{"status":"available","doknr":"OLD487432","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-03-10","aktenzeichen":"5 B 430/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n5 B 430/20 \n \n7 L 543/20 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch die Landesdirektion Chemnitz \nAltchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \n \nPrüfungsanfechtung staatliche Ergänzungsprüfung zum Notfallsanitäter; Antrag auf \nvorläufigen Rechtsschutz \nhier: Beschwerde \n\n \n \n2\n \n \nhat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht \nMunzinger, \ndie \nRichterin \nam \nOberverwaltungsgericht Dr. Helmert und die Richterin am Verwaltungsgericht Möller \n \nam 10. März 2021 \nbeschlossen: \n \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 16. November 2020 - 7 L 543/20 - wird zurückgewiesen. \n \nDer Antrag des Antragstellers auf Aktenbeiziehung wird abgelehnt. \n \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n \nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt. \nGründe \nDie Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet. \nI. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers abgelehnt, den \nAntragsgegner durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller \nvorläufig die staatliche Ergänzungsprüfung zum Notfallsanitäter zum nächstmöglichen \nZeitpunkt wiederholen zu lassen. Die vom Antragsteller mit seiner Beschwerde gegen \ndiese Antragsablehnung vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im \nvorläufigen Rechtsschutzverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO \nbeschränkt ist, sind nicht geeignet, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage \nzu stellen. \n1. Das Verwaltungsgericht führt zur Begründung der Ablehnung des Eilantrags, \nsoweit der Antragsteller diesen mit dem Beschwerdeverfahren weiterverfolgt, aus, \ndem Antragsteller fehle ein Anordnungsanspruch. Auf Prüfungsmängel bezüglich der \nHinzuziehung eines Teampartners und dessen Funktion bei der Prüfung könne er sich \nnicht berufen, weil er die Obliegenheit zur unverzüglichen Anzeige und Rüge verletzt \nhabe. Soweit er vortrage, dass ihm die Rolle des Teampartners nicht klar gewesen sei \nund es daher Kommunikationsprobleme gegeben habe, sei dies insbesondere \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\nGegenstand der eigenen Wahrnehmung des Antragstellers gewesen. Es sei auch nicht \nerkennbar, dass die vom Antragsteller geltend gemachten Verfahrens- und \nBewertungsfehler tatsächlich vorlägen. Hinsichtlich einer Verletzung von Art. 3 GG \ndurch die Verwendung eines Teampartners bzw. durch die Ausgestaltung als \nEinzelprüfung sei bereits nicht ersichtlich, dass insoweit eine Ungleichbehandlung mit \nPrüfungen anderer Prüflinge vorliege. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die \nVerwendung eines Teampartners gegen den Vorbehalt des Gesetzes verstoße. Eine \nausdrückliche Regelung hierzu sei nicht erforderlich, da es sich lediglich um die \nVorgabe und Ausgestaltung eines von der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für \nNotfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV) vorgesehenen Fallbeispiels \ndurch einen \"Statisten\" handele, um das gewählte Fallbeispiel und damit die \nPrüfungssituation praxisgerecht zu gestalten. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte \nfür eine fehlerhafte Ausübung des Ermessens für eine Einzelprüfung. Es spreche \nvielmehr Vieles dafür, keinen zweiten Prüfling einzusetzen, da eine Besetzung des \nRettungswagens mit zwei Notfallsanitätern regelmäßig nicht der Praxis entspreche und \ndie Fähigkeit des Notfallsanitäters zur Anleitung des ihm fachlich regelmäßig nicht \nebenbürtigen zweiten Besatzungsmitglieds so nicht praxisnah überprüft werden könne. \nFür \ndie \nvom \nAntragsteller \npauschal \nvorgetragenen \n\"Fehler \nin \nden \nVerantwortlichkeiten\" bestünden keine Anhaltspunkte. Weitere Ermittlungen seien \njedenfalls \nohne \nersichtliche \nAnhaltspunkte \nim \nRahmen \ndes \neinstweiligen \nRechtsschutzes nicht geboten. Es bestünden auch keine Bedenken gegen die in § 10 \nSatz 4 NotSan-APrV normierte Beschränkung der Wiederholungsmöglichkeiten der \nstaatlichen Ergänzungsprüfung. Der Gesetzgeber habe mit § 17 Abs. 2 NotSanG nicht \nnur zum Ausdruck gebracht, dass die Wiederholungsmöglichkeiten grundsätzlich \nbegrenzt seien, sondern gehe ausweislich dieser Norm selbst davon aus, dass im Fall \ndes Nichtbestehens lediglich eine weitere Wiederholungsmöglichkeit gegeben sei. \n2. Dem hält der Antragsteller mit seiner Beschwerdebegründung entgegen, eine \nVerletzung der Rügeobliegenheit bezüglich seiner Einwendungen gegen den Einsatz \ndes Teampartners liege nicht vor. Das Verwaltungsgericht vermenge seinen Vortrag. \nSoweit das Verwaltungsgericht eine zeitigere Meldung dahingehend vermisse, dass er \ndurch die Verwendung eines Teampartners und durch die Durchführung der Prüfung \nals Einzelprüfung Probleme gehabt habe, betreffe dies die Frage der Beachtlichkeit \nund Erheblichkeit von Verfahrensfehlern. Die Anwesenheit eines Teampartners und \n4 \n\n \n \n4\ndie Durchführung der Prüfung als Einzelprüfung seien für die Prüfungsbehörde zudem \noffensichtlich gewesen. Die Gegenseite hätte überdies einer sofortigen Rüge auch \nnicht abgeholfen, weil sie nach wie vor einen Verfahrensfehler verneine. Zudem \nhandele es sich um eine langjährige Prüfungspraxis des Antragsgegners. Es sei \nunzulässig, ihn auf sein Wissen aus dem ersten Prüfungsversuch zu verweisen, da es \num rechtliche Wertungen gehe und eine langjährige Praxis des Antragsgegners in \nRede stehe. Die Rügeobliegenheit dürfe zudem nicht exzessiv ausgedehnt werden. Die \nVerfahrensmängel seien ihm - dem Antragsteller - hier nicht schon bei der Prüfung \nbewusst gewesen. Er werde in seinem Recht auf Chancengleichheit verletzt, weil die \nErgänzungsprüfungen \nzum \nNotfallsanitäter \naufgrund \nder \nbundesrechtlichen \nPrüfungsordnung in anderen Bundesländern ohne Teampartner und als Zweierprüfung \nabgenommen würden. Die Anforderungen des Gesetzesvorbehalts seien nicht gewahrt, \nda die Frage, wer beim Prüfungsgeschehen anwesend sein dürfe, keine Frage nur der \nAusgestaltung der Prüfung sei. Eine normative Grundlage für die Anwesenheit von \nPersonen sei erforderlich und üblich. Dies ergebe sich auch aus datenschutzrechtlichen \nund Vertraulichkeitsanforderungen von Prüfungen. Die Fallbeispiele dürften sich nicht \nüber den notwendigerweise abgesteckten Personenkreis hinwegsetzen. Um die \nKommunikation des Prüflings bewerten zu können, sei die Kommunikation mit dem \nVerletzten ausreichend. Für eine Bewertung der Kommunikation im Team wäre eine \nZweierprüfung möglich und geboten gewesen. Soweit das Verwaltungsgericht darauf \nverweise, dass die Besetzung mit zwei Notfallsanitätern nicht der Praxis entspreche, \nübersehe es, dass ein Prüfling im Rahmen der Staatsprüfung gerade noch keine \nQualifikation zum Notfallsanitäter vorweise. Bezüglich ggf. bestehender Fehler bei \nden Verantwortlichkeiten verkenne das Verwaltungsgericht § 86 VwGO und damit \nverbunden \ndie \nTatsache, \ndass \nin \nPrüfungsrechtssachen \nFehler \nbei \nden \nVerantwortlichkeiten ausgesprochen häufig seien. Es werde Akteneinsicht gemäß \n§ 100 \nVwGO \nin \ndie \nUnterlagen \nbezüglich \nder \nZusammensetzung \ndes \nPrüfungsausschusses, der Prüferbestellung, der Qualifikation und Einordnung der \nPrüfer, der Auswahl der Fallbeispiele und des Vorgangs der Notenbildung beantragt. \nSoweit er rüge, dass bezüglich der Prüfungsaufgabe eine Verletzung des Grundsatzes \nder Chancengleichheit vorliege, habe das Verwaltungsgericht seinen Anspruch auf \nrechtliches Gehör verletzt. Eine Prüfungsaufgabe müsse verständlich, widerspruchsfrei \nund eindeutig sein; mehrdeutige Fragen seien unzulässig. Ihm sei hier nicht klar \ngewesen, welche Funktion der Teampartner einnehmen würde, was sich letztlich auf \n\n \n \n5\nseine Leistungen ausgewirkt habe. Ihm stehe auch ein weiterer regulärer \nWiederholungsversuch zu. Ohne gesetzliche Grundlage sei die Wiederholung der \nPrüfung grundsätzlich nicht begrenzt. Nach der Wesentlichkeitstheorie sei eine \nBegrenzung durch den Verordnungsgeber nicht hinreichend. Die gesetzliche Regelung \nmüsse zumindest erkennen lassen, dass der Gesetzgeber von einer solchen Begrenzung \nausgehe. Der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf § 17 Abs. 2 NotSanG verfange \nnicht, weil darin lediglich die Länge des Ausbildungsverhältnisses geregelt werde. \nEinen Hinweis auf eine mengenmäßige Begrenzung der Prüfungsversuche enthalte die \nNorm nicht. \n3. Diese Einwände greifen nicht durch. \na) Einstweilige Anordnungen ergehen gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. \n§ 920 Abs. 2, § 294 ZPO, wenn bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren \ngrundsätzlich gebotenen summarischen Prüfung der mit der Anordnung zu sichernde \nAnspruch in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit einer \nvorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht werden und deshalb \nhinreichend wahrscheinlich vorliegen. Soweit die Erfolgsaussichten in der Hauptsache \noffen bleiben, ist über die Dringlichkeit der einstweiligen Anordnung aufgrund einer \nAbwägung der Folgen einer stattgebenden oder ablehnenden Eilentscheidung für die \nvon ihr unmittelbar berührten öffentlichen und privaten Interessen zu entscheiden. \nDabei sind die Anforderungen an die Stattgabe umso höher, je mehr sie die \nEntscheidung in der Hauptsache sachlich (ganz oder teilweise) und zeitlich (vorläufig \noder endgültig) vorweg nimmt, während die Ablehnung umso strengeren Maßstäben \nunterliegt, je schwerer und irreparabler ihre Nachteile sind. Drohen ohne einstweilige \nAnordnung schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile, vor allem \nwenn das Eilverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens \nübernimmt, sind dessen Erfolgsaussichten nicht nur summarisch, sondern \nabschließend zu prüfen oder - falls das unmöglich ist - die berührten grundrechtlichen \nBelange umfassend abzuwägen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 9. März 2017 - 5 B 50/17 \n-, juris Rn. 3, m. w. N.). Ein Ergehen einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 \nAbs. 1 und 3 VwGO kommt jedoch grundsätzlich nicht in Betracht, wenn sich der in \nStreit stehende Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig darstellt. Die vom \nAntragsteller mit seiner Beschwerde vorgebrachten Gründe ziehen das vom \n5 \n6 \n\n \n \n6\nVerwaltungsgericht \nentscheidungstragend \nangenommene \nFehlen \nvon \nErfolgsaussichten seines Hauptsacheverfahrens indes nicht in Zweifel. \nb) Ohne Erfolg rügt der Antragsteller Mängel der Prüfungsaufgabe wegen einer für \nihn bestehenden Unklarheit, welche Funktion der Teampartner einnehmen würde. Die \nAuffassung \ndes \nVerwaltungsgerichts, \nder \nAntragsteller \nhabe \nseiner \nprüfungsspezifischen Rügeobliegenheit nicht Genüge getan, weshalb er sich auf einen \ndahingehenden Verfahrensfehler schon nicht berufen könne, trifft jedenfalls \ndiesbezüglich offensichtlich zu. \nDie einschlägige Prüfungsordnung - die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für \nNotfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter - knüpft den Rücktritt von einem Teil der \nPrüfung an die Vorgabe, dass der Prüfling der oder dem Vorsitzenden des \nPrüfungsausschusses den Grund für seinen Rücktritt unverzüglich schriftlich mitteilen \nmuss (§ 11 Abs. 1 Satz 1 NotSan-APrV). Diese Regelung ist auch einschlägig, wenn \nder triftige Grund für die Erklärung des Rücktritts in Verfahrensmängeln besteht \n(BVerwG, Urt. v. 6. September 1995 - 6 C 16.93 -, BVerwGE 99, 172, juris Rn. 22; \nOVG NRW, Beschl. v. 21. März 2013 - 14 E 135/13 -, juris). Im Übrigen wäre auch \nohne \njegliche \nausdrückliche \nRegelung \nvon \nFristbestimmungen \nfür \neine \nGeltendmachung von Verfahrensmängeln in der Prüfungsordnung ein Mangel des \nPrüfungsverfahrens grundsätzlich unverzüglich zu rügen, soweit dies dem Prüfling \nzumutbar ist (vgl. SächsOVG, Urt. v. 25. Oktober 2016 - 2 A 308/15 -, juris Rn. 15 f.; \nUrt. v. 30. Juli 2020 - 5 A 704/18 -, juris Rn. 44). \nDie Forderung, dass ein Mangel des Prüfungsverfahrens grundsätzlich unverzüglich \ngerügt werden muss, ist im Hinblick auf das bundesrechtliche Gebot der \nChancengleichheit aus zwei selbstständig nebeneinander stehenden Gesichtspunkten \ngerechtfertigt. Zum einen soll verhindert werden, dass der betroffene Prüfling in \nKenntnis des Verfahrensmangels zunächst die Prüfung fortsetzt und das \nPrüfungsergebnis abwartet, um sich so eine ihm nicht zustehende weitere \nPrüfungschance zu verschaffen, was im Verhältnis zu den anderen Prüflingen den \nGrundsatz der Chancengleichheit verletzte. Zum anderen dient die Obliegenheit, den \nVerfahrensmangel \nunverzüglich \ngeltend \nzu \nmachen, \ndem \nInteresse \nder \nPrüfungsbehörde an einer eigenen, möglichst zeitnahen Überprüfung des gerügten \n7 \n8 \n9 \n\n \n \n7\nMangels mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung, Korrektur oder zumindest \nKompensation (SächsOVG, Urt. v. 25. Oktober 2016 - 2 A 308/15 -, juris Rn. 15 m. \nw. N.; Urt. v. 30. Juli 2020 - 5 A 704/18 -, juris Rn. 45). \nUnterlässt der Prüfling eine ihm zumutbare zeitnahe Rüge eines Fehlers des \nPrüfungsverfahrens, so ist ihm die spätere Berufung auf die Beachtlichkeit dieses \nFehlers verwehrt (Niehues/Fischer/Jeremias Prüfungsrecht, 7. Aufl., Rn. 214 m. w. \nN.). Die Rügeobliegenheit setzt voraus, dass der Prüfling den Mangel gekannt und \nseine Bedeutung für die anstehende Leistungskontrolle erfasst hat (SächsOVG, Urt. v. \n30. Juli 2020 - 5 A 704/18 -, juris Rn. 46; VGH BW, Urt. v. 26. Juni 2019 - 9 S \n1209/18 -, juris Rn. 26; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, \nRn. 217). Eine Rügeobliegenheit des Prüflings besteht hierbei bereits dann, wenn er \ndas Vorliegen einer besonderen tatsächlichen, sich für ihn faktisch als Störung \ndarstellenden Beeinträchtigung in seinem Prüfungsverfahren erkennt, ohne dass zu \nfordern ist, dass der Prüfling selbst diese Beeinträchtigung auch rechtlich bereits als \nVerfahrensfehler einordnet. Die schnellstmögliche Einleitung einer - auch rechtlichen \n- Untersuchung, ob ein Mangel des Prüfungsverfahrens vorliegt, ist vielmehr gerade \neines der Ziele der Rügeobliegenheit (vgl. SächsOVG, Urt. v. 25. Oktober 2016 - 2 A \n308/15 - juris Rn. 15 f.; Urt. v. 30. Juli 2020 - 5 A 704/18 -, juris Rn. 47). \nGemessen hieran oblag es dem Antragsteller, die geltend gemachte Unklarheit der \nPrüfungsaufgabe unverzüglich zu rügen. Nach seinem Vorbringen bestand eine solche \nUnklarheit für ihn wegen unterschiedlicher Angaben zur Funktion des Teampartners \nund hatte diese ihn während der Prüfung in seiner Leistung beeinträchtigt. Sie war ihm \ndemzufolge, auch wenn der Antragsteller die behaupteten verschiedenen Mitteilungen \nzur Funktion des Teampartners bislang nicht substantiiert und zeitlich einordnet, \nzwangsläufig jedenfalls bereits während der Prüfung am 22. November 2019 bekannt. \nDass ihm der Inhalt der Prüfungsaufgabe deshalb nicht eindeutig erschien, hat er \njedoch unstreitig weder vor, während noch unverzüglich nach der Prüfung mitgeteilt. \nDer Obliegenheit zur unverzüglichen Rüge ist der Antragsteller so nicht \nnachgekommen. \nDass die insoweit angesprochenen Tatsachen in Teilen Doppelrelevanz auch für die \nFrage der Beachtlichkeit eines solchen Verfahrensmangels haben, lässt die rechtliche \n10 \n11 \n12 \n\n \n \n8\nNotwendigkeit ihrer Würdigung auch im Rahmen der prüfungsrechtlichen \nRügeobliegenheit offenkundig unberührt. \nDie Rügeobliegenheit entfällt hier auch nicht wegen einer Offensichtlichkeit des \nVerfahrensmangels (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl., Rn. 214, \n475 m. w. N.). Es ist nichts dafür erkennbar und wird vom Antragsteller auch nicht \nsubstantiiert geltend gemacht, dass für das Prüfungsamt offensichtlich war, dass - zum \nErsten - unterschiedliche Angaben zur Funktion des Teampartners gemacht worden \nwaren und hierdurch beim Antragsteller Unklarheiten bezüglich der Prüfungsaufgabe \nhervorgerufen wurden, und dass - zum Zweiten - ein \"Durchschnitts\"-Kandidat diesen \nMangel auch als für die Erbringung der Prüfungsleistung so erheblich empfindet, dass \ner in seiner Chancengleichheit verletzt ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10. August 1994 - \n6 B 60.93 -, juris Rdn. 6; SächsOVG, Urt. v. 30. Juli 2020 - 5 A 704/18 -, juris \nRn. 54). \nDer Antragsteller kann sich ebenfalls nicht mit Erfolg auf die Aussichtslosigkeit einer \nRüge berufen. Eine unverzügliche Rüge der von ihm empfundenen Unklarheit vor \noder während der Prüfung hätte vielmehr voraussichtlich dazu geführt, dass ihm die \nFunktion des Teampartners erläutert und der geltend gemachte Mangel damit behoben \nworden wäre. Es liegen auch keine Umstände vor, die es ausgeschlossen erscheinen \nlassen, dass im Falle einer zeitnahen entsprechenden Rüge des Klägers nach \nAbschluss der Prüfung der Antragsgegner diese aufgeklärt und erwogen hätte (vgl. \nSaarlOVG, Urt. v. 12. Januar 2010 - 3 A 450/08 -, juris Rn. 96). \nAuch eine Verletzung des Anspruchs des Antragstellers auf rechtliches Gehör im \nerstinstanzlichen \nVerfahren \nscheidet \ninsoweit \noffenkundig \naus. \nDas \nVerwaltungsgericht hat den diesbezüglichen Vortrag des Antragstellers ersichtlich \nerwogen, ist aber - wie dargelegt auch materiell-rechtlich zutreffend - davon \nausgegangen, dass die Verletzung der Rügeobliegenheit einen hierauf gestützten \nAnspruch auf Prüfungswiederholung ausschließt. Rechtliches Gehör ist dem \nAntragsteller \nzu \ndiesen \nErwägungen \nzudem \njedenfalls \nauch \nmit \ndem \nBeschwerdeverfahren gewährt worden. \n13 \n14 \n15 \n\n \n \n9\nc) Es steht ferner offensichtlich im Einklang mit dem geltenden Recht und begründet \nweder einen Verstoß gegen den Vorbehalt des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) noch \ngegen den Anspruch des Antragstellers auf Chancengleichheit (Art. 12 GG, Art. 3 \nAbs. 1 GG), dass die Prüfung mittels eines sog. Teampartners durchgeführt wurde. \nWie das Verwaltungsgericht zutreffend erläutert hat, ist der Einsatz eines solchen \nStatisten oder \"Mimen\" von den bestehenden parlamentsgesetzlichen und \nverordnungsrechtlichen Regelungen für die Prüfung gedeckt. Weitergehender \nRegelungsbedarf ergibt sich insoweit aus dem Grundsatz des Gesetzesvorbehalts \nnicht. \n§ 4 NotSanG bestimmt zum Ausbildungsziel der Ausbildung zur Notfallsanitäterin \noder zum Notfallsanitäter die Vermittlung fachlicher, personaler, sozialer und \nmethodischer \nKompetenzen \nzur \neigenverantwortlichen \nDurchführung \nund \nteamorientierten Mitwirkung insbesondere bei der notfallmedizinischen Versorgung \nund dem Transport von Patientinnen und Patienten entsprechend dem allgemein \nanerkannten \nStand \nrettungsdienstlicher, \nmedizinischer \nund \nweiterer \nbezugswissenschaftlicher Erkenntnisse. Die Ausbildung soll insbesondere dazu \nbefähigen, mit anderen Berufsgruppen und Menschen am Einsatzort, beim Transport \nund bei der Übergabe unter angemessener Berücksichtigung der Gesamtlage vom \nindividual-medizinischen Einzelfall bis zum Großschadens- und Katastrophenfall \npatientenorientiert zusammenzuarbeiten (§ 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 3 NotSanG). \nGemäß § 19 Abs. 1 i. V. m. § 17 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 NotSan-APrV erstreckt \nsich der praktische Teil der staatlichen Ergänzungsprüfung auf die Übernahme aller \nanfallenden Aufgaben einer fachgerechten rettungsmedizinischen Notfallversorgung \nbei zwei vorgegebenen Fallbeispielen, wobei eines der Fallbeispiele aus dem Bereich \nder traumatologischen Notfälle und eines aus dem Bereich internistischer Notfälle \nstammt. Hierbei hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, die während \nder Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten in der beruflichen Praxis \nanzuwenden und befähigt ist, die Aufgaben in der Notfallversorgung gemäß § 4 \nNotSanG auszuführen. Der Prüfling übernimmt bei den vorgegebenen Fallbeispielen \ndie anfallenden Aufgaben einer fachgerechten notfallmedizinischen Versorgung. Bei \nder Auswahl der Fallbeispiele sind der aktuelle Standard und die Besonderheiten und \nErfordernisse der Notfallmedizin und einer zeitgemäßen Notfallversorgung \nangemessen zu berücksichtigen. \n16 \n17 \n\n \n \n10\n§ 19 Abs. 1 i. V. m. § 17 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 NotSan-APrV gebietet damit \neine der aktuellen beruflichen Praxis möglichst nahe kommende Ausgestaltung des \nFallbeispiels - auch bezüglich der zu den beruflichen Aufgaben der Notfallversorgung \ndes § 4 NotSanG zählenden teamorientierten Mitwirkung bei der notfallmedizinischen \nVersorgung und dem Transport von Patientinnen und Patienten. Dem entspricht es, im \nRahmen des geprüften Fallbeispiels nicht nur einen \"Mimen\" einzusetzen, der den \nPatienten darstellt, sondern ebenso einen \"Mimen\", der entsprechend der üblichen \nBesetzung von Rettungsmitteln in der Praxis (vgl. § 7 Abs. 2 der Sächsischen \nLandesrettungsdienstplanverordnung) die Rolle des Teampartners übernimmt. Hierbei \nist es aus den vom Verwaltungsgericht und vom Antragsgegner zutreffend erörterten \nGründen gleichfalls nicht zu beanstanden, sondern steht vielmehr im Einklang mit \ndem gesetzlichen Ziel einer möglichst praxisnahen Ausgestaltung des praktischen \nTeils der staatlichen Ergänzungsprüfung, dass die Aufgabe des Teampartners nicht \nvon einem gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 17 Abs. 5 Satz 1 NotSan-APrV \ngemeinsam \ngeprüften \nzweiten \nPrüfling \nder \nstaatlichen \nErgänzungsprüfung \nwahrgenommen wird. Denn ein zweiter Prüfling hätte im geprüften Fallbeispiel in \ngleicher Weise wie der Antragsteller die anfallenden Aufgaben eines Notfallsanitäters \nauszuführen und würde sich zu ihm daher in dieser Nachbildung einer Praxissituation \nin einem gleichrangigen Verhältnis bewegen, während hingegen nach dem \nunbestrittenen Vortrag des Antragsgegners tatsächlich in der Praxis wegen der \nüblichen Besetzung der Rettungswagen mit einem Notfallsanitäter und einem \nRettungsassistent einem Notfallsanitäter gegenüber dem weiteren Mitglied der \nBesetzung des Rettungswagens eine Führungsrolle zukommt. Die gesetzlichen \nRegelungen zielen nach dem Willen des Verordnungsgebers aber insbesondere auch \ndarauf ab, die Fähigkeit des Prüflings zur Ausfüllung dieser Führungsrolle zu prüfen \n(vgl. BR-Drs. 728/13, S. 49). Deshalb hat der Verordnungsgeber im Übrigen \nForderungen, die praktische Prüfung in Form einer Teamarbeit mit wechselnder \nTeamführerschaft zu regeln, gerade nicht entsprochen (BR-Drs. 728/13, S. 49). Weil \ndas Eintreten einer diesbezüglichen Praxisferne in der Prüfungskonstellation einer \nZweierprüfung durch den Gleichlauf der Prüfungsanforderungen an jene zwei \ngleichzeitig geprüften Kandidaten bedingt ist, ist es hierfür entgegen der Auffassung \ndes Antragstellers auch offenkundig ohne Belang, dass die Prüflinge im Rahmen der \nStaatsprüfung eine Qualifikation zum Notfallsanitäter noch nicht vorweisen können. \nEbenso trifft es offensichtlich nicht zu, dass die Fähigkeit zur Ausfüllung einer \n18 \n\n \n \n11\nFührungsrolle innerhalb der Besetzung eines Rettungswagens sachgerecht anhand der \nKommunikation mit dem Patienten des Fallbeispiels nachgewiesen werden könnte. \nDie Auslegung der genannten gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Normen ergibt \ndanach anhand von Wortlaut, Normzweck und Normgebungshistorie offensichtlich \nbestimmt und klar, dass für die Prüfung der Fallbeispiele der Einsatz eines \"Mimen\" \nauch als sog. Teampartner für die Ausgestaltung des Fallbeispiels zulässig ist. \nWeitergehende Anforderungen an Regelungsumfang und Detailgrad der Normen stellt \nauch der verfassungsrechtliche Gesetzesvorbehalt für diese Modalität der \nPrüfungsausgestaltung nicht. Als \"Bestandteil\" der eigentlichen praktischen \nPrüfungsaufgabe unterfällt ein solcher Mime zudem weder etwaigen besonderen \nRegelungserfordernissen für die zulässige Anwesenheit von Personen, die der \nPrüfungskommission nicht angehören, noch begründet der Umstand, dass sein durch \ndie spezifischeren Bestimmungen für die staatliche Ergänzungsprüfung im \nöffentlichen Interesse erlaubter Einsatz unvermeidlich damit einhergeht, dass er bei \ndieser Gelegenheit zwangsläufig Kenntnis von Informationen zum Prüfungsablauf des \nPrüflings erhält, gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e, Abs. 2 und Abs. 3 DSGVO \ndatenschutzrechtliche Bedenken. \nAuch eine Verletzung des Anspruchs des Antragstellers auf Chancengleichheit \n(Art. 12 GG, Art. 3 Abs. 1 GG) scheidet insoweit aus. Dass bezüglich des Einsatzes \neines \nTeampartners \nbei \nFallbeispielen \ndie \n- \nnach \ndem \noben \nGesagten \ngesetzeskonforme - Prüfungspraxis des Antragsgegners selbst uneinheitlich wäre, \nbehauptet der Antragsteller nicht. Einen Anspruch auf eine völlig gleichmäßige \nAusgestaltung der Prüfungen im Vergleich auch zu anderen Prüfungsämtern, die die \nAusbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter \numsetzen, vermittelt Art. 12 GG, Art. 3 Abs. 1 GG dem Antragsteller nicht. Es ist \nvielmehr rechtlich unbedenklich, dass unterschiedliche Prüfungsämter diejenigen \nAusgestaltungsspielräume für Prüfungen, die ihnen bei Einhaltung der gesetzlichen \nVorgaben und allgemeiner prüfungsrechtlicher Grundsätze und Prinzipien verbleiben, \njeweils unterschiedlich ausfüllen. \nd) In der Durchführung der Prüfung als Einzelprüfung liegen entgegen der Auffassung \ndes Antragstellers ebenfalls offensichtlich kein Verfahrensmangel und keine \n19 \n20 \n21 \n\n \n \n12\nVerletzung seines Anspruchs auf Chancengleichheit. Das Verwaltungsgericht verweist \nzu Recht darauf, dass es § 19 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 17 Abs. 5 Satz 1 NotSan-APrV \nin das Ermessen der Prüfungsbehörde stellt, die Prüflinge einzeln oder zu zweit zu \nprüfen, sodass die Entscheidung für eine Einzelprüfung im Einklang mit der \nPrüfungsordnung steht. Die vom Antragsteller behauptete Reduktion des Ermessens \nbezüglich der Durchführung einer Gruppenprüfung liegt aus den unter Buchst. c \ngenannten, bereits vom Verwaltungsgericht und vom Antragsgegner zutreffend \nerörterten Gründen nicht vor, weil die gleichzeitige Prüfung zweier Prüflinge nicht in \ngleicher Weise geeignet ist, ihre Fähigkeit zur Ausfüllung ihrer in der Praxis \nbestehenden Führungsrolle zu überprüfen und bewerten. \ne) Der Antragsteller kann sich auch offenkundig nicht mit Erfolg darauf berufen, dass \ndie Begrenzung der Wiederholungsmöglichkeiten der staatlichen Ergänzungsprüfung \nin § 10 Satz 4 NotSan-APrV auf eine einmalige Wiederholung einer nicht bestandenen \nmündlichen Prüfung und jedes nicht bestandenen Fallbeispiels der praktischen \nPrüfung mangels diesbezüglich hinreichender parlamentsgesetzlicher Regelung \nnichtig sei und ihm deshalb ein weiterer regulärer Wiederholungsversuch für das \nFallbeispiel zustehe. \nIn der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, dass die \nVerordnungsermächtigung des § 11 Abs. 1 NotSanG in Bezug auf die Ausbildung und \nPrüfung den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügt (BVerwG, Urt. v. \n28. Oktober 2020 - 6 C 8/19 -, juris Rn. 61 ff. m. w. N. auch zur Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts). Danach müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten \nErmächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Ermächtigungsnorm muss in ihrem \nWortlaut nicht so genau wie irgend möglich gefasst sein; sie hat von Verfassungs \nwegen nur hinreichend bestimmt zu sein. Dazu genügt es, dass sich die gesetzlichen \nVorgaben mit Hilfe allgemeiner Auslegungsregeln erschließen lassen, insbesondere \naus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Entstehungsgeschichte der Norm. \nDie Verordnungsermächtigung bezieht sich auf die Ausbildung und Prüfung von \nPersonen, welche die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung \"Notfallsanitäter\" \n(vgl. § 2 Abs. 1 NotSanG) erwerben möchten. Dabei umfasst der Inhalt der \nVerordnungsermächtigung die Regelung der Ausbildung und der anschließenden \nPrüfung sowie der Ergänzungsprüfung nach § 32 Abs. 2 NotSanG. Der Zweck der \n22 \n23 \n\n \n \n13\nVerordnungsermächtigung ergibt sich aus der Bezugnahme auf das in § 4 NotSanG \nnormierte \nAusbildungsziel. \nDanach \nsoll \ndie \nAusbildung \nden \nzukünftigen \nNotfallsanitätern entsprechend dem allgemein anerkannten Stand rettungsdienstlicher, \nmedizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse fachliche, \npersonale, soziale und methodische Kompetenzen zur eigenverantwortlichen \nDurchführung \nund \nteamorientierten \nMitwirkung \ninsbesondere \nbei \nder \nnotfallmedizinischen Versorgung und dem Transport von Patienten unter \nBerücksichtigung der unterschiedlichen situativen Einsatzbedingungen vermitteln \n(Satz 1 und 2). Zudem sollen sie durch die Ausbildung in die Lage versetzt werden, \ndie Lebenssituation und die jeweilige Lebensphase der Erkrankten und Verletzten und \nsonstigen Beteiligten sowie deren Selbständigkeit und Selbstbestimmung in ihr \nHandeln mit einzubeziehen (Satz 3). Die Ausbildung soll sicherstellen und die \nPrüfung den Nachweis erbringen, dass die Notfallsanitäter die für die Ausübung ihres \nBerufs erforderlichen Kenntnisse, Kompetenzen und praktischen Fertigkeiten haben. \nSoweit § 11 Abs. 1 NotSanG das Nähere über die staatliche Prüfung und \nErgänzungsprüfung dem Verordnungsgeber überlässt, legt er das Ausmaß der \nVerordnungsermächtigung ebenfalls hinreichend bestimmt fest. Entscheidend hierfür \nist, dass sich der Prüfungsstoff an den Ausbildungszielen des § 4 NotSanG zu \norientieren hat und die Ausgestaltung der Ausbildung für die Prüfung und \nErgänzungsprüfung hinsichtlich der Dauer und Struktur den Mindestanforderungen \ndes § 5 NotSanG genügen muss. Da das Berufsbild des im Rettungswesen arbeitenden \nnichtärztlichen Personals sowie die Anforderungen an einen modernen Rettungsdienst \neinem stetigen Wandel unterliegen (vgl. BT-Drucks. 17/11689 S. 1 f. und 15), durfte \nder Gesetzgeber genauere Festlegungen des Prüfungsverfahrens, insbesondere des \nPrüfungsstoffes, der Verordnung vorbehalten. \nDarüber hinaus bedurfte es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nin Bezug auf die Teile der Prüfung, ihren Ablauf, die Zusammensetzung der \nPrüfungskommission und die Bestehensvoraussetzungen keiner ins Einzelne gehender \nVorgaben in § 11 Abs. 1 NotSanG, weil sich diese in dem vorliegenden Sachbereich \nfür den Verordnungsgeber hinreichend konkret aus der Ausbildungs- und \nPrüfungsverordnung \nfür \nRettungsassistentinnen \nund \nRettungsassistenten \n(RettAssAPrV) vom 7. November 1989 (BGBl. I S. 1966) ergaben, die der NotSan-\nAPrV vorangegangen war. Bezieht sich die Verordnungsermächtigung auf einen \n24 \n\n \n \n14\nSachbereich, der - wie hier - bereits durch eine Verordnung geregelt war, so geht der \nGesetzgeber, wenn er nichts anderes zum Ausdruck bringt, in der Regel davon aus, \ndass der Verordnungsgeber sich an den bisherigen Grundsätzen orientieren wird \n(BVerfG, Beschl. v. 3. November 1982 - 2 BvL 28/81 - BVerfGE 62, 203, juris \nRn. 26). Dementsprechend ermächtigt § 11 Abs. 1 NotSanG den Verordnungsgeber \n(nur) zu einer solchen näheren Ausgestaltung der staatlichen Prüfung, wie sie bereits \nin ihrer Vorgängerverordnung angelegt war. Gleiches gilt für die Ergänzungsprüfung \nmit der Maßgabe, dass diese nicht vollumfänglich mit der staatlichen Prüfung \ngleichzusetzen ist. Der Gesetzgeber hat insoweit in § 32 Abs. 2 NotSanG und der \nGesetzesbegründung zum Ausdruck gebracht, dass zwischen beiden Prüfungen zu \ndifferenzieren ist und an die Ergänzungsprüfung wegen der bereits bestehenden \nBerufserfahrung der Prüflinge als Rettungsassistenten geringere Anforderungen \ngestellt werden können (vgl. BT-Drucks 17/11689 S. 16 und 27). Schließlich ist zu \nberücksichtigen, dass die dem Verordnungsgeber überlassene nähere Ausgestaltung \nder Prüfung und Ergänzungsprüfung durch die verfassungsrechtlichen Anforderungen \nan Berufszugangsregelungen eingegrenzt ist. Dies gilt nicht nur für die aus Art. 12 \nAbs. 1 GG folgenden Vorgaben für Bestehensregelungen und die Geeignetheit des \nPrüfungsstoffes für den Nachweis des Erreichens des Prüfungsziels, sondern auch für \ndas prüfungsrechtliche Gebot der Chancengleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1 i.V.m. \nArt. 12 Abs. 1 GG (BVerwG, Urt. v. 28. Oktober 2020 - 6 C 8/19 -, juris Rn. 65). \nNach diesen Grundsätzen ermächtigt § 11 Abs. 1 NotSanG den Verordnungsgeber \ninsbesondere auch zu eine Begrenzung der Wiederholungsmöglichkeiten der \nErgänzungsprüfung \nauf \neine \nWiederholungsprüfung, \nda \nbereits \ndie \nVorgängerverordnung mit § 12 Abs. 3 RettAssAPrV für den Fall des Nichtbestehens \nder Prüfung die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten der Prüfungsteile auf eine \nWiederholung beschränkt und damit den Regelungsgegenstand entsprechend \nvorgeformt hat. Auf die Frage, ob sich auch § 17 Abs. 2 NotSanG etwas für eine \nBegrenzung der Wiederholungsmöglichkeiten der Prüfungen entnehmen lässt, kommt \nes daher nicht an. \nf) Das Beschwerdevorbringen zeigt schließlich nicht auf, dass das Verwaltungsgericht \ndurch die Nichtbeiziehung weiterer Unterlagen des Antragsgegners (§ 99 VwGO) \nseine Amtsaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO verletzt haben könnte. \n25 \n26 \n\n \n \n15\nOb Urkunden oder Akten der Vorlage- und Auskunftspflicht der Behörden nach § 99 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO unterliegen, hat das Gericht der Hauptsache nach seiner \nmateriellen Rechtsauffassung zu beurteilen, die maßgebend für den Umfang der ihm \nverfahrensrechtlich \nobliegenden \nPflicht \nzur \numfassenden \nErforschung \ndes \nSachverhalts von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist. Das Gericht ist nicht \nverpflichtet, Akten beizuziehen, auf deren Inhalt es nach seiner materiell-rechtlichen \nAuffassung nicht ankommt (BVerwG, Beschl. v. 15. August 2003 - 20 F 8/03 -, juris \nRn. 7; Beschl. v. 11. März 2004 - 6 B 71/03 -, juris Rn. 12). \nDer Untersuchungsgrundsatz verpflichtet das Gericht ferner nicht, in nicht durch \nentsprechendes Vorbringen oder andere konkrete Anhaltspunkte veranlasste \nNachforschungen darüber einzutreten, ob vielleicht irgendein bisher nicht entdeckter \nUmstand auf die Rechtmäßigkeit des zu beurteilenden Verwaltungshandelns von \nEinfluss gewesen sein könnte (BVerwG, Urt. v. 23. November 1982 - 9 C 74/81 -, \nBVerwGE 66, 237, juris Rn. 8; Rixen, in: Sodan/Ziekow, NK-VwGO, 5. Aufl., \nVwGO § 86 Rn. 49). Dies gilt umso mehr im Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes, in denen der Antragsteller nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 \nAbs. 2 ZPO die Darlegungslast trägt (Rixen, in: Sodan/Ziekow, NK-VwGO, 5. Aufl., \nVwGO § 86 Rn. 54 m. w. N.). Konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen weiterer \nMängel des Prüfungsverfahrens hat der Antragsteller jedoch nicht vorgetragen. Er hält \nderartige nicht näher bezeichnete Mängel lediglich pauschal für möglich, weil diese \nhäufig seien. Diese völlig \"ins Blaue hinein\" aufgestellte Behauptung musste weder \nerstinstanzlich das Verwaltungsgericht zu diesbezüglichen Aufklärungsmaßnahmen \nund hierunter zur Beiziehung von weiteren Unterlagen der Behörde veranlassen, noch \nbietet sie einen solchen Anlass im Beschwerdeverfahren für den Senat. \nEs trifft auch nicht zu, dass der Antragsteller, um dazu substantiiert vortragen zu \nkönnen, die Beiziehung und Vorlage weiterer Unterlagen des Antragsgegners durch \ndas Gericht - über die Akteneinsicht in den beigezogenen Behördenvorgang der \nangegriffenen Prüfungsentscheidung hinaus - benötigte. Das war nicht notwendig, \nweil der Antragsteller beim Antragsgegner Einsicht in diese Unterlagen beantragen \nund dann dazu vortragen konnte (vgl. dazu SächsOVG, Urteil vom 14. März 2019 - 5 \nA 1187/17 -, juris Rn. 25, Urt. v. 26. August 2015 - 5 A 786/13 -, juris Rn. 38/39; \nnachgehend bestätigt: BVerwG, Beschl. v. 26. Mai 2016 - 9 B 77.15 -, juris, insbes. \n27 \n28 \n29 \n\n \n \n16\nRn. 4 vorletzter Satz). Diese Möglichkeit steht ihm auch weiterhin im anhängigen \nHauptsacheverfahren oder in einem Abänderungsverfahren bezüglich des den Erlass \nder einstweiligen Anordnung ablehnenden Beschlusses (sei es analog § 80 Abs. 7 \nVwGO oder in Analogie zu § 927 ZPO; vgl. etwa NdsOVG, Beschl. v. 24. April 2013 \n- 4 MC 56/13 -, juris Rn. 4 f.; OVG Hamburg, Beschl. v. 20. Juni 1994 - Bs IV 122/94 \n-, juris Rn. 7) offen. Dass der Antragsgegner die Einsicht in die Unterlagen verweigert \nhätte oder künftig verweigern würde, ist nicht erkennbar. \nII. Der sinngemäß auch im Beschwerdeverfahren gestellte Antrag des Antragstellers, \nweitere Unterlagen bezüglich der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, der \nPrüferbestellung, der Qualifikation und Einordnung der Prüfer, der Auswahl der \nFallbeispiele und des Vorgangs der Notenbildung beizuziehen und dem Antragsteller \nhierin Einsicht zu gewähren, ist ebenfalls abzulehnen. Die Beschwerde des \nAntragstellers hat aus den unter Ziffer I genannten Gründen keinen Erfolg, ohne dass \nes hierfür auf diese vom Antragsteller begehrte weitere Sachverhaltsaufklärung \nankäme. \nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung \nauf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG \nund \nfolgt \ngemäß \nNr. 1.5 \nund \n36.2 \ndes \nStreitwertkatalogs \nfür \ndie \nVerwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (SächsVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage) der \nFestsetzung erster Instanz. Eine Vorwegnahme der Hauptsache liegt im \nBeschwerdeverfahren, mit dem der Antragsteller nur noch das Ziel einer vorläufigen \nPrüfungswiederholung verfolgt, nicht mehr vor, weil eine Zulassung zur \nWiederholungsprüfung nur vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache erfolgt \nund die vorläufige Wiederholung der Prüfung bei einem Unterliegen in der \nHauptsache wirkungslos ist. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. \n§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nMunzinger \n \n \n \nDr. Helmert \n \n \n \n Möller \n \n30 \n31 \n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487432","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-03-10/5-b-430-20","cited_norms":[{"jurabk":"NotSanG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":5},{"jurabk":"NotSanG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":3},{"jurabk":"NotSanG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":3},{"jurabk":"NotSan-APrV","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"NotSan-APrV","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":2},{"jurabk":"NotSanG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 927","ref_norm":"927","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"NotSan-APrV","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"NotSanG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"NotSanG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487432","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487432","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-03-10/5-b-430-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487432","retrieved":"2026-07-09 08:35:48.801310+00:00"}}