{"status":"available","doknr":"OLD487427","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-03-13","aktenzeichen":"6 B 96/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 B 96/21 \n \n6 L 184/21 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \nprozessbevollmächtigt: \n \n \ngegen \n \n \ndie Landeshauptstadt Dresden \nvertreten durch den Oberbürgermeister \ndieser vertreten durch das Rechtsamt \nDr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n- Beschwerdegegnerin - \n \n \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nVersammlung am 13. März 2021; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO \nhier: Beschwerde \n \n\n \n \n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp und den Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft \n \nam 13. März 2021 \nbeschlossen: \n \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 12. März 2021 - 6 L 184/21 - wird zurückgewiesen. \n \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n \nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird unter Abänderung der \nStreitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht für beide Rechtszüge auf je \n5.000,00 € festgesetzt. \nGründe \nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, \nauf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO \ngrundsätzlich beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen \nBeschlusses. Das Verwaltungsgericht hat seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes gegen das von der Antragsgegnerin in ihrem Bescheid vom 10. März \n2021 verfügte Versammlungsverbot abgelehnt. Gestützt auf § 28a Abs. 1 Nr. 10, \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 IfSG, § 15 Abs. 1 SächsVersG verfügte die Antragsgegnerin damit \ndie Untersagung der vom Antragsteller für den 13. März 2021 zuletzt angezeigten \nVersammlungen am Königsufer, auf der Cockerwiese und auf dem Altmarkt in \nDresden (Nr. 1), ordnete ihm gegenüber die Bekanntmachung der Untersagung bis \nspätestens 11. März 12 Uhr auf den von ihm zur Bewerbung genutzten sozialen \nMedien und Internetplattformen (Nr. 2) sowie die sofortige Vollziehung des Bescheids \nan, soweit diese nicht bereits aus § 28 Abs. 3, § 16 Abs. 8 IfSG folgt (Nr. 3). \nNach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht in Fällen, in denen ein \nVerwaltungsakt kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist oder die Behörde nach Absatz 2 \nSatz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung anordnet, die aufschiebende Wirkung \nganz o-der teilweise wiederherstellen. Maßstab der nach § 80 Abs. 5 VwGO \n1 \n2 \n\n \n \n3 \ngebotenen Interessenabwägung sind grundsätzlich die Erfolgsaussichten des in der \nHauptsache eingelegten Rechtsbehelfs. Nach allgemeiner Ansicht besteht an der \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines voraussichtlich aussichtslosen \nRechtsbehelfs kein überwiegendes Interesse. Wird dagegen der Rechtsbehelf bei der \nim vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung \nvoraussichtlich erfolgreich sein, so wird regelmäßig nur die Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. \nDie Darlegungsanforderungen nach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO sind in Anbe-\ntracht des Zeitdrucks nach Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich rechtsschutzfreundlich \nauszulegen (BVerfG, Beschl. v. 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, juris Rn. 15; Gu-\nckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 74). Dies in den Blick \ngenommen rechtfertigen die mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren \nPrüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich be-\nschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), keine Änderung des angefochtenen Be-\nschlusses. \nDas Verbot der Versammlung ist auf § 28a Abs. 1 Nr. 10, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 IfSG, \n§ 15 Abs. 1 SächsVersG gestützt. Gemäß § 28a Abs. 1 Nr. 10 IfSG können zur \nVerhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) für die \nDauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 \nAbs. 1 Satz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag u. a. Versammlungen untersagt \nwerden; dies ist nach § 28a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 IfSG nur zulässig, soweit auch bei \nBerücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine wirksame \nEindämmung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erheblich \ngefährdet wäre. Gemäß § 28 Abs. 3, § 16 Abs. 8 IfSG haben Widerspruch und \nAnfechtungsklage \ngegen \ndiese \nMaßnahme \nkeine \naufschiebende \nWirkung. \nVersammlungsbeschränkungen gehören zu den Katalogmaßnahmen des § 28a Abs. 1 \nNr. 10 IfSG zur Eindämmung der Corona-Pandemie. Sie sind nur zulässig, soweit \nauch bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine \nwirksame Eindämmung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-\n19) erheblich gefährdet wäre (§ 28a Abs. 2 Nr. 1 IfSG). Sie können nach § 28a Abs. 6 \nSatz 1 IfSG kumulativ neben weiteren Maßnahmen zur Infektionsbekämpfung \nangewendet werden, soweit und solange es für eine wirksame Verhinderung der \n3 \n4 \n\n \n \n4 \nVerbreitung \nder \nCoronavirus-Krankheit-2019 \nerforderlich \nist. \nDie \nGesetzesbegründung (BT-Drs. 19/23944 S. 33) ist folgendes zu entnehmen: Eine \nzeitweise Beschränkung der Versammlungs- wie auch Glaubensfreiheit ist unter \nBerücksichtigung der derzeitigen Infektionslage in Abwägung mit dem Ziel einer \nReduzierung von Infektionszahlen in einer volatilen Pandemielage unter erhöhten \nRechtfertigungsanforderungen zulässig, um dem Schutz von Leben und körperlicher \nUnversehrtheit angemessen gewährleisten zu können. Angemessene Schutz- und \nHygienekonzepte haben Vorrang vor Untersagungen, sofern deren Einhaltung erwartet \nwerden kann. Sofern jedoch Anhaltspunkte für die Nichteinhaltung vorliegen, \nkommen Verbote in Betracht. Versammlungen unter freiem Himmel sind regelmäßig \nweniger kritisch als solche in geschlossenen Räumen, wo die durch die Teilnehmer \nverursachte Aerosolkonzentration zumeist wesentlich höher liegen dürfte, auch wenn \nBelüften eine Absenkung bewirken kann. Gleichwohl können auch Versammlungen \nunter freiem Himmel durch eine begrenzte Aufstellfläche oder die schiere Vielzahl \nvon Teilnehmern die durchgehende Einhaltung von Mindestabständen erschweren \noder verunmöglichen, so dass Auflagen bis zu Verboten sachgerecht sein können. \nNach § 15 Abs. 1 SächsVersG kann die zuständige Behörde die Versammlung \nverbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit \ndes Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder \nOrdnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist (vgl. BVerfG \n[K], Beschl. v. 30. August 2020 - 1 BvQ 94/20 -, juris Rn. 14 m. w. N.). \nVersammlungsrechtliche Beschränkungen, auch wenn sie auf § 28a IfSG gestützt \nwerden, sind stets im Lichte der grundlegenden Bedeutung von Art. 8 Abs. 1 GG \nauszulegen. Dieses Grundrecht schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum \nZwecke \neiner \ngemeinschaftlichen, \nauf \ndie \nTeilhabe \nan \nder \nöffentlichen \nMeinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammen zu \nkommen. \nAls \nFreiheit \nzur \nkollektiven \nMeinungskundgabe \nist \ndie \nVersammlungsfreiheit \nfür \neine \nfreiheitlich \ndemokratische \nStaatsordnung \nkonstituierend. In ihrer idealtypischen Ausformung sind Demonstrationen die \ngemeinsame körperliche Sichtbarmachung von Überzeugungen, bei der die \nTeilnehmer in der Gemeinschaft mit anderen eine Vergewisserung dieser \nÜberzeugungen erfahren und andererseits nach außen - schon durch die bloße \nAnwesenheit, die Art des Auftretens und die Wahl des Ortes - im eigentlichen Sinne \n5 \n\n \n \n5 \ndes \nWortes \nStellung \nnehmen \nund \nihren \nStandpunkt \nbezeugen. \nVom \nSelbstbestimmungs-recht des Veranstalters ist grundsätzlich die Entscheidung über die \nDurchführung der Versammlung als Aufzug, die Auswahl des Ortes und die \nBestimmung der sonstigen Modalitäten der Versammlung umfasst (BVerfG, Beschl. \nv. 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, juris Rn. 38). Nach Art. 8 Abs. 2 GG kann \ndieses Recht für Versammlungen unter freiem Himmel durch Gesetz oder auf Grund \neines Gesetzes beschränkt werden. \nEs steht außer Zweifel, dass zu den prinzipiell gleichwertigen anderen Rechtsgütern, \nzu deren Schutz Eingriffe in die Versammlungsfreiheit gerechtfertigt sein können, ins-\nbesondere das Grundrecht Dritter auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß \nArt. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gehört. Insoweit trifft den Staat überdies eine grundrechtliche \nSchutzpflicht, zu deren Erfüllung auch die Bestimmungen in § 9, § 2 Abs. 2 und § 3 \nAbs. 2 SächsCoronaSchVO dienen, die zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie nur \nortsfeste Versammlungen zulassen und für diese allgemein die Einhaltung eines \nMindestabstandes von 1,5 m und das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung \nvorschreiben. Unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit \nkönnen \nzum \nZweck \ndes \nSchutzes \nvor \nInfektionsgefahren \nauch \nweitere \nversammlungsbeschränkende Maß-nahmen wie Versammlungsverbote oder die \nVerlegung des Versammlungsorts ergriffen werden (BVerfG, Beschl. v. 30. August \n2020 - 1 BvQ 94/20 -, juris Rn. 14 m. w. N.; SächsOVG, Beschl. v. 11. Dezember \n2020 - 6 B 432/20 -, Rn. 11). \nFür das Versammlungsverbot als intensivsten Eingriff in das Grundrecht der \nVersammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG bedeutet dies angesichts der \ngrundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit für das demokratische und \nfreiheitliche Gemeinwesen, dass es nur in Betracht kommt, wenn mildere Mittel nicht \nzur Verfügung stehen und der Grundrechtseingriff insgesamt nicht außer Verhältnis \nsteht zu den jeweils zu bekämpfenden Gefahren und dem Beitrag, den ein Verbot zur \nGefahrenabwehr beizutragen vermag (vgl. zuletzt BVerfG, Beschl. v. 30. August 2020 \n- 1 BvQ 94/20 -, juris Rn. 16; st. Rspr.). Unter Berücksichtigung der Bedeutung der \nVersammlungsfreiheit darf die Behörde beim Verbot, aber auch bei dem Erlass von \nAuflagen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen. Als \nGrundlage der Gefahrenprognose sind konkrete und nachvollziehbare tatsächliche \n6 \n7 \n\n \n \n6 \nAnhaltspunkte erforderlich; bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen \nhierzu nicht aus (vgl. BVerfG [K], Beschl. v. 12. Mai 2010 - 1 BvR 2636/04 -, juris \nRn. 17; v. 21. April 1998 - 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, 834, 835; v. 19. Dezember \n2007 - 1 BvR 2793/04 -, NVwZ 2008, 671, 672; v. 7. November 2008 - 1 BvQ 43/08 -\n, juris Rn. 17). Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein \nVerbot oder eine Auflage liegt bei der Behörde (vgl. BVerfG [K], Beschl. v. 12. Mai \n2010 a. a. O. Rn. 19; v. 1. Mai 2001 - 1 BvQ 21/01 -, NJW 2001, 2078, 2079; v. 4. \nSeptember 2009 - 1 BvR 2147/09 -, NJW 2010, 141, 142). \nDavon ausgehend begegnet das angefochtene Versammlungsverbot hinsichtlich der \nvom Antragsteller angezeigten Versammlung(en) auch unter Berücksichtigung des \nBeschwerdevorbringens keinen durchgreifenden Bedenken. \nDie tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 10, \nAbs. 2 Nr. 1 IfSG liegen vor. Soweit der Antragsteller meint, dass es an der von § 28a \nAbs. 1 IfSG vorausgesetzten epidemischen Lage von nationaler Tragweite fehle, da \nCOVID-19 angesichts des geringen Anteils an einer Lungenentzündung Erkrankter \noder gar Verstorbener eine „sehr seltene Erkrankung“ sei und keine Gefahr für die \nAllgemeinheit im Sinne des § 2 Nr. 3a IfSG begründe, ist dies schon deshalb \nunerheblich, weil § 28a Abs. 1 IfSG nicht etwa eine vom Verordnungsgeber in eigener \nVerantwortung zu treffende und gerichtlich nachprüfbare eigene Feststellung des \nBestehens sowie der Fortdauer einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite \nvoraussetzt. Tatbestandsmerkmal des § 28 Abs. 1 IfSG ist vielmehr (nur) die \nFortdauer einer vom Deutschen Bundestag nach § 5 Abs. 1 IfSG selbst getroffenen \nFeststellung einer solchen Lage (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 5. März \n2021 - 11 S 17/21 -, juris Rn. 32; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 23. Dezember 2020 \n– 13 MN 506/20 -, juris Rn 45). Dass aufgrund der Verbreitung des SARS-Cov-2-\nVirus und der damit einhergehenden COVID-19-Erkrankungen eine epidemische Lage \nvon nationaler Tragweite besteht, wurde jüngst vom Deutschen Bundestag am 4. März \n2021 für die Dauer von weiteren drei Monaten erneut mehrheitlich festgestellt (BT-\nDrs. 19/27291) und bedarf daher im Rahmen der summarischen Prüfung im Verfahren \ndes vorläufigen Rechtsschutzes keiner weiteren Erörterung. \n8 \n9 \n\n \n \n7 \nNach § 28a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 IfSG ist die Untersagung von Versammlungen nur \nzulässig, soweit auch bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen \nSchutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung der Coronavirus-\nKrankheit-2019 (COVID-19) erheblich gefährdet wäre. \nDas Verwaltungsgericht hat sich bei seiner Gefahrenprognose in nicht zu \nbeanstandender Weise maßgeblich von der fachlichen Einschätzung des Robert-Koch-\nInstituts leiten lassen. Das Robert-Koch-Institut (RKI), dem der Gesetzgeber im \nBereich des Infektionsschutzes mit § 4 IfSG besonderes Gewicht eingeräumt hat (vgl. \nBVerfG, Beschl. v. 10 April 2020 - 1 BvQ 28/20 - juris Rn. 13; SächsOVG, Beschl. v. \n29. April 2020 - 3 B 144/20 -, juris Rn. 26 ), meldete im täglichen Lagebericht zur \nCoronavirus-Krankheit-2019 vom 11. März 2021 für Deutschland insgesamt 14.356 \nneue bestätigte neue Fälle und an mit dem Corona-Virus gestorbenen Personen von \n321 jeweils im Vergleich zum Vortag. 7-Tage-Inzidenz und Fallzahlen steigen \ninsgesamt im Bundesgebiet seit Mitte Februar tendenziell wieder an. Der \nbundesdurchschnittliche Inzidenzwert liegt bei 69, während derjenige im Freistaat \nSachsen \nmit \n85 \nimmer \nnoch \ndeutlich \ndarüber \nliegt \n(https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/ \nNeuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Gesamt.html). \nDer Präsident des Robert-Koch-Instituts geht davon aus, dass die dritte \nInfektionswelle bereits im Gang ist. Die Inzidenzen stiegen insbesondere bei den unter \n60 Jahre alten Menschen wieder an - und seit Mitte Februar bei den Kindern und \nJugendlichen unter 15 Jahren „sehr rasant“. Beobachtet würden wieder mehr \nInfektionen in Kindertagestätten, sogar mehr als vor Weihachten. Es könne sein, dass \ndie ansteckendere Variante B.1.1.7 hier eine Rolle spiele. In einigen Bundesländern \nnähmen \nauch \ndie \nFallzahlen \nauf \nIntensivstationen \nwieder \nleicht \nzu \n(https://www.faz.net/aktuell/gesellschaft/gesundheit/coronavirus/rki-chef-wieler-\ndritte-corona-welle-so-flach-wie-moeglich-halten-17240 943.html). Es wird zudem \nvermutet, dass die gegenüber dem Wildtyp in wesentlich höherem Maße ansteckend \nneuen Mutationen des Corona-Virus (insbesondere B 1.1.7, B 1.351, P.1) ursächlich \nsein könnten. So gebe es inzwischen immer mehr belastbare Daten dafür, dass sich die \nVariante B.1.1.7 um 30 bis 60 Prozent besser überträgt als das Vorgänger-Wildvirus, \nwelches \ndie \nPandemie \nbisher \nbestimmt \nhabe \n(https://www.zeit.de/ \n10 \n11 \n12 \n\n \n \n8 \nwissen/gesundheit/2021-01/coronavirus-mutation-virusvariante-b117-grossbritannien-\nboris-johnson-sterblichkeit/seite-2?utm_referrer=https%3A%2 \nF%2Fduckduckgo. \ncom%2F; siehe auch: Täglicher Situationsbericht a. a. O.). \nDie vom Antragsteller - wie schon im Verfahren mit dem Aktenzeichen 6 B 432/20 - \nvorgetragenen weiteren Argumente, weshalb das Infektionsgeschehen keinerlei \nBeschränkungen mehr rechtfertigen solle, greifen ebenfalls nicht durch. Richtig ist, \ndass sowohl die Auslastung der Intensivbetten im Freistaat Sachsen als auch die Zahl \nder täglichen Todesfälle in den vergangenen Wochen abgenommen hat. Die Zahl der \nintensivstationär behandelten COVID-19-Patienten und Patientinnen liegt in Sachsen \nderzeit am 12. März 2021 bei 178, bei 1.142 aktuell insgesamt belegten Intensiv-\nbetten (DIVI-Register, https://www.intensivregister.de/#/aktuelle-lage/laendertabelle, \nabgerufen am 12. März 2021). Die ebenfalls aus dem Intensivregister (Zeitreihe für \ndas Bundesland Sachsen, https://www.intensivregister.de/#/aktuelle-lage/zeitreihen) \nersichtliche dramatische Steigerung der intensivmedizinisch behandelten Fälle von 53 \nam 20. Oktober 2020 auf 595 - und damit auf mehr als das Zehnfache - am 21. \nDezember 2020 sowie das erneute Absinken der Zahlen ab Anfang Januar legen \nallerdings nahe, dass erst die seit Mitte Dezember ergriffenen strengen \nSchutzmaßnahmen den vorherigen, sehr steilen Anstieg der Zahl intensivmedizinisch \nbehandelter COVID-19-Fälle stoppen konnte und maßgeblich zu der ab Anfang Januar \nfeststellbaren Reduzierung der intensivmedizinisch zu betreuenden Patienten \nbeigetragen hat. Hierauf hat das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen. \nEntsprechendes gilt für den Rückgang der täglich gemeldeten Todesfälle im \nZusammenhang mit dem SARS-CoV-2 von 260 Todesfällen (bisheriger Höchststand \nam \n13. \nJanuar \n2021) \nauf \n26 \nTodesfälle \nam \n11. \nMärz \n2021 \n(https://de.statista.com/statistik/daten/studie/ \n1112709/umfrage/erkrankungs-und-todesfaelle-aufgrund-des-coronavirus-in-\nsachsen/). Daher verfängt das Argument des Antragstellers nicht, dass jegliche \nBeschränkungen angesichts des Rückgangs dieser Zahlen unzulässig seien. Vielmehr \ngeht der Gesetzgeber in § 28a Abs. 3 Satz 5 IfSG davon aus, dass bei einer \nÜberschreitung eines Schwellenwerts von über 50 Neuinfektionen je 100.000 \nEinwohner innerhalb von sieben Tagen umfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen \nsind, die eine schnelle Abschwächung des Infektionsgeschehens erwarten lassen. \n13 \n\n \n \n9 \nWas die Schwere des Verlaufs der Krankheit für Erwachsene und Kinder sowie ihre \nLangzeitfolgen \nangeht, \nverweist \nder \nSenat \nim \nÜbrigen \nwie \nschon \ndas \nVerwaltungsgericht auf den Epidemiologischen Steckbrief des Robert-Koch-Instituts \nzu \nSARS-CoV-2 \nund \nCOVID \n19; \nStand: \n25. \nFebruar \n2021, \nabrufbar \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html). \nHieraus wird deutlich, dass es nicht nur darum geht, möglichst viele weitere \nTodesfälle zu verhindern, sondern vielmehr bereits jeglicher Ausbruch der Krankheit \nund insbesondere schwere Krankheitsverläufe und mit der COVID-Krankheit \neingehgehende Spätfolgen von vornherein zu verhindern. \nAngesichts der aktuell noch geringen Impfquote von 6,9 % Erstimpfung und 3,2 % \nZweitimpfung (Lagebericht des Robert-Koch-Institut vom 11.März 2021 a. a. O) hätte \neine völlige Rücknahme der Beschränkungen zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu Folge, \ndass es erneut zu einer erheblichen Belastung des Gesundheitssystems und zu einem \nAnsteigen der Todeszahlen käme. Die Gefährdung für die Gesundheit ist daher nach \nEinschätzung des Robert- Koch-Instituts unverändert hoch. Es besteht durch das \nAuftreten verschiedener Virusvarianten ein erhöhtes Risiko einer erneuten stärkeren \nZunahme der Fallzahlen. Dies gilt umso mehr, als der Anteil der ansteckenderen \nVirusmutationen insbesondere der Variante B 1.1.7 deutlich zunimmt, die auch von \nhöherer Gefährlichkeit und eine um 64 % höhere Sterblichkeitsrate zeigt \n(https://www.bmj.com/content/372/bmj.n579). \nDer Hauptübertragungsweg für SARS-CoV-2 ist die respiratorische Aufnahme \nvirushaltiger Partikel, die beim Atmen, Husten, Sprechen, Singen und Niesen \nentstehen (18, 19). Je nach Partikelgröße bzw. den physikalischen Eigenschaften \nunterscheidet man zwischen den größeren Tröpfchen und kleineren Aerosolen, wobei \nder Übergang zwischen beiden Formen fließend ist. Während insbesondere größere \nrespiratorische Partikel schnell zu Boden sinken, können Aerosole auch über längere \nZeit in der Luft schweben und sich in geschlossenen Räumen verteilen. Ob und wie \nschnell die Tröpfchen und Aerosole absinken oder in der Luft schweben bleiben, ist \nneben der Größe der Partikel von einer Vielzahl weiterer Faktoren, u. a. der \nTemperatur \nund \nder \nLuftfeuchtigkeit, \nabhängig \n(Robert-Koch-Institut, \nEpidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19, abrufbar unter \n14 \n15 \n16 \n\n \n \n10\nhttps://www.rki.de/ \nDE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html). \nSoweit der Antragsteller darauf verweist, dass die Versammlung unter freiem Himmel \nstattfindet und dort eine Ansteckungsgefahr deutlich geringer sei als in Innenräumen, \ntrifft das zwar zu. Doch auch im Freien ist die Ansteckungsgefahr zumindest durch \ngrößere Partikel gegeben, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 11. \nDezember 2020 - 6 B 432/20 - (juris Rn. 19) ausgeführt hat. Ein dynamisches \nVersammlungsgeschehen mit kollektiven und ggf. lautstarken Meinungsbekundungen \nbirgt daher erhebliche Risiken der Virusverbreitung. Deshalb empfiehlt das Robert-\nKoch-Institut, \nwenngleich \nes \nbislang \nkeine \nverlässliche \nStudien \nzur \nAnsteckungsgefahr bei Menschenansammlungen im Freien gibt, das Einhalten eines \nAbstands von mindestens 1,5 m, um eine direkte Exposition gegenüber Tröpfchen und \nAerosolen zu minimieren. Dies gilt bei Versammlungen unter freiem Himmel \njedenfalls dann, wenn keine Masken getragen werden. Dass die Befolgung der \nVerpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bei einem Teil der \nVersammlungsteilnehmer nicht zu erwarten ist, hat das Verwaltungsgericht mit \nentsprechenden Erfahrungen bei Versammlungen aus dem Kreis der sog. \nQuerdenkerszene, mit Äußerungen des Antragstellers, die dessen mangelnde \nBereitschaft zur Durchsetzung und Einhaltung der Auflagen belegen, ausführlich \nbegründet. Hierauf nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug. In \ndiesem Zusammenhang kann hier dahinstehen, ob die von der Antragsgegnerin \nherangezogene Studie des ZEW \"Spreading the Disease: Protest in Times of \nPandemics\" hinreichend aussagekräftig ist, wofür einiges spricht. Denn es ist sehr \nwahrscheinlich, dass bei der An- und Abreise mit Bussen von Reiseveranstaltern, \nöffentlichen oder von mehreren Teilnehmern gemeinsam genutzten privaten \nVerkehrsmitteln eine erhebliche Gefahr der Ansteckung entsteht. \nMit dem Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass die vom Antragsteller \nangezeigte Versammlung von der Antragsgegnerin zu Recht untersagt wurde. \nMit dem Vortrag des Antragstellers im Beschwerdeverfahren geht der Senat zunächst \nvon einer Veranstaltung mit einer Teilnehmerzahl von 3.000 bis zu 5.000 Teilnehmern \naus. Dafür spricht, dass der Antragsteller ursprünglich im Februar eine Versammlung \n17 \n18 \n19 \n\n \n \n11\nmit erwarteten 3.000 Teilnehmern und einer Kapazität bis zu 5.000 Teilnehmern \nangezeigt hat und erst vor dem Hintergrund der aktuellen Regelungen der Corona-\nSchutzverordnung und von der Antragsgegnerin geäußerter Bedenken zwei weitere \nVersammlungen angezeigt hat, um Probleme bei der Zusammenballung von \nMenschen zu vermeiden und Hygieneanforderungen einzuhalten. Auch die \npolizeiliche Lageeinschätzung bei der Verwaltungsakte geht von einer Teilnehmerzahl \nim mittleren vierstelligen Bereich aus (Verwaltungsakte S. 188 f.). Eine solche \nVersammlung ist nach § 9 Abs. 1 SächsCoronaSchVO grundsätzlich nicht zulässig, \nweil nur Versammlungen bis mit höchstens 1.000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern \nzulässig sind. Nach § 9 Abs. 4 SächsCoronaSchVO können im Einzelfall Ausnahmen \nerteilt werden, wenn das aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. Eine \nsolche Ausnahmeerteilung hat die Antragsgegnerin abgelehnt. Der Antragsteller hat \nein ausgearbeitetes Hygienekonzept mit Clusterbildung vorgelegt und durch die \nAusdehnung auf zwei weitere Flächen mit Videoübertragung Wege aufgezeigt, die \neine Ausnahmeerteilung rechtfertigen könnten, wenn mit der Einhaltung des Konzepts \ngerechnet werden könnte. Die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht gehen \naber zutreffend davon aus, dass es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit \ndem Antragsteller nicht gelingen wird, die Einhaltung seines Konzepts sicherstellen, \nweil sich die Versammlungsteilnehmer überwiegend nicht daran halten werden. Für \neine Gefahrenprognose können Ereignisse im Zusammenhang mit früheren \nVersammlungen als Indizien herangezogen werden, soweit die Versammlungen \nbezüglich des Mottos, des Ortes, des Datums sowie des Teilnehmer- und \nOrganisatorenkreises Ähnlichkeiten zu der geplanten Versammlung aufweisen (vgl. \nBVerfG [K], Beschl. v. 12. Mai 2010 - 1 BvR 2636/04 -, Rn. 17 m. w. N.). Die \nAntragsgegnerin und das Verwaltungsgericht haben verschiedene Versammlungen der \n„Querdenken-Bewegung“, bei denen ebenfalls Kritik an den aktuellen Maßnahmen \ngegen die Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus geübt wurde und bei denen es zu \nVerstößen gegen die Maskenpflicht und den Mindestabstand kam, unter Angabe von \nOrt und Datum benannt. Der Antragsteller führt selbst aus, dass er „Teil der \nQuerdenken-Bewegung“ sei. Daher folgt allein aus dem Vorbringen des \nAntragstellers, dass zumindest einzelne Versammlungen der „Querdenken-\nBewegung“, insbesondere die von ihm veranstalteten Versammlungen jeden Montag, \nbeanstandungsfrei verlaufen seien, nicht, dass die diesbezüglichen Feststellungen des \nVerwaltungsgerichts fehlerhaft sind. Die Veranstaltungen an den Montagen wurden \n\n \n \n12\nregelmäßig mit 100 bis zu 500 Personen durchgeführt. Bei solch kleineren \nVeranstaltungen ist die Möglichkeit des Einwirkens des Versammlungsleiters auf die \nVersammlung typischerweise einfach, bei Großveranstaltungen mit mehreren Tausend \nTeilnehmern ist dies in viel geringerem Umfang der Fall. Zudem besteht hier die \nGefahr, dass die Teilnehmer sich zunächst alle zu der Veranstaltung am Königsufer \nbegeben, wo die Bühne steht, und es dort zu Zusammenballungen von Personen an \nden Einlassstellen kommt. Anschließend ist mit der Bewegung dort abgewiesener \nPersonen zu den übrigen Versammlungsflächen zu rechnen. \nDer Senat hat die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des \nAntragstellers unter der Maßgabe von Auflagen, insbesondere der Beschränkung der \nZahl der Versammlungsteilnehmer auf 1.000 erwogen. Es ist aber davon auszugehen, \ndass angesichts der verbleibenden Zeit eine solche Beschränkung nicht mehr \numzusetzen ist. Die Veranstaltung wurde bislang bundesweit beworben. Heute früh \nwerden potentielle Teilnehmer zu der Veranstaltung, die um 11.30 Uhr beginnen soll, \nanreisen. Eine vom Antragsteller beabsichtigte Begrenzung mit Flatterband wird \nvoraussichtlich nicht ausreichen, um die Anreisenden mehreren tausend Besucher von \nder Anwesenheit am Königsufer abzuhalten. Eine wirksame Begrenzung des \nVersammlungsraums wäre nur mit Sperrgittern möglich, die so schnell wohl weder \nvom Veranstalter noch der Polizei bereitgestellt werden könnten. Somit wäre mit einer \nvoraussichtlich deutlich höheren Zahl an Teilnehmern und möglicherweise - wie in \nLeipzig - mit einem dynamischen Versammlungsgeschehen und unkontrolliertem \nUmherziehen von Versammlungsteilnehmern zu rechnen. \nAuch eine bei offenen Erfolgsaussichten vorzunehmende Folgenabwägung geht zu \nLasten des Antragstellers aus. Wenn die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet oder \nwiederhergestellt würde, sich aber nach Durchführung des Hauptsacheverfahrens \nherausstellte, dass die Untersagung der Versammlung rechtswidrig war, wäre der \nAntragsteller in seinem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 Abs. 1 \nGG verletzt. Diese Grundrechtsverletzung wäre, da die vom Antragsteller geplante \nVersammlung vollständig untersagt wurde, nicht nur für den Antragsteller, dem die \nAusübung seiner grundrechtlichen Freiheit in Bezug auf diese Versammlung \nvollständig verwehrt worden wäre, sondern angesichts der Bedeutung der \nVersammlungsfreiheit für eine freiheitliche Staatsordnung auch im Hinblick auf das \n20 \n21 \n\n \n \n13\ndemokratische Gemeinwesen insgesamt von erheblichem Gewicht. Erginge \ndemgegenüber eine Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung \nund würde sich später herausstellen, dass die Untersagung der Versammlung zur \nVerhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich und rechtmäßig \nwar, wären grundrechtlich durch Art. 2 Abs. 2 GG geschützte Interessen einer großen \nAnzahl Dritter, die ebenfalls von hohem Gewicht sind, betroffen. Bei der Abwägung \nder jeweils berührten Interessen fällt zu Lasten des Antragstellers maßgeblich ins \nGewicht, dass die Inzidenzzahl in Dresden bezogen auf die Infektionen pro 100.000 \nEinwohner in den letzten fünf Tagen bei über 50 und damit eine effektive \nKontaktnachverfolgung nicht mehr möglich ist. Es ist zudem mit der Anreise von \nTeilnehmern auch aus dem Vogtlandkreis, der eine Inzidenz von über 200 aufweist, zu \nrechnen. Vor diesem Hintergrund käme ein Ausgang der Interessenabwägung zu \nGunsten des Antragstellers lediglich dann in Betracht, wenn ersichtlich wäre, dass bei \nder Durchführung der Versammlung das Risiko einer Weiterverbreitung des SARS-\nCoV-2-Virus durch geeignete Maßnahmen hinreichend eingeschränkt werden könnte. \nDies ist aber bereits aus den oben genannten Gründen nicht der Fall. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung und die Abänderung der Streitwertfestsetzung durch das \nVerwaltungsgericht beruhen auf § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47, § 53 \nAbs. 2 Nr. 1 und 2, § 52 Abs. 2 GKG. Dabei geht der Senat davon aus, dass der \nAntragsteller vorrangig die Durchführung einer Versammlung mit 3.000 bis 5.000 \nTeilnehmern beabsichtigt, wie er dies auch im Beschwerdeverfahren klargestellt hat. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \n \ngez.: \nDehoust \n \n \n \nGroschupp \n \n \n \nRanft \n \n \n22 \n23 \n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487427","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-03-13/6-b-96-21","cited_norms":[{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28a","ref_norm":"28a","n":10},{"jurabk":"GG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487427","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487427","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-03-13/6-b-96-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487427","retrieved":"2026-07-09 08:35:48.635221+00:00"}}