{"status":"available","doknr":"OLD487436","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-03-04","aktenzeichen":"3 B 33/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 33/21 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n- Antragstellerin - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Sächsische Staatsministerium \nfür Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt \nAlbertstraße 10, 01097 Dresden \n \n \n- Antragsgegner - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \nwegen \n \n \nSächsCoronaSchVO vom 12. Februar 2021 \nhier: Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO \n \n\n \n \n2\nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Ober-\nverwaltungsgericht Kober und die Richterinnen am Oberverwaltungsgericht Nagel, \nSchmidt-Rottmann und Dr. Helmert \n \nam 4. März 2021 \nbeschlossen: \n \nDer Antrag wird abgelehnt. \n \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n \nDer Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt. \nGründe \nI. \nDie Antragstellerin verfolgt mit ihrem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO das Ziel, \nim Wege der einstweiligen Anordnung § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 23 der Säch-\nsischen Corona-Schutz-Verordnung (SächsCoronaSchVO) vom 12. Februar 2021 \n(SächsGVBl. S 213) in ihrer seit dem 15. Februar 2021 geltenden Fassung außer Voll-\nzug zu setzen, soweit der Betrieb von Einzelhandelsgeschäften mit einem Sortiments-\nschwerpunkt im Textilbereich und die Öffnung von Gastronomiebetrieben untersagt \nwird. Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung hat - soweit hier streitgegenständ-\nlich - nachfolgenden Wortlaut: \n„§ 4 \nSchließung von Einrichtungen und Angeboten \n(1) Untersagt ist die Öffnung von Einkaufszentren und Einzel- oder Großhan-\ndel sowie Ladengeschäften mit Kundenverkehr. Erlaubt ist nur die Öffnung \nvon folgenden Geschäften und Märkten des täglichen Bedarfs sowie der \nGrundversorgung: Lebensmittelhandel, Tierbedarf, Getränkemärkte, Ab-\nhol- und Lieferdienste, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Orthopädie-\nschuhtechniker, Bestatter, Optiker, Hörgeräteakustiker, Sparkassen und \nBanken, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons und Ladengeschäfte des \nZeitungsverkaufs, Tankstellen, Wertstoffhöfe, Kfz- und Fahrradwerkstätten \nsowie einschlägige Ersatzteilverkaufsstellen, Großhandel beschränkt auf \nGewerbetreibende, selbstproduzierende und -vermarktende Baumschulen, \nselbstproduzierende und -vermarktende Gartenbau- und Floristikbetriebe. \n(…) \n1 \n\n \n \n3\n \n(2) Untersagt sind die Öffnung und der Betrieb von: (…) \nNr. 23. Gastronomiebetrieben sowie Bars, Kneipen, Cafés und ähnlichen \nEinrichtungen, mit Ausnahme der Lieferung und Abholung von mitnahme-\nfähigen Speisen und Getränken zum Verzehr in der eigenen Häuslichkeit \noder am Arbeitsplatz, (…) \n§ 12 \nInkrafttreten, Außerkrafttreten \n(1) Diese Verordnung tritt am 15. Februar 2021 in Kraft. \n(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 7. März 2021 außer Kraft.“ \nDie Antragstellerin trägt mit ihren Schriftsätzen zusammengefasst vor: Sie sei ein füh-\nrendes deutsches Einzelhandelsunternehmen, das in mehreren deutschen Städten (u. a. \nin L.) großflächige Warenhäuser mit einem Sortimentsschwerpunkt im Textilbereich \nbetreibe. Das mittelständische Familienunternehmen beschäftige deutschlandweit ca. \n5.800 Mitarbeiter und habe 2019 einen Umsatz von ca. 929 Mio € erzielt. Sie wende \nsich mit diesem Antragsverfahren gegen die Schließung ihres L. Warenhauses, die seit \ndem 16. Dezember 2020 andauere. Das Warenhaus mit einem bereits seit November \n2020 geschlossenen Gastronomiebetrieb („Coffee Bar“) zeichne sich durch eine groß-\nzügige, luftige und hochwertige Gestaltung aus. Der Betrieb trage zu keinem gestei-\ngerten Infektionsgeschehen bei. Dies werde durch den aktuellen Stufenplan des Ro-\nbert-Koch-Instituts, wonach vom Einzelhandel nur ein niedriges Infektionsrisiko aus-\ngehe, belegt. Zudem verfügten ihre Warenhäuser über ein robustes Schutz- und Hygi-\nenekonzept, in das sie insgesamt 500.000 € investiert habe. Das aktuelle Infektionsge-\nschehen sei seit Weihnachten 2020 rückläufig. Zwar habe es auch einzelne Infektionen \nbei Mitarbeitern ihrer Häuser gegeben, diese seien aber stets auf familiäre Kontakte \nzurückzuführen gewesen. Die Schließung sei unverhältnismäßig. Sie verursache mas-\nsive Umsatzausfälle, die nicht durch staatliche Mittel kompensiert würden. Da die \nSchließungsmaßnahmen nochmals verlängert worden seien und sogar bis nach Ostern \noder länger dauern könnten, drohe die Gefahr der Insolvenz. \nDer Normenkontrollantrag sei zulässig und begründet. Die angeordneten Schlie-\nßungsmaßnahmen verletzten höherrangiges Recht. Es fehle bereits eine ausreichend \nmit der Verfassung in Einklang stehende Ermächtigungsgrundlage. Die Verordnungs-\nermächtigung in § 32 Satz 1, § 28 Abs. 1 S. 1. § 28a Abs. 1 Nr. 13 und 14 IfSG genü-\n2 \n3 \n\n \n \n4\nge nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG und \nverstoße gegen das Bestimmtheitsgebot. Es fehle eine konkrete Zweckbestimmung. \nDer Hinweis auf eine epidemische Lage nationaler Tragweite i. S. d. § 5 IfSG ersetze \neine solche Zweckbestimmung nicht, da darunter jede Grippewelle gefasst werden \nkönne. § 32 Satz 1, § 28 Abs. 1 S. 1, § 28a Abs. 1 Nr. 13 und 14 IfSG legten keine \nAnordnung von Maßnahmen fest. Es werde nicht hinsichtlich der Intensität der Maß-\nnahmen unterschieden. § 28 IfSG stelle allein für besonders intensive Grundrechtsein-\ngriffe weitere Voraussetzungen auf. Dies spreche dafür, dass derartige Maßnahmen \nnur gegen den Störer, d. h. gegen Betriebe, in denen sich Ausscheider aufhalten, er-\ngriffen werden dürften. Der Gesetzgeber habe damit eine unzureichende Differenzie-\nrung hinsichtlich der Ausgestaltung der verschiedenen Maßnahmen vorgenommen. § \n28a IfSG lasse sich nichts anderes entnehmen, da er die Voraussetzungen für die An-\nordnung der Maßnahmen nicht festlege. \nDie angegriffene Betriebsuntersagung sei auch wegen des Fehlens erforderlicher ge-\nsetzlicher Ausgleichsbestimmungen rechtswidrig. Die Betriebsuntersagung betreffe \nNichtstörer. Sie verstoße gegen Art. 14 Abs. 1 GG. Die Antragstellerin habe keinen \nAnspruch auf einen finanziellen Ausgleich durch den Staat, da ihr Umsatz im Jahr \n2019 den festgelegten Grenzwert von... Millionen Euro überschritten habe. Sie könne \ndamit auch nicht die Überbrückungshilfe III beanspruchen. Dies verletze zugleich den \nihr bei Schaffung ihres betrieblichen Eigentums zugewachsenen Vertrauensschutzan-\nspruch. Im Übrigen könnten staatliche Hilfsprogramme mit ihren freiwilligen Leistun-\ngen nicht die verfassungsrechtlich gebotene gesetzliche Ausgleichsregelung ersetzen. \nAuch steuerliche Erleichterungen seien ihr nicht zugute gekommen. Der Umsatzsteu-\nersatz für ihre Waren sei zum 1. Januar 2021 wieder erhöht worden. Die Möglichkeit \nder Verrechnung von Verlusten sei nicht geeignet, um ihren Umsatzausfall zu kom-\npensieren. \nDie Schließungsanordnung sei unverhältnismäßig. Sie sei zur Infektionseindämmung \nnicht geeignet. Ein Zusammenhang zwischen der Schwere und Dauer des „lock-\ndowns“ und der Zahl der Covid-19-Todesfälle habe nicht hergestellt werden können. \nDie Maßnahme sei aber auch nicht erforderlich, da mildere Maßnahmen mit Hygiene-\nanforderungen (einschließlich der Begrenzung der Aufenthaltsdauer) zur Verfügung \ngestanden hätten. Der Schwellenwert von 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner \n4 \n5 \n\n \n \n5\ninnerhalb von sieben Tagen sei willkürlich gewählt. Der Verordnungsgeber habe es \nversäumt, Maßnahmen zur Gefahrenreduktion zu treffen. Statt der Geschäftsschlie-\nßungen hätte es dem Antragsgegner oblegen, die besonders gefährdeten Bevölke-\nrungsgruppen - etwa auch durch den Einsatz der Bundeswehr - zu schützen. Im Weite-\nren sei es seine Aufgabe gewesen, zusätzliche intensivmedizinische Behandlungska-\npazitäten zu schaffen. Erforderliche flächendeckende oder repräsentative Testungen \nseien ebenfalls nicht durchgeführt worden. \nEs fehle an einer nachvollziehbaren Abwägung der widerstreitenden Belange. Die al-\nlenfalls geringfügigen Vorteile der Maßnahmen für die Infektionsbekämpfung wögen \nungleich geringer als die Nachteile, die die Schließungen für die entsprechenden Ei-\ngentümer mit gravierenden Umsatzverlusten verursachten. Es sei nicht berücksichtigt \nworden, dass das Leben in modernen Gesellschaften grundsätzlich mit tödlichen Risi-\nken verbunden sei, wie beispielweise bei der Teilnahme am Straßenverkehr. Es bedür-\nfe eines freiheits- und gesellschaftssichernden Abwägungsprozesses auch in dieser \nPandemie, bei der der Virus kein übermäßiges Letalitätsrisiko auslöse, da anders als \nbei Pest, Cholera und Ebola eine Ausrottung großer Teile der Bevölkerung nicht dro-\nhe. \nDas Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG sei ebenfalls verletzt, da andere \nEinzelhandelsunternehmen weiter öffnen und auch Textilien anbieten dürften. Es \nhandle sich damit um vergleichbare Sachverhalte, die aber ohne rechtfertigenden \nGrund ungleich behandelt würden. Die Versorgung mit Bekleidung zähle zu den \nGrundbedürfnissen. Supermärkte lockten in den letzten Monaten gerade auch mit Tex-\ntilangeboten. Die damit verursachte Sogwirkung werde vom Antragsgegner ohne \nrechtfertigenden Grund hingenommen. Im Saarland sei deshalb ein Werbeverbot aus-\ngesprochen worden. \nine Ungleichbehandlung liege ferner im Hinblick auf Friseure vor, die ihre Geschäfte \nab 1. März 2021 wieder öffnen dürften. Die Infektionsgefahren beim Friseurbesuch \nseien ungleich größer als in einem Bekleidungsgeschäft. Eine weitere Ungleichbe-\nhandlung folge außerdem aus dem Umstand, dass bei den geschlossenen Betrieben nur \ndie kleinen und mittleren Unternehmen Ausgleichszahlungen erhielten, nicht jedoch \n6 \n7 \n8 \n\n \n \n6\ngroße Unternehmen, wie das der Antragstellerin. Die insoweit geltende Jahresumsatz-\ngrenze von 750 Millionen Euro sei willkürlich gewählt. \nDie Antragstellerin beantragt sinngemäß, \n§ 4 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 2 Nr. 23 der Verordnung des Sächsischen \nStaatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum \nSchutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische \nCorona-Schutz-Verordnung - SächsCoronaSchVO) vom 12. Februar 2021, in \nKraft getreten am 15. Februar 2021, vorläufig außer Vollzug zu setzen, soweit \nder Betrieb von Einzelhandelsgeschäften mit einem Sortimentsschwerpunkt im \nTextilbereich und die Öffnung von Gastronomiebetrieben untersagt wird, \nhilfsweise die vorstehend beantragte einstweilige Anordnung mit der Maßgabe \nzu erlassen, dass sie dann wirksam wird, wenn der Antragsgegner nicht inner-\nhalb von einer Woche nach ihrer Zustellung in einer zu den Gerichtsakten zu \nreichenden Erklärung zusichert, sie für die Folgen der angegriffenen Maßnah-\nmen angemessen zu entschädigen. \nDer Antragsgegner beantragt, \nden Antrag abzulehnen. \nDer Antragsgegner trägt vor, dass der zulässige Antrag nicht begründet sei. Die von \nder Antragstellerin angesprochenen Rechtsfragen und Sachverhalte habe der Senat be-\nreits entschieden, so dass er auf die entsprechenden Beschlüsse Bezug nehme. \nDen angegriffenen Verordnungsregelungen hafte auch deshalb kein entscheidungser-\nheblicher Mangel an, weil Betriebe von der Größe derjenigen der Antragstellerin \nmöglicherweise nicht entschädigt würden. Soweit darin ein rechtsbedeutsamer Gleich-\nheitsverstoß liege - was bestritten werde -, sei die Antragstellerin gehalten, sich ge-\ngenüber den die Entschädigung gewährenden Bundesstellen zur Wehr zu setzen. Den \nsächsischen Verordnungsgeber treffe hier keine Verantwortung. Auf die Frage der \nRechtsgültigkeit der Verordnung schlage die „Entschädigungsproblematik“ jedenfalls \nnicht durch. \nAuch eine Folgenabwägung gehe zu Lasten der Antragstellerin aus. Der Antrag sei \ndeshalb abzulehnen. \n9 \n10 \n11 \n12 \n13 \n\n \n \n7\nII. \nDer Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 24 Abs. 1 SächsJG statthaft. \nDanach entscheidet das Sächsische Oberverwaltungsgericht über die Gültigkeit von im \nRang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Dazu gehören Verord-\nnungen der Staatsregierung. Der Senat entscheidet gemäß § 24 Abs. 2 SächsJG hier-\nüber in der Besetzung von fünf Berufsrichtern. \nDer Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist im Hauptantrag zulässig. Ein \nAntrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, wenn ein in der Haupt-\nsache gestellter oder noch zu stellender Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 \nVwGO voraussichtlich zulässig ist (vgl. hierzu Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. \nAufl. 2018, § 47 Rn. 387) und die für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \ngeltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 47 Abs. 6 VwGO vorliegen. Beides ist \nhier der Fall. \nDem Antrag steht nicht entgegen, dass er sich ursprünglich auf die Sächsische Corona-\nSchutz-Verordnung vom 26. Januar 2021 bezog. Die Antragstellerin hat jedoch mit \nSchriftsatz vom 14. Februar 2021 klargestellt, dass sie sich auch gegen die gleichlau-\ntende Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 23 SächsCoronaSchVO, welche \nseit dem 15. Februar 2021 in Kraft ist, wendet. Diese Umstellung des Antrags ist in \nentsprechender Anwendung von § 91 VwGO zulässig (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, a. \na. O.,§ 47 Rn. 90 m. w. N.; SächsOVG, Beschl. v. 25. Mai 2020 - 3 B 187/20 -, juris \nRn. 26). Schließlich ist es aus prozessökonomischer Sicht und, weil sich die jeweiligen \nVerordnungen im Abstand von wenigen Wochen ablösen, zur Ermöglichung effekti-\nven Rechtsschutzes i. S. v. Art. 19 Abs. 4 GG sachgerecht, das Verfahren im Hinblick \nauf § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 23 SächsCoronaSchVO in der aktuellen Fassung \nfortzuführen, die im Wesentlichen mit § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 23 Sächs-\nCoronaSchVO v. 26. Januar 2021 in der vom 28. Januar bis 14. Februar 2021 gelten-\nden Fassung übereinstimmt. \nDie Antragstellerin ist auch antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da \nsie geltend machen kann, in ihren Rechten verletzt zu sein. Sie kann sich auf eine \nmögliche Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG \n14 \n15 \n16 \n17 \n\n \n \n8\nstützen. Sie ist als Betreiberin eines Warenhauses mit Gastronomiebetrieb von den in \n§ 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 23 SächsCoronaSchVO angeordneten Schließungen \nvon Ladengeschäften betroffen, da sie kein Geschäft betreibt, welches unter die in § 4 \nAbs. 1 Satz 2 SächsCoronaSchVO abschließend aufgezählten und von der Schließung \nausgenommenen Geschäfte fällt. \nDer Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist allerdings mit dem Hauptantrag unbegründet. \nGemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die Anwendung der \nVerordnung des Antragsgegners vorübergehend außer Vollzug setzen, wenn dies zur \nAbwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. \nDa sich der Wortlaut der Vorschrift an § 32 BVerfGG anlehnt, sind die vom Bundes-\nverfassungsgericht hierzu entwickelten Grundsätze (BVerfG, Beschl. v. 8. November \n1985 - 1 BvR 1290/85 -, juris Rn. 10 und v. 8. November 1994 - 1 BvR 1814/94 -, ju-\nris Rn. 21) auch bei § 47 Abs. 6 VwGO heranzuziehen. Als Entscheidungsmaßstab \ndienen die Erfolgsaussichten eines anhängigen oder möglicherweise nachfolgenden \nHauptsacheverfahrens. Ergibt die Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraus-\nsichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen An-\nordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht geboten. Ist hingegen voraussichtlich von ei-\nnem Erfolg des Normenkontrollantrags auszugehen, wird die angegriffene Norm \neinstweilen außer Vollzug zu setzen sein, wenn der (weitere) Vollzug der angegriffe-\nnen Norm bis zum Ergehen einer Hauptsachentscheidung Nachteile befürchten lässt, \ndie unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter \nund/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit \nBlick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen \nHauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Erweisen sich die Erfolgsaussichten in \nder Hauptsache als offen, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweili-\nge Anordnung nicht erginge, eine Hauptsache aber Erfolg hätte, gegenüber den Nach-\nteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen \nwürde, einem anhängigen oder möglicherweise nachfolgenden Normenkontrollantrag \naber der Erfolg zu versagen wäre. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung \nsprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich über-\nwiegen, also so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz of-\nfener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (SächsOVG, Beschl. v. \n18 \n19 \n\n \n \n9\n2. Februar 2021 - 3 B 8/21 -, juris Rn. 26 m. w. N.). Mit diesen Voraussetzungen stellt \n§ 47 Abs. 6 VwGO an die Aussetzung des Vollzugs einer untergesetzlichen Norm er-\nheblich strengere Anforderungen als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einer einst-\nweiligen Anordnung stellt (BVerwG, Beschl. v. 18. Mai 1998 - 4 VR 2/98 -, juris Rn. \n3). \nUnter Anwendung dieser Grundsätze hat der Antrag auf vorläufige Außervollzugset-\nzung von § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 23 SächsCoronaSchVO keinen Erfolg, da \ndie Prüfung nicht ergibt, dass die angegriffene Vorschrift im Normenkontrollverfahren \nvoraussichtlich nicht standhalten wird. Auch eine Interessenabwägung geht zu Lasten \nder Antragstellerin aus. \nDer Senat geht unter Zugrundelegung seiner bisherigen Rechtsprechung weiterhin da-\nvon aus (vgl. Beschluss v. 22. Dezember 2020 - 3 B 437/20 -, juris Rn. 16 ff. m. w. N., \nv. 14. Januar 2021 - 3 B 442/20 - juris Rn. 12, und v. 2. Februar 2021, a. a. O. juris \nRn. 28 ), dass sich die Verordnung voraussichtlich auf eine den Anforderungen des \nArt. 80 Abs. 1 GG genügende parlamentsgesetzliche Verordnungsermächtigung stützt. \nAuch bestehen hiernach keine Bedenken an der formellen Rechtmäßigkeit der Sächsi-\nschen Corona-Schutz-Verordnung. Insbesondere genügt die Verordnung noch den \nMaßgaben von § 28a Abs. 5 IfSG, wonach Rechtsverordnungen, die nach § 32 i. V. m. \n§ 28 Abs. 1 und § 28a Abs. 1 IfSG erlassen werden, mit einer allgemeinen Begrün-\ndung zu versehen und zeitlich zu befristen sind. \nDie mit der angegriffenen Regelung inhaltlich und im Wesentlichen wörtlich überein-\nstimmende Vorgängerregelung erweist sich nach den Feststellungen des Senats (Be-\nschl. v. 22. Dezember 2020, a. a. O. Rn. 21 ff. m. w. N., und 2. Februar 2021 a. a. O.) \nmit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch als materiell rechtmäßig und ist daher \nnicht geeignet, die Antragstellerin in ihren Rechten zu verletzen. \nDie Voraussetzungen von § 32 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 28a Abs. 1 Nr. \n13 und 14 sowie Abs. 3 IfSG sind erfüllt. § 32 Satz 1 IfSG ermächtigt die Landesre-\ngierungen unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 \nmaßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote \nzur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten - zu denen COVID-19 gehört - zu erlas-\n20 \n21 \n22 \n23 \n\n \n \n10\nsen. Solche Schutzmaßnahmen, die Ladenschließungen und Schließungen von Gastro-\nnomiebetrieben umfassen (§ 28a Abs. 1 Nr. 13 und 14 IfSG), können gem. § 28 Abs. 1 \nIfSG auch gegenüber dem Nichtstörer getroffen werden (vgl. Senatsbeschl. v. 7. De-\nzember 2020 - 1 B 396/20 -, juris Rn. 27). \nIm Hinblick auf die Voraussetzungen der Verordnungsermächtigung (§ 32 Satz 1 i. V. \nm. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 13 und 14 sowie Abs. 3 IfSG) hat der Senat in \nseinem Beschluss vom 11. November 2020 (- 3 B 357/20 -, juris Rn. 29 ff.) darauf ab-\ngehoben, dass angesichts der dort näher geschilderten Infektionslage, der Zahl der Pa-\ntienten, die auf einer Intensivstation behandelt werden müssen, der Tatsache, dass es \nnach wie vor keine zugelassenen Impfstoffe gibt und der weiterhin für die Gesundheit \nder Bevölkerung in Deutschland hohen, für Risikogruppen sehr hohen Gefährdungsla-\nge die zuständigen Behörden zum Handeln verpflichtet sind. Auch die nunmehr er-\nfolgte Zulassung mehrerer Impfstoffe erfordert noch keine andere Bewertung, da diese \nderzeit erst in geringem Umfang zur Verfügung stehen und daher erkennbar auch in \nden kommenden Wochen noch kein signifikanter Teil der Bevölkerung geimpft wer-\nden kann. Der Senat hat im vorgenannten Beschluss weiter darauf abgestellt, dass dem \nVerordnungsgeber ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu-\nkommt, welcher durch die Notwendigkeit der Maßnahme im Einzelfall begrenzt wird. \nWenn - wie hier - die Freiheits- und Schutzbedarfe der verschiedenen Grundrechtsträ-\nger in unterschiedliche Richtung weisen, haben der Gesetzgeber und auch die von ihm \nzum Verordnungserlass ermächtigte Exekutive nach ständiger Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts von Verfassungs wegen einen Spielraum für den Aus-\ngleich dieser widerstreitenden Grundrechte. Auch die speziellen Voraussetzungen des \n§ 28a Abs. 1 Nr. 13 und 14 sowie Abs. 3 IfSG für Verordnungsregelungen zu beson-\nderen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 sind er-\nfüllt. Es liegt eine vom Bundestag festgestellte (BT-PlPr 19/154, S. 19169C) epidemi-\nsche Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG vor, weil eine dyna-\nmische Ausbreitung dieser bedrohlichen übertragbaren Krankheit über mehrere Länder \nin der Bundesrepublik Deutschland stattfindet (§ 5 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 IfSG). Es ist \nferner im Freistaat Sachsen, auch wenn nunmehr Erfolge deutlich werden, während \nder bisherigen Dauer des verschärften „lockdowns“ mittels aller bisher getroffenen \nweitreichenden Schutzmaßnahmen noch nicht gelungen, eine wirksame Eindämmung \nder Verbreitung von COVID-19 auf ein ausreichendes Maß zu erreichen, das einen \n24 \n\n \n \n11\nwirksamen Schutz von Leben und Gesundheit gewährleistet und insbesondere die \nFunktionsfähigkeit des Gesundheitssystems nicht gefährdet. \nDer Inzidenzwert betrug am 2. März 2021 bundesweit 65 Fälle pro 100.000 Einwoh-\nner und für den Freistaat Sachsen 81,2 Fälle je 100.000 Einwohner in den letzten sie-\nben Tagen. Dabei weisen im Freistaat Sachsen alle Landkreise und kreisfreien Städte \nInzidenzwerte von über 50 je 100.000 Einwohner auf (RKI, COVID-19-Dashboard, \nhttps://www.rki.de/DE/Home/homepage_node.html, Stand: 27. Januar 2021). Bei ein-\nzelnen Landkreisen übersteigen die Infektionsfälle weiter die Anzahl von 100 bzw. \n200 Fällen in sieben Tagen je 100.000 Einwohner. Dies trifft auch auf den Landkreis \nN. mit einem Inzidenzwert von 149 Fällen je 100.000 Einwohner in den letzten sieben \nTagen zu, der hier aufgrund der vom Betrieb der Antragstellerin ausgehenden Sogwir-\nkung ebenso zu betrachten ist, wie der Landkreis L. mit einer Inzidenz von 80 Fällen \nin den letzten sieben Tagen. \nAuch wenn sich die Infektionszahlen seit dem „lockdown“ bundesweit und im Frei-\nstaat Sachsen deutlich reduziert haben, besteht auch derzeit noch keine Infektionslage, \nbei der ein weitreichendes Ablassen von den angeordneten Schutzmaßnahmen verant-\nwortbar erscheint. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf die Sieben-Tage-Inzidenz, die \nweiterhin belastende Situation auf den Intensivstationen, da von den im Freistaat \nSachsen zur Verfügung stehenden gut 1500 Intensivbetten noch immer über 190 mit \nan COVID-19 Erkrankten belegt sind (vgl. https://www.poplanta.de/karten/sachsen-\ncovid-19_patienten_&_anzahl_intensivbetten.de), die weiterhin hohe Letalitätsrate \nvon 4,01% (vgl. https://www.corona-in-zahlen.de/bundesländer/sachsen/de), sondern \ninsbesondere \nauch \nangesichts \nder \nin \nDeutschland \nsowie \nin \nSachsen \n(https://www.mdr.de/sachsen/leipzig/leipzig-leipzig-land/corona-mutation-suedafrika-\nnachweis-100.html) zunehmend nachgewiesenen Mutationen des Coronavirus in Ge-\nstalt der sog. britischen (SARS-CoV-2 VOC 202012/01 oder B.1.1.7) und südafrikani-\nschen (501Y.V2 oder B.1.351) Mutation. Es wird davon ausgegangen, dass beide Vi-\nrusvarianten deutlich ansteckender sind (https://www.who.int/csr/don/31-december-\n2020-sars-cov2-variants/en/) und daher auch in kürzester Zeit zu einem deutlichen An-\nstieg der Infektionszahlen führen können. So war etwa in Irland die Sieben-Tage-\nInzidenz binnen weniger Wochen auf über 900 gestiegen, was in über der Hälfte der \nFälle \ndurch \ndie \nbritische \nVirusmutation \nbedingt \ngewesen \nsein \nsoll \n25 \n26 \n\n \n \n12\n(https://www.aerztezeitung.de/Politik/Irlands-Kliniken-nehmen-fast-nur-noch-\nCOVID-19-Kranke-auf-416312.html). Vor diesem Hintergrund dürfen einerseits wei-\nterhin Maßnahmen ergriffen werden, um die Infektionszahlen auf ein Maß zu reduzie-\nren, mit dem die personell aufgestockten Gesundheitsämter die Kontaktnachverfol-\ngung verlässlich und zeitnah durchführen können, sowie andererseits weiterhin Maß-\nnahmen erfolgen, um durch eine Kontaktminimierung auch die Ausbreitung der be-\nschriebenen Varianten in Sachsen möglichst so weit zu verzögern, bis jedem Bürger \nein verlässliches Impfangebot gemacht werden kann. Derzeit liegt die Impfquote in \nSachsen (4.071.971 Einwohner) aber mit 218.717 Impfungen erst bei 5,37 % (vgl. \nhttps://www.corona-in-zahlen.de/bundesländer/Sachsen/de). \nDa nach dem Vorgesagten in allen sächsischen Landkreisen der Schwellenwert von \nüber 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen - teilweise \nimmer noch massiv - und auch in L. selbst mit 55,5 Neuinfektionen je 100.000 Ein-\nwohner innerhalb von sieben Tagen überschritten wird, sind weiterhin umfassende \nSchutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgesche-\nhens erwarten lassen (§ 28a Abs. 3 Satz 5 IfSG). Weil diese Situation bundes- und \nlandesweit gegeben ist, sind bundes- und landesweit abgestimmte umfassende, auf ei-\nne effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen an-\nzustreben (§ 28a Abs. 3 Satz 9 und Satz 10 IfSG). \nDer seit dem 10. November 2020 fortgeschriebenen Sächsischen Corona-Schutz-\nVerordnung liegt die in der Beratung der Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin \nvom 28. Oktober 2020 beschlossene Maßnahmekonzeption zugrunde. Danach ist es \n„zur Vermeidung einer akuten nationalen Gesundheitsnotlage (…) erforderlich, durch \neine erhebliche Reduzierung der Kontakte in der Bevölkerung insgesamt das Infekti-\nonsgeschehen aufzuhalten und die Zahl der Neuinfektionen wieder in die nachverfolg-\nbare Größenordnung von unter 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in einer \nWoche zu senken.“ Denn ohne solche Beschränkungen würde das weitere exponentiel-\nle Wachstum der Infiziertenzahlen unweigerlich binnen weniger Wochen zu einer \nÜberforderung des Gesundheitssystems führen und die Zahl der schweren Verläufe \nund der Todesfälle würde erheblich ansteigen. Die Konzeption sieht dabei in einem \nersten Komplex vor, durch normative Beschränkungen wie auch Verhaltensappelle ei-\nnen Ausschluss oder eine deutliche Verringerung persönlicher Kontakte in nicht als \n27 \n28 \n\n \n \n13\ngesellschaftlich prioritär eingeordneten Bereichen wie privaten Treffen, Freizeit, Tou-\nrismus, Unterhaltung, Gastronomie und Körperpflege zu erreichen. Hierfür wird im \nGegenzug für die in ihren Erwerbsmöglichkeiten Betroffenen die Gewährung finanzi-\neller Hilfen zugesagt. In einem zweiten Komplex werden die geforderten Schutzmaß-\nnahmen und Hygienekonzepte für die als gesellschaftlich prioritär bewerteten und \ndeshalb von einer Schließung ausgenommenen Bereiche wie Handel, Schulen, Kinder-\ntagesstätten oder Unternehmen angepasst und es wird auch dort auf eine möglichst \nweitgehende Vermeidung persönlicher Kontakte hingewirkt. In einem dritten Kom-\nplex sieht das Konzept besondere Schutzvorkehrungen für vulnerable Gruppen und ei-\nne Stärkung der Kapazitäten der Krankenhäuser vor. Ein Kern der verabschiedeten \nMaßnahmen soll also eine deutliche Kontaktreduzierung unter den Bürgern sein, um \nInfektionsketten zu durchbrechen. In seinem Beschluss vom 2. Februar 2021 (3 B 8/21 \na. a. O., juris Rn. 39 f.) hat der Senat insoweit weiter ausgeführt: \n„Diese Maßnahmekonzeption wurde durch den im Rahmen der Videoschalt-\nkonferenz der Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin am 25. November \n2020 gefassten Beschluss vertieft und fortgeführt. Angesichts des exponentiel-\nlen Infektionswachstums hatten die Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzle-\nrin am 13. Dezember 2020 eine Verlängerung der Corona-Maßnahmen bis zum \n10. Januar 2021 und deren Verschärfung beschlossen. Neben spezifischen \nMaßnahmen zum Schutz vulnerabler Gruppen wie etwa der Übernahme der \nKosten für FFP2-Masken und der Anordnung von Antigen-Schnelltests für \nPflegepersonal zielte die Konzeption vor allem auf eine durchgreifende Aus-\nweitung der Kontaktreduzierung ab, die durch eine Verschärfung der Vorgaben \nfür private Zusammenkünfte, das Schließen des nicht dem täglichen Bedarf zu-\nzuordnenden Einzelhandels, das grundsätzliche Schließen von Schulen und \nKindertagesstätten und ein möglichst weitgehendes Schließen von Betriebsstät-\nten durch Betriebsferien und Heimarbeits-Lösungen erreicht werden sollte. Für \ndie Wirtschaftsbereiche, die erhebliche Einschränkungen hinnehmen müssen, \nwurde unter anderem eine finanzielle Unterstützung des Bundes durch eine \nverbesserte Überbrückungshilfe III zugesagt. Am 5. Januar 2021 beschlossen \ndie Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin sodann eine Fortführung und \nweitere Verschärfung ihrer Maßnahmen bis zum 31. Januar 2021, da sich das \nInfektionsgeschehen deutschlandweit, auch unter Berücksichtigung feiertags-\nbedingter Test- und Meldeverzögerungen auf einem zu hohem Niveau bewegte \nund man vom Ziel einer Sieben-Tage-Inzidenz von unter 50 Neuinfektionen \npro 100.000 Einwohnern deutlich entfernt war. So wurde die Kontaktreduzie-\nrung im privaten Bereich nochmals verschärft, die Schließung von Be-\ntriebskantinen angeordnet sowie an die Arbeitgeber appelliert, großzügige \nHeimarbeitsmöglichkeiten zu schaffen. Zum Schutz der vulnerablen Gruppen \nwurden zudem die Maßnahmen für Alten- und Pflegeheime präzisiert und ver-\nschärft. Für die betroffene Wirtschaft wurde abermals bekräftigt, dass finanzi-\nelle Hilfsprogramme bereitgestellt werden. Für Einreisen aus Risikogebieten \n\n \n \n14\nwurde vor dem Hintergrund der Verbreitung von Virusmutationen zusätzlich \ndie Einführung einer Testpflicht vereinbart. Nachdem die Mutation des Virus \nB.1.1.7 in Deutschland nachgewiesen worden war, traten die Ministerpräsiden-\nten und die Bundeskanzlerin sodann am 19. Januar 2021, und somit deutlich \nzeitiger als ursprünglich angedacht, zu einer weiteren Konferenz zusammen. In \nihrem Beschluss zeigen sie sich sehr besorgt angesichts der Erkenntnisse briti-\nscher Gesundheitsbehörden und der überwiegenden Zahl der Forscher in Bezug \nauf die stark erhöhte Infektiosität der Virusmutation B.1.1.7. Daher sei zwin-\ngend ein vorsorgendes Handeln erforderlich, da andernfalls eine schwerwie-\ngende Verschärfung der pandemischen Lage zu befürchten sei. Dieses Vorsor-\ngeprinzip gebiete es, den weiteren Eintrag nach Deutschland und die Verbrei-\ntung der Mutationen in Deutschland möglichst weitgehend zu unterbinden. Da-\nzu seien die bisher geltenden Maßnahmen jedenfalls bis zum 14. Februar 2021 \nfortzuführen. Zudem wurde für bestimmte Lebens- und Wirtschaftsbereiche \ndas Tragen von medizinischen Masken beschlossen, da diesen eine höhere \nSchutzwirkung als einfachen Mund-Nasen-Bedeckungen zukomme. Auch sei \ndie weitere Schließung von Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen un-\nverzichtbar, insbesondere da es ernst zu nehmende Hinweise gebe, dass sich \ndie Mutation B.1.1.7 des SARS-CoV2-Virus stärker unter Kinder und Jugend-\nlichen verbreite als die herkömmliche Virusvariante. Schließlich verständigte \nman sich auf ein verpflichtendes Angebot für die Möglichkeit der Heimarbeit, \nsofern es die ausgeübte Tätigkeit zulasse, um zu einer weiteren Kontaktredu-\nzierung im beruflichen Umfeld, aber auch auf dem Arbeitsweg und insbeson-\ndere im öffentlichen Personennahverkehr zu gelangen. Für die von den Maß-\nnahmen betroffenen Unternehmen wurde eine Verbesserung der Überbrü-\nckungshilfe III beschlossen. Für den besonders betroffenen Einzelhandel wer-\nden danach die handelsrechtlichen Abschreibungen auf nicht verkäufliche Sai-\nsonware bei den Fixkosten berücksichtigt. Zudem wird der Bund die Zugangs-\nvoraussetzungen insgesamt vereinfachen und die monatlichen Förderhöchst-\nbeträge für Unternehmen und Soloselbständige deutlich anheben. Auch Ab-\nschlagszahlungen sollen angehoben und direkt vorgenommen werden.“ \nMit dem in der Videoschaltkonferenz der Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzle-\nrin am 10. Februar 2021 gefassten Beschluss wurden nach dem weiteren Rückgang \ndes Infektionsgeschehens erste Lockerungen im Betreuungs- und Bildungsbereich so-\nwie für Betriebe mit körpernahen Dienstleistungen beschlossen. Dem Betreuungs- und \nBildungsbereich wurde aufgrund der besonderen Belastung für Kinder und Eltern Pri-\norität eingeräumt. Beschlossen wurde zudem, dass Friseurbetriebe unter Auflagen zur \nHygiene, zur Steuerung des Zutritts mit Reservierungen sowie unter Nutzung medizi-\nnischer Masken den Betrieb ab 1. März 2021 wieder aufnehmen können. An der Stra-\ntegie der Kontaktvermeidung als Kern aller Maßnahmen wurde aber weiter festgehal-\nten, da die Verbreitung der inzwischen auftretenden ansteckenderen und sich schnell \nverbreitenden Varianten des Coronavirus das Infektionsgeschehen zunehmend beherr-\nschen werde. Im Beschluss wurde ferner ausgeführt, dass Öffnungsschritte vor dem \n29 \n\n \n \n15\nHintergrund der Virusmutanten nur vorsichtig und schrittweise erfolgen könnten, um \ndie erfolgreiche Eindämmung des Infektionsgeschehens nicht durch ein erneutes ex-\nponentielles Wachstum der Fallzahlen zu riskieren. Es sei niemandem damit geholfen, \nwenn durch zu weitgehende oder zu schnelle Öffnungen erneute umfassende Ein-\nschränkungen des öffentlichen Lebens notwendig würden, weil sich das Infektionsge-\nschehen wieder beschleunige. Dabei wurde auch beschlossen, dass Bund und Länder \nin den nächsten Wochen weiter gemeinsam Öffnungsschritte abstimmen und sich da-\nbei vorrangig am landesweiten und regionalen Infektionsgeschehen orientieren wür-\nden. Vor dem Hintergrund der Unsicherheit bezüglich der Verbreitung von Virusmu-\ntanten könne der nächste Öffnungsschritt aber erst bei einer stabilen sieben-Tage-\nInzidenz von höchstens 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner durch die Länder \nerfolgen. Dieser nächste Öffnungsschritt solle die Öffnung des Einzelhandels mit einer \nBegrenzung \nvon \neinem \nKunden \npro \n20 \nqm \numfassen \n(vgl. \nhttps://www.bundesregierung.de/resource/blob/997532/1852514/508d851535b4a599c\n27cf320d8ab69e0/2021-02-10-mpk-data.pdf). \nDavon ausgehend handelt es sich nicht um eine willkürliche, sondern um eine von \nsachlichen Erwägungen getragene Entscheidung, weiter einzelne Lebens- und Wirt-\nschaftsbereiche zu schließen, aber andere Bereiche, denen nachvollziehbar noch grö-\nßeres Gewicht beigemessen wird, jetzt zu öffnen oder weiter am Laufen zu halten (zu \nalledem SächsOVG, Beschl. v. 11. November 2020 a. a. O., sowie Beschl. v. 22. De-\nzember 2020, a. a. O. Rn. 28 ff. m. w. N.). Diese bundeseinheitliche Regelungskon-\nzeption (§ 28a Abs. 3 Satz 9 IfSG) steht nach wie vor in Einklang mit den Vorgaben \ndes § 28a Abs. 6 Satz 2 und Satz 3 IfSG, wonach bei Entscheidungen über Schutz-\nmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 soziale, gesellschaftli-\nche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit ein-\nzubeziehen und zu berücksichtigen sind, soweit dies mit dem Ziel einer wirksamen \nVerhinderung der Verbreitung von COVID-19 vereinbar ist (vgl. Senatsbeschl. v. 7. \nJanuar 2021 - 3 B 446/20 -, juris Rn. 17). Die Strategie, Lockerungen nur schrittweise \nvorzunehmen und den Schulöffnungen Priorität einzuräumen, steht damit in Einklang. \nSie ermöglicht es im Hinblick auf die sich ausbreitenden Virusvarianten, die Auslöser \ndes Infektionsgeschehens unmittelbar zu erkennen und einem Wiederanstieg zeitnah \nmit Schutzmaßnahmen begegnen zu können. Nach alledem ist die in § 4 Abs. 1 Satz 1 \nund Absatz 2 SächsCoronaSchVO angeordnete Schließung des Warenhauses mit Gast-\n30 \n\n \n \n16\nronomiebetrieb der Antragstellerin von der Verordnungsermächtigung voraussichtlich \ngedeckt. Eine Schließungsmaßnahme ist - wie bereits angesprochen - in § 28a Nr. 13 \nund 14 IfSG ausdrücklich vorgesehen. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass diese \nErmächtigung voraussichtlich wegen des Fehlens einer Ausgleichsregelung gegen die \nEigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG verstößt. Da Begrenzungen der Eigentümer-\nbefugnisse als Ausfluss der Sozialgebundenheit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) \ngrundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen sind. Die Grenzen der Gestaltungsfrei-\nheit werden durch den Normgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des \nEigentums erst überschritten, wenn mit den Regelungen der Kernbereich der Eigentü-\nmerbefugnisse ausgehöhlt wird. Dem Gesetzgeber ist es aber nicht grundsätzlich ver-\nwehrt, eigentumsbeschränkende Maßnahmen, die er im öffentlichen Interesse für ge-\nboten hält, auch in Härtefällen durchzusetzen, wenn er durch kompensatorische Maß-\nnahmen unverhältnismäßige oder gleichheitswidrige Belastungen des Eigentümers \nvermeidet und schutzwürdigem Vertrauen angemessen Rechnung trägt (vgl. BayVGH, \nBeschl. v. 15. Februar 2021 - 20 NE 21.406 -, juris Rn. 15 f. m. w. N). Die Geltungs-\ndauer der Sächsischen Corona-Schutzverordnung vom 12. Februar 2021 beschränkt \nsich ferner nach ihrem § 12 Abs. 1 und 2 auf drei Wochen und überschreitet den von \n§ 28a Abs. 5 Satz 2 IfSG vorgegebenen Regelgeltungszeitraum nicht. \nDie in § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 23 SächsCoronaSchVO angeordnete Schließung von \nEinkaufszentren und Einzel- oder Großhandel sowie Ladengeschäften und Gastrono-\nmiebetrieben ist voraussichtlich auch sonst rechtlich nicht zu beanstanden (Beschl. v. \n22. Dezember 2020 a. a. O. Rn. 31 ff. m. w. N.). Sie beschränkt die Antragstellerin \ninsbesondere nicht unzulässiger Weise in ihren Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1, \nArt. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG. \nZur Verhältnismäßigkeit und dem Gleichheitsgrundsatz hat der Senat mit dem vorge-\nnannten Beschluss vom 2. Februar 2021 (a. a. O.) im Weiteren ausgeführt: \n„Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind Beschränkungen der Berufs-\nausübungsfreiheit mit Art. 12 Abs. 1 GG nur vereinbar, wenn sie durch hinrei-\nchende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden, wenn die gewählten \nMittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich \nsind und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs \nund dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbar-\nkeit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) noch gewahrt wird (st. Rspr., vgl. \n31 \n32 \n\n \n \n17\nBVerfG, Beschl. v. 14. Januar 2015 - 1 BvR 931/12 -, juris Rn. 53 ff.; Beschl. \nv. 11. Februar 1992 - 1 BvR 1531/90 -, juris Rn. 56). Ein Gesetz ist geeignet, \nwenn mit seiner Hilfe der erstrebte Erfolg gefördert werden kann. Es ist erfor-\nderlich, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das \nGrundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte wählen kön-\nnen. Bei der Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit steht dem Gesetz- \nund Verordnungsgeber ein weiter Beurteilungsspielraum (Einschätzungs-\nprärogative) zu. Infolge dieses Beurteilungsspielraums können Maßnahmen, \ndie der Gesetzgeber zum Schutz eines wichtigen Gemeinschaftsguts wie der \nAbwehr von Gefahren für erforderlich hält, verfassungsrechtlich nur bean-\nstandet werden, wenn nach den dem Gesetzgeber bekannten Tatsachen und im \nHinblick auf die bisher gemachten Erfahrungen feststellbar ist, dass Beschrän-\nkungen, die als Alternativen in Betracht kommen, die gleiche Wirksamkeit ver-\nsprechen, die Betroffenen indessen weniger belasten (st. Rspr., vgl. BVerfG, \nBeschl. v. 26. März 2007 - 1 BvR 2228/02 -, juris Rn. 42 m. w. N.). \nDer allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, \nwesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln \n(vgl. BVerfG, Beschl. v. 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, juris Rn. 40; Beschl. \nv. 15. Juli 1998 - 1 BvR 1554/89 u. a. -, juris Rn. 63). Es sind nicht jegliche \nDifferenzierungen verwehrt, allerdings bedürfen sie der Rechtfertigung durch \nSachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbe-\nhandlung angemessen sind. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzie-\nrungsmerkmalen reichen die Grenzen für die Normsetzung vom bloßen Will-\nkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse. \nInsoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter \nverfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht \nabstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und \nRegelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18. Juli 2012 - \n1 BvL 16/11 -, juris Rn. 30; Beschl. v. 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 - juris \nRn. 65; Beschl. v. 21. Juli 2010 - 1 BvR 611/07 u. a. -, juris Rn. 79). Hieraus \nfolgt, dass die sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergebenden Grenzen \nfür die Infektionsschutzbehörde bei Regelungen eines dynamischen Infektions-\ngeschehens weniger streng sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17. \nApril 2020 - 11 S 22/20 -, juris Rn. 25; SächsOVG, Beschl. v. 7. Januar 2021 a. \na. O. Rn. 66). Auch kann eine strikte Beachtung des Gebots innerer Folgerich-\ntigkeit nicht eingefordert werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26. März \n2020 - 5 Bs 48/20 -, juris Rn. 13). \nJedoch ist die sachliche Rechtfertigung der in der Sächsischen Corona-Schutz-\nVerordnung angeordneten Maßnahmen nicht allein anhand des infektions-\nschutzrechtlichen Gefahrengrades der betroffenen Tätigkeit zu beurteilen. Kol-\nlidierende Grundrechtspositionen sind in ihrer Wechselwirkung zu erfassen \nund nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz so in Ausgleich zu brin-\ngen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden \n(BVerfG, Beschl. v. 30. Januar 2020 - 2 BvR 1005/18 -, juris Rn. 34, und v. 6. \nNovember 2019 - 1 BvR 16/13 -, juris Rn. 76 m. w. N.). Daher sind auch alle \nsonstigen relevanten Belange zu berücksichtigen, etwa die wirtschaftlichen und \nexistentiellen Auswirkungen der Ge- und Verbote für die betroffenen Unter-\n\n \n \n18\nnehmen und Bürger, aber auch öffentliche Interessen an der uneingeschränkten \nAufrechterhaltung bestimmter Tätigkeiten und Bereiche. (…).“ \nDavon ausgehend erweist sich die Schließung des Warenhauses mit dem Gastrono-\nmiebetrieb der Antragstellerin als verhältnismäßig. Der Senat hat bisher bezüglich der \nangeordneten Schließungen von Einrichtungen und Angeboten, die den nicht als ge-\nsellschaftlich prioritär eingeordneten Bereichen zugerechnet wurden, darauf abgestellt, \ndass die angeordneten Schließungen nicht willkürlich, sondern insgesamt von sachli-\nchen Gründen getragen sind (vgl. zu Betriebsschließungen für körpernahe Dienstleis-\ntungen SächsOVG, Beschl. v. 11. November 2020 a. a. O., juris Rn. 47; zu Aus- und \nFortbildungseinrichtungen, Freibädern und Hallenbädern, Anlagen und Einrichtungen \ndes Freizeit- und Amateursportbetriebs, Freizeit- und Vergnügungsparks, Messen, Ta-\ngungen und Kongresse, und Gastronomiebetrieben SächsOVG, Beschl. v. 17. Novem-\nber 2020 - 3 B 350/20 -, juris Rn. 35 ff.; zu Fitnessstudios SächsOVG, Beschl. v. 9. \nDezember 2020 - 3 B 381/20 -, juris Rn. 30). \nDer Senat ist hierbei davon ausgegangen, dass die Maßnahmen das legitime Ziel einer \nVermeidung der Weiterverbreitung des Virus SARS-CoV-2 mittels einer Reduktion \nder physisch-sozialen Kontakte zu anderen Menschen als den Angehörigen des eige-\nnen Hausstands auf ein absolutes Minimum und der Wahrung des nötigen Mindestab-\nstands zu anderen Personen (§ 1 Abs. 1 SächsCoronaSchVO) verfolgen und geeignet, \nerforderlich und aus epidemiologischen Gründen auch verhältnismäßig im engeren \nSinne sind. Auf die diesbezüglichen ausführlichen Ausführungen wird verwiesen. \nDiese Überlegungen gelten auch für die Schließung des Warenhauses der Antragstelle-\nrin mit dem in diesem befindlichen Gastronomiebetrieb. Denn auch dieses würde im \nFall seiner Öffnung zusätzliche Kontaktmöglichkeiten auf dem Weg zu und vom Ge-\nschäft schaffen, denen auch mit dem Hygienekonzept der Antragstellerin nicht begeg-\nnet werden könnte. Etwas anderes folgt nicht aus dem von der Antragstellerin genann-\nten Stufenplan des RKI (ControlCOVID - Strategie und Handreichung zur Entwick-\nlung von Stufenkonzepten bis Frühjahr 2021 -, Stand 18. Februar 2021 - \nhttps://wwwrki.de/DE/Content/infAZ/.de), wonach das Infektionsrisiko im Einzelhan-\ndel mit niedrig bewertet wird. Denn vorliegend ist nicht nur zu berücksichtigen, dass \n- wie bereits ausgeführt - in Sachsen, aber auch bundesweit noch eine massive Gefähr-\ndungssituation besteht, in der weiterhin die Kontakte auf das Notwendigste zu be-\n33 \n34 \n35 \n\n \n \n19\nschränken sind, sondern auch, dass die Auslöser der Infektionen nach wie vor häufig \nnicht bekannt sind, und der genannte Stufenplan bei einer Sieben-Tage-Inzidenz, die \n50 Neuinfektionen in einer Woche überschreitet, mit dem im Weiteren dort dargestell-\nten „Intensitäts-Stufenkonzept“ ebenfalls das Erwägen einer Schließung des Einzel-\nhandels vorsieht. Die angeordneten Schließungen sind geeignet, Kontakte zwischen \nMenschen zu reduzieren, insbesondere um den hochansteckenden Virus SARS-CoV-2 \nsowie seine Mutationen, die zunehmend auch in Sachsen auftreten, einzudämmen und \ndamit den Erhalt der Leistungsfähigkeit des Gesundheitswesens, insbesondere der \nKrankenhäuser zur Behandlung schwer- und schwerstkranker Menschen sicherzustel-\nlen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Da es gerade im Bereich des stationären Handels üblich \nist, dass sich mit Verkäufern wie auch Kunden eine Vielzahl von Menschen für einen \ngewissen Zeitraum begegnen, handelt es sich bei der Untersagung derartiger Tätigkei-\nten um eine zur Kontaktvermeidung geeignete Anordnung. Zudem werden auch Kon-\ntaktmöglichkeiten verhindert, die auf dem Weg zum und vom Geschäft der Antragstel-\nlerin stattfinden. Dabei ist einzubeziehen, dass der Betrieb des Warenhauses der An-\ntragstellerin aufgrund seiner Sogwirkung nicht nur Kunden aus L. anzieht, sondern \nauch solche aus dem Umland von L., in dem der sieben-Tage-Inzidenzwert teilweise \nüber 100 Fällen liegt (Landkreis N.). Da kein weniger belastender Eingriff bei gleicher \nEignung vorliegt, ist die angeordnete Schließung auch erforderlich. \nSoweit die Antragstellerin in der Sache darauf verweist, dass Supermärkte und Droge-\nrien Textilien anböten, insbesondere mittels besonderen Aktionsangeboten „lockten“, \nund es deshalb zu Kontakten zwischen den Menschen komme, steht dies der Geeig-\nnetheit der angeordneten Schließung nicht entgegen. Der Senat hat dazu bereits mit \nseinem Beschluss vom 2. Februar 2021 (a. a. O.), an dem er auch insoweit weiter fest-\nhält, ausgeführt, dass die Regelungsstruktur des § 4 Abs. 1 SächsCoronaSchVO hin-\nsichtlich des Anbietens von Mischsortimenten von der Überlegung getragen ist, dass \ndie Bürger die in § 4 Abs. 1 Satz 2 SächsCoronaSchVO genannten Geschäfte zur Be-\nfriedigung ihres täglichen Bedarfs und der Grundversorgung ohnehin aufzusuchen ha-\nben, so dass es, wenn dann auch noch ein anderes Produkt mitgenommen wird, nicht \nzu einer wesentlichen Kontaktvermehrung kommt. Dass es in Einzelfällen vorkommen \nmag, dass die in § 4 Abs. 1 Satz 2 SächsCoronaSchVO genannten Geschäfte nur auf-\ngesucht werden, um ein bestimmtes, nicht den täglichen Bedarf oder der Grundversor-\ngung unterfallendes Produkt, wie etwa Kleidung oder Wäsche zu erwerben, steht dem \n36 \n\n \n \n20\nnicht entgegen, denn dies ist Folge der notwendig typisierenden Regelungsstruktur \n(vgl. Senatsbeschl. v. 2. Februar 2021, a. a. O.). \nSoweit die Antragstellerin auf ihr robustes Hygienekonzept oder eine Beschränkung \nder Aufenthaltsdauer als alternative Mittel der Infektionsvermeidung verweist, sind \ndiese nicht in gleicher Weise zur Vermeidung der Weiterverbreitung der Infektionen \ngeeignet wie die Schließung ihres Warenhauses (vgl. dazu im Einzelnen: SächsOVG, \nBeschl. v. 14. Januar 2021 - 3 B 442/20 -, juris Rn. 36). \nDie angeordnete Schließung ist voraussichtlich auch nicht unverhältnismäßig im enge-\nren Sinn. Der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Antragstellerin ist zwar \nüberaus gravierend, da sie insbesondere ihre im Warenhaus angebotenen und dort vor-\nhandenen Produkte wohl aufgrund ihrer dortigen Verteilung und Auslage auch online \nnur unter erschwerten Bedingungen vertreiben kann. In die Abwägung ist auf der an-\nderen Seite aber ebenso einzustellen, dass bei einem ungehinderten Fortgang der Aus-\nbreitung der Infektionen das durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Recht auf Le-\nben und körperlicher Unversehrtheit einer sehr großen Anzahl von Menschen, zu des-\nsen Schutz der Staat verpflichtet ist, in massiver Weise beeinträchtigt werden würde. \nDas sächsische Gesundheitssystem befindet sich trotz der bis Mitte Februar rückläufi-\ngen, danach stagnierenden und nunmehr - aufgrund der Verbreitung der Mutanten - \nwieder steigenden Infektionszahlen weiter an seiner Kapazitätsgrenze. Sollte es auf-\ngrund der derzeit zunehmenden Erkrankungen, die durch die Virusmutationen ausge-\nlöst werden, in kurzer Zeit wieder zu einem starken Fortschreiten des Infektionsge-\nschehens kommen, wäre wieder unmittelbar zu befürchten, dass an COVID-19 Er-\nkrankte wie auch andere Patienten, die insbesondere eine intensivmedizinische Be-\nhandlung benötigen, nicht mehr die bestmögliche medizinische Behandlung erhalten \nkönnen oder sogar eine Triage durchzuführen sein wird. Zum Schutz der danach in \nhohem Maße bedrohten Güter von Leben und körperlicher Unversehrtheit der Bevöl-\nkerung, sind auch erhebliche Grundrechtseingriffe und hierunter voraussichtlich auch \ndie hier in Rede stehenden Geschäftsschließungen derzeit noch verhältnismäßig. Dies \nentspricht, wie ausgeführt, auch der Wertung des Bundesgesetzgebers in § 28a \nAbs. 6 IfSG. Demgegenüber sind die angegriffenen Geschäftsschließungen zeitlich auf \neinen begrenzten Zeitraum befristet, auch wenn man die Möglichkeit in Rechnung \nstellt, dass sich das Pandemiegeschehen nicht während des Geltungszeitraums der \n37 \n38 \n\n \n \n21\nVerordnung in einem solch starken Maße abschwächt, dass die Maßnahmen dann \nwegfallen können, sondern wohl bis Ende März fortdauern. \nSoweit die Antragstellerin die Maßnahmen für unverhältnismäßig erachtet, weil sie \nstarke wirtschaftliche Einbußen erleide und ein Insolvenzrisiko sich zunehmend reali-\nsiere, ist dafür bereits substantiiert nicht vorgetragen. Ein nachvollziehbarer Anhalt \nergibt sich weder aus den von ihr pauschal benannten Umsatzeinbußen für das Jahr \n2020, dem Umsatz für 2019 und den für 2021 prognostizierten Umsatz noch aus der \nallgemeinen Darstellung der monatlichen Ausgaben oder dem Fehlen von Schadener-\nsatzregelungen im Infektionsschutzgesetz. \nAuch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG liegt \nvoraussichtlich nicht vor. \nSoweit die Antragstellerin meint, dass sie öffnen dürfe, weil die in ihrem Warenhaus \nangebotenen Waren, insbesondere die Bekleidungsangebote zur Grundversorgung o-\nder dem täglichen Bedarf gehören würden, überzeugt das nicht. Es entspricht nämlich \nnicht dem Regelungskonzept der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung, dass sämt-\nliche Geschäfte der Grundversorgung und des täglichen Bedarfs zur Öffnung befugt \nsind. Indem der Verordnungsgeber in § 4 Abs. 1 Satz 2 SächsCoronaSchVO eine ab-\nschließende Aufzählung der zur Öffnung befugten Geschäfte vorgenommen hat, hat er \nzu erkennen gegeben, dass er innerhalb des Bereichs der Geschäfte des täglichen Be-\ndarfs eine weitere Priorisierung vorgenommen hat. Der Senat hat in dem bereits be-\nnannten Beschluss vom 2. Februar 2021 (a. a. O.) dazu im Weiteren ausgeführt: \n„Andernfalls hätte er normsystematisch mit einer beispielhaften Aufzählung \noder einem Auffangtatbestand arbeiten müssen, wie dies etwa der Bayrische \nVerordnungsgeber getan hat. Ein derartiges Vorgehen des Sächsischen Ver-\nordnungsgebers ist im Rahmen der durch Art. 3 Abs. 1 GG vorgegebenen \nGrenzen in rechtlicher Hinsicht auch nicht zu beanstanden. Die vorgenommene \nDifferenzierung ist nämlich nicht willkürlich, sondern auch ausweislich der \nallgemeinen Normbegründung von der sachlichen Überlegung getragen, dass \neine weitestgehend mögliche Kontaktreduzierung bei Aufrechterhaltung der \nlebensnotwendigen Versorgung erfolgen soll. Hierbei sind mehrere Regelungs-\nkonzepte denkbar, soweit es um Waren des täglichen Bedarfs geht, welche ty-\npischerweise nicht nur in speziellen Fachgeschäften angeboten werden, son-\ndern auch bei Anbietern von Mischsortimenten erhältlich sind. So wäre es \ndenkbar, zur weitestgehend möglichen Beschränkung der Bewegung der Be-\nvölkerung sämtliche Fachgeschäfte zu schließen. Dies hätte dann aber eine ge-\n39 \n40 \n41 \n\n \n \n22\nwisse Ballung der Bevölkerung bei den Anbietern von Mischsortimenten zur \nFolge, welche dem Ziel des Infektionsschutzes abträglich sein könnte. Der An-\ntragsgegner hat sich auch nicht für dieses Regelungsmodell entschieden, was \nbereits der Umstand zeigt, dass Getränkemärkte zur Öffnung befugt sind, ob-\nwohl in jedem Supermarkt auch Getränke zum Verkauf stehen. Dem Rege-\nlungskonzept liegt stattdessen die Überlegung zugrunde, dass die Kundenströ-\nme für von jedem Bürger nachgefragte Produkte entzerrt werden sollen, indem \nfür diese Bereiche (Lebensmittelhandel, Getränkeversorgung, Drogerien) die \nÖffnung der entsprechenden Fachgeschäfte erlaubt wurde. Da dies dem vom \nVerordnungsgeber zur Begründung seiner Maßnahmen angegebenen Ziel der \nKontaktvermeidung entspricht, indem so eine Ballung der Menschen in Su-\npermärkten vermieden wird, handelt es sich um ein vom Normziel getragenes \nsachliches Regelungskonzept. Dagegen kann man auch nicht mit Erfolg ein-\nwenden, dass etwa die zur Öffnung befugten Sanitätshäuser keine - gemessen \nan der Gesamtbevölkerung - signifikante Versorgungsaufgabe wahrnehmen. \nDiesen ist ebenso wie den Optikern und Hörgeräteakustikern gemeinsam, dass \nsie einen speziellen unabweisbaren Bedarf befriedigen, der auch von großen \nSupermärkten regelmäßig nicht bedient werden kann. Dies trifft auch auf die \nweiteren in § 4 Abs. 1 Satz 2 SächsCoronaSchVO genannten Gewerbe zu. \nAuch für den Tierbedarf wird man dies wohl noch annehmen können, wenn \nman die Vielfältigkeit der in Deutschland gehaltenen Haustiere bedenkt, deren \nggf. benötigtes Spezialfutter in Supermärkten nicht vorhanden sein dürfte.“ \nIm Übrigen hat die Antragstellerin zwar überzeugend vorgetragen, dass es aufgrund \nder Vielzahl der Produkte in ihrem Warenhaus und ihrer Verteilung in dem weitläufi-\ngen Warenhaus Schwierigkeiten gibt, diese Produkte rentabel online zu vermarkten, \nsie deshalb davon losgelöst den online-Handel betreibe. Diese Schwierigkeiten er-\nscheinen aber nicht schlechterdings unlösbar. So erscheint es möglich, auch die im \nWarenhaus vorgehaltenen Produkte vorübergehend anders zu lagern, diese etwa wäh-\nrend der Schließungsmaßnahme auf eine oder zwei Etagen zu konzentrieren, damit sie \nfür den online-Verkauf mit weniger Arbeitsaufwand bereitgestellt und verpackt wer-\nden können. \nEin Gleichheitsverstoß folgt auch nicht aus der Rüge, dass in Sachsen seit dem \n1. März 2021 Friseure wieder öffnen. Der Senat verweist insoweit auf seine Ausfüh-\nrungen im Beschl. v. 12. November 2020 (- 3 B 349/20 -, juris Rn. 61 f.), die er auch \nhier zum Gegenstand seiner Entscheidung macht. \nEin Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ergibt sich \nferner nicht, insoweit als die Antragstellerin rügt, dass sie anders als andere Unter-\nnehmen keinen finanziellen Ausgleich, keine Entschädigung und auch keine Überbrü-\n42 \n43 \n44 \n\n \n \n23\nckungshilfe III erhalte. Denn der Gleichheitssatz bindet den Normgeber nur innerhalb \nseines Kompetenzbereichs. Über die Vergabe der Überbrückungshilfe III entscheidet \naber nicht der Antragsgegner in seinem Kompetenzbereich, sondern der Bund. Ob der \nVorwurf der Antragstellerin, sie werde wegen ihres Umsatzes in Bezug auf die Über-\nbrückungshilfe III anders als andere Unternehmen behandelt, überhaupt in tatsächli-\ncher Hinsicht zutrifft, bedarf daher auch in diesem Zusammenhang keiner Entschei-\ndung (vgl. VGH BW, Beschl. v. 18. Februar 2021 - 1 S 398/11 -, juris Rn. 102 m. w. \nN.). \nÜberdies wäre der Antrag auch dann unbegründet, wenn die Erfolgsaussichten des \nNormenkontrollantrags bei summarischer Prüfung als offen anzusehen wären. \nDie in diesem Fall vorzunehmende Folgenabwägung ginge nach den eingangs darge-\nstellten Maßstäben zulasten der Antragstellerin aus. Sie wird zwar in gravierender \nWeise in ihrer durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit beeinträchtigt. Aus \nden ebenfalls zuvor dargestellten Gründen, die eine Gefährdung des Lebens und der \nGesundheit einer Vielzahl von Menschen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) angesichts des \nderzeitigen Infektionsgeschehens aufzeigen, lässt sich ein deutliches Überwiegen der \nInteressen der Antragstellerin an einer Öffnung ihres Warenhauses gegenüber den In-\nteressen des Antragsgegners aber nicht feststellen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7. April \n2020 - 1 BvR 755/20 -, juris Rn. 10 und v. 28. April 2020 - 1 BvR 899/20 -, juris Rn. \n12 f.). \nDer hilfsweise gestellte Antrag ist unzulässig. Er erfüllt die Anforderungen des auch in \neinem Normenkontrollverfahren gem. § 47 Abs. 6 VwGO Anwendung findenden § 82 \nAbs. 1 Satz VwGO nicht, wonach der Normenkontrollantrag einen bestimmten Antrag \nenthalten soll. Damit ist ein Antrag grundsätzlich nur dann hinreichend bestimmt, \nwenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet und dadurch den Rahmen der \nrichterlichen Entscheidungsbefugnis (§ 88 VwGO) auch im Hinblick auf eine spätere \nVollstreckbarkeit absteckt. Vorliegend wurde die „angemessene“ Entschädigung be-\nreits nicht beziffert. Diese wurde auch sonst weder der Höhe nach noch hinsichtlich \nder Feststellungs- und Schätzungsgrundlagen - etwa durch das Nennen der „Größen-\nordnung“ näher bezeichnet (vgl. u. a. S. 55 letzter Absatz f. der Antragsschrift; VGH \n45 \n46 \n47 \n\n \n \n24\nBW, Beschl. v. 18. Februar 2021 a. a. O., juris Rn. 114). Im Übrigen gelten aber auch \nhier die obigen Ausführungen. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung be-\nruht auf den § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG. Da die angegriffene \nRegelung mit Ablauf des 7. März 2021 außer Kraft tritt, zielt der Antrag inhaltlich auf \neine Vorwegnahme der Hauptsache, sodass eine Reduzierung des Auffangstreitwerts \nfür das Eilverfahren nicht veranlasst ist. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. \n3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \nKober \n \n \n \n \nNagel \n \n \ngez.: \n \n \nSchmidt-Rottmann \n \n \n \n \nDr. Helmert \n \n48 \n49","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487436","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-03-04/3-b-33-21","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":12},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28a","ref_norm":"28a","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487436","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487436","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-03-04/3-b-33-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487436","retrieved":"2026-07-09 08:35:48.988200+00:00"}}