{"status":"available","doknr":"OLD487428","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-03-12","aktenzeichen":"1 A 1266/19.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n1 A 1266/19.A \n \n11 K 900/16.A \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes Herrn \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das \nBundesamt für Migration und Flüchtlinge \nAußenstelle Chemnitz \nOtto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAsylG \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n\n \n \n2 \nhat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nSchmidt-Rottmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft \n \nam 12. März 2021 \nbeschlossen: \n \nDer Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Antragsfrist \ndes § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG wird abgelehnt. \n \nDer Kläger des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Dresden vom 30. August 2019 - 11 K 900/16.A - wird abgelehnt. \n \nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens \nGründe \n1. Der mit Schriftsatz des Klägers vom 2. März 2020 gestellte Antrag auf Zulassung \nder Berufung ist unzulässig. \nDer Zulassungsantrag ist verfristet. Die mit der Zustellung des Urteils am 18. \nNovember 2019 in Lauf gesetzte Monatsfrist für die Antragstellung (§ 78 Abs. 4 Satz \n1 AsylG) ist am 18. Dezember 2020 abgelaufen (§ 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 ff. \nZPO und § 188 Abs. 2 BGB). Die mit Schriftsatz vom 2. März 2020 beantragte \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, weil die \nversäumte Rechtshandlung entgegen § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO nicht innerhalb der \nAntragsfrist von einem Monat nach Wegfall des Hindernisses (ordnungsgemäß) \nnachgeholt worden ist (zu § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO vgl. BVerwG, Beschl. v. 1. \nFebruar 1980 - 1 B 38.80 -, DÖV 1980, 767 f.; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, \nVwGO, 26. Aufl., § 60 Rn. 33). Das Hindernis, auf das der mittellose Kläger sich \nberuft, ist nach seinem eigenen Vorbringen mit der am 29. Januar 2020 erfolgten \nZustellung des Senatsbeschlusses vom 27. Januar 2020 über die antragsgemäße \nBewilligung von Prozesskostenhilfe für das seinerzeit beabsichtigte Verfahren auf \nZulassung der Berufung entfallen. Die damit am 29. Januar 2020 in Lauf gesetzte \nMonatsfrist für die Nachholung des Zulassungsantrag endete am Montag, den 2. März \n2020 (§ 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 2 ZPO). Mit dem am 2. März 2020 um \n1 \n2 \n\n \n \n3 \n10:47 Uhr beim Oberverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag \nhat der Kläger nicht nur eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, sondern auch die \nZulassung der Berufung unter Beifügung einer 33seitigen Antragsbegründung \nbeantragt. Der Eingang des Zulassungsantrags beim Oberverwaltungsgericht genügt \nden \nAnforderungen \nan \ndie \nordnungsgemäße \nNachholung \nder \nversäumten \nProzesshandlung jedoch nicht, weil dieser Antrag nach dem eindeutigen Wortlaut des \n§ 78 Abs. 4 Satz 2 AsylG „bei dem Verwaltungsgericht zu stellen“ war; eine \nAntragstellung beim Oberverwaltungsgericht wahrt die Antragsfrist anerkanntermaßen \nnicht (vgl. BayVGH, Beschl. v. 3. Dezember 2020 - 15 ZB 20.32306 -, juris Rn. OVG \nNRW, Beschl. v. 23. April 2020 - 19 A 762/20.A -, juris Rn. 2; Bergmann, in: \nBergmann/Dienelt, \nAusländerrecht, \n13. \nAufl., \n§ 78 Rn. 34; Seeger, in BeckOK Ausländerrecht, 28. Edition, § 78 Rn. 12.). \nFür eine Abweichung von der in § 78 Abs. 4 Satz 2 AsylG enthaltenen zwingenden \nRegelung des gesetzlich bezeichneten Einlegungsorts (zu § 124a Abs. 4 VwGO vgl. \nVGH BW, Beschl. v. 5. November 1999 - 7 S 1497/99 -, DVBl. 2000, 577; zur \nNichtzulassungsbeschwerde vgl. BVerwG, Beschl. v. 11. Mai 1962 -. V B 76/61 -, \nNJW 1962, 1692 und BVerfG, Beschl. v. 3. November 1983 - 2 BvR 735/82 -, juris \nRn. 14 f.) mit der Erwägung, das Oberverwaltungsgericht habe sich im \nZusammenhang mit der Gewährung von Prozesskostenhilfe bereits mit der \nAngelegenheit befasst und sei das „sachnähere Gericht für den eigentlichen \nBerufungszulassungsantrag“ (S. 2 des klägerischen Schriftsatzes v. 9. März 2021), \ndem das Verwaltungsgericht ohnehin nicht abhelfen könne, sieht der Senat auch im \nZusammenhang mit der Verbindung von Zulassungs- und Wiedereinsetzungsantrag \nkeine Grundlage. \nNicht anders als bei § 124a Abs. 4 Satz 2 VwGO, der nach dem Vorbild des § 78 Abs. \n4 Satz 2 AsylVfG (heute: AsylG) eingeführt wurde, soll die Antragstellung beim \nVerwaltungsgericht dazu führen, dass dieses Gericht zum frühest möglichen Zeitpunkt \ndavon in Kenntnis gesetzt wird, dass sein Urteil nicht rechtskräftig geworden ist; \nzudem entfällt eine Aktenanforderung durch das Oberverwaltungsgericht und eine \nOrtsnähe des Einlegungsgerichts kann (etwa im Zusammenhang mit der Einnahme \nvon Akteneinsicht für die Antragsbegründung) auch dazu beitragen, den Rechtsschutz \nerleichtern (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 124a Rn. 158 m. w. \n3 \n4 \n\n \n \n4 \nN.). Allein der Umstand, dass dem Kläger wegen der von ihm beantragte \nProzesskostenhilfe \nfür \nein \nbeabsichtigtes \nZulassungsverfahren \nvom \nOberverwaltungsgericht bereits ein Aktenzeichen mitgeteilt und ihm durch \nSenatsbeschluss vom 27. Januar 2020 antragsgemäß Prozesskostenhilfe bewilligt \nworden war, rechtfertigt ein abweichendes Verständnis des klar gefassten § 78 Abs. 4 \nSatz 2 AsylG nicht (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 3. März 2003 - 1 BvR 310/03 -, \njuris \nRn. \n8 \nzu \n§ \n124a \nAbs. \n4 \nSatz \n5 \nVwGO \na. F., wonach die Begründung eines Antrags auf Zulassung der Berufung selbst dann \nbeim Verwaltungsgericht einzureichen war, wenn das Oberverwaltungsgericht dem \nAntragsteller bereits ein Aktenzeichen für den Zulassungsantrag mitgeteilt und den \nEingang seines Antrags bestätigt hatte). \nSoweit im Schrifttum (Czybulka/Kluckert, in: Sodan/Ziekow a. a. O, § 60 Rn. 8; \nHoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl., § 60 Rn. 31; W.-R. Schenke, in: \nKopp/Schenke a. a. O., § 60 Rn. 34; wohl auch Bier/Steinbeiß-Winkelmann, in: \nSchoch/Schneider, VwGO, 39. Ergänzungslieferung Juli 2020, § 60 Rn. 64) unter \nHinweis auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Januar 1961 - III \nER 414.60 - (BVerwGE 11, 322, 323) die Auffassung vertreten wird, im \nZusammenhang mit der Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags sei es unschädlich, \nwenn die versäumte Rechtshandlung nicht mehr bei dem Gericht der Vorinstanz \nnachgeholt wird, da dies eine „übertriebene Förmelei wäre“, widerspricht dies dem \nklar gefassten Gesetzeswortlaut und lässt auch die mit § 78 Abs. 4 Satz 2 AsylG \nbezweckte frühestmögliche Unterrichtung des Verwaltungsgerichts von der Stellung \ndes Zulassungsantrags außer Betracht. Unabhängig davon ist die vorgenannte \nEntscheidung durch den nachfolgenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts \nvom 11. Mai 1962 - V B 76.01 -, NJW 1962, 1692, überholt, wonach eine \nNichtzulassungsbeschwerde \nim \nZusammenhang \nmit \nder \nStellung \neines \nWiedereinsetzungsantrags „zwingend“ bei dem Gericht einzulegen ist, dessen \nEntscheidung angefochten werden soll, auch wenn das Bundesverwaltungsgericht zur \nEntscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag berufen ist. \nDie Versäumung der einmonatigen Nachholungsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO \ndurch seine Prozessbevollmächtigte muss sich der Kläger als eigenes Verschulden \nentgegenhalten lassen (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO). Von einem \n5 \n6 \n\n \n \n5 \ngewissenhaften und seine Rechte wie Pflichten sachgemäß wahrnehmenden \nProzessführenden war es im Hinblick auf die Fristwahrung sowohl geboten als auch \nzumutbar, die Nachholung des Zulassungsantrags beim Verwaltungsgericht \nvorzunehmen, wie es sowohl dem Wortlaut des § 78 Abs. 4 Satz 2 AsylG als auch der \ndem Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung entsprach. Aus dem auch für die \nAusgestaltung \nund \nHandhabung \ndes \nRechtsmittelrechts \nzu \nwahrenden \nrechtsstaatlichen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (zu Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG \nvgl. BVerfG, Beschl. v. 2. März 1993 - 1 BvR 249/92 -, juris Rn. 24 ff.) lässt sich zu \nGunsten des Klägers nicht Abweichendes entnehmen. Hinsichtlich des unzutreffend \nbestimmten Einlegungsorts für den nachgeholten Antrag auf Zulassung der Berufung \nscheidet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen eines unverschuldeten \nRechtsirrtums schon deshalb aus, weil auch die vom Kläger im Schriftsatz vom 9. \nMärz 2011 zitierte Kommentierung (W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke a. a. O., § 60 \nRn. 34) auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 1962, NJW \n1962, 1692, Bezug nimmt, diesen aber unter Hinweis auf den Beschluss des \nBundesverwaltungsgerichts vom 3. Januar 1961 (BVerwGE 11, 322, 323) als „zu \nweitgehend“ ablehnt. Eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung, auf deren \nAnwendung der Kläger bei der Nachholung der versäumten Prozesshandlung \nvertrauen durfte, lag damit bei der Antragstellung nicht vor (zur Abgrenzung vgl. \nBVerwG, Beschl. v. 31. August 1999 - 9 B 171.99 -, juris Rn. 4). \nDer Zurechnungszusammenhang zwischen dem anwaltlichen Verschulden und der \nVersäumung der Nachholungsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO für den \nZulassungsantrag wurde schließlich nicht dadurch unterbrochen, dass eine \nWeiterleitung \ndes \nam \nTag \ndes \nFristablaufs \num \n10:47 \nUhr \nbeim \nOberverwaltungsgericht eingegangenen und an dieses adressierte elektronische \nDokument an das Verwaltungsgericht oder ein gerichtlicher Hinweis auf den \nunzutreffend bestimmten Einlegungsort noch am selben Tag technisch möglich \ngewesen wäre. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 20. \nJuni 1995 - 1 BvR 166/93 -, BVerfGE 93, 99 Leitsatz 1 und juris Rn. 48) und des \nBundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 15. Juli 2003 - 4 B 83.02 -, juris Rn. 9 m. w. \nN.) ist geklärt, dass Gerichte, die bereits mit einem Rechtsstreit befasst gewesen, für \nweitergehende Prozesshandlungen eines Beteiligten aber unzuständig sind, aus der auf \ndem Gebot des fairen Verfahrens folgenden Fürsorgepflicht für die Prozessbeteiligten \n7 \n\n \n \n6 \nverpflichtet sind, erkennbar fristgebundene Schriftsätze eines Rechtsmittelverfahrens \nim Zuge des ordentlichen Geschäftsgangs an das zuständige Gericht weiterzuleiten. \nAus Gründen der Verfahrensfairness ist ein unzuständiges Gericht allerdings nicht \ngehalten, Beteiligten die Verantwortung für die Einhaltung der Formalia abzunehmen, \nweshalb es zu „Eilmaßnahmen“ (etwa zu telefonischen Hinweisen oder beschleunigten \nÜbermittlungen von Dokumenten) nicht verpflichtet ist. Danach konnte eine \nfristwahrende Weiterleitung des Schriftsatzes vom 2. März 2020 an das \nVerwaltungsgericht noch am selben Tag jedenfalls nicht „ohne Weiteres erwartet \nwerden“ (zu diesem Maßstab BVerfG a. a. O. Rn. 48). Im ordnungsgemäßen \nGeschäftsgang des Oberverwaltungsgerichts, dessen Gerichtsakten im März 2020 in \nherkömmlicher Papierform geführt wurden, war das am Vormittag eingegangene \nelektronische Dokument zunächst auszudrucken und dem Senatsvorsitzenden \nzusammen mit der übrigen Senatspost, die nach dem morgendlichen Aktenabtrag \neingegangen war, im Zuge des nachmittäglichen Abtrags zur Abzeichnung \nvorzulegen. Im Anschluss an die Rückgabe der Postmappe an die Geschäftsstelle \nmusste der Schriftsatz vom 2. März 2020, der neben dem Zulassungs- und \nWiedereinsetzungsantrag auch einen - eindeutig in die Zuständigkeit des Senats \nfallenden - Antrag des Klägers auf Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten (§ 166 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 1 ZPO) enthielt, nicht jedoch die gemäß § 67 \nAbs. 6 Satz 1 VwGO einzureichende Anwaltsvollmacht, auf deren Vorliegen der \nSchriftsatz verwies, von der Geschäftsstellenverwalterin in die Gerichtsakte \neingeheftet und dem Berichterstatter mit den übrigen Gerichtsakten zur Bearbeitung \nvorgelegt werden. Eine solche Behandlung eingehender Schriftsätze hält sich auch \ndann im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs, wenn sie die Weiterleitung \neines fristgebundenen Rechtsmittelschriftsatzes an das zuständige Gericht nicht in \njedem Fall noch am selben Tag ermöglicht. \nAngesichts der Verfristung ist der Zulassungsantrag abzulehnen, ohne dass es einer \nPrüfung der vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe bedarf. \n2. Selbst bei einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bliebe dem Antrag der \nErfolg versagt, weil die Darlegungen des Klägers im Schriftsatz vom 2. März 2020, \ndie den Prüfungsumfang des Senats begrenzen (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG), das \n8 \n9 \n\n \n \n7 \nVorliegen der geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 78 Abs. 3 Nrn. 1 und 3 \nAsylG nicht erkennen lassen. \nMit Blick auf die auf die geltend gemachten schweren Verfahrensmängel (§ 78 Abs. 3 \nNr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO) merkt der Senat insoweit Folgendes an: \nVon einem „nicht mit Gründen versehenen“ Urteil i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. \nV. m. § 138 Nr. 6 VwGO kann entgegen den Ausführungen auf Seite 12 ff. des \nZulassungsantrags keine Rede sein. Rund 32 Seiten des knapp 38seitigen Urteils \nentfallen auf die ausführlich gehaltenen und klar gegliederten Entscheidungsgründe. \nDen Anforderungen des § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wurde damit entsprochen. Nach \ndieser Vorschrift müssen im Urteil diejenigen Entscheidungsgründe schriftlich \nniedergelegt werden, die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen \nsind (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Sinn der Regelung des § 117 Abs. 2 Nr. 5 \nVwGO ist es zum einen, die Beteiligten über die dem Urteil zugrunde liegenden \ntatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu unterrichten, und zum anderen, dem \nRechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit \nin prozessrechtlicher und materiell-rechtlicher Hinsicht zu ermöglichen (BVerwG, \nUrt. v. 12. Juli 2001 - 1 C 5.01 -, juris Rn. 8; SächsOVG, Beschl. v. 18. September \n2009 - A 1 A 498/09 -, juris 9 m. w. N.). Als nicht mit Gründen versehen im Sinne des \n§ 138 Nr. 6 VwGO ist eine Entscheidung deshalb nur dann anzusehen, wenn sie so \nmangelhaft begründet ist, dass die Entscheidungsgründe ihre vorgenannten Funktionen \nnicht erfüllen können. Das ist dann der Fall, wenn dem Tenor der Entscheidung \nüberhaupt keine Gründe beigegeben sind oder die vorhandene Begründung völlig \nunverständlich und verworren ist, so dass sie in Wirklichkeit nicht erkennen lässt, \nwelche Überlegungen für die Entscheidung maßgebend gewesen sind (BVerwG, \nBeschl. v. 3. April 1990 - 9 CB 5.90 - Buchholz 310 § 117 VwGO Nr. 31; SächsOVG \na. a. O.). Der „grobe Formmangel“ (vgl. BVerwG, Beschl. 13. Juni 1988 - Buchholz \n310 § 133 VwGO Nr. 80) des § 138 Nr. 6 VwGO liegt mit anderen Worten nur vor, \nwenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder \naus sonstigen Gründen derart unbrauchbar sind, dass die angeführten Gründe unter \nkeinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen. Lediglich \nunklare, unrichtige, unvollständige oder oberflächliche Entscheidungsgründe reichen \ninsofern nicht. \n10 \n11 \n\n \n \n8 \nBei Anwendung dieses Maßstabs genügt es zur Darlegung eines schweren \nVerfahrensverstoßes i. S. v. § 138 Nr. 6 VwGO (Schriftsatz v. 2. März 2020, S. 12 ff.) \nnicht, die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts zu der Frage, \nob ein Anspruch des Klägers auf subsidiären Schutz wegen einer internen \nSchutzalternative (§ 4 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 3e AsylVfG) in Kabul ausgeschlossen \nist (UA S. 24 bis 34), mit der Begründung in Zweifel zu ziehen, die Ausführungen auf \nden Seiten 18 bis 24 und 25 bis 31 des Urteils zur „desaströsen“ Lage in Afghanistan \n(einschließlich der Stadt und der Provinz Kabul) und zur Gefährdung des Klägers \nbeim Bekanntwerden seiner Zugehörigkeit zur (schiitischen) Religionsgemeinschaft \nder Ismailiten sowie seiner früheren Unterstützungstätigkeit für die afghanische \nPolizei stünden im „groben Widerspruch“ zu der entscheidungstragenden Annahme \ndes Verwaltungsgerichts, dass sich der Kläger als arbeitsfähiger Mann von.. oder.. \nJahren in Kabul niederlassen könne. Für die Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft \nder Ismailiten gilt dies umso mehr, als sich das Verwaltungsgericht auf eine Auskunft \ndes „Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation \n(ACCORD) gestützt hat, nach der „Ismailiten im Stadtzentrum von Kabul sogar ein \noffenes Bekenntnis zu ihrer Religion möglich“ sei (UA S. 33). Mit dem Vorbringen, er \nsei jedenfalls nach der Entwendung seines Ausweisdokuments (Tazkira), seines Buchs \nüber die Ismailiten und seiner Notizbücher im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan \nbesonders gefährdet, was das Verwaltungsgericht unberücksichtigt gelassen habe \n(Schriftsatz v. 2. März 2020, S. 16 f.), legt der Kläger eine aus seiner Sicht unrichtige \nSachverhalts- \nund \nBeweiswürdigung \ndar, \nnicht \njedoch \neinen \nschweren \nVerfahrensmangel i. S. v. § 138 Nr. 6 VwGO. \nMit einer „willkürlichen“ Sachverhaltswürdigung, wie sie der Kläger auf Seite 9 ff. \nseines Schriftsatzes vom 2. März 2020 rügt und dazu ausführt, das Verwaltungsgericht \nhabe das Vorliegen eines Verfolgungsgrunds i. S. v. § 3b AsylG in „lebensfremd(er) \nund gegen Denkgesetze“ verstoßender Weise mit der Begründung verneint, dass seine \nEntführung und Misshandlung sowie der Aufbruch seines Studentenzimmers und die \nEntwendung von Notizbüchern, eines Buchs und eines Ausweisdokuments nicht im \nZusammenhang mit „flüchtlingsrechtlich relevanten Umständen“ (UA S. 10) stünden, \nlässt sich der geltend gemachte Verfahrensmangel i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG \nnicht begründen. Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung ist grundsätzlich nicht dem \nVerfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen. Beruht die richterliche \n12 \n13 \n\n \n \n9 \nÜberzeugungsbildung \njedoch \nauf \neiner \naktenwidrigen, \ngegen \nDenkgesetze \nverstoßenden oder sonst von objektiver Willkür geprägten Würdigung, so liegt \nanerkanntermaßen ein Verfahrensverstoß in der Form der Verletzung des \nÜberzeugungsgrundsatzes des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor (vgl. BVerwG, Beschl. \nv. 20. August 2019 - 3 B 35.18 -, juris Rn. 16; SächsOVG, Beschl. v. 5. Juli 2018 - 4 \nA 570/18.A -, juris Rn. 8; BayVGH, Beschl. v. 17. April 2015 - 14 ZB 14.30318 -, \njuris Rn. 6). Eine Verletzung von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gehört jedoch nicht zu \nden in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO abschließend aufgezählten \nschweren Verfahrensmängeln. Mit dieser Ausgestaltung des Rechtsmittelrechts für \nasylrechtliche Verfahren hat der Gesetzgeber eine Zulassung der Berufung zur \nKorrektur von Verfahrensfehlern bei der erstinstanzlichen Sachverhalts- und \nBeweiswürdigung jedenfalls insoweit ausgeschlossen, als diese das rechtliche Gehör \nnicht verletzt (vgl. VGH BW, Beschl. v. 28. Juli 2020 - A 2 S 873/19 -, juris Rn. 14, \n17 m. w. N.). Soweit der Kläger dem Schrifttum eine abweichende Auffassung \nentnimmt (Schriftsatz v. 2. März 2020, S. 10 f.), vermag sich der Senat dem nicht \nanzuschließen. Darüber hinaus zeigt der Kläger mit seinen Einwendungen gegen die \nSachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts eine objektiv \nwillkürliche Entscheidungsfindung nicht auf. Willkürlich ist eine Rechtsanwendung \nerst dann, wenn sie unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar ist, so \ndass sich der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen \nberuht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13. November 1990 - 1 BvR 275/90 -, juris Rn. 9; \nSächsOVG, Beschl. v. 5. Juli 2018 - 4 A 570/18.A -, juris Rn. 9). Dafür ist hier nicht \nersichtlich, mag eine abweichende Sachverhalts- und Beweiswürdigung auch denkbar \nerscheinen. \nDie urteilstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts halten sich nach den \naktenkundigen Umständen des Falls durchaus im Rahmen einer zulässigen \ntatrichterlichen \nWürdigung \ndes \nvorgetragenen \nVerfolgungsschicksals \nund \nberücksichtigen insbesondere, dass der Kläger als Schutzsuchender grundsätzlich die \nmaterielle Beweislast für das Vorliegen der positiven Voraussetzungen für die \nZuerkennung der Flüchtlingseigenschaft trägt. Dies gilt nicht nur für die in seine \nSphäre fallenden Tatsachen, sondern grundsätzlich für alle bei der Gefahrenprognose \nerheblichen Umstände einschließlich der erforderlichen Verknüpfung (§ 3a Abs. 3 \nAsylG; Art. 9 Abs. 3 Richtlinie 2011/95 EU) von Verfolgungsmaßnahmen mit einem \n14 \n\n \n \n10\nVerfolgungsgrund i.S.v. § 3b AsylG (vgl. BVerwG, Urt. v. 4. Juli 2019 - 1 C 37.18 -, \njuris Rn. 12, 24 ff.). \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß \n§ 83b AsylG gerichtskostenfrei. \n \n \n15 \n\n \n \n11\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). \ngez.: \nMeng \n \n \n \nSchmidt-Rottmann \n \n \n \nRanft \n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487428","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-03-12/1-a-1266-19-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":13},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487428","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487428","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-03-12/1-a-1266-19-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487428","retrieved":"2026-07-09 08:35:48.668360+00:00"}}