{"status":"available","doknr":"OLD487449","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-02-24","aktenzeichen":"5 A 527/19.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n5 A 527/19.A \n \n11 K 302/17.A \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n1. der \n2. des \ndie Klägerin zu 2. vertreten durch die Klägerin zu 1. \nbeide wohnhaft: \n \n \n- Klägerinnen - \n \n- Antragstellerinnen - \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt \nfür Migration und Flüchtlinge \nAußenstelle Chemnitz \nOtto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \n \nwegen \n \n \n \n \n \n\n \n2\nAsylG \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n \nhat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht \nMunzinger, \ndie \nRichterin \nam \nOberverwaltungsgericht Dr. Helmert und die Richterin am Verwaltungsgericht Möller \n \nam 24. Februar 2021 \nbeschlossen: \n \nDen Klägerinnen wird Rechtsanwältin aus D. beigeordnet. \n \nDer Antrag der Klägerinnen, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 19. Februar 2019 - 11 K 302/17.A - zuzulassen, wird abgelehnt. \n \nDie Klägerinnen tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \n \nGründe \nI. Den Klägerinnen, denen mit Beschluss des Senats vom 18. Dezember 2020 \nProzesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung \ngewährt wurde, ist auf ihren Antrag hin gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. \n§ 121 Abs. 1 ZPO ihre Prozessbevollmächtigte beizuordnen, weil für das Verfahren \nvor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht gemäß § 67 Abs. 4 VwGO, außer in \nProzesskostenhilfeverfahren, Vertretungszwang besteht. Die Klägerinnen waren, wie \nim Beschluss vom 18. Dezember 2020 bereits ausgeführt, auch befugt, die Benennung \ndes zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalts noch nach der Bewilligung von \nProzesskostenhilfe nachzuholen. \nII. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nist zulässig (hierzu unter Nr. 1), aber unbegründet (hierzu unter Nr. 2). \n1. Der Zulässigkeit des Antrags auf Zulassung der Berufung steht insbesondere nicht \nentgegen, dass die Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen den Antrag innerhalb \neines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils am 30. März 2019 weder \neingelegt noch begründet hat (§ 78 Abs. 4 Satz 1 und Satz 4 AsylG) hat. Denn den \n1 \n2 \n3 \n\n \n3\nKlägerinnen ist nach § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu \ngewähren. Sie waren ohne Verschulden verhindert, die Frist für die Anbringung und \nBegründung des Antrags auf Zulassung der Berufung einzuhalten, weil über ihren \ninnerhalb \nder \nEinlegungsfrist \ngestellten \nAntrag \nauf \nBewilligung \nvon \nProzesskostenhilfe erst nach Ablauf der Einlegungs- und der Begründungsfrist \nentschieden wurde. \n2. Das Vorbringen der Klägerinnen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 78 \nAbs. 4 Satz 4 AsylG), ergibt nicht, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe der \ngrundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) und der \nVersagung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) \nvorliegen. \na) Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache \nzuzulassen. \nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn mit ihr eine \ngrundsätzliche, bisher höchstrichterlich und obergerichtlich nicht beantwortete \nRechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich \nnicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem \nerstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der \nRechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung \nbedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung der \nkonkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von \nBedeutung war als auch für das Berufungsverfahren erheblich sein würde. Darüber \nhinaus muss die Antragsschrift zumindest einen Hinweis auf den Grund enthalten, der \ndie Anerkennung der grundsätzlichen, d. h. über den Einzelfall hinausgehenden \nBedeutung der Sache rechtfertigen soll (st. Rspr., u. a. SächsOVG, Beschl. v. \n27. Januar 2015 - A 5 A 586/14 -, juris Rn. 3). \nEin \nauf \ndie \ngrundsätzliche \nBedeutung \neiner \nTatsachenfrage \ngestützter \nZulassungsantrag genügt nur dann den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, \nwenn - etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder \nabweichende Rechtsprechung - Anhaltspunkte für eine vom Verwaltungsgericht \n4 \n5 \n6 \n7 \n\n \n4\nabweichende Tatsacheneinschätzung bestehen. Der Antragsteller muss die Gründe, \naus denen nach seiner Ansicht die Berufung zulassen ist, in rechtlicher sowie \ntatsächlicher Hinsicht erläutern. Hierzu ist es erforderlich, durch die Benennung \nbestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür \ndarzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des \nVerwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift \nzutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich dann stellenden Fragen der \nDurchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Hat das Verwaltungsgericht \nFeststellungen zu einer Tatsachenfrage mit von ihm benannten Erkenntnisquellen \nbegründet, muss zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit eine fallbezogene \nAuseinandersetzung mit diesen Erkenntnisquellen erfolgen. Dies kann durch eine \neigenständige Bewertung der bereits vom Verwaltungsgericht herangezogenen \nErkenntnismittel geschehen oder auch durch Berufung auf weitere, neue oder von dem \nVerwaltungsgericht nicht berücksichtigte Erkenntnismittel. Dabei gilt allgemein, dass \ndie Anforderungen an die Darlegung nicht überspannt werden dürfen, sondern sich \nnach der Begründungstiefe der angefochtenen Entscheidung zu richten haben \n(SächsOVG, Beschl. v. 7. April 2015 - 3 A 20/15.A -, juris Rn. 2; OVG NRW, Beschl. \nv. 19. Februar 2018 - 4 A 1762/15.A -, juris Rn. 3). \nDie grundsätzliche Bedeutung einer Rechts- oder Tatsachenfrage lässt sich nur auf \nGrundlage des vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalts begründen, es sei \ndenn, eine ordnungsgemäß beantragte Sachverhaltsfeststellung dazu ist unterblieben, \nweil das Verwaltungsgericht die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage anders \nbeantwortet und die Beweisaufnahme deshalb als nicht entscheidungserheblich \nabgelehnt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17. März 2000 - 8 B 287.99 -, juris Rn. 9). \nTrifft letzteres nicht zu, müssen die maßgebenden tatsächlichen Feststellungen des \nVerwaltungsgerichts im Asylprozess mit durchgreifenden Verfahrensrügen (§ 78 \nAbs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO) angegriffen werden, die schon für sich zur \nBerufungszulassung führen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 17. Dezember 2018 - 5 A \n1240/18 -; VGH BW, Beschl. v. 29. August 2018 - A 11 S 1911/18 -, juris Rn. 3). \nDiesen Anforderungen wird das Vorbringen der Klägerinnen nicht gerecht. \n8 \n9 \n\n \n5\nDie Klägerinnen bezeichnen als grundsätzlich klärungsbedürftig zum Ersten folgende \nFragen: \n1. Können im Libanon Frauen (und Kinder), die Nachstellungen und Misshandlungen \nvon nahen Familienangehörigen ausgesetzt waren und denen solche Nachstellungen \nund Misshandlungen im Falle ihrer Rückkehr in den Libanon drohen, effektiven \nstaatlichen Schutz im Libanon erhalten, sei es durch Polizei oder Gerichte oder \netwaige Unterbringung in Frauenhäusern? \n2. Können Frauen (und Kinder), die Nachstellungen und Misshandlungen von nahen \nFamilienangehörigen ausgesetzt waren und denen solche Nachstellungen und \nMisshandlungen im Falle ihrer Rückkehr in den Libanon drohen, im Libanon auf \neinen internen Schutz verwiesen werden? \n3. Ist eine alleinstehende Frau, die keinen Beruf erlernt, sondern lediglich \nHilfsarbeiten ausgeführt und rudimentäre Berufserfahrung hat und über kein familiäres \nNetzwerk verfügt, im Libanon in der Lage, ein Existenzminimum für sich und ihr \nminderjähriges Kind zu erwirtschaften? \n4. Ist die wirtschaftliche Situation im Libanon aufgrund der schweren Explosionen im \nHafen von Beirut am 4. August 2020 und in der Folge der COVID-19-Pandemie derart \nschlechter geworden, dass alleinerziehende oder alleinstehende Frauen hiervon in \nbesonderem Maße betroffen sind? Sind sie unter diesen Umständen in der Lage, für \nsich den Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu sichern? \n5. Ist davon auszugehen, dass im Hinblick auf die unter 1 bis 4 genannten \nFragestellungen \nsich \ndie \nSituation \nbei \nalleinstehenden/alleinerziehenden \nPalästinenserinnen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Libanon noch wesentlich \nverschärf[t]? \nDiese Fragen sind auf Grundlage des vom Verwaltungsgericht festgestellten \nSachverhalts nicht klärungsbedürftig. Das Verwaltungsgericht hat weder festgestellt, \ndass eine der Klägerinnen Nachstellungen und Misshandlungen von nahen \nFamilienangehörigen ausgesetzt war oder ihnen solche Nachstellungen und \n10 \n \n \n \n \n \n11 \n\n \n6\nMisshandlungen im Falle ihrer Rückkehr in den Libanon drohen, noch hat es \nfestgestellt, dass die Klägerinnen im Libanon über kein familiäres Netzwerk verfügen \nund die Klägerin zu 1 deshalb dort alleinerziehend bzw. alleinstehend wäre. Das \nVerwaltungsgericht hat der Klägerin zu 1 vielmehr wegen ausführlich ausgeführter, \ngrundlegender Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit sämtliche Schilderungen zu den \nGründen und Umständen der Ausreise und zu ggf. verfolgungsrelevantem Geschehen \nund hierunter insbesondere auch ihr Vorbringen zu Gefahren, die den Klägerinnen \nvom Bruder und vom geschiedenen Ehemann der Klägerin zu 1 drohen sollen, nicht \ngeglaubt. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat die Klägerin selbst \nangegeben, dass im Libanon neben ihrem geschiedenen Ehemann noch ihre Mutter, \nvier Schwestern und drei Brüder leben. Dass das Verwaltungsgericht die von den \nKlägerinnen mit ihrem Zulassungsantrag behaupteten Tatsachen einer Bedrohung \ndurch Familienangehörige und resultierend hieraus des Fehlens von familiären \nBindungen im Libanon nicht festgestellt hat, greifen die Klägerinnen auch nicht mit \ndurchgreifenden Verfahrensrügen an, die schon für sich zur Berufungszulassung \nführen. Dies wäre aber nach dem oben Gesagten erforderlich, um auf diese Tatsachen \nFragen grundsätzlicher Bedeutung stützen zu können. \nAus diesem Grund ist auch die grundsätzliche Bedeutung der folgenden weiteren von \nden Klägerinnen als klärungsbedürftig benannten Frage nicht dargetan: \n6. Sind Palästinenser/innen, die keinen staatlichen Schutz vor Verfolgung im Libanon \nerhalten können (beispielsweise vor politischer Verfolgung oder bei Verfolgung von \nFamilienangehörigen, vor denen kein staatlicher Schutz gewährt wird) wegen § 3 \nAbs. 3 Satz 1 AsylG von der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen? \nAuch diese Frage ist schon auf Grundlage des vom Verwaltungsgericht festgestellten \nSachverhalts nicht klärungsbedürftig, weil das Verwaltungsgericht nicht festgestellt \nhat, dass den Klägerinnen im Libanon überhaupt Verfolgung droht. Die Klägerinnen \nwerfen insoweit zudem lediglich Rechtsfragen der Auslegung von § 3 Abs. 3 Satz 1 \nAsylG auf, ohne sich damit auseinanderzusetzen, weshalb diesbezüglich eine \nhinreichende Klärung nicht bereits durch die existierende Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts zu § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG und des Europäischen \nGerichtshofs zu den zugrunde liegenden Richtlinienbestimmungen erreicht worden \n12 \n \n13 \n\n \n7\nsein sollte (vgl. insbesondere BVerwG, Urt. v. 25. April 2019 - 1 C 28/18 -, juris \nRn. 25 und 28 m. w. N. auch zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs). \nInsbesondere hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden, dass die \nerforderlichen mandatskonformen Lebensverhältnisse i. S. d. § 3 Abs. 3 Satz 1 und \nSatz 2 AsylG in qualitativer Hinsicht auch die Sicherheit vor Verfolgung umfassen \n(BVerwG, Urt. v. 25. April 2019 - 1 C 28/18 -, juris Rn. 28). \nSoweit die Klägerinnen in diesem Zusammenhang darüber hinaus tatsächliche \nAusführungen zur allgemeinen Sicherheitslage und zur wirtschaftlichen Situation von \nPalästinensern im Libanon machen, bezeichnen sie bereits keine konkrete Frage von \ngrundsätzlicher Bedeutung, wie es zur Erfüllung der Darlegungsanforderungen dieses \nBerufungszulassungsgrundes erforderlich ist. \nb) Die Klägerinnen legen auch eine Versagung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 \nAsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) nicht dar. \nDer Antrag entspricht insoweit schon nicht den Vorgaben des Vertretungszwangs nach \n§ 67 Abs. 4 VwGO. Gemäß den Sätzen 1 und 2 dieser Norm müssen sich die \nBeteiligten vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht, \naußer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. \nDies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem \nBundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Der \nVertretungszwang des § 67 Abs. 4 VwGO kann nicht dadurch unzulässig umgangen \nwerden, dass ein postulationsfähiger Prozessvertreter pauschal auf Schriftstücke seines \nMandanten oder von Dritten Bezug nimmt. Dies ergibt sich insbesondere aus dem \nZweck des Vertretungs-zwangs nach § 67 Abs. 4 VwGO. Danach muss im Interesse \neines geordneten und sachlichen Ganges des Verfahrens deutlich werden, dass der \nProzessbevollmächtigte sich die von ihm vorgetragenen oder vorgelegten \nAusführungen seiner Mandanten zu Eigen gemacht hat. Sein schriftsätzliches \nVorbringen muss erkennen lassen, dass er selbst eine eigene Prüfung, Sichtung und \nrechtliche Durchdringung des vorgebrachten Streitstoffs vorgenommen hat (st. Rspr.; \nvgl. BVerwG, Beschl. v. 11. Dezember 2012 - 8 B 58.12 -, juris Rn. 16 f.; Beschl. v. \n23. Juni 2008 - 3 B 92/07 -, juris Rn. 8; VGH BW, Beschl. v. 28. Januar 2019 - 4 S \n17/19 -, juris). In diesem Sinne muss eine dem Vertretungszwang unterliegende \n14 \n15 \n16 \n\n \n8\nRechtsmittelbegründung vom Prozessbevollmächtig-ten „erarbeitet“ sein (vgl. \nBVerwG, Beschl. v. 20. Juli 2000 - 1 B 37.00 -, juris). So-weit der Vertretene bei der \nErstellung eines Schriftsatzes mitgewirkt hat, muss erkennbar sein, dass der Vertreter \nden Schriftsatz eigenständig geprüft, rechtlich durchdrungen und für gut befunden hat, \nwofür allein eine entsprechende Erklärung des Prozessbevollmächtigten nicht \nausreicht (VGH BW, Beschl. v. 28. Januar 2019 - 4 S 17/19 -, juris m. w. N.). \nDem genügt das Zulassungsvorbringen bezüglich der erhobenen Gehörsrüge \nvorliegend nicht, weil dieses lediglich pauschal auf die umfangreichen eigenen \nschriftsätzlichen Ausführungen der insoweit postulationsunfähigen Klägerinnen aus \nihrem Schriftsatz vom 25. April 2019 verweist und geltend macht, hierin werde im \nEinzelnen ausgeführt, wie das Verwaltungsgericht das rechtliche Gehör der \nKlägerinnen verletzt habe, obwohl diese Ausführungen vom 25. April 2019 evident \nden Eindruck der Rechtsunkundigkeit vermitteln und offensichtlich nicht mit dem \nGewährleistungsgehalt \ndes \nAnspruchs \nauf \nrechtliches \nGehör \nund \nden \nDarlegungsanforderungen \nfür \neine \nGehörsrüge \nin \nEinklang \nstehen. \nDie \nAntragsbegründung lässt deshalb insoweit die der Prozessbevollmächtigten obliegende \neigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des vorgebrachten Streitstoffs \nnicht erkennen (BVerwG, Beschl. v. 11. Dezember 2012 - 8 B 58/12 -, juris Rn. 17); \nein eigenständiges „Erarbeiten“ durch die Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen ist \nbezüglich dieser Verfahrensrüge nicht erfolgt. \nMit diesem Vorbringen der Klägerinnen wird auch in der Sache eine mögliche \nVerletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht entsprechend der \nBegründungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 VwGO substantiiert dargetan. \nDer aus Art. 103 Abs. 1 GG folgende, in § 108 Abs. 2 VwGO konkretisierte Anspruch \nauf \nrechtliches \nGehör \nverpflichtet \ndas \nGericht, \ndie \nAusführungen \nder \nProzessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfG, \nBeschl. v. 18. Januar 2011 - 1 BvR 2441/10 -, juris Rn. 10/11, und v. 30. Januar 1985 - \n1 BvR 393/84 -, juris Rn. 10), ihnen Gelegenheit zu geben, sich vor einer gerichtlichen \nEntscheidung zum zugrundeliegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern, und \n- zur Vermeidung von Überraschungsentscheidungen - nicht auf Gesichtspunkte \nabzuheben, mit denen ein gewissenhafter und sachkundiger Prozessbeteiligter nach \n17 \n18 \n19 \n\n \n9\ndem bisherigen Verfahrensverlauf nicht rechnen musste (st. Rspr., vgl. u. a. BVerwG, \nBeschl. v. 16. Februar 2010 - 10 B 34.09 -, juris Rn. 6, und v. 28. Dezember 1998 - 9 \nB 370.98 -, juris Rn. 10; SächsOVG, Beschl. v. 23. Oktober 2015 - 5 A 80/15.A -, \njuris Rn. 2). Das rechtliche Gehör ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im \nEinzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Die \nGerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung der \nEntscheidung ausdrücklich zu befassen (BVerfG, Urt. v. 17. November 1992 - 1 BvR \n168/89 u.a. - BVerfGE 87, 363, juris Rn. 103). Vielmehr müssen im Einzelfall \nbesondere Umstände deutlich ergeben, dass Vorbringen eines Beteiligten entweder \nüberhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht \nerwogen worden ist (BVerfG, Beschl. v. 29. Oktober 2015 - 2 BvR 1493/11 - juris \nRn. 45; BayVGH, Beschl. v. 17. April 2019 - 8 ZB 19.31346 -, juris Rn. 3 ff.). \nDementsprechend erfordert die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches \nGehör \nregelmäßig, \ndass \nsubstantiiert \nvorgetragen \nwird, \nwelches \nentscheidungserhebliche Vorbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Kenntnis \ngenommen oder nicht in Erwägung gezogen haben soll bzw. auf welche \nGesichtspunkte das Verwaltungsgericht nicht ohne vorherigen richterlichen Hinweis \nhätte abheben dürfen, weil hiermit ein gewissenhafter und sachkundiger \nProzessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf nicht rechnen musste (vgl. \nBayVGH, Beschl. v. 17. April 2019 - 8 ZB 19.31346 -, juris Rn. 3 ff.). Dem tragen die \nKlägerinnen nicht Rechnung. \nVoraussetzung einer begründeten Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs ist zudem \ndie (erfolglose) vorherige Ausschöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneten und \nnach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. \nAuf eine Versagung des rechtlichen Gehörs kann sich nicht berufen, wer die im \nkonkreten Fall gegebenen prozessualen Möglichkeiten, sich Gehör zu verschaffen, \nnicht genutzt hat (BVerwG, Beschl. v. 4. August 2008 - 1 B 3/08 -, juris Rn. 9 m. w. \nN.). \nDie Klägerinnen machen geltend, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt \nworden, weil das Verwaltungsgericht naheliegende und zugängliche Beweismittel \nnicht gewürdigt habe, weil es nicht versucht habe, durch Vorhalt von vermeintlichen \n20 \n21 \n22 \n\n \n10\nWidersprüchen diese aufzulösen, und weil vermeintliche Widersprüche teilweise \ndurch eine fehlerhafte Übersetzung während der Bundesamtsanhörung entstanden \nseien, sowie teilweise durch bewusste Missinterpretation von Aussagen, deren \nscheinbare Widersprüchlichkeit sich leicht erläutern lasse. \nSoweit sie in diesem Zusammenhang ausführlich Gründe für die Entwicklung des \nAussageverhaltens \nder \nKlägerin \nzu \n1 \nim \nLauf \ndes \nVerwaltungs- \nund \nGerichtsverfahrens und für eine Fehlerhaftigkeit der einzelnen Erwägungen vortragen, \ndie das Verwaltungsgericht der Würdigung der klägerischen Angaben als unglaubhaft \nzugrunde gelegt hat, machen sie der Sache nach keine Verletzung des Anspruchs auf \nrechtliches Gehör, sondern ausschließlich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des \nUrteils geltend, die in Verfahren nach dem Asylgesetz gemäß § 78 Abs. 3 AsylG eine \nZulassung der Berufung nicht begründen können. Die Pflicht, den Beteiligten \nrechtliches Gehör zu gewähren, vermittelt den Beteiligten keinen Anspruch, dass das \nGericht ihrem Vorbringen folgt. \nKonkretes Vorbringen, welches das Verwaltungsgericht nicht zur Kenntnis genommen \noder nicht in Erwägung gezogen haben soll, bezeichnen die Klägerinnen \nausschließlich bezüglich der Kopie eines Schreibens der Fatah, das der Klägerin zu 1 \nbescheinige, dass sie bei der Fatah registriert gewesen sei und Drohungen von \nIslamisten erhalten habe. Auch insoweit legen sie eine Gehörsverletzung jedoch nicht \nsubstantiiert dar. Eine solche Gehörsverletzung liegt auch nicht vor. Denn es ist \ngrundsätzlich davon auszugehen, dass Gerichte das Vorbringen der Beteiligten zur \nKenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind nicht verpflichtet, sich \nmit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. \nBesondere Umstände des Einzelfalls, die deutlich machen, dass hier das genannte \nBeweismittel entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der \nEntscheidung nicht erwogen worden ist, bestehen hier nicht. \nDie Klägerinnen haben die fragliche Bescheinigung im verwaltungsgerichtlichen \nVerfahren ohne eine Übersetzung eingereicht und deren Inhalt in ihrem Schriftsatz \nvom 6. April 2017 selbst dahingehend wiedergegeben, dass das Dokument von der \npalästinensischen Polizei ausgestellt worden sei und hieraus hervorgehe, dass die \nKlägerinnen Palästinenserinnen seien und für die Klägerinnen eine erhebliche \n23 \n24 \n25 \n\n \n11\nBedrohung für Leib und Leben von Islamisten bestehe, weil sie Palästinenserinnen \nseien und ihr Heimatland verlassen hätten. Das Verwaltungsgericht hat das Einreichen \neiner Bescheinigung mit diesem Inhalt knapp zusammengefasst im Tatbestand seines \nUrteils ausdrücklich berichtet, was belegt, dass das Verwaltungsgericht den Vortrag \nder Klägerinnen zu dieser Bescheinigung zur Kenntnis genommen und in Erwägung \ngezogen \nhat. \nEines \nausdrücklichen \nEingehens \nhierauf \nauch \nin \nden \nEntscheidungsgründen bedurfte es nach dem - zutreffenden - Rechtsstandpunkt des \nVerwaltungsgerichts neben der ausführlichen verwaltungsgerichtlichen Würdigung \nder Glaubhaftigkeit des Vortrags der Klägerin zu 1 aus dem Verwaltungs- und \nGerichtsverfahren und der eingehenden Darstellung und Bewertung festgestellter \nSchlüssigkeitsmängel, der das Vorbringen durchziehenden Widersprüche sowie \nnachweislich \nfalschen \nAngaben \nund \nder \nauf \nein \nverfahrensangepasstes \nAussageverhalten hinweisenden Entwicklungen der Aussage nicht. Für die \nEntscheidung über die beantragten asylrechtlichen Ansprüche war es im Hinblick auf \ndie sie treffende Mitwirkungspflicht zuvörderst Sache der Klägerinnen, ihre guten \nGründe für eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung in schlüssiger Form vorzutragen, \nalso unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern \n(st. Rspr.; vgl. BVerwG, Urt. v. 22. März 1983 - 9 C 68/81 -, juris Rn. 5); daran fehlt \nes hier nach der - nachvollziehbaren - Bewertung des Verwaltungsgerichts schon \ninsgesamt. Angesichts des begrenzten Beweiswertes von Bescheinigungen wie der \nhier vorgelegten, die letztlich lediglich Wissenserklärungen nicht vernehmbarer \nZeugen beinhalten (BVerwG, Urt. v. 31. Juli 1984 - 9 C 46/84 -, BVerwGE 70, 24, \njuris), zählt das von den Klägerinnen zur Bestätigung ihres Vorbringens vorgelegte \nSchreiben zudem weder zum wesentlichen Kern ihres Tatsachenvortrags noch ist es \nfür das Verfahren von zentraler Bedeutung. \nSoweit die Klägerinnen in diesem Zusammenhang weiter rügen wollen, dass das \nVerwaltungsgericht diese Bescheinigung in der mündlichen Verhandlung nicht habe \nübersetzen lassen und die Klägerin zu 1 hierzu nicht befragt habe, wurden von den \nbereits erstinstanzlich anwaltlich vertretenen Klägerinnen dahingehende Anträge in \nder mündlichen Verhandlung nicht gestellt, obwohl ihnen bekannt war, dass sie die \nBescheinigung dem Verwaltungsgericht ohne Übersetzung und nur mit einer eigenen \nInhaltsangabe unterbreitet hatten. Sie haben damit schon nicht sämtliche \nverfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten, \n26 \n\n \n12\nsich rechtliches Gehör zu verschaffen, ausgeschöpft. Im Übrigen zielt eine solche \nRüge in der Sache nicht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern auf das \nUnterbleiben nach Auffassung der Klägerinnen gebotener, weitere Sachaufklärung \n(siehe hierzu Buchst. c). \nDie Rüge der Klägerinnen, das Verwaltungsgericht habe nicht versucht, durch \nVorhalte von vermeintlichen Widersprüchen diese aufzulösen, kann nur dann als eine \nVerletzung rechtlichen Gehörs Bedeutung erlangen, wenn sich die Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts als Überraschungsentscheidung darstellt, weil ein gewissenhafter \nund sachkundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf mit der \nErforderlichkeit weiteren Vortrags zur Erläuterung nur scheinbarer, tatsächlich \nauflösbarer Widersprüche nicht rechnen musste. Auch dies ist hier auszuschließen. \nDas Verwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 2018 \nund vom 14. Februar 2019 zahlreiche Vorhalte zu Widersprüchen und zu der \nfestzustellenden Aussageentwicklung an die Klägerin zu 1 gerichtet, sie darüber \nbelehrt, dass sie gehalten ist, im Asylverfahren vollständige und wahrheitsgemäße \nAngaben zu machen, und auf Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der \nKlägerin zu 1 auch ausdrücklich hingewiesen. Nach diesem Verfahrensverlauf kann \naber von vornherein keine Rede davon sein, dass ein gewissenhafter und sachkundiger \nProzessbeteiligter mit der Bewertung des Vorbringens der Klägerinnen als unglaubhaft \nund widersprüchlich nicht hätte rechnen müssen. Das Verwaltungsgericht ist im \nÜbrigen aufgrund der Obliegenheit des Asylbewerbers, seine individuellen \nAsylgründe, d. h. die in seine persönliche Sphäre fallenden Erlebnisse und \nErfahrungen, von sich aus so nachvollziehbar und in sich stimmig zu schildern, dass \nsie geeignet sind, das Asyl- und Abschiebungsschutzbegehren zu tragen, zur \nGewährung rechtlichen Gehörs ohnehin weder gehalten, den Asylbewerber durch \ngezielte Nachfragen zu einem nachvollziehbaren Vortrag hinzuführen, noch ihm durch \nVorhaltungen von Widersprüchen und Ungereimtheiten, die nicht nur Einzelheiten \nbetreffen, Gelegenheit zu Klarstellungsversuchen zu geben (vgl. SächsOVG, Beschl. \nv. 24. März 2011 - A 4 A 158/10 -, juris Rn. 9 m.w.N.). \nc) Soweit die Klägerinnen mit ihrem Vorbringen der Sache nach eine mangelnde \nweitere Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO \nrügen, kann darauf der Zulassungsantrag gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG nicht \n27 \n28 \n\n \n13\ngestützt werden, weil ein solcher Verfahrensfehler nicht zu den in § 138 VwGO \nbezeichneten Verfahrensmängeln gehört (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 26. Januar 2016 - \n5 A 493/15.A -, juris Rn. 5, und v. 17. Januar 2012 - A 5 A 9/10 -, juris Rn. 3). \nIII. Die Kostenentscheidung in dem gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien \nZulassungsverfahren folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. \nMit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil \nrechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). \n \n \ngez.: \nMunzinger \n \n \n Dr. Helmert \n \n \n \n Möller \n \n \n \n \n29 \n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487449","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-02-24/5-a-527-19-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":9},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487449","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487449","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-02-24/5-a-527-19-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487449","retrieved":"2026-07-09 08:35:49.734839+00:00"}}