{"status":"available","doknr":"OLD487437","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-03-04","aktenzeichen":"3 B 49/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 49/21 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n- Antragstellerin - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Sächsische Staatsministerium \nfür Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt \nAlbertstraße 10, 01097 Dresden \n \n \n- Antragsgegner - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nTeilunwirksamkeit der SächsCoronaSchVO vom 12. Februar 2021 \nhier: Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO \n\n \n \n2\nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Ober-\nverwaltungsgericht Kober und die Richterinnen am Oberverwaltungsgericht Nagel, \nSchmidt-Rottmann und Dr. Helmert \n \nam 4. März 2021 \nbeschlossen: \n \nDer Antrag wird abgelehnt. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. \n \nDer Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt. \nGründe \nI. \nDie Antragstellerin verfolgt mit ihrem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO das Ziel, \n§ 4 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und \nGesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und \nCOVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung - SächsCoronaSchVO) vom 12. \nFebruar 2021 (SächsGVBl. S 213) einstweilen außer Vollzug zu setzen, soweit dort \ndie Öffnung und der Betrieb von Fahrschulen ab dem 1. März 2021 nur zulässig ist, \nsoweit eine Fahrschule für Kraftfahrzeuge Unterricht, praktische Ausbildung und die \nPrüfung durchführt, weil diese berufsbedingt erforderlich sind. Die Sächsische \nCorona-Schutz-Verordnung hat - soweit hier streitgegenständlich - nachfolgenden \nWortlaut: \n„§ 4 \nSchließung von Einrichtungen und Angeboten \n(1) (…) \n(2) Untersagt sind die Öffnung und der Betrieb von: (…) \n1 \n\n \n \n3\n3. Fahrschulen (…) mit Ausnahme von Fahrschulen für Kraftfahrzeuge ab dem \n1. März 2021 unter Einhaltung der Hygienemaßnahmen nach § 5, sofern der \nUnterricht, die praktische Ausbildung und die anschließende Prüfung berufs-\nbedingt erforderlich sind. (…) \n§ 12 \nInkrafttreten, Außerkrafttreten \n(1) Diese Verordnung tritt am 15. Februar 2021 in Kraft. \n(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 7. März 2021 außer Kraft.“ \nDie Antragstellerin trägt mit Schriftsatz vom 17. Februar 2021 vor: Sie betreibe auf \ndem Gebiet des Freistaats Sachsen, in R., einen inhabergeführten Familienbetrieb und \nseit rund zweieinhalb Jahren eine Fahrschule. Sie biete neben theoretischem Unterricht \npraktischen Unterricht zur Durchführung der Prüfung für Fahrerlaubnisse sämtlicher \nFührerscheinklassen und Kraftfahrzeugarten, Sehtests und Erste-Hilfe-Ausbildungen \nan. Sie beschäftigte in Vollzeit fünf Arbeitnehmer. Sie setzten seit April 2020 ein \nstrenges Hygienekonzept um. Dieses Konzept sei vom Landesverband Sächsischer \nFahrlehrer e. V. erarbeitet. Seit dem 13. Dezember 2020 sei ihr jegliche Tätigkeit ohne \nAusnahme untersagt. Die Möglichkeit, auf regionaler Ebene eine Öffnung vorzusehen, \nsei in § 4 Abs. 5 SächsCoronaSchVO nicht vorgesehen. Aufgrund der pandemiebe-\ndingten Schließung sei ihre Existenz bedroht. Sie sehe sich mit monatlichen Fixkosten \nin Höhe von 20.000 € konfrontiert und habe keine Möglichkeit, die Kosten zu reduzie-\nren. Staatliche Hilfen erhalte sie nicht oder nur völlig unzureichend. Ohne Umsätze im \nMärz und April 2021 werde sie wirtschaftlich nicht überleben und müsse einen Insol-\nvenzantrag stellen. Die sogenannten staatlichen Hilfen seien nicht ausgezahlt und die \nSchließungen erfolgten auf unbestimmte Zeit. Sie würden seit November 2020 immer \nwieder verlängert und neue Begründungen würden herangezogen. Außerdem bestehe \ndie Gefahr, dass Kunden in das benachbarte Land Brandenburg abwanderten, da dort \ndie Fahrschulen durchgehend geöffnet seien. Von ihrem Standort in R. bis in die \nNachbargemeinde M. an der E. seien es nur 21 km, die mit dem PKW in lediglich 23 \nMinuten bewältigt werden könnten. Ähnliche Reisezeiten gälten für andere Nachbar-\ngemeinden. Sie habe bereits 21 Fahrschüler nach Brandenburg, meist nach E. verloren. \nSämtliche Nachbarländer Sachsens gestatteten das Betreiben von Fahrschulen. Der In-\nzidenzwert in R. betrage 60,4, also die Hälfte der Nachbargemeinde in E., der dort bei \n2 \n\n \n \n4\n118,8 läge. Der Verordnungsgeber handle bei dem Verbot willkürlich. Es seien keine \nInfektionen in Fahrschulen bekannt. Das Robert-Koch-Institut habe laut einer Statistik \ngezeigt, dass ein Ansteckungsrisiko in Fahrschulen wissenschaftlich nicht belegt sei. \nVirologen hielten den Lockdown insgesamt für ungeeignet. Es gebe aufgrund des von \nihr verfolgten Hygienekonzepts mildere und gleich wirksame Mittel. Eine Ansteckung \neines Fahrschülers auf dem Motorrad sei praktisch ausgeschlossen. Wegen des Tra-\ngens von FFP2-Masken sei auch das Infektionsrisiko bei der praktischen Ausbildung \nim PKW überschaubar. Bei Erteilung des theoretischen Unterrichts werde auf die Ein-\nhaltung der empfohlenen Abstände geachtet. Zudem würden flankierende Hygiene-\nmaßnahmen (Lüftung, Desinfektion) beachtet. Sie sei damit in ihren Grundrechten aus \nArt. 12 GG (Berufsfreiheit), Art. 14 (Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten \nGewerbebetrieb) sowie in ihrem Recht auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) ver-\nletzt. \nDie Antragstellerin beantragt, \n§ 4 Abs. 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales \nund Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus \nSARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung - Säch-\nsCoronaSchVO) vom 12. Februar 2021 bis zu einer Entscheidung über einen \nnoch zu erhebenden Normenkontrollantrag auszusetzen, \n1. soweit danach die Öffnung und der Betrieb von Fahrschulen und vergleich-\nbaren Einrichtungen und Angeboten untersagt ist, \n2. soweit danach ab dem 1. März 2021 der Betrieb nur zulässig ist, sofern der \nUnterricht, die praktische Ausbildung und die anschließende Prüfung berufs-\nbedingt erforderlich sind. \nDer Antragsgegner beantragt, \nden Antrag abzulehnen. \nEr trägt zusammengefasst mit Schriftsatz vom 28. Februar 2021 vor: Die von der An-\ntragstellerin angesprochenen Rechtsfragen seien vom Senat bereits in mehreren, in \njüngster Zeit ergangenen Entscheidungen geprüft und verneint worden. Die verfah-\nrensgegenständliche Verordnung sei in derselben Weise wie die vom Senat in den ge-\nnannten Entscheidungen geprüft und erlassen worden und damit formell rechtmäßig. \n3 \n4 \n5 \n\n \n \n5\nSie sei auch materiell-rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 32 Satz 1, § 28 Abs. 1 \nSätze 1 und 2, § 28a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 IfSG seien erfüllt. Die in dem ge-\nnannten Beschluss geschilderte Infektionslage habe sich im Freistaat Sachsen auch in \nder Zeit seither nicht unter den nach § 28 Abs. 3 Sätze 5 ff. IfSG besonders relevanten \nSchwellenwert von 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner in sieben Tagen gesenkt. \nInsoweit verhalte es sich anders als im Land Baden-Württemberg, wo der Verwal-\ntungsgerichtshof durch Beschluss vom 23. Februar 2021 (- 1 S 467/21 -, zitiert nach \nder Pressemitteilung) das in der Mehrheit der Teilgebiete dieses Landes äußerst deutli-\nche Absinken unter diesen Wert zum Anlass genommen habe, eine gesonderte Be-\ngründung für die Aufrechterhaltung der dortigen landesweiten fahrschulbezogenen \nSchließungsmaßnahmen zu verlangen. Vielmehr sei in Sachsen nach wie vor die Si-\ntuation des § 28 Abs. 3 Satz 10 IfSG gegeben, wonach „bei einer landesweiten Über-\nschreitung eines Schwellenwerts von über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner \ninnerhalb von sieben Tagen (…) landesweit abgestimmte umfassende, auf eine effek-\ntive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustre-\nben“ seien. Die angegriffene Verordnungsbestimmung sei nach wie vor Teil derart \nlandesweit abgestimmter umfassender Schutznormen. Insbesondere sei die Schließung \nder Fahrschule der Antragstellerin nicht unverhältnismäßig. Sie sei geeignet, da es \nbeim theoretischen und praktischen Fahrschulunterricht zu Infektionsübertragungen \nkommen könne. Hygienekonzepte stellten kein hinreichendes und damit milderes Mit-\ntel dar. Trotz gravierender Auswirkungen auf die Grundrechte der Antragstellerin sei \ndie Maßnahme auch nicht im engeren Sinn unverhältnismäßig. Dies gelte auch mit \nRücksicht darauf, dass es sich vorliegend nicht um die erstmalige Betriebsschließung, \nsondern um die Fortführung der im Freistaat Sachsen seit dem 14. Dezember 2020 an-\ndauernden Schließung handle. Ihre Mitarbeiter bezögen Kurzarbeitergeld. Sie habe \nAnspruch auf die staatlichen Überbrückungshilfen. Weiterhin sei für die Antragstelle-\nrin wie für alle juristischen Personen des Zivilrechts noch für einige Zeit die ansonsten \nbei einer Überschuldung bestehende Insolvenzantragspflicht ausgesetzt. Auch unter \nBerücksichtigung des von der Antragstellerin vorgetragenen Schwunds an Kunden wie \nauch an Mitarbeitern in benachbarte Bundesländer stelle sich die wirtschaftliche Be-\nlastung daher unter Abwägung der hierfür maßgeblichen Gründe - des Schutzes von \nLeib und Leben einer unbestimmten Vielzahl von Personen - als zumutbar dar. Unauf-\nschiebbare Prüfungen seien nunmehr zulässig. Daher bestehe eine partielle Wiederer-\nöffnungsperspektive für die Fahrschulen. Die Beschränkung auf den Kundenkreis fin-\n\n \n \n6\nde seinen Grund in der Abwägung mit den auch bei der Einhaltung zugleich vorge-\nschriebenen Hygienevorkehrungen nicht von der Hand zu weisenden Infektionsgefah-\nren bei der Durchführung der Ausbildung. Auch das Gleichbehandlungsgebot des \nArt. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf werde nicht verletzt. Auf die Regelungen \nangrenzender Bundesländer könne sich die Antragstellerin nicht berufen. Auch die \nFolgenabwägung gehe zu ihren Lasten aus. \nII. \nDer Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 24 Abs. 1 SächsJG statthaft. \nDanach entscheidet das Sächsische Oberverwaltungsgericht über die Gültigkeit von im \nRang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Dazu gehören Verord-\nnungen der Staatsregierung. Der Senat entscheidet gemäß § 24 Abs. 2 SächsJG hier-\nüber in der Besetzung von fünf Berufsrichtern. \nDer Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist zulässig. \nEin Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, wenn ein in der \nHauptsache gestellter oder noch zu stellender Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 \nVwGO voraussichtlich zulässig ist (vgl. hierzu Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. \nAufl. 2018, § 47 Rn. 387) und die für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \ngeltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 47 Abs. 6 VwGO vorliegen. Beides ist \nhier der Fall. \nDie Antragstellerin ist auch antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da \nsie geltend machen kann, in ihren Rechten verletzt zu sein. Sie kann sich auf eine \nmögliche Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG \nstützen. Sie ist als Betreiberin einer Fahrschule von der in § 4 Abs. 2 Nr. 3 Sächs-\nCoronaSchVO seit dem 1. März 2021 angeordneten partiellen Schließung ihrer Fahr-\nschule betroffen. \nDer Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist allerdings nicht begründet. \nGemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die Anwendung der \nVerordnung des Antragsgegners vorübergehend außer Vollzug setzen, wenn dies zur \n6 \n7 \n8 \n9 \n10 \n11 \n\n \n \n7\nAbwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. \nDa sich der Wortlaut der Vorschrift an § 32 BVerfGG anlehnt, sind die vom Bundes-\nverfassungsgericht hierzu entwickelten Grundsätze (BVerfG, Beschl. v. 8. November \n1985 - 1 BvR 1290/85 -, juris Rn. 10, und v. 8. November 1994 - 1 BvR 1814/94 -, ju-\nris Rn. 21) auch bei § 47 Abs. 6 VwGO heranzuziehen. Als Entscheidungsmaßstab \ndienen die Erfolgsaussichten eines anhängigen oder möglicherweise nachfolgenden \nHauptsacheverfahrens. Ergibt die Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraus-\nsichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen An-\nordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht geboten. Ist hingegen voraussichtlich von ei-\nnem Erfolg des Normenkontrollantrags auszugehen, wird die angegriffene Norm \neinstweilen außer Vollzug zu setzen sein, wenn der (weitere) Vollzug der angegriffe-\nnen Norm bis zum Ergehen einer Hauptsacheentscheidung Nachteile befürchten lässt, \ndie unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter \nund/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit \nBlick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen \nHauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Erweisen sich die Erfolgsaussichten in \nder Hauptsache als offen, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweili-\nge Anordnung nicht erginge, eine Hauptsache aber Erfolg hätte, gegenüber den Nach-\nteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen \nwürde, einem anhängigen oder möglicherweise nachfolgenden Normenkontrollantrag \naber der Erfolg zu versagen wäre. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung \nsprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich über-\nwiegen, also so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz of-\nfener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (SächsOVG, Beschl. v. \n15. April 2020 - 3 B 114/20 -, juris Rn. 11 und Beschl. v. 15. März 2018 - 3 B 82/18 -, \njuris Rn. 16 m. w. N.). Mit diesen Voraussetzungen stellt § 47 Abs. 6 VwGO an die \nAussetzung des Vollzugs einer untergesetzlichen Norm erheblich strengere Anforde-\nrungen als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einer einstweiligen Anordnung stellt \n(BVerwG, Beschl. v. 18. Mai 1998 - 4 VR 2.98 -, juris Rn. 3). \nUnter Anwendung dieser Grundsätze hat der Antrag auf vorläufige Außervollzugset-\nzung von § 4 Abs. 2 Nr. 3 SächsCoronaSchVO keinen Erfolg, da die angegriffene \nVorschrift im Normenkontrollverfahren voraussichtlich standhalten wird. Auch eine \nInteressenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus. \n12 \n\n \n \n8\n1. Dass sich die Verordnung voraussichtlich auf eine den Anforderungen des Art. 80 \nAbs. 1 GG genügende parlamentsgesetzliche Verordnungsermächtigung stützen kann, \nhat der Senat mit Beschluss vom 2. Februar 2021 (- 3 B 8/21 -, juris Rn. 28 ff. m. w. \nN.) festgestellt. \nDies gilt auch im Hinblick auf die die Voraussetzungen von § 32 Satz 1, § 28 Abs. 1 \nSatz 1 und 2 sowie § 28a Abs. 1 Nr. 14, Abs. 3 und Abs. 6 IfSG. Hierzu hat der Senat \nin seinem o. g. Beschluss (a. a. O. Rn. 33 ff.) unter Bezugnahme seines Beschlusses \nvom 11. November 2020 (- 3 B 357/20 -, juris Rn. 29 ff.) darauf abgehoben, dass an-\ngesichts der dort näher geschilderten Infektionslage, der Zahl der Patienten, die auf ei-\nner Intensivstation behandelt werden müssen, der Tatsache, dass es nach wie vor keine \nzugelassenen Impfstoffe gibt und der weiterhin für die Gesundheit der Bevölkerung in \nDeutschland hohen, für Risikogruppen sehr hohen Gefährdungslage die zuständigen \nBehörden zum Handeln verpflichtet sind. Auch die nunmehr erfolgte Zulassung meh-\nrerer Impfstoffe erfordert hiernach keine andere Bewertung, da diese momentan noch \nnicht in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen und daher erkennbar in den \nkommenden Wochen kein signifikanter Teil der Bevölkerung geimpft werden kann. \nDer Senat hat im vorgenannten Beschluss weiter darauf abgestellt, dass dem Verord-\nnungsgeber ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zukommt, wel-\ncher durch die Notwendigkeit der Maßnahme im Einzelfall begrenzt wird. Wenn - wie \nhier - die Freiheits- und Schutzbedarfe der verschiedenen Grundrechtsträger in unter-\nschiedliche Richtung weisen, haben der Gesetzgeber und auch die von ihm zum Ver-\nordnungserlass ermächtigte Exekutive nach ständiger Rechtsprechung des Bundesver-\nfassungsgerichts von Verfassungs wegen einen Spielraum für den Ausgleich dieser \nwiderstreitenden Grundrechte. Auch die speziellen Voraussetzungen des § 28a Abs. 1 \nund Abs. 3 IfSG für Verordnungsregelungen zu besonderen Schutzmaßnahmen zur \nVerhinderung der Verbreitung von COVID-19 sind erfüllt. Es liegt eine vom Bundes-\ntag festgestellte (BT-PlPr 19/154, S. 19169C) epidemische Lage von nationaler Trag-\nweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG vor, weil eine dynamische Ausbreitung dieser be-\ndrohlichen übertragbaren Krankheit über mehrere Länder in der Bundesrepublik \nDeutschland stattfindet (§ 5 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 IfSG). \nEr hat ferner festgestellt, dass es im Freistaat Sachsen, auch wenn nunmehr erste Er-\nfolge deutlich würden, während der bisherigen Dauer des verschärften „Lockdowns“ \n13 \n14 \n15 \n\n \n \n9\nmittels aller bisher getroffenen weitreichenden Schutzmaßnahmen noch nicht gelun-\ngen sei, eine wirksame Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 auf ein ausrei-\nchendes Maß zu erreichen, das einen wirksamen Schutz von Leben und Gesundheit \ngewährleistet und insbesondere die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems nicht \ngefährdet. Zudem hat er auf die Lage am 2. Februar 2021 hingewiesen, dessen Inzi-\ndenzwert für den gesamten Freistaat zu diesem Zeitpunkt 141 Fälle je 100.000 Ein-\nwohner in den letzten sieben Tagen betrug, deren Rückgang sowie die Kapazität an In-\ntensivbetten in Sachsen und den Stand der Impfkampagne in Sachsen berücksichtigt. \nAuf die dortigen Ausführungen wird verwiesen. \nAn dieser Einschätzung ist auch derzeit noch festzuhalten. Obwohl zunächst ein weite-\nrer Rückgang der Inzidenzwerte bezogen auf die einzelnen Landkreise und kreisfreien \nStädte sowie in Bezug auf ganz Sachsen festzustellen war, weisen die aktuellen Statis-\ntiken (vgl. Entwicklung der Inzidenz in den letzten sieben Tagen, Stand: 3. März 2021, \nabgerufen unter sachsen.de, Coronavirus in Sachsen, Infektionsfälle in Sachsen) einen \nerneuten Anstieg der Inzidenz auf mittlerweile landesweit 81,2 auf. Damit wird in al-\nlen sächsischen Landkreisen und kreisfreien Städten der Schwellenwert von über 50 \nNeuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen - teilweise immer \nnoch erheblich - überschritten. Zudem treten immer häufiger neue Virusvarianten auf, \ndie nicht nur eine erhöhte Infektionsgefahr, sondern möglicherweise auch ein erhöhtes \nRisiko einer auch schwerwiegenden Erkrankung hervorrufen können (vgl. sachsen.de, \nCoronavirus in Sachsen, Infektionsfälle in Sachsen, Anzahl neuer Coronavirus-\nMutationen im Freistaat Sachsen, Stand 2. März 2021: 526; zur Gefährdung näher In-\nternet-Auftritt des Robert-Koch-Instituts, hier: Übersicht und Empfehlungen zu be-\nsorgniserregenden SARS-CoV-2-Virusvarianten). Dies zugrunde gelegt sind umfas-\nsende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine effektive Eindämmung des Infektions-\ngeschehens erwarten lassen (§ 28a Abs. 3 Satz 5 IfSG). Weil diese Situation bundes- \nund landesweit gegeben ist, sind bundes- und landesweit abgestimmte umfassende, auf \neine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen \nanzustreben (§ 28a Abs. 3 Satz 9 und Satz 10 IfSG). Da anders als in Baden-\nWürttemberg der Schwellenwert von 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner inner-\nhalb von sieben Tagen durchgängig noch nicht erreicht ist, ist weiterhin ein landesweit \neinheitliches Handeln erforderlich (vgl. hierzu VGH BW, Beschl. v. 23. Februar 2021 \n16 \n\n \n \n10\n- 1 S 467/21 -, zit. nach der Presseerklärung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-\nWürttemberg v. 24. Februar 2021, abrufbar bei juris). \n2. § 28a Abs. 1 Nr. 14 IfSG sieht die Schließung oder Beschränkung von Betrieben, \nGewerben, Einzel- oder Großhandel als eine mögliche notwendige Schutzmaßnahmen \ni. S. d. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-\n19 ausdrücklich vor. Auch beschränkt sich die Geltungsdauer der Sächsischen Corona-\nSchutzverordnung vom 12. Februar 2021 nach ihrem § 12 Abs. 1 und 2 auf vier Wo-\nchen und überschreitet den von § 28a Abs. 5 Satz 2 IfSG vorgegebenen Regelgel-\ntungszeitraum nicht. \nEs handelt sich nicht um eine willkürliche, sondern um eine von sachlichen Erwägun-\ngen getragene Entscheidung, an der nunmehr teilweisen Schließung von Fahrschulen \nfestzuhalten (grundsätzlich: SächsOVG, Beschl. v. 11. November 2020 a. a. O.). Die \nRegelung steht insbesondere nach wie vor im Einklang mit den Vorgaben des § 28a \nAbs. 6 Sätze 2 und 3 IfSG, wonach bei Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur \nVerhinderung der Verbreitung von COVID-19 soziale, gesellschaftliche und wirt-\nschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und \nzu berücksichtigen sind, soweit dies mit dem Ziel einer wirksamen Verhinderung der \nVerbreitung von COVID-19 vereinbar ist (vgl. dazu im Einzelnen SächsOVG, Beschl. \nv. 7. Januar 2021 - 3 B 424/20 - , juris Rn. 36). Dies ergibt sich aus Folgendem: \n2.1 Der seit dem 10. November 2020 fortgeschriebenen Sächsischen Corona-Schutz-\nVerordnungen liegt die in der Beratung der Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzle-\nrin vom 28. Oktober 2020 beschlossene und letztmalig mit Beschluss vom 10. Februar \n2021 aktualisierte und fortgeschriebene Maßnahmekonzeption zugrunde. Danach ist es \ntrotz der in Gang gesetzten Impfkampagne und des beobachteten Rückgangs des In-\nfektionsgeschehens weiterhin erforderlich, durch eine erhebliche Reduzierung der \nKontakte in der Bevölkerung insgesamt das Infektionsgeschehen aufzuhalten und die \nZahl der Neuinfektionen wieder in die nachverfolgbare Größenordnung von unter 50 \nNeuinfektionen pro 100.000 Einwohner in einer Woche zu senken (vgl. im Einzelnen \nSächsOVG, Beschl. v. 2. Februar 2021 a. a. O. Rn. 38 ff.). \n17 \n18 \n19 \n\n \n \n11\n2.2 Die Maßnahme ist verhältnismäßig. Sie beschränkt die Antragstellerin insbesonde-\nre nicht unzulässiger Weise in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 \nAbs. 3 GG. \nNach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind Beschränkungen der Berufsausübungs-\nfreiheit mit Art. 12 Abs. 1 GG nur vereinbar, wenn sie durch hinreichende Gründe des \nAllgemeinwohls gerechtfertigt werden, wenn die gewählten Mittel zur Erreichung des \nverfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich sind und wenn bei einer Gesamtab-\nwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigen-\nden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) \nnoch gewahrt wird (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 14. Januar 2015 - 1 BvR 931/12 \n-, juris Rn. 53 ff.; Beschl. v. 11. Februar 1992 - 1 BvR 1531/90 -, juris Rn. 56). Ein \nGesetz ist geeignet, wenn mit seiner Hilfe der erstrebte Erfolg gefördert werden kann. \nEs ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber \ndas Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte wählen können. \nBei der Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit steht dem Gesetz- und Verord-\nnungsgeber ein weiter Beurteilungsspielraum (Einschätzungsprärogative) zu. Infolge \ndieses Beurteilungsspielraums können Maßnahmen, die der Gesetzgeber zum Schutz \neines wichtigen Gemeinschaftsguts wie der Abwehr von Gefahren für erforderlich \nhält, verfassungsrechtlich nur beanstandet werden, wenn nach den dem Gesetzgeber \nbekannten Tatsachen und im Hinblick auf die bisher gemachten Erfahrungen feststell-\nbar ist, dass Beschränkungen, die als Alternativen in Betracht kommen, die gleiche \nWirksamkeit versprechen, die Betroffenen indessen weniger belasten (st. Rspr., vgl. \nBVerfG, Beschl. v. 26. März 2007 - 1 BvR 2228/02 -, juris Rn. 42 m. w. N.). \nGemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die angeordnete Schließung als verhält-\nnismäßig. \nDer Senat hat bisher bezüglich der angeordneten Schließungen von Einrichtungen und \nAngeboten, die den nicht als gesellschaftlich prioritär eingeordneten Bereichen zuge-\nrechnet wurden, darauf abgestellt, dass die angeordneten Schließungen nicht willkür-\nlich, sondern insgesamt von sachlichen Gründen getragen sind (vgl. zu Betriebsschlie-\nßungen für körpernahe Dienstleistungen SächsOVG, Beschl. v. 11. November 2020 - \n3 B 357/20 -, juris Rn. 47; zu Aus- und Fortbildungseinrichtungen, Freibädern und \n20 \n21 \n22 \n23 \n\n \n \n12\nHallenbädern, Anlagen und Einrichtungen des Freizeit- und Amateursportbetriebs, \nFreizeit- und Vergnügungsparks, Messen, Tagungen und Kongresse, und Gastrono-\nmiebetrieben SächsOVG, Beschl. v. 17. November 2020 - 3 B 350/20 -, juris Rn. 35 \nff.; zu Fitnessstudios SächsOVG, Beschl. v. 9. Dezember 2020 - 3 B 381/20 -, juris \nRn. 30; zu Ladengeschäften mit Verkauf von elektronischen Zigaretten SächsOVG, \nBeschluss v. 2. Februar 2021 a. a. O. Rn. 46 ff.; Zweifel im Hinblick auf Erforderlich-\nkeit und Angemessenheit äußert jüngst OVG Lüneburg, Beschl. v. 15. Februar 2021 - \n13 MN 44/21 -, juris Rn. 32 ff.). \nDer Senat ist hierbei davon ausgegangen, dass die Maßnahmen das legitime Ziel einer \nVermeidung der Weiterverbreitung des Virus SARS-CoV-2 mittels einer Reduktion \nder physisch-sozialen Kontakte zu anderen Menschen als den Angehörigen des eige-\nnen Hausstands auf ein absolutes Minimum und der Wahrung des nötigen Mindestab-\nstands zu anderen Personen (§ 1 Abs. 1 SächsCoronaSchVO) verfolgen und geeignet, \nerforderlich und aus epidemiologischen Gründen auch verhältnismäßig im engeren \nSinne sind. \nDiese Überlegungen gelten auch für hier angegriffene Schließung einer Fahrschule. \nDenn auch durch dieses Geschäft würden im Fall seiner voraussetzungslosen Öffnung \nzusätzliche Ansammlungen von Menschen hervorgerufen sowie weitere Kontaktmög-\nlichkeiten auf dem Weg zu und vom Geschäft geschaffen, denen auch mit dem Hygie-\nnekonzept der Antragstellerin nicht begegnet werden könnte. \nDie angeordneten Schließung ist insbesondere geeignet, Kontakte zwischen Menschen \nzu reduzieren, um weitere Infektionen mit dem hochansteckenden Virus SARS-CoV-2 \nund seinen Mutationen einzudämmen und damit den Erhalt der Leistungsfähigkeit des \nGesundheitswesens und insbesondere der Krankenhäuser zur Behandlung schwer- und \nschwerstkranker Menschen sicherzustellen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Denn bei der \nDurchführung des theoretischen Unterrichts begegnen sich für einen gewissen Zeit-\nraum Fahrschüler, so dass die Untersagung derartiger Tätigkeiten eine zur Kontakt-\nvermeidung geeignete Anordnung darstellt. Zudem werden auch Kontaktmöglichkei-\nten verhindert, die auf dem Weg zum und vom Geschäft der Antragstellerin stattfinden \nkönnen. Gleiches gilt bei Abhaltung des praktischen Unterrichts. Auch hier kommt es \n24 \n25 \n26 \n\n \n \n13\nzu einem länger andauernden Kontakt zwischen Lehrer und Fahrschüler; insbesondere \nkann der Sicherheitsabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden. \nDa kein weniger belastender Eingriff bei gleicher Eignung vorliegt, ist die angeordne-\nte Schließung auch erforderlich. Soweit die Antragstellerin auf ihr Hygienekonzept als \nalternatives Mittel der Infektionsvermeidung verweist, ist dies nicht in gleicher Weise \nzur Vermeidung der Weiterverbreitung der Infektionen geeignet wie die partielle \nSchließung ihres Geschäfts (vgl. dazu im Einzelnen: SächsOVG, Beschl. v. 14. Januar \n2021 - 3 B 442/20 -, juris Rn. 36). \nDie Maßnahme ist auch verhältnismäßig im engeren Sinn. Der Eingriff in die Berufs-\nausübungsfreiheit der Antragstellerin ist trotz der partiellen Zulassung eines Fahr-\nschulbetriebs für Unterricht, eine praktische Ausbildung und die anschließende Prü-\nfung, soweit sie berufsbedingt erforderlich sind, schwerwiegend. Denn es bleibt trotz \nder Teilöffnung bei einem wirtschaftlich messbaren Verlust, da insbesondere junge \nMenschen, die während oder nach der Schule den Fahrschulunterricht beginnen, einen \nerheblichen Kundenstamm der Antragstellerin ausmachen dürften. Zudem hat die An-\ntragstellerin nachvollziehbar vorgetragen, dass wegen der grenznahen Öffnung von \nFahrschulen im benachbarten Bundesland Brandenburg mit einer dauerhaften Abwan-\nderung von Kunden zu rechnen ist, so dass nach einer gänzlichen Wiedereröffnung der \nFahrschule der Antragstellerin nicht sofort damit zu rechnen sein dürfte, dass die Kun-\nden, die ihre Ausbildung unterbrechen mussten, den Fahrschulunterricht bei ihr wieder \naufnehmen. \nGleichwohl befindet sich das sächsische Gesundheitssystem trotz der rückläufigen In-\nfektionszahlen immer noch an seiner Kapazitätsgrenze. Sollte es aufgrund der Virus-\nmutation in kurzer Zeit wieder zu einem starken Fortschreiten des Infektionsgesche-\nhens kommen, wäre zu befürchten, dass an COVID-19 Erkrankte wie auch andere Pa-\ntienten, die insbesondere eine intensivmedizinische Behandlung benötigen, nicht mehr \ndie bestmögliche medizinische Behandlung erhalten. Zum Schutz der danach immer \nnoch in hohem Maß bedrohten Güter von Leben und körperlicher Unversehrtheit der \nBevölkerung sind auch erhebliche Grundrechtseingriffe und hierunter auch die hier in \nRede stehende partielle Geschäftsschließung angemessen. Dies entspricht, wie ausge-\nführt, auch der Wertung des Bundesgesetzgebers in § 28a Abs. 6 IfSG. Demgegenüber \n27 \n28 \n29 \n\n \n \n14\nist die angegriffene Geschäftsschließung zeitlich auf einen begrenzten Zeitraum befris-\ntet, zumal nunmehr die Möglichkeit in Rechnung zu stellen ist, dass die Maßnahme in \nabsehbarer Zeit gänzlich wegfallen dürfte. Zudem wird der Eingriff in die Grundrechte \nder Antragstellerin durch die seitens des Bundes zugesagten finanziellen Unterstüt-\nzungsmaßnahmen abgemildert. Dass die staatlichen Hilfen nicht ausreichend sind, ist \nnicht im Einzelnen dargetan; der bloße Hinweis darauf, die Hilfen würden nicht aus-\nreichen, genügt hierfür nicht. \n2.3 Die Regelung verstößt auch nicht Art. 3 Abs. 1 GG. \nDer allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, we-\nsentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. \nBVerfG, Beschl. v. 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, juris Rn. 40; Beschl. v. 15. Juli \n1998 - 1 BvR 1554/89 u. a. -, juris Rn. 63). Es sind nicht jegliche Differenzierungen \nverwehrt, allerdings bedürfen sie der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Dif-\nferenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Je nach \nRegelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reichen die Grenzen für die \nNormsetzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhält-\nnismäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhält-\nnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und \nGrenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedli-\nchen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18. \nJuli 2012 - 1 BvL 16/11 -, juris Rn. 30; Beschl. v. 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 - ju-\nris Rn. 65; Beschl. v. 21. Juli 2010 - 1 BvR 611/07 u. a. -, juris Rn. 79). Hieraus folgt, \ndass die sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergebenden Grenzen für die Infek-\ntionsschutzbehörde bei Regelungen eines dynamischen Infektionsgeschehens weniger \nstreng sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17. April 2020 - 11 S 22/20 -, \njuris Rn. 25; SächsOVG, Beschl. v. 2. Februar 2021 a. a. O. Rn.43 f. m. w. N.). Auch \nkann eine strikte Beachtung des Gebots innerer Folgerichtigkeit nicht eingefordert \nwerden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26. März 2020 - 5 Bs 48/20 -, juris Rn. 13). \nSoweit die Antragstellerin eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots im Hinblick \nauf die Fahrschulen anderer Länder rügen möchte, stellt dies keine rechtfertigungsbe-\ndürftige Ungleichbehandlung dar. Unterschiedliche Regelungen im Verhältnis der \n30 \n31 \n32 \n\n \n \n15\nLänder zueinander verletzen den Gleichheitssatz grundsätzlich nicht, weil Art. 3 Abs. \n1 GG nur die Gleichbehandlung im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Gesetz- und \nVerordnungsgebers gebietet (SächsOVG, Beschl. v. 20. November 2020 - 3 B 353/20 \n-, juris Rn. 26, und Beschl. v. 7. Januar 2021 a. a. O. Rn. 70; OVG Berlin-\nBrandenburg, Beschl. v. 10. November 2020 - OVG 11 S 109/20 -, juris Rn. 42 m. w. \nN.). \nSoweit die Antragstellerin eine Gleichbehandlung im Hinblick auf sonstige Betriebe \nrügen möchte, die aus jeweils gesonderten Erwägungen heraus, etwa zur Grundversor-\ngung der Bevölkerung oder zur Gewährleistung einer medizinischen Behandlung, wei-\nterhin geöffnet sein dürfen, liegt schon kein vergleichbarer Sachverhalt vor. \n2.3 Überdies wäre der Antrag auch dann unbegründet, wenn die Erfolgsaussichten des \nNormenkontrollantrags bei summarischer Prüfung als offen anzusehen wären. \nDie von der Antragstellerin angegriffene Norm bewirkt zwar einen gravierenden Ein-\ngriff in die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Andererseits währt dieser \nEingriff in zeitlicher Hinsicht, auch wenn die Betriebsschließung bereits über einen \nmehrere Monate andauert, insgesamt noch verhältnismäßig kurz. Zudem wird das \ndurch die Antragstellerin für die Bekämpfung der Pandemie erbrachte Opfer durch die \nangekündigten Ausgleichszahlungen, auf welche diese - wie ausgeführt - auch zurück-\ngreifen können wird, teilweise kompensiert. Die danach verbleibenden wirtschaftli-\nchen und grundrechtlich geschützten Interessen der Antragstellerin überwiegen, auch \nwenn sie sehr erheblich sind, nicht gegenüber dem Interesse am Schutz von Leben und \nGesundheit einer Vielzahl von Menschen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), welche angesichts \ndes derzeitigen Infektionsgeschehens in überaus hohem Maße gefährdet sind (vgl. \nBVerfG, Beschl. v. 11. November 2020 - 1 BvR 2530/20 -, juris Rn. 13 ff.; BbgVerfG, \nBeschl. v. 11. Dezember 2020 - 21/20 EA -, juris Rn. 17 ff.). \nNach alledem ist die in § 4 Abs. 2 Nr. 3 SächsCoronaSchVO angeordnete partielle \nSchließung der Fahrschule der Antragstellerin von der Verordnungsermächtigung vo-\nraussichtlich gedeckt. \n33 \n34 \n35 \n36 \n\n \n \n16\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung be-\nruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Der Eilantrag zielt inhaltlich auf eine \nVorwegnahme der Hauptsache, weshalb eine Reduzierung des Gegenstandswerts für \ndas Eilverfahren auf der Grundlage von Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwal-\ntungsgerichtsbarkeit nicht angebracht ist. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. \n3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \nKober \n \n \n \n \nNagel \n \n \n \n \n \ngez.: \nSchmidt-Rottmann \n \n \n \n \nHelmert \n \n37 \n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487437","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-03-04/3-b-49-21","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":11},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28a","ref_norm":"28a","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487437","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487437","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-03-04/3-b-49-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487437","retrieved":"2026-07-09 08:35:49.057605+00:00"}}