{"status":"available","doknr":"OLD487439","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-03-03","aktenzeichen":"3 B 15/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 15/21 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n1. \n2. des \n3. der \n4. des \n \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Sächsische Staatsministerium \nfür Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt \nAlbertstraße 10, 01097 Dresden \n \n \n- Antragsgegner - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \n \n \n\n \n \n2\nwegen \n \n \nSächsCoronaQuarVO vom 4. Februar 2021 \nhier: Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO \n \n \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Ober-\nverwaltungsgericht Kober und die Richterinnen am Oberverwaltungsgericht Nagel, \nSchmidt-Rottmann und Dr. Helmert \n \nam 3. März 2021 \nbeschlossen: \n \nDer Antrag wird abgelehnt. \n \nDie Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 1 zu 2/5, die Antragsteller zu \n2, 3 und 4 jeweils zu 1/5. \n \nDer Streitwert wird auf 25.000 € festgesetzt. \nGründe \nA. \nDie Antragsteller verfolgen mit ihrem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO das Ziel, \nim Wege der einstweiligen Anordnung die in § 1 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 der Säch-\nsischen Corona-Quarantäne-Verordnung vom 4. Februar 2021 (SächsCoronaQuarVO) \ngeregelte Quarantäne- und Testpflicht für Einreisende aus Virusvarianten-Gebieten \nsowie die Regelung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 SächsCoronaQuarVO zu Testungen für \nGrenzpendler und Grenzgänger, die aus einem Risikogebiet einreisen, das kein Virus-\nvarianten-Gebiet ist, außer Vollzug zu setzen. \nDie Antragstellerin zu 1 ist eine Rechtsanwaltsgesellschaft und Arbeitgeberin der An-\ntragsteller zu 2 und 3. Der Antragsteller zu 2 ist Rechtsanwalt, lebt in H., Tschechien, \nund hat in Tschechien ein zweijähriges Kind. Er pendelte vor der Einstufung Tsche-\nchiens als Virusvarianten-Gebiet arbeitstäglich zu seinem Arbeitsort in L. bzw. D.. Die \n1 \n2 \n\n \n \n3\nAntragstellerin zu 3 arbeitet als Teamassistentin. Sie lebt in Polen und pendelt arbeits-\ntäglich nach L.. Der Antragsteller zu 4 ist im Freistaat Sachsen wohnhaft. Er hat zwei \nKinder, von denen eines im Freistaat Sachsen und eines in Tschechien lebt. Er fährt \nregelmäßig nach P., Tschechien, um Kontakt zu seinem minderjährigen Sohn zu haben \nund mit ihm Zeit verbringen zu können. \nDer Antragsgegner hat am 30. Oktober 2020 durch das Sächsische Staatsministerium \nfür Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt die am 31. Oktober 2020 im Säch-\nsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl. 32/2020, S. 562 ff.) bekanntge-\nmachte Sächsische Corona-Quarantäne-Verordnung erlassen, zuletzt geändert durch \ndie Fünfte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesell-\nschaftlichen Zusammenhalt zur Änderung der Sächsischen Corona-Quarantäne-\nVerordnung vom 26. Januar 2021 (SächsGVBl. S. 185). Diese Verordnung wurde am \n6. Februar 2021 durch die im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl. \n5/2021, S. 190 ff.) bekanntgemachte Sächsische Corona-Quarantäne-Verordnung vom \n4. Februar 2021 (SächsCoronaQuarVO) abgelöst, die zuletzt durch die Verordnung \nvom 15. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 238) geändert worden ist. \nDie Sächsische Corona-Quarantäne-Verordnung hat nunmehr - soweit hier von Inte-\nresse - nachfolgenden Wortlaut: \n„§ 1 Absonderung für Ein- und Rückreisende, Beobachtung \n(1) Personen, die aus dem Ausland in den Freistaat Sachsen einreisen und sich zu \neinem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem Risi-\nkogebiet im Sinne des § 2 Nummer 17 des Infektionsschutzgesetzes mit einem er-\nhöhten Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Risikoge-\nbiet) aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf \ndirektem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Ab-\nsonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von \nzehn Tagen oder 14 Tagen im Fall einer Einreise aus einem Virusvarianten-Gebiet \nim Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung \nvom 13. Januar 2021 (BAnz AT 13.01.2021 V1) nach ihrer Einreise ständig dort \nabzusondern. Der Empfang von Besuchern, die nicht ihrem Hausstand angehören, \nist während des Absonderungszeitraums nicht gestattet. Satz 1 und 2 gelten auch \nfür Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland \neingereist sind. \n(2) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, zur Durchfüh-\nrung eines Tests einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen, wenn binnen zehn \n3 \n4 \n\n \n \n4\nTagen oder 14 Tagen im Fall einer Einreise aus einem Virusvarianten-Gebiet im \nSinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung \nnach Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-\nCoV-2 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts, \nwie Husten, Schnupfen, Fieber oder Geruchs- und Geschmacksverlust bei ihnen \nauftreten. Das zuständige Gesundheitsamt ist unverzüglich hierüber zu informie-\nren. \n(3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Satz 1 erfassten \nPersonen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt. \n§ 2 Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne \n(1) Von § 1 Absatz 1 Satz 1 ausgenommen sind auch bei Einreise aus einem Vi-\nrusvarianten-Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavi-\nrus-Einreiseverordnung \n1. Personen, die nur zur Durchreise in den Freistaat Sachsen einreisen; diese ha-\nben das Gebiet des Freistaates Sachsen auf dem schnellsten Weg zu verlassen, \n2. bei Aufenthalten in Deutschland oder in einem Risikogebiet von weniger als 72 \nStunden Dauer und bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte \nfür Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren, oder \nGüter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, \n3. Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und einsatzgleichen Verpflichtun-\ngen aus dem Ausland zurückkehren, \n4. Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheits- und Pflegewesens nach § 23 \nAbsatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 12 und § 36 Absatz 1 Nummer 2 und 7 des Infekti-\nonsschutzgesetzes unter der Voraussetzung einer täglichen Testung auf das Nicht-\nvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, \n5. Beschäftigte in Betrieben der Nutztierhaltung, die zur Aufrechterhaltung der \nFunktionsfähigkeit dieser Betriebe unverzichtbar sind, unter der Voraussetzung \neiner täglichen Testung auf das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavi-\nrus SARS-CoV-2, \n6. Beschäftigte, \na) die in der Wasser- und Energieversorgung, in der Abwasserentsorgung und Ab-\nfallwirtschaft, im Transport- und Verkehrswesen, im Apothekenwesen, in der \nPharmawirtschaft, im Bestattungswesen, in der Ernährungswirtschaft sowie in der \nInformationstechnik, im Telekommunikationswesen und in Laboren medizini-\nscher Einrichtungen tätig sind und \n\n \n \n5\nb) die täglich auf das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-\nCoV-2 getestet werden, \n7. Personen, die aus folgenden dringenden humanitären Gründen einreisen unter \nder Voraussetzung einer täglichen Testung auf das Nichtvorliegen einer Infektion \nmit dem Coronavirus SARS-CoV-2: \na) Verwandte ersten Grades bei einem Todesfall, \nb) zur Geburt des eigenen Kindes, \nc) zwei Verwandte ersten oder zweiten Grades bei Ausfall sämtlicher Sorgebe-\nrechtigten, \nd) zur zwingenden medizinischen Behandlung, \ne) im Einzelfall zur Aufnahme aus humanitären Gründen bei Gefahr für Leib oder \nLeben (§ 22 Satz 1, 2. Alternative Aufenthaltsgesetz). \nBei Einreise aus einem Virusvarianten-Gebiet gilt Satz 1 nur, wenn die betroffene \nPerson über ein schriftliches oder elektronisches negatives Testergebnis in Bezug \nauf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer o-\nder französischer Sprache verfügt und sie dieses dem zuständigen Gesundheitsamt \nauf Verlangen unverzüglich vorlegt. Die zu Grunde liegende Testung darf höchs-\ntens 48 Stunden vor Einreise vorgenommen worden sein und muss die jeweils gel-\ntenden Anforderungen des Robert Koch-Instituts erfüllen. Satz 1 Nummer 6 gilt \nnur für Beschäftigte, wenn deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung der Funkti-\nonsfähigkeit dieser Betriebe unverzichtbar ist und dies durch eine amtliche Be-\nscheinigung der zuständigen kommunalen Behörde nachgewiesen wird. Die Be-\nscheinigung ist bei jeder Einreise mitzuführen und auf Verlangen der zuständigen \nkommunalen Behörde, der von ihr beauftragten Stelle oder der mit der polizeili-\nchen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde vorzu-\nlegen. Satz 1 bis 5 gilt auch für Selbstständige. Die Gründe nach Satz 1 Nummer 7 \nsind in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. \n(2) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen \nvor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 \nSatz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, sind \nvon § 1 Absatz 1 Satz 1 ausgenommen \n1. Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs mit Nachbarstaaten aus trifti-\ngem Grund weniger als 12 Stunden in einem Risikogebiet nach § 1 Absatz 1 auf-\ngehalten haben oder für bis zu 12 Stunden in das Bundesgebiet einreisen und de-\nren Aufenthalt nicht dem Einkauf, der privaten Teilnahme an einer kulturellen \nVeranstaltung, einem Sportereignis, einer öffentlichen Festivität oder einer sonsti-\ngen Freizeitveranstaltung dient oder gedient hat, \n\n \n \n6\n2. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte sowie regelmäßi-\nger Testung, mindestens einmal wöchentlich, Personen, \na) die im Freistaat Sachsen ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwen-\ndig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung an \nihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in einem Risikogebiet be-\ngeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zu-\nrückkehren (Grenzpendler), oder \nb) die in einem Risikogebiet ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend not-\nwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung \nin den Freistaat Sachsen begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchent-\nlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger); \ndie in Buchstabe a und b genannten Personen müssen über ein schriftliches oder \nelektronisches negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem \nCoronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer oder französischer Sprache \nverfügen und dieses dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüg-\nlich vorlegen; der zu Grunde liegende Test muss die jeweils geltenden Anforde-\nrungen des Robert Koch-Instituts erfüllen; \n3. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden \na) Personen, die einreisen aufgrund des Besuchs von Verwandten ersten Grades, \ndes nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten \noder aufgrund eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts, \nb) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte hochrangige Mit-\nglieder des diplomatischen und konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen \nund Regierungen, \n4. Besatzungen von Binnenschiffen, sofern Vorkehrungen zur Kontaktvermei-\ndung, insbesondere ein Verzicht auf nicht zwingend erforderliche Landgänge, er-\ngriffen werden. \n(3) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen \nvor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 \nSatz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, sind \nvon § 1 Absatz 1 Satz 1 ausgenommen \n1. Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung \na) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, insbesondere Ärzte, Pflegekräf-\nte, unterstützendes medizinisches Personal und 24-Stunden-Betreuungskräfte, \nb) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, \n\n \n \n7\nc) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen, \nd) der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege, \ne) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des \nBundes, der Länder und der Kommunen, oder \nf) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und von internatio-\nnalen Organisationen unabdingbar ist, \n2. Personen, die einreisen aufgrund \na) des Besuchs von Verwandten ersten oder zweiten Grades, des nicht dem glei-\nchen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder aufgrund eines \ngeteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts, \nb) einer dringenden medizinischen Behandlung oder \nc) des Beistands oder der Pflege schutz- oder hilfebedürftiger Personen, \n3. Personen, die, ohne Grenzpendler oder Grenzgänger im Sinne von Absatz 2 \nNummer 2 zu sein, für einen begrenzten Zeitraum von 72 Stunden zwingend not-\nwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung \nin den Freistaat Sachsen einreisen oder sich in einem Risikogebiet aufgehalten ha-\nben, \n4. Personen, die zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung internationa-\nler Sportveranstaltungen oder Teilnahme daran durch das jeweilige Organisati-\nonskomitee akkreditiert werden oder von einem Bundessportfachverband zur \nTeilnahme an Trainings- und Lehrgangsmaßnahmen eingeladen sind, \n5. die als Polizeivollzugsbeamte aus dem Einsatz und einsatzgleichen Verpflich-\ntungen aus dem Ausland zurückkehren. \nSatz 1 gilt nur für Personen, welche die sich aus § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 \nSatz 1 Nummer 1 der Coronavirus-Einreiseverordnung ergebenden Pflichten er-\nfüllt haben. \n(4) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen \nvor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 \nSatz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, sind \nvon § 1 Absatz 1 Satz 1 ferner ausgenommen \n1. Personen nach § 54a des Infektionsschutzgesetzes, \n\n \n \n8\n2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des Abkommens zwischen den \nParteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-\nTruppenstatut) vom 19. Juni 1951 (BGBl. 1961 II S. 1190), des Übereinkommens \nvom 19. Juni 1995 zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und \nden anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die \nRechtsstellung ihrer Truppen (PfP-Truppenstatut) vom 19. Juni 1995 (BGBl. 1998 \nII S. 1338, 1340) und des Übereinkommens zwischen den Mitgliedstaaten der Eu-\nropäischen Union über die Rechtsstellung des zum Militärstab der Europäischen \nUnion abgestellten beziehungsweise abgeordneten Militär- und Zivilpersonals, der \nHauptquartiere und Truppen, die der Europäischen Union gegebenenfalls im \nRahmen der Vorbereitung und Durchführung der Aufgaben im Sinne des Artikels \n17 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union, einschließlich Übungen, \nzur Verfügung gestellt werden, sowie des Militär- und Zivilpersonals der Mit-\ngliedstaaten, das der Europäischen Union für derartige Aufgaben zur Verfügung \ngestellt wird (EU-Truppenstatut) vom 17. November 2003 (BGBl. 2005 II S. 19), \ndie zu dienstlichen Zwecken nach Deutschland einreisen oder dorthin zurückkeh-\nren. \n(5) In begründeten Fällen kann das zuständige Gesundheitsamt auf Antrag weitere \nAusnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grundes gestatten. \n(6) § 1 Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Personen, die zum Zweck einer turnusgemä-\nßen oder zu einer bestimmten Zeit innerhalb eines Jahres mindestens dreiwöchi-\ngen Arbeitsaufnahme aus einem Risikogebiet in das Gebiet des Freistaates Sach-\nsen einreisen (Saisonarbeitskräfte), wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer \nTätigkeit in den ersten zehn Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebli-\nche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb \nder Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach § 1 Absatz 1 \nSatz 1 vergleichbar sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur Aus-\nübung ihrer Tätigkeit erfolgt. Das zuständige Gesundheitsamt hat die Einhaltung \nder Voraussetzungen nach Satz 1 zu überprüfen. \n(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine \ntypischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, wie \nHusten, Schnupfen, Fieber oder Geruchs- und Geschmacksverlust aufweisen. \n… \n§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten \n(1) Diese Verordnung tritt am 6. Februar 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Säch-\nsische Corona-Quarantäne-Verordnung vom 30. Oktober 2020 (SächsGVBl. S. \n562), die zuletzt durch die Verordnung vom 26. Januar 2021 (SächsGVBl. S. 185) \ngeändert worden ist, außer Kraft. \n(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 7. März 2021 außer Kraft.“ \n\n \n \n9\nDie Antragsteller zu 1 bis 3 haben am 20. Januar 2021 beim Sächsischen Oberverwal-\ntungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz nach § 47 Abs. 6 VwGO gegen die Test-\nregelung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 SächsCoronaQuarVO nachgesucht. Am \n19. Februar 2021 haben sie ihr Antragsbegehren hinsichtlich der antragstellenden Be-\nteiligten um den Antragsteller zu 4 und hinsichtlich der angegriffenen Rechtsvor-\nschriften um die Bestimmungen der § 1 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 SächsCoronaQuar-\nVO erweitert. Zur Begründung ihres Rechtsschutzbegehrens tragen sie zuletzt zusam-\nmengefasst vor: \nDie Antragstellerin zu 1 werde in ihren Rechten aus Art. 12 und Art. 14 GG, die An-\ntragsteller zu 2 und 3 in ihren Rechten aus Art. 45 AEUV, Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 \nGG verletzt. Die Antragstellerin zu 3 - und der Antragsteller zu 2 vor der Einstufung \nTschechiens als Virusvarianten-Gebiet - müssten mindestens einmal wöchentlich ei-\nnen Coronatest \"über sich ergehen lassen\", der körperlich, psychisch, zeitlich und fi-\nnanziell eine belastende Situation darstelle. Die Kosten müssten von den Getesteten \nselbst übernommen werden. Der Antragsteller zu 1 könne verpflichtet sein, diese als \nberufsbedingte Auslagen zu ersetzen. Die vom Antragsgegner gewährte Teilkosten-\nkompensation von 10 € werde den tatsächlichen Kosten nicht gerecht und durch das \naufwändige Antragsverfahren wieder aufgezehrt. Grenzgänger arbeiteten überwiegend \nzu einem niedrigen Lohn; sie seien in Sachsen sozialversichert und zahlten dort Steu-\nern, müssten aber allein mit reinen monatlichen Kosten der Testungen von 160 € rech-\nnen. Die vorzunehmenden Testungen begründeten in jedem Fall Einkommenseinbu-\nßen, sei es durch ihre Kosten, sei es durch die Absonderungspflicht und das Tätig-\nkeitsverbot im Fall der Nichttestung. Der zeitliche Aufwand für die Testungen bewir-\nke zudem bei den ohnehin belasteten Berufspendlern eine nicht mehr ertragbare physi-\nsche und psychische Belastung. Im Betrieb der Antragstellerin zu 1 sei hingegen ein \nSchutz- und Sicherheitskonzept entwickelt worden, dass einen ausreichenden Schutz \nbiete. Zudem hätten auch Tschechien und Polen Schutzmaßnahmen ergriffen. Die \nStandards hierfür seien in Europa sehr vereinheitlicht worden, sodass eine Differenzie-\nrung nach Wohnsitz oder Herkunft nicht gerechtfertigt sei. Die Antragsteller berufen \nsich weiter auf die Rechtsprechung des BayVGH, Beschl. v. 24. November 2020 - 20 \nNE 20.2605 -. Die in der Verordnung angegebenen Rechtsgrundlage stellten keine \nausreichende Rechtsgrundlage für eine Testpflicht dar, denn es handele sich um eine \ngesonderte Testpflicht, die ohne konkrete Hinweise auf eine bestehende Infektion er-\n5 \n6 \n\n \n \n10\nfolge und deren Nichtbefolgung auch nicht zur Quarantäne führe. Die einzige An-\nknüpfung liege in der Einreise aus einem Risikogebiet, obwohl die Einstufung von \nGrenzgängern oder Grenzpendlern als per se ansteckungsverdächtige Personengruppe \nfernliegend sei und jegliche empirische Grundlagen für die Vermutung fehlten, dass \ndiese Personengruppe für eine etwaige Verschlechterung der pandemischen Situation \nin Sachsen verantwortlich sei. Vielmehr hielten diese Personen die Empfehlungen und \nVorkehrungen meist noch verantwortlicher ein, als die durchschnittliche Bevölkerung \nin Sachsen, weil offene Grenzen für sie existentiell seien und eine Quarantäne mangels \nKompensationszahlungen nach dem Infektionsschutzgesetz zu krassen Eingriffen in \ndie ökonomische Situation der Familien führe. Die Einführung solch gravierender Ein-\nschränkungen dürfe nicht auf eine pauschale Behauptung zurückgeführt werden. An-\nders als vom Antragsgegner angenommen, sei die Infektionslage in Tschechien und \nPolen zudem nicht unklar und funktioniere die Nachverfolgung von Infektionsketten \nin beiden Staaten. Eine unzureichende verwaltungsinterne und länderübergreifende \nKommunikation könne Nachteile für den Bürger nicht begründen. Keinesfalls könne \ndas gesamte Staatsgebiet als Anknüpfungspunkt herangezogen werden; höchstens \nkönne nach Bezirken differenziert werden. Zudem dürften diese Personen dann fak-\ntisch schlichtweg nicht einreisen. Aus der Tschechischen Republik und der Republik \nPolen einpendelnde Personen würden sich nicht in Deutschland in Quarantäne bege-\nben, weil sie hier in der Regel nicht über eine Wohnstätte verfügten. Auch § 28 Abs. 1 \nSatz 1 IfSG komme als Ermächtigungsgrundlage nicht in Betracht, weil die Schutz-\nmaßnahmen nach dieser Regelung an eine bereits vorliegende Eigenschaft anknüpften, \ndie streitgegenständliche Regelung aber erst der Feststellung dieser Eigenschaft diene. \nDie von der Testpflicht adressierte Personengruppe werde ungleich gegenüber nicht \npendelnden Personen behandelt. Dies stelle einen nicht gerechtfertigten Eingriff in die \nRechte der Antragsteller zu 2 und 3 aus Art. 45 AEUV dar, weil eine Risikoerhöhung \ndurch Grenzgänger/-pendler für Sachsen nicht erkennbar sei. Es sei insbesondere kei-\nne Verknüpfung der Hochinzidenzgebiete in Sachsen oder im Bundesgebiet mit den \nSchwerpunktarbeitsorten der Pendler erkennbar. Deshalb sei die Maßnahme auch \nnicht geeignet. Das Verbot der Diskriminierung zwischen den Mitgliedsstaaten müsse \nauch für den Vergleich von rein nationalen Fallgestaltungen mit grenzüberschreiten-\nden Fällen gelten. Auch das \"Einschleppen\" von Infektionen von einem Bundesland \nzum anderen führe zur Steigerung der Gesamtzahl der Infektionen im Bundesgebiet, \nworauf der Antragsgegner abhebe. Eine Testpflicht, die ausschließlich von Berufs-\n\n \n \n11\npendlern zu erfüllen sei, überschreite deshalb den Regelungsspielraum des Verord-\nnungsgebers. Mit der Testregelung könne das Ziel der Ansteckungseindämmung auch \nnicht erreicht werden, weil eine Testung auch am letzten Tag der Woche zulässig sei, \nwenn ein infizierter ausländischer Pendler längst zum Ansteckungsrisiko in seinem \nArbeitsumfeld geworden sei. Zudem gewährleisteten Schnelltests keine hinreichende \nAnsteckungsaufdeckung. Geeignet und erforderlich seien andere, vom RKI empfohle-\nne Maßnahmen, wie Hygienestandards. Hierzu zähle die Testpflicht nicht. Grenzgän-\nger und -pendler bewegten sich praktisch nur auf dem Weg zur Arbeit und in den \nRäumlichkeiten des Arbeitgebers, wo verschiedenste Hygieneregeln einzuhalten seien. \nTreffen mit anderen in Deutschland lebenden Personen seien aufgrund der geltenden \nAnordnungen praktisch ausgeschlossen. Auch eine Ansteckung oder Verbreitung von \nInfektionen sei daher praktisch ausgeschlossen. Jedenfalls wäre der Verordnungsgeber \ngehalten, hinreichende Testinfrastruktur vorzuhalten, um den Eingriff in die Grund-\nfreiheiten so gering wie möglich zu gestalten, woran es aber mangele. Auch werde der \nEmpfehlung des EU-Rates vom 12. Oktober 2020 nicht Rechnung getragen. Ferner \nliege eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG vor, weil der Mangel an hinreichenden \nTestmöglichkeiten zu einem Tätigkeitsverbot für die Betroffenen führen werde, was \nauch die Antragstellerin zu 1 wichtiger Kapazitäten beraube. Die Testpflicht stelle ei-\nne ungerechtfertigte subjektive Berufswahlregelung dar. Jedenfalls müsse der Staat, \nwenn er so in diese verfassungsrechtlich geschützte Position eingreife, auf anderen \nEbenen durch staatliche Leistungen wie Entschädigungsleistungen für Quarantänen in \nTschechien oder Polen für Ausgleich sorgen. Die Antragstellerin zu 1 sei darüber hin-\naus in ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt, weil \nwesensmäßige Funktionsabläufe der betrieblichen Organisation erheblich erschwert \nwürden. Denn Heimarbeit erscheine für die Antragsteller zu 2 und 3 nicht als tragbare \nAlternative, da eine Tätigkeit aus den Wohnsitzmitgliedstaaten zu schwerwiegenden \nsteuerlichen Nachteilen für die Antragsteller führen würde. Es liege auch ein Verstoß \ngegen Art. 3 Abs. 3 GG wegen der Ungleichbehandlung mit in Deutschland wohnen-\nden und arbeitenden Arbeitnehmern vor. Desgleichen sei eine Verletzung von Art. 2 \nAbs. 1 GG zu bejahen. Die Norm sei schließlich nicht hinreichend bestimmt, weil sie \nkeine Regelung zur Kostentragung beinhalte, nicht erkennen lasse, wann das erste \nTestergebnis in einem Wochenturnus spätestens vorliegen müsse, nicht erkennbar sei, \nob die Testergebnisse nur mitgeführt werden müssten oder meldepflichtig seien, wie \n\n \n \n12\nlange und wo sie aufbewahrt werden müssten und ob ausländische Tests übersetzt \nwerden müssten. \nDurch die Regelung für Virusvarianten-Gebiete werde dieser Eingriff weiter unerträg-\nlich und unverhältnismäßig vertieft. Dem Antragsteller zu 2 werde seine arbeitsver-\ntraglich geschuldete Tätigkeit völlig unmöglich gemacht. Die Tschechische Republik \nsei allein aufgrund der Beendigung des Notstandes als Virusvarianten-Gebiet einge-\nstuft worden; dies sei eher als politische denn als epidemiologische Entscheidung zu \nverstehen. Der Notstand sei jedoch nach dieser Einstufung beendet worden; am \n19. Februar 2021 sei ergänzend beschlossen worden, dass FFP2/KN95-Masken an \nzahlreichen Orten Pflicht würden. Auch diese Maßnahmen stünden nicht im Einklang \nmit der Empfehlung des Rates vom 12. Oktober 2020. Die Regelung verletze auch \nArt. 8 EMRK und die UN-Kinderrechtskonvention, weil durch die Quarantänepflicht \nfür nichtprivilegierte tschechische Grenzgänger und -pendler entweder Familien zer-\nrissen oder ohne Arbeit und finanzielle Mittel gelassen würden. Ein finanzieller Aus-\ngleichsanspruch gegen den Arbeitgeber oder den Freistaat Sachsen sei nicht gegeben. \nDer Antragsteller zu 4 müsse sich zudem zwischen seinem in Deutschland lebenden \nund dem in Tschechien lebenden Kind entscheiden, obwohl der regelmäßige Umgang \neines Kindes mit jedem Elternteil sowohl für das Wohl des Kindes bedeutsam sei, wie \nauch zu den wichtigsten Rechten der Eltern zähle. Der uneingeschränkte Umgang mit \nbeiden Eltern sei ein zentrales Kinderrecht nach der UN-Kinderrechtskonvention; die \nRegelungen verletzten Art. 9 und 10 der UN-Kinderrechtskonvention, die auch ein \nRecht des Kindes auf grenzüberschreitende Kontakte begründe. Eine Rechtfertigung \ndes Eingriffs sei nicht gegeben, da gleich effektive Maßnahmen zur Verfügung stün-\nden. Aus diesen Gründen verstießen die Regelungen auch gegen Art. 6 GG. Es sei \nauch keine Lösung, über die Möglichkeit der Gewährung einer Ausnahme die Ent-\nscheidung ohne Leitlinien einer unterbesetzten Behörde zu überlassen. Es sei nicht mit \nArt. 3 Abs. 1 und Abs. 3 GG vereinbar, dass unterschiedliche Regelungen für die Ein-\nreise z. B. aus Polen, aus Tschechien oder aus Frankreich gälten. Soweit Berufe als \nsystemrelevant betrachtet würden, sei zu rechtfertigen, weshalb die Regelungen zur \nSystemrelevanz von z. B. Steuerberatern und Rechtsanwälten voneinander abwichen. \nDie Regelung sei wegen der Möglichkeit des Ausweichens über andere Grenzen nicht \nkontrollierbar. Die geltenden Restriktionen brächten die Wirtschaft zum Erliegen. \nSelbst eine tägliche Testung sei im Übrigen zum Infektionsschutz ungeeignet, weil sie \n7 \n\n \n \n13\neinen Zeitraum von mindestens 24 h offen lasse, in dem die betreffende Person bereits \nangesteckt sein und die Krankheit auf weitere Personen übertragen könne. Sie sei erst \nrecht unter keinem Gesichtspunkt möglich und zumutbar. Die Öffnungsklausel des § 3 \nAbs. 1 SächsCoronaQuarVO stehe in grobem Widerspruch zu den Ausführungen des \nAntragsgegners zur Infektiosität. \nSie beantragen zuletzt sinngemäß, \n§ 1 Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaQuarVO vom 4. Februar 2021 (SächsCoronaQuar-\nVO) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 15. Februar 2021 (Sächs-\nGVBl. S. 238), soweit er für den Fall einer Einreise aus einem Virusvarianten-\nGebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-\nEinreiseverordnung vom 13. Januar 2021 (BAnz AT 13.01.2021 V1) Absonde-\nrungspflichten regelt, und § 2 Abs. 1 SächsCoronaQuarVO vorläufig außer Voll-\nzug zu setzen, und \ndie Testpflicht gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 SächsCoronaQuarVO vorläufig bis zur \nEntscheidung in der Hauptsache außer Vollzug zu setzen. \nDer Antragsgegner beantragt, \nden Antrag abzulehnen. \nEr trägt hierzu mit Schriftsatz vom 10. Februar 2021 vor: Die verfahrensgegenständli-\nche Regelung finde ihre Rechtsgrundlage in § 36 Abs. 6 Satz 1 IfSG; die Verord-\nnungsermächtigung sei gemäß § 36 Abs. 6 letzter Satz IfSG auf das hier den Antrags-\ngegner vertretende Staatsministerium übertragen worden. Für die nunmehr in Kraft be-\nfindliche Verordnung vom 4. Februar 2021 gelte dies unzweifelhaft insgesamt. Im \nVorspruch dieser Verordnung sei § 36 Abs. 6 IfSG - dem Gebot des Art. 75 Abs. 1 \nSatz 3 SächsVerf entsprechend - zitiert. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser \nNorm seien in der Person der Antragsteller zu 2 und 3 erfüllt. Sie reisten nach dem im \nGesetz genannten Stichtag wiederholt in das Bundesgebiet ein, und zwar aus einem \nvom Bund auf der Grundlage des § 2 Nr. 17 IfSG insgesamt als Risikogebiet bzw. so-\ngar als Hochrisikogebiet eingestuften Staatsgebiet. Diese Einstufung begründe die An-\nnahme des § 36 Abs. 6 Satz 1 IfSG, dass die Antragsteller vor ihrer jeweiligen Einreise \nins Bundesgebiet wahrscheinlich einem erhöhten Infektionsrisiko für die übertragbare \nKrankheit COVID-19 ausgesetzt gewesen seien. Die angegriffene Regelung besitze ih-\nre Rechtsgrundlage auch in § 32 Satz 1 i. V. m. § 29 IfSG. Personen, die wie die An-\n8 \n9 \n10 \n\n \n \n14\ntragsteller zu 2 und 3 aus einem Risikogebiet in das Bundesgebiet einreisten, seien an-\nsteckungsverdächtig im Sinne der Legaldefinition des § 2 Nr. 7 IfSG. Dabei sei uner-\nheblich, ob und welche Ansteckungsgefahren im Bundesgebiet oder dem Teil, in wel-\nchem der Rückkehrer zurückkehren wolle, selbst herrschten. Dass diese Frage in der \nRechtsprechung des Senats und anderer Oberverwaltungsgerichte offen gelassen wer-\nde, ändere daran nichts. Der Heranziehung könne auch nicht der Beschluss des Bayeri-\nschen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. November 2020 (- 20 NE 20.2605 -, juris) \nentgegengehalten werden. Die dort beanstandete bayerische Rechtslage unterscheide \nsich von der sächsischen in einem entscheidenden Punkt, denn die dortige Testpflicht \nbesitze isolierten Charakter und stehe nicht im Zusammenhang mit einer Beobachtung \ni. S. d § 29 IfSG. Demgegenüber sei die Testpflicht in § 2 Abs. 2 Nr. 2 Säch-\nsCoronaQuarVO rechtlich als Voraussetzung ausgestaltet, wolle der aus dem Risiko-\ngebiet Einreisende den ihn treffenden Verpflichtungen, insbesondere der Absonde-\nrungspflicht, entgehen. Damit bestehe vorliegend genau der Zusammenhang, den der \nBayerische Verwaltungsgerichtshof vermisst habe. Weiterhin sei auch § 32 Satz 1 i. V. \nm. § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG Rechtsgrundlage. Eine Absonderungspflicht in diesem \nSinne könne nach den genannten Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes gegen-\nüber Ansteckungsverdächtigen - wie den Antragstellern zu 2 und 3 - angeordnet wer-\nden. Angesichts des Bereitstehens spezialgesetzlicher Rechtsgrundlagen bedürfe es \nnicht erst noch des Rückgriffs auf § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG der in-\nfektionsschutzrechtlichen Generalklausel. Allerdings wäre der Rückgriff auch recht-\nlich möglich. Denn - sollten sich die vorbenannten spezialgesetzliche Rechtsgrundla-\ngen nicht als einschlägig erweisen -, könnten solche Rechtsgrundlagen keine Sperr-\nwirkung gegen den Rückgriff entfalten. Die Maßnahme selbst, die Verpflichtung zur \nQuarantäne bzw. zu deren Abwendung die Vornahme eines wöchentlichen Corona-\ntests, sei eine solche i. S. d. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG. Sie diene dazu, die Verbreitung \nder Erkrankung zu verhindern, soweit es um die aus dem Ausland eingeschleppten In-\nfektionen gehe. Dass sie nicht in der neuerdings eingefügten Aufzählung konkreter \nmöglicher Maßnahmen in § 28a Abs. 1 IfSG ausdrücklich erwähnt sei, ändere daran \nnichts. Dass die Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundes der Inanspruchnahme \nder vorstehend genannten Rechtsgrundlage im Hinblick auf ihren § 3 Abs. 4 nicht ent-\ngegenstehe, habe der Senat bereits festgestellt. \n\n \n \n15\nDie vom Antragsgegner in Erfüllung seiner bundesrechtlichen Handlungspflicht zur \nInfektionsbekämpfung getroffene Anordnung einer zehntätigen häuslichen Quarantäne \n(außer bei Einreise aus einem Virusvarianten-Gebiet) mit den entsprechenden Neben-\npflichten sei auch in der Sache zur Pandemiebekämpfung geeignet, erforderlich und \nim Lichte der Grundrechte des Betroffenen nicht unverhältnismäßig. Dies gelte auch \nfür die Voraussetzungen, nach denen der Personenkreis nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 \nBuchst. b SächsCoronaQuarVO von diesen Verpflichtungen freigestellt werde. Die \nQuarantänezeit von zehn Tagen beruhe auf der Erkenntnis, dass nach ihrem Ende die \nZeit zwischen einer sogar erst unmittelbar vor der Einreise erlangten Infektion und de-\nren Erkennbarkeit überschritten sei, so dass dann nicht mehr von einer Infektionsge-\nfahr für dritte Personen auszugehen sei. Eine solchermaßen begrenzte Quarantäne sei \nzur Verhütung der Verbreitung des Corona-Virus im Freistaat Sachsen durch einrei-\nsende Personen erforderlich. \nEs bestehe auch ein rechtlich erheblicher Unterschied zwischen dem Verhältnis der \nBundesländer der Bundesrepublik Deutschland zueinander einerseits und denjenigen \nder Bundesrepublik Deutschland zu auswärtigen Staaten andererseits. Zum einen er-\nhöhe das Einschleppen einer Infektion aus einem anderen Bundesland in den Freistaat \nSachsen nicht die Gesamtzahl der im Bundesgebiet vorhandenen Infektionen. Dies sei \nbeim Einschleppen aus einem auswärtigen Staat anders. Zum anderen seien die Aus-\nwirkungen einer Quarantänepflicht für die Allgemeinheit in den beiden Fallgestaltun-\ngen höchst unterschiedlich, da die Erstreckung dieser Pflicht auch auf die Fälle des \nÜberschreitens der Bundesländergrenzen untereinander dazu führen würde, dass der \ninnerdeutsche Reise- und sonstige Verkehr nahezu völlig zum Erliegen komme. Eben-\nso wenig liege in der Regelung ein Verstoß gegen unionsrechtliche Diskriminierungs-\nverbote, denn sie knüpfe nicht an die Staatsangehörigkeit der Einreisenden an, sondern \nbetreffe unterschiedslos Deutsche ebenso wie Personen jeder anderen Staatsangehö-\nrigkeit. Auch im Übrigen sei sie mit rechtsrelevanten Vorgaben der Europäischen \nUnion vereinbar. Die am 12. Oktober 2020 erlassene \"Empfehlung des Rates der Eu-\nropäischen Union für eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der \nFreizügigkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie\" sei nicht verbindlich. Die Regelun-\ngen der Verordnung stünden mit dieser Empfehlung auch in Einklang. Die EU-\nRechtmäßigkeit einer durch eine Testung ersetzten Quarantäneverpflichtung hänge \ninsbesondere nicht davon ab, ob dem Einreisenden - würde er die Ersetzungsmöglich-\n11 \n12 \n\n \n \n16\nkeit nicht in Anspruch nehmen - die Durchführung der Quarantäne im Aufnahmestaat \n(hier also im Freistaat Sachsen), etwa durch Verfügbarkeit einer Zweitwohnung, \nHotelaufenthalt oder dergleichen, überhaupt möglich und zumutbar wäre. Denn ande-\nrenfalls würden Personen, die über eine solche Möglichkeit nicht verfügen, besser ge-\nstellt - nämlich auch von der Testpflicht befreit - als solche, bei denen dies der Fall ist. \nEine solche Besser- und Freistellung wäre aber im Lichte des infektionsschutzrechtli-\nchen Zwecks der Regelung, nämlich den Eintrag von COVID-19-Infektionen von au-\nßerhalb des Bundesgebiets nach Sachsen nach Möglichkeit zu verhüten, in keiner \nWeise zu rechtfertigen. Sie betreffe die Antragsteller auch nicht unverhältnismäßig in \nihren Grundrechten. Die von den Antragstellern genannten Grundrechte seien durch \nMaßnahmen der hier angegriffenen Art einschränkbar. Die Maßnahmen dienten dem \nSchutzziel von Leben und Gesundheit einer unbestimmten Vielzahl von Personen und \nseien daher von den Antragstellern hinzunehmen. Für täglich berufsbedingte Grenz-\ngänger sei die einzige Voraussetzung, von der Absonderungspflicht und den weiteren \nPflichten des § 1 Abs. 1 bis Abs. 3 SächsCoronaQuarVO frei zu werden, die einmal \nwöchentliche Durchführung des in § 3 Abs. 2 Nr. 5 SächsCoronaQuarVO beschriebe-\nnen Tests mit negativem Ergebnis. Es handle sich dabei nicht um einen Eingriff in die \nkörperliche Unversehrtheit. Auch die allgemeine Handlungsfreiheit sei nur unwesent-\nlich berührt, da sich die Betroffenen nur für wenige Augenblicke still verhalten müss-\nten, um die Testabnahme zu ermöglichen. Dasselbe gelte für das Grundrecht der Be-\nrufsausübungsfreiheit. Es werde nicht messbar beeinträchtigt. Dem stünden auch die \nvon den Antragstellern geltend gemachten tatsächlichen Schwierigkeiten bei einer \nTesterlangung in ihren Heimatstaaten nicht entgegen, zumal für letztere der Antrags-\ngegner keine Verantwortung trage und Testmöglichkeiten im Freistaat Sachsen zur \nVerfügung stünden. Die fehlende strikte Anknüpfung des Testzeitpunkts an den erst-\nmaligen wöchentlichen Einreisezeitpunkt sei für die Betroffenen nur vorteilhaft. So-\nweit sich hieraus eine geringere Wahrscheinlichkeit ergeben sollte, eine bereits längere \nZeit vor der wöchentlich ersten Einreise eingetretene Infektion zügig nach dieser Ein-\nreise zu erkennen, würde dies kompensiert durch den Vorteil, dass bei einer späteren \nTestdurchführung auch Infektionen erkennbar werden, die erst unmittelbar vor einer \nwöchentlich späteren Einreise erfolgt sind, so dass sie bei einem zum Wochenbeginn \noder kurz danach durchgeführten Test noch nicht hätten erkannt werden können. Auch \neine Folgenabwägung gehe zu Lasten der Antragsteller aus. \n\n \n \n17\nMit Schriftsatz vom 28. Februar 2021 trägt der Antragsgegner zur Antragserweiterung \nFolgendes vor: Bezüglich der Einstufung Tschechiens als Virusvarianten-Gebiet sei \nohne eigene Ermittlungspflichten des Antragsgegners an die Gebietseinstufungen - \nauch schon als Risikogebiete - anzuknüpfen, die sich aus den entsprechenden Be-\nkanntmachungen des Robert-Koch-Instituts ergäben. Diese Einstufungen, die Kraft ih-\nrer bundesrechtlichen Rechtsgrundlage in allen Teilen der Bundesrepublik Deutsch-\nland gleichermaßen zu beachten seien, beruhten auf einem Verfahren der Erkenntnis-\ngewinnung, in das auch Faktoren wie die von den Antragstellern erwähnten Infekti-\nonsschutzvorkehrungen in den betreffenden auswärtigen Staaten und möglicherweise \ndort regional unterschiedliche Infektionslagen mit eingeflossen seien. Auf die Ver-\nschärfung der Regelungen für die Personen, die aus Tschechien als Grenzgänger ins \nBundesgebiet kommen, habe im Hinblick auf die erfolgte Einstufung ihres Heimat-\nstaates als Virusvarianten-Gebiet nicht verzichtet werden können. Denn nur auf diese \nWeise werde im Maße des Möglichen verhindert, dass diese Virusvarianten - die in \nder Tschechischen Republik bereits einen hohen Anteil der gesamten Infektionen dar-\nstellten und zugleich deren nachhaltige Steigerung verursacht hätten - nicht auch noch \nvon außen in das Gebiet des Freistaates Sachsen und damit in das Bundesgebiet hin-\neingetragen würden. Maßnahmen wie die Einhaltung von Hygienekonzepten könnten \ninsoweit nichts bewirken, da sie erst griffen, wenn die betreffende Person bereits ins \nBundesgebiet gelangt sei. Auch bloße Testpflichten während des Aufenthalts im Bun-\ndesgebiet - wie sie die Antragsteller ohnehin für rechtswidrig hielten - seien in einer \nsolchen Lage aus diesen Gründen nicht mehr geeignet. Demgegenüber müssten die Er-\nschwernisse zurückstehen, die in der Nichtausübbarkeit des Berufs des Antragstellers \nzu 2 bei physischer Anwesenheit am Arbeitsplatz in L. bzw. in der Notwendigkeit für \ndiesen lägen, einen befristeten Zweitwohnsitz im Bundesgebiet für die Dauer der ge-\nnannten Einstufung zu nehmen. Soweit nicht ohnehin der Ersatz der physischen An-\nwesenheit des Antragstellers zu 2 in L. durch eine \"Home Office\"-Tätigkeit an seinem \ntschechischen Wohnsitz möglich sein sollte, seien die Folgen dieser Einschränkung \nletztlich in dem arbeitsrechtlichen Verhältnis zwischen der Antragstellerin zu 1 und \ndem Antragsteller zu 2 zu klären. Auch kämen in dieser Gestaltung Ansprüche nach \n§ 56 IfSG in Betracht. In der Nichtfreistellung der Antragsteller 2 und zu 4 von den \nnunmehr für Einreisende aus der Tschechischen Republik geltenden Einschränkungen \nliege auch keine Verletzung ihrer Grundrechte. Dies gelte zunächst im Hinblick auf \nArt. 3 Abs. 1 GG. Auch bei voller Würdigung der Bedeutung seiner Tätigkeit für den \n13 \n\n \n \n18\nBetrieb der Antragstellerin zu 1 besäßen dieser Betrieb und diese Tätigkeit nicht die \n\"Systemrelevanz\", wie sie den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - Nr. 6 Sächs-CoronaQuarVO \nabschließend umschriebenen zu eigen sei. Dies gelte umso mehr, als - anders als in \nden dort geregelten Bereichen - vorliegend die Dienstleistung ihrer Art nach grund-\nsätzlich auch außerhalb physischer Präsenz im Bundesgebiet erbracht werden könne. \nEine Gleichheitsverletzung im Hinblick auf seine Nichteinbeziehung in § 2 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 7 SächsCoronaQuarVO könne der Antragsteller zu 4 auch nicht mit Hin-\nweis auf seinen Wunsch, sich bei seinem in der Tschechischen Republik lebenden \nKind besuchsweise aufhalten zu können, mit Erfolg geltend machen. Dieser Wunsch \nfalle nicht in den abschließenden Katalog der Buchstaben a) bis d) und - mangels vor-\ngetragener Gefahr für Leib und Leben - auch nicht unter den Buchstaben e) dieser Re-\ngelung. Angesichts der weitaus größeren Schwere der persönlichen Situation, die in al-\nlen diesen Buchstaben vorausgesetzt sei, müsse der genannte Wunsch ihnen auch nicht \nvon Verfassung wegen gleichgestellt werden. Auch liege für den Antragsteller zu 4 \nebensowenig wie für den Antragsteller zu 2 eine Verletzung seines Grundrechts aus \nArt. 6 GG vor. Der Antragsteller zu 2 sei durch das Verbleiben in der Tschechischen \nRepublik unter den Bedingungen einer \"Home Office\"-Tätigkeit, soweit diese möglich \nsei, in der Fortführung seiner familiären Lebensgemeinschaft nicht beschränkt. Soweit \neine derartige Beschränkung im Ergebnis dadurch eintrete, dass er, um seiner Beschäf-\ntigung im Inland weiter nachgehen zu können, nach erfolgter Einreise und Quarantäne \neinstweilen im Bundesgebiet verbleibe, handele es sich um eine reflexhafte Belastung, \ndie nicht aus der angegriffenen Verordnung, sondern aus der insoweit vom Antragstel-\nler zu 2 getroffenen Entscheidung herrühre. Eine Verletzung des Grundrechts auf Fa-\nmilie liege aber auch nicht für den Antragsteller zu 4 vor. Abgesehen von den Mög-\nlichkeiten mobilen Arbeitens, die er sich als Geschäftsführer der Antragstellerin zu 1 \nselbst einräumen könne, müsse er sich zwischen einem Aufenthalt in Deutschland - \nunter Fortführung seiner Berufstätigkeit - und einem (jedenfalls befristeten) familiären \nAufenthalt in der Tschechischen Republik - mit den entsprechenden Nachteilen für \nseine Berufstätigkeit im Bundesgebiet - entscheiden. Jedoch sei die daraus entstehende \nBelastung für seine familiäre Beziehung zu seinem Kind in der Tschechischen Repub-\nlik bzw. - bei einer einstweiligen Nichtrückkehr ins Bundesgebiet - zu demjenigen im \nBundesgebiet im Lichte der Zwecke der angegriffenen Regelung, eine Einschleppung \ndes besonders gefährlichen mutierten Corona-Virus aus der Tschechischen Republik \nzu verhüten, in der derzeit gegebenen Lage bei der gebotenen Güterabwägung hinzu-\n\n \n \n19\nnehmen. Insoweit sei auch darauf hinzuweisen, dass die derzeit insoweit allein mögli-\nche Wahrnehmung persönlicher Beziehungen im Wege der Telekommunikation - z.B. \nüber Videotelefonie oder ein vergleichbares technisches System - zwar die persönliche \nBegegnung nicht zu ersetzen vermöge, jedoch dennoch eine nicht unerhebliche Entlas-\ntung der durch die räumliche Trennung entstehenden Situation bewirken könne. \nDie nunmehr verschärfte Regelung für aus der Tschechischen Republik Einreisende \nwiderspreche auch nicht der Nr. 19 der Empfehlung des Europäischen Rates vom \n12. Oktober 2020. Der Antragsteller zu 2 übe im Bundesgebiet - wie bereits zur inner-\nstaatlichen Rechtslage dargelegt - keine \"systemrelevante\" Funktion (Nr. 19 Buchst. a) \naus. Auch die Buchstaben b) bis j) der Nr. 19 der Ratsempfehlung griffen nicht ein. \nInsbesondere gelte dies für den Antragsteller zu 4 auch in Bezug auf den Buchst. e). \nDenn sein Wunsch, Zeit mit seinem minderjährigen Kind in der Tschechischen Repub-\nlik zu verbringen, sei dennoch kein \"zwingender\" familiärer Grund im Sinne dieser \nBestimmung. Nr. 7 der Kommissionsmitteilung vom 30. März 2020, wonach die Mit-\ngliedstaaten Grenzgängern den Grenzübertritt für ihre Arbeit gestatten sollten, wenn \ndie Beschäftigung in dem betreffenden Sektor im Aufnahmemitgliedstaat weiter er-\nlaubt ist, könne nicht so verstanden werden, dass nur bei einer Schließung der entspre-\nchenden Wirtschaftszweige im Bundesgebiet die Grenzgänger - zumal aus Virusvari-\nantengebieten - am Grenzübertritt gehindert bzw. ersatzweise längerfristigen Quaran-\ntäneverpflichtungen unterworfen werden dürften. Aus denselben Erwägungen lägen \nauch die von den Antragstellern geltend gemachten - auf die persönliche Situation der \nAntragsteller zu 2 und zu 4 bezogenen - Verletzungen der Europäischen Menschen-\nrechtskonvention und der UN-Kinderrechtskonvention nicht vor. \nB. \nDer Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 24 Abs. 1 SächsJG statthaft. \nDanach entscheidet das Sächsische Oberverwaltungsgericht über die Gültigkeit von im \nRang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Dazu gehören Verord-\nnungen der Staatsregierung. Der Senat entscheidet gemäß § 24 Abs. 2 SächsJG hier-\nüber in der Besetzung von fünf Berufsrichtern. \n14 \n15 \n\n \n \n20\nDer Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist zulässig. Ein Antrag auf Erlass \neiner einstweiligen Anordnung ist zulässig, wenn ein in der Hauptsache gestellter oder \nnoch zu stellender Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 VwGO voraussichtlich zu-\nlässig ist (vgl. hierzu Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 387) \nund die für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geltenden Zulässigkeitsvo-\nraussetzungen nach § 47 Abs. 6 VwGO vorliegen. Beides ist hier der Fall. \nDie Antragsteller sind antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da sie \ngeltend machen können, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Es erscheint möglich, \ndass die Antragstellerin zu 1 in Rechten aus Art. 12 GG (Berufsfreiheit) und Art. 14 \nGG (Eigentumsfreiheit) i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG, die Antragsteller zu 2 und 3 in \nRechten aus Art. 45 AEUV, Art. 2 Abs. 1 GG (Allgemeine Handlungsfreiheit), Art. 12 \nGG, und Art. 3 GG (Gleichbehandlungsgebot) sowie die Antragsteller zu 2 und 4 in \nRechten aus Art. 6 GG (Schutz von Ehe und Familie), Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 8 \nEMRK verletzt sein könnten. Denn nach der Einstufung Tschechiens als Virusvarian-\nten-Gebiet kann der in Tschechien lebende Antragsteller zu 2 gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 \ni. V. m. § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 Satz 4 SächsCoronaQuarVO nicht mehr zur Aus-\nübung seines Berufes in den Freistaat Sachsen einreisen, ohne sich dort für 14 Tage in \nQuarantäne begeben zu müssen. Das gleiche gilt für den Antragsteller zu 4 bei einer \nWiedereinreise nach einem Besuch bei seinem in Tschechien lebenden Kind. Die in \nPolen lebende Antragstellerin zu 3 kann hingegen, da Polen als Risikogebiet eingestuft \nist, als Grenzgängerin gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b SächsCoronaQuarVO die bei \nihrer Einreise gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaQuarVO begründete 10-tägige \nQuarantänepflicht - nur aber doch - durch eine regelmäßige, mindestens einmal wö-\nchentliche Testung abwenden. Sie kann geltend machen, durch diese Testregelung in \neigenen Rechten verletzt zu sein. \nDie Änderung und Erweiterung des Antrags durch die Erweiterung der Antragsteller-\nseite um den Antragsteller zu 4 und die Erweiterung des Antragsgegenstandes um die \nRechtsvorschriften zur Absonderungspflicht für Einreisende aus Virusvarianten-\nGebieten ist gemäß § 91 Abs. 1 VwGO zulässig, weil der Antragsgegner eingewilligt \nhat und das Gericht sie im Übrigen auch für sachdienlich hält. \n16 \n17 \n18 \n\n \n \n21\nDer zuletzt gestellte Antrag zielt entgegen seiner ausdrücklichen Formulierung bei \nverständiger Würdigung des Rechtsschutzziels (§ 88 VwGO) nicht auf eine vorläufige \nErweiterung der in § 2 Abs. 1 Nr. 6 SächsCoronaQuarVO geregelten Ausnahmen von \nder Quarantänepflicht für Einreisende aus Virusvarianten-Gebieten, sondern auf eine \nvorläufige Außervollzugsetzung des § 1 Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaQuarVO, soweit \ndieser für den Fall einer Einreise aus einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von § 3 \nAbsatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 13. Januar 2021 \n(BAnz AT 13.01.2021 V1) Absonderungspflichten regelt, und des hiermit verknüpften \n§ 2 Abs. 1 SächsCoronaQuarVO. Denn eine eigene vorläufige Normergänzung, wie \nsie ein Erweitern von Ausnahmebestimmungen beinhalten würde, darf das Gericht im \nRahmen von § 47 Abs. 6 VwGO - wie auch in der Hauptsache (vgl. Hoppe, in: Eyer-\nmann, 15. Aufl., VwGO § 47 Rn. 88 m. w. N.) - nach herrschender Auffassung nicht \ntreffen. Es ist vielmehr auf einen Ausspruch beschränkt, der die vorläufige Wirksam-\nkeit der angegriffenen Vorschrift ganz oder teilweise hemmt (Schoch, in: \nSchoch/Schneider/Bier, Januar 2020, VwGO § 47 Rn. 181, 182; NdsOVG, Beschl. v. \n18. Februar 2021 - 13 MN 52/21 -, juris Rn. 23 ff.). Mit dem ausdrücklich beantragten \nbloßen vorläufigen Außervollzugsetzen der Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 1 \nNr. 6 SächsCoronaQuarVO wäre dem Rechtsschutzziel der Antragsteller ebenfalls \nnicht Rechnung getragen, weil dies die in § 1 Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaQuarVO ge-\nregelte 14-tägige Quarantänepflicht für Einreisende aus Virusvarianten-Gebieten und \ndas Fehlen einer für die Antragsteller zu 2 und 4 einschlägigen Ausnahmeregelung \nhierzu unberührt lassen würde. \nDer Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist allerdings unbegründet. \nGemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die Anwendung der \nVerordnung des Antragsgegners vorübergehend außer Vollzug setzen, wenn dies zur \nAbwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. \nDa sich der Wortlaut der Vorschrift an § 32 BVerfGG anlehnt, sind die vom Bundes-\nverfassungsgericht \nhierzu \nentwickelten \nGrundsätze \n(BVerfG, \nBeschl. \nv. \n8. November 1985 - 1 BvR 1290/85 -, juris Rn. 10 und v. 8. November 1994 - 1 BvR \n1814/94 -, juris Rn. 21) auch bei § 47 Abs. 6 VwGO heranzuziehen. Als Entschei-\ndungsmaßstab dienen die Erfolgsaussichten eines anhängigen oder möglicherweise \nnachfolgenden Hauptsacheverfahrens. Ergibt die Prüfung, dass der Normenkontrollan-\n19 \n20 \n21 \n\n \n \n22\ntrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einst-\nweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht geboten. Ist hingegen voraussicht-\nlich von einem Erfolg des Normenkontrollantrags auszugehen, wird die angegriffene \nNorm einstweilen außer Vollzug zu setzen sein, wenn der (weitere) Vollzug der ange-\ngriffenen Norm bis zum Ergehen einer Hauptsachentscheidung Nachteile befürchten \nlässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter \nund/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit \nBlick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen \nHauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Erweisen sich die Erfolgsaussichten in \nder Hauptsache als offen, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweili-\nge Anordnung nicht erginge, eine Hauptsache aber Erfolg hätte, gegenüber den Nach-\nteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen \nwürde, einem anhängigen oder möglicherweise nachfolgenden Normenkontrollantrag \naber der Erfolg zu versagen wäre. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung \nsprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich über-\nwiegen, also so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz of-\nfener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (SächsOVG, Beschl. v. \n15. April 2020 - 3 B 114/20 -, juris Rn. 11, und Beschl. v. 15. März 2018 - 3 B 82/18 -\n, juris Rn. 16 m. w. N.). Mit diesen Voraussetzungen stellt § 47 Abs. 6 VwGO an die \nAussetzung des Vollzugs einer untergesetzlichen Norm erheblich strengere Anforde-\nrungen als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einer einstweiligen Anordnung stellt \n(BVerwG, Beschl. v. 18. Mai 1998 - 4 VR 2/98 -, juris Rn. 3). \nUnter Anwendung dieser Grundsätze hat der Antrag auf vorläufige Außervollzugset-\nzung von Regelungen des § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 2 Säch-\nsCoronaQuarVO keinen Erfolg, da die Erfolgsaussichten eines Normenkontrollverfah-\nrens als offen zu bewerten sind und die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung \nsprechenden Erwägungen die gegenläufigen Interessen nicht überwiegen. \nI. Die Erfolgsaussichten eines Hauptsacheverfahrens sind offen. \n1. Der Senat hat bereits in seinen Beschlüssen vom 9. Dezember 2020 (- 3 B 417/20 -, \njuris Rn. 16 ff.) und 4. Februar 2021 (- 3 B 6/21 -, juris Rn. 25 ff.) ausgeführt, dass die \nobergerichtliche Rechtsprechung zu verschiedenen rechtlichen Fragestellungen bezüg-\n22 \n23 \n24 \n\n \n \n23\nlich der Vereinbarkeit von Quarantäneverordnungen für Einreisende aus Risikogebie-\nten mit höherrangigem Recht uneinheitlich ist oder diese als offen bewertet. Dies gilt \nzum einen für die Frage, ob Quarantäneregelungen wie die vorliegenden auf die Er-\nmächtigungsgrundlage des § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG (so OVG Schl.-H., \nBeschl. v. 7. April 2020 - 3 MB 13/20 -, juris Rn. 9 ff.), oder nur auf die speziellere \nErmächtigungsgrundlage des § 32 i. V. m. § 30 Abs. 1 IfSG gestützt werden können \n(so NdsOVG, Beschl. v. 11. Mai 2020, DVBl 2020, 827 [Rn. 33]; OVG NRW, Beschl. \nv. 5. Juni 2020 - 13 B 776/20.NE -, juris Rn. 28 ff.; ThürOVG, Beschl. v. \n15. Juni 2020 - 13 EN 375/20 -, juris Rn. 62; BayVGH, Beschl. v. 3. Dezember 2020 - \n20 NE 20.2749 -, juris Rn. 32). Es gilt hieran anknüpfend weiter für die Frage, unter \nwelchen Voraussetzungen bei einer Einreise aus einem vom Robert-Koch-Institut als \ninternationales Risikogebiet ausgewiesenen Land anzunehmen ist, dass eine Person \nansteckungsverdächtig im Sinne des § 2 Nr. 7, § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG ist (vgl. OVG \nNRW, Beschl. v. 13. Juli 2020 - 13 B 968/20.NE -, juris Rn. 75; NdsOVG, Beschl. v. \n30. November 2020 - 13 MN 520/20 -, juris Rn. 27 ff. einerseits und BayVGH, Be-\nschl. v. 3. Dezember 2020 - 20 NE 20.2749 -, juris Rn. 42 ff. andererseits). Als offen, \naber voraussichtlich rechtmäßig wird ferner die Frage beurteilt, ob der Verordnungs-\ngeber die Risikogebiete durch dynamische Verweisung auf die durch das Bundesmi-\nnisterium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundeministerium des Innern, \nfür Bau und Heimat eingestuften und durch das Robert Koch-Institut veröffentlichten \nRisikogebiete festlegen darf (OVG NRW, Beschl. v. 13. Juli 2020 - 13 B 968/20.NE -, \njuris Rn. 92 ff.). Offen ist ferner, ob im Rahmen einer Normenkontrolle diese Einstu-\nfung als Risikogebiet - oder nunmehr auch als Virusvarianten-Gebiet - Gegenstand der \ngerichtlichen Prüfung ist (NdsOVG, Beschl. v. 30. November 2020 - 13 MN 520/20 -, \njuris Rn. 33). Uneinheitlich ist die obergerichtliche Rechtsprechung weiter zu der Fra-\nge, ob Quarantäneregelungen für Einreisende aus Risikogebieten unverhältnismäßig \noder gleichheitswidrig sind, wenn in den Gebieten des jeweiligen Aufenthalts im Aus-\nland kein höheres Ansteckungsrisiko als hierzulande besteht (siehe OVG NRW, Be-\nschl. v. 20. November 2020 - 13 B 1770/20.NE -, juris Rn. 40 einerseits und NdsOVG, \nBeschl. v. 30. November 2020 - 13 MN 520/20 -, juris Rn. 40 ff. sowie OVG Berlin-\nBrandenburg, Beschl. v. 3. Dezember 2020 - OVG 11 S 122/20 -, juris Rn. 29 anderer-\nseits). \n\n \n \n24\nEine abschließende Klärung dieser - revisiblen - Rechtsfragen ist erst in einem Haupt-\nsacheverfahren möglich, in dem auch der Instanzenzug zum Bundesverwaltungsge-\nricht eröffnet ist. Die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags sind danach offen \n(so auch HessVGH, Beschl. v. 12. November 2020 - 8 B 2765/20.N -, juris; OVG \nSchl.-H., Beschl. v. 30. Oktober 2020 - 3 MR 51/20 -, juris; NdsOVG, Beschl. v. \n30. November 2020 - 13 MN 520/20 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. \n3. Dezember 2020 - OVG 11 S 122/20 -, juris; BayVGH, Beschl. v. 3. Dezember 2020 \n- 20 NE 20.2749 -, juris). Auch unter Berücksichtigung der jüngst ergangenen Ent-\nscheidungen (vgl. zuletzt OVG NRW, Beschl. v. 7. Januar 2021 - 13 B 2046/20.NE -, \njuris) sieht der Senat keinen Anlass, von dieser vorläufigen Einschätzung abzuwei-\nchen. \n2. Auch auf der Grundlage der Erwägungen des Normenkontrollantrags ist ein Haupt-\nsacheverfahren gegen die angegriffenen Normen nicht als voraussichtlich erfolgreich \nzu bewerten. \na) Dies gilt zum Ersten für die Regelungen des § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Säch-\nsCoronaQuarVO zur Absonderungspflicht für Einreisende aus Virusvarianten-\nGebieten, die hier die Antragsteller zu 1, 2 und 4 bezüglich der Auswirkungen auf \nEinreisen aus Tschechien mittelbar und unmittelbar betreffen. \n§ 1 Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaQuarVO begründet für Personen, die aus dem Ausland \nin den Freistaat Sachsen einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letz-\nten zehn Tagen vor Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von § 3 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 13. Januar 2021 (BAnz AT \n13.01.2021 V1) aufgehalten haben, die Verpflichtung, sich unverzüglich nach der Ein-\nreise auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine \nAbsonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von \n14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern. Eine Verkürzungsmöglichkeit \ndurch \"Freitestung\" besteht gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 SächsCoronaQuarVO in diesem \nFall nicht. Von dieser Quarantänepflicht nimmt § 2 Abs. 1 SächsCoronaQuarVO nur \neinen engen Kreis von Personen unter der Voraussetzung des Vorliegens einer aktuel-\nlen Negativtestung aus: Personen auf der Durchreise, Personen, die beruflich bedingt \ngrenzüberschreitend Personen, Waren, oder Güter transportieren bei Aufenthalten in \n25 \n26 \n27 \n28 \n\n \n \n25\nDeutschland oder in einem Risikogebiet von weniger als 72 Stunden Dauer, Polizei-\nvollzugsbeamte, die aus dem Einsatz aus dem Ausland zurückkehren, sowie - unter \nder Voraussetzung einer täglichen Testung - Beschäftigte in Einrichtungen des Ge-\nsundheits- und Pflegewesens, Beschäftigte in Betrieben der Nutztierhaltung, die zur \nAufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit dieser Betriebe unverzichtbar sind, Beschäf-\ntigte, die in der Wasser- und Energieversorgung, in der Abwasserentsorgung und Ab-\nfallwirtschaft, im Transport- und Verkehrswesen, im Apothekenwesen, in der Phar-\nmawirtschaft, im Bestattungswesen, in der Ernährungswirtschaft sowie in der Informa-\ntionstechnik, im Telekommunikationswesen und in Laboren medizinischer Einrich-\ntungen tätig sind und deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit \ndieser Betriebe unverzichtbar ist sowie Personen, die aus dringenden humanitären \nGründen einreisen. Als dringende humanitäre Gründe betrachtet die Verordnung dabei \nu. a. die Einreise von Verwandten ersten Grades bei einem Todesfall, zur Geburt des \neigenen Kindes, sowie von zwei Verwandte ersten oder zweiten Grades bei Ausfall \nsämtlicher Sorgeberechtigten. Für derartige landesrechtliche Regelungen zu Absonde-\nrungspflichten nach einer Einreise lässt § 3 Abs. 4 der Coronavirus-\nEinreiseverordnung neben den in den § 1, § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 2 und 3, § 4 Abs. 3 \nCoronaEinreiseV bundesrechtlich geregelten isolierten Anmelde-, Test- und Nach-\nweispflichten bei Einreisen aus Virusvarianten-Gebieten auch Raum. \nDiese Quarantänepflicht führt, wie die Antragsteller zutreffend darlegen, dazu, dass \nBerufspendlern, die nicht zu dem in § 2 Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaQuarVO privile-\ngierten Personenkreis gehören, die Möglichkeit eines grenzüberschreitenden Pendelns \nzu ihrem Arbeitsort genommen wird. Sofern sie ihre Tätigkeit nicht durchgängig in \nHeimarbeit ausüben können, sind sie darauf verwiesen, ihren Aufenthalt temporär in \nden Staat ihres Arbeitsortes zu verlegen, um nicht der Quarantänepflicht zu unterfallen \nund ihrer Arbeit nachgehen zu können. Für Berufspendler, deren Familien im Wohn-\nsitzstaat leben, wird so in vielen Fällen ein schwerwiegender Konflikt zwischen fami-\nliären Verpflichtungen und Zwängen einerseits und den beruflichen Belangen und \nMöglichkeiten, den Lebensunterhalt zu erwirtschaften, andererseits begründet. Dar-\nüber hinaus erschwert die Quarantänepflicht auch erheblich die persönliche Pflege \ngrenzüberschreitender familiärer Beziehungen oder macht solche persönlichen Kon-\ntakte für den Regelfall, in dem die Betroffenen eine Quarantäne nicht in ihre sonstigen \n29 \n\n \n \n26\nVerpflichtungen integrieren können, sogar völlig unmöglich. Dies ist von besonderem \nGewicht, soweit es die Beziehungen zwischen Kindern und Elternteilen betrifft. \naa) Die Antragsteller rügen vor diesem Hintergrund die Freizügigkeitsrechte aus \nArt. 45 AEUV als verletzt. Der Senat erachtet jedoch auch insoweit die Erfolgsaus-\nsichten des Antrags lediglich als offen. \nArt. 45 AEUV gewährleistet innerhalb der Union die Freizügigkeit der Arbeitnehmer. \nDabei erfasst die unmittelbar anwendbare Gewährleistung von Art. 45 Abs. 2 AEUV \nnicht nur innerstaatliche Rechtsvorschriften, welche unmittelbar oder verdeckt wegen \nder Staatsangehörigkeit der Arbeitnehmer differenzieren, sondern darüber hinaus un-\nterschiedslos anwendbare innerstaatliche Rechtsvorschriften, soweit sie die Freizügig-\nkeit der Arbeitnehmer gezielt oder auch rein faktisch beschränken. Eine solche Be-\nschränkung liegt bereits dann vor, wenn der Rechtsunterworfene durch die Regelung \ndavon abgehalten werden kann, von seinem Recht aus Art. 45 AEUV Gebrauch zu \nmachen (Streinz/Franzen, 3. Aufl., AEUV Art. 45 Rn. 86 m. w. N. zur Rspr. des \nEuGH). Letzteres ist bei den vorliegenden Regelungen, die an die Einreise aus einem \nMitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat eine Quarantänepflicht knüpfen und so \nein grenzüberschreitendes Pendeln zwischen den Mitgliedstaaten von Arbeitnehmern \nzum Arbeitsplatz unmöglich machen, der Fall. Hingegen ist - anders als bei den Rei-\nsebeschränkungen, die der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs \nvom 24. November 2020 - 20 NE 20.2605 zugrunde lagen - weder eine unmittelbare \nnoch eine verdeckte Differenzierung wegen der Staatsangehörigkeit der Arbeitnehmer \nerkennbar. Insbesondere unterscheiden sich die aus der Verordnung folgenden Reise-\nbeschränkungen bezüglich \"Ob\", Art und Umfang weder nach Staatsangehörigkeit der \nBetroffenen noch nach ihrem Wohnsitz. \nEine Maßnahme, die die Freizügigkeit der Arbeitnehmer beeinträchtigt, ist zulässig, \nwenn mit ihr ein berechtigter, mit dem Vertrag vereinbarer Zweck verfolgt wird und \nsie aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist. In einem der-\nartigen Fall muss die Anwendung einer solchen Maßnahme geeignet sein, die Ver-\nwirklichung des in Rede stehenden Zwecks zu gewährleisten, und darf nicht über das \nhinausgehen, was zu seiner Erreichung erforderlich ist (EuGH, Urt. v. \n28. Februar 2013 \n- \nC-544/11-, \nECLI:EU:C:2013:124 \nRn. 47; \nUrt. \nv. \n30 \n31 \n32 \n\n \n \n27\n9. September 2003 - C-285/01-, Slg. 2003, I-8219 Rn. 104; Streinz/Franzen, 3. Aufl., \nAEUV Art. 45 Rn. 86, 87 m. w. N.). Als ein derartiger zwingender Grund des Allge-\nmeininteresses ist der Schutz der öffentlichen Gesundheit anerkannt (Streinz/Franzen, \n3. Aufl., AEUV Art. 45 Rn. 84 m. w. N.), dem die angegriffenen Regelungen dienen. \nDass die Quarantäneverpflichtung für Einreisende aus Virusvarianten-Gebieten, insbe-\nsondere für Einreisende aus Tschechien, in der gegenwärtigen Pandemielage voraus-\nsichtlich nicht geeignet wäre, die Verwirklichung des in Rede stehenden Zwecks zu \ngewährleisten, oder über das hinausginge, was zu seiner Erreichung erforderlich ist, \nvermag der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht festzustellen. \nSoweit sich die Antragsteller in diesem Zusammenhang gegen die Einstufung Tsche-\nchiens als Virusvarianten-Gebiet wenden, ist - wie ausgeführt - in der Rechtsprechung \nder Obergerichte bereits offen, ob diese Einstufung überhaupt Gegenstand des Nor-\nmenkontrolleilverfahrens sein kann, da sie nicht in der Sächsischen Corona-\nQuarantäne-Verordnung \nvorgenommen \nwird \n(vgl. \nNdsOVG, \nBeschl. \nvom \n30. November 2020 - 13 MN 520/20 -, juris Rn. 33 m. w. N.). Für die Behauptung der \nAntragsteller, diese Einstufung sei lediglich politisch motiviert und habe keine sachli-\nche Grundlage, spricht im Übrigen angesichts eines Nachweises der Virusvariante \nB.1.1.7, der sog. britischen Mutation, in mehr als 50 Prozent der positiven Tests in \nTschechien - Stand 19. Februar 2021 - (https://deutsch.radio.cz/corona-pandemie-\nbritische-mutation-mehr-als-50-prozent-der-positiven-tests-8709872) und dort aktuell \nexponentiell steigender, überaus hoher Inzidenzwerte (Stand 2. März 2021: 7-Tage-\nInzidenz \nder \nNeuinfektionen \nvon \n773,8; \nvgl. \nhttps://www.corona-in-\nzahlen.de/weltweit/tschechien/), nichts. Aus den gleichen Erwägungen ist auch recht-\nlich offen und der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten, ob das Begehren der \nAntragsteller, Tschechien zumindest nicht insgesamt als Virusvarianten-Gebiet einzu-\nstufen, sondern nach Regionen zu differenzieren, Prüfungsgegenstand des Normen-\nkontrollverfahrens sein kann. Es ist für den Senat zudem auch weder anhand eigener \nRecherchen erkennbar noch wird dies von den Antragstellern substantiiert dargetan, \ndass sich in der Verbreitung der Virusvariante B.1.1.7 in den Regionen Tschechiens \nund den dortigen Inzidenzwerten solch erhebliche Unterschiede zeigen, dass die ein-\nheitliche Einstufung Tschechiens als Virusvarianten-Gebiet nicht gerechtfertigt er-\nscheinen könnte. Dass grundsätzlich bei der Einstufung als Virusvarianten-Gebiet \ndurch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundes-\n33 \n\n \n \n28\nministerium des Innern, für Bau und Heimat eine bloße Teileinstufung von Regionen \ndurchaus in Betracht gezogen wird und erfolgt, zeigen im Übrigen die Teileinstufun-\ngen des Bundeslandes Tirol in Österreich mit weiteren trennscharfen Ausnahmen so-\nwie des Département Moselle in Frankreich. \nAuch die Frage, inwieweit Einreisebeschränkungen der hier in Rede stehenden Art \n(verpflichtende Quarantäne in Kombination mit verpflichtenden Testungen) geeignet \nsind, den Pandemieverlauf der COVID-19-Pandemie im Bundesgebiet bzw. im Frei-\nstaat Sachsen positiv zu beeinflussen - oder dem Antragsgegner im Rahmen seiner \nnormgeberischen Einschätzungsprärogative nach dem aktuellen wissenschaftlichen \nErkenntnisstand hierfür jedenfalls als geeignet erscheinen durften -, ist als offen zu \nbeurteilen und bedarf der Klärung im Hauptsacheverfahren. Es besteht allerdings ent-\ngegen der Auffassung der Antragsteller eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass \ndiese Frage zu bejahen ist. Zur Wirksamkeit derartiger im Zuge der COVID-19-\nPandemie weltweit für den Reiseverkehr ergriffener Maßnahmen wurden in den letz-\nten Monaten international verschiedenste wissenschaftliche Studien erstellt. Auch \nwenn aus zeitlichen und ethischen Gründen in der akuten Pandemielage verschiedene \nverlässlichere wissenschaftliche Methoden zur Einschätzung der Auswirkungen derar-\ntiger Maßnahmen zwangsläufig nicht zur Verfügung standen und die in den Studien \ngezogenen Schlussfolgerungen deshalb auf einer unsicheren Grundlage stehen dürften \n(Burns u. a., Travel‐related control measures to contain the COVID‐19 pandemic: a \nrapid review. Cochrane Database of Systematic Reviews 2020, Issue 9. Art. No.: \nCD013717. DOI: 10.1002/14651858.CD013717, abgerufen am 26. Februar 2021, S. 2 \nund 5), kommen die derzeit existierenden Studien - soweit dies im Rahmen des vorlie-\ngenden Eilverfahrens recherchiert werden konnte - doch wohl überwiegend zu dem \nErgebnis, dass eine Beschränkung des Reiseverkehrs in Form einer verpflichtenden \nQuarantäne in Kombination mit Tests wahrscheinlich effektiv ist, dass sie die Anzahl \nder importierten Fälle verringern kann und, vor allem, wenn sie zu Beginn eines Aus-\nbruchs eingesetzt wird - in Abhängigkeit von den weiteren ergriffenen lokalen Maß-\nnahmen zur Verhinderung von Virusübertragungen in der Bevölkerung oder etwa von \nder bestehenden Vernetzung zwischen den betreffenden Ländern -, die epidemische \nEntwicklung verzögern oder reduzieren kann (vgl. v. A. die Sammlung, Zusammen-\nfassung und schnelle Evidenzsynthese wissenschaftlicher Studien im Cochrane Rapid \nReview von Burns u. a., Travel‐related control measures to contain the COVID‐19 \n34 \n\n \n \n29\npandemic: a rapid review. Cochrane Database of Systematic Reviews 2020, Issue 9. \nArt. No.: \nCD013717. \nDOI: \n10.1002/14651858.CD013717, \nabgerufen \nam \n26. Februar 2021, S. 23; s. a. Koopmans, A Virus That Knows No Borders? Exposure \nto and Restrictions of International Travel and the Global Diffusion of COVID-19, \nDiscussion Paper, Oktober 2020, https://bibliothek.wzb.eu/pdf/2020/vi20-103.pdf). Es \nentspricht auch der Bewertung des Europäischen Zentrums für die Prävention und die \nKontrolle von Krankheiten (ECDC), dass ein Einreisescreening auf COVID-19, Qua-\nrantäneverpflichtungen oder Grenzschließungen zwar wahrscheinlich das Eindringen \nvon SARS-CoV-2 nicht verhindern, aber wohl für eine kurze Zeit verzögern können \n(EASA und ECDC, Guidelines for COVID-19 testing and quarantine of air travellers, \n2. Dezember 2020, S. 5, 7 und 10). Es trifft entgegen der Auffassung der Antragsteller \nauch nicht zu, dass das Robert-Koch-Institut (RKI) lediglich Hygienemaßnahmen \nempfiehlt. Das RKI rät im Gegenteil mit Blick auf besorgniserregende SARS-CoV-2-\nVirusvarianten wie B.1.1.7 vor allem auch dazu, Reisen derzeit unbedingt zu vermei-\nden \n(https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Virusvariante.html;\njsessionid=B2B4E10751939064EF5C2A606CADD274.internet091?nn=2444038). \nAnhand dieser wissenschaftlichen Erkenntnisse spricht Vieles dafür, dass der Verord-\nnungsgeber die für Virusvarianten-Gebiete getroffenen Reisebeschränkungen für ge-\neignet halten durfte und weiterhin darf, den Pandemieverlauf im Freistaat Sachsen und \nim Bundesgebiet positiv zu beeinflussen. Die Regelungen zielen im Zusammenspiel \nmit den Ausweisungskriterien für Virusvarianten-Gebiete auf Virusvarianten, die in \neinem ausländischen Staat verbreitet sind, nicht zugleich im Inland verbreitet auftre-\nten, und von welchen anzunehmen ist, dass von diesen ein besonderes Risiko ausgeht, \nz. B. hinsichtlich einer vermuteten oder nachgewiesenen leichteren Übertragbarkeit \noder anderen Eigenschaften, die die Infektionsausbreitung beschleunigen, die Krank-\nheitsschwere verstärken, oder gegen welche die Wirkung einer durch Impfung oder \ndurchgemachten \nInfektion \nerreichten \nImmunität \nabgeschwächt \nist \n(https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.\nhtml). Die in Tschechien verbreitete Virusvariante B.1.1.7 (\"britische Mutation\") ist \nnach derzeitigem Kenntnisstand noch leichter von Mensch zu Mensch übertragbar als \nbisher zirkulierende Varianten und weist eine höhere Reproduktionszahl auf, so dass \nihre Ausbreitung noch schwerer einzudämmen ist. Es gibt zudem bei begrenzter Da-\n35 \n\n \n \n30\ntenlage Hinweise darauf, dass sie mit einer erhöhten Fallsterblichkeit einhergehen \nkönnte \n(https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Virusvariante.html;\njsessionid=095126C94E37C6BFB0A14094C2896977.internet092?nn=2444038). \nEs \nbesteht daher zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung ein erhebliches öffentliches \nInteresse daran, ein Einschleppen und Ausbreiten dieser Virusvariante möglichst weit-\ngehend zu verhindern oder aufzuschieben. Diese Virusvariante war bei Einführung der \nhier in Rede stehenden Reisebeschränkungen auch noch nicht nennenswert in \nDeutschland \n(4. \nKalenderwoche: \nAnteil \nvon \n5,6 \n% \nder \nProben, \nvgl. \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/DESH/Bericht_VO\nC_2021-02-17.pdf?__blob=publicationFile), wohl aber in erheblichem Maße in \nTschechien \nverbreitet \n(vgl. \nhttps://www.tagesschau.de/ausland/europa/corona-\ntschechien-mutationen-101.html). An dieser Situation hat sich auch bislang nichts \nGrundlegendes geändert, wenngleich der Anteil dieser Virusvariante an den Positiv-\ntestungen auch in Deutschland kontinuierlich zunimmt und derzeit bei 40 % in der \nRKI-Testzahlerfassung und bei 22 % der Gesamtgenomsequenzierungen liegt, wobei \nallerdings hinter diesen relativen Werten verglichen mit der Situation in Tschechien \ndeutlich geringere Inzidenzwerte stehen (vgl. RKI, Bericht zu Virusvarianten von \nSARS-CoV-2 in Deutschland, insbesondere zur Variant of Concern [VOC] B.1.1.7). \nFerner bieten die aktuell noch geltenden strengen Regelungen des Lockdowns im Frei-\nstaat Sachsen wie auch in den anderen Bundesländern auch eine hinreichende Gewähr \ndafür, dass bereits eingeschleppte Mutationsfälle nicht ohne Weiteres und schnell zu \nseiner solch großen lokalen Verbreitung und Zirkulation der Virusvariante führen, \ndass daneben die weitere Bedeutung von über Einreisende eingeschleppten neuen In-\nfektionsketten zeitnah völlig zurücktritt. Unter diesen Umständen spricht nach dem \noben dargestellten aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand Vieles dafür, dass der \nVerordnungsgeber möglichst lückenlose Quarantäne- und Testpflichten für Einreisen-\nde aus Tschechien für geeignet halten durfte und darf, um die Ausbreitung der Virus-\nvariante B.1.1.7 im Freistaat Sachsen und in Deutschland zumindest signifikant zu \nverzögern und abzuschwächen. Auch an einer bloßen Verzögerung der Ausbreitung \nder Virusvariante B.1.1.7 besteht dabei ein sehr großes öffentliches Interesse, weil zu \nerwarten ist, dass jede gewonnene Woche wegen der dann größeren Anzahl durchge-\nführter Impfungen und der sich verbessernden, der Effizienz der Hygienekonzepte zu-\nträglichen Witterungsbedingungen auch gleichbedeutend mit einer besseren Be-\n\n \n \n31\nherrschbarkeit der Pandemie ist und deshalb voraussichtlich gravierende Vorteile für \ndas Ziel mit sich bringt, die Pandemie mit Mitteln bewältigen zu können, die gesamt-\ngesellschaftlich betrachtet die gegenläufigen Grundrechte, Interessen und Belange \nmöglichst schonen. Der Eignung dieser Maßnahmen können die Antragsteller auch \nnicht mit Erfolg entgegen halten, eine Einreise über andere Mitgliedstaaten - hier über \nPolen - bleibe für Einreisende aus Tschechien möglich. Die bloße theoretische Mög-\nlichkeit von Regelverstößen und das Fehlen einer lückenlosen Kontrollmöglichkeit \nlassen die allgemeine Eignung von Regelungen zum Erreichen des gewünschten \nZwecks unberührt. Die Argumentation der Antragsteller erscheint auch insoweit nicht \nlebensnah, als im Rahmen der sozialen Kontakte von Einreisenden im Freistaat Sach-\nsen ein hohes Maß an sozialer Kontrolle gerade für Berufspendler besteht. Denn es ist \nnicht zu erwarten, dass es unbemerkt bleiben würde, dass in Tschechien lebende Kol-\nlegen weiterhin im Freistaat Sachsen ihrer Arbeit nachgehen, obwohl öffentlichkeits-\nwirksam über für sie bestehende Quarantänepflichten berichtet wurde, zumal ein sol-\nches Vorgehen auch Weiterungen für die Arbeitgeber nach sich ziehen kann. \nDer Senat vermag im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch \nnicht festzustellen, dass die Kombination aus Quarantäne- und Testpflichten über das \nhinausgeht, was zur Erreichung des bezweckten Schutzes der öffentlichen Gesundheit \nerforderlich ist. Es trifft zwar zu, dass die vom Antragsgegner mit § 2 Abs. 1 \nSächsCoronaQuarVO wegen der Gewichtigkeit der Funktion des Reisenden oder der \nzwingenden Gründe seiner Reise gewährten engen Ausnahmen von der obligatori-\nschen Quarantänepflicht in einigen Aspekten hinter der Empfehlung des Rates der Eu-\nropäischen Union für eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der \nFreizügigkeit \naufgrund \nder \nCOVID-19-Pandemie \nvom \n12. Oktober 2020 \n(https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-11689-2020-REV-1/de/pdf) \n– \nhier: hinter der Nr. 19 der Empfehlung - zurückbleiben. Diese Empfehlung wurde zwi-\nschenzeitlich vom Rat der Europäischen Union allerdings am 1. Februar 2021 ohnehin \ngerade mit Blick auf die Verbreitung von risikobehafteten Virusvarianten aktualisiert \nund modifiziert (https://www.consilium.europa.eu/de/policies/coronavirus/covid-19-\ntravel-and-transport/). Nach dieser nun - allerdings bislang nur englischsprachig -\nveröffentlichten \n(https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-\nreleases/2021/02/01/covid-19-council-updates-recommendation-on-measures-\naffecting-free-movement/) aktualisierten Empfehlung sollen die Mitgliedstaaten von \n36 \n\n \n \n32\nPersonen, die aus Gebieten einreisen, die als \"dunkelrot\" eingestuft sind - wozu \nTschechien gehört (https://www.ecdc.europa.eu/en/covid-19/situation-updates/weekly-\nmaps-coordinated-restriction-free-movement) - verlangen, sich vor ihrer Einreise so-\nwohl einem Test auf eine COVID-19-Infektion als auch einer Quarantä-\nne/Selbstisolation zu unterziehen, wie sie vom Health Security Committee empfohlen \nwird \n(https://ec.europa.eu/health/sites/health/files/preparedness_response/docs/hsc_quaranti\nne-isolation_recomm_en.pdf). Die gleichen Maßnahmen sollen auch auf Gebiete mit \neiner hohen Verbreitung von risikobehafteten Virusvarianten angewendet werden \n(Nr. 17a der Empfehlungen). Nach Nr. 19a der Empfehlungen sollen auch Reisende \nmit einer wesentlichen Funktion oder einem unverzichtbaren Bedürfnis für die Reise \naus einem \"dunkelroten\" Gebiet die Testanforderungen erfüllen und sich einer Quaran-\ntäne oder Selbstisolation unterziehen, soweit dies keine unverhältnismäßigen Auswir-\nkungen auf die Ausübung ihrer Funktion oder die Erfüllung des Bedürfnisses hat. Von \nTransporteuren und Transportdienstleistungsanbietern sollten im Prinzip keine Tests \nauf eine COVID-19-Infektion verlangt werden. Wenn Mitgliedstaaten von ihnen Tests \nverlangen, sollten Antigen-Schnelltests genutzt werden und sollte dies nicht zu Trans-\nportunterbrechungen führen. Dieser Personenkreis soll ferner keinen Quarantäne-\npflichten unterworfen werden. Nr. 19b der Empfehlungen sieht ferner vor, dass die \nMitgliedstaaten von Personen, die in Grenzregionen leben und täglich oder regelmäßig \nfür Zwecke der Arbeit, geschäftliche Angelegenheiten, zur Ausbildungszwecken, aus \nfamiliären Gründen, Gründen medizinischer Versorgung oder Pflege die Grenze über-\nschreiten, nicht verlangen sollten, sich einem Test oder einer Quarantäne oder Selbst-\nisolation zu unterziehen, insbesondere nicht von Personen, die kritische Funktionen \nausüben oder unverzichtbar für kritische Infrastruktur sind. Wenn in diesen Regionen \nTestanforderungen eingeführt werden, sollte die Häufigkeit von Tests bei solchen Per-\nsonen verhältnismäßig sein. Wenn die epidemiologische Situation auf beiden Sei-\nten der Grenze vergleichbar ist, sollten keine Testanforderungen, die an die Einreise \nanknüpfen, geschaffen werden. \nDiese Empfehlungen sind zwar nicht verbindlich, sie sind aber vom Senat zu berück-\nsichtigen (BayVGH, Beschl. v. 24. November 2020 - 20 NE 20.2605 -, juris Rn. 33; \nEuGH, Urt. v. 13. Dezember 1989 - Rs C - 322/88 -). Es lässt sich allerdings schon \n37 \n\n \n \n33\nnicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die angegriffe-\nnen Regelungen mit der aktualisierten Empfehlung nicht in Einklang stehen. \nFür Reisende mit einer wesentlichen Funktion oder einem unverzichtbaren Bedürfnis \nfür ihre Reise hat der Verordnungsgeber auch bei Einreisen aus Virusvarianten-\nGebieten mit § 2 Abs. 1 SächsCoronaQuarVO - voraussichtlich hinreichende - Aus-\nnahmen von der Quarantänepflicht geschaffen. Soweit es die besonderen Empfehlun-\ngen der Nr. 19b für Grenzregionen anbelangt, hat der Rat der Europäischen Union \nschon selbst in seinen Empfehlungen einen Spielraum zum Ausdruck gebracht, den \nVerzicht auf Tests und Quarantäne auf solche Personen zu beschränken, die kritische \nFunktionen ausüben oder unverzichtbar für kritische Infrastruktur sind. Dem aber tra-\ngen die in § 2 Abs. 1 SächsCoronaQuarVO normierten Ausnahmetatbestände Rech-\nnung. Eine Vergleichbarkeit der epidemiologischen Situationen auf beiden Seiten der \nGrenze zwischen dem Freistaat Sachsen und Tschechien ist ebenfalls nicht gegeben. \nEs spricht zudem viel dafür, dass die von der Europäischen Kommission wohl vorge-\nschlagenen \nalternativen \nMaßnahmen \n(vgl. \nhttps://www.zdf.de/nachrichten/politik/corona-grenzkontrolle-tschechien-tirol-kritik-\n100.html) einer Einhaltung der Hygiene-Regeln und eines konsequenten Impfens \nprognostisch bei Weitem nicht geeignet sind, in gleicher Weise die Ausbreitung der \nVirusvariante im Freistaat Sachsen und in Deutschland zu verzögern und abzuschwä-\nchen. Dass die bloße Einhaltung der für alle Gesellschaftsbereiche entwickelten Hygi-\nenekonzepte in der gelebten Wirklichkeit unter den Witterungsbedingungen der kälte-\nren Jahreszeit schon für das herkömmliche SARS-Cov2-Virus nicht ausreichend ist, \ndessen Ausbreitung hinreichend zu begrenzen und ein exponentielles Ansteigen der \nInfektionen zu verhindern, sondern dass nur die mit größten Nachteilen für Wirtschaft \nund Gesellschaft verbundenen massiven Kontaktbeschränkungen eine Beherrschbar-\nkeit der Infektionslage erreichen konnten, haben die Pandemieentwicklungen seit \nHerbst 2020 in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nachdrücklich gezeigt. Es \nspricht vor diesem Hintergrund nichts dafür, dass die noch deutlich infektiösere Vi-\nrusvariante B.1.1.7 bezüglich eingeschleppter Fälle, die bei einer Abschwächung der \nQuarantänebestimmungen zu erwarten sind, durch Hygiene-Regeln in ihrer Ausbrei-\ntung beherrschbar sein sollte. Vielmehr ist das Gegenteil zu vermuten. Der dahinge-\nhende Einwand der Antragsteller überzeugt daher nicht. Eine signifikante Verringe-\nrung der Gefährdung, die für die Bevölkerung in der gegenwärtigen Pandemielage \n38 \n\n \n \n34\ndurch eingeschleppte Virusvarianten besteht, kann derzeit offenkundig auch nicht \ndurch \"konsequentes Impfen\" erreicht werden, weil bekanntermaßen aktuell noch \nnicht einmal hinreichend Impfstoff zur Verfügung steht, um auch nur die Risikogrup-\npen vollständig durchimpfen zu können. Angesichts dessen vermag der Senat derzeit \nergreifbare mildere, gleich wirksame Mittel nach der im Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung weder dem Antragsvorbrin-\ngen zu entnehmen noch sonst zu erkennen. \nDer Senat geht auch nicht davon aus, dass die Folgen der Reisebeschränkungen nicht \nmehr in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen des Gesundheits-\nschutzes stehen. Zwar hat die Anordnung einer verpflichtenden Quarantäne für Einrei-\nsende, wie ausgeführt, ganz erhebliche negative Auswirkungen sowohl auf die Mög-\nlichkeiten grenzüberschreitender Pendler, ihre Arbeit auszuüben und ihre Familien zu \nversorgen, wie auch auf die Möglichkeiten der Wahrnehmung persönlicher familiärer \nKontakte in grenzüberschreitenden Familien. Der Antragsgegner hält das Bestehen \nvon Entschädigungsansprüchen gemäß § 56 IfSG zwar für möglich. In der Rechtsan-\nwendung geklärt ist dies derzeit aber ersichtlich nicht. Die obligatorische Quarantäne-\npflicht hat desgleichen auch erhebliche negative wirtschaftliche Auswirkungen auf \nUnternehmen, die Grenzpendler und Grenzgänger beschäftigen. Diese Belange sind \nvon sehr großem Gewicht. Auf der anderen Seite ist es absehbar und entspricht den \nErfahrungen mit den Entwicklungen in anderen Mitgliedstaaten wie Irland und Portu-\ngal \n(vgl. \nhttps://www.leopoldina.org/presse-1/nachrichten/darstellung-der-\nentwicklung-des-infektionsgeschehens-in-irland/ \nund \nhttps://de.wikipedia.org/wiki/COVID-19-Pandemie_in_Portugal), dass im Falle eines \nverstärkten Einschleppens der deutlich infektiöseren Virusvariante B.1.1.7 eine Be-\nherrschung der Pandemielage nur mit noch deutlich strengeren Lockdown-\nBestimmungen zur Kontaktbeschränkung erreichbar ist, als sie derzeit schon gelten. \nLockerungen müssten auch in wichtigen sozialen und wirtschaftlichen Bereichen (et-\nwa den Kindertagesstätten und Schulen) zurückgenommen werden oder wären erst zu \neinem deutlich späteren Zeitpunkt möglich, als bei einer Verzögerung der Ausbreitung \nder Virusvariante B.1.1.7, welche dem Verordnungsgeber durch die Quarantänerege-\nlungen nach dem oben Gesagten erreichbar erscheinen darf. Ob die derzeit diskutierte \nÖffnungskonzeption, die auf eine breite Anwendung von Schnelltests gestützt werden \nsoll, auch bei einer Ausbreitung der Virusvariante B.1.1.7 hinreichenden Schutz bietet, \n39 \n\n \n \n35\nist bislang nicht absehbar. Der Antragsgegner muss sich angesichts der Unumkehrbar-\nkeit eines breiten Eintrags der Virusvariante B.1.1.7 nicht darauf verweisen lassen, zu-\nnächst diesen Weg zu beschreiten und insoweit das Risiko eines Fehlschlags einzuge-\nhen. Er darf vielmehr nach dem Vorsorgeprinzip verfahren. Ein Verzicht auf eine ver-\npflichtende Quarantäne für Berufspendler und für familiäre Kontakte, der angesichts \nvon derzeit allein geschätzten 5.000 Berufspendlern von Tschechien in den Freistaat \nSachsen \n(https://www.dnn.de/Region/Mitteldeutschland/Pendler-aus-Tschechien-in-\nSachsen-Sind-sie-wirklich-Pandemie-Treiber) substantielles Gewicht hätte, würde da-\nher prognostisch in der weiteren Pandemieentwicklung die hohe Wahrscheinlichkeit \nbegründen, dass für das Erreichen eines hinreichenden Schutzes von Gesundheit und \nLeben der Bevölkerung und zur Vermeidung der Überlastung des Gesundheitssystems \nKontaktbeschränkungsmaßnahmen getroffen oder beibehalten werden müssen, die an \nanderer Stelle massive soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Schäden nach sich \nziehen und hierbei insbesondere anderen, ohnehin durch den Lockdown bereits schwer \ngetroffenen Teilen der Bevölkerung eine wirtschaftliche Betätigung für weitere Zeit-\nräume unmöglich machen oder erschweren sowie die Bevölkerung in der Wahrneh-\nmung persönlicher sozialer Kontakte weiter massiv einschränken würden. Dass unter \ndiesen Umständen die Folgen der zeitweiligen Reisebeschränkung für die Gruppe der \nBerufspendler und sonstige Einreisende von unangemessenem Gewicht sind, vermag \nder Senat nicht zu erkennen. Belangen von herausgehobener Schutzwürdigkeit und \nUnaufschiebbarkeit wie der Sicherstellung des Güter- und Personenverkehrs und der \nAufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gesundheits- und Pflegewesens, der Be-\ntriebe der Nutztierhaltung, der Wasser- und Energieversorgung, der Abwasserentsor-\ngung und Abfallwirtschaft, des Transport- und Verkehrswesens, des Apothekenwe-\nsens, der Pharmawirtschaft, des Bestattungswesens, der Ernährungswirtschaft, der In-\nformationstechnik, des Telekommunikationswesens und der Labore medizinischer \nEinrichtungen hat der Verordnungsgeber mit der Regelung von Ausnahmen zur obli-\ngatorischen Quarantänepflicht für Einreisende Rechnung getragen. Entsprechendes \ngilt auch für die Beeinträchtigung grenzüberschreitender innerfamiliärer Kontakte \nzwischen Elternteilen und Kindern. Für besonders dringende Bedürfnisse eines per-\nsönlichen familiären Kontakts, namentlich für eine Einreise von Verwandten ersten \nGrades bei einem Todesfall und zur Geburt des eigenen Kindes sowie von zwei Ver-\nwandten ersten oder zweiten Grades bei Ausfall sämtlicher Sorgeberechtigten, hat der \nVerordnungsgeber Ausnahmen von der Quarantänepflicht vorgesehen. Dass er weiter-\n\n \n \n36\ngehende Ausnahmen für die Wahrnehmung des Umgangsrechts von Eltern mit ihren \nKindern nicht geschaffen hat, ist angesichts des verfolgten Zwecks der Maßnahme und \nder Tragweite einer Aufweichung der Quarantänepflicht voraussichtlich nicht zu bean-\nstanden. Denn dass eine zeitweilige Unmöglichkeit direkten persönlichen Kontakts re-\ngelhaft zu irreversiblen Schäden für die Kinder oder zu völlig untragbaren Bedingun-\ngen für die Familien führen würde, ist nicht erkennbar, auch wenn die Folgen der Rei-\nsebeschränkungen für grenzüberschreitende Familien ohne Zweifel sehr schwer wie-\ngen. Vereinzelte mehrwöchige Unterbrechungen eines unmittelbaren persönlichen \nKontaktes zu einem Elternteil sind vielmehr in Familienkonstellationen getrennt le-\nbender Elternteile nach der Lebenserfahrung nicht unüblich und kommen auch in Fa-\nmilien, die zusammen leben, je nach Lebenssituation vor, ohne dass ersichtlich ist, \ndass hieraus - jenseits von konflikthaften Elternbeziehungen - typischerweise gravie-\nrende Probleme für die Kinder resultieren. Sofern die Reisebeschränkungen im Einzel-\nfall zu atypischen unzumutbaren Beeinträchtigungen für Kinder oder Familien führen, \neröffnet die Verordnung mit § 2 Abs. 5 SächsCoronaQuarVO zudem die Möglichkeit \nder Gestattung einer weiteren Ausnahme bei Vorliegen eines triftigen Grundes. Ange-\nsichts des hohen öffentlichen Interesses, das an einer Effizienz der getroffenen Reise-\nbeschränkungen und an einer zumindest effektiven Verzögerung des Einschleppens \nder Virusvariante B.1.1.7 besteht, ist den Betroffenen auch der zeitliche Verzug, den \ndie Notwendigkeit der Durchführung eines Gestattungsverfahrens nach § 2 Abs. 5 \nSächsCoronaQuarVO mit sich bringt, zuzumuten. \nbb) Aus den vorgenannten Gründen erweist es sich, soweit ein Grundrechtseingriff \nnicht schon aus anderen Gründen ausscheidet, auch lediglich als offen, ob die von den \nAntragstellern gerügte Verletzung von Art. 12 GG (i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG), \nArt. 14 GG (i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG), Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 6 GG, Art. 8 EMRK \nund Art. 10 Abs. 2 der UN-Kinderrechtskonvention vorliegt, da auch diese Grundrech-\nte und sonstigen Rechte durch Regelungen und Maßnahmen zugunsten des öffentli-\nchen Gesundheitsschutzes einschränkbar und ausgestaltbar sind. \ncc) Auch die von den Antragstellern gerügte Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 \nGG lässt sich nicht bzw. nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit fest-\nstellen. \n40 \n41 \n\n \n \n37\n(1) Entgegen der Auffassung der Antragsteller knüpfen die angegriffenen Regelungen \nweder an die örtliche Herkunft eines Menschen nach Geburt oder Ansässigkeit (Hei-\nmat i. S. d. Art. 3 Abs. 3 GG, vgl. Langenfeld, in: Maunz/Dürig, GG, Stand August \n2020, Art. 3 Abs. 3, Rn. 57) noch an die ständisch-soziale Abstammung und Verwur-\nzelung (Herkunft i. S. d. Art. 3 Abs. 3 GG; vgl. Langenfeld, a. a. O., Art. 3 Abs. 3, \nRn. 60) sich voneinander unterscheidende Rechtsfolgen an. Soweit die Ausführungen \nder Antragsteller dahin gehen, dass insoweit eine mittelbare Diskriminierung vorliege, \nentspricht es bereits nicht der herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Litera-\ntur, dass Art. 3 Abs. 3 GG bezüglich der Merkmale Heimat und Herkunft Schutz auch \nvor mittelbarer Diskriminierung bietet (vgl. Langenfeld, a. a. O., Art. 3 Abs. 3 Rn. 38 \nm. w. N. zum Meinungsstreit). \n(2) Ohne Erfolg rügen die Antragsteller ferner eine ungerechtfertigte Ungleichbehand-\nlung mit Personen, die aus Teilen des Bundesgebiets mit hohen Inzidenzwerten in das \nGebiet des Freistaates Sachsen einreisen, insoweit insbesondere mit Berufspendlern \naus derartigen Hochinzidenzgebieten im Bundesgebiet. \nDer allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, we-\nsentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. \nBVerfG, Beschl. v. 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, juris Rn. 40; Beschl. v. \n15. Juli 1998 - 1 BvR 1554/89 u. a. -, juris Rn. 63). Es sind nicht jegliche Differenzie-\nrungen verwehrt, allerdings bedürfen sie der Rechtfertigung durch Sachgründe, die \ndem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen \nsind. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reichen die Gren-\nzen für die Normsetzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an \nVerhältnismäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen In-\nhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unter-\nschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschl. \nv. 18. Juli 2012 - 1 BvL 16/11 -, juris Rn. 30; Beschl. v. 21. Juni 2011 - 1 BvR \n2035/07 - juris Rn. 65; Beschl. v. 21. Juli 2010 - 1 BvR 611/07 u. a. -, juris Rn. 79). \nHieraus folgt, dass die sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergebenden Grenzen \nfür die Infektionsschutzbehörde bei Regelungen eines dynamischen Infektionsgesche-\nhens weniger streng sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17. April 2020 - \n42 \n43 \n44 \n\n \n \n38\n11 S 22/20 -, juris Rn. 25; SächsOVG, Beschl. v. 29. April 2020 a. a. O. Rn. 49). Auch \nkann eine strikte Beachtung des Gebots innerer Folgerichtigkeit nicht eingefordert \nwerden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26. März 2020 - 5 Bs 48/20 -, juris Rn. 13). \nEs ist für den Senat bereits nicht erkennbar, dass derzeit Regionen im Bundesgebiet \nexistieren, in denen die Situation bezüglich der Verbreitung der Virusvariante B.1.1.7 \nund der Inzidenzwerte der Situation in Tschechien wesentlich gleich ist. Hierzu ver-\nhält sich das Antragsvorbringen auch nicht. Sachgründe, die eine Differenzierung vo-\nraussichtlich zu rechtfertigen vermögen, stellen zudem die sich auch in der Entwick-\nlung der Inzidenzzahlen augenfällig niederschlagenden erheblichen Unterschiede in \nder Effektivität der Eindämmungsmaßnahmen zwischen Tschechien und der Bundes-\nrepublik sowie dem Freistaat Sachsen dar, die prognostisch mit einem höheren Risiko \neines Eintrags der Virusvariante B. 1.1.7 aus Tschechien als aus Teilen des Bundesge-\nbiets einhergehen. Insbesondere ist nach Presseberichten derzeit ein hoher Anteil der \ntschechischen Bevölkerung nicht (mehr) bereit, grundlegende Regeln und Anforde-\nrungen der Vermeidung einer Weiterverbreitung der Infektion zu befolgen. So sollen \nbei einer im Auftrag der Weltgesundheitsorganisation durchgeführten Umfrage 46 \nProzent der Befragten angegeben haben, sie würden trotz Symptomen nicht zu Hause \nbleiben. Bis zu einem Drittel verweigere zudem grundlegende Hygienemaßnahmen \n(https://www.nzz.ch/international/coronavirus-in-tschechien-und-der-slowakei-geraet-\nausser-kontrolle-ld.1603062). Weitere Umfragen sollen ergeben haben, dass nur ein \nDrittel der Tschechen sich testen lassen würden, wenn sie Corona-Symptome verspür-\nten. In diesen Umfragen sollen die Menschen angegeben haben, mit sieben weiteren \nPersonen regelmäßig ohne Mundschutz Kontakt zu haben. Dem Gesundheitsdienst \nwird aber im Schnitt nur etwa ein Kontakt mitgeteilt. Dies soll daran liegen, dass man \nseine Nächsten wegen der finanziellen Nachteile nicht in Quarantäne schicken wolle \n(https://www.zeit.de/2021/05/corona-tschechien-pandemie-grenzen-schliessen-\neinreiseregel-hochrisikogebiet). Unter solchen Umständen erscheint aber für Tsche-\nchien noch nicht einmal mehr hinreichend gewährleistet, dass selbst Personen, die an-\ngesichts des Entwickelns von Symptomen oder wegen des Kontakts zu einem Infizier-\nten wissen, dass eine signifikante Wahrscheinlichkeit einer eigenen Infektion besteht, \nnicht mehr am Sozial- und Erwerbsleben mit persönlichen Kontakten teilnehmen. \nSchon ein solches verbreitetes Verhalten zieht ein entsprechend höheres Risiko eines \nEintrags von Infektionen aus Tschechien nach sich. Der Antragsgegner hat in seiner \n45 \n\n \n \n39\nErwiderung mit Schriftsatz vom 10. Februar 2021 zudem zutreffend auf die erhebli-\nchen, auch mengenmäßigen Unterschiede zwischen den beiden Personengruppen - Be-\nrufspendler im Bundesgebiet auf der einen sowie Grenzgänger auf der anderen Seite - \nhingewiesen. \n(3) Auch eine gleichheitswidrige Ausgestaltung der Quarantänevorgaben des § 1 \nAbs. 1 Satz 1 SächsCoronaQuarVO sowie der Ausnahmeregelungen hiervon vermag \nder Senat nicht festzustellen. \nDass die Einreise aus Tschechien als Virusvarianten-Gebiet deutlich strengeren Reise-\nbeschränkungen unterliegt als eine Einreise etwa aus Kontinentalfrankreich - ausge-\nnommen das Département Moselle - und Polen als \"bloßen\" Risikogebieten, findet \nseinen sachlichen Grund ohne Weiteres und evident in der Unumkehrbarkeit eines \nEinschleppens besorgniserregender SARS-CoV-2-Virusvarianten in das Landes- und \nBundesgebiet und der aus einem solchen breiten Einschleppen resultierenden deutlich \nhöheren Gefährdung für die weitere Pandemieentwicklung im Inland. Aus dem glei-\nchen Grund begründet es auch keinen Gleichbehandlungsverstoß, dass der Verord-\nnungsgeber mit § 2 Abs. 1 SächsCoronaQuarVO die Ausnahmetatbestände für eine \nQuarantänepflicht bei Einreisen aus Virusvarianten-Gebieten deutlich enger gefasst \nhat als mit § 2 Abs. 1 bis 4 SächsCoronaQuarVO die entsprechenden Ausnahmetatbe-\nstände für Einreisen aus sonstigen Risikogebieten. \nSoweit es den Vergleich der von § 2 Abs. 1 SächsCoronaQuarVO erfassten mit den \nhiervon nicht erfassten Gruppen Einreisender anbelangt, rechtfertigt sich die vom \nVerordnungsgeber vorgenommene Abgrenzung daraus, dass die Aufrechterhaltung \ndes Personen-, Waren- und Güterverkehrs, die Realisierbarkeit grenzüberschreitender \npolizeilicher Einsätze, die Gewährleistung des unbeeinträchtigten Betriebs von Ein-\nrichtungen des Gesundheits- und Pflegewesens, die Sicherstellung der Versorgung der \nNutztiere, die Funktionsfähigkeit der Wasser- und Energieversorgung, der Abwasser-\nentsorgung und Abfallwirtschaft, des Transport- und Verkehrswesens, des Apothe-\nkenwesens, der Pharmawirtschaft, des Bestattungswesens, der Ernährungswirtschaft, \nder Informationstechnik, des Telekommunikationswesens und der Labore medizini-\nscher Einrichtungen sowie die Verfolgung dringender humanitärer Gründe durch eine \nEinreise von Verwandten ersten Grades bei einem Todesfall, zur Geburt des eigenen \n46 \n47 \n48 \n\n \n \n40\nKindes, von zwei Verwandten ersten oder zweiten Grades bei Ausfall sämtlicher Sor-\ngeberechtigten, zur zwingenden medizinischen Behandlung, oder im Einzelfall zur \nAufnahme aus humanitären Gründen bei Gefahr für Leib oder Leben auch für den be-\ngrenzten Zeitraum der Notwendigkeit der Reisebeschränkungen - sei es generell oder \nkonkret aufgrund der gegenwärtigen Pandemielage - von einer herausgehobenen Be-\ndeutung sind. Ein vergleichbares Gewicht (Systemrelevanz) kommt Rechtsanwälten \nund Steuerberatern in der gegenwärtigen Pandemielage nicht zu, zumal, worauf der \nAntragsgegner zu Recht hinweist, die dortigen Tätigkeiten auch weitgehend in Heim-\narbeit leistbar sind. \ndd) Soweit sich die Antragsteller zu 1, 2 und 4 in diesem Zusammenhang dagegen \nwenden, dass die Ausnahmetatbestände des § 2 Abs. 1 SächsCoronaQuarVO mit dem \nVorliegen von negativen Coronatestergebnissen verknüpft sind, sind die Antragsteller \nhiervon, da sie den Ausnahmetatbeständen des § 2 Abs. 1 SächsCoronaQuarVO nach \nihrem Vorbringen nicht unterfallen, schon nicht betroffen. Die von ihnen erhobenen \nEinwände entsprechen auch offenkundig nicht dem Stand der wissenschaftlichen Er-\nkenntnisse. Die Durchführung von Tests ist nach der Einschätzung des RKI ein essen-\ntieller Bestandteil einer umfassenden Pandemie-Bekämpfungs-Strategie, weil das Tes-\nten \ndie \nGrundlage \nfür \neine \nUnterbrechung \nvon \nInfektionsketten \nbietet \n(https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Teststrategie/Nat-\nTeststrat.html). Dass auch bei einer Durchführung von Tests - je nach Testart mehr \noder weniger hohe - Restrisiken dafür verbleiben, dass die negativ getestete Person \ngleichwohl infiziert und infektiös ist oder wird, ändert nichts daran, dass die Durch-\nführung von regelmäßigen Tests überhaupt geeignet ist, einen hohen Anteil infizierter \nund infektiöser Personen festzustellen, sodass anknüpfend hieran von diesen künftig \ndrohende Infektionsketten durch die Anordnung von Quarantäne unterbrochen kön-\nnen. Die Durchführung regelmäßiger Coronatests stellt sich danach - gegenüber einem \nUnterbleiben derartiger Tests und der hieraus resultierenden Unkenntnis, dass am So-\nzialleben weiter teilnehmende Personen infiziert sind - unzweifelhaft als wirksameres \nMittel der Pandemiebekämpfung dar. Für die Eignung einer Maßnahme genügt es, \nwenn der verfolgte Zweck durch die Maßnahme gefördert werden kann, ohne dass die \nvollständige Zweckerreichung gesichert sein muss (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9. Februar \n2001 - 1 BvR 781/98 -, juris Rn. 22; Beschl. v. 26. April 1995 - 1 BvL 19/94 und 1 \nBvR 1454/94 -, juris Rn. 52). \n49 \n\n \n \n41\nb) Der Antrag ist ebenso nicht voraussichtlich begründet, soweit sich die Antragsteller \nzu 1 und 3 gegen die Regelung zur Testung von Grenzgängern und Grenzpendlern \ngemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 SächsCoronaQuarVO wenden, welche diese Antragsteller mit-\ntelbar und unmittelbar bezüglich der Rechtsfolgen von Einreisen aus Polen betrifft. \nDer Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 4. Februar 2021 (- 3 B 6/21 -, vgl. \nPresseerklärung vom 5. Februar 2021, zit. nach juris, Rn. 22 ff.) festgestellt, dass be-\nzüglich der Testregelungen der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung für \nGrenzgänger und Grenzpendler an der polnischen Grenze die Erfolgsaussichten nur \noffen sind und keine eindeutige Feststellung eines Verstoßes gegen höherrangiges \nRecht möglich ist. Hieran hält der Senat auch für die novellierte Sächsische Corona-\nQuarantäne-Verordnung in Ansehung des Vorbringens der Antragsteller und der zwi-\nschenzeitlich veröffentlichten, modifizierten Empfehlungen des Rates der Europäi-\nschen Union für eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der Freizü-\ngigkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie vom 12. Oktober 2020 und vom 1. Februar \n2021 weiter fest. \nDie Coronavirus-Einreiseverordnung steht der Testregelung in § 2 Abs. 2 Nr. 2 Sächs-\nCoronaQuarVO nicht entgegen, soweit § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 3 b CoronaEinrei-\nseV Ausnahmen von der Test- und Nachweispflicht für Personen festlegt, die aus ei-\nnem Risikogebiet in die Bundesrepublik Deutschland zum Zweck der Berufsausübung \neinreisen. Denn bei der von den Antragstellern angegriffenen Regelung handelt es sich \nnicht um eine eigenständige Testpflicht, sondern - worauf der Antragsgegner zutref-\nfend hingewiesen hat - um die vom sächsischen Verordnungsgeber vorgesehene Mög-\nlichkeit, die sonst von der Antragstellerin zu 3 zu befolgende Pflicht der Absonderung \ngemäß § 1 Abs. 1 SächsCoronaQuarVO zu vermeiden. Die in § 2 Abs. 2 Nr. 2 Sächs-\nCoronaQuarVO geregelten regelmäßigen, mindestens einmal wöchentlichen Tests sol-\nlen es dem Betroffenen ermöglichen, zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit in be-\nstimmten Fällen die Absonderungspflicht vermeiden zu können, um insbesondere \nauch den beruflichen und sonstigen Belangen des Betroffenen und seines Arbeitgebers \nRechnung zu tragen. An diesem rechtlich unselbstständigen Charakter der Testoblie-\ngenheit ändert auch der Umstand nichts, dass die Gruppe der Grenzpendler und \nGrenzgänger sich typischerweise faktisch einer Quarantäne nicht unterziehen, sondern \ndann von einem Grenzübertritt ganz Abstand nehmen wird. Als der landesrechtlich \n50 \n51 \n52 \n\n \n \n42\nfestgelegten Absonderungspflicht zuzuordnende Regelung unterfällt § 2 Abs. 2 Nr. 2 \nSächsCoronaQuarVO daher § 3 Abs. 4 CoronaEinreiseV, wonach die nach Landes-\nrecht angeordnete Verpflichtung zur Absonderung nach der Einreise aus einem Risi-\nkogebiet unberührt bleibt (Beschl. des Senats v. 4. Februar 2021 - 3 B 6/21 -, Rn. 28). \nAus diesem Grund ist - worauf der Antragsgegner zutreffend abgestellt hat - die \nRechtslage auch nicht mit derjenigen vergleichbar, die dem Bayrischen Verwaltungs-\ngerichtshof zugrunde gelegen hatte (vgl. BayVGH, Beschl. v. 24. November 2020 - 20 \nNE 20.2605 -, juris), wo gemäß § 4 Abs. 1 der dortigen Regelung der Test als geson-\nderte Pflicht ausgewiesen war (Beschl. des Senats v. 4. Februar 2021 a. a. O. Rn. 29). \nAuch die von den Antragstellern geltend gemachten Bedenken im Hinblick auf die \nVerhältnismäßigkeit der angegriffenen Regelung greifen nicht durch. \nDer Senat hat in seinem Beschluss vom 9. Dezember 2020 (Rn. 21 ff.) im Ergebnis in \nBezug auf die dort geprüfte Absonderungspflicht von aus Spanien zurückkehrenden \nTouristen offen gelassen, ob die mit der Quarantänepflicht einhergehenden Maßnah-\nmen geeignet, erforderlich und angemessen sind. Allerdings hat er ausgeführt, dass \nviel dafür spreche, dass diese Frage gerade bei den zu verzeichnenden hohen inländi-\nschen Infektionszahlen und der im Freistaat Sachsen schon drohenden Überlastung der \nKrankenhäuser zu bejahen sei. \nNichts anderes gilt für die von den Antragstellern angegriffene Möglichkeit, sich einer \nAbsonderung durch einen wöchentlichen Test zu entziehen. Denn im Vergleich zu den \nin die Grundrechte des Betroffenen erheblich eingreifenden Regelungen einer mehrtä-\ngigen Absonderungspflicht stellt die Möglichkeit eines wöchentlichen Tests - worauf \nder Antragsgegner zutreffend hingewiesen hat - eine nur unerhebliche Erschwernis \ndar. Weder zeitlich noch finanziell oder im Hinblick auf die körperliche Unversehrt-\nheit ist ein solcher Test für die Antragsteller mehr als eine Beschwerlichkeit. Soweit \ndie Erreichbarkeit von Tests in Tschechien als schwierig geschildert wird, legen die \nAntragsteller schon nicht dar, weshalb derartige Tests nicht im Freistaat Sachsen oder \n- für die von dieser Regelung allein noch unmittelbar betroffene Antragstellerin zu 3 - \nin Polen ohne derartige Probleme durchführbar sein sollten. Die Maßnahme ist daher \nangemessen. \n53 \n54 \n55 \n56 \n\n \n \n43\nEs ist auch nicht evident, dass die Regelung der Empfehlung des Rates der Europäi-\nschen Union für eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der Freizü-\ngigkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie vom 12. Oktober 2020 und vom \n1. Februar 2021, insbesondere deren Nr. 19b, widerspricht. Die Empfehlung Nr. 19b \ngeht offenkundig letztlich von einem Spielraum der Mitgliedstaaten aus, für Grenz-\npendler und Grenzgänger - hier zur \"Freitestung\" von einer Quarantänepflicht - Test-\nanforderungen einzuführen. Die Häufigkeit der durch § 2 Abs. 2 Nr. 2 Säch-\nsCoronaQuarVO geforderten wöchentlichen Tests ist auch für Pendler in der Grenzre-\ngion nicht unverhältnismäßig. Ob die epidemiologische Situation auf beiden Seiten der \nGrenze vergleichbar ist und ob hieraus unter Berücksichtigung von Nr. 19b der Emp-\nfehlung des Rates unionsrechtliche Bedenken gegen die Testregelung für Grenzpend-\nler und Grenzgänger resultieren, muss der Prüfung in einem Hauptsacheverfahren vor-\nbehalten bleiben. Angesichts der aktuellen 7-Tage-Inzidenzen pro 100.000 Einwohner \nvon \n52,5 \nfür \nden \nLandkreis \nGörlitz \neinerseits \n(Stand \n2. \nMärz \n2021; \nhttps://www.coronavirus.sachsen.de/infektionsfaelle-in-sachsen-4151.html#a-9004) \nund von 154,55 für die Woiwodschaft Niederschlesien andererseits (berechnet anhand \nder Infektionswerte vom 24. Februar bis 1. März 2021 in der von den Antragstellern \nbenannten Internetquelle https://koronawirusunas.pl/wojewodztwo-dolnoslaskie) ist \nschon eine Vergleichbarkeit der Situation eher unwahrscheinlich. \nEin vollständiges Absehen von der Testpflicht würde auch das Risiko einer Verbrei-\ntung der aus dem Heimatland mitgebrachten Infektion mit dem Coronavirus und eine \nInfizierung einer Vielzahl von weiteren Mitarbeitern des Arbeitgebers oder sonstigen \npersönlichen Kontakten im Bundesgebiet vergrößern. Da das Ergebnis eines wöchent-\nlichen Tests unabhängig von dem Zeitpunkt seiner Vornahme die Feststellung einer \nmöglicherweise unbemerkt gebliebenen, wegen der dort hohen Inzidenz in ihrem \nHeimatland erworbenen Infektion der Antragstellerin zu 3 zulässt, ist die Maßnahme \ngeeignet, eine aus dem Ausland eingebrachte Infektion zu identifizieren und die ent-\nsprechenden Maßnahmen zu ergreifen. Die Maßnahme erscheint daher grundsätzlich \ngeeignet, Infektionen festzustellen und die Verbreitung zu verhindern. Dabei ist zu be-\nrücksichtigen, dass die Anordnung einer Quarantäne und zu deren Vermeidung die \nDurchführung von Tests einen wesentlichen Baustein der Pandemiebekämpfungsstra-\ntegie darstellt (SächsOVG, Beschl. v. 9. Dezember 2020 - 3 B 417/20 -, juris \n57 \n58 \n\n \n \n44\nRn. 21 f.). Eine mildere, aber gleichgeeignete Maßnahme ist nicht ersichtlich, so dass \ndie Maßnahme auch erforderlich ist. \nSchließlich ist kein Gleichheitsverstoß sicher erkennbar. \nDer Senat hat in seinem Beschluss vom 9. Dezember 2020 (a. a. O. Rn. 19 ff.) die Fra-\nge offengelassen, ob Quarantäneregelungen für Einreisende aus Risikogebieten unver-\nhältnismäßig oder gleichheitswidrig sind, wenn in den Gebieten des jeweiligen Auf-\nenthalts im Ausland kein höheres Ansteckungsrisiko als hierzulande besteht. \nAn dieser Einschätzung ist genauso festzuhalten wie an der Feststellung, dass eine \nGleichbehandlung im Hinblick auf Pendler, die aus inländischen Gebieten mit einer \nhohen Inzidenz anreisen, und solchen, die aus einem Nachbarstaat mit ähnlich hoher \nInzidenz einreisen, wegen der erheblichen, auch mengenmäßigen Unterschiede zwi-\nschen den beiden Personengruppen nicht zwingend geboten ist (vgl. Beschl. v. 4. Feb-\nruar 2021 a. a. O. Rn. 37 ff.). \nEine sachlich nicht gerechtfertigte, gegen Art. 3 GG verstoßende Ungleichbehandlung \nist auch im Hinblick auf die sonstigen Personengruppen, die gemäß § 2 Abs. 1 bis 4 \nSächsCoronaQuarVO von der häuslichen Absonderung auch ohne eine Testung befreit \nsind, nicht feststellbar. Denn dabei handelt es sich um Personengruppen, deren Einrei-\nsezweck sich von dem der Antragstellerin zu 3 erheblich unterscheidet, etwa weil sie \naufgrund der Kürze des Aufenthalts im Bundesgebiet oder mangels häufiger Kontakte \nzu anderen Personen nur eine verringerte Infektionsgefahr eingehen (etwa § 2 Abs. 1 \nNr. 1: Durchreisende, § 2 Abs. 1 Nr. 2: Personal im Personen-, Güter- und Warenver-\nkehr, § 2 Abs. 2 Nr. 1: Personen, die sich nur für einen begrenzten Zeitraum im Bun-\ndesgebiet oder im Risikogebiet aufgehalten haben, § 2 Abs. 2 Nr. 4: Besatzungen von \nBinnenschiffen), weil sie aus sonstigen, näher festgelegten wichtigen Gründen ohne \nZeitverzug oder besondere Beschwernisse einreisen können sollen (etwa § 2 Abs. 2 \nNr. 3 Buchst. a: kurze Besuche enger Verwandter) oder weil sie aus sonstigen, recht-\nlich zwingenden Gründen freigestellt sind (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b: Mitglieder des \ndiplomatischen oder konsularischen Dienstes; § 2 Abs. 4: Angehörige der Bundeswehr \nund ausländischer Streitkräfte). Ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung be-\nsteht insbesondere auch im Vergleich zu den in § 2 Abs. 3 SächsCoronaQuarVO gere-\n59 \n60 \n61 \n62 \n\n \n \n45\ngelten Ausnahmefällen, die die Befreiung von der häuslichen Absonderung auch ohne \neine Testung mit den Voraussetzungen von Testbefreiungen nach der Coronavirus-\nEinreiseverordnung verknüpfen. Auch dort zeichnen sich die Einreisegründe gegen-\nüber dem hier in Rede stehenden Regelfall des Pendelns zum Zweck der Berufsaus-\nübung, des Studiums oder der Ausbildung durch eine höhere Gewichtigkeit (§ 2 Abs. \n3 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 4 und Nr. 5) und/oder durch einen begrenzten Aufenthaltszeitraum \n(Nr. 3 und Nr. 5) aus. \nOhne Erfolg berufen sich die Antragsteller ferner auf Bestimmtheitsmängel der Norm. \nSolche Mängel bestehen nicht. Aus § 2 Abs. 2 Nr. 2 SächsCoronaQuarVO ergibt sich \nunmittelbar, dass die betreffenden Einreisenden über das negative Testergebnis in \nschriftlicher oder elektronischer Form in deutscher, englischer oder französischer \nSprache verfügen müssen, dass sie dieses dem zuständigen Gesundheitsamt (nur) auf \nVerlangen unverzüglich vorzulegen haben und dass der zu Grunde liegende Test die \njeweils geltenden Anforderungen des Robert Koch-Instituts erfüllen muss. Da eine \nAusnahme von der Absonderungspflicht eine regelmäßige, mindestens einmal wö-\nchentliche Testung voraussetzt, ist der Ausnahmetatbestand erfüllt, wenn am letzten \nTag des Wochenturnus der Test für den Betroffenen durchgeführt wird. Aus der Norm \nergibt sich ferner ohne Weiteres, dass es dem Betroffenen selbst obliegt, die Tester-\ngebnisse solange aufzubewahren, wie er hieraus Rechte herleiten will und der Not-\nwendigkeit ausgesetzt ist, über diese Rechte Nachweise zu führen. Entsprechendes gilt \nauch für die Art und Weise der Aufbewahrung der Testergebnisse. Eine Verpflichtung, \ndie Kostentragung für den Test zu regeln, folgt aus dem Bestimmtheitsgebot nicht. Es \nentspricht allgemeinen Grundsätzen, ist Folge des Ineinandergreifens unterschiedlichs-\nter Regelungsbereiche und begründet keinen Bestimmtheitsmangel einer Norm, dass \nderjenige, der nach einer Norm einen Nachweis oder einen Beleg beizubringen hat, \noriginär zu deren Beschaffung verpflichtet ist und in eigener Verantwortung prüfen \nmuss, inwieweit zwischen ihm und anderen bestehende Rechtsverhältnisse es ihm \nnachrangig erlauben, die Beschaffung dieses Nachweises oder Belegs oder deren Fi-\nnanzierung auf andere zu überwälzen. Für viele Rechtsgebiete, in denen Kostenver-\nantwortlichkeiten für Coronatests wurzeln können, wie etwa dem Arbeitsrecht, kommt \ndem Landesverordnungsgeber im Übrigen auch von vornherein keine Regelungskom-\npetenz zu. \n63 \n\n \n \n46\nSchließlich findet auch die von den Antragstellern hergestellte Verknüpfung zwischen \nder Einführung einer Testobliegenheit und der Regelung von Ersatzansprüchen für \nQuarantänemaßnahmen ausländischer Hoheitsträger im höherrangigen Recht keine \nGrundlage. \nII. Auch die angesichts der offenen Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags vor-\nzunehmende Folgenabwägung geht zu Lasten der Antragsteller aus. \n1. Soweit es die Quarantäneregelungen für Einreisende aus Virusvarianten-Gebieten \nanbelangt, hat die Anordnung einer verpflichtenden Quarantäne für Einreisende zwar, \nwie ausgeführt, ganz erhebliche negative Auswirkungen sowohl auf die Möglichkeiten \ngrenzüberschreitender Pendler, ihre Arbeit auszuüben und ihre Familien zu versorgen, \nwie auch auf die Möglichkeiten der Wahrnehmung persönlicher familiärer Kontakte in \ngrenzüberschreitenden Familien. Sie hat desgleichen auch erhebliche negative wirt-\nschaftliche Folgen für Unternehmen, die Grenzpendler und Grenzgänger beschäftigen. \nDiese Belange sind von sehr großem Gewicht. Inwieweit Entschädigungsansprüche \nnach § 56 IfSG bestehen können, bewertet der Senat als derzeit offen. Werden die \nQuarantäneregelungen nicht vorläufig außer Vollzug gesetzt, erweisen sich aber in ei-\nnem Hauptsacheverfahren später als rechtswidrig, sind hierdurch herbeigeführte Schä-\nden und Nachteile zudem in vielen Aspekten voraussichtlich auch irreversibel. \nWürden die Quarantänebestimmungen hingegen vorläufig außer Vollzug gesetzt, ob-\nwohl sie sich in einem Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen, bestünde auf der \nanderen Seite die begründete Befürchtung, dass dies zu einem verstärkten Einschlep-\npen der deutlich infektiöseren Virusvariante B.1.1.7 in das Gebiet des Freistaates \nSachsen und des Bundes führen würde. Auch diese Entwicklung wäre unumkehrbar. \nSie hätte mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zur Folge, dass eine Beherrschung der \nPandemielage nur mit noch deutlich strengeren Lockdown-Bestimmungen zur Kon-\ntaktbeschränkung erreichbar ist, als sie derzeit schon gelten. Ob die derzeit diskutierte \nÖffnungskonzeption, die auf eine breite Anwendung von Schnelltests gestützt werden \nsoll, auch bei einer Ausbreitung der Virusvariante B.1.1.7 hinreichenden Schutz bietet, \nist hingegen derzeit nicht absehbar. Ein vorläufiges Außervollzugsetzen der Quarantä-\nnebestimmungen für Einreisende aus Virusvarianten-Gebieten hätte deshalb voraus-\nsichtlich zur Folge, dass für das Erreichen eines hinreichenden Schutzes von Gesund-\n64 \n65 \n66 \n67 \n\n \n \n47\nheit und Leben der Bevölkerung und zur Vermeidung der Überlastung des Gesund-\nheitssystems Kontaktbeschränkungsmaßnahmen getroffen oder beibehalten werden \nmüssen, die an anderer Stelle massive soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche \nSchäden nach sich ziehen und hierbei insbesondere anderen, ohnehin durch den Lock-\ndown bereits schwer getroffenen Teilen der Bevölkerung eine wirtschaftliche Betäti-\ngung für weitere Zeiträume unmöglich machen oder erschweren sowie die Bevölke-\nrung in der Wahrnehmung persönlicher sozialer Kontakte weiter massiv einschränken \nwürden. Gegenüber dem Ausmaß und der Breite dieser drohenden gesamtgesellschaft-\nlichen Schäden überwiegen die Folgen der zeitweiligen Reisebeschränkung für die be-\ngrenzte Gruppe der Berufspendler und sonstigen Einreisenden aus Virusvarianten-\nGebieten - hier insbesondere aus Tschechien - nicht. Belangen von herausgehobener \nSchutzwürdigkeit und Unaufschiebbarkeit hat der Verordnungsgeber durch Ausnah-\nmetatbestände Rechnung getragen. Auf die o. g. Erwägungen zur Güterabwägung wird \nim Übrigen verwiesen. \nZu dieser Folgenabwägung tritt hier bezüglich des Antragstellers zu 2 hinzu, dass in \nseinem individuellen Fall auch keine zwingenden Gründe für eine Unmöglichkeit ei-\nner Tätigkeit in Heimarbeit und damit für eine Entbehrlichkeit des Grenzübertritts zur \nBerufsausübung dargetan sind. Steuerliche Nachteile zählen hierzu nicht. \nEbenso hat der Antragsteller zu 4 ein herausgehobenes Gewicht der sich aus den zeit-\nweiligen Reisebeschränkungen ergebenden Nachteile für die Ausübung des Umgangs-\nrechts mit seinem in P. lebenden Sohn nicht vorgetragen. Der Antragsteller legt weder \ndar, wie alt sein Sohn ist und welche Möglichkeiten der sonstigen Kontaktaufnahme \nzu ihm bestehen, noch teilt er etwa mit, wie häufig der Umgang zwischen ihnen übli-\ncherweise stattfindet und ob eine aktuelle besondere Bedürfnislage für persönliche Be-\nsuche besteht. \nNach alledem überwiegen die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechen-\nden Erwägungen die gegenläufigen Interessen nicht. \n2. Entsprechendes gilt auch für die Interessenabwägung bezüglich der Regelungen zur \nTestung von Einreisenden aus sonstigen Risikogebieten. Angesichts der - wie be-\nschrieben - geringen Eingriffsintensität und der Tatsache, dass die Inzidenz im Frei-\n68 \n69 \n70 \n71 \n\n \n \n48\nstaat Sachsen zum Stand 28. Februar 2021 77,8 Neuinfektionen auf 100.000 Einwoh-\nner \ninnerhalb \nvon \nsieben \nTagen \nbeträgt \n(vgl. \nhttps://www.coronavirus.sachsen.de/infektionsfaelle-in-sachsen-4151.html) und damit \nauch derzeit noch über den nach § 28a Abs. 3 Sätze 4 bis 6 IfSG maßgeblichen \nGrenzwerten von 50 oder 35 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnern liegt, muss die \nFolgenabwägung zu Lasten der Antragsteller ausgehen (vgl. Beschluss des Senats vom \n4. Februar 2021 - 3 B 6/21 -, Rn. 39 ff.). \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 2 \nZPO und berücksichtigt die jeweiligen Anteile der Beteiligung am Rechtsstreit. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und Abs. 2, § 39 Abs. 1 \nGKG. Der Eilantrag zielt inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, weshalb \neine Reduzierung des Streitwerts für das Eilverfahren auf der Grundlage von Nr. 1.5 \ndes Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht angebracht ist. Für die \nStreitgegenstände der Antragstellerin zu 1 legt der Senat danach angesichts ihres wirt-\nschaftlich geprägten Interesses einen Wert von 10.000 €, für die Streitgegenstände der \nAntragsteller zu 2 bis 4 jeweils den Auffangstreitwert von 5.000 € zugrunde; diese \nWerte sind gemäß § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen. \nDiese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. \n§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \n \n \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \n \nKober \n \n \n \nNagel \n \n \ngez.: \n \n \nSchmidt-Rottmann \n \n \n \nHelmert \n \n \n72 \n73","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487439","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-03-03/3-b-15-21","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":14},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":8},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 45","ref_norm":"45","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":3},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":3},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28a","ref_norm":"28a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487439","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487439","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-03-03/3-b-15-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487439","retrieved":"2026-07-09 08:35:49.162887+00:00"}}