{"status":"available","doknr":"OLD487438","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-03-03","aktenzeichen":"3 B 20/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"beglaubigte \nAbschrift \n \nAz.: \n3 B 20/21 \n \n3 L 581/20 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Stadt Leipzig \nvertreten durch den Oberbürgermeister \nMartin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig \n \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n- Beschwerdegegnerin - \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAufenthaltserlaubnis; \nAntrag auf vorläufigen Rechtsschutz \nhier: Beschwerde \n \n\n \n \n2\nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Ober-\nverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel \n \nam 3. März 2021 \nbeschlossen: \n \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 13. Januar 2021 - 3 L 581/20 - wird zurückgewiesen. \n \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt. \nGründe \nDie Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die mit ihr vorgebrachten \nGründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \nnach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung \ndes erstinstanzlichen Beschlusses. \nDer Antragsteller begehrt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 80 \nAbs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 25. September \n2020 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. September 2020 anzuordnen. \n1. Der am ... 1982 geborene tunesische Staatsangehörige reiste am 28. Juli 2014 in die \nBundesrepublik Deutschland ein, um dort Asyl zu beantragen. Das Verfahren wurde \nmit Bescheid vom 30. Juni 2016 eingestellt, nachdem der Antragsteller seinen Asylan-\ntrag zurückgenommen hatte. Nach Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehöri-\ngen am 14. Oktober 2015 wurde ihm eine zuletzt bis zum 31. Oktober 2018 verlänger-\nte Aufenthaltserlaubnis erteilt, die zuletzt darauf gestützt war, dass er für das am 12. \nAugust 2017 geborene Kind die Personensorge ausübe (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Auf-\nenthG). Aufgrund seines am 18. Oktober 2018 gestellten Antrags, die Aufenthaltser-\nlaubnis zu verlängern, wurden ihm in der Folgezeit Fiktionsbescheinigungen gemäß § \n81 Abs. 4 AufenthG ausgestellt. Der Antragsteller wurde mit Beschluss des Amtsge-\nrichts Leipzig vom ... 2018 -... - von seiner Ehefrau geschieden. Mit Beschluss des \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\nAmtsgerichts Leipzig vom ... 2018 -... - wurde festgestellt, dass keine Vaterschaft des \nAntragstellers zu dem Kind besteht. Der Antragsteller ist seit dem ... 2016 bei A. als \nVersandmitarbeiter tätig. Hierzu wurde ihm am 15. November 2019 ein Zwischen-\nzeugnis ausgestellt (vgl. S. 340 der Behördenakte). \nDer Verlängerungsantrag wurde mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. Septem-\nber 2020 abgelehnt. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass kein Anspruch \nauf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bestehe. Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 28 \nAbs. 1 und § 31 Abs. 1 AufenthG scheiterten daran, dass er weder mit einer deutschen \nStaatsangehörigen verheiratet sei noch die Personensorge für ein minderjähriges deut-\nsches Kind ausübe. Da die eheliche Lebensgemeinschaft nicht seit drei Jahren recht-\nmäßig im Bundesgebiet bestanden habe, könne ihm auch nach ihrer Aufhebung keine \nAufenthaltserlaubnis erteilt werden. Eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung seiner \nBeschäftigung bei A. gemäß § 18 Abs. 2 und Abs. 3 AufenthG könne ihm ebenfalls \nnicht erteilt werden, da er keine Fachkraft i. S. d. § 18 Abs. 3 AufenthG sei. Auch die \nErteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 19c Abs. 1 AufenthG komme nicht in \nBetracht, da kein Verordnungstatbestand der Beschäftigungsverordnung ersichtlich \nsei, nach dem die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (künftig: Bundesagentur) \noder die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ohne Zustimmung der Bundesagentur \nmöglich sei. Die von ihm erwähnte dreijährige Tätigkeit als Fachkraft für Lagerlogis-\ntik erfülle nicht den Tatbestand eines Spezialisten (§ 3 Nr. 3 BeschV). Die Beschäfti-\ngung könne auch nicht nach § 9 Abs. 1 BeschV ohne Zustimmung der Bundesagentur \nausgeübt werden, da er nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht \nim Besitz der hierfür erforderlichen Aufenthaltserlaubnis oder Blauen Karte EU sei. \nÜber den hiergegen eingelegten Widerspruch vom 25. September 2020 ist bislang \nnicht entschieden worden. \n2. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschut-\nzes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt, weil bei der gebotenen, aber ausreichenden \nsummarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage viel dafür spreche, dass der Wider-\nspruch keinen Erfolg haben werde. Denn der Antragsteller habe die Voraussetzungen \nfür die Erteilung oder Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nicht glaubhaft ge-\nmacht. Er habe keinen Anspruch gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sowie Nr. 3 Auf-\nenthG, da weder eine eheliche Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau bestehe noch \n4 \n5 \n\n \n \n4\nder Antragsteller Vater eines deutschen Kindes sei. Mangels Bestands der ehelichen \nLebensgemeinschaft über drei Jahre habe der Antragsteller auch kein eigenständiges \nAufenthaltsrecht gemäß § 31 AufenthG. Da er keine Fachkraft i. S. v. § 18 Abs. 3 \nAufenthG sei, komme die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß §§ 18a, 18b \nAufenthG nicht in Betracht. Der Antragsteller habe nicht dargelegt, dass er über eine \nentsprechende Berufsausbildung oder über eine akademische Ausbildung verfüge. \nAuch lägen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach \n§ 19c AufenthG nicht vor. Hiernach könne einem Ausländer unabhängig von einer \nQualifikation als Fachkraft eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäfti-\ngung erteilt werden, wenn die Beschäftigungsverordnung oder eine zwischenstaatliche \nVereinbarung bestimme, dass der Ausländer zur Ausübung dieser Beschäftigung zuge-\nlassen werden könne. Die Erteilung erfolge unabhängig davon, ob der Ausländer eine \nFachkraft i. S. d. § 18 Abs. 3 AufenthG sei. Für die beabsichtigte Fortsetzung seiner \nTätigkeit als Versandmitarbeiter bei A. existiere kein entsprechender Verordnungstat-\nbestand in der Beschäftigungsverordnung, der die Tätigkeit als Versandmitarbeiter \nregle bzw. die diesbezüglich zu erfüllenden Voraussetzungen normiere. § 9 Abs. 1 Be-\nschV, wonach keiner Zustimmung der Bundesagentur die Ausübung einer Beschäfti-\ngung bei Ausländern bedürfe, die eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis \nbesäßen und weitere Anforderungen erfüllten, sei nicht anwendbar. Denn bei der dem \nAntragsteller zuletzt erteilten Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 \nAufenthG handle es sich nicht um eine Aufenthaltserlaubnis i. S. dieser Vorschrift. \nHierfür genüge nicht der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, die kraft Gesetzes zur \nAusübung jedweder Beschäftigung berechtige. Nach der Rechtsprechung des Bundes-\nverwaltungsgerichts sei vielmehr der Besitz eines Aufenthaltstitels mit Arbeitsmarkt-\nzulassung erforderlich. Denn nur in diesem Fall sei ein Vergleich mit dem Besitz einer \nBlauen Karte EU gegeben und der Verzicht auf eine (nochmalig) Einbeziehung der \nBundesagentur und Prüfung der (beschäftigungsrechtlichen) Zulassungsvoraussetzun-\ngen gerechtfertig. Da der Antragsteller in der Vergangenheit nur über eine Aufent-\nhaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 AufenthG verfügt habe, könne er sich damit nicht \nauf Privilegierung des § 9 BeschV berufen. \n3. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat keinen Erfolg. \n6 \n\n \n \n5\nDer Antragsteller führt hierzu mit Schriftsatz vom 5. Februar 2021 aus: Ihm stehe ein \nAnspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu, da kein öffentliches Inte-\nresse an der Vollziehung des Verwaltungsakts bestehe. Auch wenn er nicht über eine \nBerufsausbildung verfüge, sei ihm doch durch seinen Arbeitgeber bestätigt worden, \ndass er eine Tätigkeit ausübe, die der Tätigkeit der Fachkraft für Logistik entspreche. \nJedenfalls aber müsse ihm gemäß § 19c AufenthG aufgrund dieser langjährigen Aus-\nübung der Tätigkeit ein Aufenthaltstitel zugestanden werden. Bei dem in Deutschland \nherrschenden Fachkräftemangel müsse in Ausübung des allgemeinen Ermessens Be-\nrücksichtigung finden, dass er seit über fünf Jahren eine zuverlässige Fachkraft im Un-\nternehmen darstelle. Der nachträgliche Wegfall des Aufenthaltstitels aufgrund des \nWegfalls der Gründe des Familiennachzugs bei bestehender Arbeitsmarktintegration \nstelle eine dem Sinn und Zweck des Aufenthaltsgesetzes widersprechende Regelungs-\nlücke dar. Er gehe einer Arbeit nach, zahle Steuern und sei in Deutschland gut inte-\ngriert. Er habe Freunde und Nachbarn, die sich für seinen Verbleib in der Bundesre-\npublik Deutschland aussprächen. Mit weiterem Schriftsatz vom 26. Februar 2021 gibt \ner an, dass der Bescheid auch gegen den unmittelbar anwendbaren Art. 64 des Europa-\nMittelmeer-Abkommens der EG mit Tunesien verstoße, wie sich aus einem Urteil des \nEuropäischen Gerichtshofs vom 14. Dezember 2016 - C-97/05 - ergebe. \nDas Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat \ndie Erfolgsaussichten des Widerspruchs gegen die Antragsablehnung mit Bescheid \nvom 18. September 2020 zutreffend verneint. \n3.1 Dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltser-\nlaubnis zum Familiennachzug gemäß § 28 Abs. 1 AufenthG hat, ist mit der Beschwer-\nde genausowenig angegriffen wie die Feststellung, dass ihm kein eigenständiges Auf-\nenthaltsrecht gemäß § 31 AufenthG zur Seite steht. \n3.2 Bei dem Antragsteller handelt es sich nicht um eine Fachkraft i. S. d. § 18 Abs. 3 \nAufenthG, so dass - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - von \nvornherein die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß \n§ 18a, 18b AufenthG fehlen. Denn gemäß § 18 Abs. 3 AufenthG ist eine Fachkraft nur \nderjenige, der entweder eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine mit \neiner inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausländische Berufs-\n7 \n8 \n9 \n10 \n\n \n \n6\nqualifikation (Fachkraft mit Berufsausbildung) oder einen deutschen, einen anerkann-\nten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren \nausländischen Hochschulabschluss besitzt (Fachkraft mit akademischer Ausbildung). \nDass, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend abgestellt hat, der Antragsteller über \neine entsprechende Berufs- oder akademische Ausbildung verfügt, ist nicht dargetan. \n3.3 Eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 19c AufenthG kann dem Antragsteller nicht er-\nteilt werden. Denn die Beschäftigungsverordnung bestimmt nicht, dass der Antragstel-\nler zur Ausübung der bei der Firma A. ausgeübten Beschäftigung zugelassen werden \nkann (§ 19c Abs. 1 AufenthG). \n3.4 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Antragsteller auch \nnicht unter den Anwendungsbereich des § 9 BeschV fällt. Denn er besitzt weder die \nBlaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis in diesem Sinn. Das Verwaltungsge-\nricht hat dabei zutreffend auf das entsprechende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts \n(v. 21. August 2018 - 1 C 22/17 -, juris Rn. 19 ff.) verwiesen, wonach die Zustim-\nmungsfreiheit des § 9 BeschV jedenfalls nicht für Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis \ngilt, die (allein) kraft Gesetzes zur Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind \n(hier: Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Deutschen). \n3.5 Dass dem Antragsteller gemäß § 18c Abs. 3 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis \nerteilt werden müsse, weil an seiner Beschäftigung als hochqualifizierte Fachkraft ein \nöffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitischen \nInteresse bestehe, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Genauso wenig ergibt sich \naus § 25 Abs. 5 AufenthG, dass seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen \nGründen unmöglich ist. Die von ihm angeführte Integration in das Leben in der Bun-\ndesrepublik Deutschland kann zwar dem Schutz des Art. 8 EMRK unterfallen. Ein \nmehrjähriger Aufenthalt und eine mehrjährige Arbeitstätigkeit sind aber für sich ge-\nnommen nicht ausreichend, um die ausländerrechtlichen Belange an einer geordneten \nEinwanderung zurückzudrängen. \n3.6 Der Verweis auf Art. 64 des Europa-Mittelmeer-Abkommens der EG mit Tunesien \nist bereits deshalb unbeachtlich, weil er nach Ablauf der Frist von einem Monat gemäß \n§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO nach Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung am \n11 \n12 \n13 \n14 \n\n \n \n7\n14. Januar 2021, nämlich am 26. Februar 2021, gemacht wurde. Im Übrigen ist er auch \ndeshalb nicht erfolgreich, weil der vom Kläger angeführten Entscheidung des Europäi-\nschen Gerichtshofs zu Art. 64 des Europa-Mittelmeer-Abkommens der EG mit Tune-\nsien ein anderer Sachverhalt zu Grunde lag, der mit dem vorliegenden nicht vergleich-\nbar ist. Denn anders als dort verfügt der Antragsteller nicht über weitergehende, aus \neiner Erlaubnis zur Aufnahme einer Berufstätigkeit folgende Ansprüche (vgl. EuGH, \na. a. O. insb. Rn.40). \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 \nNr. 2, 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 8.1 und Nr. 1.5 Streitwertkata-\nlog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, \nAnh. zu § 164) und folgt der Festsetzung erster Instanz, gegen die keine Einwände er-\nhoben wurden. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \n \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \n Kober \n \n \n \n \nNagel \n15 \n16 \n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487438","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-03-03/3-b-20-21","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 19c","ref_norm":"19c","n":5},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":5},{"jurabk":"BeschV 2013","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 18b","ref_norm":"18b","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 18a","ref_norm":"18a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 18c","ref_norm":"18c","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BeschV 2013","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487438","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487438","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-03-03/3-b-20-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487438","retrieved":"2026-07-09 08:35:49.107314+00:00"}}