{"status":"available","doknr":"OLD487448","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-02-24","aktenzeichen":"2 A 969/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 A 969/18 \n \n6 K 1952/15 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Landeshauptstadt Dresden \nvertreten durch den Oberbürgermeister \nGrunaer Straße 2, 01069 Dresden \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \nwegen \n \nVergütung \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n\n \n \n2 \nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke \n \nam 24. Februar 2021 \nbeschlossen: \n \nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Dresden vom 21. März 2018 - 6 K 1952/15 - wird abgelehnt. \n \nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n \nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 820.819,23 € festgesetzt. \nGründe \nDer zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der \nernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen Schwierigkeit (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 2 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 \nNr. 3 VwGO) und eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegen nicht \nvor. \n1. Der Kläger begehrt die Zahlung von Mehrkosten aus einem Vertrag zur \nDurchführung von Notfallrettung und Krankentransport zwischen der Beklagten und \nder gGmbH. Diese ist Antragstellerin in einem ebenfalls im Senat anhängigen \nVerfahren (2 A 970/18) und erbringt geschäftsmäßig Leistungen im Bereich des \nRettungsdienstes und der Notfallrettung. Der Kläger ist ihr alleiniger Gesellschafter. \nBis zum 31. Dezember 2009 erbrachte die gGmbH Leistungen im Bereich der \nNotfallrettung und des Krankentransports in verschiedenen Rettungswachen in \nDresden, wobei sie u.a. Fahrzeuge der Beklagten in Nutzung hatte. Für den Zeitraum \nnach dem 31. Dezember 2009 sollte die Durchführung der Notfallrettung und des \nqualifizierten Krankentransports im gesamten Stadtgebiet der Beklagten mittels eines \nförmlichen \nVergabeverfahrens \nnach \n§§ \n97 \nff. \ndes \nGesetzes \ngegen \nWettbewerbsbeschränkungen (GWB) neu vergeben werden. Die Beklagte hatte hierzu \nin Anknüpfung an den vorhandenen Organisationsstand vier Rettungswachenbereiche \ngebildet. In jedem dieser Bereiche definierte die Beklagte bestimmte Rettungswachen \n1 \n2 \n\n \n \n3 \nund fasste die dort stationierten Rettungsmittel und die jeweiligen räumlichen \nZuständigkeitsbereiche zusammen. Nachdem das förmliche Vergabeverfahren \naufgehoben worden war, wurde in ein Verhandlungsverfahren nach § 3a Abs. 5 lit. a \nder Verdingungsordnung für Leistungen, Teil A (VOL/A) übergegangen, was die \nBeklagte erneut europaweit im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union \nam 18. Februar 2010 bekanntmachte. Die Vergabeunterlagen zu diesem Verfahren \nenthalten Angaben zu den zu betreibenden Rettungsmitteln. Die gGmbH beteiligte \nsich am Vergabeverfahren für einen dieser Rettungswachenbereiche. Im laufenden \nVerhandlungsverfahren \nwies \nder \nvormalige \nLeistungserbringer \nin \ndiesem \nRettungswachenbereich, der Johanniter-Unfall-Hilfe e.V., die Beklagte darauf hin, \ndass sich aus den Leistungsausschreibungsunterlagen der Beklagten nicht ergebe, dass \nihre \nnach \n§ \n613a \ndes \nBürgerlichen \nGesetzbuches \n(BGB) \nvom \nneuen \nLeistungserbringer zu übernehmenden Mitarbeiter den ”Arbeitsvertragsrichtlinien des \nDiakonische Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland\" (AVR) unterliegen. \nDies sei bei der Personalkalkulation zu berücksichtigen. Die gGmbH erkundigte sich \nbei der Beklagten nach Einzelheiten zu den in der Leistungsbeschreibung aufgeführten \nRettungsmitteln und bat um Angaben zu dem beim vormaligen Leistungserbringer zu \ndiesem Zeitpunkt beschäftigten Personal. Die Beklagte verweigerte unter Verweis auf \nrechtliche Gründe die Auskunft über das Bestandsrettungsdienstpersonal des \nvormaligen Leistungserbringers. Nachdem die gGmbH der Beklagten ein erstes \nAngebot nebst Anlagen zur Erbringung der Leistungen vorgelegt hatte, fand ein \nAufklärungsgespräch statt, in dessen Rahmen die vorhandene Liquidität der gGmbH \nzur Deckung von potenziellen Verlusten erörtert wurde. Mit Schreiben vom 29. März \n2010 unterbreitete die gGmbH der Beklagten schließlich ein finales Angebot, auf \ndessen Grundlage die Beklagte der gGmbH den Zuschlag nach Ablauf der Wartefrist \nnach § 101a GWG a.F. in Aussicht stellte. Gegen die Vergabeentscheidung wandte \nsich der ehemalige Leistungserbringer mit einem Antrag auf Vergabenachprüfung. Er \nmachte in seiner Begründung insbesondere einen Verstoß gegen § 25 Nr. 2 Abs. 2 \nVOL/A (Unauskömmlichkeit des Angebots der gGmbH) geltend, weil die Beklagte \ngegenüber seinen Mitbietern die Frage des Betriebsübergangs nach § 613a BGB nicht \nhinreichend thematisiert habe. Die Verdingungsunterlagen ließen keine auskömmliche \nPreiskalkulation der anderen Bieter zu, wodurch er sich in Kenntnis der zu zahlenden \nLöhne und Gehälter benachteiligt sehe. Die Vergabekammer Sachsen wies die Rüge \ndes vormaligen Leistungserbringers mit Beschluss vom 28. Mai 2010 als präkludiert \n\n \n \n4 \nzurück. Während des laufenden Vergabenachprüfungsverfahrens wurde der gGmbH \ndie Leistungserbringung im Rettungsdienst durch Interims-Durchführungsvertrag für \nden Zeitraum vom 1. Juni 2010 bis zum 30. Juni 2010 übertragen. Mit Schreiben vom \n17. Juni 2010 erteilte die Beklagte auf das Angebot der gGmbH vom 12. März 2010 in \nder finalen Fassung vom 29. März 2010 den letztverbindlichen Zuschlag. Am 15. \nMärz 2011 schlossen die Beklagte und die gGmbH nochmals schriftlich einen \n”Vertrag über die Durchführung der Notfallrettung und des qualifizierten \nKrankentransports nach § 31 SächsBRKG (Durchführungsvertrag) betreffend die \nÜbertragung von Rettungsdienstleistungen für den Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis zum \n31. Dezember 2014 im Rettungswachenbereich Stephensonstraße und Glashütter \nStraße in Dresden. Ausweislich § 10 des Durchführungsvertrags war für die \nLeistungserbringung im gesamten Vertragszeitraum eine Pauschalvergütung von \n10.159.236,00 Euro für die zunächst ausgeschriebene Vertragslaufzeit vom 1. Mai \n2010 bis zum 31. Dezember 2014 vereinbart. Der Durchführungsvertrag enthält \ndarüber hinaus u.a. Bestimmungen über die Folgen eines Betriebsüberganges nach § \n613a BGB (§ 11) und die Voraussetzungen für eine Anpassung der Vergütung (§ 12), \nauf die Bezug genommen wird. \nDie gGmbH übernahm bei Durchführung des Vertrages das Personal des vormaligen \nLeistungserbringers und nutzte die von der Beklagten bereitgestellten Kraftfahrzeuge. \nMit Schreiben vom 23. Juni 2014 teilte die gGmbH der Beklagten mit, dass im \nVertragszeitraum vom 1. Juli 2010 bis zum 31. Dezember 2013 Mehrkosten in Höhe \nvon 370.961,00 Euro entstanden seien. Die Beklagte lehnte eine Zahlung mit \nSchreiben vom 22. Juli 2014 ab. Am 7. Juli 2015 trat die gGmbH Ansprüche aus \nentstandenen Mehrkosten sowie auf Anpassung der Vergütung für die Jahre 2010 bis \n2014 aus dem Vertrag über die Übertragung der Durchführung der Notfallrettung und \ndes qualifizierten Krankentransports nach § 31 SächsBRKG an den Kläger ab. \nDer Kläger hat am 9. November 2015 Klage erhoben, mit der er Zahlung von der \nBeklagten in Höhe von 812.630,22 Euro begehrt. Zur Begründung trägt er vor, dass \ndie Kalkulation der gGmbH von Personal- und Kraftfahrzeugkosten ausgegangen sei, \ndie für sie vor und bei Vertragsschluss absehbar waren. Es habe sich jedoch \nherausgestellt, dass die tatsächlichen Kosten deutlich höher ausgefallen seien. Die \ngGmbH habe bei Abgabe ihres Angebots nicht erkennen können, welche \n3 \n4 \n\n \n \n5 \nKostenstrukturen bei dem zu übernehmenden Personal und der Nutzung der \nKraftfahrzeuge bestanden, weil die Beklagte ihr eine Einsicht in die Kostenstruktur \ndes vormaligen Leistungserbringers verweigert habe. Wesentliche Grundlagen der \nKalkulation seien allen Bietern vorenthalten worden. Damit liege die Ursache der \ntatsächlich deutlich erhöhten Kosten nicht in der Risikosphäre der gGmbH. Diese habe \nnur mit solchen zu übernehmenden Personal- und Fahrzeugkosten kalkuliert, mit \ndenen sie billigerweise auch rechnen durfte. Wären ihr die laufenden Personal- und \nFahrzeugkosten des vormaligen Leistungserbringers bekannt gewesen, hätte sie ihr \nAngebot so nicht abgegeben. Im Aufklärungsgespräch sei lediglich von einer \nmaximalen Unterdeckung im Gesamtzeitraum von fünf Jahren in Höhe von \n170.000,00 Euro die Rede gewesen. Der Betriebsübergang nach § 613a BGB sei \ngemeinsame Geschäftsgrundlage des Vertrags gewesen. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 \nDurchführungsvertrag sei vereinbart worden, dass die durch den Betriebsübergang \nerwachsenen Mehrkosten zu erstatten seien. § 11 Abs. 2 Satz 2 Durchführungsvertrag \nstelle einen von der Beklagten zu erhebenden Einwand dar. Die Erfüllung der in § 11 \nAbs. 3, 4 und 5 Durchführungsvertrag auferlegten Obliegenheiten sei der gGmbH aus \ndatenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich. Auch habe sie die Arbeitsverträge des \nübernommenen Personals vom früheren Leistungserbringer nicht erhalten. Die \nÜbermittlung der Daten wäre zudem reine Förmelei gewesen, denn das übernommene \nPersonal sei, soweit Arbeitsverhältnisse nicht beendet worden seien, von Anfang an \nausschließlich in der streitgegenständlichen Rettungswache beschäftigt worden. Es \nhabe demnach für die gGmbH keine meldenswerten Veränderungen gegeben. Deshalb \nhabe diese auch keine Vorschläge zur Kostenreduzierung unterbreiten können. Die \nstreitgegenständlichen Mehrkosten ergäben sich lediglich aus den tatsächlichen \nPersonalkosten der übernommenen Kräfte gegenüber der Kalkulation. Hierüber habe \ndie gGmbH mündlich Bericht erstattet. Es sei zudem gemäß § 12 Abs. 1 \nDurchführungsvertrag vereinbart worden, dass bei Änderung wesentlicher, außerhalb \ndes Einflussbereichs der gGmbH liegender Umstände, diese eine Anpassung der \nvertraglichen Vergütung verlangen könne, wenn sie die Änderung oder deren Umfang \nbei Angebotsabgabe nicht habe erkennen können. Hierunter fielen auch veränderte \nPersonalkosten. Die nach § 12 Abs. 3 Durchführungsvertrag vereinbarte Untergrenze \ngreife nicht, weil den kalkulierten Kosten für übernommenes Personal und \nKraftfahrzeuge eine Steigerung von 10,4 Prozent gegenüberstehe. Im Übrigen sei § 12 \nAbs. 3 Durchführungsvertrag gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Auch \n\n \n \n6 \nkomme es nicht darauf an, ob nach Vertragsschluss geänderte Rahmenbedingungen \nursächlich seien. Die Änderung der Rahmenbedingungen habe sich aber realiter nach \nVertragsschluss ergeben, als der gGmbH erstmals die tatsächlich zu übernehmenden \nKosten bekannt gemacht worden seien. § 11 und § 12 Durchführungsvertrag würden \nsich weder gegenseitig ausschließen noch die Regelung des § 313 BGB ersetzen. \nMit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Ein \nAnspruch auf Zahlung von Mehrkosten für die von der gGmbH in den Jahren 2012 bis \n2014 erbrachten Leistungen im Bereich der Notfallrettung und des qualifizierten \nKrankentransports \nergebe \nsich \nweder \naus \n§ \n11 \nnoch \naus \n§ 12 \ndes \nDurchführungsvertrages und auch nicht aus gesetzlichen Anspruchsgrundlagen. § 11 \nDurchführungsvertrag regele die Folgen eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB, \nvon dessen Vorliegen die Beklagte und die gGmbH ausweislich der Regelung des § 11 \nAbs. 1 Satz 1 Durchführungsvertrag bei Vertragsschluss ausgegangen seien. Gemäß § \n11 Abs. 2 Satz 1 Durchführungsvertrag sei der Träger verpflichtet, soweit der \nLeistungserbringer nach § 613a BGB in die Rechte und Pflichten aus zum Zeitpunkt \ndes Übergangs bestehender Arbeitsverhältnisse eintritt, die ihm daraus erwachsenden \nMehrkosten zu erstatten. Die Voraussetzungen der Norm seien nicht erfüllt. \nRegelungsgegenstand der Vorschrift seien ausschließlich Personalkosten, also nicht \ndie auch geltend gemachten Sachkosten. § 11 Abs. 2 Satz 1 Durchführungsvertrag \ngewähre ausschließlich einen Kostenerstattungsanspruch für solche Kosten, die sich \nwegen des Vorhandenseins eines unvermeidbaren Personalüberhangs ergeben. Ein \n”Sowiesokosten-Ersatz\" finde nach dieser Regelung nicht statt. Entscheidend komme \nes damit auf das Vorhandensein eines zahlenmäßigen Personalüberschusses an, nicht \nhingegen auf die Höhe der zu zahlenden Vergütung. Die Geltendmachung dieses \nAnspruches setze demgemäß voraus, dass der Kläger substantiiert darlege, in welchem \nUmfang übernommenes Personal von der gGmbH in der übernommenen \nRettungswache bzw. in anderen Betriebsteilen nicht habe eingesetzt werden können. \nAuch auf einen richterlichen Hinweisbeschluss hin habe der Kläger hierzu nichts \ndarlegen können, ein zahlenmäßiger Personalüberhang habe nicht bestanden. Ein \netwaiger Erstattungsanspruch wäre im Übrigen auch nicht fällig und könnte vom \nKläger oder der gGmbH auch nicht mehr fällig gestellt werden, so dass ihm eine \ndauerhafte Einrede entgegenstünde. Denn gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 \nDurchführungsvertrag werde ein Erstattungsanspruch nur fällig, wenn der \n5 \n\n \n \n7 \nLeistungserbringer dem Träger monatlich eine prüfbare Aufstellung über den \naktuellen Bestand des übernommenen Personals sowie der monatlich zu zahlenden \nVergütung nebst Arbeitgeberanteilen zur Gesamtsozialversicherung sowie die nach § \n11 Abs. 2 Sätzen 4 und 6 Durchführungsvertrag näher genannten Belege übermittele. \nDies habe der Kläger nicht schlüssig dargelegt. Vielmehr habe er vorgetragen, dass \neine monatliche Übermittlung dieser Belege reine Förmelei gewesen wäre. Es habe \nkeine \"meldenswerten\" Veränderungen gegeben. Er gehe offensichtlich bereits selbst \ndavon aus, dass keine den Tatbestand des § 11 Abs. 2 Durchführungsvertrag \nerfüllenden Umstände vorliegen, die die gGmbH hätte melden können und müssen. \nAuf die von ihm vorgetragene (fern-)mündliche Berichterstattung der gGmbH an die \nBeklagte könne er sich jedenfalls nicht mit Erfolg berufen. Denn ausweislich der \nReglung des § 11 Abs. 2 Satz 3 Durchführungsvertrag seien die dort genannten \n\"Aufstellungen\" zu \"übermitteln\". Dem dürfte eine bloß mündliche Information nicht \ngenügen. Es sei nicht ersichtlich, ob die behaupteten an die Beklagte von der gGmbH \n(fern-mündlich) übermittelten Informationen über den Personalbestand den \nAnforderungen des § 11 Abs. 2 Satz 3 Durchführungsvertrag genügten. Auch insoweit \nliege kein schlüssiger Vortrag vor. Im Übrigen habe der Kläger auch nicht \nsubstantiiert behauptet, dass die gGmbH der Beklagten die in den Sätzen 4 und 6 der \nRegelung genannten Dokumente (geltende Arbeitsverträge, Zeiterfassungs- und \nTätigkeitsnachweise) vorgelegt habe. Er könne diesbezüglich nicht mit dem Einwand \ngehört werden, der ehemalige Leistungserbringer habe keine Arbeitsverträge an die \ngGmbH ausgehändigt. Denn zum einen wäre es dieser möglich und zumutbar \ngewesen, im Falle eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB die vertraglichen \nUnterlagen der zu übernehmenden Arbeitsverhältnisse, notfalls im Klagewege, vom \nehemaligen Leistungserbringer einzufordern. Zum anderen seien auch keine adäquaten \nErsatzunterlagen, \nwie \netwa \nLohnabrechnungen \noder \nMeldungen \nzur \nSozialversicherung, zugänglich gemacht worden. Der gGmbH hätte es jedenfalls im \nRahmen ihrer vertraglichen Treuepflichten oblegen, der Beklagten zumindest solche \nErsatzunterlagen zur Verfügung zu stellen, aus denen diese die notwendigen \nInformationen ebenfalls hätte erlangen können. Die nach Satz 6 geforderten \nZeiterfassungs- und Tätigkeitsnachweise seien ebenfalls nicht der Beklagten vorgelegt \nworden. Den Kläger treffe hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des 11 \nAbs. 2 Sätze 4 und 6 Durchführungsvertrag jedenfalls eine sekundäre Darlegungs- und \nBeweislast. Da es insoweit an einem schlüssigen Vortrag des Klägers - als Folge des \n\n \n \n8 \nBestreitens durch die Beklagte - fehle, seien die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 \nSätze 3 bis 6 Durchführungsvertrag ebenfalls nicht erfüllt. Die mit Schreiben vom 1. \nMärz 2018 an das Gericht übersandten Lohnjournale genügten den Anforderungen des \n§ 11 Abs. 2 Sätze 3 bis 6 Durchführungsvertrag jedenfalls nicht, denn ausweislich der \nvertraglichen Regelung seien die Aufstellungen und Unterlagen dem Vertragspartner \nund nicht dem Gericht vorzulegen. Dem Verwaltungsgericht liege des Weiteren nur \neine auf die jeweiligen Jahre bezogene Gesamtaufstellung von Kosten vor. Zudem \nkönne der Kläger den in § 11 Abs. 2 Sätze 3 bis 6 Durchführungsvertrag gesetzten \nAnforderungen nicht mit Erfolg durch Verweis auf datenschutzrechtliche Regelungen \nentgegentreten. Zum einen wäre es auch hier der gGmbH möglich und zumutbar \ngewesen, Daten in anonymisierter Form an die Beklagte zu übermitteln. Insoweit habe \nder Kläger zu Recht vorgetragen, dass die Erfüllung der Vereinbarung nur \"zum Teil \nunmöglich\" sei. Gründe dafür, warum die datenschutzrechtlich nicht relevanten Teile \nder Daten nicht dennoch an die Beklagte übermittelt worden seien, habe der Kläger \nweder vorgetragen noch seien solche für das erkennende Gericht ersichtlich. Die \ngGmbH habe der Beklagten weder mitgeteilt, dass überhaupt ein Personalüberhang \nbestand, noch habe sie diese auf ihre datenschutzrechtlichen Bedenken hinsichtlich der \nÜbermittlung personenbezogener Daten hingewiesen. Zuletzt wäre ein Anspruch des \nKlägers nach § 11 Durchführungsvertrag auch bereits deshalb ausgeschlossen, weil die \ngGmbH der nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Durchführungsvertrag bestehenden \nVerpflichtung, etwaige Mehrkosten durch gesetzlich und vertraglich zulässige, \nbetriebsorganisatorische Maßnahmen zurückzuführen, nicht nachgekommen sei. Satz \n2 regele die Verpflichtung des Leistungserbringers, dem Träger dazu konkrete \nVorschläge schriftlich zu unterbreiten, andernfalls schriftlich zu begründen, warum \neine Kostensenkung nicht möglich ist. Bei schuldhafter Verletzung dieser \nObliegenheit entfalle der Mehrkostenerstattungsanspruch. Entsprechende schriftliche \nDarlegungen der gGmbH gegenüber der Beklagten seien vom Kläger nicht \nvorgetragen worden. Vielmehr habe er klargestellt, dass \"es keine möglichen \nMaßnahmen\" gegeben habe, um die Kosten zurückzuführen, weil alle übernommenen \nArbeitskräfte ausschließlich auf der streitgegenständlichen Wache weiterhin eingesetzt \nworden seien. \nMit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung macht der Kläger ernstliche Zweifel \nan der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung geltend, § 124 Abs. 2 \n6 \n\n \n \n9 \nNr. 1 VwGO. Die §§ 11 und 12 Durchführungsvertrag seien wegen Verstoßes gegen \n§§ 56 ff. VwVfG unwirksam; der Kläger habe einen Anpassungsanspruch nach § 60 \nVwVfG. Die Forderung einer monatlichen Vorlage von Aufstellungen über den \naktuellen Bestand des übernommenen Personals in § 11 Durchführungsvertrag unter \nNennung der dort aufgezählten Daten habe der Rechtsvorgängerin des Klägers einen \nVerstoß gegen § 32 BDSG auferlegt. Da die Regelungen der §§ 11, 12 \nDurchführungsvertrag für den Kläger insgesamt nachteilig seien, ergebe sich ihre \nNichtigkeit zudem aus § 59 Abs. 1 VwVfG i. V. m. § 307 Abs. 1 BGB. Zudem habe \ndie Beklagte im Vorfeld der Verhandlungen nicht ausreichend aufgeklärt, weshalb sie \ntreuwidrig gehandelt habe. \nHilfsweise sei die Auslegung der Vorschriften durch das Verwaltungsgericht falsch, \nweil dieses die Argumente des Klägers nicht berücksichtigt habe. Dazu gehöre, dass \ndie vereinbarte Berichtspflicht unmöglich sei und soweit wie möglich erfüllt worden \nsei; insoweit hätte Beweis erhoben werden müssen. Es sei nicht geklärt worden, wie \nweit die Berichtspflicht gehe. Es sei auch ignoriert worden, dass das nachträgliche \nBerufen auf die angebliche Verletzung der Berichtspflicht als reine Rechtsförmelei \nrechtsmissbräuchlich sei und dass Einsparungen nicht möglich gewesen seien. Das \nVerwaltungsgericht habe sich dann auch nicht mit den im Klageverfahren vorgelegten \nListen beschäftigt. Es hätte selbst entscheiden können, ob die Listen der Beklagten \nvorgelegt werden. Entweder bestehe kein Verbot, diese vorzulegen, oder ein solches \nVerbot führe zur Unwirksamkeit der Fälligkeitsvereinbarung im Vertrag. Da die \nRechtvorgängerin des Klägers erst nach Vertragsschluss von den tatsächlichen Kosten \nerfahren habe, liege die Ursache für die Mehrkosten im Vergleich zur Kalkulation \nunstreitig erst nach Vertragsschluss (§ 12 Durchführungsvertrag). Insoweit sei die \nAuffassung des Verwaltungsgerichts überraschend, dass es sich um einen \nKalkulationsirrtum handele. § 12 Abs. 3 Satz 1 Durchführungsvertrag sei nach der \nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs unwirksam. Zudem könnten Allgemeine \nGeschäftsbedingungen nicht die gesetzliche Vorschrift des § 313 BGB verdrängen. \nDie Beklagte habe vorsätzlich bei der Durchführung der Ausschreibung trotz \nNachfrage die Auskunft über die tatsächlichen Sach- und Personalkosten eine \nMitbewerbers verweigert und das Ausmaß der Unterdeckung verschwiegen, womit sie \neine Insolvenz billigend in Kauf genommen habe. \n7 \n\n \n \n10\nDer Kläger macht des Weiteren den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO \ngeltend. Der Streit weise eine erheblich über den Durchschnitt liegende Komplexität \ndes Sachverhalts auf, die sich u. a. aus dem Betriebsübergang nach § 613a BGB \nergebe. Es seien zivilrechtliche Fragen zu beurteilen, mit denen sich ein \nVerwaltungsgericht normalerweise nicht beschäftigen müsse, insbesondere aus dem \nVergabeverfahrensrecht. Zudem habe die Sache grundsätzliche Bedeutung; § 124 Abs. \n2 Nr. VwGO. Schließlich beruft sich der Kläger auf den Zulassungsgrund des § 124 \nAbs. \n2 \nNr. \n5 \nVwGO. \nDas \nVerwaltungsgericht \nhabe \ngegen \nseine \nAmtsermittlungspflicht verstoßen als es nicht auf die Beweisangebote und das \nvorgelegt Beweismaterial eingegangen sei. Damit liege auch ein Verstoß gegen das \nrechtliche Gehör vor. \nDie Beklagte verteidigt die verwaltungsgerichtliche Entscheidung. \n2. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils \n(§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. \nDer Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel dient der Verwirklichung von \nEinzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des \nVerwaltungsgerichts \nermöglichen, \nwenn \nsich \naus \nder \nBegründung \ndes \nZulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen \nErgebnisses Veranlassung besteht. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO ist der \nZulassungsgrund in der gebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel in dem \ngenannten Sinne sind anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens \ntragende \nRechts-sätze \noder \nerhebliche \nTatsachenfeststellungen \ndes \nVerwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so infrage stellt, dass der \nAusgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, \nKammerbeschl. v. 23. Juni 2000, NVwZ 2000, 1164; Kammerbeschl. v. 26. März \n2007 - 1 BvR 228/02 -, juris). Daran fehlt es hier. \nDer Senat teilt die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts und macht sei sich zu \neigen, § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO. Das Vorbringen im Zulassungsverfahren \nrechtfertigt keine andere Beurteilung. \n8 \n9 \n10 \n11 \n12 \n\n \n \n11\nInsbesondere bestehen keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vertraglichen \nRegelungen der §§ 11, 12 Durchführungsvertrag. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, \ndass datenschutzrechtliche Vorschriften die Übermittlung von Personaldaten im \nRahmen eines Betriebsübergangs (§ 613a BGB) an den Übernehmenden erschweren \nund beschränken (vgl. etwa grundsätzlich dazu: Woertz, Arbeitnehmerschutz beim \nBetriebsübergang, 2011). Allerdings führt das nicht zur Nichtigkeit der Regelung, weil \ndie in § 11 Abs. 2 Satz 3 Durchführungsvertrag genannten Arbeitnehmerdaten \njedenfalls mit Einwilligung übermittelt werden können; dass der Kläger oder seine \nRechtsvorgängerin sich um diese Einwilligung erfolglos bemüht hätten, wird nicht \nvorgetragen. Ohnehin bleibt offen, wie nach einem Betriebsübergang weiter \nbeschäftigtes \nPersonal \nohne \nKenntnis \nvon \ndiesen \nAngaben \nin \neiner \nPersonalverwaltung geführt werden könnte. \nEs ist ausweislich der Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts auch nicht so, \ndass dieses den Vortrag des Klägers nicht berücksichtigt hätte. Es hat den Sachverhalt \nund die einschlägigen rechtlichen Regelungen nur anders bewertet als er. § 60 VwVfG \nund auch § 12 Durchführungsvertrag geben offenkundig nur für solche Änderungen \neinen Anpassungsanspruch, die sich nach Vertragsschluss ergeben; dies folgt schon \naus dem Wortlaut von § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG einerseits und § 12 Abs. 1 Satz 1 \nDurchführungsvertrag andererseits. Schon vor diesem Hintergrund konnte von der ins \nEinzelne gehenden Verwertung der erst im Klageverfahren auf Hinweis des \nVerwaltungsgerichts \nvorgelegten \nListen \nabgesehen \nwerden. \nInwieweit \ndas \nvorvertragliche Verhalten der Beklagten einen Anspruch auf Anpassung des Vertrages \nbegründen könnte, wird im Zulassungsantrag nicht dargelegt. \n3. Ein Berufungszulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist ebenfalls nicht \nersichtlich. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne dieser \nVorschrift weist eine Rechtssache dann auf, wenn die Beantwortung der für die \nEntscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht \nvoraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende \nSchwierigkeiten bereitet, wenn sie sich also wegen der Komplexität und abstrakten \nFehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren \nheraushebt (vgl. BayVGH, Beschl. v. 10. April 2017 - 15 ZB 16.673 -, juris Rn. 42 m. \nw. N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Es geht ausschließlich um \n13 \n14 \n15 \n\n \n \n12\ndie Auslegung und Bewertung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages, bei dem ein \neinzelner Anspruch, wenn auch in erheblicher Höhe, geltend gemacht wird. \n4. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 124 Abs. 2 \nNr. 3 VwGO zu. \nEine Rechtssache besitzt grundsätzliche Bedeutung, wenn mit ihr eine grundsätzliche, \nbisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht entschiedene Rechtsfrage oder eine \nim Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von \nallgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im erstrebten Berufungsverfahren \nstellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der \nFortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die zulässige \nGeltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung erfordert die Bezeichnung einer \nkonkreten Frage, die Darlegung ihrer Entscheidungserheblichkeit sowie einen Hinweis \nauf deren über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (vgl. SächsOVG, Beschl. v. \n16. April 2008 a. a. O., 194; st. Rspr.). \nDaran fehlt es hier. Eine über den konkreten Fall hinausgehende Bedeutung der \nKlärung der Fragen wird nicht dargelegt. Letztlich beziehen sich die vorgetragenen \nFragen, \nin welchem Umfang die Gemeinden abweichend von § 60 Abs. 1 VwVfG \nVertragsanpassungen \nregeln \nkönnen \nund \nwelchen \nAuskunftspflichten \nder \nAuftraggeber nachkommen muss, \nsowie, \nob die Gemeinde Preisanpassungsklauseln derart beschränken könne, dass es durch die \nbekannte Wissensvorenthaltung durch den Ausschreibenden zur Unterdeckung \nkommen müsse oder könne und/oder zur Insolvenz des Anbieters kommen könne \nund schließlich, \nob die Gemeinde ohne Sanktionen im Vergabeverfahren die Höhe der tatsächlich zu \nübernehmenden Kosten verschweigen darf, einen Kompensationsanspruch dann aber \nvon unmöglichen, verbotenen bzw. unverhältnismäßig schwierig zu erfüllenden \nVoraussetzungen abhängig machen dürfe, \nausschließlich auf den konkret zu entscheidenden Rechtsstreit. Dass sie in einer \nVielzahl von anderen Rechtstreitigkeiten sich auch stellen würden, wird zudem nicht \ndargelegt, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. \n16 \n17 \n18 \n \n\n \n \n13\n5. Die Berufung ist auch nicht auf Grundlage von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO \nzuzulassen. \nVerfahrensfehler sind Verstöße gegen Regelungen des Verwaltungsprozessrechts (vgl. \nSächsOVG, Beschl. v. 20. November 2000, SächsVBl. 2001, 94); dazu kann auch ein \nVerstoß gegen die Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) gehören. \nGrundsätzlich hätte es dem auch bereits in erster Instanz anwaltlich vertretenen Kläger \noblegen, in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht durch Stellung \neines Beweisantrages auf die von ihm nunmehr beanstandete unterbliebene \nSachaufklärung hinzuwirken (vgl. z. B. BVerwG, Beschl. v. 13. Januar 2009, NVwZ \n2009, 329, 330). Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich eine Beweiserhebung \noffensichtlich hätte aufdrängen müssen. Dies war nach den Ausführungen unter Ziffer \n2 indes nicht der Fall. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 62 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und \n§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der Senat folgt der Streitwertfestsetzung des \nVerwaltungsgerichts, gegen die die Beteiligten keine Einwände geltend gemacht \nhaben. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \n \ngez.: \nGrünberg \n \n \n \nHahn \n \n \n \nHenke \n19 \n20 \n21 \n22 \n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487448","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-02-24/2-a-969-18","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":10},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 613a","ref_norm":"613a","n":9},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BDSG 2018","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487448","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487448","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-02-24/2-a-969-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487448","retrieved":"2026-07-09 08:35:49.687623+00:00"}}