{"status":"available","doknr":"OLD487450","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-02-22","aktenzeichen":"3 B 10/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 10/21 \n \n3 L 792/20 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Stadt Leipzig \nvertreten durch den Oberbürgermeister \nMartin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig \n \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n- Beschwerdegegnerin - \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAbschiebung; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz \nhier: Beschwerde \n\n \n \n2\nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Ober-\nverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel \n \nam 22. Februar 2021 \nbeschlossen: \n \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 29. Dezember 2020 - 3 L 792/20 - wird zurückgewiesen. \n \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt. \nGründe \nDie Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die mit ihr vorgebrachten \nGründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \nnach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung \ndes erstinstanzlichen Beschlusses. \nDer Antragsteller begehrt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 80 \nAbs. 5 VwGO sinngemäß, die aufschiebende Wirkung seiner am 6. November 2020 \nerhobenen Klage gegen den Bescheid vom 20. Mai 2020 in Gestalt des Widerspruchs-\nbescheids vom 12. November 2020 anzuordnen. \n1. Der am 1988 geborene Antragsteller, derzeit und bis zum 10. Januar 2022 wegen \nmehrerer Betäubungsmitteldelikte in der JVA W. in Strafhaft, ist algerischer Staatsan-\ngehöriger, der am 6. Oktober 2010 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist war. \nSeinen am 18. Oktober 2010 gestellten Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migrati-\non und Flüchtlinge mit in Bestandskraft erwachsenem Bescheid vom 17. Dezember \n2010 als offensichtlich unbegründet ab. Nachdem der Antragsteller mit einer deut-\nschen Staatsangehörigen am 22. Juni 2012 die Ehe geschlossen und die Vaterschaft \ndes am 15. Oktober 2012 geborenen gemeinsamen Sohns anerkannt hatte, wurde ihm \neine zuletzt bis zum 6. August 2015 verlängerte Aufenthaltserlaubnis erteilt. \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\nSeinen am 23. Juli 2015 gestellten Antrag auf erneute Verlängerung seiner Aufent-\nhaltserlaubnis lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 20. Mai 2020 ab. Darüber \nhinaus wurde er aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen und ihm gegenüber \nein auf vier Jahre befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen. Ihm wurde die \nAbschiebung nach Algerien angedroht. Zur Begründung der Ausweisungsverfügung \nwurde auf das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse des § 54 Abs. 1b \nAufenthG verwiesen, da er mehrfach wegen vorsätzlich begangener Straftaten nach \ndem Betäubungsmittelgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens ei-\nnem Jahr verurteilt worden sei. Daneben bestehe ein schwerwiegendes Ausweisungs-\ninteresse gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG, denn er sei wegen mehrerer, in dem vor-\nbezeichneten Ablehnungsbescheid im Einzelnen dargestellter Straftaten zu Geldstrafen \nverurteilt worden. Bleibeinteressen i. S. v. § 55 AufenthG bestünden nicht. Weder ha-\nbe er sich gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig \nim Bundesgebiet aufgehalten und besitze auch keine Aufenthaltserlaubnis, noch lebe \ner mit einem deutschen Familienangehörigen in einer familiären Lebensgemeinschaft \n(§ 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG). Von seiner Ehefrau sei er am 5. August 2017 geschie-\nden worden, nachdem er die gemeinsame Ehewohnung bereits am 8. April 2015 ver-\nlassen habe. Mit dem gemeinsamen Kind bestehe kein Umgang. Wirtschaftliche oder \nsonstige Bindungen seien nicht ersichtlich und er sei als Erwachsener in die Bundes-\nrepublik Deutschland eingereist. \nDie Ausweisung könne sich auf spezialpräventive Gründe stützen, da Wiederholungs-\ngefahr bestehe. Der Antragsteller zeige, was sich aufgrund seiner vielfältigen Strafta-\nten und der Tatsache, dass auch die Geburt seines Kindes keine Zäsur in seinem Ver-\nhalten bewirkt habe, eine Neigung zur Begehung von Straftaten. Er agiere in nicht ge-\nringem Umfang im kriminellen Umfeld der Betäubungsmittelkriminalität. Bei der bei \nihm festgestellten Suchtmittelabhängigkeit könne in der Regel davon ausgegangen \nwerden, dass die vom Täter ausgehende Gefährdung unvermindert fortbestehe. Eine \nTherapie sei weder begonnen noch erfolgreich abgeschlossen worden. Die Wahr-\nscheinlichkeit, dass er nach Abschluss der von ihm angestrebten Drogentherapie und \nRückkehr nach L. wieder in alte Muster zurückfallen werde, sei wegen der bisherigen \nstrafrechtlichen Karriere und der langjährigen Drogenabhängigkeit begründet. Darüber \nhinaus habe er durch mehrere Diebstahlshandlungen gezeigt, dass er keinen Respekt \nvor dem Eigentum anderer habe. Daneben bestünden generalpräventive Gründe für \n4 \n5 \n\n \n \n4\nseine Ausweisung. Über die Dauer der Sperrfrist sei gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 Auf-\nenthG von Amts wegen zu entscheiden. Unter Berücksichtigung der erheblichen Straf-\ntaten, der von ihm ausgehenden Wiederholungsgefahr und angesichts der Tatsache, \ndass er Vater eines deutschen Kindes sei, sei eine Sperrfrist von vier Jahren ab dem \nTag der Ausreise angemessen. \nDer Antrag der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sei abzulehnen, da er keine \nschützenswerten familiären Bindungen mehr im Bundesgebiet habe (§§ 27, 28 Auf-\nentG). Auch ergebe sich kein Aufenthaltsrecht aus § 25 Abs. 5 AufenthG. Da ein \nAusweisungsinteresse bestehe, sei (schon) die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des \n§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht gegeben. \nDer hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Landesdi-\nrektion Sachsen vom 12. November 2020 zurückgewiesen. \n2. Der Antragsteller hat - vom Verwaltungsgericht sachgemäß ausgelegt - bereits am \n6. November 2020 gegen den vorbezeichneten Ausweisungs- und Ablehnungsbe-\nscheid Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes \ngemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gestellt. \nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 29. Dezember 2020 - 3 L \n792/20 - abgelehnt. Zur Begründung hat es zusammenfassend ausgeführt, dass mit \ndem Antrag die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage begehrt werde. \nDer Widerspruch gegen die Ablehnung des Antrags auf Verlängerung seiner Aufent-\nhaltserlaubnis habe gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 84 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 1 AufenthG keine aufschiebende Wirkung. Bis zu seiner Ablehnung habe der An-\ntragsteller durch den Verlängerungsantrag die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 Satz 1 \nAufenthG ausgelöst. Auch gegenüber der Abschiebungsandrohung sowie der ange-\nordneten Sperrfrist entfalte der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. \n2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 11 Satz 1 SächsVwVG, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. \nV. m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG). \nDer Antrag habe aber in der Sache keinen Erfolg, da bei summarischer Prüfung das In-\nteresse des Antragstellers an der Aussetzung der sofortigen Vollziehung das öffentli-\n6 \n7 \n8 \n9 \n10 \n\n \n \n5\nche Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht überwiege. Die gegen den vorbe-\nzeichneten Bescheid erhobene Klage habe voraussichtlich keinen Erfolg. Einem An-\nspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis stehe bereits die Sperre des § 11 \nAbs. 1 AufenthG entgegen, wonach dem Antragsteller selbst im Fall eines Anspruchs \nkein Aufenthaltstitel erteilt werden dürfe, da er ausgewiesen worden sei. Die Auswei-\nsung dürfte rechtmäßig sein. Er habe ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsin-\nteresse gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1b AufenthG wegen seiner Verurteilung nach dem Be-\ntäubungsmittelgesetz sowie schwerwiegende Ausweisungsinteressen gemäß § 54 \nAbs. 2 Nr. 1 sowie Nr. 3 AufenthG verwirklicht. \nEin besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG \nliege nicht vor, da er für seinen Sohn weder das Personensorgerecht noch ein Um-\ngangsrecht mit ihm habe. Mit Beschluss vom 2018 habe das Amtsgericht Borna die el-\nterliche Sorge auf die Kindsmutter übertragen. In dem Antrag auf Übertragung der al-\nleinigen elterlichen Sorge habe diese ausgeführt, dass sie seit April 2014 von dem An-\ntragsteller getrennt lebe und dass er das Kind seitdem lediglich etwa zweimal im Jahr \nfür etwa zwei bis drei Stunden gesehen habe. Der Antragsteller sei dieser Aussage \nnicht entgegengetreten und habe sich zum Antrag auf Übertragung des alleinigen Sor-\ngerechts vielmehr überhaupt nicht geäußert. Er habe nach Angaben der Kindsmutter \nmit seinem Kind zuletzt im Jahr 2017 Kontakt gehabt. Seine letzten Bemühungen, \nwieder Kontakt mit dem Kind herzustellen, sehe das Gericht durch die drohende Ab-\nschiebung motiviert an, nicht aber durch eine tatsächliche Verbundenheit mit seinem \nSohn. Die Behauptung des Antragstellers, dass die Kindsmutter den Kontakt mit sei-\nnem Kind unterbinden würde, entbehre einer tragfähigen Grundlage. Soweit die \nKindsmutter im Jahr 2020 auf drei oder vier Briefe des Antragstellers nicht reagiert \nhabe, dürfte dies auf dessen Verhalten in der Vergangenheit und die daraus folgende \nAuffassung der Kindsmutter zurückzuführen sein, dass der Antragsteller den Kontakt \nallein deshalb aufnehmen wolle, damit er nicht abgeschoben werde. Dass der Antrag-\nsteller um seines eigenen Vorteils willen unrichtige Umstände vorspiegle, habe er be-\nreits in der Vergangenheit - wie näher ausgeführt wird - gezeigt. Auch ein Bleibeinte-\nresse gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG sei nicht gegeben. Denn er sei zum Zeitpunkt \nder Ausweisungsverfügung nicht mehr im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gewesen. \nDer Umstand, dass der Aufenthaltstitel aufgrund seines rechtzeitig gestellten Verlän-\ngerungsantrags in der Folgezeit gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG als fortbestehend gegol-\n11 \n\n \n \n6\nten habe, ändere angesichts der Antragsablehnung daran nichts. Der weitere Umstand, \ndass der Antragsteller Vater eines Kindes sei und seit mehr als zehn Jahren im Bun-\ndesgebiet lebe, sei nur als einfaches Bleibeinteresse (i. S. v. § 53 Abs. 2 AufenthG) \nanzuerkennen. Die von ihm in der JVA W. absolvierte Schweißerausbildung könne \nzwar auf ein gewisses Interesse an einem Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland \nzur Ausübung einer Tätigkeit hindeuten. Wegen der Vielzahl von - in den Gründen \ndes angegriffenen Beschluss im Einzelnen dargestellten - schwerwiegenden Rechts-\nverstößen überwiege aber das Interesse an dessen Ausreise. \nBei seinem Verbleib sei damit zu rechnen, dass er weiterhin um des eigenen Vorteils \nwillen gegen die Rechtsordnung verstoße. Angesichts der Verurteilung im Jahr 2018 \nbestünden auch keine Zweifel an einer Wiederholungsgefahr. Daneben gefährde der \nweitere Aufenthalt des Klägers die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Bundesre-\npublik Deutschland auch deshalb, weil für den Fall des weiteren Aufenthalts Auslän-\nder, die im Besitz eines Aufenthaltstitels seien, von der Begehung von Straftaten nicht \nabgehalten werden würden. \nAuch die Abschiebungsandrohung sowie die Dauer der Sperrfrist begegne keinen Be-\ndenken. Der hilfsweise gestellte Antrag auf Aussetzung der Abschiebung im Wege der \neinstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO habe keinen Erfolg, weil seine Ab-\nschiebung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG weder aus rechtlichen noch aus tat-\nsächlichen Gründen unmöglich sei. \n3. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist zulässig, insbesondere weil sie innerhalb \nder Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO binnen zwei Wochen bei dem \nVerwaltungsgericht eingelegt und auch binnen vier Wochen nach Bekanntgabe der \nEntscheidung am 4. Januar 2021 gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO begründet worden \nist. Zwar ist der Antrag vom 15. Januar 2021 am selben Tag beim Sächsischen Ober-\nverwaltungsgericht gestellt worden. Allerdings hat das Sächsische Oberverwaltungs-\ngericht - wie sich aus dem Prüfvermerk von diesem Tag ergibt - die Beschwerdeschrift \nam selben Tag an das Verwaltungsgericht Leipzig weitergeleitet. \nDie Beschwerde ist aber nicht begründet. \n12 \n13 \n14 \n15 \n\n \n \n7\nHierzu hat der Antragsteller mit dem vorbezeichneten Schriftsatz vorgetragen: Das \nVerwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft § 53 Abs. 2 AufenthG übersehen. Es habe \ninsbesondere den Umstand verkannt, dass er Vater eines deutschen Kindes sei. Er be-\nmühe sich schon seit längerer Zeit, Kontakt zu seinem Kind aufzunehmen. Dies werde \nihm von der Kindsmutter verweigert. Daher sei es unzutreffend, dass er mit seinem \nKind nur Kontakt aufnehmen wolle, damit er nicht abgeschoben werde. Dass er sich \ndurchaus um eine tragfähige Bindung zu seinem Sohn bemühe, zeige eine E-Mail des \nJugendamts des Landkreises L. vom 8. September 2020. In der als Anlage dem Be-\nschwerdeschriftsatz beigefügten Mail führt ein Mitarbeiter des Jugendamts gegenüber \nder Ausländerbehörde der Antragsgegnerin aus, dass die Kindsmutter dem Antragstel-\nler einmal im Quartal einen Brief übersende, in dem sie diesem Auskunft über die \nEntwicklung des Kindes gebe. Dem Brief werde ein aktuelles Foto des Kindes beige-\nlegt. Die Kindsmutter lehne es ab, dem Antragsteller ihre Telefonnummer mitzuteilen \nund einen persönlichen Kontakt mit ihm im Gefängnis zuzulassen. Der Sohn müsse \nsich zunächst einmal an die briefliche Kontaktanbahnung gewöhnen. Der letzte Kon-\ntakt sei 2017 gewesen, als der Sohn vier Jahre alt gewesen sei. Sollte sich der briefli-\nche Kontakt positiv entwickeln, könne der Antragsteller kontinuierlich den Kontakt zu \nseinem Sohn halten. Zeige sich der Sohn ebenso positiv (gegenüber der Kontaktauf-\nnahme), könne über eine Ausweitung des Umgangs gesprochen werden. Eine Diplom-\nPädagogin des Sozialdienstes der JVA W. führt in einer weiteren E-Mail vom 8. Juli \n2020 an, dass sich der Antragsteller, seitdem sie ihn kenne, bislang ohne Erfolg um ei-\nnen Kontakt zu seinem Sohn bemühe. Zudem - so der Antragsteller - zeige die wäh-\nrend der Haft abgeschlossene Schweißerausbildung, dass er nach der Haftentlassung \nfür seine eigene Existenz sorgen könne. Dies sei vom Verwaltungsgericht fehlerhaft \ngewürdigt worden. \nDas Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht ist \nwie die Antragsgegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für \neine Verlängerung der dem Antragsteller erteilten Aufenthaltserlaubnis nicht dargetan \nsind, da dem die Sperrwirkung der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG \nentgegensteht. Die gegen die Ausweisung vorgetragenen Rügen greifen nicht durch. \nDies ergibt sich aus Folgendem: \n16 \n17 \n\n \n \n8\n3.1 Der auch nach Erhebung von Widerspruch und Klage gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 \nAufenthG wirksamen Ausweisung kommt die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 Satz 2 \nAufenthG zu. Hiernach kann einem ausgewiesenen Ausländer selbst im Fall eines An-\nspruchs kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Hierzu ist - worauf das Verwaltungsge-\nricht zutreffend abgestellt hat - inzident und summarisch zu prüfen, ob die Auswei-\nsung rechtswidrig ausgesprochen worden ist (SächsOVG, Beschl. v. 14. August 2018 - \n3 B 159/18 -, juris Rn. 14 m. w. N.). \nDavon ausgehend liegen die Voraussetzungen für eine Ausweisung des Antragstellers \naus dem Bundesgebiet vor. Mangels entsprechender Rüge ist vom tatsächlichen Vor-\nliegen von besonders schwerwiegenden und von schwerwiegenden Ausweisungsinte-\nressen gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1b sowie Abs. 2 Nr. 2, 3 und Nr. 9 AufenthG auszuge-\nhen. Zur Begründung wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die entsprechenden \nAusführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen. Dies gilt auch für die nicht ange-\ngriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, dass von dem Antragsteller auch \nderzeit noch eine Wiederholungsgefahr ausgeht (Spezialprävention, vgl. SächsOVG, \nBeschl. v. 2. Dezember 2020 - 3 B 347/20 -, juris Rn. 15 m. w. N.), sowie, dass gene-\nralpräventive Gründe für seine Abschiebung bestehen. Dass der Antragsteller auf-\ngrund der Vielzahl begangener Straftaten, seiner erst kurz zurückliegenden Verurtei-\nlung wegen mehrerer Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz, seiner Drogensucht \nund mangels einer glaubhaften Abwendung von seiner bisherigen Lebensführung auch \nderzeit noch eine Wiederholungsgefahr begründet, liegt im Übrigen auf der Hand. \n3.2 Ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 4 Auf-\nenthG liegt nicht deshalb vor, weil er mit seinem minderjährigen deutschen Kind eine \nfamiliäre Lebensgemeinschaft führt. \nArt. 6 Abs. 1 GG, nach dem Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatli-\nchen Ordnung stehen, und Art. 8 EMRK gewähren nicht von vornherein Schutz vor \nAusweisung und keinen unmittelbaren Anspruch auf Einreise und Aufenthalt. Jedoch \nverpflichtet die darin enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach der der Staat \ndie Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei aufenthalts-\nrechtlichen Entscheidungen die familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die \nsich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen und entspre-\n18 \n19 \n20 \n21 \n\n \n \n9\nchend dem Gewicht dieser Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen \n(BVerfG, Beschl. v. 5. Juni 2013 - 2 BvR 586/13 -, juris Rn. 12; BVerwG, Beschl. v. \n12. Juli 2013 - 10 C 5.13 -, juris Rn. 5; SächsOVG, Beschl. v. 26. Februar 2018 - 3 B \n9/18 -, juris Rn. 10; Beschl. v. 7. Juli 2020 - 3 A 1002/19 -, juris Rn. 10 m. w. N.). Ei-\nne solche, dem Schutz des Art. 6 GG unterfallende familiäre Lebensgemeinschaft ist \nnicht erkennbar. \nUnstrittig ist, dass der Antragsteller seit langem keinerlei Kontakt mit seinem mittler-\nweile achtjährigen Sohn hatte. Die Personensorge wurde ihm - worauf das Verwal-\ntungsgericht zutreffend abgestellt hat - mit Beschluss des Amtsgerichts Borna vom \n2018 (-... -, vgl. S. 692 ff. der Behördenakte) entzogen, weil er sich seit mehreren Jah-\nren nicht um seinen Sohn kümmert. \nDie Behauptung, er wolle sich nach seiner Haftentlassung um eine Kontaktaufnahme \nmit seinem Sohn bemühen und die bisherigen Kontaktversuche scheiterten an der \nWeigerung der Kindsmutter, führt zu keiner anderen Beurteilung. Insbesondere hat der \nAntragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass er tatsächliche oder rechtliche Schritte \neingeleitet hat und dass damit die begründete Aussicht besteht, dass ihm in absehbarer \nZeit sicher ein Umgangsrecht zu seinem Kind eingeräumt wird, das in eine von Art. 6 \nGG erfasste familiäre Lebensgemeinschaft münden könnte (SächsOVG, Beschl. v. 9. \nJuni 2015 - 3 B 152/15 -, juris Rn. 7). Die hierzu angeführten Ausführungen in den \nvorbezeichneten Mails von 8. Juli sowie 8. September 2020 führen zu keinem anderen \nErgebnis. Denn hieraus folgt allein, dass sich die Kindsmutter vorstellen könnte, bei \nInteresse des gemeinsamen Kindes nach Haftende in einer nicht näher bestimmten \nForm einen Umgang zu ermöglichen. Solche nicht absehbaren und vagen Aussichten \nauf einen wie immer gearteten Umgang des Antragstellers mit seinem Sohn in einer \nferneren Zukunft reichen allerdings auch nicht ansatzweise aus, um eine familiäre Le-\nbensgemeinschaft schon jetzt bejahen zu können. \n3.3 Nichts anderes gilt, soweit der Antragsteller meint, die von ihm absolvierte \nSchweißerausbildung sei als Bleibeinteresse i. S. v. § 53 Abs. 2 AufenthG vom Ver-\nwaltungsgericht fehlerhaft oder gar nicht gewürdigt worden. \n22 \n23 \n24 \n\n \n \n10\nDessen Zweifel daran, dass er nach seiner Haftentlassung angesichts seiner Vergan-\ngenheit tatsächlich etwa als Schweißer arbeiten werde, sind nicht zu beanstanden. \nNicht zuletzt die letztmalig am 1. Juli 2020 vorgenommene Fortschreibung des Voll-\nzugs- und Eingliederungsplans durch die JVA W. lässt erkennen, dass weiterhin ein \nproblematischer Umgang mit Suchtmitteln besteht, die kriminogenen Faktoren nicht \nausreichend bearbeitet sind und daher der Antragsteller wegen Flucht- und Miss-\nbrauchsgefahr hinsichtlich der Begehung weiterer Straftaten weder für Lockerungen \nnoch für die Unterbringung im offenen Vollzug geeignet ist (vgl. S. 686 ff. der Behör-\ndenakte). \n3.4 Dass aufgrund der knapp dreijährigen Zeitdauer der Aufenthaltserlaubnis kein be-\nsonderes schwerwiegendes Bleibeinteresse gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG be-\nsteht, weil der Antragsteller nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist und sich im \nÜbrigen auch nicht mindestens fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten \nhat, ist von ihm mit der Beschwerde nicht mehr angegriffen worden. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 \nNr. 1, 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 8.1 und Nr. 1.5 Streitwertkata-\nlog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, \nAnh. zu § 164) und folgt der Festsetzung erster Instanz, gegen die keine Einwände er-\nhoben wurden. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \nKober \n \n \n \n \nNagel \n \n \n25 \n26 \n27 \n28 \n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487450","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-02-22/3-b-10-21","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487450","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487450","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-02-22/3-b-10-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487450","retrieved":"2026-07-09 08:35:49.788110+00:00"}}