{"status":"available","doknr":"OLD487433","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-03-08","aktenzeichen":"6 A 1268/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 1268/18 \n \n4 K 2022/15 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Stadt Chemnitz \nvertreten durch die Oberbürgermeisterin \nBürgerhaus am Wall \nDüsseldorfer Platz 1, 09111 Chemnitz, \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nGewerbeuntersagung \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n\n \n \n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nDrehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp \n \nam 8. März 2021 \nbeschlossen: \n \nDer Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nChemnitz vom 25. September 2018 - 4 K 2022/15 - zuzulassen, wird abgelehnt. \n \nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n \nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,- € festgesetzt. \nGründe \nDer zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \nDas Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers, der sich gegen die Untersagung der \nGewerbe „Groß- und Einzelhandel für Textilien, Tonträger und Fanartikel“ und \n„Produktion von Tonträgern“ sowie die Ausdehnung der Untersagung auf die Gewerbe \nGroß- und Einzelhandel, die Produktion von Druckwerken und Bildträgern und die \nTätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden sowie als eine mit der \nLeitung eines Gewerbetriebs beauftragte Person eines Unternehmens wendet, \nabgewiesen. Rechtsgrundlage der (erweiterten) Gewerbeuntersagung sei § 35 Abs. 1 \nSatz 1 und 2 GewO. Danach sei die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise zu \nuntersagen, \nwenn \nTatsachen \nvorlägen, \nwelche \ndie \nUnzuverlässigkeit \ndes \nGewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebs beauftragten \nPerson in Bezug auf dieses Gewerbe dartäten, sofern die Untersagung zum Schutz der \nAllgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich sei. Die Untersagung \nkönne auch auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die \nAnnahme rechtfertigten, dass der Gewerbetreibende auch für diese Gewerbe \nunzuverlässig sei. Solche Umstände lägen hinsichtlich des Klägers zum Zeitpunkt der \nletzten Behördenentscheidung im November 2015 vor. Die gewerberechtliche \nUnzuverlässigkeit ergebe sich aus den vom Kläger vorgenommenen Rechtsverstößen, \n1 \n2 \n\n \n \n3 \ndie auch im Zusammenhang mit seiner gewerblichen Tätigkeit stünden. Der Kläger sei \ndurch Urteil des Amtsgerichts C....... vom 20. Juni 2012 - 17 Ds 250 Js 16184/09 - \nwegen Volksverhetzungen in drei Fällen verurteilt worden, weil er an der Produktion \neiner CD mit dem Titel „S.......-CD“ beteiligt gewesen sei und diese dann auch \nherausgegeben und weitere CD’s mit volksverhetzendem Inhalt zum Verkauf \nbereitgehalten bzw. im Internet zum Kauf angeboten habe. Am 8. Juli 2014 seien auf \nGrund einer Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts K...... sein Geschäft \ndurchsucht und dabei größere Mengen von Booklets und Tonträgern mit beanstandetem \nInhalt beschlagnahmt worden. Zwischenzeitlich sei der Kläger erneut mit Urteil des \nAmtsgerichts C....... vom 26. November 2014 - 17 Ds 250 Js 43639/11 - wegen \nVolksverhetzung, \nder \nöffentlichen \nAufforderung \nzu \nStraftaten \nund \nder \nVolksverhetzungen in Tateinheit mit Billigung von Straftaten zu einer Geldstrafe \nverurteilt worden. Diese Verurteilungen aus den Jahren 2012 und 2014 dürften bei der \nBeurteilung seiner Unzuverlässigkeit auch zum Nachteil des Klägers berücksichtigt \nwerden, da die Tilgungsfrist von 15 Jahren noch nicht abgelaufen sei. Diese \nVerurteilungen des Klägers sprächen für seine gewerbliche Unzuverlässigkeit, denn \nunzuverlässig sei auch, wer auf Grund bestimmter Tatsachen erwarten lasse, dass seine \ngewerbliche Tätigkeit mit Verstößen gegen Tatbestände strafrechtlicher Be-\nstimmungen, insbesondere § 130 StGB, verbunden sein werde oder wessen gewerbliche \nBetätigung voraussichtlich zu Bestrebungen beitragen werde, die der Aufrechterhaltung \nder verfassungsmäßigen Ordnung entgegenwirkten. Hierzu gehörten insbesondere die \nVerbreitung oder die Mitwirkung bei Handlungen, die den öffentlichen Frieden störten \nund mit dem Menschenbild des Grundgesetzes unvereinbar seien. Mit Blick auf diese \nGrundsätze sei eine Gewerbeausübung nicht hinnehmbar, die mit der Verharmlosung \noder Verherrlichung des Nationalsozialismus und der Verbreitung neonazistischen \nGedankenguts verbunden sei. Ob die Verbreitung rechtsextremistischen Gedankenguts \nunterhalb der Schwelle der Strafbarkeit wegen Störung der öffentlichen Ordnung eine \nGewerbeuntersagung rechtfertigen könnte oder ob eine politische Gesinnung, so lange \nsie sich in nicht strafbarerer Weise gegen die verfassungsmäßige Ordnung richte, für \nsich genommen eine Tatsache i. S. d. § 35 Abs. 1 GewO sein könne, welche die \nAnnahme rechtfertigen könne, dass die für den Gewerbebetrieb erforderliche \nZuverlässigkeit fehle, könne hier dahinstehen. Denn bei der gewerblichen Tätigkeit des \nKlägers, die im Wesentlichen in der Produktion und im Vertrieb rechtsgerichteter Musik \nbestehe, sei es nach Überzeugung des Gerichts zu Verstößen gegen die \n\n \n \n4 \nStrafbestimmungen des § 130 StGB durch den Kläger gekommen. Ein Teil der vom \nKläger produzierten und vertriebenen Tonträgern enthalte Lieder (s. Abdruck im \nangegriffenen Bescheid und in den Behördenakten), deren Texte den Tatbestand der \nVolksverhetzung erfüllten. Vor diesem Hintergrund lasse sich in der Gesamtschau nicht \nannehmen, der Kläger biete dafür Gewähr, dass es im Rahmen seiner Gewerbeausübung \nnicht zu Verstößen gegen den Rechtsstaat schützende Strafbestimmungen komme. Im \nHinblick auf seine fortdauernde ideologische Verstrickung in die Vorstellung des \nNationalsozialismus sei die Befürchtung begründet, dass es gerade auch unmittelbar im \nRahmen seiner gewerblichen Tätigkeit künftig zu weiteren einschlägigen \nRechtsverstößen kommen werde. Insofern sei die zusätzliche Berücksichtigung der \nVerurteilung durch das Amtsgericht A..... am 15. März 2004 im Wege einer \nGesamtschau nicht notwendig, aber auch unschädlich. Das Vorbringen, dass er \nbesonderen Wert auf rechtstreues Verhalten lege, weshalb er die Texte vor der \nProduktion anwaltlich habe begutachten lassen und er sogar einen Zweitgutachter \nbeauftragt habe, könne ebenfalls nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Dies \nschließe die Verantwortlichkeit für die Produktion und den Vertrieb problematischer \nTexte nicht per se aus. Auch ein Verstoß gegen die Pressefreiheit liege nicht vor. \nGesetzen, die für jedermann gelten, sei auch die Presse unterworfen. Die \nGewerbeordnung, aus der sich ergebe, dass unzuverlässigen Gewerbetreibenden die \nAusübung des Gewerbes zu untersagen sei, gehöre zu diesen Gesetzen. Die \nGewerbeuntersagung sei auch nicht unverhältnismäßig. Nicht zu beanstanden sei auch \ndie erweiterte Gewerbeuntersagung. \nHiergegen trägt der Kläger in der Begründung seines Antrags auf Zulassung der \nBerufung vor, das Urteil begegne ernstlichen Zweifeln. Das Urteil führe zur \nBegründung der Unzuverlässigkeit konkret nur zwei Verurteilungen des Klägers als \nausreichende \nPrognosegrundlage \nan. \nBeide \nUrteile \nseien \nindes \nim \nRechtsmittelverfahren aufgehoben und abgeändert worden. So sei das Urteil des \nAmtsgerichts C....... vom 20. Juni 2012 im Schuldspruch aufgehoben und auch die \nStrafe von 240 Tagessätzen auf 100 Tagessätze wesentlich reduziert worden. Gleiches \ngelte bezüglich des Urteils des Amtsgerichts C....... vom 26. November 2014, das \nebenfalls durch Urteil des Landgerichts C....... vom 24. Juni 2016 aufgehoben und durch \ndas er wegen Volksverhetzung in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 100 \nTagessätzen verurteilt worden sei. Das Strafverfahren, wegendessen durch Beschluss \n3 \n\n \n \n5 \ndes Amtsgerichts K...... am 8. Juli 2014 durchsucht worden sei, sei mit Verfügung der \nStaatsanwaltschaft C....... vom 21. Dezember 2015 - 250 Js 28657/14 - nach § 170 Abs. \n2 StPO eingestellt worden. Das Urteil hätte insoweit ausführen müssen, welchen \nkonkreten Sachverhalt es dem Kläger insoweit zur grundrechtseliminierenden \nPrognoseentscheidung entgegenhalte und aus welchen Rechtsgründen es weiterhin von \neinem \nStraftatverdacht \nausgehe. \nHinsichtlich \nder \nStrafurteile \ntreffe \ndas \nverwaltungsgerichtliche \nUrteil \nauch \nkeinerlei \nFeststellungen, \nwelche \nTatbestandsalternative des § 130 StGB verletzt sein solle. Die Urteilsgründe trügen die \nEntscheidung deshalb nicht ansatzweise. Das verwaltungsgerichtliche Urteil hätte die \nihm vorzuwerfenden Rechtsverletzungen konkret mit Datum, Tatvorwurf und \neigenständiger rechtlicher Würdigung des Verwaltungsgerichts benennen müssen. \nLediglich hinsichtlich der in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche hätte eine \nverkürzte Auseinandersetzung erfolgen können. Soweit das Gericht von einer negativen \nPrognoseentscheidung dahingehend ausgehe, dass er weiterhin befürchten lasse, bei der \nGewerbeausübung würde es zu „der Verbreitung neonazistischen Gedankenguts \nkommen“, liege in dieser Annahme, die eine Verletzung der Grundrechtsgarantie des \nArtikels 5 Abs. 1 GG begründe, ein weiterer Grund, der ernsthaft an der Richtigkeit des \nUrteils zweifeln lasse. Das Urteil lasse auch nicht erkennen, ob es die Verurteilung als \nsolche für die Prognose ausreichen lasse. Vielmehr lasse die Begründung darauf \nschließen, dass die Gesinnung über die beiden Urteile hinaus den entscheidenden \nAspekt der Prognoseentscheidung des Urteils bilde. Im Hinblick auf seine Einwände \nbezüglich der Betagtheit der den Gegenstand der Verurteilungen bildenden \nSachverhalte verletze das Urteil auch den verfassungsrechtlich verankerten \nGewährsanspruch auf rechtliches Gehör. Es schiebe diesen Einwand mit der \nBegründung beiseite, dass sich die Verurteilungen aus den Jahren 2012 und 2014 im 5-\nJahresfenster beispielsweise des § 34b Abs. 3 GewO (gemeint wohl Abs. 4 Nr. 1; Anm. \nd. Senats) bewegten. Nicht das Urteilsdatum sei aber für die Beurteilung im Rahmen \nder Prognoseentscheidung maßgeblich, sondern das Verhalten des Täters. Mithin hätte \nsich das Urteil mit den Tatzeitpunkten auseinandersetzen müssen. Nach Ablauf von über \nsieben Jahren dürften besondere Umstände nötig sein, die es rechtfertigten, ihm eine \nHandlung weiterhin vorzuhalten. Die obergerichtliche Rechtsprechung gehe auch im \nEinklang mit § 35 GewO davon aus, dass nicht ein eingeleitetes Strafverfahren an sich \noder eine Verurteilung als solche die Prognoseentscheidung tragen könne, sondern nur \nder diesen zu Grunde zu legende konkrete Sachverhalt und die aus diesem abzuleitenden \n\n \n \n6 \nkonkreten Tatsachen. Das angegriffene Urteil weiche bei den beiden herangezogenen \nUrteilen gravierend von den letztlich in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen zu \nLasten des Klägers in seinen Feststellungen ab und rekurriere letztlich gar auf einen nie \nabgeurteilten § 130 Abs. 4 StGB. Es verstoße damit unmittelbar gegen § 35 Abs. 3 Nr. \n2 GewO. Übersehen werde auch, dass aus den beiden im Urteil genannten \nStrafverfahren vor dem Amtsgericht an sich eine Gesamtstrafe hätte gebildet werden \nmüssen. Das Verwaltungsgericht hätte sich vor dem Hintergrund der einschneidenden \nGrundrechtsbeeinträchtigung auch mit der Frage zu befassen gehabt, ob es dem \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen könne, wenn allein zwei Verurteilungen zu \njeweils 100 Tagessätzen es rechtfertigen könnten, eine Person in ihrer Berufsfreiheit \nderart gravierend zu beschränken. An der Verletzung der Pflicht zur Feststellung der \nkonkreten Sachverhalte im Urteil des Verwaltungsgerichts ändere auch der Umstand \nnichts, dass die die amtsgerichtlichen Entscheidungen aufhebenden Landgerichtsurteile \nerst \nnach \nder \nfür \ndie \ngerichtliche \nEntscheidung \nmaßgeblichen \nWiderspruchsentscheidung am 2. November 2015 ergangen seien und auch das \nStrafverfahren, das die Durchsuchung vom 8. Juli 2014 bedingt habe, erst am 21. \nDezember 2015 eingestellt worden sei. Zweifelhaft sei schon das Abstellen auf den \nZeitpunkt der Widerspruchsentscheidung. Gerade die mangelnde Rechtskraft der \nAmtsgerichtsurteile hätte aber eine konkrete Feststellung dieser Sachverhalte und \neigenständige richterliche Würdigung durch das Gericht und zuvor durch die Behörde \nzur Folge haben müssen. Daran ändere auch der Umstand, dass das Urteil auf Seite 4 \nausführe, das „Gegenstand dieser Verurteilungen“ gewesen sei, dass der Kläger sich an \nder Produktion der „S.......-CD“ beteiligt habe, die zumindest in einem Lied eine den \nHolocaust leugnenden Text enthalte sowie die Feststellung der Vorrätighaltung von 70 \nCD’s der Gruppe St.........., auf denen ein Holocaust leugnendes Lied enthalten sein \nsolle, nichts. Es fehle insoweit jegliche konkrete Angabe zum Tatzeitpunkt und den \nkonkret vorgeworfenen Tathandlungen. Dies gelte auch für die Bezugnahme auf den \nBeklagtenschriftsatz vom 16. Januar 2016. Letztlich sei das Urteil auch in sich \nwidersprüchlich, indem es einerseits ausführe, dass sich die Unzuverlässigkeit bereits \naus den rechtskräftigen Verurteilungen des Klägers ergebe und andererseits aber seine \nEntscheidung gerade auch auf die weiteren laufenden Verfahren stütze. Deshalb bleibe \nauch unklar, ob zu Unrecht eine Verharmlosung des Nationalsozialismus als Ideologie \noder eine anstößige Geschichtsinterpretation dieser Zeit unter Verstoß gegen Art. 5 GG \nfür die Gewerbeuntersagung herangezogen worden sei. Damit sei auch der \n\n \n \n7 \nZulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO gegeben, weil das Urteil von dem vom \nBundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 22. Juni 2018 - 1 BvR 2083/15 - \n(juris Rn. 25, 26) aufgestellten Rechtssatz, dass allein eine Verharmlosung des \nNationalsozialismus als Ideologie oder eine anstößige Geschichtsinterpretation dieser \nZeit allein eine Strafbarkeit nicht begründe, abgewichen sei. Die Frage, ob die \nVerbreitung rechtsextremistischen Gedankenguts unterhalb der Schwelle der \nStrafbarkeit wegen Störung der öffentlichen Ordnung eine Gewerbeuntersagung \nrechtfertigen könne, die in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet werde, \nwerfe verfassungsrechtliche Fragen auf, die die durchschnittlichen Bearbeitungsfälle \neiner Kammer des Verwaltungsgerichts in ihrer Komplexität weit überstiegen. Somit \nsei auch der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gegeben. Im Hinblick auf \ndie Rechtsfrage, ob ihm für strafrechtliche Verfehlungen im Rahmen seiner Tätigkeit \nals Verleger i. S. d. § 6 Abs. 1 PresseG eine Gewerbeuntersagung ausgesprochen \nwerden könne, oder ob die Pressefreiheit und damit das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 \nGG eine solche repressiv wirkende Maßnahme, die letztlich als Vorzensur wirke, \nverbiete, habe das Urteil auch grundsätzliche Bedeutung, so dass die Berufung wegen \ndes Vorliegens der Gründe des § 124 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 VwGO zuzulassen sei. Der \nFakt, dass vorliegend politisches Strafrecht betroffen sei, mache den verurteilten \nRechtsverstoß allein nicht zu einem gravierenden Punkt. Die Verurteilung zu jeweils \n100 Tagessätzen spreche für Bagatelltaten, die die Untersagung allein nicht \nrechtfertigen könnten. Zu einer Häufung und schädlichen Neigung reichten allein die \nverurteilten Taten deshalb nicht. Das Berufungsverfahren werde auch die Säumnis des \nangegriffenen Urteils, sich nicht mit dem Argument zu befassen, dass er in einem \nrechtlich hochkomplexen Bereich agiert und zur Vermeidung von Rechtsverstößen \nextra für jede CD anwaltliche Gutachten habe erstellen lassen und keine \nVeröffentlichung vorgenommen habe, bevor die Änderungsbedarfe, die das Gutachten \nfestgestellt habe, nicht abgearbeitet worden seien, auseinanderzusetzen haben. Ein \nsolches Vorgehen stehe der Annahme, er sei ein motorischer Rechtsbrecher, diametral \nentgegen. \nDiese Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 124a Abs. 5 Satz 2 \nVwGO beschränkt ist, führen nicht zur Zulassung der Berufung. \n4 \n\n \n \n8 \n1. Das Urteil begegnet nicht den an seiner Richtigkeit geltend gemachten ernstlichen \nZweifeln (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). \nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung \nbestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens einen tragenden \nRechtssatz \noder \neine \nerhebliche \nTatsachenfeststellung \nmit \nschlüssigen \nGegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als \nungewiss zu beurteilen ist. Eine Zulassung der Berufung scheidet aus, wenn sich das \nangefochtene Urteil aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig darstellt (vgl. z. B. \nSächsOVG, Beschl. v. 8. Dezember 2019 - 6 A 740/19 -, juris Rn. 3; v. 16. April 2008 \n- 5 B 49/07 -, SächsVBl. 2008, 191, 192; st. Rspr.). \nDie Darlegungen des Klägers führen nicht dazu, dass der Ausgang des \nBerufungsverfahrens offen wäre. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht seine Klage \ngegen die (erweiterte) Gewerbeuntersagung zu Recht abgewiesen. \nDie Voraussetzungen für die Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 GewO sind in der \nRechtsprechung dahin geklärt, dass derjenige Gewerbetreibende unzuverlässig ist, der \nnach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein \nGewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt (BVerwG, Beschl. v. 9. April 1997 - 1 B \n81.97 -, juris Rn. 5; SächsOVG, Beschl. v. 26. Februar 2020 - 6 B 268/19 -, juris Rn. 6; \nv. 27. März 2019 - 3 B 393/18 -, juris Rn. 6; v. 23. Mai 2018 - 3 B 334/17 -, juris Rn. 7; \njeweils m. w. N.). Tatsächliche Anhaltspunkte für eine solche Unzuverlässigkeit \nbestehen u. a. bei Straftaten im Zusammenhang mit der gewerblichen Betätigung \n(BVerwG, Urt. v. 15. April 2015 - 8 C 6.14 -, BVerwGE 152, 39 Rn. 14). \nNach diesen Maßstäben ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass \nder Antragsteller zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung im \nNovember 2015 gewerberechtlich unzuverlässig war. \nIn der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, ist seit \nlangem \ngeklärt, \ndass \nfür \ndie \nverwaltungsgerichtliche \nBeurteilung \neiner \nGewerbeuntersagungsverfügung \ndie \nSachlage \nim \nZeitpunkt \nder \nletzten \nVerwaltungsentscheidung maßgebend ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16. Juni 1995 - 1 B \n5 \n6 \n7 \n8 \n9 \n10 \n\n \n \n9 \n83.95 -, juris Rn. 4; Urt. v. 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, BVerwGE 65, 1; SächsOVG, \nBeschl. v. 11. Juni 2020 - 6 A 67/19 -, juris Rn. 9). Diese Rechtsprechung begegnet, wie \ndas Bundesverfassungsgericht (Kammerbeschl. v. 13. März 1995 - 1 BvR 1639/91 -, \nGewArch 1995, 242) bestätigt hat, unter dem Gesichtspunkt von Art. 12 Abs. 1 GG \nkeinen Bedenken, weil dem Anspruch auf erneute Zulassung zur selbständigen \nGewerbeausübung bei Entfallen der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit durch die \nWiedergestattung gemäß § 35 Abs. 6 GewO Rechnung getragen werden kann. \nDas Verwaltungsgericht hat die Unzuverlässigkeit des Klägers im Ergebnis zu Recht \nselbstständig tragend auf die beiden Verurteilungen des Klägers wegen \nVolksverhetzung gestützt. \nZutreffend weist indes der Kläger darauf hin, dass die zum Zeitpunkt der \nWiderspruchsentscheidung \nrechtskräftige \nVerurteilung \nnicht \n- \nwie \nvom \nVerwaltungsgericht auf Seite 9 des Urteilsabdrucks ausgeführt - durch das Urteil des \nAmtsgerichts C....... vom 20. Juni 2012 erfolgte, sondern mit dem Berufungsurteil des \nLandgerichts C....... vom 19. Februar 2013 - 7 Ns 250 Js 16184/09 -, was vom \nVerwaltungsgericht im Tatbestand (Seite 3 d. UA) und in den folgenden Urteilsgründen \n(Seite 10 d. UA) auch zutreffend gesehen wird. Das Verwaltungsgericht ist bei seiner \nWürdigung der Vorwürfe, die dem Kläger im Strafverfahren mit dem Aktenzeichen 250 \nJs 16184/09 zur Last gelegt wurden, auch nur von den Vorwürfen ausgegangen, wegen \ndenen der Kläger rechtskräftig verurteilt wurde (vgl. Seite 9 des UA: „wegen \nVolksverhetzung in drei Fällen“ [das AG war von vier Fällen ausgegangen]). \nHinsichtlich \ndes \nzum \nZeitpunkt \nder \nWiderspruchsentscheidung \nund \nder \nverwaltungsgerichtlichen \nEntscheidung \nbereits \nrechtskräftigen \nUrteils \nim \nStrafverfahren mit dem Aktenzeichen 250 Js 16184/09 musste das Verwaltungsgericht \ndie im Strafverfahren gegen den Kläger getroffenen Feststellungen und deren rechtliche \nWürdigung nicht noch seinerseits erneut wiedergeben. Vielmehr reichte insoweit die \nBezugnahme auf das strafrechtliche Urteil, weil in dem Strafverfahren, das drei \nInstanzen durchlaufen hatte, die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe in voller \nAusführlichkeit bis in alle Einzelheiten - insbesondere auch hinsichtlich des \nTatzeitpunkts und der wiedergegebenen Liedtexte sowie der dadurch verletzten \nTatbestände - untersucht und beschrieben worden sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1. \nApril 1963 - 1 B 40.63 -, Jurion Rn. 16). Das Verwaltungsgericht konnte seinem Urteil \n11 \n12 \n\n \n \n10\ndeshalb die Vorwürfe der Volksverhetzung in drei Fällen (§ 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, \nc, d, Abs. 3 und 5, § 25 Abs. 1, §§ 53, 74 StGB in der zu den Tatzeitpunkten \nanwendbaren F. d. B. v. 13. November 1998 [BGBl. I S. 3322], zuletzt geändert durch \nGesetz vom 22. Dezember 2006 [BGBl. I S. 3416, 3432]) im Verfahren mit dem \nAktenzeichen 250 Js 16184/09 sowie seine Verurteilung zu 100 Tagessätzen zugrunde \nlegen. Dass die Feststellungen des Strafgerichts oder dessen rechtliche Würdigung \nFehler aufweisen, legt die Antragsbegründung nicht dar. \nHinsichtlich der Vorwürfe, die dem Kläger im Strafverfahren mit dem Aktenzeichen \n250 Js 43639/11 zur Last lagen, ist das Verwaltungsgericht dagegen von den Vorwürfen \nund der rechtlichen Würdigung ausgegangen, wie sie das Amtsgericht zugrunde gelegt \nhatte (vgl. Seite 9 des UA [neben den Vorwürfen der Volksverhetzung wurde der Kläger \nvom AG auch wegen Aufforderungen zu Straftaten verurteilt, wovon auch das VG \nausgeht; insoweit hat ihn das LG freigesprochen; zudem hat das LG das Verfahren \nhinsichtlich des Tatvorwurfs aus der Anklageschrift 250 Js 36703/11, das \nhinzuverbunden war, nach § 153 StPO eingestellt]). Dies führt indes nicht zu ernstlichen \nZweifeln am verwaltungsgerichtlichen Urteil, weil sich dieses jedenfalls im Ergebnis \nals richtig erweist. \nDer Senat geht dabei von dem Sachverhalt, dessentwegen der Kläger mit dem Urteil des \nLandgerichts C....... vom 24. Oktober 2016 - 3 Ns 250 Js 43639/11 - verurteilt wurde, \naus und verweist insoweit auf das Urteil des Landgerichts C....... (Abdruck bei der \nVerwaltungsakte). In diesem Urteil werden die dem Kläger zur Last gelegten Taten - \nunter Wiedergabe der Liedtexte - nach Tatvorwurf und Zeitpunkt hinreichend genau \numschrieben. Er folgt auch der rechtlichen Würdigung des Landgerichts, das den Kläger \nwegen Volksverhetzungen in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung \nund Billigung von Straftaten (§ 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und b, Abs. 3 und 5, § 140 \nNr. 2, § 126 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1, § 11 Abs. 3, §§ 52, 53, 54, 74 Abs. 1 StGB, § 6 \nVölkerstrafgesetzbuch) zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen verurteilt hat. Da der \nSenat in seiner Tatsachenfeststellung und rechtlichen Beurteilung frei ist, kann er die \nden Verurteilungen zugrundeliegenden Tatsachen auf der Basis der Feststellungen der \nStrafgerichte würdigen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26. Februar 1997 - 1 B 34.97 -, juris \nRn. 10) und sich auch die rechtliche Würdigung des Landgerichts in dessen Urteil vom \n24. Oktober 2016 zu eigen machen, obgleich das Urteil erst nachdem das \n13 \n14 \n\n \n \n11\nOberlandesgericht mit Beschluss vom 9. Januar 2018 über die Beschwerde des Klägers \ngegen Urteil des Landgerichts entschieden hatte - und damit nach Erlass des \nWiderspruchsbescheids - rechtskräftig geworden ist. \nUnter Zugrundelegung der in den Strafverfahren festgestellten Sachverhalte, wegen der \nder Kläger wegen Volksverhetzung in fünf Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit \nBedrohung und Billigung von Straftaten, zu zwei Geldstrafen von je 100 Tagessätzen \nverurteilt wurde, erweist sich die Gewerbeuntersagung als rechtmäßig, weil die noch \nverwertbaren Straftaten im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit verübt wurden und \ndie Prognose gerechtfertigt ist, dass ähnliche gewerbebezogene Straftaten zu erwarten \nsind. \nDie 2007 begangenen Straftaten des Klägers konnten noch berücksichtigt werden, weil \nsie im Bundeszentralregister zu Recht noch nicht gelöscht waren (vgl. für die \nRBerGAV: BVerwG, Beschl. v. 16. Juni 1987 - 1 B 93.86 -, juris Rn. 9). Sie \nrechtfertigen auch grundsätzlich wegen des Gewerbebezugs die Gewerbeuntersagung. \nAllerdings kann die Tatsache, dass sich der Gewerbetreibende nach seinen Straftaten \nlängere Zeit beanstandungsfrei geführt hat, eine Ausnahme begründen. Eine längere \nbeanstandungsfreie Führung lag aber beim Kläger bis zum Erlass der sofort \nvollziehbaren Gewerbeuntersagung im Juli 2014 nicht vor. Es bestand zum einen der \nhinreichende Tatverdacht, dass der Kläger im Jahr 2010 den Tonträger „A........“ der \nBand „W......“ produzierte und in der Folge auch verbreitete, der unter anderem das Lied \n„T...............“ mit dem in der Anklageschrift vom 1. Juni 2012 - 250 Js 36703/11 - \nwiedergegebenen gewaltverherrlichenden Text enthält, was der Kläger wusste; strafbar \nzumindest als Gewaltdarstellung (§ 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 2 StGB; für \ndie angeklagte öffentliche Aufforderung zu Straftaten durch Verbreitung von Schriften \n[§ 111 Abs. 1 und 2, § 212 Abs. 1, § 11 Abs. 3 StGB] fehlt es an der hinreichenden \nBezeichnung des Opfers [vgl. BGH, Urt. v. 14. März 1984 - 3 StR 36/84 -, NJW 1984, \n1631, 1632] und ebenso wie für die Volksverhetzung [§ 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und \nb; § 11 Abs. 3 StGB] wohl am hinreichenden Aufforderungscharakter). Das \nStrafverfahren wurde in der Sitzung des Landgerichts C....... am 14. Oktober 2016 \nvorläufig eingestellt, weil die wegen dieser Tat zu erwartende Strafe im Hinblick auf \ndie wegen der verbleibenden Taten zu erwartenden Strafen nicht wesentlich ins Gewicht \nfällt. Es bestand zudem der hinreichende Tatverdacht, dass er am 4. Dezember 2013 \n15 \n16 \n\n \n \n12\nbewusst ein Video mit dem Titel „D..................“, in dem „S.............“ enthalten sind, auf \neiner öffentlich zugänglichen Social Media-Plattform eingestellt oder den Auftrag dazu \nerteilt hat, was er auch wusste; strafbar als Verwenden von Kennzeichen \nverfassungswidriger Organisationen (§ 86a Abs. 1 Nr. 1, § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB). Das \nErmittlungsverfahren unter dem Aktenzeichen 17 Cs 250 Js 46078/16 wurde - nachdem \nder Kläger gegen einen Strafbefehl, der eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen vorsah, \nEinspruch eingelegt hatte - mit Beschluss des Amtsgerichts C....... vom 18. Januar 2019 \neingestellt, weil die Strafe oder Maßregelung der Besserung und Sicherung neben der \nbereits rechtskräftig verhängten Strafe oder Maßregel nicht ins Gewicht fällt. In beiden \nFällen wäre - sofern die Verfahren nicht eingestellt worden wären - eine Verurteilung \ndes Klägers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen. \nEine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb geboten, weil - wie vom Kläger \nzutreffend ausgeführt - die in den Urteilen ausgesprochenen Strafen im unteren Bereich \ndes Strafrahmens liegen. Wegen der Verübung der Straftaten im Rahmen seiner \ngewerblichen Tätigkeit kann bei ihm auch eine geringere Anzahl von Straftaten zur \nGewerbeuntersagung führen. Bei deliktbezogener Betrachtung sind angesichts der zu \nden Tatzeitpunkten geltenden Strafrahmen (bis zu fünf Jahre nach § 130 Abs. 3 StGB \nund bis zu drei Jahre nach § 130 Abs. 2, § 140, § 126 StGB) die Taten dem schwereren \nBereich zuzuordnen (vgl. für den Entzug der Approbation: SächsOVG, Beschl. v. \n20. April 2020 - 6 A 1182/18 -, juris Rn. 16; für das Disziplinarrecht: BVerwG, Urt. v. \n19. August 2010 - 2 C 13.10 -, NVwZ 2011, 299 Rn. 26; Beschl. v. 23. Januar 2014 - 2 \nB 52.13 -, juris Rn. 8). Im Hinblick auf die gegen den Kläger insgesamt verhängten 200 \nTagessätzen kann auch angesichts der ausgesprochenen Strafe nicht von einer Bagatelle \nausgegangen werden (vgl. SächsOVG Beschl. v. 20. April 2020 a. a. O. zu 130 \nTagessätzen; BayVGH, Beschl. v. 29. Februar 2008 - 21 ZB 08.26 -, juris Rn. 5 zu 180 \nTagessätzen). Dass keine Gesamtstrafe mehr gebildet werden konnte, wurde bei der \nStrafzumessung des Landgerichts C....... im Urteil vom 24. Oktober 2016 bereits durch \neinen Härteausgleich und mithin eine geringere Strafe berücksichtigt. Schließlich hat \ndie im Wege der Strafzumessung ausgesprochene Strafe allein strafrechtliche Relevanz. \nEine weitergehende, die Frage der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit begrenzende \nIndizwirkung kommt ihr nicht zu (vgl. vgl. für den Entzug der Approbation: SächsOVG, \nBeschl. v. 20. April 2020 a. a. O.; für das Disziplinarrecht: BVerwG, Urt. v. 24. Oktober \n2019 a. a. O. Rn. 34). \n17 \n\n \n \n13\nDa das Geschäftsmodell des Klägers in der Produktion und Verbreitung von Tonträgern \nmit rechtsradikalem Inhalt lag, war auch damit zu rechnen, dass es weiter zu \nvergleichbaren Straftaten wie denen, wegen derer er verurteilt wurde, kommen wird, \nzumal auch die vom Kläger veranlasste Vorprüfung durch Anwälte es nicht verhindern \nkonnte, dass Lieder mit volksverhetzendem und/oder zu Straftaten auffordernden Inhalt \ndurch \nihn \nproduziert \nund \nverbreitet \nwurden. \nDa \ndie \ngewerberechtliche \nUnzuverlässigkeit kein Verschulden des Gewerbetreibenden erfordert (vgl. BVerwG, \nUrt. v. 29. März 1966 - 1 C 62.65 -, juris Rn. 7; SächsOVG, Beschl. v. 11. Juni 2020 - \n6 A 67/19 -, juris Rn. 10), können ihn die anwaltliche Vorprüfung und ein möglicher \nVerbotsirrtum in diesem Zusammenhang nicht entlasten, wie er wohl meint. \nErforderlich für eine Gewerbeuntersagung sind auch keine „schädlichen Neigungen“ \noder dass der Kläger ein „notorischer Rechtsbrecher“ ist; es reichen die \nStraftatbestandsverwirklichung bei der gewerblichen Tätigkeit und die Prognose \nweiterer zukünftiger Verstöße gegen Straftatbestände. \nDas Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die (erweiterte) \nGewerbeuntersagung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. § 35 GewO ist ein \nallgemeines Gesetz nach Art. 5 Abs. 2 GG. Hierzu gehören diejenigen Gesetze, die nicht \neine Meinung als solche verbieten und die sich nicht gegen die Äußerung einer Meinung \nals solche richten, sondern dem Schutze eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine \nbestimmte Meinung zu schützenden Rechtsguts dienen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4. \nNovember 2009 - 1 BvR 2150/08 -, BVerfGE 124, 300, 321 a. E., 322; Urt. v. 15. Januar \n1958 - 1 BvR 400/51 -, BVerfGE 7, 198, 209 f.; st. Rspr.). Die Untersagung der \nGewerbetätigkeit dient der Gefahrenabwehr und zielt allein darauf ab, sicherzustellen, \ndass nur solche Personen eine Gewerbetätigkeit wahrnehmen, die die Gewähr bieten, \ndass sie die damit verbundenen Pflichten uneingeschränkt und verlässlich erfüllen (vgl. \nfür den Widerruf der Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister: BVerwG, Urt. v. \n7. November 2012 - 8 C 28.11 -, BVerwGE 145, 67 Rn. 30). Da § 35 GewO nicht an \nMeinungsinhalte anknüpft, sondern meinungsneutral ausgestaltet ist, kann er die \nMeinungs- und Pressefreiheit des Klägers einschränken. In der Gewerbeuntersagung \nliegt entgegen der Auffassung des Klägers auch keine nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG \nunzulässige Vorzensur. Der Zensurbegriff des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG setzt eine \ninhaltliche Prüfung nach Zensurgrundsätzen voraus (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25. April \n1972 - 1 BvL 13/67 -, BVerfGE 33, 52, 72; Wendt, in: v. Münch/Kunig, GG, 6. Aufl. \n18 \n19 \n\n \n \n14\n2012, Art. 5 Rn. 93). Genehmigungs- oder Untersagungsverfahren, die sich \nausschließlich gegen Gefahren richten, die - unabhängig vom Inhalt - durch \nMeinungsäußerungen entstehen können, sind keine Zensur (vgl. Wendt a. a. O.). \nDa bereits die Straftaten des Klägers die Gewerbeuntersagung tragen, kann die Frage, \nob die Verbreitung rechtsextremistischen Gedankenguts unterhalb der Schwelle der \nStrafbarkeit wegen Störung der öffentlichen Ordnung eine Gewerbeuntersagung \nrechtfertigen kann, offenbleiben. \n2. Die Darlegungen des Klägers ergeben auch nicht, dass die Rechtssache besondere \ntatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). \nBesondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache auf, \nwenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, das heißt \nüberdurchschnittliche, \ndas \nnormale \nMaß \nnicht \nunerheblich \nüberschreitende \nSchwierigkeiten verursacht (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 28. August 2020 - 6 A 49/19 -, \njuris Rn. 17; v. 16. April 2008 - 5 B 49/07 -, SächsVBl. 2008, 191, 194; st. Rspr.). \nDie \nvom \nKläger \nals \nschwierig \nbezeichnete \nFrage, \nob \ndie \nVerbreitung \nrechtsextremistischen Gedankenguts unterhalb der Schwelle der Strafbarkeit wegen \nStörung der öffentlichen Ordnung eine Gewerbeuntersagung rechtfertigen könne, würde \nsich - wie ausgeführt - im Berufungsverfahren nicht stellen, weil bereits seine Straftaten \ndie Gewerbeuntersagung tragen. \nDie Frage, ob für strafrechtliche Verfehlungen im Rahmen der Tätigkeit als Verleger \ni. S. d. § 6 Abs. 1 PresseG eine Gewerbeuntersagung ausgesprochen werden könne, oder \nob die Pressefreiheit und damit das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 GG eine solche \nrepressiv wirkende Maßnahme, die letztlich als Vorzensur wirke, verbiete, rechtfertigt \nnicht die Zulassung der Berufung. Wie bereits ausgeführt, lässt sie sich auf Grundlage \ndes Art. 5 GG und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und \nBundesverwaltungsgerichts ohne besondere Schwierigkeiten im Sinne der ersten \nAlternative beantworten. Die Untersagung führt - wie ausgeführt - auch nicht zu einer \nVorzensur. \n20 \n21 \n22 \n23 \n24 \n\n \n \n15\n3. Die Rechtssache hat nicht die vorgetragene grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 \nNr. 3 VwGO). \nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, \nbisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine \nim Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von \nallgemeiner \nBedeutung \naufgeworfen \nwird, \ndie \nsich \nin \ndem \nerstrebten \nBerufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der \nRechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts gerichtlicher Klärung bedarf. Die \nDarlegung dieser Voraussetzungen erfordert zumindest die Bezeichnung der konkreten \nFrage, die für das Berufungsverfahren erheblich sein würde und die Darlegung ihrer \nEntscheidungserheblichkeit (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 16.4.2008, SächsVBl. 2008, \n191, 194; st. Rspr.). Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn sich die \naufgeworfene Frage auf der Grundlage der vorhanden Rechtsprechung und mit Hilfe \nder üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne weiteres beantworten \nlässt (SächsOVG, Beschl. v. 2. Januar 2014 - 5 A 615/12 -, juris Rn. 13; vgl. zum \nRevisionsrecht: BVerwG, Beschl. v. 16. November 2004 - 4 B 71.04 -, NVwZ 2005, \n449, 450; st. Rspr.). \nSo liegt es hier. Wie bereits ausgeführt, lässt sich die aufgeworfene Frage, ob für \nstrafrechtliche Verfehlungen im Rahmen der Tätigkeit als Verleger i. S. d. § 6 Abs. 1 \nPresseG eine Gewerbeuntersagung ausgesprochen werden könne, oder ob die \nPressefreiheit und damit das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 GG eine solche repressiv \nwirkende Maßnahme, die letztlich als Vorzensur wirke, verbiete, auf Grundlage des Art. \n5 \nGG \nund \nder \nRechtsprechung \ndes \nBundesverfassungsgerichts \nund \nBundesverwaltungsgerichts ohne weiteres im Sinne der ersten Alternative beantworten. \n4. Die geltend gemachte Abweichung des Urteils von der vom Kläger genannten \nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegt nicht \nvor. \nEine Divergenz liegt vor, wenn das vorinstanzliche Gericht in Anwendung derselben \nVorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem \nin der Rechtsprechung des übergeordneten Gerichts aufgestellten ebensolchen \n25 \n26 \n27 \n28 \n29 \n\n \n \n16\nRechtssatz abgewichen ist. Sie liegt auch vor, wenn das Verwaltungsgericht in \nderselben \nTatsachenfrage \nmit \neiner \nverallgemeinerungsfähigen \nentscheidungserheblichen Tatsachenfeststellung von einer in der Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Tatsachenfeststellung abgewichen \nist (SächsOVG, Beschl. v. 29. Mai 2015 - 5 A 41/13 -, juris Rn. 30; Beschl. v. 29. Januar \n2014 - 5 A 840/11 -, juris Rn. 26; st. Rspr.). \nDer \nKläger \nmacht \ngeltend, \ndas \nVerwaltungsgericht \nsei \nvon \ndem \nvom \nBundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 22. Juni 2018 - 1 BvR 2083/15 - \n(juris Rn. 26) aufgestellten Rechtssatz, dass allein eine Verharmlosung des \nNationalsozialismus als Ideologie oder eine anstößige Geschichtsinterpretation dieser \nZeit allein eine Strafbarkeit nicht begründe, abgewichen. Dieser Rechtssatz wurde indes \nvom Bundesverfassungsgericht in Anwendung der Vorschrift des § 130 StGB und nicht \nin Anwendung der vom Verwaltungsgericht angewandten Vorschrift des § 35 GewO \naufgestellt. Das Verwaltungsgericht hat auch nicht allein eine Verharmlosung des \nNationalsozialismus als Ideologie oder eine anstößige Geschichtsinterpretation dieser \nZeit als strafbarkeitsbegründend im Sinne von § 130 StGB angesehen. \n5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und 1, § 52 Abs. 1 \nGKG. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nDehoust \n \n \n \n Drehwald \n \n Groschupp \n30 \n31 \n32 \n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487433","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-03-08/6-a-1268-18","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":9},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 34b","ref_norm":"34b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487433","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487433","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-03-08/6-a-1268-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487433","retrieved":"2026-07-09 08:35:48.837037+00:00"}}