{"status":"available","doknr":"OLD487444","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-02-26","aktenzeichen":"6 B 431/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 B 431/20 \n \n6 L 790/20 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Landkreis Bautzen, \nvertreten durch den Landrat \nBahnhofstraße 9, 02625 Bautzen \n \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \nwegen \n \n \nEntzugs der Fahrerlaubnis; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO \nhier: Beschwerde \n \n \n \n\n \n \n2 \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht \nDehoust, \ndie \nRichterin \nam \nOberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp \n \nam 26. Februar 2021 \nbeschlossen: \n \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 23. November 2020 - 6 L 790/20 - wird zurückgewiesen. \n \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n \nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.250,00 € festgesetzt. \nGründe \nI. \nDer Antragsteller wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis und die \nUntersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge. \nDer Antragsteller wurde am 14. Juli 2018 von Polizeibeamten bei einer \nVerkehrskontrolle verletzt neben einem Fahrrad aufgefunden. Ein freiwilliger \nAtemalkoholtest ergab eine Atemalkoholkonzentration (AAK) von 0,92 mg/l. Drei \nweitere am Unfallort anwesende Personen gaben an, der Antragsteller sei mit dem \nFahrrad gefahren und dabei gestürzt. Hiervon erhielt die Fahrerlaubnisbehörde \nKenntnis durch eine Mitteilung der Polizeidirektion G...... gemäß § 2 Abs. 12 StVG \nvom 16. Juli 2018. Auf entsprechende Anfragen der Fahrerlaubnisbehörde vom \n22. Oktober 2018 und 8. November 2019 überließ die Staatsanwaltschaft G...... der \nFahrerlaubnisbehörde mit Schreiben vom 14. November 2019 die Akten zum \nstaatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 \nStGB), das aufgrund einer von der Polizei von Amts wegen am 11. Oktober 2018 \nerfolgten Anzeige eingeleitet, am 20. November 2018 nach § 45 Abs. 2 JGG unter \nAnordnung erzieherischer Maßnahmen eingestellt wurde und am 12. Februar 2019 zu \neiner Ermahnung des Antragstellers führte. Nach dem darin enthaltenen Befundbericht \n1 \n2 \n\n \n \n3 \ndes Instituts für Rechtsmedizin der Medizinischen Fakultät C................ an der \nTechnischen Universität D...... vom 19. Juli 2018 ergab die beim Antragsteller \nentnommene Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,83 g/l. Hierauf \nordnete die Fahrerlaubnisbehörde gegenüber dem Antragsteller mit Schreiben vom \n5. Dezember 2019 auf Grundlage von § 46 Abs. 3, § 13 Nr. 2 Buchst. c FeV die \nBeibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bis zum 5. März 2020 an \nund wies ihn darauf hin, dass die Fahrerlaubnisbehörde im Falle der Nichtbeibringung \nauf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen dürfe. Nachdem \nder Antragsteller das angeforderte Gutachten auch nach der ihm bis zum 17. Ap-\nril 2020 \ngewährten \nVerlängerung \nnicht \nvorgelegt \nhatte, \nentzog \nihm \ndie \nFahrerlaubnisbehörde nach vorheriger Anhörung mit Bescheid vom 12. Oktober 2020 \nunter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit die Erlaubnis zum Führen von \nFahrzeugen der Klassen A1, AM, B und L, untersagte ihm das Führen von \nfahrerlaubnisfreien Fahrzeugen (Fahrrädern) auf öffentlichen Straßen (Nr. 1 und 3) \nund gab ihm die Abgabe des Führerscheins auf (Nr. 2 und Nr. 3). Zusätzlich drohte sie \nihm die Festsetzung eines Zwangsgelds an (Nr. 4). \nDas Landesamt für Straßenbau und Verkehr wies den Widerspruch des Klägers mit \nWiderspruchsbescheid vom 23. November 2020 zurück. Am gleichen Tag hat das \nVerwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung bzw. \nAnordnung der aufschiebenden Wirkung seines hiergegen gerichteten Widerspruchs \nabgelehnt. Der Antragsteller hat am 2. Dezember 2020 beim Verwaltungsgericht \nDresden unter dem Az. 6 K 2303/20 Klage erhoben. \nII. \nDie Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Die zu ihrer Begründung \ndargelegten Gründe, auf deren Überprüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 \nSatz 6 VwGO), rechtfertigen nicht die Abänderung des verwaltungsgerichtlichen \nBeschlusses und die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung \nder beim Verwaltungsgericht Dresden unter dem Az. 6 K 2303/20 anhängigen Klage \ndes Antragstellers. \n3 \n4 \n\n \n \n4 \n1. Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass die Vorausetzungen für die \nEntziehung der Fahrerlaubnis der Klassen A1, AM, B und L vorliegen. \nGemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die \nFahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum \nFühren von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Nach § 46 Abs. 1 \nSatz 2 FeV gilt dies insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den \nAnlagen 4, 5 oder 6 zur Fahrerlaubnisverordnung vorliegen oder erheblich oder \nwiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde \nund dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Diese \nVoraussetzungen für einen Führerscheinentzug ergänzen in negativer Hinsicht das \nErfordernis der Kraftfahreignung nach § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG; danach ist zum Führen \nvon Kraftfahrzeugen geeignet, wer die notwendigen körperlichen und geistigen \nAnforderungen erfüllt und nicht erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche \nVorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. \nErmächtigt § 46 Abs. 1 FeV zur Entziehung der Fahrerlaubnis somit erst, wenn die \nfehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen ist, enthält § 46 Abs. 3 \nFeV im Vorfeld dieser Entscheidung und mit einer niedrigeren Eingriffsschwelle die \nRechtsgrundlage für Maßnahmen zur weiteren Aufklärung des Bestehens dieser \nEignung. Nach § 46 Abs. 3 FeV finden, wenn Tatsachen bekannt werden, die \nBedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines \nKraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, die §§ 11 bis 14 entsprechend \nAnwendung. Gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde \nan, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn ein \nFahrzeug im Straßenverkehr mit einer BAK von 1,6 Promille oder mehr oder einer \nAAK von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV setzt \nnach seinem klaren Wortlaut nicht das Führen eines Kraftfahrzeuges, sondern \nlediglich eines Fahrzeugs unter erheblichem Alkoholeinfluss voraus. Nach der \nWertung des Verordnungsgebers begründet, wie § 13 Satz 1 Buchst. c FeV \nzweifelsfrei zu entnehmen ist, auch die (bereits erstmalige) Trunkenheitsfahrt mit \neinem Fahrrad bei Vorliegen eines Blutalkoholgehalts von mindestens 1,6 Promille \nZweifel an der Kraftfahreignung des Betroffenen. Dies beruht darauf, dass nach dem \naktuellen Stand der Alkoholforschung eine Blutalkoholkonzentration ab 1,6 Promille \n5 \n6 \n7 \n\n \n \n5 \nauf deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnliche \nGiftfestigkeit hindeutet. Dass mit einer entsprechenden Alkoholgewöhnung ein \nerhöhtes Gefährdungspotenzial einhergeht, bestätigen auch die Begutachtungs-\nLeitlinien zur Kraftfahreignung (Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom \n27. Januar 2014 i. d. Fassung v. 28. Oktober 2019 [VkBl. S. 775], in Kraft getreten am \n31. Dezember 2019 mit der Vierzehnten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-\nVerordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften [BGBl. I S. 2937]), \ndie als Niederschlag sachverständiger Erfahrung von Gewicht sind. Erst diese \nBegutachtung ergibt, ob ein die Kraftfahreignung ausschließender Alkoholmissbrauch \nnach Nr. 8.1 oder 8.2 oder gar Alkoholabhängigkeit im Sinne von Nr. 8.3 der Anlage 4 \nzur Fahrerlaubnisverordnung vorliegt (BVerwG, Urt. v. 21. Mai 2008 - 3 C 32.07 -, \njuris Rn. 9 ff.; Beschl. v. 20. Juni 2013 - 3 B 102.12 -, juris Rn. 7). \nWeigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der \nFahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten ohne ausreichenden Grund \nnicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf \ndie Nichteignung des Betroffenen schließen. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV räumt der \nFahrerlaubnisbehörde allerdings kein Ermessen ein, sondern enthält einen Grundsatz \nder Beweiswürdigung, der auf der Überlegung beruht, dass bei grundloser \nGutachtensverweigerung die Vermutung berechtigt ist, der Fahrerlaubnisinhaber wolle \ndurch die Weigerung einen ihm bekannten Eignungsmangel verbergen, so dass ein \nEignungsmangel durch die Weigerung zur Vorlage des angeforderten Gutachtens als \nnachgewiesen gilt. Steht die fehlende Eignung kraft dieser gesetzlichen Vermutung \nfest, bedarf es gemäß § 11 Abs. 7 FeV keines Gutachtens mehr, um diese \nnachzuweisen (SächsOVG, Beschl. v. 15. September 2020 - 6 A 572/20 -, juris Rn. 6; \nBeschl. v. 24. November 2015 - 3 B 280/15 -, juris Rn. 8), sofern die Aufforderung \nzur \nBeibringung \ndes \nFahreignungsgutachtens \nrechtmäßig \nwar. \nDa \ndie \nBeibringensaufforderung selbst kein Verwaltungsakt ist, ist ihre Rechtmäßigkeit \ninzident gerichtlich zu überprüfen, wenn der Betroffene ihr nicht Folge leistet und die \nFahrerlaubnisbehörde deshalb gestützt auf § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV von dessen \nmangelnder Fahreignung ausgeht und die Erteilung der beantragten Fahrerlaubnis \nablehnt oder - falls eine Fahrerlaubnis bereits erteilt war - die Fahrerlaubnis entzieht \n(BVerwG, Urt. v. 17. November 2016 - 3 C 20.15 -, juris Rn. 17 ff.). \n8 \n\n \n \n6 \nDas Verwaltungsgericht ist mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass die \nAnordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13 \nSatz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV rechtmäßig war und der Antragsteller sich infolge der \nNichtbeibringung des angeforderten Gutachtens als ungeeignet zum Führen von \nKraftfahrzeugen erwiesen hat. \nWie schon in der Vorinstanz wendet der Antragsteller dagegen ein, die \nFahrerlaubnisbehörde habe ihm am 17. April 2019 - und damit in Kenntnis der ihr \ndurch die Mitteilung der Polizeidirektion G...... vom 16. Juli 2018 bekanntgewordenen \nTatsache, dass er im Rahmen einer Verkehrskontrolle mit einer AAK von 0,92 mg/l \nauffällig geworden sei - die Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt und ihm damit seine \nEignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bestätigt. \nSelbst wenn dieser Vortrag zuträfe und die Mitteilung der Polizeidirektion für eine \nhinreichende Beurteilung der Fahreignung ausgereicht hätte, würde daraus allenfalls \nfolgen, dass die Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B rechtswidrig war. Da auch \neine rechtswidrig erteilte Fahrerlaubnis entzogen werden kann, wäre die \nFahrerlaubnisbehörde in diesem Fall nicht gehindert, dem Antragsteller die \nFahrerlaubnis zu entziehen. Entscheidend für die Entziehung ist nach Wortlaut und \nSchutzzweck allein, dass sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen \nvon Kraftfahrzeugen erweist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG). Ist der Eignungsmangel, also \ndas Fehlen der persönlichen Voraussetzungen des Fahrerlaubnisinhabers \"erwiesen\", \nverlangt der Schutz der Allgemeinheit vor gefährlichen Kraftfahrzeugführern, dass der \nKraftfahrer, der die in körperlicher, geistiger oder charakterlicher Hinsicht zu \nstellenden Anforderungen nicht (mehr) erfüllt und deshalb für die übrigen \nVerkehrsteilnehmer eine Gefahr begründet, keine Kraftfahrzeuge mehr führen darf \n(vgl. BVerwG, Urt. v. 18. März 1982 - 7 C 69.81 -, juris Rn. 15, 16 für die \nBefähigung). Es spricht einiges dafür, dass der Gesetzgeber seiner sich aus Art. 2 Abs. \n2 GG ergebenden Pflicht, andere Verkehrsteilnehmer vor unzumutbaren Risiken des \nStraßenverkehrs zu schützen, nur dann hinreichend nachkommt, wenn die Befähigung \nund Eignung des Kraftfahrzeugführers sichergestellt ist. Diese Erwägungen gelten \nunabhängig davon, ob der Eignungsmangel neu aufgetreten ist oder schon längere Zeit \noder immer vorlag. Deshalb ist bei erwiesenem Fehlen der Voraussetzung für das \nFühren von Kraftfahrzeugen eine Entziehung der Fahrerlaubnis, bei der - im \n9 \n10 \n11 \n\n \n \n7 \nGegensatz zur Rücknahme oder dem Widerruf der erteilten Fahrerlaubnis (vgl. § 1 \nSatz 1 SächsVwVfZG, §§ 48, 49 VwVfG) - Vertrauensschutzaspekte oder \nErmessenserwägungen keine Rolle spielen, geboten, unabhängig davon, wann der \nEignungsmangel der Behörde bekannt geworden ist und ungeachtet der Tatsache, ob \ner schon bei Erteilung der Fahrerlaubnis vorgelegen hat (vgl. auch VGH BW, Beschl. \nv. 31. Oktober 2002 - 10 S 1996/02 - juris Rn. 4). Auch für eine Verwirkung des \nRechts, die Fahrerlaubnis zu entziehen, ist aus den genannten Gründen regelmäßig \nkein Raum. \nIm Übrigen weist der Senat darauf hin, dass die Fahrerlaubnisbehörde - anders als der \nAntragsteller meint - auch zutreffend davon ausgegangen sein dürfte, dass erst mit \nEingang der staatsanwaltlichen Ermittlungsakten, die ihr mit Schreiben der \nStaatsanwaltschaft G...... vom 5. Dezember 2019 zugeleitet wurden, und \nKenntnisnahme des darin enthaltenen Befundberichts des Instituts für Rechtsmedizin \nder Medizinischen Fakultät der Technischen Universität D...... vom 19. Juli 2018 \nhinreichend konkrete tatsächliche Anhaltspunkte vorlagen, aus denen sich berechtigte \nZweifel \nan \nder \nKraftfahreignung \ndes \nAntragstellers \nergaben, \ndie \neine \nBeibringungsaufforderung nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV rechtfertigen. Der \nMitteilung der Polizeidirektion G...... vom 16. Juli 2018, wonach der Antragsteller \nanlässlich einer Verkehrskontrolle als Führer eines Fahrrads mit einer AAK von 0,92 \nmg/l kontrolliert worden war, ließ sich weder entnehmen, ob die Messung der AAK \nbeim Antragsteller mit einem bauartzugelassenen und geeichten Atemalkoholtestgerät \nvorgenommen wurde, noch, ob die bei Atemalkoholtests generell zu beachtenden \nVerfahrensbestimmungen (vgl. zu § 24a StVG: BGH, Beschl. v. 3. April 2001 - 4 StR \n507/00 -, juris Rn. 25 ff. m. w. N.) eingehalten worden waren. \nDass die erstmalige Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B den Schluss auf eine \nWiedererlangung seiner Fahreignung zulässt, ergibt sich entgegen der Ansicht des \nAntragstellers \nauch \nnicht \naus \nder \nvon \nihm \nzitierten \nEntscheidung \ndes \nBundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 6. September 2018 - 3 C 31.16 -, juris Rn. 13 ff.). \nDiese Entscheidung, die von einer regelmäßigen Bindung an die vorangegangene \npositive Eignungsprüfung eines anderen EU-Staates bei der Erweiterung der \nFahrerlaubnis von A und B auf die höhere Klasse C bei der späteren Umschreibung \neiner ausländischen Fahrerlaubnis ausgeht, beruht auf dem Anwendungsvorrang des \n12 \n13 \n\n \n \n8 \nUnionsrechts. Hier liegt jedoch ein Sachverhalt vor, der rein nach nationalem Recht zu \nbeurteilen ist, das eine solche Bindungswirkung nicht vorsieht. Auch bei \nUnionsrechtsbezug ergäbe sich aber im vorliegenden Fall keine Bindungswirkung. Die \nBindungswirkung beruht zum einen darauf, dass die Erteilung der Fahrerlaubnis der \nKlassen B und C in einem Stufenverhältnis steht. Nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der \nRichtlinie 2006/126/EG kann ein Führerschein der Klasse C nur Fahrzeugführern \nausgestellt werden, die bereits zum Führen von Fahrzeugen der Klasse B berechtigt \nsind. Ist die Fahrerlaubnis für die Klasse B mit einer Unregelmäßigkeit behaftet, die \nihre Nichtanerkennung rechtfertigt, kann sie daher auch keine geeignete Grundlage für \nden Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse C sein (EuGH, Beschl. v. 22. November \n2011 - C-590/10 -, juris; BVerwG, Urt. v. 6. September 2018 a. a. O. Rn. 16). Ein \nentsprechendes Stufenverhältnis liegt bei den hier betroffenen Klassen A1 und B nach \nArt. 6 der Richtlinie 2006/126/EG, § 6 FeV nicht vor. Zum anderen müssen Bewerber \nvor der erstmaligen Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse C ärztlich untersucht \nwerden (Anhang III Nr. 4 der Richtlinie 2006/126/EG; BVerwG, Urt. v. 6. September \n2018 a. a. O. Rn. 17). Die erstmalige Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse C setzt \ndamit eine Prüfung der Fahreignung voraus, die auch etwaige Fahreignungsmängel \numfasst, und bildet damit eine Zäsur. Bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse \nB findet regelmäßig - wie auch im vorliegenden Fall - keine ärztliche Untersuchung \nund damit auch keine fundierte Prüfung der Fahreignung statt, die eine Zäsur bilden \nkönnte. \nSoweit der Antragsteller des Weiteren rügt, das Verwaltungsgericht habe nicht \nberücksichtigt, dass seine Trunkenheitsfahrt inzwischen weit zurückliege und die \nEntziehung seiner Fahrerlaubnis inzwischen nicht mehr gerechtfertigt sei, dringt er \nebenfalls nicht durch. \nZwar beurteilt sich die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung nach der Sach- \nund Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, hier im Zeitpunkt \nder Widerspruchsentscheidung des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr vom \n23. November 2020 (BVerwG, Urt. v. 21. Mai 2008 - 3 C 32.07 -, juris Rn. 12; \nSächsOVG, Beschl. v. 18. Mai 2020 - 6 B 346/19 -, juris Rn. 4). Dass die \nRechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung in den Fällen des § 11 Abs. 8 FeV \nvoraussetzt, dass die Gutachtenanforderung ihrerseits rechtmäßig gewesen ist, \n14 \n15 \n\n \n \n9 \nbedeutet aber nicht, dass auch insoweit auf die gegenwärtigen Verhältnisse oder die \nVerhältnisse im Zeitpunkt der Entziehungsverfügung abzustellen wäre. Denn die \nRechtmäßigkeit einer hierauf gestützten Fahrerlaubnisentziehung hängt davon ab, ob \ndie Behörde von der Nichteignung des Betroffenen ausgehen durfte, weil er einer \nrechtmäßigen Anordnung nicht nachgekommen ist. Damit erfordert die Überprüfung \nder Entziehungsentscheidung eine inzidente Prüfung der Rechtmäßigkeit der ihr \nzeitlich vorangegangenen Gutachtenanordnung und nicht - was die Konsequenz der \nAuffassung des Antragstellers wäre - eine hypothetische Prüfung, ob die Anordnung \nauch noch im Zeitpunkt der Entziehungsverfügung getroffen werden könnte. Dabei \nliegt es in der Natur der Sache, auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der zu \nüberprüfenden Anordnung abzustellen (BVerwG, Urt. v. 17. November 2016 - 3 C \n20.15 -, juris Rn. 14; Beschl. v. 21. Mai 2012 - 3 B 65.11 -, juris Rn. 7; SächsOVG, \nBeschl. v. 18. Mai 2020 a. a. O. Rn. 4 m. w. N.). \nDass Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften im Fahreignungsregister zum \nmaßgeblichen Zeitpunkt der Beibringungsaufforderung noch nicht getilgt und damit \nverwertbar sind, ist Grundvoraussetzung dafür, dass aus diesem zurückliegenden \nFehlverhalten noch das künftige Verkehrsverhalten betreffende Eignungszweifel \nhergeleitet werden dürfen; nach Ablauf der gesetzlichen Fristen unterliegen \nentsprechende Taten einem Verwertungsverbot (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. November \n2016 - 3 C 20.15 -, juris Rn. 36, Urt. v. 9. Juni 2005 - 3 C 21.04 -, juris Rn. 26). Ist der \nVerstoß zum Zeitpunkt der Beibringungsaufforderung nicht mehr verwertbar und ist \ndiese damit rechtswidrig, ist der Schluss auf die Nichteignung nach § 11 Abs. 8 Satz 1 \nFeV nicht zulässig. \nNach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, mit denen sich die Beschwerde \nnicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend \nauseinandersetzt, durfte der gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 7 BZRG eintragungspflichtige \nVorfall \nvom \n14. Juli \n2018, \nder \nAnlass \nfür \nein \nstaatsanwaltschaftliches \nErmittlungserfahren wurde, welches nach § 45 Abs. 2 JGG am 20. November 2018 \neingestellt und weswegen der Antragsteller am 12. Februar 2019 verwarnt wurde, zum \nZeitpunkt der Beibringungsaufforderung am 5. Dezember 2019 noch berücksichtigt \nwerden. Denn die auf dem Vorfall beruhende Eintragung war zu diesem Zeitpunkt \nnoch nicht getilgt oder tilgungsfähig (§ 45 ff. JGG, § 63 BZRG). Anders als bei der im \n16 \n17 \n\n \n \n10\nErmessen der Fahrerlaubnisbehörde stehenden Beibringungsaufforderung nach § 11 \nFeV, bei der zeitliche Aspekte im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen \nsind (BVerwG, Urt. v. 17. November 2016 - 3 C 20.15 -, juris Rn. 36), rechtfertigt \nallein die Verwertbarkeit der Eintragung bei der gebundenen Entscheidung nach § 13 \nNr. 2 Buchst. c FeV die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-\npsychologischen Gutachtens. \nFür den Fall, dass sich der Einwand des Antragstellers, der Vorfall liege zu weit \nzurück, nicht nur auf die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung, sondern auch \nauf die Untersagung zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen (Fahrrädern) \nbeziehen sollte, wäre die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch nicht insoweit \nabzuändern. \nMaßgeblich für die Rechtmäßigkeit der Untersagung des Führens von Fahrzeugen als \nDauerverwaltungsakt ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (vgl. BayVGH, \nUrt. v. 17. Januar 2020 - 11 B 19.1274 -, juris Rn. 18 sowie Pressemitteilung des \nBVerwG Nr. 73/2020 v. 4. Dezember 2020 - 3 C 5.20 -, juris). Dass der Vorfall zu \ndiesem Zeitpunkt nicht mehr verwertbar ist, legt die Beschwerde nicht dar. Die auf \n§ 60 Abs. 1 Nr. 7 BZRG beruhende Eintragung im Erziehungsregister wird nach § 63 \nAbs. 1 BZRG erst entfernt, wenn die betroffene Person das 24. Lebensjahr vollendet \nhat, was beim Antragsteller erst am 25. Januar 2024 der Fall sein wird. Dass die \nRegisterbehörde auf Antrag oder von Amts wegen angeordnet hat, dass die Eintragung \nvorzeitig entfernt wird (vgl. § 63 Abs. 3 Satz 1 BZRG), trägt die Beschwerde nicht \nvor. \nErweist sich jemand als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen, hat ihm die \nFahrerlaubnisbehörde nach § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV das Führen zu untersagen, zu \nbeschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen. Die Vorschrift räumt der \nBehörde kein Entschließungsermessen ein, sondern lediglich ein Auswahlermessen \nhinsichtlich Art und Umfang der zu treffenden Maßnahme. Der Verordnungsgeber hat \nhiermit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Ausdruck verliehen, den auch die \nFahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung zu beachten hat. Steht die Nichteignung \nzum Führen von Fahrzeugen - wie im Streitfall - gemäß § 3 Abs. 2 i. V. m. 11 Abs. 8, \n§ 13 Nr. 2 Buchst. c FeV wegen Nichtvorlage eines zu Recht angeordneten Gutachtens \n18 \n19 \n20 \n\n \n \n11\nfest, ist das Auswahlermessen im Hinblick auf die Untersagung des Führens von \nfahrerlaubnisfreien \nFahrzeugen \nregelmäßig \nauf \nNull \nreduziert, \nwenn \ndie \nTrunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad begangen wurde. Dann liegt es auf der Hand, \ndass sich die Eignungszweifel nicht nur auf das Führen von Kraftfahrzeugen, sondern \nauch auf das Führen auch von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen erstrecken (vgl. OVG \nRh.-Pf., Urt. v. 17. August 2012 - 10 A 10284/12 -, juris Rn. 31; VGH BW, Beschl. v. \n24. Januar 2012 - 10 S 3175/11 -, juris Rn. Rn. 27 f.; ThürOVG, Beschl. v. 9. Mai \n2012 - 2 SO 596/11 -, juris Rn. 9; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28. Februar \n2011 - 1 S 19.11, 1 M 6.11 -, juris Rn. 9; BayVGH, Beschl. v. 8. Februar 2010 - 11 C \n09.2200 -, juris Rn. 12; HessVGH, Beschl. v. 6. Oktober 2010 - 2 B 1076/00 -, juris \nRn. 18). Gründe dafür, dass hier ohne nennenswerte Gefährdung anderer \nVerkehrsteilnehmer die Untersagung auf bestimmte Zeiten beschränkt oder bestimmte \nStrecken von ihr ausgenommen werden könnten, legt die Beschwerde nicht dar. \nAuch die nach § 80 Abs. 5 VwGO anzustellende Interessenabwägung führt zu keinem \nanderen Ergebnis. Solange der Antragsteller nicht den Nachweis seiner hinreichenden \nFahreignung geführt hat, hat sein persönliches Mobilitätsinteresse gegenüber dem \nöffentlichen Interesse am wirksamen Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer sowie \nseiner selbst regelmäßig zurückzutreten (vgl. z. B. SächsOVG, Beschl. v. 17. März \n2020 - 6 B 314/19 -, juris Rn. 14; v. 13. Oktober 2009 - 3 B 314/09 -, juris Rn. 6). \nGründe, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung nahelegen könnten, sind nicht \nersichtlich. Allein die Tatsachen, dass das Gutachten nach seinen Aussagen ca. 900 € \nkostet und er das Geld als Auszubildender nicht verfügbar hat, rechtfertigen kein \nAbsehen von der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Untersagung des Führens \nerlaubnisfreier Fahrzeuge. Vielmehr ist es am Antragsteller, seine Fahreignung \nnachzuweisen und für das Gutachten ggf. einen Kredit aufzunehmen oder mit dem \nGutachter eine Ratenzahlungsvereinbarung zu schließen. \nSoweit der Antragsteller mit der Beschwerde darüber hinaus weiterhin die \nWiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen \nNr. 2 bis 4 des angefochtenen Bescheids verfolgt, ist seine Beschwerde unzulässig, da \nes insoweit an jeglicher Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen \nBeschlusses fehlt (146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). \n21 \n22 \n\n \n \n12\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, \n§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und folgt der zutreffenden \nStreitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5; § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \n \ngez.: \nDehoust \n \n \nDrehwald \n \n \nGroschupp \n \n \n23 \n24 \n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487444","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-02-26/6-b-431-20","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":8},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":7},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":5},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":3},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24a","ref_norm":"24a","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487444","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487444","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-02-26/6-b-431-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487444","retrieved":"2026-07-09 08:35:49.419669+00:00"}}