{"status":"available","doknr":"OLD487426","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-03-16","aktenzeichen":"3 B 93/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 93/21 \n \n3 L 170/21 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \ndes \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch die Landesdirektion Sachsen \nvertreten durch die Präsidentin, 09105 Chemnitz \n \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \nwegen \n \n \nAbschiebung; Antrag nach § 123 VwGO \nhier: Beschwerde \n \n\n \n \n2\nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Ober-\nverwaltungsgericht Heinlein und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel \n \nam 16. März 2021 \nbeschlossen: \n \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 11. März 2021- 3 L 170/21 - wird zurückgewiesen. \n \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- festgesetzt. \nGründe \nDie Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Die mit ihr vorgebrachten \nGründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \ngemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, ergeben nicht, dass es das \nVerwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt hat, dem Antragsgegner im Wege einer \neinstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, vorübergehend von \naufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen. \nDer nach seinen Angaben am ... 1980 geborene Antragsteller ist pakistanischer Staats-\nangehörigkeit. Bislang trat er unter dem Namen F. auf. Er reiste eigenen Angaben zu-\nfolge am 1. April 2008 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und \ndurchlief hier zwischen 2008 und 2016 unter seinen verschiedenen Identitäten erfolg-\nlos mehrere Asyl- und Asylfolgeverfahren. Auch sein Antrag auf Wiederaufgreifen \ndes Verfahrens bezüglich der Feststellungen zum (Nicht-)Vorliegen von Abschie-\nbungsverboten i. S. v. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG und Änderung der ab-\nlehnenden Entscheidung blieb ausweislich des Bescheids des Bundesamtes für Migra-\ntion und Flüchtlinge (künftig: Bundesamt) vom 26. September 2017, rechtskräftig seit \ndem 19. Oktober 2017, ohne Erfolg. Schließlich blieb auch ein weiterer am 10. Juni \n2010 unter Verwendung der Aliaspersonalie F. gestellter Folgeantrag ohne Erfolg. Er \nist seit dem 27. Mai 2010 vollziehbar ausreisepflichtig. Wegen fehlender Passdoku-\nmente hielt er sich seither und jedenfalls zuletzt bis zum 21. Oktober 2019 geduldet in \n1 \n2 \n\n \n \n3\nder Bundesrepublik auf. Da er sich bei Asylantragstellung und in der Folge beim Bun-\ndesamt als F. ausgegeben hatte, war eine Identifizierung durch die pakistanischen Be-\nhörden und damit auch eine Passausstellung nicht möglich gewesen. Dabei war dem \nAntragsteller - unter seiner anderen Identität - am 26. Oktober 2018 ein Reisepass \nausgestellt worden, was erst in Zusammenhang mit seiner beabsichtigen Eheschlie-\nßung behördlicherseits bekannt geworden war. Er wurde aufgefordert, diesen bei der \nAusländerbehörde vorzulegen. Dieser Aufforderung kam er nicht nach. Er zeigte am \n27. Februar 2019 gegenüber dem Polizeirevier M. den Verlust seines Reisepasses an. \nAm 24. März 2020 wurde ein neuer Reisepass ausgestellt. Am... heiratete er die deut-\nsche Staatsangehörige, Frau B., standesamtlich. Seine Ehefrau steht seit 2001 unter \nBetreuung. Sie wird seit dem Jahr 2011 von Frau P. gerichtlich und außergerichtlich \nbetreut in Wohnungsangelegenheiten, bei der Vertretung gegenüber Ämtern, Behör-\nden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern und bei der Gesundheitssor-\nge. \nMit Schreiben vom 9. November 2020 beantragte der Antragsteller beim Landkreis M. \ndie Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, \nhilfsweise nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Mit Bescheid vom 9. März 2021 lehnte der \nLandkreis M. die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus den vorgenannten Gründen \nab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass kein Nachweis \nvorliege, dass er sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen \nkönne und die vorgetragene Legasthenie nicht mit einem Sachverständigengutachten \nbelegt sei. Zudem liege ein Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 8 a \nund b AufenthG vor, da er mindestens zwei Jahre seinen Pass und seine wahre Identi-\ntät zurückgehalten habe. Er sei schließlich ohne das erforderliche Visum unerlaubt in \ndie Bundesrepublik eingereist und nicht zuletzt stehe die Titelerteilungssperre nach § \n10 Abs. 3 AufenthG einer Erteilung der Aufenthaltserlaubnis entgegen. \nEin Abschiebeversuch am 21. November 2019 scheiterte daran, dass der Antragsteller \nweder in seiner zugewiesenen Unterkunft noch an der Adresse seiner jetzigen Ehefrau \nangetroffen werden konnte. Eine Abmeldung war durch ihn nicht erfolgt. Am \n9. März 2021 wurde er in Abschiebehaft genommen. \n3 \n4 \n\n \n \n4\nSeinen am 10. März 2021 beim Verwaltungsgericht Dresden gestellten Antrag auf den \nErlass einer einstweiligen Anordnung zur Verpflichtung des Antragsgegners, von auf-\nenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen, lehnte das Verwaltungsgericht Dresden \nmit Beschluss vom 11. März 2021 ab. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im \nWesentlichen darauf abgestellt, dass der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch \nglaubhaft gemacht habe. Die Abschiebung sei gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG \nweder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen unmöglich. Eine Aufenthaltser-\nlaubnis sei ihm nicht erteilt worden. Tatsächliche Gründe die seiner Abschiebung ent-\ngegenstehen könnten habe er weder vorgetragen noch seien diese ersichtlich. Er habe \nauch nicht glaubhaft gemacht, dass die Abschiebung aus rechtlichen Gründen unmög-\nlich sei. Der Umstand, dass er mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet sei, \nstelle kein rechtliches Abschiebehindernis dar und vermittele keinen Anspruch darauf, \nbis zu einer Entscheidung des Landkreises M. über seinen Antrag auf Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG im Bundesgebiet geduldet \nzu werden. Auch bei der gebotenen Berücksichtigung des durch Art. 6 GG vermittel-\nten Schutzes von Ehe und Familie sei es sowohl dem Antragsteller als auch seiner \nEhefrau zumutbar, dass er in sein Heimatland ausreise und sich von dort aus um das \nfür die Einreise erforderliche Visum für die Einreise zu seiner Ehefrau bemühe. Er ha-\nbe insbesondere nicht glaubhaft gemacht, dass seine Ehefrau auf seine ununterbroche-\nne Anwesenheit angewiesen wäre. Dies ergebe sich auch nicht aus dem von ihm vor-\ngelegten Psychiatrischen Gutachten des Dr. med. S. zu Frau B. vom.... In diesem wer-\nde bescheinigt, dass die Ehefrau an einer Agoraphobie mit Panikstörung vor dem Hin-\ntergrund einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit abhängig-selbstunsicheren und \nängstlichen Störungsanteilen leide, aber auch, dass diese mit ihrer Betreuerin gut zu-\nrecht komme. Ausweislich des Gutachtens unterhalte die Ehefrau auch Kontakt zu ih-\nrem Sohn und Enkel sowie mit ihrem Vater, der in ihrer Nähe lebe und für sie die \nnächste Bezugsperson sei. Ausweislich des Gutachtens sei sie, Stand 2016, seit sieben \nJahren nicht mehr in einer stationären oder tagesklinischen psychiatrischen bzw. psy-\nchotherapeutischen Behandlung gewesen und habe keine ambulante Psychotherapie \nmehr gemacht. Sie sei stabil und medikamentös eingestellt. Sie sei als vigilant, in allen \nQualitäten voll orientiert, kontaktbereit und als gut kontaktfähig beschrieben worden. \nSuizidalität sei ebenso verneint worden wie gravierende kognitive Einschränkungen. \nDass sie über die von ihrer Betreuerin übernommenen Aufgaben hinaus auf Unterstüt-\nzung Dritter notwendig angewiesen sei, gehe aus dem Gutachten nicht hervor. Im Üb-\n5 \n\n \n \n5\nrigen sei Frau B. bereits vor ihrer Beziehung zum Antragsteller in einem funktionie-\nrenden sozialen Netz integriert gewesen, durch welches sie Unterstützung erfahren ha-\nbe. Warum dieses Netzwerk nunmehr - vorübergehend - nicht wieder greifen solle \nund/oder Frau B. nach ihren persönlichen Verhältnissen hierauf nicht verwiesen wer-\nden könne, sei weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Zu beachten sei insbeson-\ndere, dass der Antragsteller trotz der in der Vergangenheit geführten Eilverfahren \nerstmals in diesem Verfahren geltend macht habe, dass Frau B., mit der er seit 2018 \nverlobt gewesen sei, nach seinen Angaben mit ihm in einer gemeinsamen Wohnung \nlebe, sie bereits im August 2019 kirchlich geheiratet habe und, dass sie auf ihn und \nseine Anwesenheit angewiesen sein soll. Auch gegenüber dem Landkreis M. habe er \nsich bei der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis hierzu in keiner Weise verhalten. \nDies lasse nur den Schluss zu, dass der Antragsteller eine solche Abhängigkeit der \nFrau B. von ihm bislang selbst nicht gesehen habe. Darüber hinaus habe er auch nicht \nansatzweise substantiiert, in welchen Belangen des täglichen Lebens er seiner Ehefrau \nkonkret welche Hilfe leiste, auf welche diese ununterbrochen angewiesen sei, die nur \ner ihr leisten könne und die ihr nicht vorübergehend auch von dritter Seite gewährt \nwerden könnte. Auch das „Ärztliche Attest“ des Dr. med. M. vom ... 2021 rechtfertige \nkeine andere Beurteilung. Denn dieses enthalte keine für das Gericht verwertbaren in-\nhaltlichen Aussagen zur Sache. Zudem bescheinige das Gutachten des Dr. med. S. \nam... Frau B. eine umfassende Einsichtsfähigkeit, die Fähigkeit, Kontakte aufzuneh-\nmen und zu unterhalten sowie die Möglichkeit, sich mit ihr adäquat zu verständigen. \nDaher sei nach dieser Einschätzung zu erwarten, dass Frau B. das Vorübergehende der \nbevorstehenden Trennung erkennen, sich darauf einstellen und die Hilfe ihres sonsti-\ngen vertrauten Umfeldes in Anspruch nehmen könne. Über den pauschalen Hinweis \ndarauf, dass sich die Ehe mit dem Antragsteller positiv auf die psychische Gesundheit \nseiner Patientin ausgewirkt habe, habe Herr Dr. med. M. nicht ansatzweise begründet, \nwarum die Abschiebung des Antragstellers jetzt, wie er schreibt, „eine persönliche Ka-\ntastrophe darstellt“, und was hierunter überhaupt konkret zu verstehen sei. \nDem Antragsteller sei die Nachholung des erforderlichen Visumverfahrens für die \nEinreise zu seiner deutschen Ehefrau auch nicht wegen der durch die Corona-\nPandemie bedingten Einschränkungen der Tätigkeit der Deutschen Botschaft in Isla-\nmabad unzumutbar. Aus deren Website ergebe sich vielmehr, dass Visa online bean-\ntragt werden können. Es sei daher nicht erkennbar, dass diese Visa gegenwärtig nicht \n6 \n\n \n \n6\nerteilt würden oder es zu nicht hinnehmbaren Wartezeiten komme. Soweit der Antrag-\nsteller geltend mache, er sei wegen der Corona-Pandemie und ihrer Folgen nicht in der \nLage, in Pakistan vorübergehend für sich und seinen Lebensunterhalt zu sorgen, ma-\nche er ein zielstaatsbezogenes Abschiebehindernis geltend, über das im Rahmen seiner \nAsyl(folge)verfahren bereits rechtskräftig entschieden worden sei. Unabhängig davon \nhabe er seinen entsprechenden Vortrag nicht substantiiert. Es sei davon auszugehen, \ndass er vorübergehend Hilfe von Verwandten in Anspruch nehmen könne. \nSchließlich begründe auch der Umstand, dass er beim Landkreis M. einen Antrag auf \nErteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 1, hilfsweise § 25 Abs. 5 \nAufenthG gestellt habe, keinen Anordnungsgrund. Er habe das Vorliegen der allge-\nmeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG nicht glaub-\nhaft gemacht. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 \nSatz 1 AufenthG komme nicht in Betracht, da er mangels des Vorliegens von Dul-\ndungsgründen auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung habe. \nMit seiner gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erhobenen Beschwerde \nverfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Zu ihrer Begründung führt er zusam-\nmengefasst aus, dass sein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung aus der Siche-\nrung seines Rechts auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG hinsichtlich \nseines laufenden Verfahrens zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis folge. Er habe \neinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 \nAufenthG, da zu seinem Gunsten die Ausnahmevorschrift des § 39 Satz 1 \nNr. 5 AufenthV greife. Seine Abschiebung sei zum Zeitpunkt der Beantragung der \nAufenthaltserlaubnis gemäß § 60a AufenthG ausgesetzt gewesen und er erfülle die Er-\nteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 \nNr. 1 AufenthG. Er sei im Verwaltungsverfahren nicht angehört worden, so dass allein \nschon zur Ermöglichung der Nachholung der Anhörung im Verwaltungsverfahren sei-\nne Abschiebung auszusetzen sei. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die \nPrognoseentscheidung des Landkreises M., welches im Verfahren mitgeteilt habe, sei-\nnen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis voraussichtlich ablehnen zu wol-\nlen, im Fall seiner Anhörung anders ausgefallen wäre. Jedenfalls sei ihm die Nachho-\nlung des Visumsverfahrens nicht zumutbar im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. \nDies folge aus der Reichweite des verfassungs- und europarechtlichen Schutzes der \n7 \n8 \n\n \n \n7\nEhegemeinschaft gemäß Art. 6 GG und Art. 8 EMRK. Dass seine Ehefrau bereits vor \nder Beziehung mit ihm über ein soziales Netzwerk verfügt habe, führe entsprechend \nder Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht schon grundsätzlich dazu, \ndass hierdurch die Trennung des Ehepaars mit Art. 6 GG und Art. 8 EMRK vereinbar \nsei. Der Ehefrau sei es durch das gemeinsame Leben mit dem Antragsteller viel eher \nmöglich, die vorher als zu herausfordernd wahrgenommenen Situationen, wie das Ver-\nlassen der Wohnung, den Aufenthalt in Menschenmengen und die Wahrnehmung so-\nzialer Kontakte in der Öffentlichkeit wahrzunehmen. Es sei insofern durch die Bei-\nstandsgemeinschaft zu einer Veränderung der psychischen Situation der Ehefrau ge-\nkommen, die im Gutachten aus dem Jahr... noch für unwahrscheinlich gehalten wor-\nden sei. Der Antragsteller sei als Ehemann natürlicherweise zur wichtigsten sozialen \nKontaktperson aufgestiegen, was gerade bei dem diagnostizierten psychischen Krank-\nheitsbild ein entscheidendes Kriterium für die psychische Stabilität der Ehefrau dar-\nstelle. Der Verlust des Ehemannes stelle daher eine akute Bedrohung für die psychi-\nsche Stabilität der Ehefrau dar und berge die Gefahr eines Rückfalls in frühere Krank-\nheitszustände. Es sei auch unklar, wie lange die Trennung der Ehegatten im Fall der \nNachholung des Visumsverfahrens andauern würde. In einem derzeit parallel laufen-\nden Mandat des Bevollmächtigten des Antragstellers habe die Bearbeitungsdauer na-\nhezu 19 Monate betragen. Weder auf der Internetpräsenz der Botschaft noch auf der \ndes Auswärtigen Amtes sei zu erfahren, ob es sich bei einer solchen Bearbeitungsdau-\ner um die derzeit übliche Dauer handle. Auf der Webpräsenz der Deutschen Botschaft \nin Islamabad findet sich lediglich der Hinweis, dass die Bearbeitungsdauer von Visa \nzum Zwecke der Familienzusammenführung „mindestens 12 Monate“ betrage. Eine \nTrennung der Ehegatten für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr sei unverhältnis-\nmäßig. In einem anderen Fall habe der Senat eine Unzumutbarkeit schon bei Über-\nschreiten einer Trennungsdauer von sechs Monaten angenommen. Schließlich ergebe \nsich die Unzumutbarkeit der Nachholung des Visumsverfahrens auch aus einer beste-\nhenden Gefahr für Leib und Leben in Pakistan. Soweit das Verwaltungsgericht darauf \nverweise, dass der Antragsteller „wie regelmäßig“ die Hilfe von Verwandten in Pakis-\ntan in Anspruch nehmen könne, bleibe unklar, welche Regel das Verwaltungsgericht \nhierbei als Bezugspunkt annehme. Zudem erfolge keine Auseinandersetzung mit sei-\nnem Vortrag, dass er seit 13 Jahren außerhalb von Pakistan lebe und eine Reintegrati-\non in die dortigen Verhältnisse nicht nur unwesentlich erschwert sei. Hinzu komme, \ndass auch Pakistan durch die Auswirkungen der weltweiten Pandemie stark betroffen \n\n \n \n8\nsei. Dies habe zu einer deutlich angestiegenen Konkurrenzlage auf den Arbeitsmarkt \ngeführt und zu 12 bis 18 Millionen zusätzlichen Arbeitslosen. Zudem seien die in Pa-\nkistan lebenden Menschen von diesen Auswirkungen betroffen, was deren Möglich-\nkeiten zur Unterstützung von Rückkehrern einschränke. Auch vor dem Hintergrund, \ndass der Antragsteller gläubiger Christ sei, könne nicht ohne weiteres davon ausge-\ngangen werden, dass er in Pakistan keiner Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt sein \nwerde. Als Christ sei er im alltäglichen Leben, bei der Wohnungssuche und auf dem \nArbeitsmarkt Diskriminierungen ausgesetzt und müsse somit befürchten, sich gegen \nMitbewerber nicht durchsetzen zu können. Auch angesichts der weiter stattfindenden \nVerfahren wegen Blasphemie-Vorwürfen sowohl gegen Schiiten als auch gegen Chris-\nten wäre das Verwaltungsgericht jedenfalls zur Prüfung angehalten gewesen, ob hie-\nraus eine Gefahr für Leib oder Leben des Antragstellers erwachse. \nDieses Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. Vorläufiger Rechtsschutz \nist nach § 123 VwGO zu gewähren, wenn das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs \nund eines Anordnungsgrundes glaubhaft (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 \nAbs. 2 ZPO) gemacht ist. Dabei hat das Gericht bei der allein möglichen summari-\nschen Prüfung diejenigen Folgen zu erwägen, die mit der Versagung vorläufigen \nRechtsschutzes für den Bürger verbunden sind. Nach der Rechtsprechung des Bundes-\nverfassungsgerichts (Beschl. v. 27. August 2010, - 2 BvR 130/10 -; Beschl. v. 31. \nMärz 2004, NVwZ 2004, 1112; Beschl. v. 22. November 2002, NJW 2003, 1236; Be-\nschl. v. 25. Juli 1996, NVwZ 1997, 479; Beschl. v. 25. Oktober 1998, BVerfGE 79, \n69) darf im Rahmen eines Verfahrens nach § 123 VwGO das Interesse an einer vor-\nläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition umso weni-\nger zurückgestellt werden, je schwerer die sich aus der Versagung vorläufigen Rechts-\nschutzes ergebenden Belastungen wiegen und je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, \ndass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden kön-\nnen, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe \nentgegenstehen. \nZwar besteht vorliegend aufgrund der zur Vorbereitung einer Abschiebung bereits \nvollzogenen Abschiebungshaft eine besondere Eilbedürftigkeit und mithin ein Anord-\nnungsgrund. Einen Anordnungsanspruch in Form der Aussetzung der Abschiebung \nnach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG vermochte der Antragsteller hingegen ebenso we-\n9 \n10 \n\n \n \n9\nnig glaubhaft zu machen wie er einen Anspruch darauf, bis zur Entscheidung über sei-\nnen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet zu verbleiben, \nbegründen konnte. \n1. Zunächst hat der Antragsteller keine Umstände glaubhaft gemacht, die ihn dazu be-\nrechtigen, ausnahmsweise die rechtskräftige Entscheidung über seinen Antrag auf \nGewährung eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug im Inland abwarten zu dür-\nfen. \n1.1 Grundsätzlich scheidet aus gesetzessystematischen Gründen die Erteilung einer \nDuldung für die Dauer des Verfahrens auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus. Der \nGesetzgeber hat durch die Vorschrift des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG zum Ausdruck \ngebracht, dass er nur in den Fällen, in denen ein Ausländer vor Ablauf seines Aufent-\nhaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels be-\nantragt, ein Bleiberecht bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde zugesteht \n(SächsOVG, Beschl. v. 3. November 2020 - 3 B 262/20 -, juris Rn. 14, Beschl. v. 8. \nOktober 2020 - 3 B 186/20 -, juris Rn. 11, und Beschl. v. 24. Februar 2020 - 3 B \n349/19 -, juris Rn. 7; OVG NRW, Beschl. v. 11. Januar 2016 - 17 B 890/15 -, juris Rn. \n6; OVG LSA, Beschl. v. 14. Oktober 2009 - 2 M 142/09 -, juris Rn. 8; OVG Berlin-\nBrandenburg, Beschl. v. 28. Februar 2006 - OVG 7 S 65.05 -, juris Rn. 5). Ein solcher \nFall liegt hier nicht vor, da der Antragsteller noch nie im Besitz eines Aufenthaltstitels \nwar und schon aus diesem Grund die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 Satz 1 Auf-\nenthG nicht zu seinen Gunsten eingreifen kann. Eine Ausnahme kommt zur Sicherung \neines effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG jedoch auch in Betracht, \nwenn nur so sichergestellt werden kann, dass eine ausländerrechtliche Regelung - die \njeweils einen Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt - einem möglicherweise Be-\ngünstigten zugutekommt (OVG NRW, a. a. O. Rn. 9). Dies ist etwa anzunehmen bei \nder Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, soweit § 39 Auf-\nenthV die Einholung eines Aufenthaltstitels im Bundesgebiet ermöglicht (vgl. OVG \nNRW, Beschl. v. 5. Dezember 2011 - 18 B 910/11 -, juris Rn. 10) oder unter Umstän-\nden auch, wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gegeben sind \n(SächsOVG, Beschl. v. 3. November 2020 a. a. O und Beschl. v. 8. Oktober 2020 a. a. \nO.). \n11 \n12 \n\n \n \n10\n1.2 Der Antragsteller kann sich jedoch nicht mit Erfolg auf einen der vorgenannten \nAusnahmetatbestände berufen. \n(1) Die Ausnahmevorschrift des § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV greift nicht, da der An-\ntragsteller keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 1 AufenthG hat. \nGemäß § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bun-\ndesgebiet einholen, wenn seine Abschiebung nach § 60a AufenthG ausgesetzt ist und \ner auf Grund einer Eheschließung im Bundesgebiet während seines Aufenthalts im \nBundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat. \nDabei ist unter einem „Anspruch“ im Sinne von § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV grund-\nsätzlich nur ein strikter Rechtsanspruch zu verstehen. Ein solcher Rechtsanspruch liegt \nnur dann vor, wenn alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen er-\nfüllt sind und die Behörde kein Ermessen mehr auszuüben hat (BVerwG, Urt. v. 10. \nDezember 2014 - 1 C 15/14 -, juris Rn. 15 m. w. N.). Auch wenn das nach § 5 Abs. 2 \nSatz 2 AufenthG auszuübende Ermessen im Einzelfall „auf Null“ reduziert wäre, liegt \nein solcher Rechtsanspruch nicht vor (vgl. BVerwG, Urt. v. 16. Dezember 2008 - 1 C \n37.07 -, juris Rn. 24; SächsOVG, Urt. v. 16. Oktober 2008 - 3 A 94/08 -, juris Rn. 31, \nund Beschl. v. 8. April 2014 - 3 B 412/13 -, juris Rn. 12). Einen solchen Anspruch hat \nder Antragsteller jedoch nicht glaubhaft gemacht, da er die allgemeine Erteilungsvo-\nraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG der Einreise mit einem Visum nicht er-\nfüllt und nach §5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG von diesem Erfordernis lediglich abgesehen \nwerden kann, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind \noder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Vi-\nsumverfahren nachzuholen, mithin also Ermessen auszuüben ist. Dass der Antragstel-\nler im Zeitpunkt der Eheschließung im Besitz einer Duldung war, worauf er in seinem \nBeschwerdevortrag zur Begründung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 39 Satz 1 \nNr. 5 AufenthV verweist, ist vor diesem Hintergrund mithin ohne Belang. \n(2) Soweit das Verwaltungsgericht ein Aufenthaltsrecht gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG \nverneint hat, enthält die Beschwerdebegründungsschrift keine Ausführungen, so dass \nnach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO davon auszugehen ist, dass ein entsprechen-\nder Aufenthaltstitel nicht besteht. \n13 \n14 \n15 \n16 \n\n \n \n11\n(3) Entgegen dem Beschwerdevorbringen kommt es schon nicht darauf an, ob es be-\nsondere Umstände des Einzelfalls dem Antragsteller unzumutbar machen, das Visum-\nverfahren nachzuholen, und, dass das entsprechend auszuübende Ermessen auf Null \nreduziert ist, vgl. § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG. Denn insoweit übersieht der An-\ntragsteller, dass der Erteilung seines begehrten Aufenthaltstitels - anders als dies in der \nvon ihm angesprochenen Entscheidung des Senats vom 8. Oktober 2020 - 3 B 186/20 - \nder Fall war - auch noch die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG \nentgegensteht. Da ihm weder ein Aufenthaltstitel nach dem fünften Abschnitt des \nAufenthaltsgesetztes zu erteilen ist noch ihm gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG ein \nAnspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zusteht, tritt die Titelerteilungssperre \nauch nicht zurück. Denn auch hier versteht das Aufenthaltsgesetz unter einem An-\nspruch wie bei § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV nur einen strikten Rechtsanspruch, so dass \neine etwaige Ermessensreduktion auf Null nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG \nhinsichtlich der Frage, ob von der Erteilungsvoraussetzung der Einreise mit dem er-\nforderlichen Visum abgesehen werden kann, gerade nicht ausreichend ist, um die Tite-\nlerteilungssperre zu überwinden (BVerwG, Urt. v. 16. Dezember 2008 a. a. O.; \nSächsOVG, Beschl. v. 17. Januar 2018 - 3 A 293/17 -, juris). \n1.3 Soweit der Antragsteller darauf abstellt, dass seine Abschiebung deswegen nicht \nerfolgen dürfe, weil ihm in seinem beim Landkreis M. geführten Verwaltungsverfah-\nren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG \nbisher kein rechtliches Gehör gewährt worden sei, legt er schon nicht dar, inwieweit \nihm dieser potentielle Gehörsverstoß einen Anspruch auf den begehrten Aufenthaltsti-\ntel vermitteln können soll. Offensichtlich wird es ihm auch durch eine weitere Sach-\naufklärung im Rahmen einer Anhörung entsprechend den obigen Ausführungen nicht \ngelingen, einen Anspruch auf den begehrten Aufenthaltstitel zu begründen und eine \netwaige Erteilung eines Aufenthaltstitel begründet - wie ausgeführt - keinen Anspruch \nauf Durchführung des entsprechenden Verfahrens aus dem Inland heraus. \n2. Auch einen Anordnungsanspruch in Form der Aussetzung der Abschiebung nach \n§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG vermochte der Antragsteller nicht glaubhaft zu machen. \nNach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszuset-\nzen, solange diese aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine \n17 \n18 \n19 \n20 \n\n \n \n12\nAufenthaltserlaubnis erteilt wird. Während der Antragsteller im Rahmen seines Be-\nschwerdevortrags keine Umstände vorträgt, die ein tatsächliches Abschiebehindernis \nbegründen könnten, greifen die für eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung \nvorgetragenen Umstände nicht durch. Eine Abschiebung ist nicht aufgrund eines gebo-\ntenen Schutzes von Ehe und Familie aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK rechtlich un-\nmöglich. \nZutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass allein der Bestand einer Ehe \nregelmäßig nicht ausreicht, um eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung nach \n§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu begründen. \nArt. 6 Abs. 1 GG verpflichtet den Staat, Ehe und Familie zu schützen und zu fördern. \nNach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschl. v. 8. De-\nzember 2005, DVBl. 2006, 24; Beschl. v. 1. März 2004, NVwZ 2004, 852) gewährt \nArt. 6 Abs. 1 GG keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Die Vorschrift ver-\npflichtet als wertentscheidende Grundsatznorm die Ausländerbehörde jedoch, bei der \nEntscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des \nAufenthalt begehrenden Ausländers pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Ge-\nwicht dieser Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (BVerfG, Be-\nschl. v. 17. Mai 2011 - 2 BvR 1367/10 -, juris Rn. 14). Die Pflicht, Ehe und Familie zu \nschützen, drängt aufenthaltsrechtliche Belange aber nicht grundsätzlich zurück. Eine \nzeitweise Trennung von der Familie und somit auch die Durchführung eines ord-\nnungsgemäßen Visumverfahrens ist einem Ausländer, der illegal eingereist ist, grund-\nsätzlich zumutbar (BVerfG, Beschl. v. 10. Mai 2008, InfAuslR 2008, 347 und Beschl. \nv. 17. Mai 2011 a. a. O. Rn. 15; BVerwG, Urt. v. 16. November 2010 - 1 C 17/09 -, ju-\nris Rn. 27; Sächs OVG, Beschl. v. 8. April 2014 - 3 B 412/13 -, juris Rn. 15 und Be-\nschl. v. 3. November 2020 - 3 B 262/20 -, juris Rn. 11). Etwas anderes gilt nur dann, \nwenn ein deutsches oder aufenthaltsberechtigtes Familienmitglied auf die Lebenshilfe \ndes Ausländers angewiesen ist (BVerfG, Beschl. v. 17. Mai 2011 a. a. O. Rn. 16; \nSächsOVG, Beschl. v. 7. Oktober 2014 a. a. O. Rn. 12) oder wenn absehbar ist, dass \ndie Ausreise zu einer Trennung der Ehegatten auf unabsehbare Zeit führen würde. \nDiese Voraussetzungen liegen nicht vor. \n21 \n22 \n\n \n \n13\n2.1 Die dargelegten Folgen für die Ehefrau des Antragstellers durch eine zeitweise \nTrennung sind, soweit sie überhaupt glaubhaft gemacht wurden, nicht von solchem \nGewicht, dass sie die Bedeutung eines rechtlichen Ausreisehindernisses erlangen \nkönnten (vgl. dazu SächsOVG, Beschl. v. 17. Januar 2018 - 3 A 293/17 -, juris Rn. 13 \nzu einer psychisch erkrankten Ehefrau; Beschl. v. 6. Juni 2017 - 3 B 31/17 -, juris Rn. \n16 zum drohenden Verlust des Arbeitsplatzes der Ehefrau und erforderlicher Kinder-\nbetreuung). \nDabei kommt es für die aufenthaltsrechtliche Erheblichkeit der ehelichen Beistands-\ngemeinschaft nicht darauf an, ob die von dem ausländischen Ehegatten tatsächlich er-\nbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden kann (BVerfG, Be-\nschl. v. 17. Mai 2011 a. a. O. Rn. 16), worauf der Beschwerdeführer zutreffend hin-\ngewiesen hat. Dies folgt daraus, dass § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB als eine die Ehe prä-\ngende Regelung die Reichweite der Schutzwirkungen des Art. 6 GG mitbestimmt \n(BVerfG a. a. O. Rn. 20 m. w. N.) § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB hält die Ehegatten an, \nfüreinander Verantwortung zu tragen. Diese Pflicht beinhaltet wechselseitigen Bei-\nstand in Zeiten der Bedrängnis und insbesondere in Zeiten besonderer körperlicher \nund seelischer Belastungen. In der zivilgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, \ndass Ehegatten im Rahmen dieser Beistandspflicht grundsätzlich einander auch Kran-\nkenpflege schulden (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 10. Februar 1998 - 1 UF 207/97 -, juris \nRn. 32). \nDer Antragsteller vermochte jedoch nicht glaubhaft zu machen, dass seine Ehefrau \naufgrund einer Erkrankung mehr als im Regelfall auf den persönlichen Beistand durch \nihn angewiesen ist. \nSoweit der Antragsteller zur Begründung dieser Voraussetzungen vorgetragen hat, \ndass sich die Symptomatik seiner Ehefrau durch ihr Zusammenleben insofern verbes-\nsert habe, als sich der erlebte Leidensdruck in den letzten Jahren deutlich gemindert \nhabe, und es dieser viel eher möglich sei, die vorher als zu herausfordernd wahrge-\nnommenen Situationen wie das Verlassen der Wohnung, den Aufenthalt in Men-\nschenmengen und die Pflege sozialer Kontakte in der Öffentlichkeit wahrzunehmen, \nbleibt er einer entsprechenden Glaubhaftmachung seiner Behauptung schuldig. So legt \ner weder eine eidesstattliche Versicherung der Ehefrau oder der Betreuerin der Ehe-\n23 \n24 \n25 \n26 \n\n \n \n14\nfrau zur Glaubhaftmachung dieser Verhaltensänderungen noch ein entsprechendes \närztliches Zeugnis vor, welches eine entsprechende Kausalität nahe legen würde. Auch \nwenn der Senat nicht verkennt, dass der Ehepartner regelmäßig eine wichtige soziale \nKontaktperson ist, so erfordert die für eine aufenthaltsrechtliche Relevanz notwendige \nAngewiesenheit auf den Ehepartner jedoch mehr. Im Übrigen hat das Verwaltungsge-\nricht auch tragend darauf abgestellt, dass der Umstand, dass der Antragsteller in der \nVielzahl der bisher von ihm geführten Verfahren nicht auf die besondere Hilfebedürf-\ntigkeit seiner Ehefrau hingewiesen hat, gegen die Glaubhaftigkeit dieses Umstands \nspricht. Dazu verhält sich der Beschwerdevortrag schon nicht näher. Im Übrigen hat \nauch der Bevollmächtigte des Antragstellers im Rahmen seines an den Landkreis M. \ngerichteten Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 1 AufenthG zwar Ausführungen dazu gemacht, warum im Fall seines Mandanten \nvon der Nachholung des Visumverfahrens abzusehen sei, aber in diesen mit keinem \nWort die Hilfebedürftigkeit der Ehefrau erwähnt. Wenn - wie er nun im Rahmen sei-\nnes Beschwerdevortrags behauptet - im Fall seiner Abschiebung die psychische Stabi-\nlität der Ehefrau akut bedroht sei und die Gefahr eines Rückfalls in frühere Krank-\nheitszustände drohe, was er im Übrigen ebenfalls nicht glaubhaft macht, so hätte es \ndoch mehr als nahe gelegen, auf einen solch besonderen Umstand schon bei Antrag-\nstellung hinzuweisen, um dem der Ehefrau potentiell drohenden Unheil frühzeitig ent-\ngegenzuwirken. Eine Erklärung für dieses Vorgehen liefert auch sein Beschwerdevor-\ntrag nicht. Daher ist auch unter Zugrundelegung der im Psychiatrischen Gutachten des \nDr. med. S. vom... nicht zur Überzeugung des Senats glaubhaft gemacht, dass eine zu \nbeachtende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass die vom Antragsteller geschilderten \nFolgen eintreten werden. \n2.2 Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Vollzug der Ausreisepflicht zu einer \nTrennung der Ehegatten auf unabsehbare Zeit führen würde und, dass die geltend ge-\nmachte Trennungszeit von mindestens zwölf Monaten ernsthaft zu befürchten steht. \nWelche Trennungszeit angemessen ist, ist unter Berücksichtigung der gesetzgeberi-\nschen Ziele des Aufenthaltsgesetzes unter Beachtung der Wertentscheidung des Art. 6 \nAbs. 1 GG zu beurteilen. Dabei bildet die normale Dauer des Visumverfahrens die \nmaßgebliche Grenze für die hinzunehmende Trennungszeit (vgl. BVerfG, Beschl. v. \n10. Mai 2008 a. a. O.). Allerdings kann nach Überzeugung des Senats im Einzelfall \n27 \n28 \n\n \n \n15\nauch eine absehbar unangemessen lange Dauer eines Visumverfahrens dazu führen, \ndass eine vor dem Hintergrund der Reichweite des Art. 6 Abs. 1 GG nicht mehr hin-\nnehmbare Trennung der Ehegatten bewirkt wird. Derartige Umstände vermochte der \nAntragsteller aber nicht glaubhaft zu machen. \nSoweit der Antragsteller geltend macht, dass er mindestens mit einer zwölf monatigen \nTrennung zu rechnen habe, folgt der Senat dem nicht. Ausweislich der Internetseite \nder Deutschen Vertretungen in Pakistan (https://pakistan.diplo.de/pk-de/service/-\n/2370756) ist es zwar zutreffend, dass die Deutsche Botschaft in Islamabad als Bear-\nbeitungszeit für Visaanträge zum Familiennachzug eine Mindestbearbeitungszeit von \nzwölf Monaten angibt, aber ausweislich der dortigen Angaben beträgt die Bearbei-\ntungszeit im Deutschen Generalkonsulat in Karachi nur sechs bis zwölf Monate. Dass \nes dem Antragsteller, der ausweislich seiner Angaben am 19. Mai 2020 über Karachi \nausgereist sein will, nicht möglich oder zumutbar ist, im Interesse der Verkürzung der \nTrennung von seiner Ehefrau seinen Visumantrag in Karachi zu stellen, ist weder vor-\ngetragen noch ersichtlich. Eine Bearbeitungszeit von bis zu zwölf Monaten sieht der \nSenat aber nicht als einen Zeitraum an, der eine unabsehbare oder unverhältnismäßig \nlange Trennung der Ehegatten bewirkt. Soweit der Antragsteller auf die Bearbeitungs-\ndauer von neunzehn Monaten in einem Fall verweist, macht er bereits selbst nicht \ndeutlich, ob dies den besonderen Umständen dieses Falls geschuldet war oder ob es \nsich um die regelmäßige tatsächliche Bearbeitungsdauer handelt. \nDabei setzt sich der Senat auch nicht in Widerspruch zu seiner Entscheidung vom \n8. Oktober 2020 (- 3 B 186/20 -, juris), der ganz besondere Umstände zugrunde lagen. \nDenn im dortigen Fall war gerade nicht nur mit einer Trennung der Ehegatten für ei-\nnen Zeitraum des Durchlaufens des Visumverfahrens zu rechnen. Soweit der Antrag-\nsteller im Rahmen seines Beschwerdevortrags darauf abstellt, dass der Senat im vor-\ngenannten Fall entschieden habe, dass von einer Unzumutbarkeit stets nach Ablauf ei-\nnes halben Jahres auszugehen sei, missinterpretiert er die vorgenannte Entscheidung. \nBei dem genannten halben Jahr handelte es sich nämlich um das Doppelte der im an-\ngesprochenen Fall regelmäßig zu erwartenden Bearbeitungsdauer eines Visumantrags. \nHinzu kam in diesem Fall aber auch, dass eine Rückkehr auch nach einem halben Jahr \nüberhaupt nicht absehbar war, sowie das sehr hohe Lebensalter der Eheleute, welche \n29 \n30 \n\n \n \n16\nden Senat zu dieser Einzelfallentscheidung veranlasste. Entsprechende besondere Um-\nstände sind beim Antragsteller und seiner Ehefrau jedoch nicht ersichtlich. \nUnabhängig davon verkennt der Senat nicht, dass auch eine bis zu zwölf Monate dau-\nernde Trennung für die Eheleute eine belastende Situation darstellt und auch zu einem \nintensiven Eingriff in ihr grundrechtlich geschütztes Eheleben führt. Diesen hält es \naber auch unter Berücksichtigung der ebenfalls zu bedenkenden aufenthaltsrechtlichen \nAspekte noch für zumutbar (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2014 - 1 C \n15/14 -, juris Rn. 17, welches eine fünfzehn monatige Trennung wegen eines in der \nTürkei abzuleistenden Wehrdienstes als verhältnismäßig angesehen hat). Aus der Ehe \nsind bisher keine Kinder hervorgegangen, so dass eine Gefahr der Entfremdung dieser \nzum Antragsteller nicht besteht. Für die Zumutbarkeit spricht vorliegend auch, dass \ndie Ehe in Kenntnis der seit dem 27. Mai 2010 vollziehbaren Ausreisepflicht geschlos-\nsen wurde, sowie der Umstand, dass dem Antragsteller auch aufgrund der behördli-\nchen Aufforderung zur Passvorlage bekannt war, dass diese grundsätzlich auch voll-\nzogen werden sollte. Dass dieser Kenntnis die vorgetragene Legasthenie des Antrag-\nstellers entgegensteht, überzeugt den Senat ebenso wenig wie der Vortrag, dass es nur \ninfolge dieser Behinderung zur Verwendung der verschiedenen Aliasidentitäten kam, \nmit denen der Antragsteller nicht nur mehrere Asylverfahren betrieb, sondern die \nschließlich auch dazu führten, dass über einen nicht unerheblichen Zeitraum die Pass-\nbeschaffung und damit auch seine Abschiebung scheiterten. Dem Senat drängt sich \nunter Würdigung aller Umstände vielmehr den Eindruck auf, dass der Antragsteller \nseinen Mitwirkungs- und Aufklärungspflichten über Jahre bewusst nicht nachgekom-\nmen ist. Wer sich so verhält und in Ansehung dieses Verhaltens in Kenntnis seiner \nAusreisepflicht die Ehe schließt, dem muss es auch bewusst sein, dass viel dafür spre-\nchen wird, dass die Behörde auf die vom Aufenthaltsgesetz vorgesehene Ausreise \ndrängt und es infolge dessen zu einer zeitweisen Trennung der Ehegatten kommt. Da-\nfür, dass die Ehefrau des Antragstellers von seiner Ausreisepflicht keine Kenntnis hat-\nte, ist nichts ersichtlich. Es ist auch naheliegend, dass zwischen den Ehegatten - gerade \nwenn diese das vom Antragsteller behauptete enge Verhältnis haben - solch elementa-\nren Fragen besprochen wurden. Im Übrigen geht der Senat davon aus, dass die Aus-\nländerbehörden in Wahrnehmung ihres pflichtgemäßen Ermessens ihren Beitrag, etwa \ndurch Erteilung einer Vorabzustimmung nach § 31 Abs. 3 AufenthV, leisten werden, \n31 \n\n \n \n17\num die Trennungszeit der Ehegatten und den Eingriff in Art. 6 Abs. 1 GG tatsächlich \nmöglichst gering zu halten. \n2.3 Soweit der Antragsteller in Bezug auf die Unzumutbarkeit der Nachholung des Vi-\nsumverfahrens auf zielstaatsbezogene Umstände hinweist, braucht der Senat nicht zu \nentscheiden, inwieweit diese im Rahmen einer Prüfung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Auf-\nenthG zu berücksichtigen sind. Soweit dieser Vortrag in der Sache auch auf die Gel-\ntendmachung eines rechtlichen Abschiebehindernisses zielt, ist er nicht erfolgreich. Zu \nRecht hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass diese Umstände im vorlie-\ngenden Verfahren nicht zu berücksichtigen sind. Dies ergibt sich aus § 42 AsylG und \nist Folge der vom Gesetzgeber vorgenommenen Kompetenztrennung zwischen dem \nBundesamt und den Ausländerbehörden im Bereich des § 60 AufenthG (Sächs OVG, \nBeschl. v. 2. Dezember 2020 - 3 B 347/20 -, juris Rn. 24; BVerwG, Beschl. v. 3. März \n2006 - 1 B 126.05 -, juris). Dies gilt auch im Hinblick auf eine mögliche Änderung der \nSach- und Rechtslage (Bergmann, in: ders./Dienelt, a. a. O. § 42 AsylG Rn. 7; Bruns, \nin: Hofmann, NK-AuslR, 2. Aufl. 2016, § 42 AsylVfG Rn. 6; SächsOVG a. a. O.). \nDas Bundesamt hatte auch zuletzt mit Bescheid vom 26. September 2017 im Fall des \nAntragstellers über das Bestehen von Abschiebehindernissen im Sinne der § 60 Abs. 5 \nund Abs. 7 AufenthG entschieden, so dass der Anwendungsbereich des § 42 AsylG \neröffnet ist. Soweit der Antragsteller auf einen Beschluss des Niedersächsischen \nOberverwaltungsgerichts vom 19. März 2013 (- 8 ME 44/13 -, juris) verweist, so ist \ndieser in Bezug auf § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ergangen und trägt nichts zur Frage \ndes Bestehens eines rechtlichen Abschiebehindernisses nach § 60a Abs. 2 Satz 1 Auf-\nenthG bei. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 \nNr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsge-\nrichts. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \n \n32 \n33 \n34 \n35 \n\n \n \n18\ngez.: \nv. Welck \n \n \n \n Heinlein \n \n \n Nagel","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487426","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-03-16/3-b-93-21","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":10},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":8},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":8},{"jurabk":"AufenthV","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":6},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":5},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":5},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1353","ref_norm":"1353","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"AufenthV","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487426","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487426","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-03-16/3-b-93-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487426","retrieved":"2026-07-09 08:35:48.599245+00:00"}}