{"status":"available","doknr":"OLD487435","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-03-04","aktenzeichen":"3 B 26/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 26/21 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n \n- Antragstellerin - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Sächsische Staatsministerium \nfür Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt \nAlbertstraße 10, 01097 Dresden \n \n \n- Antragsgegner - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \nwegen \n \n \nSächsCoronaSchVO vom 12. Februar 2021 \nhier: Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO \n\n \n \n2\nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Ober-\nverwaltungsgericht Kober und die Richterinnen am Oberverwaltungsgericht Nagel, \nSchmidt-Rottmann und Dr. Helmert \n \nam 4. März 2021 \nbeschlossen: \n \nAuf den Antrag der Antragstellerin werden § 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 19 der Verordnung \ndes Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammen-\nhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 vom 12. Februar \n2021, soweit eine Beschränkung hinsichtlich der Ausübung von Sport und Bewegung \nim Freien im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs oder der Unterkunft an-\ngeordnet wird, sowie § 2c der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für So-\nziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-\nCoV-2 und COVID-19 vom 12. Februar 2021 vorläufig außer Vollzug gesetzt. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. \n \nDer Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. \nGründe \nI. \nDie Antragstellerin verfolgt mit ihrem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO das Ziel, \n§ 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 19 und § 2c der Verordnung des Sächsischen Staatsministeri-\nums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Corona-\nvirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung - Säch-\nsCoronaSchVO) vom 12. Februar 2021 (SächsGVBl. 2021, S.213) einstweilen außer \nVollzug zu setzen. Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung hat - soweit hier streit-\ngegenständlich - nachfolgenden Wortlaut: \n„§ 2b \nAusgangsbeschränkung \n(1) Das Verlassen der Unterkunft ohne triftigen Grund ist untersagt. Triftige \nGründe sind: \n \n1. - 18. (…) \n1 \n\n \n \n3\n19. Sport und Bewegung im Freien im Umkreis von 15 Kilometern des \nWohnbereichs oder der Unterkunft sowie der Besuch des eigenen oder \ngepachteten Kleingartens oder Grundstücks unter Einhaltung der Kon-\ntaktbeschränkung nach § 2 Absatz 1, \n20.- 22. (…) \n(2) Wird der 7-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100 000 Ein-\nwohner im Freistaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis oder in der Kreis-\nfreien Stadt an fünf Tagen in Folge unterschritten, kann der Landkreis oder die \nKreisfreie Stadt \na) abweichend von Absatz 1 Nummer 7 die Beschränkung zulässiger \nVersorgungsgänge für Gegenstände des täglichen Bedarfs, der Grund-\nversorgung und zu sonstigen zugelassenen Angeboten auf einen Um-\nkreis von 15 Kilometern zum Wohnbereich aufheben, \nb) Individualsport und Bewegung im Freien ohne touristische Zwecke \nund Ziele unter Beachtung der Hygieneregeln und Kontaktbeschrän-\nkung sowie der in Nachbarlandkreisen geltenden 15 Kilometer Bewe-\ngungsbeschränkungen zulassen. \nMaßgeblich für die Inzidenzwerte nach Satz 1 sind die veröffentlichten Zahlen \ndes tagesaktuellen Lageberichts des Robert Koch-Instituts. Das Erreichen des \njeweiligen maßgeblichen Inzidenzwertes nach Satz 1 ist durch die oberste Lan-\ndesgesundheitsbehörde und die zuständige kommunale Behörde öffentlich be-\nkannt zu machen. Die von dieser Verordnung abweichenden Maßnahmen sind \ndurch die zuständige kommunale Behörde öffentlich bekannt zu machen. Lie-\ngen die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr vor, sind die abweichenden \nMaßnahmen aufzuheben. Satz 3 gilt entsprechend. \n \n§ 2c \nAusgangssperre \n \n(1) Im Freistaat Sachsen gilt zwischen 22 Uhr und 6 Uhr des Folgetages eine \nerweiterte Ausgangsbeschränkung (Ausgangssperre). Das Verlassen der Unter-\nkunft ist in dieser Zeit nur aus den folgenden triftigen Gründen zulässig: \n1. die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben, Kindeswohl und Eigentum, \n2. die Jagd zur Prävention der Afrikanischen Schweinepest, \n3. die Ausübung beruflicher oder schulischer Tätigkeiten und kommunalpoliti-\nscher Funktionen, jeweils einschließlich der hierfür erforderlichen Wege, \n4. die Wahrnehmung des notwendigen Lieferverkehrs, einschließlich Brief- \nund Versandhandel, \n5. Fahrten von Feuerwehr-, Rettungs- oder Katastrophenschutzkräften zum je-\nweiligen Stützpunkt oder Einsatzort, \n6. der Besuch von Ehe- und Lebenspartnern sowie von Partnern von Lebens-\ngemeinschaften, hilfsbedürftigen Menschen, Kranken oder Menschen mit Ein-\nschränkungen und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jewei-\nligen privaten Bereich sowie Besuche im Sinne des § 7 Absatz 1, \n7. die Inanspruchnahme medizinischer, psychosozialer und veterinärmedizini-\nscher Versorgungsleistungen sowie der Besuch Angehöriger der Heil- und Ge-\nsundheitsberufe, soweit dies medizinisch erforderlich ist oder im Rahmen einer \nerforderlichen seelsorgerischen Betreuung, \n8. die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, \n9. die Begleitung Sterbender im engsten Familienkreis, und \n\n \n \n4\n10. unabdingbare Handlungen zur Versorgung von Tieren. \n(2) Wird der 7-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100 000 Ein-\nwohner im Freistaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis oder in der Kreis-\nfreien Stadt an fünf Tagen in Folge unterschritten, soll der Landkreis oder die \nKreisfreie Stadt die Ausgangssperre aufheben, wenn die Ausgangssperre nicht \nweiterhin zur Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie erforderlich ist. Maß-\ngeblich für die Inzidenzwerte nach Satz 1 sind die veröffentlichten Zahlen des \ntagesaktuellen Lageberichts des Robert Koch-Instituts. Das Erreichen des je-\nweiligen maßgeblichen Inzidenzwertes nach Satz 1 ist durch die oberste Lan-\ndesgesundheitsbehörde und die zuständige kommunale Behörde öffentlich be-\nkannt zu machen. Die Aufhebung der Ausgangssperre ist durch die zuständige \nkommunale Behörde öffentlich bekannt zu machen. Liegen die Voraussetzun-\ngen nach Satz 1 nicht mehr vor, ist die Aufhebung der Ausgangssperre aufzu-\nheben. Satz 3 gilt entsprechend. \n \n§ 12 \nInkrafttreten, Außerkrafttreten \n \n(1) Diese Verordnung tritt am 15. Februar 2021 in Kraft. \n(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 7. März 2021 außer Kraft.“ \nDie in der D. wohnende Antragstellerin trägt in ihren Schriftsätzen vom 2., 8., 15. und \n25. Februar 2021 zusammengefasst vor: Durch § 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 19 Säch-\nsCoronaSchVO sei es ihr nicht möglich, ihre regelmäßigen sportlichen Betätigungen \ndurch längere Fahrradtouren auszuüben. § 2c SächsCoronaSchVO bewirke, dass sie \nihrer Gewohnheit zwischen 22 und 6 Uhr spazieren zu gehen, nicht nachgehen könne. \nIhr Rechtschutzbedürfnis entfalle auch nicht deswegen, weil die D. mit Allgemeinver-\nfügung vom 13. Februar 2021 die angegriffenen Vorschriften aufgehoben habe. Denn \nes bestehe jederzeit die Gefahr, dass die D. ihre Allgemeinverfügung zurücknehme, so \ndass die Regelungen der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung wieder unmittelbare \nWirkung erhalten würden. \n§ 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 19 SächsCoronaSchVO verstoße gegen den Grundsatz der Be-\nstimmtheit, weil für den Normadressaten nicht hinreichend ersichtlich sei, welchen \nräumlichen Geltungsbereich die ihn hieraus treffende Pflicht, keinen Sport oder Bewe-\ngung im Freien im Umkreis von 15 km um den Wohnbereich zu unternehmen, habe. \nDie verwendeten Begriffe „des Wohnbereichs oder der Unterkunft“ seien zu unbe-\nstimmt. In § 2b Satz 1 SächsCoronaSchVO werde der Begriff „Wohnbereich“ nicht \nerwähnt. Laut Definition von Wikipedia (Wiktionary) könne der Wohnbereich sowohl \neine Region, ein Stadtviertel oder auch der Teilbereich einer Wohnung sein. Insoweit \nsei nicht ersichtlich, von welchem Punkt aus der maßgebliche Radius von 15 Kilome-\n2 \n3 \n\n \n \n5\ntern zu messen sei. Auch die interaktive Karte auf der Homepage des Antragsgegners \nführe zu keiner Klarheit, denn auch unter ihrer Zuhilfenahme werde nicht geklärt, ob \nmit dem „Wohnbereich“ eine Region, ein Stadtteil oder ein konkreter Punkt gemeint \nsei. Unabhängig davon müsse sich die Bestimmtheit aus der Norm selbst ergeben. \n§ 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 19 SächsCoronaSchVO verstoße auch gegen den Gleichheits-\ngrundsatz. So würden Personen ohne Wohnsitz wie Obdachlose von der Norm nicht \nerfasst und könnten sich ohne räumliche Beschränkung in Sachsen bewegen. Dies gel-\nte auch für Personen, die eine mobile Unterkunft wie einen Wohnwagen besäßen. \nSchließlich sei § 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 19 SächsCoronaSchVO nicht geeignet, den Pan-\ndemieverlauf positiv zu beeinflussen. Aufgrund des Fehlens einer konkreten Begrün-\ndung sei schon der mit der Norm verfolgte Zweck unklar. Welchen messbaren Ein-\nfluss die Beschränkung von Sport und Bewegung auf einen 15-Kilometer-Radius um \nden „Wohnbereich oder die Unterkunft“ haben solle, erschließe sich nicht. Es handle \nsich um keine tatsachengestützte Beschränkung. Damit werde der Antragsgegner sei-\nner Rechtfertigungspflicht für den von ihm verübten Grundrechtseingriff nicht gerecht. \nZur Kontaktvermeidung sei die Norm weder geeignet noch erforderlich, da hierzu be-\nreits in § 2 SächsCoronaSchVO verschiedene Maßnahmen angeordnet seien. Es sei \nauch keine klare Strategie oder Linie in der Corona-Bekämpfung erkennbar. Es habe \nwenig Sinn, die gesamte Bevölkerung „in Geiselhaft zu halten“, wenn die schweren \nund tödlichen Fälle zu mehr als zwei Drittel ausschließlich den vulnerablen Personen-\nkreis der über 70-jährigen aus den Seniorenheimen und Altersheimen beträfen. Es sei \ndaher unverständlich, weshalb auch der Personenkreis, der mit Alters-, Pflege- und \nSeniorenheimen nicht in Berührung komme, von den weitreichenden und harten Be-\nschränkungen der Grundrechte betroffen sein müsse. \nHinsichtlich der in § 2c SächsCoronaSchVO normierten Ausgangssperre fehle die Er-\nmächtigungsgrundlage. Es handle sich auch nicht nur um eine Ausgangsbeschränkung, \nda der Katalog der triftigen Gründe, der ein Verlassen der Wohnung zwischen 22 und \n6 Uhr zulasse, derart eng sei, dass die Regelung aus Sicht der Normadressaten als \n„Sperre“ des Ausgangs zu verstehen sei. Dafür spreche auch der Wortlaut der Norm-\nüberschrift sowie deren Sinn und Zweck. Die Norm verstoße aber jedenfalls auch ge-\ngen § 28a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 IfSG. Danach müsse der Antragsgegner bei Erlass einer \n4 \n5 \n6 \n\n \n \n6\nAusgangsbeschränkung prüfen, ob die weiteren angeordneten Maßnahmen eine wirk-\nsame Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 bewirken. Dies könne er jedoch \nnicht, da es keine wissenschaftlich fundierte Untersuchung des Robert-Koch-Instituts \nzum Erfolg der einzelnen Maßnahmen gebe. \nFerner seien beide Regelungen auch deswegen aufzuheben, weil es erkennbar an einer \nAbwägungsentscheidung des Antragsgegners fehle. Erforderlich sei eine ausdifferen-\nzierte Bewertung der verschiedenen Maßnahmen sowie eine Begründung der ausge-\nwählten Schutzmaßnahmen. Es sei auch im vorliegenden Verfahren seitens des An-\ntragsgegners nicht darlegt worden, welche Erwägungen den angegriffenen Normen \nzugrunde lägen und welche Güterabwägung er vorgenommen habe. Es sei daher un-\nklar, weshalb die angegriffenen Maßnahmen eine Schutzwirkung zugunsten des \n,,Lebens und der Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems“(§ \n28a Abs. 3 Satz 1 IfSG) haben sollten. Der pauschale Verweis darauf, dass es sich bei \nCOVID-19 um eine gefährliche Erkrankung handle, genüge nicht. Es fehle auch eine \nAuseinandersetzung mit der Frage, für welche Personengruppe das Corona-Virus ge-\nfährlich sei. Es sei objektiv falsch, COVID-19 pauschal über alle Bevölkerungsgrup-\npen als gefährliche Erkrankung zu bezeichnen. Für die vulnerable Gruppe der über 70-\njährigen stünden mehrere Impfstoffe zur Verfügung, so dass die Krankheit auch für \ndiese Altersgruppe nicht mehr gefährlich sei. Schließlich sei auch die Funktionsfähig-\nkeit des Gesundheitssystems weder in Sachsen noch in der Bundesrepublik gefährdet. \nDerzeit gebe es nicht einmal annähernd eine Überbelegung der Intensivbetten. \nLetztlich fehle es bei den angegriffenen Maßnahmen an einer räumlichen Differenzie-\nrung und einem abgestuften Vorgehen, orientiert an dem tatsächlichen regionalen In-\nfektionsgeschehen. \nDie Antragstellerin beantragt, \n§ 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 19 und § 2c der der Verordnung des Sächsischen \nStaatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum \nSchutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische \nCorona-Schutz-Verordnung - SächsCoronaSchVO) vom 12. Februar 2021 \nwerden bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag der Antragstelle-\nrin außer Vollzug gesetzt. \n7 \n8 \n9 \n\n \n \n7\nDer Antragsgegner beantragt, \nden Antrag abzulehnen. \nEr trägt zusammengefasst vor, dass die ausgangsbeschränkenden Maßnahmen der \n§§ 2b und 2c SächsCoronaSchVO ihre Rechtsgrundlage in § 28a Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. \n§ 32 Satz 1 IfSG fänden. Der Begriff der „Ausgangsbeschränkungen“ in § 28a Abs. 1 \nNr. 3 IfSG umfasse jegliche Arten dieser Beschränkungen, gleichviel, wie eng oder \nweit sie seien und aus welchen als triftig angesehenen Gründen von ihnen dispensiert \nwerden solle. Dabei könne es sich allenfalls dann, wenn ein Ausgang überhaupt nicht \nmehr gestattet werde, um eine durch die Vorschrift nicht mehr erlaubte Ausgangsbe-\nschränkung handeln. Dies sei dann allerdings nicht aus begrifflichen Gründen in Ab-\ngrenzung zur „Ausgangssperre“ anzunehmen, sondern deshalb, weil dann ein Fall ei-\nner Absonderung im Sinne des § 30 Abs. 1 S. 2 IfSG oder ein solcher der Beobach-\ntung nach § 29 IfSG vorläge, für den die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sein \nmüssten. Auch der Gesetzesbegründung sowie der Gesetzessystematik lasse sich in \nZusammenschau mit § 28a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 IfSG entnehmen, dass das Infektions-\nschutzgesetz Ausgangsbeschränkungen jeglicher Art ermögliche, sofern kein völliges \nAusgangsverbot angeordnet werde. Ein solches werde aber auch in § 2c Sächs-\nCoronaSchVO nicht angeordnet. Daran ändere auch die amtliche Überschrift „Aus-\ngangssperre“ nichts. Dieser Begriff sei in § 2c Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaSchVO le-\ngaldefiniert als „eine erweiterte Ausgangsbeschränkung“. \nDie angegriffenen Regelungen genügten den Anforderungen des § 28a Abs. 2 Satz 1 \nNr. 2 IfSG. In der Zeit des „lock down“ während der ersten Welle der Verbreitung der \nCorona-Pandemie (auch) im Freistaat Sachsen im Frühjahr 2020 hätten einschränken-\nde Maßnahmen sehr globaler Art die Wirkung gehabt, dass die drohende rapide Ver-\nbreitung des Virus weitestgehend unterbunden haben werden können. Die Maßnahmen \nhätten nahezu das gesamte Wirtschaftsleben und sonstige öffentliche Leben betroffen. \nLediglich kleinere Handelsbetriebe mit entsprechenden Versorgungsangeboten seien \naufrechterhalten worden. Die wirtschaftlichen und menschlichen Schwierigkeiten, die \ndaraus für breiteste Bevölkerungskreise entstanden seien, seien bekannt. Nach der po-\nsitiven Entwicklung der Infektionszahlen über den Sommer des vergangenen Jahres \nseien die Infektionszahlen im Herbst 2020 wieder vermehrt gestiegen. Dabei sei je \n10 \n11 \n12 \n\n \n \n8\nlänger je weniger die Masse der Ansteckungen bestimmten Quellen zuzuordnen gewe-\nsen. Einzelne gut identifizierbare „hotspots“ hätten die Ausnahme gebildet. Die da-\nraufhin in Sachsen wieder verstärkt verfügten Einschränkungen durch die Corona-\nSchutz-Verordnungen seit dem 21. Oktober 2020 hätten trotz der in diesen auch vor-\ngenommenen Verschärfungen weder einen Rückgang der Zahl der Neuinfektionen im \nFreistaat Sachsen noch deren Stagnation bewirken können. Daher habe man mit der \n(14.) Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 11. Dezember 2020 zu Maßnahmen \ndes sogenannten harten „lock down“ zurückzukehren müssen. Teil dieses „harten lock \ndown“ seien auch die Maßnahmen der Ausgangsbeschränkungen, welche in den nach-\nfolgenden sächsischen Corona-Schutz-Verordnungen fortgeschrieben worden seien. \nZu ihrer Rechtfertigung seien Ausführungen in der Begründung zu der angegriffenen \nVerordnung (SächsGVBl. S. 162 [173]) enthalten. \n§ 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 19 SächsCoronaSchVO genüge dem rechtsstaatlichen und \ngrundrechtlichen Bestimmtheitsgebot. Der Begriff der „Unterkunft“ bedürfe ersicht-\nlich keiner weiteren Bestimmung. Auch der Begriff des „Wohnbereichs“ sei hinrei-\nchend bestimmt. Dies ergebe sich bereits aus den von der Antragstellerin selbst vorge-\nlegten Unterlagen. In dem Auszug aus der online-Quelle „Wiktionary“ werde die Be-\ndeutung des Begriffs „Wohnbereich“ definiert als „Teil einer größeren Einheit, der \nbewohnt wird/werden kann“. Damit handle es sich gerade nicht um eine Erweiterung \nweg von dem unmittelbaren Ort des eigenen Wohnens („eigene Häuslichkeit“), son-\ndern eher noch um eine Verengung dieses Begriffs. Erst recht sei eine Erweiterung hin \nauf ganze Stadtteile oder gar eine Region dieser Definition nicht zu entnehmen. \nAuch in Hinblick auf den Umkreis von 15 km sei die Regelung hinreichend bestimmt. \nSowohl der Wohnbereich als auch die Unterkunft seien geographisch präzise feststell-\nbar. Schließlich sei auch die Bestimmung des 15 km-Umkreises selbst in der maximal \nmöglichen Präzision erfolgt. Aufgrund der Anknüpfung an die jeweils eigene Örtlich-\nkeit (Wohnbereich oder Unterkunft) verbiete sich eine statische kartenmäßige, für alle \nBetroffenen inhaltsgleiche Bekanntmachung der Natur der Sache nach. Andernfalls \nwären Regelungen, die an die örtliche Verwurzelung der Betroffenen anknüpften und \ndadurch die bei den anderweitig denkbaren Regelungsalternativen sich unvermeidlich \nergebenden Unbestimmtheiten oder Ungerechtigkeiten vermeiden, normativ nicht \nmöglich. Schließlich sei ein digitales Instrument („Tool“) zur Verfügung gestellt wor-\n13 \n14 \n\n \n \n9\nden, mit welchem sich unter Eingabe der postalischen Adresse des Wohnbereichs oder \nder Unterkunft präzise ermitteln lasse, bis zu welchen Kreispunkten sich der erlaubte \nBewegungsbereich \nfür \nSport \nund \nErholung \nerstrecke \n(https://www.coronavirus.sachsen.de/15-kilometer-umkreis-8884.html). \nDie angegriffenen Regelungen seien auch in der Sache selbst zur Pandemiebekämp-\nfung geeignet, erforderlich und für die Grundrechte der Rechtsbetroffenen nicht un-\nverhältnismäßig beeinträchtigend. Die Eignung der Ausgangsbeschränkungen zur \nPandemiebekämpfung ergebe sich aus der amtlichen Begründung zu §§ 2b und 2c \nSächsCoronaSchVO. Insbesondere die in § 2b Abs. 2 und § 2c Abs. 2 Sächs-\nCoronaSchVO vorgesehenen Abweichungsmöglichkeiten für die Kommunen mit \nniedrigeren Inzidenzwerten trage dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung. \nAusgehend von der allgemeinen Erkenntnis, dass sich die Corona-Pandemie vorzugs-\nweise durch interpersonelle Kontakte verbreite, dienten die Regelungen möglichst \nweitgehenden Beschränkungen derartiger Kontakte. Dabei gehe es nicht um diejenigen \ninterpersonellen Kontakte, die in § 2 Abs. 1 SächsCoronaSchVO geregelt seien, son-\ndern um zufällige Begegnungen unbeabsichtigter Art. Es müsse davon ausgegangen \nwerden, dass jeder mögliche interpersonelle Kontakt auch eine Infektionsgefahr mit \nsich bringe. Es lägen auch keine Erkenntnisse dahingehend vor, dass in bestimmten \nKonstellationen Kontakte von vornherein unproblematisch wären, auch nicht, soweit \neine Begegnung mit einem gegen COVID-19 Geimpften erfolge. Schließlich seien die \nAusgangsbeschränkungen auch nicht im engeren Sinne unverhältnismäßig. § 2b Säch-\nsCoronaSchVO enthalte einen umfangreichen Ausnahmekatalog. Der Umkreis von \n15 km um den Wohnbereich oder die Unterkunft belasse zumutbare Entfaltungsmög-\nlichkeiten für Sport und Bewegung im Freien. Gemessen am Zweck der Regelung, es \ninsbesondere an touristischen „Hotspots“ nicht zu einer Ballung von Besuchern kom-\nmen zu lassen, stelle die Regelung damit keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung \nder Entfaltungsmöglichkeiten der Antragstellerin dar. \nFerner lägen die gerügten Gleichheitsverstöße nicht vor. Auch Besitzer eines Wohn-\nmobils oder Personen ohne einen festen Wohnsitz seien an den 15 km-Radius rund um \nden Standort gebunden, an dem sie zur Nachtzeit ihr Gefährt abstellen oder in Bezug \nauf ihren jeweiligen nächtlichen Verweilort. \n15 \n16 \n17 \n\n \n \n10\nAuch die in § 2c SächsCoronaSchVO enthaltenen Ausgangsbeschränkungen beein-\nträchtigten die Antragstellerin nicht unverhältnismäßig in ihren Grundrechten. Es \nhandle sich insoweit nicht um Freiheitsentziehungen im Sinne des Art. 104 Abs. 2 GG, \nArt. 17 Abs. 2 SächsVerf. Auch der in § 2c SächsCoronaSchVO enthaltene Ausnah-\nmekatalog berücksichtige die Belange und Interessen des Einzelnen im angemessenen \nMaß. Dass zur Nachtzeit der anlasslose Aufenthalt oder der Aufenthalt zum Zweck der \nBewegung an der frischen Luft nicht gestattet werde, habe seinen Sinn darin, dass ins-\nbesondere das Phänomen des nächtlichen „Umherherziehens“ größerer Personengrup-\npen im öffentlichen Raum nicht anders verhindert werden könne. Solche Aktivitäten \nhätten sich aber aufgrund der regelmäßigen Missachtung der sonstigen Infektions-\nschutzvorkehrungen als infektionsgefährlich erwiesen. \nSchließlich ginge auch eine Folgenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. \nII. \nDer Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 24 Abs. 1 SächsJG statthaft. \nDanach entscheidet das Sächsische Oberverwaltungsgericht über die Gültigkeit von im \nRang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Dazu gehören Verord-\nnungen der Staatsregierung. Der Senat entscheidet gemäß § 24 Abs. 2 SächsJG hier-\nüber in der Besetzung von fünf Berufsrichtern. \nDer Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist zulässig. \nEin Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, wenn ein in der \nHauptsache gestellter oder noch zu stellender Normenkontrollantrag nach § 47 \nAbs. 1 VwGO voraussichtlich zulässig ist (vgl. hierzu Ziekow, in: Sodan/Ziekow, \nVwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 387) und die für das Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes geltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 47 Abs. 6 VwGO vor-\nliegen. Beides ist hier der Fall. \nDem Antrag steht nicht entgegen, dass er sich ursprünglich auf die Sächsische Corona-\nSchutz-Verordnung in der bis zum 14. Februar 2021 geltenden Fassung bezog. Denn \ndie Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 25. Februar 2021 ihren Antrag auf die \ngleichlautende Nachfolgeregelung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom \n18 \n19 \n20 \n21 \n22 \n23 \n\n \n \n11\n12. Februar 2021 umgestellt. Dass dies in entsprechender Anwendung von \n§ 91 VwGO zulässig ist, entspricht aus prozessökonomischer Sicht und weil sich die \njeweiligen Verordnungen im Abstand von wenigen Wochen ablösen zur Ermögli-\nchung effektiven Rechtsschutzes i. S. v. Art. 19 Abs. 4 GG der ständigen Rechtspre-\nchung des Senats (SächsOVG, Beschl. v. 25. Mai 2020 - 3 B 187/20 -, juris Rn. 26; \nvgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 47 Rn. 90 m. w. N.). \nDabei zielt ihr Antrag entgegen seiner ausdrücklichen Formulierung bei verständiger \nWürdigung ihres Rechtsschutzziels (§ 88 VwGO) nicht auf eine vollständige Außer-\nvollzugsetzung von § 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 19 SächsCoronaSchVO, denn dies hätte \naufgrund der dann gegebenen Unanwendbarkeit des in dieser Norm geregelten Aus-\nnahmetatbestands zur Grundregel des § 2b Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaSchVO zur Fol-\nge, dass künftig jeglicher Sport und Bewegung im Freien untersagt wäre, was die An-\ntragstellerin ersichtlich nicht bewirken will. Ihr Antrag zielt vielmehr auf die Außer-\nvollzugsetzung der Norm, soweit Sport und Bewegung im Freien nur im Umkreis von \n15 Kilometern des Wohnbereichs oder der Unterkunft gestattet wird, sowie auf die \nAußervollzugsetzung von § 2c SächsCoronaSchVO. \nHinsichtlich eines so verstandenen Antrags ist die Antragstellerin auch antragsbefugt. \nNach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist jede natürliche oder juristische Person, die geltend \nmachen kann, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten ver-\nletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, antragsbefugt. Es genügt da-\nbei, wenn die geltend gemachte Rechtsverletzung möglich erscheint (stRspr, vgl. \nBVerwG, Urt. v. 28. März 2019 - 5 CN 1/18 -, juris Rn. 11, und Beschl. v. 17. Juli \n2019 - 3 BN 2/18 -, juris Rn. 11). Die Antragsbefugnis fehlt deshalb nur dann, wenn \nunter Zugrundelegung des Antragsvorbringens die Rechte des Antragstellers offen-\nsichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt werden können \n(stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 18. April 2013 - 5 CN 1.12 -, juris Rn. 16 m. w. \nN.). \nIst ein Antrag auf eine künftige Anwendung einer Rechtsvorschrift gestützt, besteht \ndie Antragsbefugnis, wenn die Anwendung der Norm hinreichend wahrscheinlich ist \n(BVerwG, Beschl. v. 03. November 1993 - 7 NB 3.93 -, juris Rn. 7). Insoweit lässt \n24 \n25 \n26 \n27 \n\n \n \n12\nsich kein abstrakt genereller Maßstab bestimmen, so dass der Inhalt der entsprechen-\nden Norm in den Blick zu nehmen ist (BVerwG a. a. O.). Erweist sich deren Anwen-\ndung in naher Zukunft als so wahrscheinlich, dass ein vorsichtig und vernünftig Han-\ndelnder sich schon jetzt zur Antragstellung entschließt, ist von einer Antragsbefugnis \nauszugehen (vgl. VGH BW, Urt. v. 29. April 2014 - 1 S 1458/12 -, juris Rn. 35; Hess-\nVGH, Beschl. v. 28. September 1976 - V N 3/76 - juris Rn. 23; Schenke; a. a. O. Rn. \n60). Eine nur mehr oder weniger entfernte Möglichkeit des Beeinträchtigungseintritts, \ndessen Zeitpunkt noch völlig offen ist, steht dem Bestehen einer Antragsbefugnis hin-\ngegen entgegen. \nGemessen an diesen Grundsätzen besteht die Antragsbefugnis der Antragstellerin, \nobwohl die D. mit Allgemeinverfügung vom 13. Februar 2021 am Wohnsitz der An-\ntragstellerin sowohl § 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 19 als auch § 2c SächsCoronaSchVO auf-\ngehoben hat. Denn Grund für die Aufhebung der streitgegenständlichen Vorschriften \nist ausweislich der Begründung dieser Allgemeinverfügung allein, dass die D. den In-\nzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Ta-\ngen an fünf Tagen andauernd unterschritten hat. Sobald dieser Schwellenwert wieder \nüberschritten wird, erscheint es überwiegend wahrscheinlich, dass die D. ihre Allge-\nmeinverfügung aufheben wird. Dass es dazu kommen wird, ist angesichts der Ent-\nwicklung der Inzidenzwerte in der D. ebenfalls nicht fernliegend, denn diese zeigen \neinen deutlichen Aufwärtstrend. Lagen sie am 23. Februar 2021 noch bei 48,7, so be-\ntrug der Wert am 1. März 2021 schon 59,4 (vgl. RKI Dashboard für die D., Stand: 1. \nMärz 2021, 12:00 Uhr). Damit zeichnet sich auch für die Antragstellerin eine mögli-\nche Verletzung ihres Grundrechts auf Gewährleistung ihrer allgemeinen Handlungs-\nfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG bereits ab. \nDer Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist auch begründet. \nGemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die Anwendung der \nVerordnung des Antragsgegners vorübergehend außer Vollzug setzen, wenn dies zur \nAbwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. \nDa sich der Wortlaut der Vorschrift an § 32 BVerfGG anlehnt, sind die vom Bundes-\nverfassungsgericht hierzu entwickelten Grundsätze (BVerfG, Beschl. v. 8. November \n1985 - 1 BvR 1290/85 -, juris Rn. 10 und v. 8. November 1994 - 1 BvR 1814/94 -, ju-\n28 \n29 \n30 \n\n \n \n13\nris Rn. 21) auch bei § 47 Abs. 6 VwGO heranzuziehen. Als Entscheidungsmaßstab \ndienen die Erfolgsaussichten eines anhängigen oder möglicherweise nachfolgenden \nHauptsacheverfahrens. Ergibt die Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraus-\nsichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen An-\nordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht geboten. Ist hingegen voraussichtlich von ei-\nnem Erfolg des Normenkontrollantrags auszugehen, wird die angegriffene Norm \neinstweilen außer Vollzug zu setzen sein, wenn der (weitere) Vollzug der angegriffe-\nnen Norm bis zum Ergehen einer Hauptsacheentscheidung Nachteile befürchten lässt, \ndie unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter \nund/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit \nBlick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen \nHauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Erweisen sich die Erfolgsaussichten in \nder Hauptsache als offen, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweili-\nge Anordnung nicht erginge, eine Hauptsache aber Erfolg hätte, gegenüber den Nach-\nteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen \nwürde, einem anhängigen oder möglicherweise nachfolgenden Normenkontrollantrag \naber der Erfolg zu versagen wäre. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung \nsprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich über-\nwiegen, also so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz of-\nfener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (SächsOVG, Beschl. v. \n15. April 2020 - 3 B 114/20 -, juris Rn. 11 und Beschl. v. 15. März 2018 - 3 B 82/18 -, \njuris Rn. 16 m. w. N.). Mit diesen Voraussetzungen stellt § 47 Abs. 6 VwGO an die \nAussetzung des Vollzugs einer untergesetzlichen Norm erheblich strengere Anforde-\nrungen als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einer einstweiligen Anordnung stellt \n(BVerwG, Beschl. v. 18. Mai 1998 - 4 VR 2.98 -, juris Rn. 3). \nUnter Anwendung dieser Grundsätze hat der Antrag auf vorläufige Außervollzugset-\nzung von § 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 19 SächsCoronaSchVO, soweit diese Norm Sport und \nBewegung im Freien nur im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs oder der \nUnterkunft gestattet, und § 2c SächsCoronaSchVO Erfolg, da sich die angegriffenen \nVorschriften im Normenkontrollverfahren voraussichtlich als rechtswidrig erweisen \nwerden und auch deren weiterer Vollzug bis zum Ergehen einer Hauptsacheentschei-\ndung Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange der Antrag-\nstellerin, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine \n31 \n\n \n \n14\nvorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für die \nAntragstellerin günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. \n1. Soweit im Vortrag der Antragstellerin formelle Bedenken hinsichtlich der Recht-\nmäßigkeit der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung anklingen, teilt diese der Senat \njedoch nicht. \n1.1 Die Verordnung stützt sich voraussichtlich auf eine den Anforderungen des Art. 80 \nAbs. 1 GG genügende parlamentsgesetzliche Verordnungsermächtigung (vgl. dazu zu-\nletzt SächsOVG, Beschl. v. 2. Februar 2021 - 3 B 8/21 -, juris Rn. 28 f. m. w. N.). \n1.2 Diese genügt ferner den Maßgaben von § 28a Abs. 5 IfSG, wonach Rechtsverord-\nnungen, die nach § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 und § 28a Abs. 1 IfSG erlassen werden, mit \neiner allgemeinen Begründung zu versehen und zeitlich zu befristen sind. \nDie Verpflichtung, die Rechtsverordnung mit einer allgemeinen Begründung zu ver-\nsehen, dient ausweislich der im Gesetzgebungsverfahren umgesetzten Beschlussemp-\nfehlung des Ausschusses für Gesundheit des Deutschen Bundestages „dazu, die we-\nsentlichen Entscheidungsgründe für die getroffenen Maßnahmen transparent zu ma-\nchen und dient damit insbesondere der Verfahrensrationalität wie auch die Legitimati-\nonssicherung. Sie gewährleistet als prozedurale Anforderung den Grundrechtsschutz \ndurch Verfahren. Innerhalb der Begründung ist zu erläutern, in welcher Weise die \nSchutzmaßnahmen im Rahmen eines Gesamtkonzepts der Infektionsbekämpfung die-\nnen. Eine empirische und umfassende Erläuterung ist nicht geschuldet.“ (BT-Drs. \n19/24334, S. 74). \nDie Sächsische Corona-Schutz-Verordnung weist sowohl einen allgemeinen als auch \neinen besonderen Begründungsteil auf, der diesen Anforderungen noch gerecht wird. \nIn der allgemeinen Begründung wird unter anderem angeführt, dass die Neuinfekti-\nonszahlen in Sachsen zurückgingen und auch die Belastung der Krankenhäuser und \nIntensivstationen leicht rückläufig sei. Allerdings bewege sich diese immer noch auf \nhohem Niveau. Auch sei mit dem Auftreten von Mutationen zwischenzeitlich eine \nneue Situation entstanden, auf die es zu reagieren gelte. Dabei sei problematisch, dass \n32 \n33 \n34 \n35 \n36 \n37 \n\n \n \n15\nes hinsichtlich dieser noch keine eindeutige Gewissheit bezüglich deren Eigenschaften \ngebe. Fest stehe aber, dass sie deutlich höher ansteckend und deshalb mit einer \nschwerwiegenden Verschärfung der pandemischen Lage verbunden seien. Bund und \nLänder hätten sich deshalb darauf verständigt, die bisherigen Beschränkungen vor-\nsorglich fortzuführen und teilweise zu verschärfen. § 2b SächsCoronaSchVO regle \nAusgangsbeschränkungen. Es werde davon ausgegangen, dass ohne Ausgangsbe-\nschränkungen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung der COVID-19-\nErkrankung erheblich gefährdet werde. Die in Satz 2 aufgeführten triftigen Gründe \nund die damit verbundenen Ausnahmen dienten der Wahrung der Verhältnismäßig-\nkeit. § 2c SächsCoronaSchVO regle in Ergänzung zu § 2b SächsCoronaSchVO eine \nerweiterte Ausgangsbeschränkung (Ausgangssperre). \nHieraus wird hinreichend deutlich, dass der Verordnungsgeber davon ausgeht, dass die \nmit der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 11. Dezember 2020 (Sächs-\nGVBl. 2020, S. 686) entwickelte Maßnahmenkonzeption auch angesichts des aktuel-\nlen Pandemiegeschehens grundsätzlich fortzuführen ist. Dass er diese nicht mehr voll-\numfänglich wie noch in der Sächsischen Corona-Schutzverordnung vom 11. Dezem-\nber 2020 (SächsGVBl. 2020, S. 686) im Rahmen des Allgemeinen Teils seiner Ver-\nordnungsbegründung darstellt, genügt deswegen noch dem Begründungserfordernis, \nweil ausweislich des allgemeinen Begründungsteils der Sächsischen Corona-Schutz-\nVerordnung vom 12. Februar 2021 die bisherigen Regelungen ausdrücklich fortge-\nschrieben werden sollen, womit auch die Erwägungsgründe für die seit der Sächsi-\nschen Corona-Schutz-Verordnung vom 11. Dezember 2020 (SächsGVBl. 2020, S. \n686) fortgeschriebene Maßnahmenkonzeption inkorporiert werden. Inwieweit ein \nFesthalten an dieser Maßnahmenkonzeption noch von der Einschätzungsprärogative \ndes Verordnungsgebers gedeckt ist, ist eine Frage der materiellen Rechtmäßigkeit und \nkeine der Wahrung des in § 28a Abs. 5 IfSG normierten formellen Begründungserfor-\ndernisses. Angesichts des dargestellten Normverständnisses des Gesetzgebers wird \nsich aber auch in formeller Hinsicht zukünftig ggf. die Frage stellen, inwieweit noch \nvon einer Weiterverfolgung der Maßnahmenkonzeption vom 11. Dezember 2020 aus-\ngegangen werden kann. Denn umso weiter sich die Infektionslage von der damaligen \nentfernt und umso mehr Öffnungsschritte unternommen werden, umso mehr wird man \nauch in formeller Hinsicht nicht mehr auf die Maßnahmenkonzeption vom 11. De-\nzember 2020 Bezug nehmen können. \n38 \n\n \n \n16\nSoweit im Vortrag der Antragstellerin anklingt, dass sich der Verordnungsbegründung \nnicht entnehmen lasse, dass die Voraussetzungen des § 28a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 IfSG \nerfüllt seien, so beschreibt dies eine Frage der materiellen Rechtmäßigkeit der ange-\ngriffenen Vorschriften, denn das in § 28a Abs. 5 Satz 1 IfSG normierte Begründungs-\nerfordernis erfordert gerade keine Begründung der Notwendigkeit einzelner Schutz-\nmaßnahmen und stellt auch in Bezug auf die tatbestandlichen Voraussetzungen von \n§ 28a Abs. 2 Satz 1 IfSG in formeller Hinsicht keine besonderen Begründungsanforde-\nrungen auf. \n2. Die angegriffenen Regelungen erweisen aber mit überwiegender Wahrscheinlich-\nkeit als materiell rechtswidrig. \nZwar erachtet der Senat trotz der im Freistaat Sachsen weiter gesunkenen Inzidenzzah-\nlen die Voraussetzungen von § 32 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 28a Abs. 1 \nund Abs. 3 IfSG nach wie vor als erfüllt (vgl. insoweit zuletzt SächsOVG, Beschl. v. \n2. Februar 2021 a. a. O. Rn. 33 ff.). Aber die für die Anordnung von Ausgangsbe-\nschränkungen nach § 28a Abs. 1 Nr. 3 IfSG nach § 28a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 IfSG er-\nforderliche besondere Notwendigkeit dieser Maßnahmen ist derzeit weder offensicht-\nlich noch lässt sich diese der Verordnungsbegründung oder sonstigen Abwägungsent-\nscheidungen des Verordnungsgebers entnehmen. \n2.1 Für den Freistaat Sachsen waren in den letzten sieben Tagen 3.307 neue Fälle ei-\nner Erkrankung an den Coronavirus zu verzeichnen. Der Inzidenzwert für den gesam-\nten Freistaat betrug 81,2 Fälle je 100.000 Einwohner in den letzten sieben Tagen. Da-\nbei weisen alle Landkreise und kreisfreien Städte Inzidenzwerte von über 50 je \n100.000 Einwohner auf. Der Landkreis Vogtlandkreis weist mit einer Inzidenz von \n232,3 den höchsten Inzidenzwert auf, gefolgt vom Landkreis Nordsachsen mit einer \nInzidenz von 149,2. Die weiteren Landkreise und kreisfreien Städte liegen unterhalb \neiner Inzidenz von 100 Fällen je 100.000 Einwohner in den vergangenen sieben Tagen \n(vgl. zu den vorgenannten Werten insgesamt: RKI, COVID-19-Dashboard, \nhttps://www.rki.de/DE/Home/homepage_node.html, Stand: 2. März 2021). \nAuch wenn sich die Infektionszahlen damit in den letzten Wochen deutlich reduziert \nhaben - am 29. Dezember 2020 wies der Freistaat Sachsen eine 7-Tage-Inzidenz von \n39 \n40 \n41 \n42 \n43 \n\n \n \n17\n364 Fällen je 100.000 Einwohner auf (SächsOVG, Beschl. v. 7. Januar 2021 - 3 B \n424/20 -, juris Rn. 31f.) -, besteht noch keine Infektionslage, bei der ein grundsätzli-\nches Ablassen von den angeordneten Schutzmaßnahmen verantwortbar erscheint. Dies \ngilt \ninsbesondere \nangesichts \nder \nin \nDeutschland \nund \nauch \nin \nSachsen \n(https://www.mdr.de/sachsen/leipzig/leipzig-leipzig-land/corona-mutation-suedafrika-\nnachweis-100.html) zunehmend nachgewiesenen Mutationen des Coronavirus in Ge-\nstalt der sog. britischen (SARS-CoV-2 VOC 202012/01 oder B1.1.7) und südafrikani-\nschen (501Y.V2 oder B.1.351) Mutation. Es wird davon ausgegangen, dass beide Vi-\nrusvarianten deutlich ansteckender sind (https://www.who.int/csr/don/31-december-\n2020-sars-cov2-variants/en/) und daher auch in kürzester Zeit zu einem deutlichen \nAnstieg der Infektionszahlen führen können. So war etwa in Irland die Sieben-Tage-\nInzidenz binnen weniger Wochen auf über 900 gestiegen, was in über der Hälfte der \nFälle \ndurch \ndie \nbritische \nVirusmutation \nbedingt \ngewesen \nsein \nsoll \n(https://www.aerztezeitung.de/Politik/Irlands-Kliniken-nehmen-fast-nur-noch-\nCOVID-19-Kranke-auf-416312.html). Hinzu kommt, dass nach einem kontinuierli-\nchen Rückgang der Infektionszahlen seit Mitte Januar 2021 seit der vergangenen Wo-\nche im Freistaat Sachsen wieder ein deutliches Ansteigen der Neuinfektionen zu ver-\nzeichnen ist. So lag die 5-Tage-Inzidenz am 24. Februar 2021 bei 66 und stieg seither \nkontinuierlich auf 78 am 28. Februar 2021. Inzwischen liegt sie über 81 Fällen je \n100.000 Einwohner in den vergangenen sieben Tagen. \nDa nach dem Vorgesagten in allen sächsischen Landkreisen ferner der Schwellenwert \nvon über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen - teil-\nweise immer noch massiv - überschritten wird, sind umfassende Schutzmaßnahmen zu \nergreifen, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen \n(§ 28a Abs. 3 Satz 5 IfSG). Weil diese Situation bundes- und landesweit gegeben ist, \nsind bundes- und landesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eindäm-\nmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben (§ 28a \nAbs. 3 Satz 9 und Satz 10 IfSG). Insoweit haben sich Bund und Länder seit dem \n28. Oktober 2020 auf eine sodann im Rahmen nachfolgender Beratungen zwischen \nden Ministerpräsidenten und der Bundeskanzlerin stetig fortgeschriebene Maßnah-\nmenkonzeption verständigt (vgl. dazu ausführlich SächsOVG a. a. O. Rn. 38 ff). Diese \nwurde mit dem am 10. Februar 2021 geschlossenen Beschluss fortgeführt. In diesem \nbekräftigten die Ministerpräsidenten und die Bundeskanzlerin zuvorderst die Notwen-\n44 \n\n \n \n18\ndigkeit der Beibehaltung der Kontaktbeschränkungen und die Beibehaltung der bisher \ngetroffenen Maßnahmen, soweit der Beschluss - wie etwa hinsichtlich der beschlosse-\nnen Öffnung der Friseurbetriebe zum 1. März 2021 - keine Abweichungen vorsieht. \nVor dem Hintergrund der in einigen Bundesländern deutlich gesunkenen Zahl der \nNeuinfektionen skizzierten sie dabei aber auch erste Voraussetzungen für die Öffnung \nverschiedener Bereiche, wobei sie betonten, dass diese vor dem Hintergrund der Vi-\nrusmutanten vorsichtig und schrittweise zu erfolgen habe. \nDaher handelt es sich nicht um eine willkürliche, sondern um eine von sachlichen Er-\nwägungen getragene Entscheidung, an den weitergehenden Beschränkungen für eine \nVielzahl der Lebens- und Wirtschaftsbereiche festzuhalten oder mit weiteren Be-\nschränkungen zu versehen, aber andere Bereiche, denen nachvollziehbar noch größe-\nres Gewicht beigemessen wird, am Laufen zu halten (zu alledem SächsOVG, Beschl. \nv. 11. November 2020 - 3 B 357/20 -, juris Rn. 29 ff.) Diese Regelungskonzeption \nsteht auch nach wie vor im Einklang mit den Vorgaben des § 28a Abs. 6 Satz 2 und \nSatz 3 IfSG, wonach bei Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung \nder Verbreitung von COVID-19 soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswir-\nkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und zu berücksichti-\ngen sind, soweit dies mit dem Ziel einer wirksamen Verhinderung der Verbreitung von \nCOVID-19 vereinbar ist (vgl. dazu im Einzelnen SächsOVG, Beschl. v. 7. Januar \n2021 a. a. O. Rn. 36). \nb) § 28a Abs. 1 Nr. 3 IfSG sieht hierbei Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen im \nprivaten sowie im öffentlichen Raum als eine mögliche notwendige Schutzmaßnah-\nmen i. S. d. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung von \nCOVID-19 zwar ausdrücklich vor. Voraussetzung für die Anordnung einer Ausgangs-\nbeschränkung ist gemäß § 28a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 IfSG aber, dass andernfalls auch un-\nter Berücksichtigung aller bisher getroffener Schutzmaßnahmen eine wirksame Ein-\ndämmung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit erheblich gefährdet wäre. \nAusweislich der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit des Deutschen \nBundestages (BT-Drs. 19/24334, S. 73) wollte der Gesetzgeber mit dieser in § 28a \nAbs. 2 Satz 1 IfSG niedergelegten Voraussetzung unter anderem die Möglichkeit zur \nAnordnung von Ausgangsbeschränkungen in Hinblick auf ihre erhebliche Eingriffsin-\n45 \n46 \n47 \n\n \n \n19\ntensität in Individualgrundrechte materiell eingrenzen. Es handelt sich um eine beson-\ndere Betonung des Gebots der Erforderlichkeit der Maßnahme (BayVGH, Beschl. v. \n14. Dezember 2020 - 20 NE 20.2907 -, juris Rn. 33 m. w. N.; Johann/Gabriel, in: \nEckart/Winkelmüller, BeckOK, InfSchR, 3. Ed., Stand: 1. Januar 2021, § 28a IfSG \nRn. 35). \nZur Beurteilung der Frage, ob ohne die streitgegenständlichen Ausgangsbeschränkun-\ngen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit erheblich \ngefährdet wäre, hat der Verordnungsgeber eine auf die jeweilige Pandemiesituation \nabstellende Gefährdungsprognose zu erstellen, der eine ex-ante Betrachtung zugrunde \nliegt (BayVGH, a. a. O. Rn. 34, und Beschl. v. 12. Januar 2021 - 20 NE 20.2933 -, ju-\nris Rn. 42; VGH BW, Beschl. v. 5. Februar 2021 - 1 S 321/21 -, juris Rn. 28; Jo-\nhann/Gabriel a. a. O.). \nInsoweit hat der Antragsgegner geltend gemacht, dass die seit dem 21. Oktober 2020 \nerlassenen Sächsischen Corona-Schutz-Verordnungen bis zur erstmaligen Anordnung \nder Ausgangsbeschränkungen mit der (14.) Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung \nvom 11. Dezember 2020 weder eine Stagnation noch ein Sinken der Zahl der Neuin-\nfektionen bewirkt hätten, so dass man zu Ausgangsbeschränkungen als Teil eines \n„harten lock downs“ hätte greifen müssen. Im Rahmen der Begründung der (14.) \nSächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 11. Dezember 2020 hat er dazu ausge-\nführt, dass ausschlaggebend für die angeordneten Ausgangsbeschränkungen „das ex-\nponentiell ansteigende Infektionsgeschehen und der mittlerweile auf landesweit durch-\nschnittlich über 300 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Ta-\ngen angestiegene Inzidenzwert“ sei. Damit bestehe „grundsätzlich die Gefahr einer \nÜberlastung des Gesundheitswesens und eine konkrete Gefährdung der Gesundheit \nder Bevölkerung.“ Auch in seiner Verordnung vom 8. Januar 2021 tätigte der An-\ntragsgegner entsprechende Ausführungen. In seiner anschließend am 26. Januar 2021 \nerlassenen Verordnung verweist er im Rahmen seiner Begründung nur noch darauf, \ndass „ohne Ausgangsbeschränkungen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung \nder COVID-19-Erkrankung erheblich gefährdet wäre.“ Entsprechend hat er auch die \nstreitgegenständliche Verordnung begründet. \n48 \n49 \n\n \n \n20\nDieser allgemeinen Wiedergabe des Gesetzeswortlauts lässt sich jedoch nicht entneh-\nmen, dass der Antragsgegner eine auf die jetzt gegebene Pandemiesituation bezogene \nGefährdungsprognose vorgenommen hat. Er scheint vielmehr seine am 11. Dezember \n2020 und am 8. Januar 2021 selbst angestellte Prognose aufgegeben zu haben, was der \nUmstand zeigt, dass er auf diese in den zuletzt erlassenen Sächsischen Corona-Schutz-\nVerordnungen nicht mehr zurückgriff. Diese ist angesichts einer landesweiten 7-Tage-\nInzidenz von 81,2 Fällen je 100.000 Einwohnern anstelle eines Inzidenzwerts von über \n300 Fällen je 100.000 Einwohnern auch ersichtlich nicht mehr zutreffend. Auch der \nUmstand, dass der Landkreis Vogtlandkreis den landesweiten Inzidenzwert deutlich \nüberschreitet, streitet schon allein aufgrund der Singularität dieses Umstands nicht da-\nfür, dass sich der Verordnungsgeber trotz der jeweils vorgesehenen Abweichungsmög-\nlichkeit für die Kommunen von diesem hinsichtlich der Erforderlichkeit der landes-\nweit getroffenen Regelung leiten lassen hat. \nAuch die Tatsache, dass die Ausgangsbeschränkungen Bestandteil des zwischen den \nMinisterpräsidenten und der Bundeskanzlerin am 13. Dezember 2020 verabredeten \nMaßnahmenkonzepts waren, welches - wie ausgeführt - seither fortgeführt wird, lässt \ninzwischen angesichts der seither stark gesunkenen Inzidenzwerte keinen hinreichend \nsicheren Rückschluss auf die dargelegte notwendige besondere Erforderlichkeit der \nMaßnahme zu. Schließlich lässt sich auch dem Beschluss der Ministerpräsidenten und \nder Bundeskanzlerin vom 10. Februar 2021 nicht entnehmen, warum die fortgeführten \nSchutzmaßnahmen ohne die angeordneten Ausgangsbeschränkungen nicht ausrei-\nchend wären, um eine Eindämmung des Infektionsgeschehens zu erreichen, oder auch \nnur, dass diese Frage einer Erörterung zugeführt wurde. \nAuch dem beigezogenen Verwaltungsvorgang lässt sich nicht entnehmen, dass der \nVerordnungsgeber im Vorfeld des Verordnungserlasses am 12. Februar 2021 eine ent-\nsprechende Bewertung hinsichtlich der Notwendigkeit der weiteren Anordnung von \nAusgangsbeschränkungen vorgenommen hat. Soweit sich im Rahmen des Normerlas-\nses mit den streitgegenständlichen Regelungen auseinandergesetzt wurde, ging es nur \num die Anwendbarkeit auf Urlauber sowie um die Aufnahme der in Absatz 2 geregel-\nten Abweichungsmöglichkeit. Soweit im Rahmen der Anhörung (vgl. Bl. 204 Verwal-\ntungsakte) vor dem Hintergrund sinkender Inzidenzwerte eine Aufhebung der streitge-\ngenständlichen Regelung angeregt wurde, ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen \n50 \n51 \n52 \n\n \n \n21\nsich dagegen entschieden wurde und ob überhaupt eine eingehende Auseinanderset-\nzung mit den vorgebrachten Bedenken erfolgt ist. \nAuch aus dem Umstand, dass man den Kommunen mit § 2b Abs. 2 und § 2c Abs. 2 \nSächsCoronaSchVO die Möglichkeit eröffnet hat, ab einer 7-Tage-Inzidenz von 100 \nNeuinfektionen auf 100.000 Einwohner die Ausgangsbeschränkungen aufzuheben, \nfolgt zwar im Ergebnis, dass der Verordnungsgeber beim vorgenannten Inzidenzwert \ndavon ausgeht, dass die Ausgangsbeschränkungen nicht mehr erforderlich sind, aber \nnicht, worauf sich seine Prognose stützt, dass bei einer diese Inzidenz übersteigenden \nZahl eine solche Maßnahme erforderlich ist, zumal er im Dezember 2020 und Januar \n2021 die Maßnahmen unter Verweis auf einen Inzidenzwert von 300 begründet hatte \n(anders in Bezug auf vorgesehene lokale Abweichungen: ThürOVG, Beschl. v. \n18. Februar 2021 - 3 EN 67/21 -, juris Rn. 75 f.). Aus diesen Erwägungen folgt zwar \nnicht, dass Ausgangsbeschränkungen nicht schon bei einer 7-Tage-Inzidenz von über \n400 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner erforderlich sein können, dies muss sich \ndann aber aus einer entsprechend nachvollziehbaren Prognoseentscheidung des Ver-\nordnungsgebers ergeben, auch wenn insoweit die Anforderungen nicht überspannt \nwerden dürfen (VGH BW, a. a. O. Rn. 38). Es muss aber zumindest erkennbar wer-\nden, dass sich der Verordnungsgeber situationsbezogen mit den Vorgaben des § 28a \nAbs. 2 Satz 1 IfSG auseinandergesetzt hat. \nAuch in Zusammenschau mit § 28a Abs. 3 Satz 10 IfSG, wonach bei einer Überschrei-\ntung eines Schwellenwerts von fünfzig Neuinjektionen je 100.000 Einwohnern lan-\ndesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsge-\nschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben sind, lässt sich - unabhängig von \nder Frage, inwieweit Inzidenzwerte allein zur Bestimmung der Erforderlichkeit be-\nstimmter Schutzmaßnahmen herangezogen werden können - nicht abstrakt bestimmen, \nab welchem Inzidenzwert stets von einer Erforderlichkeit der Maßnahme im Sinn des \n§ 28a Abs. 2 Satz 1 IfSG auszugehen ist. Denn andernfalls wäre es bereits am Gesetz-\ngeber gewesen, auch für die in § 28a Abs. 2 Satz 1 IfSG genannten Maßnahmen Be-\nzugnahmen zu Inzidenzwerten herzustellen, so wie er es in § 28a Abs. 3 IfSG gemacht \nhat. \n53 \n54 \n\n \n \n22\n3. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO ist auch drin-\ngend geboten. Die dargestellten voraussichtlichen Erfolgsaussichten in der Hauptsache \nführen dabei zu einem deutlichen Überwiegen der Interessen der Antragstellerin ge-\ngenüber den vom Antragsgegner geltend gemachten Interessen. \nZwar sind die für eine Fortgeltung der Regelung streitenden Interessen von sehr ho-\nhem Gewicht, denn die angegriffenen Regelungen bezwecken den Schutz von Leben \nund Gesundheit einer Vielzahl von Menschen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), welche auch \nangesichts des derzeitigen Infektionsgeschehens noch in hohem Maße gefährdet sind \nund zu deren Schutz der Staat verpflichtet ist. Aber hieraus folgt nicht, dass die An-\ntragstellerin den mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrigen Eingriff in ihr Grund-\nrecht auf Gewährleistung ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG \nbis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens hinzunehmen hat. \nAngesichts der ohnehin nur noch beschränkten Gültigkeitsdauer der Sächsischen \nCorona-Schutz-Verordnung vom 12. Februar 2021 und des Umstands, dass diese in \nder weit überwiegenden Anzahl der Landkreise und kreisfreien Städte des Freistaats \nohnehin aufgrund entsprechend erlassener Allgemeinverfügungen derzeit keine An-\nwendung findet, sieht der Senat davon ab, die angegriffene Vorschrift mit einer zeitli-\nchen Maßgabe außer Vollzug zu setzen. Unabhängig davon steht es den derzeit vom \nInfektionsgeschehen in Sachsen besonders betroffenen Gebieten nach § 8 Abs. 1 \nSatz 1 SächsCoronaSchVO frei, verschärfende Maßnahmen zu ergreifen. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung be-\nruht auf den § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG. Da die angegriffene \nRegelung mit Ablauf des 7. März 2021 außer Kraft tritt, zielt der Antrag inhaltlich auf \neine Vorwegnahme der Hauptsache, sodass eine Reduzierung des Auffangstreitwerts \nfür das Eilverfahren nicht veranlasst ist. Zudem bezieht der Auffangstreitwert bereits \ndas Fehlen eines wirtschaftlich geprägten Interesses mit ein. \n \n \n55 \n56 \n57 \n58 \n\n \n \n23\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. \n3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \nKober \n \n \n \n \nNagel \n \n \ngez.: \n \n \n \nSchmidt-Rottmann \n \n \n \n \nHelmert \n \n \n59","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487435","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-03-04/3-b-26-21","cited_norms":[{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28a","ref_norm":"28a","n":23},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":12},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487435","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487435","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-03-04/3-b-26-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487435","retrieved":"2026-07-09 08:35:48.895853+00:00"}}