{"status":"available","doknr":"OLD487447","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-02-24","aktenzeichen":"3 D 66/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 D 66/20 \n \n3 K 1990/19 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Beschwerdeführer - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Stadt Leipzig \nvertreten durch den Oberbürgermeister \nMartin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig \n \n \n \n- Beklagte - \n \n- Beschwerdegegnerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAufenthaltserlaubnis \nhier: Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe \n\n \n \n2\nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Ober-\nverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel \n \nam 24. Februar 2021 \nbeschlossen: \n \nDie Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung einer Bewilligung von Prozesskos-\ntenhilfe durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 31. August 2020 - \n3 K 1990/19 - wird zurückgewiesen. \n \nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nGründe \nDie Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch den Beschluss \ndes Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. \nNach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, \ndie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Pro-\nzessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Pro-\nzesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung \nhinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraus-\nsetzungen liegen hier nicht vor. \nProzesskostenhilfe soll das Gebot der Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i. V. m. \nArt. 19 Abs. 4 GG) verwirklichen, in dem Bedürftige - in den Chancen ihrer Rechts-\nverfolgung - denjenigen gleichgestellt werden, die hierzu über ausreichende finanziel-\nle Mittel verfügen. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist zu bejahen, wenn die Sach- \nund Rechtslage bei summarischer Prüfung zumindest als offen erscheint, wobei die \nAnforderungen im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 \nAbs. 1 SächsVerf) und die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG, \nArt. 38 Satz 1 SächsVerf) nicht überspannt werden dürfen. Ein Erfolg des Rechtsbe-\nhelfs muss nicht gewiss sein; vielmehr reicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit aus, die \nbereits gegeben ist, wenn im Zeitpunkt der Bewilligungsreife (Kopp/Schenke, VwGO, \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\n26. Aufl. 2020, § 166 Rn. 14a) ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren ebenso wahr-\nscheinlich ist wie ein Unterliegen. \nDas Verwaltungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, dass keine Gründe für eine \nRechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids ersichtlich seien und eine Klagebe-\ngründung trotz gerichtlicher Aufforderung nicht erfolgt sei. \nZur Begründung seiner Beschwerde verweist der Kläger mit Schriftsatz vom 4. No-\nvember 2020 auf seine zwischenzeitlich erfolgte Klagebegründung. Die Vorausset-\nzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG oder \ndie Erteilung einer Bescheinigung unter Berücksichtigung der Regelung des Art. 20, \n21 AEUV lägen vor. Er sei vietnamesischer Staatsangehöriger und sorgeberechtigter \nVater des am 1. April 2015 geborenen, ledigen, minderjährigen vietnamesischen Kin-\ndes O., welches im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 34 Abs. 1 AufenthG sei. \nDieses lebe gemeinsam mit der Kindesmutter, welche im Besitz einer Aufenthaltser-\nlaubnis gemäß § 28 Abs. 2 AufenthG sei. Mit der Kindsmutter lebe auch noch deren \nSohn L., welcher deutscher Staatsangehöriger sei, im Haushalt. Der Kläger nehme das \nihm übertragene Personensorgerecht für seine Tochter wahr. Sein Lebensunterhalt sei \naufgrund der seit dem 1. Februar 2018 ausgeübten Erwerbstätigkeit gesichert. Ein \nAusweisungsinteresse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG sei nicht gegeben. Die \nVerurteilung wegen unerlaubter Einreise und unerlaubten Aufenthalts zu einer Geld-\nstrafe von 100 Tagessätzen liege mehr als acht Jahre zurück, so dass es bereits an einer \ngegenwärtigen Gefahr fehle. § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG stehe der Erteilung der \nAufenthaltserlaubnis nicht entgegen. Insofern werde auf die Entscheidung des EuGH \nvom 8. Mai 2018 (- C - 82/16 -) verwiesen. § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG werde von \nder Regelung des Art. 20 AEUV europarechtlich überlagert. Mit Versagung der Ertei-\nlung der Aufenthaltserlaubnis für den Kläger gehe ein Eingriff in die Freizügigkeitsbe-\nrechtigung des minderjährigen, deutschen Kindes gemäß Art. 20 AEUV einher, denn \ndieses werde gemeinsam mit seiner Mutter zur Aufrechterhaltung der schützenswerten \nVater-Kind-Beziehung gezwungen, das Bundesgebiet zu verlassen, um die familiäre \nLebensgemeinschaft in Vietnam fortzuführen. Unabhängig davon habe der Kläger ei-\nnen Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung zum Nachweis eines unionsrecht-\nlichen Aufenthaltsrechts nach Art. 20 AEUV. Nach der Rechtsprechung des EuGH \nkönne einem Drittstaatsangehörigen ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht sui generis \n4 \n5 \n\n \n \n4\nzustehen, welches aus Art. 20 AEUV abgeleitet werde. Dieses setze voraus, dass ein \nvom Drittstaatsangehörigen abhängiger Unionsbürger ohne den gesicherten Aufenthalt \ndes Drittstaatsangehörigen faktisch gezwungen wäre, das Unionsgebiet zu verlassen, \nwas verhindert werden solle. \nDer Senat sieht auch nach Durchsicht der Behörden- und Gerichtsakten sowie unter \nBerücksichtigung des Beschwerdevorbringens des Klägers keine Veranlassung, ihm \nunter Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses Prozesskostenhilfe zu ge-\nwähren. \n1. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht \nallein deshalb abgelehnt, weil weder die Klage noch das Prozesskostenhilfegesuch bis \nzum Zeitpunkt seiner Entscheidung begründet wurden. Zwar ist nach § 166 VwGO i. \nV. m. § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO bei der Beantragung von Prozesskostenhilfe das \nStreitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Dafür muss der Rechts-\nschutzsuchende wenigstens im Kern deutlich machen, auf welche rechtliche Bean-\nstandung er seine Klage stützt (BVerfG, Beschl. v. 14. April 2010 - 1 BvR 362/10 -, \njuris). Diesen Anforderungen wird das Prozesskostenhilfegesuch in Zusammenschau \nmit den zur Klageschrift gereichten Bescheid vom 22. Januar 2018 und Widerspruchs-\nbescheid vom 18. November 2019 aber noch gerecht, weil sich aus der Sachverhalts-\ndarstellung in den vorgenannten Bescheiden und der im Widerspruchsbescheid darge-\nlegten Widerspruchsbegründung hinreichend ergibt, woraus sich aus klägerischer \nSicht die Erfolgsaussichten seiner Klage ergeben sollen. \n2. Ausgehend von den dargestellten Maßstäben weist die beabsichtige Rechtsverfol-\ngung jedoch aufgrund des offensichtlichen Nichtbestehens eines Anspruchs auf Ertei-\nlung einer Aufenthaltserlaubnis in der Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg \nauf, so dass das Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe zu Recht versagt hat. \n2.1 Entgegen dem Beschwerdevorbringen steht dem Kläger kein Anspruch auf Ertei-\nlung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu. \nZwar mag hier der in § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG normierte gebundene Anspruch in \nBetracht kommen, da sich der Kläger seit Juni 2016 aus Gründen der Personensorge \n6 \n7 \n8 \n9 \n10 \n\n \n \n5\nfür sein in der Bundesrepublik lebendes Kind geduldet in der Bundesrepublik aufhält \nund daher seine Abschiebung seit mehr als 18 Monaten ausgesetzt ist, aber seinem \nAnspruch steht unabhängig vom Gegebensein der allgemeinen Erteilungsvorausset-\nzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG jedenfalls die Titelerteilungssperre des § 10 \nAbs. 3 Satz 2 AufenthG entgegen. \nNach dieser Vorschrift darf vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden, wenn \nder Asylantrag nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 AsylG abgelehnt wurde. Das ist vorlie-\ngend der Fall, da das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (künftig: Bundesamt) \nden Asylantrag des Klägers mit Bescheid vom 5. Juli 2012 gemäß § 30 Abs. 3 \nNr. 5 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat. Dabei ist es unerheblich, \ndass sich der Bescheid des Bundesamts zur Begründung der offensichtlichen Unbe-\ngründetheit auf eine Norm des Asylverfahrensgesetzes und nicht des Asylgesetzes \nstützt, denn die gesetzliche Neubezeichnung im Rahmen des Asylverfahrenbeschleu-\nnigungsgesetzes (BGBl. I, 2015, S. 1722 ff.) war nicht mit einer inhaltlichen Ände-\nrung verbunden (vgl. BT-Drs. 18/6185, S. 52). Ebenso unschädlich ist es, dass das \nBundesamt § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylVfG nicht im Tenor seiner Entscheidung anführt, \ndenn aus der Begründung des Bescheids (S. 6) ist ohne weiteres ersichtlich, dass das \nBundesamt eine offensichtliche Unbegründetheit nach § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylVfG an-\nnimmt, was ausreichend ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. August 2009 - 1 C 30.08 - juris; \nDienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 10 AufenthG Rn. 32; \nMüller, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 10 AufenthG Rn. 19). \nDer Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, so dass \nentsprechend § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG eine Ausnahme von der Titelerteilungs-\nsperre zu machen wäre, denn auch im Fall des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG handelt es \nsich nur um einen Anspruch aufgrund einer Sollvorschrift und um keinen sich unmit-\ntelbar aus einer Rechtsvorschrift ergebenden Anspruch (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. De-\nzember 2015 - 1 C 31/14 -, juris Rn. 20 ff.; SächsOVG, Beschl. v. 10. Mai 2017 - 3 B \n90/17 -, juris Rn. 5, und Beschl. v. 17. Januar 2018 - 3 A 293/17 -, juris Rn. 9; Dienelt \na. a. O. Rn. 26 ff.; Huber, in: ders., Aufenthaltsgesetz, 2. Aufl. 2016, § 10 AufenthG \nRn. 11; Maaßen/Kluth, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 28. Ed., Stand: 1. \nJanuar 2021, § 25 Rn. 154). \n11 \n12 \n\n \n \n6\nMit der Ausnahmevorschrift des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG sowie den im Aufent-\nhaltsgesetz vorgesehenen Duldungsansprüchen wird der Gesetzgeber auch den \nSchutzwirkungen von Art. 6 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK in hinreichendem Umfang \ngerecht, so dass es vor deren Hintergrund auch keiner einschränkenden Auslegung des \n§ 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG bedarf (VGH BW, Beschl. v. 5. Juli 2018 - 11 S 1224/18 \n-, juris Rn. 23 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 9. Juni 2011 - OVG 2 B 2.10 -, ju-\nris Rn. 34; Dienelt a. a. O. Rn. 39 f.). \nSoweit der Kläger im Rahmen seiner Beschwerdebegründung darauf verweist, dass \n§ 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG durch Art. 20 AEUV europarechtlich überlagert werde \nund daher nicht zur Anwendung komme, ist dem - ohne dass es sich dabei um eine of-\nfene Rechtsfrage handeln würde - nicht zu folgen. Zwar entspricht es auch der Recht-\nsprechung des Senats, dass aus Art. 20 und 21 AEUV ein Aufenthaltsrecht sui generis \nfür einen Drittstaatsangehörigen folgen kann, wenn sonst ein von diesem abhängiger \nUnionsbürger ohne den gesicherten Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen faktisch ge-\nzwungen wäre, das Unionsgebiet zu verlassen, und ihm dadurch der tatsächliche Ge-\nnuss des Kernbestands seiner Rechte als Unionsbürger, insbesondere sich im Hoheits-\ngebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, verwehrt werde \n(SächsOVG Beschl. v. 28. September 2018 - 3 A 947/18 -, juris). Bei der Tochter des \nKlägers handelt es sich schon seinem eigenen Vortrag nach aber um eine vietnamesi-\nsche Staatsbürgerin und mithin gerade um keine Unionsbürgerin. Auch aus der vom \nKläger angeführten Entscheidung des EuGH vom 8. Mai 2018 (- C-82/16 -) ergibt sich \nnichts anderes, denn auch diese geht davon aus, dass der Drittstaatsangehörige eine \nBeziehung zu einem Unionsbürger hat, an der es hier gerade fehlt. Soweit der Kläger \ndarauf verweist, dass im Fall der Versagung einer Aufenthaltserlaubnis auch die \nKindsmutter zur Aufrechterhaltung der schützenswerten Vater-Kind-Beziehung ge-\nzwungen wäre, gemeinsam mit ihrem deutschen Sohn die Bundesrepublik zu verlas-\nsen, vermag er auch aus diesem Umstand offensichtlich kein Aufenthaltsrecht aus \nArt. 20 und 21 AEUV herzuleiten. Insoweit hat der EuGH in seiner Entscheidung vom \n8. Mai 2018 (a. a. O. juris Rn. 52) klar herausgearbeitet, dass „die Weigerung, einem \nDrittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, (…) die praktische Wirk-\nsamkeit der Unionsbürgerschaft jedoch nur dann beeinträchtigen (kann), wenn zwi-\nschen ihm und dem Unionsbürger, der sein Familienangehöriger ist, ein Abhängig-\nkeitsverhältnis besteht, das dazu führen würde, dass der Unionsbürger gezwungen wä-\n13 \n14 \n\n \n \n7\nre, den betreffenden Drittstaatsangehörigen zu begleiten und das Gebiet der Union als \nGanzes zu verlassen“. Für ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Kläger und L., \nder vorliegend der einzige Unionsbürger ist, ist jedoch nichts ersichtlich. Der Kläger \nist weder dessen Vater noch lebt er mit ihm in einer familiären Lebensgemeinschaft. \nDaher kommt auch offensichtlich kein Anspruch auf die Erteilung einer Bescheini-\ngung unter Berücksichtigung von Art. 20, 21 AEUV in Betracht. \nAuch ein Nachzugsanspruch des Klägers auf Grundlage der Richtlinie 2003/86/EG \ndes Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenfüh-\nrung(ABl Nr. L 251/12 vom 3. Oktober 2003) - sogenannte Familienzusammenfüh-\nrungsrichtlinie -, welcher die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG europa-\nrechtlich überlagern könnte (vgl. dazu Dienelt a. a. O. Rn. 29), ist nicht ersichtlich. \nDer Kläger gehört nicht zu dem nach Art. 4 Abs. 1 RL 2003/86/EG nachzugsberech-\ntigten Personenkreis, sondern unterfällt allenfalls Art. 4 Abs. 2a RL 2003/86/EG, des-\nsen Umsetzung jedoch im Ermessen der Mitgliedstaaten steht und aus dem sich folg-\nlich kein europarechtlicher Nachzugsanspruch ableiten lässt (vgl. EuGH, Urt. v. 12. \nApril 2018 - C-550/16 -, NVwZ 2018, 1463, 1464). \n2.2 Schließlich sind auch andere in Betracht kommende Ansprüche auf Gewährung \neines Aufenthaltstitels wie §§ 28 bis 30 AufenthG, § 25 Abs. 3 AufenthG und § 36 \nAbs. 1 AufenthG entweder schon offensichtlich tatbestandlich nicht einschlägig oder \nscheitern, wie ein Anspruch aus § 36 Abs. 2 AufenthG, ebenfalls an § 10 Abs. 3 \nSatz 2 AufenthG. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Außergerichtliche Kosten \nwerden nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet. Ei-\nner Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil eine Festgebühr nach § 3 GKG i. V. m. \nNr. 5502 des Kostenverzeichnisses der Anlage I zum GKG in Höhe von 60,- € erho-\nben wird. \n \n \n15 \n16 \n17 \n\n \n \n8\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \n \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \n Kober \n \n Nagel \n \n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487447","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-02-24/3-d-66-20","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":12},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":5},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487447","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487447","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-02-24/3-d-66-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487447","retrieved":"2026-07-09 08:35:49.639245+00:00"}}