{"status":"available","doknr":"OLD487431","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-03-11","aktenzeichen":"1 A 565/17","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: 1 A 565/17 \n \n3 K 941/13 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nIm Namen des Volkes \n \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \nder \nInhaberin Hotel & Restaurant \n \n \n \n \n- Klägerin - \n \n- Berufungsbeklagte - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Große Kreisstadt Freiberg \nvertreten durch den Oberbürgermeister \nObermarkt 24, 09599 Freiberg \n \n \n \n- Beklagte - \n \n- Berufungsklägerin - \n \n \nbeigeladen: \n1. Frau \n2. Herr \nbeide wohnhaft: \n \n \n\n \n \n2\nwegen \n \n \nRücknahme einer als erteilt geltende Baugenehmigung zur Erweiterung einer \nbestehenden Mauer \nhier: Berufung \n \nhat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nSchmidt-Rottmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft aufgrund der \nmündlichen Verhandlung \n \nvom 11. März 2021 \n \n \nfür Recht erkannt: \n \nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom \n11. Januar 2017 - 3 K 941/13 - geändert. \n \nDie Klage wird abgewiesen. \n \nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. \n \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nDie Klägerin wendet sich gegen die Rücknahme einer ihr als erteilt geltenden \nBaugenehmigung (§ 69 Abs. 4 SächsBO) für die Erhöhung einer grenznahen Mauer zum \nNachbargrundstück. \nSie ist Eigentümerin des Grundstücks .................................... in F......., das mit einem \nVorder- und Hinterhaus bebaut ist. Im Hinterhaus befindet sich ein Hotel mit Restaurant, \nan das sich ein Anbau, eine Gartenterrasse sowie ein Parkplatz anschließen. Dazu hatte \ndie Beklagte unter dem 9. März und 3. Juni 1992 Baugenehmigungen erteilt. Im hinteren \nBereich dieses Grundstücks befindet sich zudem eine etwa 8,20 m lange, nach einer \nSanierung in den 1990iger Jahren etwa 2,20 m hohe Bruchsteinmauer zum nordöstlich \nangrenzenden Flurstück .......... (nachfolgend: Nachbargrundstück). \n1 \n2 \n\n \n \n3\nDas leicht ansteigende Nachbargrundstück ist mit einem Gebäudekomplex bestehend aus \neinem Vorderhaus, einem Hinterhaus und einem Quergebäude bebaut. Das Quergebäude \ngrenzt an das Hinterhaus der Klägerin. Es verfügt über ein mehr als 4 m hohes \nErdgeschoss sowie über ein Dachgeschoss. Die Beigeladenen bauten - seinerzeit noch als \nMieter - einen Treppenbereich im Erdgeschoss sowie das Dachgeschoss des \nQuergebäudes zu einer Wohnung aus. Dabei entstand unter anderem eine Dachterrasse \noberhalb eines Vorsprungs des Erdgeschosses hinter dem Quergebäude. Unter dem 15. \nJuli 1997 erteilte die Beklagte dem damaligen Grundstückseigentümer die von ihm \nnachträglich beantragte Baugenehmigung für das Vorhaben „Ausbau des Dachbereiches \nzu einer Wohnung“. \nNach der Aufteilung in Wohnungseigentum erwarben die Beigeladenen das \nSondereigentum an der Wohnung 1 sowie einen Miteigentumsanteil von 10/100. Auf \nGrund eines zivilrechtlichen Vergleichs mit Frau A.... R...., der Sondereigentümerin der \nWohnung 2 und Miteigentümerin zu 90/100, ist den Beigeladenen das zum Sondereigentum \nan der Wohnung 2 gehörende restliche Erdgeschoss des Quergebäudes zur lebenslangen \nNutzung überlassen. Zu diesem Sondereigentum gehört auch ein eingeschossiger Anbau \n(Schuppen) am Erdgeschoss des Quergebäudes, der sich von dessen Vorsprung bis zur \nGrenze des Flurstücks .......... erstreckt. \nSowohl das Grundstück der Klägerin als auch das Nachbargrundstück liegen im \nGeltungsbereich des am 30. September 1998 in Kraft getretenen und mit \nStadtratsbeschluss vom 6. Mai 2010 geänderten Bebauungsplans Nr. ................... der \nBeklagten. Der im Amtsblatt der Beklagten vom 12. Mai 2010 bekanntgemachte \nBebauungsplan setzt in seinem zeichnerischen Teil u. a. durch Baulinien und Baugrenzen \nüberbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 23 BauNVO) sowie \nprivate Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB), besondere Wohngebiete (§ 4a BauNVO) \nund Verkehrsflächen fest (vgl. § 30 Abs. 1 BauGB). Nr. 2.4.1 Satz 3 der textlichen \nFestsetzung bestimmt, dass „Baugrenzen … entsprechend Planeintrag gemäß § 23 Abs. \n3 und 4 BauNVO festgesetzt“ sind. Nach Nr. 2.4.2 sind „Nebenanlagen … nur innerhalb \nder überbaubaren Grundstücksflächen zulässig Die textliche Festsetzung Nr. 2.7.2 \nbestimmt u. a., dass „private Grünflächen … als solche zu erhalten bzw. anzulegen und \nzu unterhalten“ sind. Eine der zeichnerisch festgesetzten Baugrenzen verläuft unmittelbar \nhinter dem Hinterhaus H............ sowie unmittelbar hinter dem Quergebäude des \n3 \n4 \n5 \n\n \n \n4\nNachbargrundstücks. Der Anbau an das Hinterhaus der Klägerin liegt danach ebenso \naußerhalb der Baugrenze wie der Vorsprung des Erdgeschosses, die Dachterrasse und der \nAnbau auf dem Nachbargrundstück. Die grenznahe Mauer im hinteren Bereich des \nGrundstücks der Klägerin ist anders als die vorhandenen Gebäude im zeichnerischen Teil \ndes Bebauungsplans nicht als baulicher Bestand nachrichtlich dargestellt. Unter anderem \nfür diesen Teil des Plangebiets ist eine private Grünfläche festgesetzt. Nach der \nBegründung des Bebauungsplans in der Fassung von 2010 sind Nebenanlagen „aufgrund \nder großzügigen Festsetzung der Baufelder … nur innerhalb dieser als zulässig \nfestgesetzt“, um die Freihaltung unbebauter Bereiche „z. B. zwischen H......... und \nS.............“ zu sichern (S. 7 der Planbegründung). Die „Erhaltung der großen vorhandenen \nGrünbereiche im Innern des Quartiers (soll) zur Qualität des Wohnumfeldes wesentlich \nbeitragen“ (S. 12 der Planbegründung). Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § \n117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf den am 27. September 2016 von der Beklagten im Original \nvorgelegten Bebauungsplan nebst Planbegründung verwiesen. \nIm Jahr 2012 erhöhte die Klägerin die an ihr Hinterhaus angrenzende Mauer zum \nNachbargrundstück in einer Länge von 3,40 m um etwa 3,05 m auf - vom \nNachbargrundstück aus betrachtet - etwa 5,25 m. Vom niedriger gelegenen Grundstück \nder Klägerin aus betrachtet ist die Mauer nach der Erhöhung etwa 6,20 m hoch. \nMit Bescheid vom 20. Juni 2012 ordnete die Beklagte eine Einstellung der \nbaugenehmigungspflichtigen, aber nicht genehmigten Arbeiten zur Erhöhung der Mauer \nan. \nAm \n22. \nJuni \n2012 \nfand \neine \nEigentümerversammlung \nder \nWohnungseigentümergemeinschaft H............ (nachfolgend: Eigentümerversammlung) \nstatt, in dem der Antrag, keine Abstandsflächenbaulast zu übernehmen, sondern den \nRückbau der Mauer zu fordern, 10/100 Ja-Stimmen und 90/100 Nein-Stimmen erhielt. \nAm 7. August 2012 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung im \nvereinfachten Genehmigungsverfahren (§ 63 SächsBO) für die „Erweiterung einer \nbestehenden Grundstückstrennwand“ zum Nachbargrundstück. In einer Anlage zur \nBaubeschreibung führte sie aus, von der Mauererhöhung gingen keine Wirkungen wie \nvon einem Gebäude aus, vielmehr werde der Hotel- und Restaurantbetrieb mit seinem \n6 \n7 \n8 \n9 \n\n \n \n5\n„öffentlichen“ Charakter von der „Intimität des Wohnens“ auf dem Nachbargrundstück \nund dessen „bauordnungsrechtlich bedenklichem Zustand“ abgegrenzt. Ebenfalls am 7. \nAugust 2012 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen gesonderten Antrag auf \nÜbernahme einer Abstandsflächenbaulast; Frau R.... sei als Eigentümerin des \nNachbargrundstücks \nmit \nder \nÜbernahme \neinverstanden. \nEinen \ngesonderten \nAbweichungsantrag (§ 67 Abs. 2 SächsBO) stellte die Klägerin mit dem Bauantrag vom \n7. August 2012 nicht. \nMit Schreiben vom 8. August 2012 forderte die Beklagte Unterlagen sowohl für den \nGenehmigungsantrag als auch für die Abstandsflächenbaulast nach. Nachdem das im \nBaugenehmigungsverfahren beteiligte Stadtentwicklungsamt der Beklagten unter dem \n29. August 2012 dahingehend Stellung genommen hatte, dass das Vorhaben der Klägerin \nvon den Festsetzungen des qualifizierten Bebauungsplans zur rückwärtigen Baugrenze \nabweiche, aber mit Blick auf „unhaltbare Zustände im Nachbargelände“ eine Befreiung \nfür den „sicheren Hotelbetrieb“ in Betracht komme, zumal die benachbarte Bebauung \n(einschließlich Terrassennutzung) nicht beeinträchtigt werde, reichte die Klägerin \nweitere Unterlagen ein. \nMit Schreiben vom 12. Dezember 2012 bestätigte die Beklagte der Klägerin die \nVollständigkeit von Bauantrag und Bauvorlagen (§ 69 Abs. 2 SächsBO) zum 11. \nDezember 2012. Unter demselben Datum teilte sie der Klägerin mit, die für eine \nBaulasteintragung - die bei der Beklagten unter einem anderen Aktenzeichen geführt \nwurde - erforderlichen Unterlagen seien „noch nicht ausreichend“; aufgrund der nunmehr \nbekannt gewordenen Eigentumsverhältnisse an dem Nachbargrundstück würden vier \nweitere Ausfertigungen des von dem Vermessungsingenieur erstellten Lageplans \nbenötigt. Diese Ausfertigungen reichte die Klägerin am 18. Dezember 2012 nach. Mit \neinem bereits am 14. Dezember 2012 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben teilte \ndie Klägerin mit, dass die Voraussetzungen für die Übernahme der Baulast auf dem \nNachbargrundstück vorlägen, weil der entsprechende Mehrheitsbeschluss der \nEigentümerversammlung vom 22. Juni 2012 weder innerhalb eines Monats angefochten \nnoch gerichtlich für unwirksam erklärt worden sei. \nDurch Schreiben vom 21. Dezember 2012 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass für \ndie weitere Bearbeitung ein Antrag auf Abweichung von der Festsetzung der \n10 \n11 \n12 \n\n \n \n6\nrückwärtigen Baugrenze im Bebauungsplan benötigt werde. Ein entsprechendes \nAntragsformular mit Begründung (§ 67 Abs. 2 Satz 1 SächsBO) für die Erteilung einer \nBefreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) hinsichtlich der im Bebauungsplan festgesetzten \nBaugrenze reichte die Klägerin mit Schreiben vom 3. Januar 2013 ein. Die Erhöhung der \nbestehenden Mauer hinter der vorhandenen Bebauung habe für den „städtebaulichen \nRaum“ keine nennenswerte Bedeutung und sei städtebaulich vertretbar. Grundzüge der \nPlanung würden nicht berührt. Die umgebenden Bauhöhen würden nicht erreicht; eine \ngebäudeähnliche Wirkung komme der Mauererhöhung nicht zu. Ihre „Nahwirkung“ sei \npositiv, weil sie der Abgrenzung unterschiedlicher Funktionsbereiche und der \n„Harmonisierung baugestalterisch unterschiedlicher Ansprüche“ diene. Die Umnutzung \ndes Nachbargebäudes zu Wohnzwecken habe „bauordnungsrechtliche Mängel“ \n(Nichteinhaltung von Abstandsflächen, Fehlen einer eigenen Brandwand) verursacht, \nweshalb ein „Schutzbedürfnis des Hotelbetriebs“ bestehe. Eine Ablehnung der \nbeantragten Baumaßnahmen würde als eine vom Bebauungsplan nicht beabsichtigte \nempfunden. Das im Abweichungsverfahren erneut beteiligte Stadtentwicklungsamt der \nBeklagten stimmte der Erteilung einer Befreiung zu; die Vorrausetzungen des § 31 Abs. \n2 BauGB lägen vor. Eine Ortsbesichtigung habe ergeben, dass die Mauererhöhung bei \nder geschlossenen Bauweise erforderlich sei, um den „sicheren Hotelbetrieb“ zu \ngewährleisten. Die Nachbarbebauung werde nicht beeinträchtigt. Die Nutzung der \nDachterrasse sei gesichert; es gebe keine Sichtbeeinträchtigung und Verschattung. \nZuvor hatte sich die Beklagte mit Schreiben vom 21. Dezember 2012 wegen der \nAbstandsflächenbaulast an die Beigeladenen sowie an Frau R..... Letztere unterzeichnete \neine entsprechende Verpflichtungserklärung. Die Beigeladenen stimmten einer \nBaulastübernahme nicht zu. \nAm 21. Februar 2013 fand eine weitere Eigentümerversammlung statt, in der der Antrag, \ndie Abstandsflächenbaulast zu übernehmen, 10/100 Nein-Stimmen und 90/100 Ja-Stimmen \nerhielt. Mit Stimmenmehrheit sei daher entschieden worden, die Abstandsflächenbaulast \nzu übernehmen. Dieser Beschluss wurde auf die Klage der Beigeladenen mit rechtskräftig \ngewordenem Versäumnisurteil des Amtsgerichts Freiberg vom 25. Juli 2013 - 4 C 196/13 \n- für ungültig erklärt. \n13 \n14 \n\n \n \n7\nUnter dem 12. März 2013 beantragte die Klägerin, ihr das Zeugnis darüber auszustellen, \ndass die beantragte Baugenehmigung als erteilt gelte (§ 69 Abs. 5 SächsBO); auch \nbeantragte Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen gälten damit als erteilt. \nMit Schreiben vom 18. März 2013 teilte die Beklagte der Klägerin unter Hinweis auf \nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 26. Oktober 1990 - VZR 105/89 -, juris) \nmit, dass die Übernahme einer Abstandsflächenbaulast im Falle von Wohnungseigentum \nnur durch sämtliche Miteigentümer des gemeinschaftlichen Eigentums erfolgen könne. \nDies entsprach dem Inhalt einer der Beklagten zuvor schriftlich erteilten Auskunft der \nLandesdirektion Sachsen. \nMit dem hier angefochtenen Bescheid vom 9. April 2013 nahm die Beklagte die fiktive \nGenehmigung des Bauantrags vom 12. November 2012 mit Wirkung für die \nVergangenheit zurück. Die als erteilt geltende Genehmigung sei rechtswidrig. Im \nvereinfachten Baugenehmigungsverfahren sei zwar die bauaufsichtliche Prüfung \nbeschränkt, nicht jedoch die bauaufsichtliche Eingriffsbefugnis. Der ungenehmigt \nerrichteten grenzständigen Wand stünden öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen. \nVoraussetzung der nachträglichen Genehmigungsfähigkeit sei die Zustimmung aller \nEigentümer des Nachbargrundstücks zur Übernahme einer Abstandsflächenbaulast. Der \n„zweite Eigentümer“ habe jedoch erklärt, eine solche Baulast nicht zu übernehmen. Die \nals erteilt geltende Genehmigung sei damit rechtswidrig und könne zurückgenommen \nwerden. Auf Vertrauensschutz könne sich die Klägerin nicht berufen, weil sie bereits am \n11. Juli 2012 vor Ort und durch die Baueinstellungsverfügung vom 20. Juli 2012 auf die \nNotwendigkeit einer Abstandsflächenbaulast hingewiesen worden sei. \nDen dagegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies die Landesdirektion durch \nWiderspruchsbescheid vom 3. September 2013 zurück. Der Widerspruch sei zulässig, \naber unbegründet. Die als erteilt geltende Baugenehmigung sei rechtswidrig, weil das \nVorhaben der Klägerin planungsrechtlich unzulässig sei. Die Mauererhöhung \nwiderspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans, weil sie innerhalb der festgesetzten \nprivaten Grünfläche und außerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche \nvorgenommen worden sei. Auch als Nebenanlage sei das Vorhaben weder nach § 23 Abs. \n5 Satz 1 noch nach Satz 2 BauNVO zulässig. Die Mauer sei keine Nebenanlage und könne \nnicht nach Maßgabe der Sächsischen Bauordnung in den Abstandsflächen zugelassen \n15 \n16 \n17 \n18 \n\n \n \n8\nwerden. Die nach § 6 Abs. 5 Satz 1 SächsBO erforderliche Mindestabstandsfläche mit \neiner Tiefe von 3 m unterschreite die Mauer erheblich; zwischen ihr und der \nGrundstücksgrenze betrage der Abstand nur 20 bis 80 cm. Die Eintragung einer \nAbstandsflächenbaulast sei mangels Zustimmung sämtlicher Miteigentümer des \nNachbargrundstücks nicht zustande gekommen. Eine Abweichung (§ 67 SächsBO) von \nden Anforderungen des § 6 SächsBO scheide schon deshalb aus, weil die Mauer aufgrund \nihrer Dimensionierung die nachbarschützenden Belange der Abstandflächenregelung \n(insbesondere Belichtung und Belüftung) beeinträchtige und kein atypischer \nGrundstückszuschnitt vorliege. Eine einschlägige Ausnahmeregelung (§ 31 Abs. 1 \nBauGB) enthalte der Bebauungsplan nicht. Die Klägerin habe auch keinen \nBefreiungsanspruch (§ 31 Abs. 2 BauGB). Durch den Bebauungsplan habe die Beklagte \ndie festgesetzten privaten Grünflächen von jeglicher Bebauung freihalten wollen, um \nGrünzonen zu erhalten und die Wohnqualität zu erhöhen. Dieses vom Satzungsgeber \nnach einer Beteiligung der Bürger und Träger öffentlicher Belange unmissverständlich \ngefasste Planungsziel dürfe durch die Erteilung einer Befreiung nicht unterlaufen werden, \nzumal es die Grundzüge der Planung beeinträchtige. Die als erteilt geltende \nBaugenehmigung \nverletze \ndarüber \nhinaus \nin \noffensichtlicher \nWeise \ndie \nabstandsflächenrechtlichen Vorschriften, weshalb die fingierte Baugenehmigung auch \nunter dem Gesichtspunkt des fehlenden Sachbescheidungsinteresses rechtswidrig sei. Die \nRücknahme des begünstigenden Verwaltungsakts wahre die in § 48 Abs. 1 bis 4 VwVfG \ngenannten Einschränkungen und sei in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens zur \nWahrung der gesetzmäßigen städtebaulichen Entwicklung zu veranlassen gewesen. \nDieses öffentliche Interesse sei gewichtiger als das Interesse der Klägerin am Fortbestand \nder fiktiven Baugenehmigung. Ein Vertrauensschutz auf den Fortbestand dieser \nGenehmigung sei zu verneinen. Die finanziellen Aufwendungen für die Erhöhung der \nMauer und die nachträgliche Erstellung der Bauunterlagen habe die Klägerin schon vor \ndem Eintritt der Fiktionswirkung erbracht. \nDie Klägerin hat am 4. Oktober 2013 Klage vor dem Verwaltungsgericht Chemnitz \nerhoben und im Wesentlichen vorgetragen, die fiktive Baugenehmigung sei rechtmäßig. \nIhr Vorhaben widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht. Die im Jahr \n2012 erhöhte Mauer habe sie bereits 1992, also lange vor Inkrafttreten des \nBebauungsplans in seiner ursprünglichen Fassung saniert. Das Vorhandensein der Mauer \nstehe der Festsetzung einer Grünfläche entgegen. Unabhängig davon könne die Mauer \n19 \n\n \n \n9\nals Nebenanlage i. S. v. § 23 Abs. 5 BauNVO auch auf ansonsten nicht überbaubaren \nFlächen zugelassen werden; erst recht gelte dies für die Erhöhung der bereits \nvorhandenen Mauer. Für die Übernahme der Abstandsflächenbaulast reiche die \nZustimmungserklärung von Frau R...., weil nur ihr Sondereigentum bzw. \nMiteigentumsanteil betroffen sei. Selbst wenn die als erteilte geltende Baugenehmigung \nrechtswidrig wäre, sei deren Rücknahme rechtswidrig, weil sich die Klägerin auf \nVertrauensschutz berufen könne. Insbesondere habe sie davon ausgehen können, dass die \nBaulastübernahmeerklärung der Frau R.... genüge. \nDer unschöne Zustand des Nachbargrundstücks sei den Hotelgästen nicht zumutbar \ngewesen. Dem habe die Klägerin durch die Erhöhung der Mauer abgeholfen, ohne dass \nes zu Beeinträchtigungen der Beigeladenen gekommen sei. Die Mauer trenne deren \nWohnnutzung von der Hotel- und Restaurantnutzung auf sinnvolle Weise und verhindere \ngegenseitige Einsichtsmöglichkeiten zwischen der Dachterrasse der Beigeladenen und \nder Hotel- und Restaurantterrasse. Auch aus Brandschutzgründen sei die Mauer \nangesichts der mit der Dachterrasse der Beigeladenen entstandenen Brandlast sinnvoll. \nNach der Erhöhung der Mauer sei die Dachterrasse der Beigeladenen weiter licht- und \nsonnenüberflutet. Ohne die Mauer würde das Konfliktpotenzial wieder zunehmen. \nDie Klägerin hat beantragt, \nden Bescheid der Beklagten vom 9. April 2013 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Landesdirektion Sachsen vom 3. September 2013 \naufzuheben. \nDie \nBeklagte \nhat \nKlageabweisung \nbeantragt \nund \ndie \nBegründung \ndes \nWiderspruchsbescheids vertieft. Die Erhöhung der Mauer sei planungsrechtlich \nunzulässig; sie widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans. Die Mauer liege \naußerhalb des festgesetzten Baufensters in einem als private Grünfläche festgesetzten Teil \ndes Plangebiets. Mit ihren Ausmaßen erscheine sie „übermächtig“; auch den \nbauordnungsrechtlich erforderlichen Mindestabstand von 3 m wahre sie nicht. Eine \nBefreiung von Festsetzungen des Bebauungsplans scheide ebenso aus wie die Erteilung \neiner \nAbweichung \nvon \n§ 6 SächsBO, zumal keine atypische Grundstückssituation vorliege. Die gegenteilige \nEinschätzung des Stadtentwicklungsamts sei unzutreffend. Dass auch die Dachterrasse \n20 \n21 \n \n22 \n\n \n \n10\nder Beigeladenen den erforderlichen Mindestabstand nicht einhalte, ändere nichts an der \nRechtswidrigkeit der Mauererhöhung. Vertrauensschutz könne die Klägerin hinsichtlich \nder nachträglichen fiktiven Baugenehmigung nicht beanspruchen. \nDie Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt. Sie halten die Erhöhung der Mauer für \nrechtswidrig; ihr deshalb vor dem Landgericht Chemnitz gegen die hiesige Klägerin \ngeführtes Klageverfahren (2 O 479/14) sei im Hinblick auf den anhängigen \nVerwaltungsrechtsstreit ruhend gestellt worden. Die Klägerin habe den Urlaub der \nBeigeladenen genutzt, um die Mauer ungenehmigt zu erhöhen. Die Mauer sei weit mehr \nals eine übliche Einfriedung. Ihre Erhöhung betreffe nicht lediglich das Sondereigentum \nder Frau R...., sondern das Gemeinschaftseigentum am Nachbargrundstück, was eine \nBaulastübernahme ohne Zustimmung der Beigeladenen ausschließe. Entgegen den \nBehauptungen der Klägerin hätten sich ihre Hotel- und Restaurantgäste nie durch die \nBeigeladenen gestört gefühlt. Durch die Mauerhöhung sei der Verkehrswert ihrer \nEigentumswohnung gesunken; für die Beigeladenen fühle es sich so an, als müssten sie \nneben einer „Knastmauer“ wohnen. \nDurch Urteil vom 11. Januar 2017 - 3 K 941/13 - hat das Verwaltungsgericht Chemnitz \nden Bescheid der Beklagten vom 9. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids \nder Landesdirektion Sachsen vom 3. September 2013 aufgehoben. Die Rücknahme der \nals erteilt geltenden Baugenehmigung sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren \nRechten. Ihr Vorhaben stimme mit den im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren \nnach § 63 Satz 1 Nr. 1 SächsBO zu prüfenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften \nüberein. Von den entgegenstehenden Festsetzungen des Bebauungsplans, die der \nWiderspruchsbescheid im Ausgangspunkt zutreffend herangezogen habe, könne nach \ndem Ergebnis der Beweisaufnahme eine Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) erteilt werden; \ndafür bedürfe es nach Bundesrecht keines gesonderten Antrags. Auch eine Abweichung \n(§ 67 SächsBO) vom gesetzlichen Mindestabstand nach § 6 Abs. 5 Satz 1 SächsBO sei \nfür die Mauererhöhung zu erteilen. \nDie Festsetzung der privaten Grünfläche erfasse auch jenen Teil des klägerischen \nGrundstücks, auf dem sich bereits vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplans die Mauer \nbefunden habe. Festgesetzte Grünflächen seien grundsätzlich frei von fester Bebauung zu \nhalten. Bauliche Anlagen seien nicht völlig ausgeschlossen, müssten aber von \n23 \n24 \n25 \n\n \n \n11\nuntergeordneter Bedeutung sein. Sei - wie hier - eine Baugrenze festgesetzt, dürften \nGebäude und Gebäudeteile diese grundsätzlich nicht überschreiten, ein Vortreten von \nGebäudeteilen in geringem Ausmaß könne aber zugelassen werden. Vorbehaltlich \nanderer Festsetzungen könnten gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO auf den nicht überbaubaren \nGrundstücksflächen Nebenanlagen (§ 14 BauNVO) und bauliche Anlagen, die nach \nLandesrecht \nin \nAbstandsflächen \nzulässig \nseien, \nzugelassen \nwerden. \nDiese \nVoraussetzungen lägen nicht vor. Die Mauer sei keine Nebenanlage; sie ordne sich nicht \nunter, sondern wirke nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme wie die hintere Wand des \nHinterhauses und sei Bestandteil dieser Hauptanlage. Mangels einer wirksamen \nBaulastübernahme \n(§ 83 SächsBO) verstoße die Mauererhöhung auch gegen § 6 Abs. 5 Satz 1 SächsBO. \nEntgegen den Ausführungen im Widerspruchsbescheid sei auf Grund der besonderen \nUmstände des Einzelfalls jedoch eine Abweichung von dem gesetzlichen Mindestabstand \nmöglich. Im Hinblick darauf scheide eine offensichtliche Verletzung von § 6 SächsBO \naus, weshalb das Sachbescheidungsinteresse für den Bauantrag vorgelegen habe. Dass \ndie Klägerin im Januar 2013 nur die Befreiung von der Festsetzung der rückwärtigen \nBaugrenze beantragt habe, nicht aber von der Festsetzung private Grünfläche, sei ohne \nBelang. Es gebe „gute Gründe“ dafür, von der Festsetzung privater Grünfläche zu \nbefreien und von den gesetzlichen Abstandsflächen abzuweichen, so dass die Mauer auch \nhinter der rückwärtigen Baugrenze zugelassen werden könne. Dabei würden hinsichtlich \nbeider Abweichungen die öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange \nausreichend gewahrt. Dies gelte auch für die Belange der Beigeladenen. Die grenznahe \nMauer entspreche in ihrem Erscheinungsbild der geschlossenen Bauweise, die der \nBebauungsplan für die überbaubaren Grundstücksflächen festsetze. Die öffentlich-\nrechtlich geschützten nachbarlichen Belange seien gewahrt. Insbesondere liege nach dem \nErgebnis der Beweisaufnahme keine Verletzung des bauplanungsrechtlichen \nRücksichtnahmegebots vor. Die Mauer trenne unterschiedliche Nutzungsarten und \nkomme als Sichtschutz beiden Grundstücken zugute. Die Schutzziele Belichtung von \nAufenthaltsräumen und Brandschutz würden nicht beeinträchtigt; Letzterer werde im \nHinblick auf die hölzerne Umwehrung der Dachterrasse der Beigeladenen wohl sogar \nverbessert. Es liege auch kein „ganz typischer Fall“ vor, wie er von § 6 SächsBO \nvorausgesetzt werde, zumal die Dachterrasse den Mindestabstand nicht einhalte und \nzunächst ungenehmigt errichtet worden sei. Die Mauer betreffe das höher gelegene \nNachbargrundstück nicht in „vollem Umfang“, sie wirke nach dem Ergebnis der \n\n \n \n12\nBeweisaufnahme weder „erschlagend“ noch „übermächtig“ und steche „eigentlich nur \nins Auge“, wenn man an die Seite der Dachterrasse an der Umwehrung zum Grundstück \nder Klägerin trete und nach unten blicke. Das sei aber nicht die typische Nutzung einer \nDachterrasse, die bei Einnahme des Augenscheins auch von Licht und Sonne „überflutet“ \ngewesen sei. Letztlich schaffe die Mauer einfach „einen Stein gewordenen Abstand“, \nauch wenn Schutzziel des § 6 SächsBO nicht mehr die Wahrung eines Sozialabstands \nund des Wohnfriedens sei. Nach alledem könne von der Festsetzung private Grünfläche \nbefreit werden und die Mauer im Wege einer abstandsflächenrechtlichen Abweichung \ngemäß § 23 Abs. 5 Satz 2 2. Alt. BauNVO zugelassen werden. \nAuf den Antrag der Beklagten hat der Senat die Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts durch Beschluss vom 17. April 2019 nach § 124a Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO mit der Begründung zugelassen, dass die Beklagte den entscheidungstragenden \nRechtssatz des Verwaltungsgerichts, dass es für die Erteilung einer Befreiung von \nFestsetzungen des Bebauungsplans entgegen dem eindeutigen Wortlaut des § 67 Abs. 2 \nSatz 1 SächsBO und der Rechtsprechung des Senats keines gesonderten, schriftlich zu \nstellenden und zu begründenden Antrags bedürfe, durch schlüssige Gegenargumente so \nin Frage gestellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens ungewiss erscheine. Das \nlandesrechtlich geregelte Antragsverfahren für Befreiungen werde mit Blick auf die \nGesetzgebungskompetenz der Länder für die Ausgestaltung der jeweiligen \nVerwaltungsverfahren nicht dadurch in Frage gestellt, dass eine gesonderte \nAntragstellung bundesrechtlich nicht erforderlich sei. \nDie Beklagte hat ihre Berufung innerhalb der verlängerten Begründungsfrist mit \nSchriftsatz vom 4. Juli 2019 begründet. Die Rücknahme der als erteilt geltenden \nBaugenehmigung sei rechtmäßig. Das Vorhaben der Klägerin sei formell und materiell \nbaurechtswidrig, weshalb die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 VwVfG vorlägen. Im \nvereinfachten \nBaugenehmigungsverfahren \nsei \nzunächst \ndie \nplanungsrechtliche \nZulässigkeit zu prüfen gewesen. Diese habe das Verwaltungsgericht fehlerhaft bejaht. Es \nhabe verkannt, für eine Befreiung von der Festsetzung „private Grünfläche“ ein \nentsprechender gesonderter Antrag nach sächsischem Landesrecht unverzichtbar sei (vgl. \nSächsOVG Urt. v. 5. April 2013 - 1 A 247/12 -, juris Rn. 27), wie es auch die \nVerwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zu Sächsischen \nBauordnung (VwVSächsBO) zu § 63 SächsBO unter Nr. 1 vorsehe. Selbst im Falle einer \n26 \n27 \n\n \n \n13\nEntbehrlichkeit der Antragstellung sei es dem Verwaltungsgericht verwehrt gewesen, \nanstelle der Beklagten eine eigene Ermessensentscheidung über die Erteilung von \nBefreiungen zu treffen. Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht den von § 31 Abs. \n2 BauGB umfassten nachbarlichen Interessen nicht das erforderliche Gewicht \nbeigemessen. Zumindest 10/100 der Miteigentümer hätten der Mauererhöhung \nwidersprochen; auch eine Abweichung von der gesetzlichen Mindestabstandsfläche sei \nnach den Umständen des Falls ausgeschlossen. Angesichts des offensichtlichen \nVerstoßes gegen § 6 SächsBO habe schon das Sachbescheidungsinteresse für den \nBauantrag gefehlt. \nDie Beklagte beantragt, \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 11. Januar 2017 \n- 3 K 941/13 - zu ändern und die Klage abzuweisen. \nDie Beklagte beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \nSie verteidigt das angefochtene Urteil unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen \nVorbringens. Die als erteilt geltende Baugenehmigung sei rechtmäßig, was eine \nRücknahme unabhängig vom Vertrauensschutz der Klägerin ausschließe. Ihre \nAntragstellung habe sich auf die Erteilung nötiger Befreiungen erstreckt, denen das im \nVerwaltungsverfahren behördenintern beteiligte Stadtentwicklungsamt der Beklagten \nnach einer Ortsbesichtigung im Ergebnis einer sorgfältigen Abwägung ausdrücklich \nzugestimmt habe. Von der Genehmigungsfiktion erfasst seien dementsprechend \nsämtliche erforderliche Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB) von den Festsetzungen des \nBebauungsplans. Die Klägerin habe nach Aufforderung der Beklagten vom 21. Dezember \n2012 im Januar 2013 einen Befreiungsantrag unter Verwendung des amtlich \nvorgesehenen Formulars zusätzlich zu ihrem vorangegangenen Bauantrag gestellt und \ndas \nVorliegen \nder \nBefreiungsvoraussetzungen \neingehend \nbegründet. \nDer \nBefreiungsantrag habe sich zumindest sinngemäß auch auf die Festsetzung „private \nGrünfläche“ bezogen. Die Mauer in ihrem ursprünglichen Zustand sei bereits vor dem \nInkrafttreten des Bebauungsplans vorhanden gewesen und genieße Bestandsschutz; \ngenehmigungsbedürftig sei allein die Erhöhung, nicht der ursprüngliche Bestand. \n28 \n \n29 \n \n30 \n\n \n \n14\nVorsorglich sei hervorzuheben, dass sämtliche Voraussetzungen für erforderliche \nBefreiungen vorlägen. Insbesondere würden die Beigeladenen durch die Mauererhöhung \nnicht beeinträchtigt. Das Nachbargrundstück hinter der Mauer sei in einem desolaten \nbaulichen \nZustand \n(umherliegende \nBauteile, \nunzureichende \nAbleitung \nvon \nRegenwasser), weshalb sich Hotelgäste beschwert hätten. Die Einsichtsmöglichkeiten \nvon der Dachterrasse auf das Hotelgrundstück sei für Hotelgäste unangenehm, so u. a. \nbeim Sonnenbaden und beim Verzehr von Speisen auf der Hotelterrasse. Vorsorglich sei \nzu betonen, dass die Übernahme einer Abstandsflächenbaulast nur den Teil des \nNachbargrundstücks betreffe, der dem Sondereigentum von Frau R.... zugeordnet sei; \ndiese habe ihre Zustimmung zur Übernahme der Baulast wirksam erklärt. Aus dem Urteil \ndes Bundesgerichtshofs vom 26. Oktober 1990 - VZR 105/89 -, juris, lasse sich für die \nWirksamkeit dieser Erklärung nichts Abweichendes herleiten. \nDie Beigeladenen sind auch im Berufungsverfahren nicht anwaltlich vertreten. Sie \nverweisen auf ihr erstinstanzliches Vorbringen sowie die Berufungsbegründung der \nBeklagten und führen ergänzend aus, die Klägerin habe mit allen Mitteln versucht, eine \nBaulastübernahme für die illegale Mauerhöhung zu erreichen. Sie habe Einfluss auf die \nHausverwaltung \ndes \nNachbargrundstücks \nzur \nDurchführung \neiner \nEigentümerversammlung genommen. Der letzte Beschluss der Eigentümerversammlung \nsei auf die Anfechtungsklage (§ 46 WEG) der Beigeladenen vom Amtsgericht Freiberg \ndurch Urteil vom 25. Juli 2013 - 4 C 196/13 - für unwirksam erklärt worden sei. Das \nparallel geführte Klageverfahren gegen die Klägerin sei weiterhin ruhendgestellt. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten \n(drei Bände) und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (insgesamt \nfünf Heftungen) verwiesen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen \nVerhandlung. \nEntscheidungsgründe \nAuf die zulässige Berufung der Beklagten ist das Urteil des Verwaltungsgerichts \nantragsgemäß zu ändern (§ 129 VwGO). \n31 \n32 \n33 \n\n \n \n15\nDie zulässige Anfechtungsklage der Klägerin ist unbegründet. Der Rücknahmebescheid \nder Beklagten vom 9. April 2013 in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid \nder \nLandesdirektion \nSachsen \nvom \n3. \nSeptember \n2013 \ngefunden \nhat \n(§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten \n(vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \nDie Rücknahme der nach § 69 Abs. 5 Satz 1 SächsBO als erteilt geltenden \nBaugenehmigung für die im vereinfachten Verfahren nach § 63 SächsBO \ngenehmigungsbedürftige Mauererhöhung findet ihre Grundlage in § 1 Satz 1 \nSächsVwVfZG i. V. m. § 48 Abs. 1 und 3 VwVfG. Danach kann ein rechtswidriger \nVerwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit \nWirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden (Abs. 1 Satz 1), wobei ein \nbegünstigender Verwaltungsakt nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 \nzurückgenommen werden darf (Abs. 1 Satz 2). Für rechtswidrige Verwaltungsakte, die - \nwie Baugenehmigungen - nicht unter § 48 Abs. 2 VwVfG fallen, weil sie weder eine \nGeld- noch eine teilbare Sachleistung gewähren oder hierfür Voraussetzung sind, sind \nVertrauensgesichtspunkte zugunsten des von der Rücknahmeentscheidung Betroffenen \nbei der Ermessensausübung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zu berücksichtigen (vgl. \nOVG NRW, Urt. v. 14. Juli 2004 - 10 A 4471/01 -, juris Rn. 83 m. w. N.). Die \nvorgenannten Regelungen des § 48 VwVfG finden mangels einer spezialgesetzlichen \nRegelung in der Sächsischen Bauordnung auch auf fiktive Baugenehmigungen \nAnwendung (vgl. Jäde, in: Jäde/Dirnberger u. a., Bauordnungsrecht Sachen, Werkstand \nOktober 2020, § 69 Rn. 88; vgl. auch OVG NRW, Urt. v. 14. Juli 2004 a. a. O. Rn. 51 \nzum dortigen Landesrecht; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Aufl., § 48 Rn. \n15 m. w. N.). \nDie tatbestandlichen Voraussetzungen für die Rücknahme der fiktiven Baugenehmigung \nsind gegeben; in der für die gerichtliche Überprüfung maßgeblichen Gestalt des \nWiderspruchbescheids der Landesdirektion Sachsen vom 3. September 2013 erweist sich \ndie Rücknahmeentscheidung auch nicht als ermessensfehlerhaft (vgl. § 114 Satz 1 \nVwGO). \nEntgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ist die als erteilt geltende \nBaugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren (§ 63 SächsBO) \n34 \n \n35 \n36 \n37 \n\n \n \n16\nrechtswidrig. Die Genehmigungsfiktion des § 69 Abs. 4 Satz 2 SächsBO knüpft \nentsprechend ihrem Wortlaut an das dem Bauherrn von der Bauaufsichtsbehörde \nbestätigte Eingangsdatum von Bauantrag und Bauvorlagen (§ 69 Abs. 2 Satz 1 SächsBO) \nals fristauslösendes Moment an, nicht etwa an die objektive Vollständigkeit der \nUnterlagen (vgl. SächsOVG, Urt. v. 30. Juli 2020 - 1 A 23/17 -, juris Rn. 21). Zum 11. \nDezember 2012 als dem von der Beklagten bestätigten Eingangsdatum lagen dem \nBauaufsichtsamt der Bauantrag der Klägerin vom 7. August 2012 sowie dazugehörige \nBauvorlagen vor, jedoch kein gesonderter schriftlicher und mit einer Begründung \nversehener Abweichungsantrag, wie er nach Maßgabe des eindeutig gefassten § 67 Abs. \n2 \nSatz \n1 \nSächsBO nicht nur für Abweichungen von landesrechtlichen Vorschriften, sondern auch \nfür Ausnahmen und Befreiungen u. a. von den Festsetzungen eines Bebauungsplans \nzwingend erforderlich ist (vgl. bereits SächsOVG, Urt. v. 5. April 2013 - 1 A 247/12 -, \nSächsVBl. 2014, 36, 39 = BRS 81 Nr. 112; nachfolgend BVerwG, Beschl. v. 27. August \n2013 - 4 B 39.13 -, juris), mag eine „ausdrückliche“ Antragstellung nach dem materiellen \nRecht des Bundes auch nicht geboten sein. Die in dem angefochtenen Urteil (UA S. 15) \nnicht weiter begründete gegenteilige Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts lässt den \nRegelungsgehalt des § 67 Abs. 2 SächsBO sowie die Kompetenz der Länder für die \nAusgestaltung des bauaufsichtlichen Gestattungsverfahrens außer Betracht und findet in \ndem als Belege zitierten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 1990 - \n4 B 56.90 - BRS 50, Nr. 171) zu den materiell-rechtlichen Anforderungen des § 31 Abs. \n2 BauGB keine hinreichende Stütze. Die Sächsische Bauordnung schließt einen \n„stillschweigenden“ Befreiungsantrag (vgl. Rieger, in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl., § 31 \nRn. 41) durch § 67 Abs. 2 Satz 1 ebenso aus wie die „stillschweigende“ Erteilung einer \nsolchen Abweichung von Festsetzungen eines Bebauungsplans. \nDa der Abweichungsantrag der Klägerin vom Januar 2013 erst nach dem von der \nBeklagten \nbestätigten \nVollständigkeitsdatum \n(11. \nDezember \n2012) \nbeim \nBauaufsichtsamt einging, kann sich eine an das Bestätigungsschreiben vom 12. \nDezember 2012 anknüpfende Fiktionswirkung gemäß § 69 Abs. 5 Satz 1 SächsBO schon \nin zeitlicher Hinsicht nicht auf die hier erforderlichen Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB) \nvon den hier einschlägigen Festsetzungen des Bebauungsplans erstrecken. Solche - \ngrundsätzlich im Ermessen der Beklagten stehenden - Befreiungen wurden der Klägerin \nauch nicht nachträglich erteilt, weshalb die fiktive Baugenehmigung rechtswidrig war, \n38 \n\n \n \n17\nweil das Vorhaben (§ 29 BauGB) den im vereinfachten Verfahren (§ 63 Satz 1 SächsBO) \nzu prüfenden Festsetzungen „private Grünfläche“ (Nr. 2.7.2) und „rückwärtige \nBaugrenze“ (Nr. 2.4) des qualifizierten Bebauungsplans Nr. ................... der Beklagten \nin der Fassung vom 6. Mai 2010 widersprach (§ 30 Abs. 1 BauGB). Von einem \nWiderspruch der Mauererhöhung gegen die vorgenannten Festsetzungen ist das \nVerwaltungsgericht unter ergänzender Bezugnahme auf die eingehende Begründung des \nWiderspruchsbescheids der Landesdirektion Sachsen zutreffend ausgegangen. (UA S. 15 \nf.) Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 15 \nBauGB und § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 23 BauNVO erlassenen Festsetzungen \nsind im Rahmen der von Amts wegen vorgenommenen Inzidentprüfung auf \ndurchgreifende Ewigkeitsfehler nach Bundes- und Landesrecht nicht veranlasst (zum \nPrüfungsmaßstab vgl. Meng, SächsVBl. 2018, 29, 31 ff. und 81, 82 ff. jeweils m. w. N.). \nInsbesondere begründet es keinen rechtserheblichen Mangel, dass die auf dem \nGrundstück der Klägerin bereits vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplans in seiner \nursprünglichen Fassung von 1998 vorhandene Mauer nicht als baulicher Bestand in den \nzeichnerischen Teil des Bebauungsplans aufgenommen wurde, wie es bei der (ohnehin \nlediglich nachrichtlichen) Darstellung des Gebäudebestands erfolgte. Entgegen der auch \nim Berufungsverfahren vertretenen Rechtsauffassung der Klägerin war die Beklagte nicht \ngehindert, den mit der Bestandsmauer überbauten Teil des klägerischen Grundstücks als \nprivate Grünfläche festzusetzen. Eine solche Angebotsplanung (vgl. BVerwG, Beschl. v. \n30. Juni 2014 - 4 BN 2.11 -, juris Rn. 9) lässt die Rechtmäßigkeit eines vorhandenen \nbaulichen Bestands unberührt; sie betrifft lediglich die von der planenden Gemeinde \nangestrebte weitere städtebauliche Entwicklung (vgl. SächsOVG, NK-Urt. v. 6. Juni 2018 \n- 1 C 21/16 -, juris Rn. 65) und hat zur Folge, dass neue Vorhaben (§ 29 BauGB) - wie \nhier die Mauererhöhung - an den wirksamen Festsetzungen des Bebauungsplans zu \nmessen sind. \nAngesichts der bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit dieses Vorhabens, für das \nAbweichungen (§ 67 Abs. 2 SächsBO) von den Festsetzungen des Bebauungsplans (d. h. \nAusnahmen oder Befreiungen) weder erteilt wurden noch als erteilt gelten, ist es für die \nRechtswidrigkeit der fiktiven Baugenehmigung unerheblich, ob wegen des offensichtlich \nvorliegenden \nVerstoßes \nder \ngrenznahen \nMauererhöhung \ngegen \ndie \nAbstandsflächenregelungen des § 6 Abs. 1 und 5 Satz 1 SächsBO (Mindestabstand 3 m) \nein Sachbescheidungsinteresse für den Bauantrag fehlte. \n39 \n\n \n \n18\nDie Jahresfrist (§ 48 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 48 Abs. 4 VwVfG) für die mit Bescheid vom \n9. April 2013 Rücknahme der - aus den vorstehenden Gründen rechtswidrigen - fiktiven \nBaugenehmigung ist gewahrt. \nErmessensfehler bei der Ausübung des Rücknahmeermessens (§ 1 Satz 1 SächsVwVfZG \ni. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG) liegen nicht vor. Der insoweit gestaltgebende (§ 79 \nAbs. 1 Nr. 1 VwGO) Widerspruchsbescheid der Landesdirektion Sachsen ist darauf \ngestützt, dass die Rücknahmeentscheidung in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens unter \nAbwägung des öffentlichen Interesses mit dem privaten Interesse der Klägerin erfolgt sei. \nDer Gesetzgeber räume der gesetzmäßigen städtebaulichen Entwicklung einen hohen \nStellenwert ein; ein Vertrauensschutz der Klägerin sei zu verneinen. Sie habe aufgrund \nder fiktiven Genehmigung keine Vermögensdispositionen getroffen; vielmehr habe sie \ndie Mauererhöhung ungenehmigt vorgenommen und die Antragsunterlagen erst \nnachträglich eingereicht. Diese entscheidungstragenden Ermessenserwägungen sind \nrechtlich nicht zu beanstanden. \nEin Rechtsanspruch der Klägerin auf Erteilung der für die Mauererhöhung erforderlichen \nBefreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB), aus der sich eine Unverhältnismäßigkeit der \nRücknahmeentscheidung ableiten lassen könnte, scheidet unabhängig von der Frage aus, \nob sich der im Januar 2013 gestellte Abweichungsantrag (§ 67 Abs. 2 SächsBO) der \nKlägerin abweichend von der Antragsformulierung bei verständiger Würdigung (§§ 133, \n157 BGB) nicht nur auf die Befreiung von der Festsetzung Nr. 2.4 (hintere Baugrenze) \nbezog, sondern auch auf die Festsetzung Nr. 2.7.2 (private Grünfläche). Eine \nBefreiungslage i. S. v. § 31 Abs. 2 BauGB liegt insgesamt nicht vor. \nDie textliche Festsetzung Nr. 2.7.2 bestimmt, dass „festgesetzte private Grünflächen als \nsolche zu erhalten bzw. anzulegen und zu unterhalten“ sind. Die Mauererhöhung liegt \nunstreitig in jenem Teil des Flurstücks......., für den im Bebauungsplan eine private \nGrünfläche festgesetzt ist. Eine Befreiung von dieser Festsetzung scheidet nach \nÜberzeugung des Senats aus, weil sie die Grundzüge der Planung i. S. v. § 31 Abs. 2 \nBauGB berührt. Dem Bebauungsplan in der Fassung vom 6. Mai 2010 liegt ausweislich \nder Planbegründung (S. 7, 12) für den hier maßgeblichen Teil des Plangebiets ein \nstädtebauliches Konzept zugrunde, bei dem sich an durch Baugrenzen „großzügig“ \nausgewiesene „Baufelder“ für Wohnbebauung (WB) private Grünflächen anschließen, \n40 \n \n41 \n42 \n43 \n\n \n \n19\ndie als „nicht bebaubare Flächen … zur Erhaltung der großen vorhandenen Grünbereiche \nim Inneren des Quartiers …zur Qualität des Wohnumfeldes wesentlich beitragen“ sollen. \nDiesem planerischen Grundkonzept, das aus städtebaulichen Gründen eine \nweitestgehende Freihaltung der festgesetzten Grünflächen von jeglicher nicht \nzweckentsprechender, mehr als nur untergeordneter Bebauung vorsieht (vgl. BVerwG, \nBeschl. v. 11. April 2017 - 4 B 11.17 -, juris Rn. 8), läuft eine Mauererhöhung auf mehr \nals \n5 m, die „in ihrem Erscheinungsbild … der geschlossenen Bauweise“ (UA S. 26) der \nangrenzenden Bestandsbebauung entspricht, wie die Hinterwand eines Gebäudes wirkt \n(UA S. 19) und sich in ihrer Höhe an dem auf dem Nachbargrundstück befindlichen \nAnbau orientiert, zuwider (zum Prüfungsmaßstab vgl. BVerwG, Beschl. v. 5. März 1999 \n- 4 B 5.99 -, juris 6), mag es aus Sicht des Stadtentwicklungsamts der Beklagten wie des \nVerwaltungsgerichts auch ansonsten „gute Gründe“ (UA S. 24) für eine planerisch nicht \nvorgesehene Abschirmung des klägerischen Gaststättenbetriebs von der angrenzenden \nWohnnutzung geben. Auf die vom Verwaltungsgericht herangezogene Begründung des \nBebauungsplans in seiner ursprünglichen Fassung von 1998 kommt es für das Vorliegen \neiner \nBefreiungslage \nim \nZeitpunkt \nder \nletzten \nBehördenentscheidung \n(Widerspruchsbescheid v. 3. September 2013) hingegen nicht an. Die Erteilung einer \nBefreiung, die - wie hier - die „Grundzüge der Planung“ berührt, schließt § 31 Abs. 2 \nBauGB tatbestandlich insgesamt aus; in Fällen dieser Art ist ein Bauantragsteller darauf \nverwiesen, dass die Gemeinde ihren Bebauungsplan in dem dafür gesetzlich \nvorgesehenen Verfahren ändert (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5. März 1999 - 4 B 5.99 -, juris \nRn. 5, 9). \nSoweit das Verwaltungsgericht (UA S. 25) zur Begründung seiner Rechtsauffassung, die \nGrundzüge der Planung würden nicht berührt, auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts \nDüsseldorf vom 19. Oktober 2006 - 9 K 5350/04 -, juris Rn. 29 ff., verweist, überzeugt \ndies nicht. Anders als in dem vom Verwaltungsgericht Düsseldorf entschiedenen \nVerfahren lassen sich die planerischen Erwägungen, die der Festsetzung Nr. 2.7.2 \nzugrunde liegen, der Planbegründung in Verbindung mit den im Bebauungsplan \nentsprechend getroffenen Festsetzungen eindeutig entnehmen. Die weitergehende \nAnnahme des Verwaltungsgerichts, die aus dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplans \nnicht ersichtliche Bestandsmauer der Klägerin sei gegenüber dem Bestandsanbau auf dem \nNachbargrundstück, der ebenfalls innerhalb der festgesetzten privaten Grünfläche liegt, \n44 \n\n \n \n20\nohne sachlichen Grund „schlechter gestellt“ (UA S. 25), ist rechtlich unzutreffend. Der \nAnbau auf dem Nachbargrundstück wurde - wie ein Teil des Bestands auf dem \nklägerischen \nGrundstück \n- \nim \nBebauungsplan \nausdrücklich \nlediglich \nals \n„Gebäudebestand“ \nnachrichtlich \nübernommen. \nEine \nFestsetzung \nüber \ndie \nplanungsrechtliche Zulässigkeit dieser Gebäudeteile in dem als private Grünfläche \nausgewiesenen Teil des Plangebiets, auf die das Verwaltungsgericht in diesem \nZusammenhang abstellt (UA S. 25 zweiter Absatz), ist darin nicht zu sehen. \nNach alledem scheidet eine Befreiungslage hinsichtlich der Festsetzung Nr. 2.7.2 aus, \nohne dass es auf das Vorliegen der in § 31 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten \nzusätzlichen Tatbestandsmerkmale oder die Vereinbarkeit der Abweichung unter \nWürdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen ankommt. \nAusgehend davon, dass die Mauererhöhung die „Grundzüge der Planung“ i. S. v. § 31 \nAbs. 2 BauGB hinsichtlich der privaten Grünfläche berührt, lässt sich das Vorliegen einer \nBefreiungslage, \ndie \nzur \nUnverhältnismäßigkeit \nder \nangefochtenen \nRücknahmeentscheidung führen könnte, schließlich auch nicht damit begründen, dass ein \nBefreiungsanspruch der Klägerin hinsichtlich der in Nr. 2.4 festgesetzten hinteren \nBaugrenze ihres Grundstücks besteht. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Außergerichtliche Kosten der \nBeigeladenen, die auch im Berufungsverfahren keinen Sachantrag gestellt und dadurch \nein eigenes Kostenrisiko vermieden haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) sind nicht \nerstattungsfähig (§ 162 Abs. 3 VwGO). \nGründe für eine Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der \nVerordnung \nüber \ndie \ntechnischen \nRahmenbedingungen \ndes \nelektronischen \nRechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-\n45 \n46 \n47 \n48 \n\n \n \n21\nRechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils \ngeltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil \nbezeichnen. \nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu \nbegründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der \nElektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache \ndargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen \nSenats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von \nder das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In \nRechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die \nAbweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts \nvorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Entscheidung \ndes Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung \nder Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen \nRechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten \nHochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates \ndes Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die \nBefähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen \nzur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich \ndurch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit \nBefähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des \nöffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen \nAufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \n \ngez.: \nMeng \n \n \n Schmidt-Rottmann \n \n \n Ranft \n \nBeschluss \n \nDer Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt (§§ 47, \n52 Abs. 1 GKG). \n \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \n\n \n \n22\ngez.: \nMeng \n \n \n Schmidt-Rottmann \n \n \n Ranft","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487431","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-03-11/1-a-565-17","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":14},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":6},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":4},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4a","ref_norm":"4a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487431","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487431","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-03-11/1-a-565-17","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487431","retrieved":"2026-07-09 08:35:48.759528+00:00"}}