{"status":"available","doknr":"OLD487429","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-03-11","aktenzeichen":"5 A 674/20.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n5 A 674/20.A \n \n11 K 2016/19.A \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsgegner - \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt \nfür Migration und Flüchtlinge \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragstellerin - \n \n \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAsylG \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n \n \n\n \n \n2\nhat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Richterin am \nOberverwaltungsgericht Dr. Helmert als Berichterstatterin nach § 87a VwGO \n \nam 11. März 2021 \nbeschlossen: \n \n \nDas Verfahren wird eingestellt. \n \nDas Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 17. Juli 2020 - 11 K 2016/19.A - ist \nwirkungslos. \n \nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden \nRechtszügen. \nGründe \nDas Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung \nvon § 87a Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Nr. 2 und 5 VwGO durch die Berichterstatterin \neinzustellen, weil die Klage nach § 81 Satz 1 AsylG als zurückgenommen gilt. \n§ 81 AsylG ist auch im Berufungszulassungsverfahren und gegenüber dem Kläger als \nRechtsmittelgegner anwendbar, ohne dass es einer Einwilligung der Beklagten zur \nFiktion der Klagerücknahme nach § 81 AsylG bedarf (BVerwG, Beschl. v. 20. Januar \n1984 - 9 B 689/81 -, juris; SächsOVG, Beschl. v. 24. Juni 1999 - A 4 S 184/98 -, juris; \nBayVGH, Beschl. v. 16. Mai 2018 - 8 ZB 18.30470 -, juris; ThürOVG, Beschl. v. 20. \nFebruar 2017 - 3 KO 37 1/15 -). Der Anwendung von § 81 AsylG steht auch nicht \nentgegen, \ndass \nder \nKläger \nim \nBerufungszulassungsverfahren \nvor \ndem \nOberverwaltungsgericht nicht anwaltlich vertreten ist. Er könnte unvertreten die \nRücknahme der Klage sogar ausdrücklich erklären (SächsOVG, Beschl. v. 20. Juni \n2013 - 5 A 360/12 -, juris). Der Kläger muss sich als Rechtsmittelgegner auch nicht \nanwaltlich vertreten lassen, um gerichtlich zur Mitwirkung an der Ermittlung des \nSachverhalts herangezogen zu werden (BVerwG, Urt. v. 25. Januar 2007 - 2 A 3.05 -, \njuris Rn. 16; SächsOVG, Beschl. v. 1. Oktober 2019 - 5 A 272/19 -, Rn. 2 juris), \nworum es sich bei der Aufklärungsanforderung bezüglich seiner Anschrift und seines \nRechtsschutzinteresses zuvörderst nur handelte. \n1 \n2 \n\n \n \n3\nDie Voraussetzungen für eine fiktive Klagerücknahme gemäß § 81 Satz 1 AsylG sind \ngegeben. \nDer Kläger hat die gerichtliche Aufforderung vom 28. Januar 2021, seine aktuelle \nladungsfähige Anschrift mitzuteilen, länger als einen Monat nicht beantwortet. Die \nZustellung dieser gerichtlichen Aufforderung gilt gemäß § 10 Abs. 2 AsylG jedenfalls \nzum 1. Februar 2021 unter der Anschrift \" D.\" als bewirkt, weil dies die letzte \nAnschrift ist, die dem Gericht aufgrund der Mitteilung des Klägers bekannt ist. Eine \nMitteilung einer anderen letzten bekannten Anschrift durch eine öffentliche Stelle ist \nnicht \nerfolgt. \nDie \nvom \nSenat \nvorgenommenen \nAbfragen \naus \ndem \nAusländerzentralregister und dem Einwohnermelderegister beinhalten keine derartige \nAnschriftenmitteilung durch eine öffentliche Stelle (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. August \n2020 - 1 C 28/19 -, juris Rn. 16). Auch unter der im Einwohnermelderegister - \nzunächst - verzeichneten Anschrift \" S.\" gelangte die Sendung im Übrigen als \nunzustellbar in Rücklauf und würde die Zustellung der gerichtlichen Aufforderung \ngemäß § 10 Abs. 2 AsylG jedenfalls zum 2. Februar 2021 als bewirkt gelten. Über \ndiese Zustellungsvorschriften und insbesondere die Zustellungsfiktionen des § 10 Abs. \n2 AsylG ist der Antragsteller auch in der erforderlichen qualifizierten Weise (vgl. zu \nden Anforderungen BVerwG, Urt. v. 20. August 2020 - 1 C 28/19 -, juris Rn. 19) \nbelehrt worden (Bl. 3 bis 9 der Behördenakte). \nEs bestanden auch Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis des Klägers und damit ein \nhinreichender Anlass für die Betreibensaufforderung. Dem Kläger konnten bereits \nweder die erstinstanzliche Ladung, noch das Urteil des Verwaltungsgerichts und das \nRechtsmittel der Beklagten zugestellt werden. Er wird von der Landesdirektion \nSachsen seit dem 7. Juli 2020 mit Fortzug nach unbekannt geführt und verletzt damit \nseine prozessuale Mitwirkungspflicht, während der Dauer des Asylverfahrens dem \nangerufenen Gericht jeden Wechsel seiner Anschrift unverzüglich anzuzeigen (§ 10 \nAbs. 1 AsylG). Die Betreibensaufforderung enthielt auch die nach § 81 Satz 3 AsylG \nerforderliche Belehrung über die Folgen des Nichtbetreibens. \nEntsprechend § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO i. V. m. § 173 VwGO ist das Urteil des \nVerwaltungsgerichts für wirkungslos zu erklären. \n3 \n4 \n5 \n6 \n\n \n \n4\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 81 Satz 2, § 83b AsylG. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). \n \ngez.: \nDr. Helmert \n \n \n7 \n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487429","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-03-11/5-a-674-20-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":6},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87a","ref_norm":"87a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487429","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487429","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-03-11/5-a-674-20-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487429","retrieved":"2026-07-09 08:35:48.695896+00:00"}}