{"status":"available","doknr":"OLD487430","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-03-11","aktenzeichen":"1 A 444/15","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: 1 A 444/15 \n \n7 K 414/13 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nIm Namen des Volkes \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n1. des \n \n2. des \n \n \n- Kläger - \n \n- Berufungsbeklagte - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Landeshauptstadt Dresden \nvertreten durch den Oberbürgermeister \nDr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden \n \n \n- Beklagte - \n \n- Berufungsklägerin - \n \n \nwegen \n \n \nNutzungsuntersagung für ein Bordell und einen Sado-Maso-Salon \nhier: Berufung \n \n\n \n \n2 \n \nhat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nSchmidt-Rottmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft aufgrund der \nmündlichen Verhandlung vom 9. März 2021 \n \nam 11. März 2021 \n \n \nfür Recht erkannt: \n \nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom \n21. Oktober 2014 - 7 K 414/13 - geändert. \n \nDie Klage wird abgewiesen. \n \nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. \n \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstre-\nckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, \nwenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des \nzu vollstreckenden Betrags leistet. \n \nDie Revision wird zugelassen. \n \nTatbestand \nDie Kläger wenden sich gegen die bauaufsichtliche Untersagung der Nutzung ihrer auf \ndem Grundstück M. Straße in D. gelegenen Gebäude zum Zweck der Prostitution und \nzur gewerblichen Ausübung von Sado-Maso-Praktiken. \nDas im Eigentum der Kläger stehende Grundstück ist mit einem mehrgeschossigen \nVordergebäude sowie mit einem eingeschossigen Hinterhaus bebaut, für die Wohn-\nnutzungen genehmigt wurden. Nach einem Wohnungsbrand im Frühjahr 2008 war der \nLokalpresse zu entnehmen, dass die Gebäude zur Ausübung der Prostitution und von \nSado-Maso-Praktiken genutzt werden. \nNach Anhörung der Kläger im Juli 2011 untersagte die Beklagte ihnen durch Bescheid \nvom 21. Mai 2012 die Nutzung der Gebäude zum Zwecke der Prostitution und zur ge-\nwerblichen Ausübung von Sado-Maso-Praktiken. Gemäß § 80 Satz 2 SächsBO könne \ndie Bauaufsichtsbehörde die Nutzung untersagen, wenn Anlagen im Widerspruch zu \nöffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt würden. Die im Jahr 2008 festgestellten Nut-\n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3 \nzungsänderungen seien gemäß § 59 Abs. 1 SächsBO genehmigungspflichtig und ma-\nteriell baurechtswidrig. Das im Vorderhaus betriebene Bordell und das im Hinterhaus \nbetriebene Sado-Maso-Studio seien als bordellartige Betriebe einzustufen, die sich \nnicht in die als faktisches Mischgebiet anzusehende näheren Umgebung einfügten. \nVergleichbare Nutzungen seien in diesem Bereich nicht bekannt. Die beiden Betriebe, \nin denen sich zeitweise sieben bis zehn „Prostituierte, Dominas etc.“ gleichzeitig auf-\nhielten, wirkten sich störend auf die Wohnnutzung etwa von Familien aus. Es sei nicht \nnur der erhebliche Zu- und Abgangsverkehr durch Besucher und Freier zu berücksich-\ntigen (für das Bordell sogar „rund um die Uhr“), sondern auch die dem Gewerbe typi-\nscherweise verbundene „milieubedingten Unruhe“, die trotz des zu verzeichnenden \nWertewandels zu einer Beeinträchtigung des Wohnfriedens (etwa für Familien) im un-\nmittelbaren Wohnumfeld führe. Die erstmalige Zulassung eines Bordells und eines ge-\nwerblichen Sado-Maso-Salons überschreite den Rahmen der vorhandenen Nutzungs-\narten und sei mit dem planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot unvereinbar. Die ge-\ntroffene Maßnahme genüge den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. \nEine Duldung durch die Bauaufsichtsbehörde habe nicht vorgelegen. Aus der längeren \nBearbeitungszeit könne eine Duldung schon angesichts des Schriftverkehrs der Be-\nklagten mit den Klägern und Betreibern ab Juli 2011 nicht abgeleitet werden. \nMit Kostenbescheid vom 22. Mai 2012 zog die Beklagte den Kläger zu 2 zur Entrichtung \neiner Verwaltungsgebühr i. H. v. 412,29 € für den Erlass der Nutzungsuntersagung \nheran. Beide Kläger hätten die Amtshandlung durch den rechtswidrigen Zustand ihres \nGrundstücks veranlasst und hafteten als Gesamtschuldner. Der einzige telefonische \nKontakt der Bauaufsichtsbehörde mit den Grundstückseigentümern sei über den Klä-\nger zu 2 erfolgt, weshalb sich die Beklagte dafür entschieden habe, nur diesen Kläger \nheranzuziehen. Die Höhe der Gebühren folge aus lfd. Nr. 17, Tarifstelle 4.10 des Neun-\nten Sächsischen Kostenverzeichnisses - 9. SächsKVZ - vom 21. September 2011 \n(SächsGVBl. S. 410). \nDen gegen die Nutzungsuntersagung und den Kostenbescheid mit Anwaltsschreiben \nvom 4. Juni 2012 eingelegten Widerspruch wies die Landesdirektion Sachsen durch \nWiderspruchsbescheid vom 20. Februar 2013 (zugestellt am 22. Februar 2013) zurück. \nBeide Bescheide seien rechtmäßig und verletzten die Kläger nicht in ihren Rechten. \nDie Nutzungsuntersagung sei rechtmäßig, weil die Nutzung der Gebäude als Bordell \nund als Sado-Maso-Salon im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften stehe. \nDiese Nutzung sei weder genehmigt noch genehmigungsfähig. Der bauaufsichtlichen \n4 \n5 \n\n \n \n4 \nAnordnung könne nicht entgegengehalten werden, dass die Beklagte von dem Bordell-\nbetrieb lange Zeit gewusst habe und ihn geduldet habe. Eine ausdrücklich ausgespro-\nchene Duldung habe es nicht gegeben. Die bloße Untätigkeit einer Behörde selbst über \neinen längeren Zeitraum hinweg stehe dem Erlass einer bauaufsichtlichen Anordnung \nnicht entgegen. Das Vorhaben sei materiell baurechtswidrig, worauf es ankomme, weil \ndie Ausgangsentscheidung ausdrücklich darauf gestützt worden sei. Der Betrieb der \nBordelle verstoße gegen § 34 Abs. 2 BauGB, denn er füge sich nach der Art dieser \nNutzung nicht in die als faktisches Mischgebiet anzusehende nähere Umgebung ein. \nDie nähere Umgebung werde gebildet von der Bebauung südwestlich der M. Straße \nim Abschnitt zwischen S. Straße und W. Straße. Entgegen der Ausgangsentscheidung \nbleibe die gegenüberliegende Straßenseite wegen der trennenden Wirkung der M. \nStraße unberücksichtigt. Der Straßenraum bestehe aus vier Fahrspuren nebst getrenn-\nten Geh- und Radwegen; er sei „enorm“ breit. Die M. Straße sei Teil der B. Straße; als \nHauptverkehrsstraße und Zubringer zur Autobahnanschlussstelle BAB D. weise sie \neine überragende Verkehrsbedeutung auf. Hinzu kämen unterschiedliche Nutzungsar-\nten und eine abweichende Struktur der Bebauung. Dies falle derart stark ins Gewicht, \ndass von zwei unterschiedlichen Gebieten gesprochen werden müsse. Die südwestli-\nche Straßenseite werde gesäumt von Mehrfamilienhäusern, die dem Verlauf der dort \nabzweigenden Alten M. Straße folgten. Bereits daraus werde deren Zugehörigkeit zu \ndem dahinterliegenden Gebiet deutlich. Das Vorhabengrundstück sei ebenfalls mit ei-\nnem solchen Mehrfamilienhaus in erster Reihe und einem Nebengebäude in zweiter \nReihe bebaut. Daneben befänden sich zwei Autoreparaturwerkstätten. Ihnen folgten \nbis zur Kreuzung W. Straße große Wohnhäuser mit Geschäften im Erdgeschoss. Von \ndieser eher kleinteiligen Struktur unterscheide sich die gegenüberliegende, nordöstli-\nche Straßenseite grundsätzlich. Die Grundstücke seien wesentlich größer und würden \ndurchweg nicht zu Wohnzwecken genutzt. Auf dem Gelände einer alten Brauerei sei \nein großflächiger Einzelhandel mit entsprechendem Parkplatzangebot entstanden. Da-\nneben befinde sich eine sehr große Tankstelle mit Waschstraße. Ihr folge das Theater \nund ein Autohaus. Es könne auch keine Verbindung zu den beiden erwähnten gewerb-\nlichen Nutzungen auf der südwestlichen Straßenseite hergestellt werden, weil sie deut-\nlich kleiner seien. Im dem so beschriebenen Mischgebiet sei der Betrieb von Bordellen \nunzulässig, weil er das Wohnen erheblich störe. Dies gelte unabhängig davon, ob sol-\nche Nutzungen als sonstige Gewerbebetriebe oder als Vergnügungsstätten einzustu-\nfen seien, hier in besonderem Maße, weil es sich um zwei Bordelle handle, die bereits \nauf Grund ihrer Größe einen entsprechenden Zulauf mit einem entsprechenden Stör-\npotenzial hätten. Mit einer bloßen Wohnungsprostitution, die im Mischgebiet nicht ge-\nnerell unzulässig sei, könne die „Gesamteinrichtung“ aus dem Bordell mit Unterkunft \n\n \n \n5 \nfür Prostituierte (Vorderhaus) und dem Sado-Maso-Salon (Hinterhaus) nicht gleichge-\nsetzt werden. Die Nutzungsuntersagung sei an die Kläger als Eigentümer des Grund-\nstücks zu richten gewesen. Angesichts der vielfältigen Nutzung der Gebäude mit einer \nVielzahl von Nutzerinnen sei nicht zu erwarten, dass der Zweck der Anordnung bei \neiner gegenüber „den Mietern“ ausgesprochenen Nutzungsuntersagung dauerhaft er-\nreicht werden würde; davon zeuge auch der im Verlauf des Widerspruchsverfahrens \nvorgenommene Betreiberwechsel bezüglich des Hinterhauses. \nDer Kostenbescheid vom 22. Mai 2012 sei ebenfalls rechtmäßig. Die Beklagte habe \nden Klägern eine Verwaltungsgebühr i. H. v. 412,29 € als Gesamtschuldnern auferlegt. \nSie seien als Kostenschuldner heranzuziehen gewesen, da sie das bauaufsichtliche \nEinschreiten durch die ungenehmigten Nutzungsänderungen veranlasst hätten (§ 2 \nAbs. 1 SächsVwKG a. F.). Die Höhe der festgesetzten Kosten halte sich in dem ein-\nschlägigen Gebührenrahmen (zwischen 50 € und 2.500 € gemäß lfd. Nr. 17 der Tarif-\nstelle 4.10 des 9. SächsKVZ), wobei die Beklagte angesichts des erforderlichen Re-\nchercheaufwands neun Sachbearbeiterstunden zu je 45,81 € (gehobener Dienst) habe \nansetzen dürfen. \nAuf die am 21. März 2013 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Dresden den \nBescheid der Beklagten vom 21. Mai 2012 sowie den Kostenbescheid vom 22. Mai \n2012 jeweils in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Landesdirektion Sachsen \nvom 20. Februar 2013 mit Urteil vom 21. Oktober 2014 - 7 K 414/13 - aufgehoben. Die \nangefochtenen Bescheide seien rechtswidrig und verletzten die Kläger in ihren Rech-\nten. Die untersagte Nutzung sei „zweifellos formell illegal“ (UA S. 4), so dass eine Nut-\nzungsuntersagung ihre Grundlage schon dann in § 80 Satz 1 SächsBO finden könne, \nwenn das Vorhaben nicht offensichtlich genehmigungsfähig sei. Mache die Behörde \nvon dieser Möglichkeit der Begründung des Bescheids jedoch keinen Gebrauch, son-\ndern stelle sie zusätzlich auf die materielle Rechtswidrigkeit des Vorhabens ab, unter-\nliege auch dieser Teil der Begründung der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Erweise \nsich die materielle Rechtswidrigkeit nicht, sei auch die Nutzungsuntersagung ermes-\nsensfehlerhaft. So liege der Fall hier. Nach dem Ergebnis des gerichtlichen Augen-\nscheins sei das Vorhaben entgegen der Auffassung der Beklagten bauplanungsrecht-\nlich zulässig. Dies gelte auch dann, wenn man vom Vorliegen eines Bordells oder eines \nbordellartigen Betriebs ausgehe. Das Vorhaben befinde sich im ungeplanten Innenbe-\nreich und sei nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen. Das Gericht betrachte den Bereich \nlängs der M. Straße zwischen W. Straße und S. Straße und gehe davon aus, dass die \n6 \n7 \n\n \n \n6 \nM. Straße wegen ihrer Breite und erheblichen Verkehrsbedeutung eine trennende Wir-\nkung habe. Angesichts des in der näheren Umgebung vorhandenen regellosen Neben-\neinanders von störenden gewerblichen Nutzungen (Autoglaserei, P. Betrieb), Vergnü-\ngungsstätte (Spielhalle Erdgeschoss M. Straße), Ladengeschäft (Erdgeschoss M. \nStraße), sonstige gewerbliche Nutzung (Grundstück der Stadtentwässerung auf dem \nFlurstück..., Nebengebäude auf dem Grundstück W. Straße zum Parken genutzter Flä-\nchen (hinterer Teil des P. Betriebs zur Straße A.) sowie Wohnnutzung (A. sowie M. \nStraße und S. Straße, obere Etagen der Häuser M. Straße, W. Straße) könne vom \nVorliegen eines Mischgebiets, also einem planvollem Miteinander von Wohnen und \nnicht wesentlich störendem Gewerbe, nicht die Rede sein. Wegen des zufälligen und \nregellosen Nebeneinanders von Wohnen und Gewerbe sei vielmehr von einer Gemen-\ngelage auszugehen. Dies gelte hier umso mehr, als der P. Betrieb und die Autoglaserei \nauch in einem Mischgebiet nicht zulässig seien. In die nähere Umgebung füge sich das \nVorhaben ein. Die Kammer gehe mit der nahezu einhelligen Rechtsprechung davon \naus, dass Bordelle und bordellartige Betriebe sonstige Gewerbebetriebe i. S. v. § 8 \nAbs. 2 Nr. 1 BauNVO darstellten. Solche Betriebe störten bei der gebotenen typisie-\nrenden Betrachtungsweise das Wohnen wesentlich, ohne dass es auf die konkreten \nAuswirkungen des streitigen Betriebs ankomme. Ausgehend davon liege die planungs-\nrechtliche Unzulässigkeit von Bordellen und bordellartigen Betrieben in Wohngebieten \nauf der Hand und werde auch in Mischgebieten regelmäßig angenommen. Anderes \ngelte indessen in Gemengelagen. Hier sei zunächst danach zu fragen, ob sich die Nut-\nzung in der Bandbreite des bereits Vorhandenen halte. Das sei hier schon deshalb der \nFall, weil sich in der Nachbarschaft des Vorhabens bereits zwei störende Gewerbebe-\ntriebe sowie eine Vergnügungsstätte (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO) befänden. Boden-\nrechtliche Spannungen könne das Vorhaben nur noch dann erzeugen, wenn gerade \ndie unmittelbare Umgebung von Wohnnutzen geprägt sei. Daran fehle es hier. Unmit-\ntelbar angrenzend befänden sich gerade die beiden anderen störenden gewerblichen \nNutzungen (P. Betrieb, Autoglaserei), die mit großflächigen, die Umgebung auch op-\ntisch dominierenden Hallen auffällig in Erscheinung träten, und die das von der Straße \naus in zweiter Reihe liegende kleine Wohnhaus (M. Straße Nr.) als Fremdkörper er-\nscheinen ließen. Entsprechendes gelte für das Gebäude M. Straße Nr., das mehr oder \nweniger als Teil des Grundstücks der Stadtentwässerung erscheine. Dieses Gebäude \nbefinde sich regellos „gewissermaßen in dritter Reihe“ und orientiere sich nicht zur M. \nStraße. Von einer überwiegenden Prägung durch Wohnnutzung könne erst vom Haus \nM. Straße Nr. an in Richtung Nordwesten wieder die Rede sein. Hier ändere die Be-\nbauung ihren Charakter, sie werde gleichmäßig und regelhaft. In diesem Bereich \nnehme die Bebauung entlang der M. Straße mehr und mehr wieder den Charakter \n\n \n \n7 \neines Wohngebiets an. Diese vom Wohnen geprägte Bebauung sei indes von dem \nVorhabengrundstück durch eine größere Freifläche getrennt und reiche daher ange-\nsichts der geschilderten baulichen Nutzung in Richtung Südosten nicht aus, um von \neiner Prägung des Vorhabengrundstücks durch Wohnnutzung auszugehen. Auch die \nBeklagte habe im Übrigen bei der Genehmigung der Spielhalle im Gebäude M. Straße \ndavon ausgehen müssen, dass die Umgebung dort überwiegend durch gewerbliche \nNutzungen geprägt sei (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO). Mit der Aufhebung der Nut-\nzungsuntersagung werde auch der zugehörige Kostenbescheid hinfällig. \nAuf den Antrag der Beklagten hat der Senat die Berufung durch Beschluss vom 25. \nAugust 2015 - 1 A 567/14 - wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils \nzugelassen; mit ihrem Zulassungsvorbringen zur Unzulässigkeit eines ungenehmigten \nBordells sowie eines bordellartigen Betriebs in unmittelbarer Nachbarschaft von Wohn-\nnutzungen habe die Beklagte einen entscheidungstragenden Rechtssatz des Verwal-\ntungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt, dass der Aus-\ngang eines Berufungsverfahrens als ungewiss erscheint. \nZur Begründung ihrer Berufung trägt die Beklagte vor, das Bordell und der Sado-Maso-\nSalon seien bauplanungsrechtlich unzulässig, da sie sich nicht in die Eigenart der nä-\nheren Umgebung einfügten. Zutreffend habe das Verwaltungsgericht eine trennende \nWirkung der M. Straße bejaht. Entgegen seiner Auffassung sei der maßgebliche Be-\nreich südwestlich dieser Straße jedoch nicht als Gemengelage, sondern als faktisches \nMischgebiet anzusehen. Daran habe sich bis zur Beweisaufnahme im Berufungsver-\nfahren nichts geändert. \nDie Spielhalle im Erdgeschoss M. Straße sei ausweislich der in Berufungsverhandlung \nin Kopie vorgelegten Baugenehmigung vom 16. November 2010 mit einer Hauptnutz-\nfläche von nur 95 m² genehmigt worden. Bei einer Nutzfläche von unter 100 m² könne \neine Spielhalle nach ständiger Rechtsprechung als nicht-kerngebietstypische Vergnü-\ngungsstätte auch im Mischgebiet zugelassen werden. Die Anzahl der Geldspielgeräte \nsei ein wesentliches Indiz für das Vorliegen einer kerngebietstypischen Vergnügungs-\nstätte. Anhand der Nutzfläche und der Regelungen der Spielverordnung könne auf die \nAnzahl der zugelassenen Geldspielgeräte zurückgeschlossen werden. Das Gebäude \nM. Straße werde nicht mehr von einer Autoglaserei genutzt, sondern von einem \nBoxclub. Unabhängig davon sei die im Jahr 2006 genehmigte Autoglaserei nebst Park-\nplatz auch in einem Mischgebiet zulässig gewesen. Die bei Erteilung der Baugenehmi-\n8 \n9 \n10 \n\n \n \n8 \ngung vorliegende Schallimmissionsprognose habe die Verträglichkeit der Autoser-\nvicestation für den Austausch und die Reparatur von Glasscheiben im Mischgebiet be-\nlegt. Nach der Betriebsbeschreibung seien lediglich Montagswerkzeuge eingesetzt \nworden; die Betriebszeiten hätten zwischen 8:00 und 18:00 Uhr gelegen. \nAuch der P. Betrieb sei als Autoservicestation - und damit als sonstiger Gewerbebe-\ntrieb - in einem Mischgebiet ebenfalls allgemein zulässig gewesen. Bis zur Einstellung \ndes Geschäftsbetriebs habe die Werkstatt nach der Betriebsbeschreibung, die der \nBaugenehmigung zugrunde liege, bei der Beklagten jedoch nicht mehr auffindbar sei, \nnur den „Soforteinbau“ von Auspuffanlagen, Bremsen, Stoßdämpfern und Reifen sowie \nÖlwechsel angeboten, nicht etwa sämtliche Arbeiten einer Kfz-Werkstatt. Insbeson-\ndere hätten lärmintensive Motor- oder Karosseriereparaturen nicht stattgefunden; in \nder Betriebsbeschreibung seien nur Hebebühnen und Bremsstandmontagewerkzeuge \nangegeben worden. Die im hinteren Grundstücksteil gelegenen Stellplätze seien der \nAutoservicestation zuzurechnen. Unabhängig davon wäre ein gewerblicher Parkplatz \nin einem Mischgebiet ebenfalls allgemein zulässig. \nDie Einstufung der näheren Umgebung als Mischgebiet ergebe sich auch daraus, dass \ndas Grundstück der Kläger unmittelbar von Wohnnutzung umgeben sei. Entgegen den \nAusführungen des angegriffenen Urteils werde das Flurstück... zu Wohnzwecken ge-\nnutzt. Der private Grundeigentümer wohne selbst auf dem Grundstück. Außer dem \nWohngebäude gebe es mehrere Nebengebäude. Unter dem 18. März 2014 habe die \nBeklagte einen positiven Vorbescheid über die planungsrechtliche Zulässigkeit eines \nweiteren Wohngebäudes erteilt. Das Wohngebäude auf dem Flurstück... (A.) grenze \nan das Grundstück der Kläger. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Verwaltungs-\ngericht dieses Gebäude und das Nachbargebäude (A.) als Fremdkörper angesehen \nhabe. Die Grundflächen dieser beiden Gebäude seien ebenso groß wie die der stra-\nßenbegleitenden Wohnhäuser an der M. Straße; ihre geringere Höhe sei bei Wohnge-\nbäuden abseits von Hauptstraßen nicht unüblich. \nIn einem Mischgebiet seien Bordelle und bordellartige Betriebe nach wie vor planungs-\nrechtlich unzulässig, weil sie generell geeignet seien, das Wohnen in einer Weise zu \nstören, dass von einer Gleichgewichtigkeit und wechselseitigen Verträglichkeit von \nWohnen und Gewerbe nicht mehr gesprochen werden könne. Dabei sei es unerheb-\nlich, ob derartige Betriebe als sonstige Gewerbebetriebe oder als Vergnügungsstätte \neingestuft würden. Betriebe dieser Art vertrügen sich auf Grund der mit ihnen regelmä-\n11 \n12 \n13 \n\n \n \n9 \nßig verbundenen Auswirkungen, insbesondere der milieutypischen Unruhe, bei der ge-\nbotenen typisierenden Betrachtung grundsätzlich nicht mit der in Mischgebieten vorge-\nsehenen Wohnnutzung. Auf dem Grundstück der Kläger befänden sich sogar zwei bor-\ndellartige Betriebe, die - abgesehen von den aktuellen infektionsschutzrechtlichen Ein-\nschränkungen - weiter betrieben würden. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die \nNutzung des Hintergebäudes sei aufgegeben worden, sei unzutreffend. \nFehlerhaft sei das angefochtene Urteil selbst dann, wenn vom Vorliegen einer Gemen-\ngelage auszugehen wäre. Der durch die ungenehmigte Nutzung verursachte Konflikt \nmit der Wohnnutzung bliebe davon unberührt. Eine Zulassung von bordellartigen Be-\ntrieben würde zu erheblichen städtebaulichen Spannungen führen und die vorhandene \nWohnnutzung zurückdrängen; zudem seien Umnutzungen von Wohngebäuden etwa \nzu Zwecken der Wohnungsprostitution zu befürchten. \nDie Beklagte beantragt, \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 21. Oktober 2014 \n- 7 K 414/13 - zu ändern und die Klage abzuweisen. \nDie Kläger beantragen, \ndie Berufung zurückzuweisen. \nSie verteidigen das angefochtene Urteil. Die nähere Umgebung ihres Grundstücks sei \nauch im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung als Gemengelage einzustufen, in dem \ndas Bordell und der Sado-Maso-Salon planungsrechtlich zulässig sei. Für die Beurtei-\nlung des Umgebungsrahmens sei die Bebauung beiderseits der M. Straße zu berück-\nsichtigen. Eine trennende Wirkung komme der Straße nicht zu. Auf der gegenüberlie-\ngenden Straßenseite befinde sich eine „autoorientierte“ Gewerbeansiedlung mit einem \ntypisch stadtteilbezogenen Einkaufszentrum, das die Umgebung ebenso mitpräge wie \ndie große A.-Tankstelle und die Gebäude des Theaters. Die planungsrechtliche Beur-\nteilung der Spielhalle, der Autoglaserei und des P. Betriebs durch das Verwaltungsge-\nricht sei zutreffend. Die im Ortstermin festgestellte Umnutzung der Autoglaserei für ei-\nnen Boxclub und die Schließung des P. Betriebs habe am Vorliegen einer Gemenge-\nlage nichts geändert. Eine Wohnnutzung des Flurstücks Nr. ... durch den Grundeigen-\ntümer werde bestritten. Milieutypische Unruhen mit dem von der Beklagten behaupte-\nten Störgrad habe es im Bereich des klägerischen Grundstücks ebenso wenig gegeben \nwie Nutzungskonflikte. Von einem Zurückdrängen der Wohnnutzung könne keine Rede \n14 \n15 \n16 \n \n17 \n\n \n \n10\nsein. Das Vorderhaus werde in der jetzigen Form seit den 1990er Jahren genutzt, ohne \ndass die - nach außen nicht erkennbare - Bordellnutzung die Ansiedlung von Wohn-\nnutzung auf den Flurstücken... und... sowie eine beabsichtigte Wohnnutzung des Flur-\nstücks... beeinträchtigt hätte. Die von der Beklagten angeführten Nutzungskonflikte \nseien rein theoretischer Natur. Es werde bestritten, dass die Beklagte für einen „ähnli-\nchen“ Betrieb an der H. Straße eine Nutzungsuntersagung erlassen habe. Sollte der \nSenat die Klage abweisen, sei die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der pla-\nnungsrechtlichen Zulässigkeit von Bordellen und bordellartigen Betrieben in der Um-\ngebung von Wohnnutzungen zuzulassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29. September 2020 \n- 4 B 13.20 -, juris) \nDer Senat hat das Grundstück der Kläger und dessen Umgebung am 9. März 2021 in \nAugenschein genommen; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die \nNiederschrift vom selben Tag verwiesen. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte \n(zwei Bände) sowie die vorgelegten Verwaltungsvorgänge (drei Heftungen) Bezug ge-\nnommen. \nEntscheidungsgründe \nDie zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. \nDas angefochtene Urteil ist antragsgemäß zu ändern (§ 129 VwGO). Die Anfechtungs-\nklage der Kläger ist zulässig, aber unbegründet. Die Nutzungsuntersagung (nachfol-\ngend 1.) und der Kostenbescheid (nachfolgend 2.) sind in der Gestalt, die sie durch \nden Widerspruchsbescheid gefunden haben, rechtmäßig und verletzten die Kläger \nnicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO); dementsprechend ist ihre \nKlage insgesamt abzuweisen. \n1. Gemäß § 80 Satz 2 SächsBO kann die Bauaufsichtsbehörde die Nutzung (baulicher) \nAnlagen untersagen, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften \ngenutzt werden. Nachdem die Beklagte die Nutzungsuntersagung nicht nur auf die feh-\nlende Baugenehmigung für die nach § 59 Abs. 1 SächsBO genehmigungspflichtige \nNutzungsänderung und das Nichtvorliegen einer offensichtlichen Genehmigungsfähig-\nkeit (vgl. Senatsbeschl. v. 25. Juni 2001 - 1 B 67/01 - und v. 25. Juni 2006 - 1 B 67/01 \n18 \n19 \n20 \n21 \n22 \n\n \n \n11\n-, jeweils juris, Leitsatz 1), sondern auch auf die materielle Baurechtswidrigkeit der un-\ngenehmigt aufgenommenen Nutzung der Wohngebäude als Bordell (Vorderhaus) und \nbordellartiger Betrieb (Hinterhaus) gestützt hat, ist das von der Beklagten ausgeübte \nEntschließungsermessens (vgl. Senatsurt. v. 22. März 2013 - 1 A 518/12 -, juris Leit-\nsatz 1) auf die Anfechtungsklage der Kläger zu 1 und 2 auch darauf zu überprüfen, ob \ndiese Nutzungsarten nach Maßgabe von § 34 Abs. 2 BauGB planungsrechtlich unzu-\nlässig sind, wie es die Beklagte entscheidungstragend angenommen hat. Insoweit ist \nfür die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der dauerhaft untersagten Nutzung nach Maß-\ngabe des materiellen Landesrechts auf den Zeitpunkt der Berufungsverhandlung ab-\nzustellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23. Januar 1999 - 4 B 132.98 -, juris Rn. 5). \nJedenfalls zu diesem Zeitpunkt sind die von der Beklagten untersagten - zwischenzeit-\nlich nicht etwa aufgegebenen - baulichen Nutzungen der beiden Gebäude auf dem \nFlurstück Nr. ... nach ihrer Art planungsrechtlich unzulässig (§ 34 Abs. 2 BauGB i. V. \nm. § 6 BauNVO) und damit materiell baurechtswidrig. \nDie Innenbereichslage (§ 34 Abs. 1 BauGB) des nicht überplanten Vorhabengrund-\nstücks steht zwischen den Beteiligten auch im Berufungsverfahren zu Recht außer \nStreit. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats \nfest, dass die nähere Umgebung, d. h. der Bereich, auf den sich das Vorhaben auswir-\nken kann, und der den bodenrechtlichen Charakter des Vorhabengrundstücks prägt \noder zumindest beeinflusst, hinsichtlich des Merkmals der Nutzungsart durch den - \nauch vom Verwaltungsgericht als maßgeblich angesehenen - Bereich südwestlich der \nM. Straße zwischen der S. Straße im Nordwesten und der W. Straße im Süden gebildet \nwird, wobei der M. Straße entgegen der Auffassung der Kläger eine trennende Wirkung \nzukommt. \nMit dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. etwa Beschl. v. 29. August 2003 - 4 B 74.03 -\n, juris Rn. 2) geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass sich die \nGrenzen der näheren Umgebung nicht schematisch festlegen lassen, sondern nach \nder tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen sind, in die das Vorhabeng-\nrundstück eingebettet ist. Dabei kann die Grenze zwischen näherer und fernerer Um-\ngebung dort zu ziehen sein, wo zwei jeweils einheitlich geprägte Bebauungskomplexe \nmit voneinander verschiedenen Bau- und Nutzungsstrukturen aneinanderstoßen, wo-\nbei der Grenzverlauf der näheren Umgebung nicht davon abhängig ist, dass die unter-\nschiedliche Bebauung durch eine künstliche oder natürliche Trennlinie (etwa eine \nStraße oder eine Geländekante) entkoppelt ist. Eine solche Trennlinie hat bei einer \n23 \n24 \n25 \n\n \n \n12\nbeidseitig andersartigen Siedlungsstruktur nicht stets eine trennende Funktion. Umge-\nkehrt führt ihr Fehlen nicht dazu, dass benachbarte Bebauungen stets als miteinander \nverzahnt anzusehen sind und insgesamt die nähere Umgebung ausmachen. Dies gilt \nauch für Hauptverkehrsstraßen, die faktische Baugebiete nicht notwendigerweise tren-\nnen, wie es der erkennende Senat etwa in seinem von den Klägern in der Berufungs-\nverhandlung zitierten rechtskräftigen Urteil vom 19. Juni 2017 - 1 A 94/16 - (juris Rn. \n32) entschieden hat. Bei Anwendung dieser Maßstäbe ist nach den Umständen des \nFalles eine trennende Wirkung der M. Straße zwischen der S. und W. Straße nicht nur \nwegen ihrer vom Verwaltungsgericht zutreffend festgestellten Breite (vier Fahrspuren \nmit beidseitigen Rad- und Gehwegen) und Verkehrsbedeutung als innerörtlicher Teil \nder zur Autobahnauffahrt D. führenden B. Straße anzunehmen, sondern auch deshalb, \nweil die M. Straße die Grenze zwischen den nach ihrer Siedlungsstruktur und Nut-\nzungsarten wesentlich unterschiedlichen Gebieten im elbseitigen nordöstlichen, elb-\nseitigen Teil und im südwestlichen Teil bildet. Im nordöstlichen Teil, der elbseitig an die \nBahnlinie von D. nach E. grenzt, findet sich großflächige Bebauung auf dem Betriebs-\ngelände einer abgerissenen Brauerei (E.-Center mit großer Parkplatzfläche, Tankstel-\nlenanlage mit Waschstraße) sowie mehrere Gebäude des früher dort betriebenen städ-\ntischen Theaters mit den dazugehörigen Werkstattgebäuden, die teilweise weiter ge-\nnutzt werden. Der südwestliche Teil ist hingegen durch eine eher homogen gewach-\nsene Gründerzeitbebauung mit im Wesentlichen mehrgeschossigen Gebäuden in \nüberwiegend offener Bauweise mit kleineren gewerblichen Nutzungen vorrangig im \nErdgeschoss der Gebäude im Kreuzungsbereich M. Straße/ W. Straße geprägt, was \neine Fortsetzung im vorderen Bereich der R. Straße findet. \nBei der so umschriebenen näheren Umgebung handelt es sich nach dem Ergebnis der \nBeweisaufnahme im Berufungsverfahren um ein faktisches Mischgebiet, weshalb sich \ndie planungsrechtliche Zulässigkeit des Bordells und des Sado-Maso-Salons der Klä-\nger nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 6 BauNVO richtet. Mischgebiete sind durch ein \ngleichwertiges und gleichgewichtiges Nebeneinander von Wohnnutzungen und von \nGewerbebetrieben gekennzeichnet, die das Wohnen nicht wesentlich stören (§ 6 Abs. \n1 BauNVO), wobei gemäß § 6 Abs. 2 BauNVO neben Wohngebäuden (Nr. 1) insbe-\nsondere Geschäfts- und Bürogebäude (Nr. 2), sonstige Gewerbebetriebe (Nr. 4) und \nAnlagen für sportliche Zwecke (Nr. 5) stets sowie nicht kerngebietstypische (d. h. „klei-\nnere“) Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nach Maßgabe \nvon § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO in den Teilen des Gebiets allgemein zulässig sind, die \nüberwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind. In diesem Rahmen hält sich \ndie bei der Beweisaufnahme festgestellte Art der maßgeblichen baulichen Nutzung im \n26 \n\n \n \n13\nBereich südwestlich der M. Straße zwischen der S. Straße im Nordwesten und der W. \nStraße im Süden. Eines „planvollen Miteinanders“ von Wohnen und nicht wesentlichen \nstörendem Gewerbe bedarf es für das Vorliegen eines faktischen Mischgebiets entge-\ngen der Auffassung des Verwaltungsgerichts (UA S. 5) insoweit nicht. Für die Beurtei-\nlung der näheren Umgebung ist zunächst alles in den Blick zu nehmen, was tatsächlich \nvorhanden ist und nach außen wahrnehmbar in Erscheinung tritt. In einem weiteren \nSchritt muss die Bebauung auf das Wesentliche zurückgeführt werden, indem „außer \nAcht gelassen“ (BVerwG, Urt. v. 15. Februar 1990 - 4 C 23.86 -, juris Rn. 13) wird, was \ndie vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint. „Aus-\ngesondert“ werden bauliche Anlagen, die von ihrem „quantitativen“ Erscheinungsbild \n(Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Um-\ngebung zu prägen, oder die die Erheblichkeitsschwelle überschreiten, jedoch als sin-\nguläre Anlage oder „Unikat“ nach ihrer äußeren Zweckbestimmung in der näheren Um-\ngebung einzigartig sind und die Umgebung wegen ihrer Andersartigkeit und Einzigar-\ntigkeit als „Fremdkörper“ nicht prägen. Der nach diesen Maßgaben bestimmte Gebiets-\ncharakter wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass nach der Baunutzungsverordnung \nin einem solchen Gebiet nur ausnahmsweise zulässige bauliche Anlagen vorhanden \nsind; eine andere Beurteilung ist jedoch dann gerechtfertigt, wenn sich diese Nutzun-\ngen nicht auf wirkliche Ausnahmefälle beschränken, sondern gerade den „Ausnahmen“ \neine eigene prägende Wirkung auf die Umgebung zukommt (vgl. BVerwG, Beschl. v. \n11. Februar 2000, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 197; SächsOVG, Urt. v. 5. April \n2013 - 1 A 247/12 -, BRS 81 Nr. 112) \nBei Anwendung dieser Maßstäbe ist die nähere Umgebung des klägerischen Grund-\nstücks durch Nutzungen geprägt, die in einem Mischgebiet allgemein zulässig sind. \nWährend sich vom Vorhabengrundstück aus im nordwestlichen Verlauf der M. Straße \ndurchgängig mehrgeschossige Wohnbebauung befindet, gibt es im südwestlichen Ver-\nlauf dieser Straße bis zum Kreuzungsbereich der W. Straße auch abweichende Nut-\nzungen. Das Gebäude M. Straße wird nicht mehr für eine Autoglaserei, sondern für \neinen Boxclub genutzt, also als Anlage für sportliche Zwecke (einschließlich der dem \nGebäude zugeordneten Stellplätze); eine „nachprägende“ Wirkung des früheren Kfz-\nBetriebs liegt insoweit nicht vor. Bei dem von der M. Straße aus betrachtet in zweiter \nReihe errichteten Gebäude auf dem Flustück... (A. Nr.) handelt es sich um ein zweige-\nschossiges Wohngebäude, das nach Überzeugung des Senats für die Bestimmung \ndes Gebietscharakters ebenso wenig als sog. Fremdkörper ausgeklammert werden \ndarf wie das auf dem Flurstück... befindliche eingeschossige Gebäude A., das dem \näußeren Anschein nach vorrangig zu Wohnzwecken genutzt wird, wobei sich auch ein \n27 \n\n \n \n14\nkleineres Werkstattgebäude auf dem Grundstück befindet. Für eine Nutzung der Flur-\nstücke... oder... zum Zweck der städtischen Stadtentwässerung, von der das Verwal-\ntungsgericht bei der Bestimmung des Gebietscharakters ausgegangen ist (UA S. 4), \ngab es bei der Beweisaufnahme des Senats keinerlei Anhaltspunkte. Soweit das Ge-\nbäude A. außer zu Wohnzwecken auch für das Büro einer Immobilienverwaltung ge-\nnutzt wird, wie es die Beschriftung des Briefkastens nahelegt („K.“), handelt es sich um \neine gewerbliche Nutzung (§ 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO), wie sie auch in einem Büroge-\nbäude allgemein zulässig wäre. Abweichend von den Feststellungen des Verwaltungs-\ngerichts standen die Werkstatträume im Gebäude M. Straße im Zeitpunkt der Beru-\nfungsverhandlung nach dem Auszug des P. Betriebs leer. Angesichts der augen-\nscheinlich beabsichtigten erneuten Verpachtung der Werkstatt, der die Stellplätze auf \ndem Flurstück... ersichtlich zugeordnet sind, handelt es sich nach der Verkehrsauffas-\nsung insoweit nicht um eine Aufgabe der als Werkstattgebäude mit Stellplätzen geneh-\nmigten Nutzung des Flurstücks..., sondern eine bloße Nutzungsunterbrechung, die für \nsich genommen keine Auswirkungen auf den Gebietscharakter hat. Davon sind auch \ndie Beteiligten im Ortstermin übereinstimmend ausgegangen. Ob der beim Ortstermin \ndes Verwaltungsgericht noch festgestellte „typische“ P. Betrieb (Niederschrift v. 27. \nOktober 2014, S. 3), wie er nach den unbestrittenen Angaben der Beklagten in ganz \nDeutschland zu finden ist, wegen des auf bestimmte Servicearbeiten beschränkten An-\ngebots bei der planungsrechtlich gebotenen typisierenden Betrachtungsweise nicht als \n„wesentlich störende“ - im Mischgebiet unzulässige - Kfz-Werkstatt, sondern als Auto-\nservicestation und damit sonstiger Gewerbebetrieb (§ 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO) zu qua-\nlifizieren ist, wie es die Beklagte ausführt, mag dahinstehen. Die in Rede stehende \nbauliche Nutzung des Gebäudes ist in der näheren Umgebung singulär und prägt sie \nnicht, weshalb sie nach Überzeugung des Senats bei der gebotenen wertenden Be-\ntrachtung außer Acht zu lassen ist. \nDas dreigeschossige Gründerzeithaus an der Ecke M. Straße/W. Straße (M. Straße \nsowie W. Straße) wird im Erdgeschoss von zwei Einzelhandelsbetrieben, einer Wer-\nbeagentur sowie einem Spielsalon genutzt. In den oberen Geschossen befinden sich \njeweils Wohnungen; Hinweise auf eine - von den Klägern im Ortstermin als „nicht aus-\ngeschlossen“ angesehene - Büronutzung in den oberen Geschossen waren für den \nerkennenden Senat bei der Beweisaufnahme nicht erkennbar. Ausweislich der von der \nBeklagten in der Berufungsverhandlung in Kopie vorgelegten Baugenehmigung vom \n14. September 2010 wurde eine „Spielothek mit acht Spielautomaten und 95 m² Haupt-\nnutzfläche ohne Alkoholausschank oder Speisenausgabe“ genehmigt, wobei die Bau-\n28 \n\n \n \n15\ngenehmigung Schutzauflagen für die in den oberen Geschossen befindlichen Wohnun-\ngen enthält. Anhaltspunkte für eine von der Genehmigung abweichende Nutzung die-\nser Spielhalle bestehen weder nach dem Vorbringen der Kläger noch nach dem Ergeb-\nnis der Beweisaufnahme. Ausgehend davon handelt es sich hier nach Überzeugung \ndes Senats um eine „kleine“, nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätte i. S. v. § 4a \nAbs. 3 Nr. 2 BauNVO (zur Abgrenzung vgl. SächsOVG, Urt. v. 13. August 2015 - 1 A \n51/14 -, juris Rn 19; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 23. Juni 2015 - 10 B 7./13 -, juris \nRn. 34; Decker, in: Jäde/Dirnberger, BauGB, BauNVO, 9. Aufl., § 4a BauNVO Rn. 27 \njeweils m. w. N.), die gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO in den Teilen eines (Misch-\n)Gebiets zulässig ist, der - wie hier im Kreuzungsbereich M. Straße/W. Straße - über-\nwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt ist. \nIn dieses faktische Mischgebiet der näheren Umgebung fügen sich das Bordell und der \nbordellartige Betrieb auf dem Grundstück der Kläger nach der Art der baulichen Nut-\nzung nicht ein i. S. v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. \nDabei geht der Senat mit dem Verwaltungsgericht (UA S. 5) davon aus, dass sowohl \ndas Bordell im Vorderhaus als auch der Sado-Maso-Salon im Hinterhaus mangels ei-\nner spezielleren Regelung der Baunutzungsordnung im planungsrechtlichen Sinn als \nGewerbebetriebe anzusehen sind (zu § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO „Gewerbebetriebe aller \nArt“ vgl. BVerwG, Beschl. v. 2. November 2015 - 4 B 32.15 -, juris Rn. 4; Beschl. v. 5. \nJuni 214 - 4 BN 8/14 -, juris Rn. 10; Urt. v. 25. November 1983 - 4 C 21.83 -, juris Rn. \n9 für nicht in dem Bordell wohnende „Dirnen“), nicht etwa als Vergnügungsstätten oder \ngar als Gebäude für die Ausübung freiberuflicher Tätigkeiten (die letztgenannten Ein-\nordnungen ablehnend auch OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 29. Oktober 2019 - 2 B \n2.18 -, juris Rn. 45 m. N. zum Meinungsstand). Solche gewerblichen Nutzungen sind \nnach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Beschl. v. 5. März \n2015 - 1 A 420/14 -, juris Rn. 8 ff. m. w. N.) mit dem Wohnen unverträglich, weil diese \nBetriebsformen der gewerblichen Prostitution bei der bauplanungsrechtlich gebotenen \ntypisierenden Betrachtung erfahrungsgemäß mit negativen „milieubedingten“ Auswir-\nkungen verbunden sind, die sich nicht auf einen sog. „Trading-down-Effekt“ beschrän-\nken, sondern mit einem erheblichen städtebaulichen Konfliktpotential verbunden sind \netwa in Form von Belästigungen durch alkoholisierte oder unzufriedene Kundschaft, \norganisierte Kriminalität oder ausbeuterische Zuhälterei (vgl. OVG Berlin-Brandenburg \na. a. O. Rn. 52 m. w. N.). Das Bundesverwaltungsgericht hat die letztlich nicht auf \nRechts-, sondern auf Erfahrungssätzen beruhende Unverträglichkeit von Bordellen und \nbordellartigen Betrieben mit der in einem Mischgebiet zulässigen Wohnnutzung noch \n29 \n30 \n\n \n \n16\nim Urteil vom 12. September 2013 - 4 C 8.12 - (BVerwGE 147, 379, juris Rn. 14) ohne \nvertiefende Ausführungen als „allgemeine Meinung“ bezeichnet. \nAn dieser bauplanerischen Beurteilung von Bordellen und bordellartigen Betrieben hält \nder erkennende Senat mit dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg \n(a. a. O. Rn. 63 ff.) auch nach dem Inkrafttreten des Prostituiertenschutzgesetzes vom \n21. Oktober 2016 (BGBl. I. S. 2372) fest. Zum öffentlichen Baurecht findet sich in dem \ngenannten Gesetz, das ansonsten sehr detaillierte Regelungen zur Ausübung der \nProstitution enthält (u. a. zu behördlichen Betretungsrechten, zu Aufzeichnungspflich-\nten, zur Datenerhebung, zur Bundesstatistik, zum Schutz u. a. der Jugend und von \n„Anwohnerinnen und Anwohner“ sowie zu Pflichten von „Kunden und Kundinnen“), \nausdrücklich lediglich die Bestimmung des § 12 Abs. 7, wonach Erlaubnis- oder Anzei-\ngepflichten nach anderen Vorschriften, insbesondere nach den Vorschriften des Gast-\nstätten-, Gewerbe-, Bau-, Wasser- oder Immissionsschutzrechts, „unberührt“ bleiben, \nsowie eine Verordnungsermächtigung u. a. für die Bestimmung der Mindestanforde-\nrungen an Prostitutionsstätten und für Betriebsstätten, die für Prostitutionsveranstal-\ntungen genutzt werden. Eine - dem Verordnungsgeber jedenfalls rechtstechnisch \n„leicht“ mögliche - Änderung der Baunutzungsverordnung erfolgte hingegen nicht, ob-\nwohl die langjährige höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung zur bauplanungs-\nrechtlichen Beurteilung von Bordellen und bordellähnlichen Betrieben im Umfeld von \nWohnnutzungen als allgemein bekannt anzusehen ist und die Baunutzungsverordnung \ndurch das Gesetz vom 4. Mai 2017 (BGBl. I. S. 1057) im zeitlichen Zusammenhang mit \ndem Prostituiertenschutzgesetz geändert wurde. Eine bauplanungsrechtliche „Zäsur“, \naus der eine Gebietsverträglichkeit von Bordellen und bordellartigen Betrieben in \nMischgebieten abzuleiten wäre, lässt sich nach Auffassung des Senats dem Prostitu-\niertenschutzgesetz auch im Übrigen nicht entnehmen. \nFür die Einstufung der hier untersagten Nutzungen als das Wohnen wesentlich störend \n- und damit im Mischgebiet planungsrechtlich unzulässig - stellt der Senat mit der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 27. Juni 2018 - 4 B 10.17 \n-, juris Rn. 8 m. w. N.) auf eine „eingeschränkte typisierende Betrachtung“ ab, wie sie \ndem Systemgedanken der Baunutzungsverordnung mit ihren Katalogen der jeweils zu-\nlässigen Nutzungsarten zugrunde liegt. Danach ist der konkrete Betrieb als unzulässig \neinzustufen, wenn Betriebe seines Typs bei funktionsgerechter Nutzung üblicherweise \nfür die Umgebung in diesem Sinne unzumutbare Störungen hervorrufen können; auf \ndas Maß der konkret hervorgerufenen Störungen, mit dem auch die Kläger argumen-\n31 \n32 \n\n \n \n17\ntieren, kommt es nach diesem typisierenden Maßstab grundsätzlich nicht an. Eine ty-\npisierende Betrachtung verbietet sich, wenn der zur Beurteilung stehende Betrieb zu \neiner Branche gehört, deren übliche Betriebsform hinsichtlich des Störgrads eine große \nBandbreite aufweisen, die von nicht wesentlich störend bis störend oder sogar erheb-\nlich belästigend reichen kann, weshalb eine abstrahierende Bewertung nicht sachge-\nrecht erscheint. In solchen Fällen hängt die Zulassungsfähigkeit von Betrieben von der \njeweiligen „Betriebsstruktur“ ab, also etwa von der Betriebsgröße, der Betriebsweise \nsowie der technischen und personellen Ausstattung. „Maßgeblich ist hier, ob sich die \nStörwirkung, die die konkrete Anlage bei funktionsgerechter Nutzung erwarten lässt, \ninnerhalb des Rahmens halten, der durch die Gebietseigenart vorgegeben ist. (…) Im \nEinzelfall können ferner - was im Wesen jeder Typisierung liegt - Abweichungen auf-\ntreten; dann bedarf die typisierende Betrachtung einer Korrektur“, weshalb es nicht \nausgeschlossen ist, von einer „atypischen Fallgestaltung … auszugehen, wenn der je-\nweilige Betrieb nach seiner Art und Betriebsweise von dem Erscheinungsbild seines \nBetriebstypus abweicht, von daher die sonst üblichen Störungen von vornherein nicht \nbefürchten lässt, und damit seine sonst nicht gegebene Gebietsverträglichkeit dauer-\nhaft und zuverlässig sichergestellt ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27. Juni 2018 - 4 B 10.17 \n-, juris Rn. 9). \nEine „atypische“ Fallgestaltung, die „erfahrungsgemäß“ (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27. \nJuni 2018 a. a. O. Rn. 12) die sonst üblichen Störungen der im Mischgebiet vorhande-\nnen Wohnnutzung „dauerhaft und zuverlässig“ ausschließt, kommt nach Überzeugung \ndes Senats schon deshalb nicht in Betracht, weil sich mit dem Bordell und dem bor-\ndellartigen Betrieb um zwei Einrichtungen auf einem Grundstück von unter 1.000 m² \nhandelt, wobei anders als in der vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit \nUrteil vom 29. Oktober 2019 (a. a. O.) entschiedenen Berufungsverfahren zu einer Ver-\npflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung keinerlei verbindliche „Betriebs-\nbeschreibung“ vorliegt. \n2. Der zugleich angefochtene Kostenbescheid der Beklagten vom 22. Mai 2012 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheids der Landesdirektion Sachsen vom 20. Februar \n2013 ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. \nDie für den Erlass der Nutzungsuntersagung (Amtshandlung i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 1 \nSächsVwKG a. F.) festgesetzte Verwaltungsgebühr i. H. v. 412,29 € hält sich im Rah-\nmen der hier maßgeblichen lfd. Nr. 17 der Tarifstelle 4.10 des 9. SächsKVZ, wobei \nnach der Begründung des Widerspruchbescheids beide Kläger als Gesamtschuldner \n33 \n34 \n35 \n\n \n \n18\n(§ 2 Abs. 4 SächsVwKG a. F.) herangezogen wurden, weil Beide das bauaufsichtliche \nEinschreiten als Störer veranlasst hatten. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, \n§ 711 ZPO. \nDie Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Der Frage, ob an der \ntypisierenden Einordnung von Bordellen und bordellartigen Betrieben als das Wohnen \nmehr als unwesentlich störenden Gewerbebetrieben im Hinblick auf das Prostituierten-\nschutzgesetz festzuhalten ist, kommt grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Be-\nschl. v. 29. September 2020 - 4 B 13.20 -, juris Rn. 1). \nRechtsmittelbelehrung \nGegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht \nzu. \nDie Revision ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Baut-\nzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektro-\nnischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Ver-\nordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsver-\nkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-\nRechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils \ngeltenden Fassung einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision \ninnerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, \nschriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsge-\nrichtsordnung und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung eingelegt wird. Die \nRevision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. \nDie Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begrün-\nden. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 \nLeipzig schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwal-\ntungsgerichtsordnung und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzu-\nreichen. \nDie Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm \nund, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel \nergeben. \nFür das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung \nder Revision und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen \nRechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten \n36 \n37 \n\n \n \n19\nHochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertrags-\nstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, \nder die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können \nsich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäf-\ntigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des \nöffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufga-\nben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \ngez.: \nMeng \n \n \n \n Schmidt-Rottmann \n \n \n Ranft \nBeschluss \nDer Streitwert wird nach Anhörung der Beteiligten in der Berufungsverhandlung gemäß \n§§ 47, 52 Abs. 1 GKG auf 20.000 € festgesetzt. \n \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. 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