{"status":"available","doknr":"OLD487440","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-03-02","aktenzeichen":"6 D 3/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 D 3/21 \n \n6 K 1501/20 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \ndes \n \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Beschwerdeführer - \n \n \ngegen \n \n \ndie Landeshauptstadt Dresden \nvertreten durch den Oberbürgermeister \ndieser vertreten durch das Rechtsamt \nDr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden \n \n \n \n- Beklagte - \n \n- Beschwerdegegnerin - \n \n \nwegen \n \n \nLeinen- und Beißkorbzwang \nhier: Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe \n \n \n \n \n \n\n \n \n2 \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht \nDehoust, \ndie \nRichterin \nam \nOberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp \n \nam 2. März 2021 \nbeschlossen: \n \nDie Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden \nvom 12. Januar 2021 - 6 K 1501/20 - wird zurückgewiesen. \n \nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nGründe \nDie zulässige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, \nmit welchem ihm die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines von \nihm noch zu bestimmenden Rechtsanwalts abgelehnt wurde, hat keinen Erfolg. \nNach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, \ndie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der \nProzessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag \nProzesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung \nhinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. \nDie Gewährleistung der Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit \nArt. 20 Abs. 3 GG gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von \nMenschen mit mehr und Menschen mit weniger finanziellen Mitteln bei der \nVerwirklichung des Rechtsschutzes. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist zu bejahen, \nwenn die Sach- und Rechtslage bei summarischer Prüfung zumindest als offen \nerscheint, wobei die Anforderungen im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 \nAbs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) und die Gewährung effektiven Rechtsschutzes \n(Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 38 Satz 1 SächsVerf) nicht überspannt werden dürfen. Denn \ndas Verfahrens- und Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der \nRechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern will ihn zugänglich \nmachen (BVerfG, Beschl. v. 13. Juli 2020 - 1 BvR 631/19 -, juris Rn. 17 ff.). \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3 \nNach diesem Maßstab hat das Verwaltungsgericht den Antrag des als Empfänger von \nLeistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bedürftigen Klägers auf Bewilligung \nvon Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, da dessen Klage gegen den Bescheid der \nBeklagten vom 28. Mai 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der \nLandesdirektion Dresden vom 30. Juli 2020 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg \nzukommt. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid gab die Beklagte dem Kläger in \ndessen Eigenschaft als Halter einer Rottweiler-Hündin gestützt auf die polizeiliche \nGeneralermächtigung in § 12 Abs. 1 SächsPBG unter Anordnung der sofortigen \nVollziehbarkeit auf, diese außerhalb entsprechend sicher umfriedeter Grundstücke \nsowie Treppenhäusern und auf Zuwegungen von Mehrfamilienhäusern im Gebiet der \nBeklagten ausschließlich an einer geeigneten, artgerechten und intakten Leine sowie \nausschließlich mit einem ordnungsgemäß angelegten, artgerechten, intakten und das \nBeißen verhindernden Beißkorb zu führen. \nNach § 12 Abs. 1 SächsPBG können die Polizeibehörden die notwendigen \nMaßnahmen treffen, um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung \nabzuwehren, soweit die Befugnisse nicht besonders geregelt sind. Geht von einem Tier \neine Gefahr aus, sind die Maßnahmen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SächsPBG gegen \nInhaber der tatsächlichen Gewalt, also gegen den Tierhalter zu richten. Der Tierhalter \nträgt die Verantwortung dafür, dass die verfügten Maßnahmen umgesetzt und die \nVerpflichtungen eingehalten werden (vgl. Schwabenbauer, in BeckOK, Polizei- und \nSicherheitsrecht Bayern, Stand 1. November 2020, Art. 18 LStVG Rn. 97). Die \nSonderverantwortlichkeit des Tierhalters beruht auf seinem besonderen Bezug zur \nGefahrenquelle. Für die Tierhaltereigenschaft ist das tatsächliche, umfassende \nSorgeverhältnis gegenüber einem Tier entscheidend, das auch gemeinsam mit anderen \nPersonen ausgeübt werden kann. Abzustellen ist mithin darauf, in wessen Haushalt \noder Betrieb das Tier gehalten wird, wer die Bestimmungsmacht über das Tier hat, \nwer aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt, den allgemeinen Wert \nund Nutzen des Tieres für sich in Anspruch nimmt und das Risiko seines Verlustes \nträgt. Eigentum und Eigenbesitz sind für die Bejahung der Haltereigenschaft nicht \nVoraussetzung, belegen jedoch das eigennützige Interesse an der Haltung des Hundes \nund die Befugnis, über dessen Betreuung oder Existenz zu entscheiden (OVG Berlin-\nBrandenburg, Beschl. v. 23. November 2017 - 5 B 2.17 -, juris Rn. 42; BayVGH, \nBeschl. v. 18. September 2013 - 10 CS 13.1544 -, juris Rn. 25; VGH BW, Beschl. v. \n4 \n5 \n\n \n \n4 \n12. April 2011 - 1 S 2849/10 -, juris Rn. 6). Bei ehelichen und eheähnlichen \nGemeinschaften, die zusammenleben und einen oder mehrere Hunde halten, sind \nregelmäßig beide Partner als Hundehalter anzusehen (VGH BW, Beschl. v. 12. April \n2011 a. a. O. Rn. 6). \nDavon ausgehend ist mit dem Verwaltungsgericht zur Zeit davon auszugehen, dass der \nKläger neben seiner Frau zumindest Mithalter der Rottweiler-Hündin ist, was für seine \npolizeiliche Inanspruchnahme als Störer ausreicht. Offen bleiben kann, ob die Ehefrau \ndes Klägers neben diesem als Halterin der Rottweiler-Hündin anzusehen ist. \nErmessensfehler bei der Störerauswahl sind nach Aktenlage derzeit nicht ersichtlich. \nFür die Haltereigenschaft des Klägers sprechen mehrere Indizien, die vom Kläger \njedenfalls durch das bloße Bestreiten jeglicher Verantwortung nicht entkräftet werden \nkönnen. Der Hund befindet sich auf dem Anwesen, das von ihm und seiner Ehefrau \nbewohnt wird. Nach Aktenlage war die Rottweiler-Hündin steuerrechtlich zunächst \nauf die K................. GmbH als Halterin gemeldet. Geschäftsführer dieser unter \ngleicher Anschrift wie die Wohnanschrift des Klägers firmierenden Gesellschaft war \nzum Zeitpunkt des Beißvorfalls vom 28. März 2020 und weiterhin bis zu deren \nLöschung von Amts wegen im Handelsregister am 18. Mai 2020 der Kläger. Zudem \ngab sich der Kläger nach den Angaben des Geschädigten H...... ihm gegenüber als \nVerantwortlicher für die Rottweiler-Hündin aus und bot ihm an, die tierärztliche \nRechnung für die Behandlung seines geschädigten Hundes erstatten zu wollen. Für die \nTatsache, dass der Kläger trotz Erlöschens der Gesellschaft weiterhin die tatsächliche \nGewalt zumindest mit seiner Ehefrau innehat, spricht schließlich auch der Umstand, \ndass sich der Kläger der knurrenden und Zähne fletschenden Rottweiler-Hündin \ngefahrlos nähern und sie am Halsband packen konnte, als er Mitarbeitern des \nOrdnungsamts der Beklagten anlässlich eines am 14. Mai 2020 durchgeführten \nOrtstermins die Stelle mit beschädigten Zaun zeigen sollte. In der Gesamtschau dieser \nIndizien stellt sich das Abstreiten jeglicher Verantwortung für das Tier als bloße \nSchutzbehauptung dar. \nDa der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat, liegen \nauch die Voraussetzungen für die Beiordnung eines noch zu bestimmenden \nRechtsanwalts nach § 166 Abs. Satz 1 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 1 ZPO nicht vor \n6 \n7 \n8 \n\n \n \n5 \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Außergerichtliche Kosten \nwerden nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet. \nEiner Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil eine Festgebühr nach § 3 GKG i. V. \nm. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses der Anlage I zum GKG in Höhe von 66,00 € \nerhoben wird (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG). \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \ngez.: \nDehoust \n \nDrehwald \n \nGroschupp \n \n \n9 \n10 \n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487440","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-03-02/6-d-3-21","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487440","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487440","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-03-02/6-d-3-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487440","retrieved":"2026-07-09 08:35:49.265762+00:00"}}