{"status":"available","doknr":"OLD487446","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-02-25","aktenzeichen":"3 B 22/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 22/21 \n \n6 L 923/20 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n \n- Antragstellerin - \n \n- Beschwerdeführerin - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Landkreis Meißen \nvertreten durch den Landrat \nBrauhausstraße 21, 01662 Meißen \n \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \n \nwegen \n \n \nAntrag nach § 80 VwGO \nhier: Beschwerde \n\n \n \n2\nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Ober-\nverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel \n \nam 25. Februar 2021 \nbeschlossen: \n \nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird \nabgelehnt. \n \nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 6. Januar 2021 - 6 L 923/20 - wird, soweit hierin die Anträge der An-\ntragstellerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt werden, zurück-\ngewiesen. \n \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 € festgesetzt. \nGründe \nDie Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die mit ihr vorgebrachten \nGründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \nnach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung \ndes erstinstanzlichen Beschlusses. \nDie Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen zwei Allgemeinverfü-\ngungen des Antragsgegners, indem sie festgestellt wissen will, dass ihr Widerspruch \ngegen die beiden Allgemeinverfügungen aufschiebende Wirkung hat. Das Verwal-\ntungsgericht hat die Anträge abgelehnt, da sie schon nicht den Anforderungen des § 82 \nAbs. 1 VwGO entsprächen. Die für die Zulässigkeit der Anträge erforderliche la-\ndungsfähige Anschrift der Antragstellerin sei nicht angegeben worden und dies sei \nauch nicht ausnahmsweise entbehrlich gewesen. Zwar habe sie geltend gemacht, dass \nzu ihren Gunsten eine Auskunftssperre wegen Bedrohungen auch ihrer Person einge-\nrichtet worden sei. Die Einrichtung der Auskunftssperre durch eine Behörde entbinde \ndas Verwaltungsgericht jedoch nicht von der eigenständigen Prüfung der Umstände, \ndie die fehlende Angabe der Anschrift im Verwaltungsprozess ausnahmsweise recht-\nfertigen könnten. Dies sei hier nicht der Fall, denn von der Wohnanschrift erhielten \n1 \n2 \n\n \n \n3\nnur die Beteiligten des Verwaltungsprozesses und das Gericht Kenntnis. Dass von die-\nsen durch die Kenntnis der Wohnanschrift eine Gefahr im beschriebenen Sinn ausge-\nhen könne, habe die Antragstellerin weder dargelegt noch sei dies ersichtlich. Für \nnicht am Prozess Beteilige, die die Antragstellerin bedrohen könnten, sei eine Akten-\neinsicht nur dann möglich, wenn sie gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 299 Abs. 2 \nZPO ein rechtliches Interesse glaubhaft machen könnten. Eine Gefährdung halte die \nKammer für derart gering, dass der Antragstellerin die Angabe ihrer Anschrift zumut-\nbar sei. \nDie hiergegen gerichtete Beschwerde hat keinen Erfolg. Zu ihrer Begründung trägt sie \nmit Schriftsatz vom 25. Januar 2021 vor, dass ihre Mutter politisch tätig sei. Infolge \ndieses Engagements gebe es eine Menge Leute, die sehr gerne wissen wollten, wo ihre \nMutter wohne. Ihre Mutter werde bedroht. Die Auskunftssperre des Ordnungsamts der \nAntragsgegnerin trage dieser Bedrohungssituation Rechnung. Die Adresse würde auch \nim Rubrum der Entscheidung stehen und Ausfertigungen und Abschriften von Ge-\nrichtsentscheidungen liefen wesentlich weiter als die Gerichtsakte. Viele Personen \nwürden sich auf diese Entscheidung berufen und sie lesen wollen. Es werde auch ge-\nnerell in Streit gestellt, ob die Abgabe einer Wohnanschrift überhaupt notwendiger \nBestandteil einer Klageschrift zum Verwaltungsgericht sei. \nDas Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat \ndie Anträge der Antragstellerin zu Recht abgelehnt, weil die Mindestvoraussetzungen, \ndie gemäß § 82 Abs. 1 i. V. m. § 122 Abs. 1 VwGO auch im Verfahren des einstweili-\ngen Rechtsschutzes für die eingereichten Antragsschriftsätze einzuhalten sind, nicht \nerfüllt sind. Hiernach muss der Antrag den Antragsteller bezeichnen. Außer dem Na-\nmen des Antragstellers ist gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 253 Abs. 4, § 130 Nr. \n1 ZPO seine ladungsfähige Anschrift, nämlich die Anschrift, unter der er tatsächlich \nzu erreichen ist, anzugeben. Nicht ausreichend ist die Angabe der Anschrift des ge-\nsetzlichen Vertreters oder des Prozessbevollmächtigten (vgl. hierzu näher Schenke, in: \nKopp/ders., VwGO, 26. Aufl. 2020, § 82 Rn. 4 m. w. N.). \nDies ist vorliegend - was unstrittig ist - nicht geschehen. \n3 \n4 \n5 \n\n \n \n4\nDass ausnahmsweise hier schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen einer Wohnsitz-\nbezeichnung der Antragstellerin entgegenstehen könnten, hat das Verwaltungsgericht \nebenfalls zutreffend verneint. Denn es hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die \nWohnanschrift Unbeteiligten nur dann bekannt werden würde, wenn diese ein Akten-\neinsichtsrecht geltend machen könnten. Da gemäß § 100 Abs. 1 VwGO die Aktenein-\nsicht nur den Beteiligten offensteht und Dritte gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. \n§ 299 Abs. 2 ZPO nur bei einem - hier nicht ersichtlichen - rechtlichen Interesse Ak-\nteneinsicht nehmen könnten, besteht keine realistische Gefahr einer unbefugten Wei-\ntergabe der Wohnanschrift. Dass - wie die Antragstellerin befürchtet - nicht anonymi-\nsierte Beschlussausfertigungen an die Öffentlichkeit gelangen könnten, kann bei An-\nwendung der erforderlichen Sorgfalt durch die Beteiligten vermieden werden. Auf die \nMitteilung der Wohnanschrift der Antragstellerin konnte daher nicht verzichtet wer-\nden. \nAus diesem Grund besteht kein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für \ndas Beschwerdeverfahren gemäß §§ 114, 117 ZPO. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 \nNr. 1, 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 1.3 und Nr. 1.5 Streitwertkata-\nlog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, \nAnh. zu § 164) und folgt der Festsetzung erster Instanz, gegen die keine Einwände er-\nhoben wurden. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \nKober \n \n \n \n \nNagel \n \n6 \n7 \n8 \n9 \n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487446","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-02-25/3-b-22-21","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 299","ref_norm":"299","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487446","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487446","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-02-25/3-b-22-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487446","retrieved":"2026-07-09 08:35:49.585261+00:00"}}