenzeichen":"6 B 312/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 B 312/20 \n \n5 L 342/20 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \nder \n \n \n \n \n- Antragstellerin - \n \n- Beschwerdeführerin - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Sächsische Aufbaubank - Förderbank - \nAnstalt des öffentlichen Rechts \nvertreten durch den Vorstand \nPirnaische Straße 9, 01069 Dresden \n \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n- Beschwerdegegnerin - \n \n \nwegen \n \n \nSoforthilfe-Unternehmerzuschuss \ndes \nBundes \nzur \nÜberbrückung \nvon \nLiquiditätsengpässen; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz \nhier: Beschwerde \n\n \n \n2 \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht \nDehoust, \ndie \nRichterin \nam \nOberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp \n \nam 18. Februar 2021 \nbeschlossen: \n \nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 26. August 2020 - 5 L 342/20 - wird zurückgewiesen. \n \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 9.000,00 € festgesetzt. \nGründe \nDie \nzulässige \nBeschwerde \nder \nAntragstellerin \nhat \nkeinen \nErfolg. \nDas \nVerwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege \nder einstweiligen Anordnung zur Bewilligung einer Corona-Soforthilfe zu \nverpflichten, jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgelehnt. \nNach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur \nRegelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis \ntreffen, wenn dies nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Dazu sind \nnach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 ZPO der durch die \neinstweilige Anordnung zu sichernde Anspruch (Anordnungsanspruch) und der \nGrund, weshalb die einstweilige Anordnung ergehen soll (Anordnungsgrund), glaub-\nhaft zu machen. \nNach diesem Maßstab führt die Prüfung der mit der Beschwerde dargelegten Gründe \n(§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) im Ergebnis nicht zu einer Änderung des angegriffenen \nBeschlusses. Das Verwaltungsgericht hat einen Anordnungsanspruch zwar mit einer \nBegründung verneint, deren Tragfähigkeit der Senat nach summarischer Prüfung im \nVerfahren \ndes \nvorläufigen \nRechtsschutzes \ndahin \ngestellt \nlässt \n(1). \nEin \nAnordnungsanspruch erscheint aber auch aus anderen Gründen nicht glaubhaft \ngemacht (2). Zudem fehlt es an einem glaubhaft gemachten Anordnungsgrund (3). \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3 \n1. Das Verwaltungsgericht hat einen Anordnungsanspruch der Antragstellerin \nverneint, weil die Antragsgegnerin in Einklang mit ihrer ständigen Verwaltungspraxis \nzu Nr. 1.3 VwV-SäHO zu § 44 SäHO Zuwendungen versage, wenn sich Zweifel an \nder persönlichen und finanziellen Zuverlässigkeit der Antragsteller oder der für sie \nhandelnden Leitungsorgane aus objektiv nachprüfbaren Anhaltspunkten, namentlich \naus Erkenntnissen aus früheren Förderverfahren des jeweiligen Antragstellers sowie \naus laufenden oder abgeschlossenen Ermittlungsverfahren, soweit sie nicht dem \nPrivatbereich entstammten, ergeben würden. Hier leite die Antragsgegnerin die \nUnzuverlässigkeit \ndes \nGeschäftsführers \nder \nAntragstellerin \nzu \nRecht \naus \nFeststellungen her, die im Ermittlungsverfahren 212 Js 66690/14 wegen \nSubventionsbetrugs \ngegen \nden \nGeschäftsführer \nder \nKomplementärin \nder \nAntragstellerin zu mehreren von ihr geförderten Existenzgründungsberatungen \ngetroffen worden seien. Der Berücksichtigung dieser Feststellungen stehe nicht \nentgegen, dass es in zweiter Instanz gemäß § 153a Abs. 2 StPO eingestellt worden sei \nund seit dem Ermittlungsverfahren aus dem Jahr 2014 keine weiteren Vorkommnisse \nZweifel an der Zuverlässigkeit begründen würden. Ob dieser Ansicht zu folgen ist, \nhält der Senat bei summarischer Prüfung für nicht zweifelsfrei; eine abschließende \nBeurteilung muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. \nGeklärt ist, dass das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG, das im \nBundeszentralregister getilgte oder tilgungsreife Eintragungen von Verurteilungen \nvoraussetzt, in Fällen, in denen es - wie hier - nicht zu einer Verurteilung gekommen \nist, weder direkt noch in analoger Anwendung greift. Denn die Tilgung im \nBundeszentralregister und das Verwertungsverbot sollen den Strafmakel einer \nVerurteilung beseitigen. Sie sollen damit der Wiedereingliederung Vorbestrafter in die \nGesellschaft dienen und diese nicht durch das Aufgreifen längst gesühnter Taten \ngefährden. Fehlt es an einer Verurteilung, so ist ein derartiger Strafmakel nicht \ngegeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. März 2012 - 5 C 1.11 -, juris Rn. 41 - 43 = \nBVerwGE 142, 132 und Urt. v. 26. März 1996 - 1 C 12.95 -, juris Rn. 19 = BVerwGE \n101, 24). \nGleichwohl ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die \nZulässigkeit der Verwertung solcher Verfehlungen nicht bedeutungslos, ob bereits \nTilgungsreife eingetreten wäre, wenn eine ihretwegen erfolgte Ahndung in das \n4 \n5 \n6 \n\n \n \n4 \nBundeszentralregister hätte eingetragen werden können. Dem Schutzzweck des § 51 \nAbs. 1 BZRG, die Eingliederung des Betroffenen in die Gesellschaft nicht unnötig zu \ngefährden, entspricht es, auch eine Straftat, die nicht zu einer Verurteilung geführt hat \nund nicht mehr zu einer Verurteilung führen kann, grundsätzlich unberücksichtigt zu \nlassen, wenn die Verfehlung länger zurückliegt und im Falle einer Verurteilung aller \nVoraussicht nach bereits Tilgungsreife eingetreten wäre. Das ergibt sich aus dem der \nTilgung zugrundeliegenden Gedanken der Bewährung. Dementsprechend hält es das \nBundesverwaltungsgericht für \ngerechtfertigt, solchen Verfehlungen bei der \nBeurteilung etwa der waffenrechtlichen oder gewerberechtlichen Zuverlässigkeit aus \nGründen der Bewährung regelmäßig kein Gewicht mehr beizumessen, sobald sie \nlänger zurückliegen, und ferner für sachgerecht, bei der Beurteilung der Länge an den \nmutmaßlichen \nAblauf \nvon \nTilgungsfristen \ndes \nBundeszentralregistergesetzes \nanzuknüpfen. Anders verhält es sich nur, wenn der Gesichtspunkt der Bewährung \nnicht greift, weil und soweit sich ein die Bagatellschwelle überschreitendes Verhalten \nüber einen längeren Zeitraum bis in die Gegenwart hinzieht (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. \nMärz 1996 a. a. O. Rn. 20 f. zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit im \nWiderrufsverfahren; Beschl. v. 23. Mai 1995 - 1 B 78.95 -, juris Rn. 7 = Buchholz \n451.20 § 35 GewO Nr. 59 zur zeitlichen Eingrenzung der Verwertbarkeit von \nVerhalten außerhalb des Anwendungsbereichs der §§ 149 ff. GewO). \nDa im Streitfall seit den im Jahr 2014 ermittelten und nicht abgeurteilten \nSubventionsbetrugshandlungen keine weiteren Vorkommnisse in Rede stehen, käme \nihnen bei Anwendung der vorgenannten Grundsätze möglicherweise kein Gewicht für \ndie Beurteilung der subventionsrechtlichen Zuverlässigkeit mehr zu, sofern nur die für \neine Verurteilung wegen einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen geltende \nFrist von fünf Jahren (§ 46 Abs. 1 Nr. 1 a BZRG) herangezogen werden könnte und \ndiese Frist mangels rechtskräftiger Verurteilung mit der Begehung der Tat begonnen \nhätte und daher inzwischen verstrichen wäre. Ob im Bereich des Zuwendungsrechts \nein anderer Maßstab abzuwenden ist, muss im Eilverfahren offen bleiben. \nEntgegen der Auffassung der Antragsgegnerin folgt Gegenteiliges nicht ohne weiteres \naus dem Verweis auf § 52 Abs. 1 Nr. 4 BRZG. Die Antragsgegnerin entnimmt dieser \nVorschrift \nzu \nUnrecht, \ndass \nlänger \nzurückliegende \nStraftaten \nselbst \nbei \nEntscheidungen über gesetzliche Ansprüche Berücksichtigung finden dürften, und \n7 \n8 \n\n \n \n5 \nfolgert daraus, dass dies bei Entscheidungen über die Gewährung von Zuwendungen, \nauf die kein Anspruch bestehe und bei denen der Bewilligungsbehörde ein weites \nErmessen bei der Festlegung der Fördervoraussetzungen zukomme, erst recht der Fall \nsei. § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG enthält indes keinen derartigen Grundsatz, nach dem \nabweichend vom Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 frühere Straftaten allgemein bei \ngebundenen und erst recht bei Ermessensentscheidungen über Ansprüche \nberücksichtigt werden können, sondern eine Aufzählung von Entscheidungen, die den \nZugang zu einer bestimmten Betätigung regeln (Zulassung zu einem Beruf oder einem \nGewerbe, Einstellung in den öffentlichen Dienst, Erteilung einer Waffenbesitzkarte, \neines Munitionserwerbscheins, Waffenscheins, Jagdscheins oder einer Erlaubnis nach \n§ 27 des Sprengstoffgesetzes), für die dies gilt. Diese Aufzählung ist abschließend und \nmangels einer planwidrigen Unvollständigkeit der Regelung einer teleologischen \nErweiterung nicht zugänglich, wie das Bundesverwaltungsgericht aus dem Wortlaut, \nder Systematik und Entstehungsgeschichte für die unterschiedliche Behandlung von \nder Erteilung und der Beendigung (Entziehung, Widerruf) einer Erlaubnis am Beispiel \nder Waffenbesitzkarte gefolgert hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. März 1996 a. a. O. Rn. \n15). Es lässt sich aber aus § 52 Abs. 1 Nr. 4 und 5 BZRG der Schluss ziehen, dass \neine von § 51 BZRG abweichende Berücksichtigung von Sachverhalten durch den \nGesetzgeber möglich ist und nicht per se gegen das Rechtsstaatsgebot verstößt. Das \nkönnte dafür sprechen, dass auch der Zuwendungsgeber im durch die \nVerwaltungspraxis \nbestimmten \nZuwendungsrecht \nzu \neiner \nabweichenden \nBerücksichtigung von Sachverhalten nach seiner Verwaltungspraxis berechtigt ist, \nohne gegen das Rechtsstaatsgebot zu verstoßen, zumindest wenn er den \nBewährungsgedanken dabei hinreichend berücksichtigt. \nZudem gibt es Rechtsmaterien, in denen der Gesetzgeber der Sache nach den \nRechtsgedanken der Bewährung spezifisch ausgeformt hat, indem er über den reinen \nZeitablauf hinausgehend eine glaubhafte Abkehr von der nicht abgeurteilten Tat \nfordert (vgl. für den Einbürgerungsanspruch den Ausschlussgrund früherer \nVerfolgungs- oder Unterstützungshandlungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG \nund dazu BVerwG, Urt. v. 2. März 2012 - 5 C 1.11 -, juris Rn. 36 ff.). Von daher \nerscheint es nicht per se ausgeschlossen, dass die Bewilligungsbehörde im Rahmen \nihres Förderermessens ebenfalls eine glaubhafte Abkehr zu fordern berechtigt ist. An \neiner solchen würde es vorliegend fehlen, da die Antragstellerin, vertreten durch ihren \n9 \n\n \n \n6 \nGeschäftsführer, im gerichtlichen Verfahren die Betrugshandlungen nicht eingeräumt \nhat, sondern nur verharmlosend von \"bloße(n) Zweifel(n) bei der Antragsgegnerin \nüber die Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung\" spricht. \nIm Streitfall kann der Senat die komplexe Frage der zeitlichen Eingrenzung der \nVerwertbarkeit von Verhalten dahingestellt lassen, weil die Beschwerde jedenfalls aus \nden nachfolgenden Gründen keinen Erfolg haben kann. \n2. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, weil \nsich bei summarischer Prüfung gegenwärtig nicht feststellen lässt, dass ihr die \nbegehrte Förderung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zusteht. \nDie streitgegenständliche Hilfe dient nach Ziffer I Nr. 1 der Vollzugshinweise des \nSächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr für die \nSoforthilfen des Bundes für die Gewährung von Überbrückungshilfen als \nBilligkeitsleistungen für von der Corona-Krise in ihrer Existenz bedrohte kleine \nUnternehmen \nund \nSoloselbständige \n(abrufbar \nunter \nhttps://www.sab.sachsen.de/landingpage/index.jsp; im Folgenden: Vollzugshinweise) \nder Überbrückung wirtschaftlicher Schwierigkeiten. Nach Nr. 2 Abs. 2 der \nVollzugshinweise muss der Antragsteller versichern, dass er durch die Corona-\nPandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen, \nweil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht \nausreichen, um in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten (im Folgenden: \nBewilligungszeitraum) die Verbindlichkeiten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen \nSach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu \nzahlen (Liquiditätsengpass). \nHier hat die Antragstellerin im Antragsformular am 31. März 2020 versichert, dass in \nFolge der Corona-Krise die fortlaufenden Einnahmen aus ihrem Geschäftsbetrieb \nvoraussichtlich nicht ausreichten, um in den auf die Antragstellung folgenden drei \nMonaten, mithin im Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020, die Verbindlichkeiten \naus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand zu zahlen. Da eine \nFörderung auch durch eine nachträgliche Verwaltungsentscheidung in Betracht \nkommt, ist ein Förderanspruch nicht schon deswegen ausgeschlossen, weil der \n10 \n11 \n12 \n13 \n\n \n \n7 \nLiquiditätsengpass, zu dessen Überbrückung die Förderung begehrt wird, bereits in \nder Vergangenheit liegt. Es besteht aber kein Anspruch auf Förderung, wenn die \nMittel nicht mehr zweckkonform verwendet werden können (vgl. zur Förderung einer \nin der Vergangenheit liegenden Maßnahme BVerwG, Urt. v. 17. Juli 2009 - 5 C 25.08 \n-, juris Rn. 16). Die zweckentsprechende Verwendung der Soforthilfe prüft die \nBewilligungsstelle nach Ziffer II Nr. 4 der Vollzugshinweise stichprobenartig und bei \nVermutung zweckfremder Nutzung, wobei die Verwendungsnachweisprüfung für das \nstreitgegenständliche Förderprogramm ausweislich der Website der Antragsgegnerin \nnoch nicht gestartet ist. \nVorliegend besteht Anlass, aufgrund der mit der Beschwerdebegründung und später \nergänzend vorgetragenen Umstände eine zumindest teilweise zweckfremde Nutzung \nzu vermuten, und ist daher ein Verwendungsnachweis unabhängig von einer \nStichprobe angezeigt. Denn die Antragstellerin hat bei Antragstellung einen \nLiquiditätsengpass \nin \nHöhe \nvon \n40.000,00 \n€ \nbehauptet. \nMit \nder \nBeschwerdebegründung hat sie jedoch bloß vorgetragen, sie habe durch die Corona-\nPandemie erhebliche Umsatzrückgänge zu verzeichnen und könne die Mieten für die \nGeschäftsräume seit Juni und die Mitarbeitergehälter seit August nicht mehr zahlen. \nDa Personalaufwand durch das Förderprogramm nicht abgedeckt wird und die Mieten \nfür die Geschäftsräume nach diesem Vortrag erst \"seit Juni rückständig\" waren, mithin \nfür April und Mai offenbar aus eigener Kraft noch beglichen konnten, erschien der \ngeltend gemachte Liquiditätsengpass zumindest nicht in voller Höhe plausibel. Daran \nhat der ergänzte Beschwerdevortrag im Anschluss an das Hinweisschreiben des Senats \nvom 20. Januar 2021 nicht nur nichts geändert, sondern dieser gibt Anlass zu noch \nerheblicheren Zweifeln an dem behaupteten Engpass. Denn die Antragstellerin hat \nnunmehr ihre monatlichen Geschäftsraummieten durch Vorlage eines von ihrem \nGeschäftsführer sowohl für sie selbst als Untermieterin als auch für die \nuntervermietende Hauptmieterin unterzeichneten Untermietvertrags vom 30. Mai/1. \nJuni 2019 auf 4.052,66 € beziffert und zugleich eine ebenfalls auf beiden Seiten durch \nden Geschäftsführer unterzeichnete Stundungsvereinbarung vom 30./31. März 2020 \nvorgelegt, ausweislich derer die Hauptmieterin ihr wegen pandemiebedingt zu \nerwartender drastischer Einbußen den Mietzins \"vollständig von April 2020 bis März \n2021\" stundete und auf eine Verzinsung des Kapitals verzichtete. Die Antragstellerin \nverpflichtete sich ausweislich der Stundungsvereinbarung, spätestens zum 31. März \n14 \n\n \n \n8 \n2021 mindestens drei Monatsmieten zu begleichen und in die normale Mietzahlung \nwieder einzutreten. Ferner hat die Antragstellerin zu der am 15. August 2020 fälligen \nGewerbesteuervorauszahlung 2020 eine Entscheidung der Stadt L...... vom 17. \nNovember 2020 vorgelegt, wonach ihr - wie beantragt - Vollstreckungsschutz bis zum \n30. September 2021 unter Zahlung monatlicher Raten in Höhe von 1.000,00 € ab 1. \nDezember 2020 zuzüglich Säumniszuschlägen gewährt worden ist. Aus diesem \nVortrag ergibt sich kein Anhalt für einen - überbrückungsbedürftigen - \nLiquiditätsengpass in den Monaten April bis Juni 2020, da es der Antragstellerin \ngelungen ist, den laufenden Mietzins für den kompletten Bewilligungszeitraum sowie \ndarüber hinaus bis 31. März 2021 zu stunden und die Gewerbesteuervorauszahlung \n2020 erst nach Beendigung des Bewilligungszeitraum fällig wurde. Ein \nLiquiditätsengpass im Bewilligungszeitraum ist auch nicht durch weiteren Sach- und \nFinanzaufwand belegt worden. Die Antragstellerin hat insoweit nur noch vorgetragen, \nes gelinge ihr, aufgrund vorgenommener Einsparungen, insbesondere der Entlassung \naller Mitarbeiter (sieben) außer ihrem Geschäftsführer, und durch Umstrukturierungen \nwie dem Ausbau des Online-Angebots, das Unternehmen trotz pandemiebedingten \nAuftragseinbruchs noch zu betreiben. Hierzu behauptet sie indes lediglich pauschal, \nsie habe aufgrund der ausbleibenden Finanzhilfen \"eine Vielzahl offener \nVerpflichtungen 'angesammelt', welche ihren Ursprung in dem betreffenden \nDreimonatszeitraum haben\". Worin die offenen Verpflichtungen bestehen sollen, wird \nweder erläutert noch belegt, geschweige denn glaubhaft gemacht. \n3. Ist nach dem Vorstehenden bereits der Anordnungsanspruch nicht glaubhaft \ngemacht, so bestehen zugleich Zweifel am Vorliegen eines Anordnungsgrundes. \nIm Wege der einstweiligen Anordnung kann in der Regel nur eine Verpflichtung für \ndie Zeit ab Zustellung der stattgebenden Entscheidung ausgesprochen werden, weil es \nfür die Vergangenheit - insbesondere für einen Zeitraum vor der Beantragung der \neinstweiligen Anordnung - grundsätzlich an der Dringlichkeit einer Eilentscheidung \nfehlt, die die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen könnte. Etwas anderes \nkönnte hier wohl allenfalls dann gelten, wenn die Ablehnung der Förderung für den in \nder Vergangenheit liegenden dreimonatigen Bewilligungszeitraum bis in die \nGegenwart fortwirken würde und eine gegenwärtige Notlage des Unternehmens zur \nFolge hätte (vgl. für die Nichtleistung von Sozialhilfe in der Vergangenheit: \n15 \n16 \n\n \n \n9 \nSächsOVG, Beschl. v. 6. Dezember 2001 - BS 268/00 -, juris Rn. 24 m. w. N.). Dem \nBeschwerdevortrag lässt sich aber nicht entnehmen, dass und in welcher Höhe \ngegenwärtig ein Liquiditätsengpass aus der Vergangenheit fortbesteht. Denn sämtliche \nVerbindlichkeiten aus Sach- und Finanzaufwand, soweit sie konkret benannt und nicht \nnur pauschal behauptet wurden, sind gegenwärtig noch gestundet. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 \nAbs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 3 GKG und folgt der Festsetzung der Vorinstanz. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \n \ngez.: \nDehoust \n \n \n \n Drehwald \n \n \n \n Groschupp \n \n \n17 \n18 \n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487452","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-02-18/6-b-312-20","cited_norms":[{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 149","ref_norm":"149","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":1},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487452","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487452","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-02-18/6-b-312-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487452","retrieved":"2026-07-09 08:35:49.874599+00:00"}}