{"status":"available","doknr":"OLD487441","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-03-02","aktenzeichen":"6 E 10/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 E 10/21 \n \n3 L 889/20 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \n \ngegen \n \n \nden Landkreis Nordsachsen \nvertreten durch den Landrat \nSchloßstraße 27, 04860 Torgau \n \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \n \nwegen \n \n \nWaffenbesitz; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz \nhier: Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts \n \n \n \n \n\n \n \n2 \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am \nOberverwaltungsgericht Groschupp als Berichterstatter nach § 87a VwGO \n \nam 2. März 2021 \nbeschlossen: \n \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Leipzig vom 20. Januar 2021 - 3 L 889/20 - wird \nzurückgewiesen. \n \nGründe \nDie auf Herabsetzung des Streitwerts von 3.750,00 € auf 800,00 € gerichtete \nBeschwerde des Antragstellers, über die der Senat gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 \nAbs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG durch den Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg. \nDas Verwaltungsgericht hat den Streitwert zutreffend auf 3.750,00 € festgesetzt. \nIn waffenrechtlichen Verfahren bemisst sich die Streitwertfestsetzung nach § 52 Abs. \n1 GKG im Ermessenswege nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn \nergebenden Bedeutung der Sache, wobei sich der Senat grundsätzlich an den \nEmpfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 \n(abgedruckt z. B. in SächsVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage) orientiert. \nHiernach ist für eine Waffenbesitzkarte einschließlich einer darin eingetragenen Waffe \nim Hauptsacheverfahren ein Wert von 5.000,00 € anzunehmen, wobei sich der \nStreitwert für jede weitere dort eingetragene Waffe um jeweils 750,00 € erhöht (vgl. \nNr. 50.2 Streitwertkatalog 2013). Denn die Waffenbesitzkarte schließt nach § 10 Abs. \n1 Satz 1 WaffG das Recht zum Besitz zumindest einer Waffe ein, weswegen nur die \nweiteren Waffen streitwerterhöhend zu berücksichtigen sind. Hierbei folgt der \nbeschließende Senat der Rechtsprechung des vormals zuständigen 3. Senats \n(SächsOVG, Beschl. v. 10. Mai 2018 - 3 E 86/17 -, juris Rn. 5). Diese Praxis \nentspricht auch der einheitlichen Rechtsprechung der Obergerichte (VGH BW, Beschl. \nv. 20. Oktober 2019 - 1 S 1725/19 -, juris Rn. 19 m. w. N.; OVG Hamburg, Beschl. v. \n1 \n2 \n3 \n4 \n\n \n \n3 \n25. November 2009 - 3 Bs 80/09 -, juris Rn. 12; NdsOVG, Beschl. v. 9. Januar 2009 - \n11 OA 409/08 -, juris Rn. 9). \nDass die in der Waffenbesitzkarte des Antragstellers eingetragenen Waffen insgesamt \nnur einen Wert von ca. 800,00 € haben sollen, spielt - anders als die Beschwerde rügt - \nkeine Rolle. Denn es kommt nicht auf den jeweiligen Wert der Waffen an (BVerwG, \nBeschl. v. 16. November 1993 - 1 B 225.92 -, juris Rn. 3), sondern auf das Recht, \ndiese zu erwerben und zu besitzen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG). Die sich aus der Sache \nergebende Bedeutung i. S. v. § 52 Abs. 1 GKG verändert sich für den Kläger durch die \nEintragung weiterer Waffen nicht in beachtlicher Weise (SächsOVG, Beschl. v. 10. \nMai 2018 - 3 E 86/17 -, juris Rn. 5). \nDies ergibt im Streitfall, da auf der Waffenbesitzkarte des Antragstellers insgesamt \ndrei Waffen eingetragen sind, in der Hauptsache einen Wert von 6.500,00 €, der in \nAnbetracht des vorläufigen Charakters der Entscheidung nach Nr. 1.7.2 \nStreitwertkatalog auf 3.750,00 € zu halbieren ist. \nEine \nKostenentscheidung \nist \nentbehrlich, \nda \ndas \nBeschwerdeverfahren \ngerichtsgebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG). \nDieser Beschluss ist nach § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. \n \ngez.: \nGroschupp \n \n \n \n5 \n6 \n7","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487441","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-03-02/6-e-10-21","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87a","ref_norm":"87a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487441","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487441","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-03-02/6-e-10-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487441","retrieved":"2026-07-09 08:35:49.298378+00:00"}}