{"status":"available","doknr":"OLD487434","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-03-08","aktenzeichen":"2 B 260/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 B 260/20 \n \n11 L 143/20 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) \nvertreten durch den Rektor \nFriedensstraße 120, 02929 Rothenburg \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAufstiegsausbildung; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO \nhier: Beschwerde \n \n \n\n \n \n2 \nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke \n \nam 8. März 2021 \nbeschlossen: \n \nAuf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 12. Juni 2020 - 11 L 143/20 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung \ngeändert. \n \nDer Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem \nAntragsteller die weitere Teilnahme an der Laufbahnausbildung mit dem Ziel des \nErwerbs der Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2.1 der Fachrichtung Polizei \nvorläufig zu gestatten. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. \n \nDie Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen je zur Hälfte. \n \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt. \nGründe \nDie Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und in dem aus dem im Tenor \nersichtlichen Umfang begründet. \n1. Der Antragsteller ist Polizeivollzugsbeamter im Dienste des Antragsgegners. Er \nabsolviert seit dem 1. Oktober 2018 die Aufstiegsausbildung zum Erwerb der \nLaufbahnbefähigung für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2. Am 15. März \n2019 nahm er an der Modulprüfung M5 „Methodische und sozialwissenschaftliche \nGrundlagen“ erfolglos teil. Nachdem er an der Wiederholungsprüfung am 15. August \n2019 teilgenommen hatte, wurde ihm mit Bescheid vom 4. Dezember 2019 mitgeteilt, \ndass er diese nicht bestanden habe; in der Erstkorrektur habe er 4 Notenpunkte, in der \nZweitkorrektur 5 Notenpunkte und damit 4,5 Notenpunkte erreicht. Mit seinem \nWiderspruch vom 17. Dezember 2019 berief sich der Antragsteller auf einzelne \nBewertungsfehler; er trug insbesondere vor, dass seine Antworten Gegenstand des \nLehrstoffes gewesen und fragte, warum diese Antworten nicht positiv bewertet worden \nseien. Die Korrektoren gaben dazu mit e-mail vom 15. Januar 2020 und 19. Januar 2020 \nan, dass die „Ergebnisse der Erst- und Zweitkorrektur bestätigt“ würden bzw. „ich im \n1 \n2 \n\n \n \n3 \nHinblick auf diesen Widerspruch nichts zum Überdenken gefunden habe“. Daraufhin \nwurde der Widerspruch mit Bescheid vom 18. Februar 2020 zurückgewiesen; die \nKorrektoren seien zu dem Ergebnis gekommen, dass es bei der vorangegangenen \nBewertung bleibe. Am 2. März 2020 hat der Antragsteller Klage erhoben. \nAm 16. Dezember 2019 beantragte der Antragsteller die Feststellung eines Härtefalls \nund die Zulassung zu einer weiteren Wiederholungsprüfung. Dies wurde mit Bescheid \nvom 18. Februar 2020 abgelehnt. Mit weiterem Bescheid vom 18. Februar 2020 wurde \ndem Antragsteller mitgeteilt, dass er die Modulprüfung M5 „Methodische und \nsozialwissenschaftliche Grundlagen“ endgültig nicht bestanden habe und sein Studium \nan der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) mit Ablauf der Bekanntgabe des \nendgültigen Nichtbestehens ende. Hiergegen hat er erfolglos Widerspruch eingelegt und \nsodann Klage erhoben. \nAm 2. März 2020 hat der Antragsteller sich an das Verwaltungsgericht Dresden \ngewandt und beantragt, \nfestzustellen, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid über das \nendgültige \nNichtbestehen \nder \nModulprüfung \nM5 \n„Methodische \nund \nsozialwissenschaftliche Grundlagen“ und die Feststellung der Beendigung des \nStudiums vom 18. Februar 2020 aufschiebende Wirkung hat. \nDas Verwaltungsgericht hat mit dem angegriffenen Beschluss den Antrag abgelehnt. \nIhm fehle das Rechtschutzbedürfnis, weil die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs \nkeine Auswirkungen auf die vom Antragsteller begehrte Fortsetzung des Studiums \nhabe. Denn aus § 45 Abs. 5 Satz 1 SächsAPOPol folge, dass das Studium ende, wenn \ndie Prüfung endgültig nicht bestanden sei. Der Feststellung des Nichtbestehens komme \nlediglich deklaratorische Wirkung zu. Es bedürfe daher des Erlasses einer \nRegelungsanordnung nach § 123 VwGO. Aber auch soweit der Antrag sachdienlich in \neinen solchen Antrag umgedeutet werde, bleibe er erfolglos. Die Modulprüfung sei in \nder Wiederholung nach Durchführung des Überprüfungsverfahrens nicht bestanden \nworden. Auf die Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidungen komme es nicht an. \nAußerdem habe der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass die Bewertung der \nWiederholungsprüfung rechtswidrig erfolgt sei. \n3 \n4 \n5 \n\n \n \n4 \nDer Antragsteller begehrt im Beschwerdeverfahren zusätzlich zu dem erstinstanzlichen \nAntrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hilfsweise die vorläufige Verpflichtung des \nAntragsgegners im Wege der einstweiligen Anordnung, ihm die weitere Teilnahme an \nder Aufstiegsausbildung zu gestatten. Er trägt mit seiner Beschwerde vor, dass der \nWiderspruch gegen eine Prüfungsentscheidung aufschiebende Wirkung habe. \nAußerdem könne das Studienverhältnis nur durch Exmatrikulation beendet werden. § \n45 \nSächsAPOPol \nstehe \nim \nWiderspruch \nzu \nhöherrangigem \nRecht. \nDie \nÜberdenkungsentscheidung der Prüfer sei mangelhaft; es habe keine inhaltliche \nAuseinandersetzung gegeben. Außerdem sei in der ersten Instanz nur unzulänglich \nAkteneinsicht hinsichtlich der Durchführung des Prüfungsverfahrens gewährt \nworden.Der \nAntragsgegner \nverteidigt \nden \nangegriffenen \nBeschluss. \nDas \nÜberdenkungsverfahren sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Insbesondere seien \ndie Überdenkungsentscheidungen ordnungsgemäß begründet worden. Denn schon die \nBewertung müsse nicht begründet werden. Außerdem folge aus einer mangelnden \nBegründung nicht, dass auch die Prüfungsentscheidung inhaltlich fehlerhaft sei. Auch \ndie Auswahl der Prüfungsaufgabe (für die Wiederholungsprüfung) sei rechtmäßig \nerfolgt. Diese erfolge regelmäßig mit der Auswahl der Prüfungsaufgabe des \nErstversuchs. \n2. Der Hauptantrag ist nicht statthaft. \nNach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 9. Juni 2020 - \n2 BvR 469/20 - juris Rn. 33; vgl. Senatsbeschl. v. 4. September 2020 - 2 B 333/19 -, \njuris) hilft in Fällen, in denen ein Widerrufsbeamtenverhältnis durch das endgültige \nNichtbestehen gemäß § 22 Abs. 4 BeamtStG, § 40 Abs. 1 SächsBG beendet worden ist, \nein auf die Prüfungsentscheidung bezogener Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht \nweiter: \n„… Nach der insoweit verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden und vom \nBundesverfassungsgericht daher grundsätzlich zugrunde zu legenden fachgerichtlichen \nAuslegung ist Voraussetzung für den Eintritt der Beendigungswirkung lediglich der \nRealakt \"Bekanntgabe des endgültigen Nichtbestehens\". Auf die Rechtmäßigkeit der \ndem Realakt zugrundeliegenden Prüfungsentscheidung kommt es für den Eintritt der \nBeendigungswirkung aus regelungssystematischer Sicht nicht an. Widerspruch und \nKlage gegen die Prüfungsentscheidung haben daher mit Blick auf die Entlassung keine \naufschiebende Wirkung im Sinne des § 80 Abs. 1 VwGO. Sie können die auf Realakt \nbasierende Beendigungswirkung nicht suspendieren.“ \n6 \n \n7 \n8 \n\n \n \n5 \nDie dieser Rechtsprechung zugrunde liegende Regelungstechnik findet ihre \nEntsprechung in § 45 Abs. 5 Satz 1 SächsAPOPol, wonach das Studium endet, wenn \ndie Prüfung endgültig nicht bestanden ist. Entgegen der Auffassung des Antragstellers \nbedarf es auch keiner (zusätzlichen) Exmatrikulation, weil eine beamtenrechtliche \nAufstiegsausbildung nicht auf Grundlage einer Immatrikulation, sondern Zuweisung zu \nder Ausbildungseinrichtung erfolgt (vgl. § 16 SächsPolFHG). Mit der mit dem \nHauptantrag begehrten Feststellung würde somit sein Ausbildungsverhältnis nicht \nwieder aufleben. \n3. Der Hilfsantrag des Antragstellers hat hingegen Erfolg. Die im Beschwerdeverfahren \ndargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO \ngrundsätzlich beschränkt ist, führen zur Änderung des verwaltungsgerichtlichen \nBeschlusses. \na.) Im Rahmen der Beschwerde ist über den Hilfsantrag zu entscheiden, obwohl er \njedenfalls nicht ausdrücklich im erstinstanzlichen Verfahren gestellt wurde. Denn die \nvom Antragsteller mit seinem neuen Hilfsantrag vorgenommene Ergänzung war bereits \nGegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens; sie bezieht sich ohnehin auf dasselbe \nRechtsschutzziel, die Fortführung des Studiums. Da das Oberverwaltungsgericht in dem \nVerfahren nach § 123 VwGO zumindest dann, wenn es im Beschwerdeverfahren selbst \nnicht zu einer wesentlichen Änderung der Sach- und/oder Rechtslage gekommen ist, die \nSach- und Rechtslage im Rahmen des sich nach dem erstinstanzlichen Verfahren \nergebenden Streitgegenstandes nachzuprüfen hat (vgl. § 146 Abs. 4 VwGO), ist es \neinem Antragsteller im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zwar verwehrt, mit der \nBeschwerde den Streitgegenstand um ein neues, vor dem Verwaltungsgericht bisher \nnicht verfolgten Rechtsbegehren zu erweitern (vgl. Senatsbeschl. v. 7. Oktober 2011 - \n2 B 241/11 -, juris m. w. N.). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor, weil das \nVerwaltungsgericht den Antrag auf Suspendierung (§ 80 Abs. 5 VwGO) in einen Antrag \nauf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO) umgedeutet und damit zum \nStreitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gemacht hat. \nb.) Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur \nRegelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis \nerlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen \n9 \n70 \n81 \n92 \n\n \n \n6 \nnötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Not-\nwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen \n(§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Sach- \nund Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, \n25. Aufl., § 123 Rn. 27). \nc.) Ein Anordnungsanspruch liegt vor. \nEin solcher Anordnungsanspruch scheitert nicht daran, dass die Aufstiegsausbildung \nmit der Mitteilung des endgültigen Nichtbestehens der Modulprüfung M5 gemäß § 45 \nAbs. 5 Satz 1 beendet worden ist. \nDenn diese Beendigungswirkung steht der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes \ndurch eine einstweilige Anordnung nicht entgegen. Das Bundesverfassungsgericht führt \nhierzu aus (Beschl. v. 9. Juni 2020 - 2 BvR 469/20 - a. a. O. Rn. 34): \n„Eine gänzlich andere Frage ist es, ob dem Entlassenen vorläufiger Rechtsschutz durch \neinstweilige Anordnung - etwa in Gestalt der vorläufigen Fortsetzung der Ausbildung \ndurch Neubegründung eines Beamtenverhältnisses oder außerhalb eines solchen, der \nvorläufigen Zulassung zur Wiederholungsprüfung oder der vorläufigen Neubewertung \n- zu gewähren ist. Denn dabei bleibt die Beendigungswirkung mit Blick auf das \nbisherige Beamtenverhältnis an sich unangetastet. Zwar kommt es für den Erlass einer \nderartigen \neinstweiligen \nAnordnung \naufgrund \nder \ngestuft \nprüfungs- \nund \nbeamtenrechtlichen \nHauptsache \n(zunächst \nBeseitigung \nder \nbelastenden \nPrüfungsentscheidung gegebenenfalls in Kombination mit einer Neubewertung oder \nWiederholung \nder \nPrüfung \nund \nsodann \nNeubegründung \neines \nWiderrufsbeamtenverhältnisses wohl im Rahmen eines Folgenbeseitigungsanspruchs) \nauf die prüfungsrechtlichen Einwendungen an. Bei Gewährung des skizzierten \neinstweiligen Rechtsschutzes wird die Beendigungswirkung jedoch gerade respektiert. \nDer einstweilige Rechtsschutz setzt zeitlich später an als die Beendigungswirkung und \noperiert mit dieser, ohne sie aus regelungssystematischer Sicht zu suspendieren.“ \nAuch auf diese Rechtsprechung kann für die Aufstiegsausbildung zurückgegriffen \nwerden, weil die in § 22 Abs. 4 BeamtStG, § 40 Abs. 1 SächsBG getroffenen Regelung \nder in § 45 SächsAPOPol zu findenden Regelung entspricht. Dies zugrunde gelegt, ist \nauch für die Aufstiegsausbildung im Rahmen der einstweiligen Anordnung vorläufiger \nRechtsschutz in der geeigneten Form zu gewähren, sofern die prüfungsrechtlichen \nEinwendungen hierzu Anlass geben. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn auch nach \nden Erkenntnissen im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes ein offenkundiger \nMangel vorliegt. \n103 \n114 \n125 \n136 \n\n \n \n7 \nUnter Anwendung dieses Maßstabs liegt ein Anordnungsanspruch insoweit vor, weil \nunter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht nur überwiegende, sondern \noffenkundige Erfolgsaussichten in der Hauptsache jedenfalls hinsichtlich des \nÜberdenkungsverfahrens bestehen. \nDas Bundesverwaltungsgericht (Beschl. v. 9. Oktober 2012 - 6 B 39.12 -, juris Rn. 6) \nhat zu den Anforderungen an eine Begründung der Überdenkungsentscheidung \nFolgendes ausgeführt: \nIn Anknüpfung an diese Verfassungsrechtsprechung hat der Senat in seinem Urteil vom \n24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 35.92 - (BVerwGE 92, 132 <137> = Buchholz 421.0 \nPrüfungswesen \nNr. \n313 \nS. \n262) \nausgesprochen, \ndass \ndas \neigenständige \nverwaltungsinterne Kontrollverfahren zur Überprüfung der Einwände des Prüflings \n\"einen \nunerlässlichen \nAusgleich \nfür \ndie \nunvollkommene \nKontrolle \nvon \nPrüfungsentscheidungen durch die Verwaltungsgerichte (darstellt) und damit zugleich \n- in Ergänzung des gerichtlichen Rechtsschutzes - eine Komplementärfunktion für die \nDurchsetzung des Grundrechts der Berufsfreiheit (erfüllt)\". Damit das Verfahren des \nÜberdenkens der Prüfungsentscheidung seinen Zweck, das Grundrecht der \nBerufsfreiheit des Prüflings effektiv zu schützen, konkret erfüllen kann, muss - wie der \nSenat in diesem Urteil präzisierend ausgeführt hat - gewährleistet sein, dass die Prüfer \nihre Bewertungen hinreichend begründen, dass der Prüfling seine Prüfungsakten mit \nden Korrekturbemerkungen der Prüfer einsehen kann, dass die daraufhin vom Prüfling \nerhobenen substantiierten Einwände den beteiligten Prüfern zugeleitet werden, dass die \nPrüfer sich mit den Einwänden des Prüflings auseinandersetzen und, soweit diese \nberechtigt sind, ihre Bewertung der betroffenen Prüfungsleistung korrigieren sowie \nalsdann auf dieser - möglicherweise veränderten - Grundlage erneut über das Ergebnis \nder Prüfung entscheiden (a.a.O. S. 137 bzw. 262; bestätigt durch Urteil vom 30. Juni \n1994 - BVerwG 6 C 4.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 334 S. 34; seitdem \nstRspr). \nDer Senat schließt sich diesen Maßstäben an. Danach lässt die von den Korrektoren \ngegebene Begründung nicht ansatzweise erkennen, warum die vom Antragsteller \ngegebenen Antworten nicht ihren Erwartungen entsprechen. Das wiederum erlaubt es \ndiesem nicht, wirksame Einwendungen vorzutragen; eine gerichtliche Überprüfung ist \nebenfalls nicht möglich. \nDa somit das Überdenkungsverfahren nicht rechtmäßig durchgeführt wurde, kann von \neinem endgültigen Nichtbestehen der Prüfung derzeit nicht ausgegangen werden. Damit \nist dem Antragsteller die begehrte Fortführung seiner Ausbildung zu gestatten. \nHingegen führt die vom Antragsteller vorgetragene Rüge der unterlassenen Vorlage der \nPrüfungsakten und die geäußerte Vermutung, dass das Verfahren nicht rechtmäßig \n147 \n158 \n19 \n160 \n171 \n\n \n \n8 \ndurchgeführt worden sei, nicht zu einem darüber hinausgehenden Erfolg der \nBeschwerde. Es kann insbesondere bei der im Verfahren des einstweiligen \nRechtschutzes vorzunehmenden, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung nicht \nfestgestellt werden, dass der Antragsteller aufgrund etwaiger Verfahrensfehler einen \nAnspruch auf die Gewährung einer weiteren Wiederholungsprüfung hat. \nLäge ein Verfahrensfehler bei der zweiten Wiederholungsprüfung vor, würde dies zur \nAufhebung der Prüfungsentscheidung führen, wenn er wesentlich und sein Einfluss auf \ndas Prüfungsergebnis nicht ausgeschlossen ist (vgl. z. B. BVerwG, Urt. v. 9.12.1992 - \n6 C 3.92 -, juris Rn. 33 m. w. N.). Die vom Antragsteller gerügte unzulängliche Vorlage \nvon Akten könnte - schon weil sie nicht auf die Prüfung Einfluss genommen haben kann \n- zu keinem Anspruch auf Wiederholung führen. Eine Überprüfung der \nZusammensetzung der Prüfungsgremien und der Auswahl der gestellten Aufgabe lässt \nsich den vorliegenden Unterlagen nicht zweifelsfrei entnehmen. Insoweit bleibt eine \nKlärung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. \nd.) Auch ein Anordnungsgrund liegt vor. Es ist dem Antragsteller nicht zuzumuten, \ngerade auch wegen des klaren Mangels im Überdenkungsverfahren, auf das \nHauptsacheverfahren verwiesen zu werden und so lange sein relevantes Prüfungswissen \nvorhalten zu müssen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9. Juni 2020 - 2 BvR 469/20 -, juris \ninsbesondere Rn. 23 ff.; vgl. auch Niehues et al., Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 908 \nm. w. N.). \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. \nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und \nAbs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 i. V. m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der \ngestellte Hilfsantrag führt nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht zu einer Erhöhung des \nStreitwertes. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nGrünberg \n \n \n \nHahn \n \n \n \nHenke \n \n182 \n193 \n204 \n215 \n226","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487434","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-03-08/2-b-260-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487434","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487434","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-03-08/2-b-260-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487434","retrieved":"2026-07-09 08:35:48.869373+00:00"}}