{"status":"available","doknr":"OLD487445","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-02-25","aktenzeichen":"9 B 422/20.PL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"beglaubigte \nAbschrift \n \nAz.: \n9 B 422/20.PL \n \n9 L 821/20.PL \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Personalvertretungssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \nbeteiligt \n \n \n1. der \n2. \n3. \n \ndie \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \nprozessbevollmächtigt zu 1 und 2.: \n \n\n \n \n2\nwegen \n \nvirtueller Sitzungen des Bezirkspersonalrats; Antrag auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung \nhier: Beschwerde \n \nhat der 9. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck und den Richter am \nOberverwaltungsgericht Kober \n \nam 25. Februar 2021 \nbeschlossen: \n \nDas Verfahren wird eingestellt, soweit der Antrag gegen den Antragsgegner zu 2. ge-\nrichtet ist. \n \nIm Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwal-\ntungsgerichts Dresden vom 4. Dezember 2020 - 9 L 821/20.PL - zurückgewiesen. \n \nGründe \nI. \nDer Antragsteller ist Mitglied des Bezirkspersonalrats und begehrt die Verpflichtung \nder Antragsgegner, bis zur Entscheidung in der Hauptsache keine virtuellen Sitzungen \ngemäß dem Beschluss des Antragsgegners zu 1 - dem Bezirkspersonalrat - vom 22. \nOktober 2020 anzusetzen und abzuhalten. \nDer Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vom 30. \nOktober 2020 ist vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 4. Dezember 2020 ab-\ngelehnt worden. Der Antragsteller habe den erforderlichen Verfügungsgrund (§ 88 \nAbs. 2 Satz 1 SächsPersVG, § 85 Abs. 2 ArbGG, §§ 940, 936, 920 Abs. 2 ZPO) nicht \nglaubhaft gemacht. Er begehre eine Regelungsanordnung, die - jedenfalls bis zur Ent-\nscheidung in der Hauptsache - die Hauptsache vorwegnehme. Eine solche Vorweg-\nnahme komme jedoch nur in Betracht, wenn dem Antragsteller ohne die einstweilige \nVerfügung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens eine unzumutbare Rechtsbe-\neinträchtigung drohen würde. Daran fehle es hier. Es sei nicht ersichtlich, dass der An-\n1 \n2 \n\n \n \n3\ntragsteller von unzumutbaren Nachteilen betroffen wäre, wenn der Streit zwischen ihm \nund den Antragsgegnern erst im Hauptsacheverfahren entschieden werde. In der \nHauptsache werde zu entscheiden sein, ob der geschäftsordnende Beschluss des An-\ntragsgegners zu 1 vom 22. Oktober 2020 zur ersatzweisen virtuellen Abhaltung von \nSitzungen des Antragsgegners zu 1. den Vorgaben des Sächsischen Personalvertre-\ntungsgesetzes gerecht werde. Dabei werde auch zu klären sein, ob und wie eine Pan-\ndemielage, in der das öffentliche Leben eingeschränkt sei und in der mit Präsenzsit-\nzungen möglicherweise Gesundheitsgefahren für die Mitglieder des Personalrats ver-\nbunden seien, bei der geltenden Rechtslage zu berücksichtigen sei. Bis zur Klärung \ndieser Frage bleibe lediglich offen, ob Beschlüsse, die in Sitzungen ohne persönliche \nPräsenz gefasst würden, wirksam oder unwirksam seien. Vor diesem Hintergrund sei \nnicht ersichtlich, dass ein Zuwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache für den \nAntragsteller unzumutbar wäre, zumal es seine Rechtsposition nicht verbessere, wenn \nanstatt Sitzungen in virtueller Form gar keine Sitzungen stattfänden. \nDer Antragsteller hat gegen den ihm am 4. Dezember 2020 zugestellten Beschluss am \nselben Tag Beschwerde eingelegt. Er ist der Auffassung, der Beschluss des Antrag-\ngegners zu 1 vom 22. Oktober 2020 zur Geschäftsführung sei rechtswidrig. Er versto-\nße gegen § 38 SächsPersVG. Das Sächsische Personalvertretungsgesetz sehe virtuelle \nSitzungen in der hier angedachten Form nicht vor. Es handele sich bei den \"virtuellen \nSitzungen\" nicht um virtuelle Sitzungen im allgemeinen Sprachgebrauch, sondern um \neine zeitlich abgestimmte Abstimmung per Email, welche eher an das in § 35 Abs. 5 \nSächsPersVG vorgesehene Umlaufverfahren als an eine virtuelle Sitzung denken las-\nse, jedoch ohne das in § 35 Abs. 5 SächsPersVG vorgesehene Einstimmigkeitserfor-\ndernis. Selbst wenn eine generelle Zulässigkeit von virtuellen Sitzungen in der hier \nangedachten Form angenommen werden würde, wäre hierfür entsprechend § 43 Satz 2 \ni. V. m. § 35 Abs. 5 Satz 1 SächsPersVG ein einstimmiger Beschluss erforderlich. Ein \nsolcher sei nicht getroffen worden. Er habe der Regelung widersprochen. Eine Rechts-\nverfolgung nur in der Hauptsache sei unzumutbar, da bis dahin voraussichtlich zahl-\nreiche Sitzungen in virtueller Form stattfinden würden. Auch sei es ihm nicht zumut-\nbar, an regelmäßigen rechtswidrigen \"virtuellen Sitzungen\" teilzunehmen. Dies verlet-\nze seine Pflicht als Personalrat. Andererseits stelle es eine Pflichtverletzung dar, wenn \ner ständig bei Personalratssitzungen fehle. Mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2020 hat \ner beantragt, das Rubrum zu berichtigen und den Antragsgegner zu 2 zu entfernen. So-\n3 \n\n \n \n4\nfern eine Berichtigung nicht möglich sei, erklärt er, insoweit seine Beschwerde zu-\nrückzunehmen. Zudem rügt er eine nicht ordnungsgemäße Bevollmächtigung. \nDer Antragsteller beantragt, \nden Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 4. Dezember 2020 - 9 L \n821/20.PL - abzuändern und dem Antragsgegner zu 1. im Wege der einstweili-\ngen Verfügung vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache aufzugeben, \nkeine virtuellen Sitzungen entsprechend seinem Beschluss vom 22. Oktober \n2020 anzusetzen und abzuhalten. \nDer Antragsgegner zu 1 beantragt, \ndie Beschwerde zurückzuweisen. \nEr ist der Beschwerde entgegengetreten. Er hält seinen Beschluss zur virtuellen Zu-\nsammenarbeit und Beschlussfassung vom 22. Oktober 2020 insbesondere aus Gründen \ndes Gesundheitsschutzes für rechtmäßig und legt dies mit Schriftsatz vom 21. Dezem-\nber 2020 im Einzelnen dar. Dabei ist er auch dem Wunsch nach einer Rubrumsberich-\ntigung entgegengetreten. Der Rüge einer nicht ordnungsgemäßen Bevollmächtigung \nwiderspricht er mit Schriftsatz vom 14. Januar 2020. \nDer Antragsgegner zu 3 hat in der Sache keine Ausführungen gemacht. \nWegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsak-\nten verwiesen. \nII. \nDie Beschwerde des Antragstellers, über die der Senat im Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter entscheidet (vgl. \nSächsOVG, Beschl. v. 9. Juli 2019 - 9 B 331/18/PL -, juris Rn. 10 m. w. N.), bleibt \nohne Erfolg. \n1. Das Verfahren ist einzustellen, soweit es gegen den Antragsgegner zu 2 gerichtet \nwar. Hierzu hat der Antragsteller die Antragsrücknahme erklärt. Eine Rubrumsberich-\n4 \n5 \n6 \n7 \n8 \n9 \n10 \n\n \n \n5\ntigung kommt nicht in Betracht, da es sich nicht um eine offensichtliche Falschbe-\nzeichnung handelt. Der anwaltlich vertretene Antragsteller hat den Antragsgegner zu 2 \nin seinem Antragsschriftsatz vom 30. Oktober 2020 ausdrücklich als Beteiligten auf-\ngeführt. Auch in seinem Beschwerdeschriftsatz vom 4. Dezember 2020 hat er noch ei-\nne einstweilige Verpflichtung auch des Antragsgegners zu 2 beantragt. \n2. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Zu Recht hat es das \nVerwaltungsgericht abgelehnt, die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anord-\nnung zu erlassen. Sein Antrag ist zulässig, aber unbegründet. \nFür den Erlass einstweiliger Verfügungen gelten im personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren nach § 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG i. V. m. § 85 Abs. 2 ArbGG \ndie Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung über die einstweilige \nVerfügung mit hier nicht relevanten weiteren Maßgaben. Nach § 935 ZPO sind einst-\nweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand zulässig, wenn zu besorgen \nist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des \nRechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsver-\nfügung). Nach § 940 ZPO sind einstweilige Verfügungen außerdem zum Zweck der \nRegelung eines einstweiligen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zu-\nlässig, sofern die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinde-\nrung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsverfü-\ngung). Der Erlass einer einstweiligen Verfügung setzt danach das Vorliegen eines \nVerfügungsanspruchs voraus, der vorläufig geschützt werden soll, und eines Verfü-\ngungsgrunds, der hinreichenden Anlass für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes \ngibt. Beides ist gemäß §§ 936, 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. \nDiese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Es fehlt dem Antragsteller jeden-\nfalls an einem Verfügungsanspruch. \nEin Verfügungsanspruch gegenüber dem Antragsgegner zu 3 ist schon nicht im Ansatz \nersichtlich. Der Antrag des Antragstellers ist zu keinem Zeitpunkt auf eine Verpflich-\ntung des Antragsgegners zu 3 gerichtet gewesen und auch im Übrigen ist keine Ver-\nantwortlichkeit des Antragsgegners zu 3 für die Durchführung von Personalratssitzun-\ngen auf der Grundlage der streitgegenständlichen Beschlussfassung ersichtlich. \n11 \n12 \n13 \n14 \n\n \n \n6\nDer Antrag ist auch im Übrigen unbegründet. \nNach dem für den Erlass einer einstweiligen Verfügung maßgeblichen Zeitpunkt der \ngerichtlichen Entscheidung besteht kein Anspruch des Antragstellers darauf, im Wege \nder einstweiligen Verfügung vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache dem \nAntragsgegner zu 1 aufzugeben, keine virtuellen Sitzungen entsprechend dem Be-\nschluss vom 22. Oktober 2020 anzusetzen und abzuhalten. \nDie virtuellen Sitzungen des Antragsgegners zu 1 werden nach der Anlage zu dem Be-\nschluss vom 22. Oktober 2020 durch Einladung per Email, eine Eröffnungs-Email und \ndurch \"Einzel-TOP-Beschluss-Emails\" angesetzt und abgehalten. Hierbei handelt es \nsich nach Auffassung des Senats um ein virtuelles, elektronisches Umlaufverfahren, \nbei dem an die Stelle eines umlaufenden körperlichen Schriftstücks ein elektronisches \nSchriftstück der Abwicklung des Verfahrens und der Beschlussfassung dient. Diese \nnach der Begründung zum dem Beschluss vom 22. Oktober 2020 wegen der COVID-\n19-Pandemie gewählte Verfahrensweise stellt nunmehr eine nach § 3 Abs. 1 Satz 1 \nGesetz zur Durchführung der regelmäßigen Personalratswahlen 2021 und zum Erhalt \nder Arbeitsfähigkeit der Personalvertretungen in Sachsen während der COVID-19-\nPandemie (Personalratswahlgesetz 2012) vom 3. Februar 2021 (SächsGVBl. v. 13. \nFebruar 2021, S. 210) zulässige Verfahrensweise dar. Gemäß dieser Neuregelung be-\ndarf es keiner Schriftform der Einladung und der Beschlussfassung i. S. v. § 37 Abs. 3 \nVwVfG, da eine Schriftlichkeit nicht vorgeschrieben ist, so dass auch nicht unter-\nschriebene Emails ein zulässiger Gegenstand des Umlaufverfahrens sein können. Der \nSenat geht zudem davon aus, dass die Bezugnahme auf § 35 Abs. 5 SächsPersVG in \n§ 3 Abs. 1 Satz 2 Personalratswahlgesetz 2021 nicht die Zulässigkeit dieses Umlauf-\nverfahrens davon abhängig machen will, dass kein Mitglied widerspricht. Nach der \nGesetzesbegründung (LT-Drs. 7/5156, S. 10) kommt dem Vorsitzenden die Aufgabe \nzu, im Rahmen der Vorbereitung der Sitzungen nach § 35 Abs. 2 SächsPersVG abzu-\nwägen, ob die jeweiligen Umstände des Einzelfalls angesichts der COVID-19-\nPandemie eine Personalratssitzung in Anwesenheit der Mitglieder zulassen. Diese \nAbwägungs- und Entscheidungskompetenz des Vorsitzenden zur Wahrung des Ge-\nsundheitsschutzes schließt es aus, die Zulässigkeit des Umlaufverfahrens zudem noch \nvon einem fehlenden Widerspruch eines der Mitglieder abhängig zu machen. \n15 \n16 \n17 \n\n \n \n7\nAuf die Frage, ob die Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners zu 1 ordnungsge-\nmäß bevollmächtigt wurden, kommt es im vorliegenden Verfahren nicht an. Im Übri-\ngen dürften ausgehend von den Darlegungen des Antragsgegners zu 1 im Schriftsatz \nvom 14. Januar 2021 keine begründeten Zweifel an einer ordnungsgemäßen Bevoll-\nmächtigung bestehen. \nDie Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss ist nicht gegeben (§ 88 Abs. 2 Satz 1 \nSächsPersVG, § 92 Abs. 1 Satz 3 ArbGG). \nEiner Kostenentscheidung bedarf es nicht (§ 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG i. V. m. \n§ 80 Abs. 1, § 2a Abs. 1, § 2 Abs. 2 GKG). \n \n \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \n \n \n \n \n \n Kober \n \n \n \n \n18 \n19 \n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487445","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-02-25/9-b-422-20-pl","cited_norms":[{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 936","ref_norm":"936","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 940","ref_norm":"940","n":2},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 935","ref_norm":"935","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487445","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487445","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-02-25/9-b-422-20-pl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487445","retrieved":"2026-07-09 08:35:49.473775+00:00"}}