{"status":"available","doknr":"OLD487443","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-03-01","aktenzeichen":"6 A 9/18.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 9/18.A \n \n1 K 1308/17.A \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n1. des \n2. der \n \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \nAußenstelle Chemnitz \nOtto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz \n \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \nwegen \n \n \nAsylG \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n\n \n \n2 \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht \nDehoust, \ndie \nRichterin \nam \nOberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp \n \nam 1. März 2021 \nbeschlossen: \n \nAuf den Zulassungsantrag des Klägers zu 1 wird die Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Dresden vom 28. August 2017 - 3 K 1308/17.A - zugelassen, \nsoweit seine Klage auf Verpflichtung der Beklagten, für ihn ein Abschiebungsverbot \nnach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG festzustellen, abgewiesen worden ist. \n \nIm Übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt. \n \nSoweit die Berufung zugelassen wurde, bleibt die Kostenentscheidung der \nEndentscheidung vorbehalten. Im Übrigen tragen die Kläger die Kosten des \ngerichtskostenfreien Verfahrens. \nGründe \nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat teilweise Erfolg. Es ist begründet, soweit \nder Kläger zu 1 begehrt, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass für ihn ein \nAbschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegt (1). Im Übrigen \nist der Antrag unbegründet (2). \n1. Soweit das Verwaltungsgericht die Verpflichtungsklage auf Feststellung eines \nnationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG für den Kläger zu \n1 abgewiesen hat, ist die Berufung wegen des geltend gemachten Verfahrensmangels \nder Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. § 138 Nr. 3 \nVwGO) zuzulassen. Der Kläger zu 1 rügt zu Recht, dass das Verwaltungsgericht die \nmit den nachgereichten, nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 31. August 2017 und \n28. September 2017 vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen des Städtischen \nKlinikums D...... vom 30. August 2017 und 20. September 2017 nicht gewürdigt habe. \nSie betreffen eine depressive Symptomatik des Klägers zu 1 (mittelgradige depressive \nEpisode F 32.1, Verdacht auf Posttraumatische Belastungsstörung F 43.1) und finden \nim angefochtenen Urteil keine Erwähnung, obwohl sie vom Verwaltungsgericht, das \nsich im Rahmen der Erörterung von nationalen Abschiebungsverboten nach § 60 \n1 \n2 \n\n \n \n3 \nAbs. 5 oder 7 AufenthG ausführlich mit allen bis zur mündlichen Verhandlung \nvorgelegten \närztlichen \nSchreiben \nbefasst, \nim \nHinblick \nauf \neine \netwaige \nWiedereröffnung der mündlichen Verhandlung hätten berücksichtigt werden müssen \n(vgl. BVerwG, Beschl. v. 19. Dezember 2019 - 1 B 84.19 -, juris Rn. 5). \nDa die Gehörsrüge, soweit es um den Streitgegenstand des nationalen \nAbschiebungsschutzes des Klägers zu 1 geht, bereits aus diesem Grund Erfolg hat, \nkann offen bleiben, ob der Terminverlegungsantrag vom 25. August 2017 insoweit \nohne Verstoß gegen das rechtliche Gehör abgelehnt werden durfte. \n2. Im Übrigen hat der Zulassungsantrag keinen Erfolg. \nDie unter Nr. 1 behandelte Gehörsrüge hat keinen Einfluss auf die Klageabweisung \nhinsichtlich \nder \nAnerkennung \nals \nAsylberechtigte, \nder \nZuerkennung \nder \nFlüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG und der Zuerkennung des subsidiären \nSchutzstatus gemäß § 4 AsylG, bei denen es sich um rechtlich vom nationalen \nAbschiebungsschutz für den Kläger zu 1 teilbare Streitgegenstände handelt. Gleiches \ngilt für das Vorliegen von nationalen Abschiebungsverboten für die Klägerin zu 2, da \nin der Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist, dass auch bei familiärer \nLebensgemeinschaft für jedes Familienmitglied gesondert zu prüfen ist, ob ein \nnationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 -, juris Rn. 14; BayVGH, Urt. v. 29. Oktober \n2020 - 14 B 20.304 -, juris Rn. 66). Hierzu wird jeweils auch kein anderer \ndurchgreifender Zulassungsgrund geltend gemacht. Denn die in der mündlichen \nVerhandlung am 28. August 2017 durch ihren Prozessbevollmächtigten vertretenen \nKläger machen insoweit ohne Erfolg als Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. \n1 GG) allein geltend, das Verwaltungsgericht habe ihrem Terminverlegungsantrag \nstattgeben müssen. \nWird eine Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten, ist ihre Anwesenheit im Termin \nzur mündlichen Verhandlung grundsätzlich nicht erforderlich, weil ihre Rechte in dem \nerforderlichen Umfang durch den Prozessbevollmächtigten wahrgenommen werden \nkönnen (BVerwG, Beschl. v. 8. August 2007 - 10 B 74.07 u. a. -, juris Rn. 8; v. \n4. Februar 2002 - 1 B 313.01 u. a. -, juris, Rn. 5; vgl. hierzu und zum Folgenden: OVG \n3 \n4 \n5 \n6 \n\n \n \n4 \nNRW, Beschl. v 2. Februar 2021 - 18 A 3338/20 -, juris Rn. 5 - 12 m. w. N.). Wenn \nein Kläger sein persönliches Erscheinen vor Gericht trotz anwaltlicher Vertretung für \nunerlässlich hält, muss er unter substantiierter Darlegung der für die Notwendigkeit \nseiner Anwesenheit sprechenden Gründe die Verlegung des Termins zur mündlichen \nVerhandlung oder die Anordnung seines persönlichen Erscheinens vor Gericht (§ 95 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO) beantragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30. August 1982 - 9 C 1.81 -, \njuris Rn. 12; BayVGH, Beschl. v. 27. April 2020 - 14 ZB 19.31488 -, juris Rn. 7). \ninsbesondere bedarf es der substantiierten Darlegung, aus welchen Gründen die \nentsprechenden \ntatsächlichen \nAspekte \nbzw. \nUmstände \nnicht \nvom \nProzessbevollmächtigten des Klägers hätten vorgetragen werden können. Denn das \nbloße Anwesenheitsinteresse einer anwaltlich ausreichend vertretenen Partei wird \ndurch ihren Gehörsanspruch nicht geschützt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4. Februar 2002 \na. a. O. Rn. 7; Beschl. v. 4. August 1998 - 7 B 127.98 -, juris Rn. 2). \nDie Kläger haben im Zulassungsverfahren nicht dargelegt, dass gewichtige Gründe, \ndie ihre persönliche Anwesenheit zur Erörterung der übrigen Streitgegenstände \nerfordert hätten, von ihnen zur Begründung des Terminverlegungsantrags dargelegt \nworden sind. \nDer Verlegungsantrag wurde gestellt, weil sich der Kläger zu 1 vom 25. August 2017 \nbis auf weiteres in stationärer Behandlung des Städtischen Klinikums D...... befand. \nZur Begründung für die Notwendigkeit seiner Anwesenheit wurde mitgeteilt, auf die \nAussage des Klägers zu 1 \"zur Sachverhaltsaufklärung\" könne nicht verzichtet \nwerden; die Klägerin zu 2 könne die Aussage des Klägers zu 1 nicht ersetzen; es \nkomme entscheidend auf \"beide Aussagen\" an. Im Übrigen wurde zur \n\"gesundheitlichen Lage\" auf ein nicht bei den Akten befindliches Schreiben vom 24. \nAugust 2017 und darauf verwiesen, dass sich der Kläger zu 1 wegen verspäteter \nAushändigung der Krankenkarte nicht früher habe in Behandlung begeben können. \nDas Verwaltungsgericht gab in der mündlichen Verhandlung vom 28. August 2020, an \ndem für die Kläger ihr Prozessbevollmächtigter teilnahm, bekannt, dass es den \nVerlegungsantrag abgelehnt habe, weil das Verfahren nach Aktenlage in Bezug auf \nden Sachvortrag der Kläger \"ausgeschrieben\" erscheine, wobei berücksichtigt werde, \ndass die Frist des § 74 AsylG und die gerichtlich gesetzte Frist für eher rechtlichen \nVortrag und ergänzenden Vortrag zum Gesundheitszustand ausgenutzt worden sei. \n7 \n8 \n\n \n \n5 \nZudem halte das Gericht das persönliche Erscheinen nicht zwingend für eine \nEntscheidung für erforderlich und habe dieses daher auch nicht angeordnet. \nAusweislich des Protokolls stellte der Prozessbevollmächtigte der Kläger nach der \ntatsächlichen und rechtlichen Erörterung und \"nachdem keine weiteren Ausführungen \ngewünscht werden\" den Antrag aus der Klageschrift. Im Zulassungsantrag tragen die \nKläger vor, die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung sei ihnen verwehrt \nworden. Sie hätten \"hinreichend dargelegt, dass es notwendig ist, die Aussage des \nKlägers zu 1 anzuhören\". Aus dem nicht bei den Akten befindlichen und auch auf \nHinweis des Senats nicht vorgelegten Schriftsatz vom 24. August 2017 sei \nhervorgegangen, dass der Kläger zu 1 erheblich behandlungsbedürftig sei. Dies sei \nauch durch die nachgereichten ärztlichen Stellungnahmen vom 30. August und 20. \nSeptember 2017 glaubhaft gemacht worden. Ein ausreichender Grund liege darin, dass \ndie Erkrankung eines Beteiligten so schwer sei, dass die Wahrnehmung des Termins \nnicht erwartet werden könne, was bei einem stationären Krankenhausaufenthalt der \nFall sei. Es sei dargelegt worden, dass in der mündlichen Verhandlung beabsichtigt \nworden sei, \"auch über den gesundheitlichen Zustand des Klägers zu 1 zu reden\". Für \ndie Klägerin zu 2 werde mit der beigefügten eidesstattlichen Erklärung vom 12. \nDezember 2017 vorgetragen, dass ihr \"der Zugang zur mündlichen Verhandlung \nerheblich erschwert und damit verwehrt\" worden sei. Verhinderungsgründe seien für \nbeide Kläger vor und nach der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden. \nAusgehend von diesem Vortrag bedurfte es hinsichtlich der hier in Rede stehenden \nStreitgegenstände keiner Terminverlegung. Im Zulassungsantrag wird insoweit nicht \ndargelegt, dass den Anforderungen an die Substantiierung der für die Notwendigkeit \nder persönlichen Anwesenheit des Klägers zu 1 sprechenden Gründe Genüge getan \nwurde. \nEs \nfehlt \nin \nder \nBegründung \ndes \nVerlegungsantrags \nund \nim \nZulassungsvorbringen an jeglichen substantiierten Angaben dazu, was der Kläger zu 1 \nin der mündlichen Verhandlung zu den Begehren der Asylanerkennung, der \nZuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus sowie zum \nnationalen Abschiebungsschutz der Klägerin zu 2 konkret hätte vortragen wollen. Es \ngenügt dabei offensichtlich nicht - wie hier geschehen - lediglich pauschal darauf zu \nverweisen, dass er auch \"zur Sachverhaltsaufklärung\" hätte vortragen wollen. Für die \nKlägerin zu 2 gilt, dass aus dem Verhandlungsprotokoll schon nicht ersichtlich ist, \ndass ihr Prozessbevollmächtigter, nachdem sie in der mündlichen Verhandlung nicht \n9 \n\n \n \n6 \nerschienen ist, deswegen eine Terminverlegung beantragt hat. Auch ergibt sich aus der \nvorgelegten eidesstattlichen Versicherung nicht, was von ihr hätte vorgetragen werden \nsollen. Im Übrigen verhält sich der Zulassungsantrag für beide Kläger nicht zur Frage, \nwieso der von ihnen mandatierte Prozessbevollmächtigte, der den Termin zur \nmündlichen Verhandlung am 28. August 2020 wahrgenommen hat, nicht selbst \nentsprechend vortragen konnte. \nDie Kostenentscheidung beruht - soweit der Antrag abgelehnt wurde - auf § 154 Abs. \n2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). \nSoweit der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt wurde, ist dieser Beschluss \nunanfechtbar (§ 80 AsylG). \nBelehrung zum Berufungsverfahren \nIm Übrigen wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der \nEinlegung einer Berufung bedarf es nicht. \nDie Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg \n9, 02625 Bautzen, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der \nVerwaltungsgerichtsordnung \nund \nder \nVerordnung \nüber \ndie \ntechnischen \nRahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere \nelektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. \nNovember 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung einzureichen. Die \nBegründungsfrist \nkann \nauf \neinen \nvor \nihrem \nAblauf \nbeim \nSächsischen \nOberverwaltungsgericht gestellten Antrag verlängert werden. Die Begründung muss \neinen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der \nAnfechtung (Berufungsgründe). \nMangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig. \nFür das Berufungsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nBegründung der Berufung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen \nRechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten \nHochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen \nVertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der \nvon ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse \nkönnen sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \nBeschäftige mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristische \n10 \n11 \n\n \n \n7 \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \ngez.: \nDehoust \n \n \n \nDrehwald \n \n \n \n Groschupp","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487443","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-03-01/6-a-9-18-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487443","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487443","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-03-01/6-a-9-18-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487443","retrieved":"2026-07-09 08:35:49.387203+00:00"}}