{"status":"available","doknr":"OLD487425","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-03-17","aktenzeichen":"3 A 384/19.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 A 384/19.A \n \n8 K 1729/18.A \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n \n- Klägerin - \n \n- Antragstellerin - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \nAußenstelle Chemnitz \nOtto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz \n \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \nwegen \n \n \nAsylG \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n\n \n \n2\nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver-\nwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel \n \nam 17. März 2021 \nbeschlossen: \n \nDer Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 29. Januar 2019 - 8 K 1729/18.A - zuzulassen, wird abgelehnt. \n \nDie Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \nGründe \nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das ihre Klage abweisende \nUrteil des Verwaltungsgerichts bleibt ohne Erfolg. Ihr Vorbringen, auf dessen Prüfung \ndas Oberverwaltungsgericht gemäß § 124 Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO be-\nschränkt ist, lässt nicht erkennen, dass der von ihr geltend gemachte Zulassungsgrund \nder grundsätzlichen Bedeutung i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG gegeben ist. \nDie 1990 geborene Klägerin ist pakistanischer Staatsangehörigkeit. Sie ist nach ihrem \nVortrag biologisch gesehen ein Mann, der sich aufgrund seiner Transgenderorientierung \nals Frau ansprechen lässt. Entsprechend ihres Vortrags reiste sie am 25. März 2018 auf \ndem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Zur Begründung ihres am 4. Juni \n2018 gestellten Asylantrages gab sie bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migra-\ntion und Flüchtlinge (künftig: Bundesamt) am 5. Juni 2018 zusammengefasst an: Sie \nhätte schon bei der eigenen Familie Probleme gehabt. Sie sei von Geburt an anders ge-\nwesen. Es sei immer ihr Wunsch gewesen zu tanzen. Ihre Brüder hätten das verboten, \nsie in ihr Zimmer gesperrt und sie geschlagen. Sie hätten ihr die Nase gebrochen. Auch \nihr Vater habe sie nicht anders behandelt. Sie sei mehrmals von daheim abgehauen, aber \ndie Brüder hätten sie immer gefunden und zurückgebracht. Einmal hätten sie ihre Brü-\nder auch bei der Polizei angezeigt. Die Polizei hätte sie dann zwei Tage lang festgehal-\nten. Das sei 2006 gewesen. Sie habe dann das Haus der Familie verlassen und eine ei-\ngene Tanzschule eröffnet. Es seien dann Männer mit Waffen in ihren Tanzkurs gekom-\nmen und hätten sie aufgefordert zu tanzen. Sie hätten Schüler von ihr mitgenommen. \n1 \n2 \n\n \n \n3\nSie selbst hätten sie im Sommer 2014 auch einmal mitgenommen und sie eine Woche \nlang festgehalten. Sie habe für die Männer tanzen müssen und sei von diesen sexuell \nbelästigt worden. Sie sei im Oktober 2017 mit ihren Schülern auch einmal von anderen \nMännern entführt worden und hätte ihren eigenen Urin trinken müssen. Sie hätte sich \nnackt ausziehen müssen; dann seien glühende Zigaretten an ihrem Po ausgedrückt wor-\nden. Ihre Schüler seien zwei bis dreimal über Nacht entführt worden. Sie hätte bei der \nPolizei mehrmals Anzeige erstattet, aber von dort nur gehört, dass sie die Tanzschule \nschließen und mit dem Tanzen aufhören solle. Dann sei noch eine weitere Gruppe ge-\nkommen. Diese hätten alle Hijras vernichten, ihre Schulen und ihre Büros zerstören \nwollen. Auch hier habe die Polizei nicht geholfen. Dann sei ihr Freund im Jahr 2013 \nvon vier bis fünf Personen ihrer Familie entführt und so sehr geschlagen worden, dass \ner sich das Bein gebrochen habe. Ihre Familie habe sie in dieser Zeit (Ende 2013) auch \nein zweites Mal bei der Polizei angezeigt und sie sei für drei Tage verhaftet worden. \nIhre Familie hätte der Familie ihres Freundes mitgeteilt, dass sie umgebracht werde. \nDann hätte sich im Jahr 2017 ein Mann mit dem Namen W. in sie verliebt. Bewaffnete \nMänner hätten sie dann abgeholt und zu diesem Mann gebracht. Als dieser erfahren \nhabe, dass sie einen Freund habe, habe er diesen umbringen wollen. Sie hätte den Na-\nmen ihres Freundes jedoch nicht verraten. Sie hätte aus Angst keine Anzeige bei der \nPolizei erstattet. Es seien dann sehr oft bewaffnete Männer in ihre Tanzschule gekom-\nmen und hätten ihre Schüler verjagt. Sie habe sich dann entschieden, nach Deutschland \nzu gehen. \nMit Bescheid vom 23. August 2018 lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerin auf \nAnerkennung als Asylberechtigte (Nr. 2) sowie auf Zuerkennung der Flüchtlingseigen-\nschaft (Nr. 1) und auf subsidiären Schutz (Nr. 3) ab und stellte fest, dass keine Abschie-\nbungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vorlägen \n(Nr. 4). Die Klägerin wurde aufgefordert, die Bundesrepublik innerhalb von dreißig Ta-\ngen nach Bekanntgabe der Entscheidung oder im Fall der Klageerhebung nach unan-\nfechtbarem Abschluss des Klageverfahrens zu verlassen. Andernfalls wurde ihr ihre \nAbschiebung nach Pakistan oder einen anderen Staat angedroht, in den sie einreisen \ndürfe oder der zu ihrer Rücknahme verpflichtet sei (Nr. 5). Das Einreise- und Aufent-\nhaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begrün-\ndung wurde darauf verwiesen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der \nFlüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigte nicht vorlägen. Sie sei \n3 \n\n \n \n4\nkein Flüchtling im Sinne der Definition des § 3AsylG. Sie könne sich auch nicht auf \nGruppenverfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu Hijras berufen. Zwar grenze die \nGesellschaft Transgender, Eunuchen und zwischengeschlechtliche Personen generell \naus, sie seien jedoch in Pakistan rechtlich anerkannt. 2012 habe das Oberste Gericht \ngeurteilt, dass Transgender als ,,drittes Geschlecht\" anerkannt und ihnen Personalaus-\nweise ausgestellt würden. Sie hätten bei den 2013 durchgeführten Wahlen erstmals als \nKandidaten und Wähler teilnehmen können. Im Jahr 2017 sei erstmals ein Reisepass \nmit der Angabe Transgender als Geschlecht ausgestellt worden. Ausweislich eines 2016 \ndurch eine Gruppe religiöser Führer gesprochenen Urteils sei es Transgender-Personen \nerlaubt, andere Transgender-Personen zu heiraten. Auch der konservative Rat für isla-\nmische Lehre in Pakistan stelle sich hinter Transsexuelle. Zudem seien Transgender in \nPakistan gesellschaftlich akzeptierter als Homosexuelle. Auch ihre zweimalige Verhaf-\ntung habe keinen flüchtlingsrechtlich relevanten Hintergrund. Dieser sei gewesen, dass \nihre Familie gesagt habe, sie habe sich von ihnen ohne Erlaubnis entfernt. Soweit sie \nvortrage, von ihrer Familie geschlagen, von bewaffneten Gruppen zum Tanzen gezwun-\ngen und sexuell belästigt worden zu sein und von einem Mann aufgefordert worden zu \nsein, zu ihm zu kommen, könne sie auf eine inländische Fluchtalternative verwiesen \nwerden. Sie könne insbesondere in den pakistanischen Großstädten zumutbar internen \nSchutz finden. Selbst Personen, die wegen Mordes von der Polizei gesucht würden, \nkönnten in einer Stadt, die weit genug von ihrem Heimatort entfernt liege, unbehelligt \nleben. Eine landesweite Verfolgung habe sie nicht substantiieren können. Dass es den \nHijra in ganz Pakistan nicht möglich sei, mit Respekt behandelt zu werden, sei nicht \ngeeignet, eine landesweite Verfolgungsgefahr darzustellen. Sie sei auch keine so expo-\nnierte Person, dass ihr Aufspüren außerhalb ihres Einflussgebiets wichtig erscheine. Sie \nkönne in weiten Teilen Pakistans auch ein ausreichendes Einkommen finden. Auch die \nVoraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus oder Abschiebungs-\nverbote lägen nicht vor. \nDas Verwaltungsgericht hat ihre hiergegen erhobene Klage mit dem angegriffenen Ur-\nteil vom 29. Januar 2019 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klä-\ngerin weder vorverfolgt ausgereist sei noch, dass ihr bei ihrer Rückkehr nach Pakistan \npolitische Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes drohe. Sie berufe sich auf eine Ver-\nfolgung insbesondere durch einen in sie verliebten Mann, den sie als Taliban bezeichne, \naußerdem durch andere Menschen, die bei Hochzeiten und Festen, auf denen sie getanzt \n4 \n\n \n \n5\nhabe, übergriffig geworden seien. Diese seien aber rechtlich nicht als nichtstaatliche \nAkteure im Sinne der § 3c Nr. 3, § 4 Abs. 3 AsylG aufzufassen. Staatliche Verfolgung \nhabe die Klägerin weder vorgetragen noch sei sie ersichtlich. Sie habe im Gegenteil \nteilweise sogar die Polizei eingeschaltet und dies in einem von ihr geschilderten Fall \nauch erfolgreich. Transgender würden in Pakistan auch nicht staatlich verfolgt, sähen \nsich aber gesellschaftlicher Ausgrenzung gegenüber. Diese versuche die Regierung \nauch mit dem Transgender Persons (Protection of Rights) Act 2018 vom 24. Mai 2018, \nder das Recht formuliere, als Person mit jedwedem Geschlecht, das als das eigene emp-\nfunden wird, anerkannt zu werden, einzudämmen. Auch die geltend gemachte Verfol-\ngung durch Familienmitglieder sei asylrechtlich nicht relevant. Diese läge zum Ausrei-\nsezeitpunkt auch schon zu lange zurück, um einen Zusammenhang zwischen Verfol-\ngung und Flucht herstellen zu können. Die kurzfristigen Verhaftungen durch die Polizei \nstellten ebenfalls keine politische Verfolgung, sondern allenfalls Ermittlungsmaßnah-\nmen dar. Dass diese erlebt wurden, sei aber auch nicht glaubhaft. Dies ergebe sich dar-\naus, dass die Vorkommnisse zeitlich nicht eingegrenzt werden konnten. Teilweise sei \nder Vortrag vor Gericht gesteigert worden, indem über die Angaben beim Bundesamt \nhinausgehende Angaben gemacht worden seien. So habe sie den Vorfall im Januar oder \nFebruar 2018, der ausschlaggebend für ihre Ausreise gewesen sein soll, beim Bundes-\namt nicht erwähnt. Die Schilderung sei auch im Übrigen dürr und ohne Leben. Auch \nhabe der Mann, mit dem sie im Asylbewerberheim nach ihren Angaben zusammenlebe, \nin seinem Asylverfahren kein Wort zu seiner Homosexualität verloren. lm Übrigen \ndrohe der Klägerin als Hijra oder Homosexuelle bei Rückkehr nach Pakistan keine Ver-\nfolgung. Zwar seien homosexuelle Handlungen gemäß Art. 377 Pakistanisches Strafge-\nsetzbuch (künftig: PPC) als ,,gewollter unnatürlicher Geschlechtsverkehr“ verboten; \nteilweise sei den Quellen aber zu entnehmen, dass homosexueller Geschlechtsverkehr \nals normal betrachtet wurde, weit verbreitet wäre und stillschweigend akzeptiert würde. \nDemgegenüber stellten andere Quellen fest, dass ein sog. Outing gesellschaftlich inak-\nzeptabel sei und zur Ausgrenzung durch die Gesellschaft und oft auch durch die Familie \nsowie zu entsprechender Strafverfolgung führe. Die Tatsache, dass homosexuelle Hand-\nlungen verboten und mit Haftstrafe bedroht seien, begründe für sich genommen aber \nnoch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung. Für die Annahme einer \nsolchen fehle die Voraussetzung, dass dieses Verbot in der strafrechtlichen Praxis auch \ntatsächlich und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit angewandt werde. Dem Auswärti-\ngen Amt seien keine Strafverfahren gegen männliche oder weibliche Homosexuelle, die \n\n \n \n6\nBeziehungen auf einvernehmlicher Basis unterhalten, bekannt. Andere Erkenntnismittel \nlegt dar, dass zwar durchaus Fälle homosexueller Handlungen zur Anklage kämen, dies \naber nur selten bis sehr selten geschehe. So sei etwa von zehn Fällen in der Provinz \nPunjab im Jahr 2011 die Rede. Da statistisch davon auszugehen sei, dass in Pakistan \netwa zehn bis zwanzig Millionen und in der Provinz Punjab etwa fünf bis elf Millionen \nMenschen \nhomo- \noder bisexuell seien, sei die Zahl der Anklagen verschwindend gering. Auch die Kläge-\nrin habe in Pakistan leben können. Sie habe ein gutes Auskommen gehabt und eine \nTanzschule geführt. Schließlich könne sie auch auf eine inländische Fluchtalternative \nzurückgreifen. Sie könne in den pakistanischen Großstädten sicher leben. Selbst eine \nPerson, die von einem Konfliktherd mit Taliban fliehe, könne relativ sicher in einer \npakistanischen Stadt in den Provinzen Sindh oder Punjab leben. Die (behaupteten) Kon-\nflikte der Klägerin seien regional begrenzt. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass auch \nein Homosexueller unauffällig in Pakistan leben könne. Die Klägerin habe auch selbst \nvorgetragen, dass sie sich einige Male nach Lahore und Karachi zurückgezogen habe, \num Verfolgungen zu entgehen, und dort letztlich nicht verfolgt worden sei. Die Behaup-\ntung, dass sie auch dort von dem sie liebenden Mann gefunden würde, sei vor dem Hin-\ntergrund der obigen Ausführungen eine Behauptung ins Blaue hinein. Sie habe schließ-\nlich auch keinen Anspruch auf internationalen subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 \nAsylG. Der pakistanische Staat interessiere sich nicht für die Klägerin. Im Übrigen \nkönne sie einer etwaigen Gefährdung durch Wohnsitznahme an einem anderen Ort aus-\nweichen. Auch Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Gefahren drohten nicht und die \nKlägerin leide nicht an Erkrankungen, die ihre Arbeitsfähigkeit oder ihre Chancen auf \ndem Arbeitsmarkt negativ beeinflussen könnten. Hoher Blutdruck und Hepatitis C, an \ndenen die Klägerin leide, könnten in Pakistan behandelt werden. \nDas Vorbringen der Klägerin zeigt keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache \nauf. \nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grundsätz-\nliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder \neine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage \nvon allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungs-\nverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder \n5 \n6 \n\n \n \n7\nder Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung die-\nser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung der konkreten Frage, die so-wohl für \ndie Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für das Beru-\nfungsverfahren erheblich sein würde. Darüber hinaus muss die Antragschrift zumindest \neinen Hinweis auf den Grund enthalten, der die Anerkennung der grundsätzlichen, d. h. \nüber den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache rechtfertigen soll \n(SächsOVG, Beschl. v. 24. Juni 2015 - 3 A 515/13 -; juris Rn. 13, st. Rspr.; Seibert, in: \nSodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 211 ff.). \nEine verallgemeinerungsfähige Frage tatsächlicher Natur ist als grundsätzlich bedeut-\nsam anzusehen, wenn sich nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Erkenntnis-\nmittel klärungsbedürftige Gesichtspunkte ergeben, weil diese Erkenntnismittel in ihrer \nGesamtheit keine klare und eindeutige Aussage zu der Tatsachenfrage zulassen. Inso-\nweit verlangt das Darlegungserfordernis gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass die tat-\nsächliche Frage nicht nur aufgeworfen wird, sondern im Wege der inhaltlichen Ausei-\nnandersetzung mit den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil und mit den wich-\ntigsten Erkenntnismitteln, etwa aktuellen Lageberichten des Auswärtigen Amtes, her-\nausgearbeitet wird, warum ein allgemeiner Klärungsbedarf bestehen soll (st. Rspr., \nSächsOVG, Beschl. v. 9. April 2019 - 3 A 358/19.A -, juris Rn. 8). \nZur Erfüllung der Darlegungsanforderungen genügt es dabei nicht, bloße Zweifel an \nden Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die Gegebenheiten in dem \nHerkunftsland des Ausländers zu äußern oder schlicht gegenteilige Behauptungen auf-\nzustellen. Vielmehr ist es erforderlich, durch die Benennung bestimmter Erkenntnis-\nquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die \nFeststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die \ngegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klä-\nrung der sich dann stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens be-\ndarf. Hat das Verwaltungsgericht Feststellungen zu einer Tatsachenfrage mit von ihm \nbenannten Erkenntnisquellen begründet, muss zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit \neine fallbezogene Auseinandersetzung mit diesen Erkenntnisquellen erfolgen. Dies \nkann durch eine eigenständige Bewertung der bereits vom Verwaltungsgericht heran-\ngezogenen Erkenntnismittel geschehen oder auch durch Berufung auf weitere, neue o-\n7 \n8 \n\n \n \n8\nder von dem Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte Erkenntnismittel. Dabei gilt all-\ngemein, dass die Anforderungen an die Darlegung nicht überspannt werden dürfen, son-\ndern sich nach der Begründungstiefe der angefochtenen Entscheidung zu richten haben \n(SächsOVG a. a. O. Rn. 9 und Beschl. v. 9. Februar 2016 - 5 A 463/14.A -, juris Rn. 4). \nHiervon ausgehend ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargetan. \nDie Klägerin hat in ihrer Antragsbegründung mit Schriftsatz vom 22. März 2019 die \nnachfolgende Frage gestellt: \n„Sind Homosexuelle bzw. Bisexuelle in Pakistan einer flüchtlingsrelevanten Ver-\nfolgung aufgrund der pakistanischen Gesetzgebung und/ oder aufgrund von Ver-\nfolgungsmaßnahmen durch nichtstaatlichen Akteuren ausgesetzt, gegen denen \nstaatliche Stellen keinen Schutz bieten können?“ \nZur Begründung ihres Zulassungsantrags hat sie - zusammengefasst - Folgendes ausge-\nführt: Die flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung ergebe sich daraus, dass Homose-\nxualität nach Art. 377 PPC als „gewollter unnatürlicher Geschlechtsverkehr“ verboten \nsei. Das Strafmaß betrage im Regelfall zwei bis zehn Jahre Freiheitsstrafe, in besonders \nschweren Fällen bis zu lebenslanger Freiheitsstrafe. Zudem seien homosexuelle Hand-\nlungen nach dem 1990 eingeführten Scharia-Gesetz mit Peitschenhieben oder mit Tod \ndurch Steinigung strafbar. Die Auskunftslage spreche dafür, dass die Strafandrohung \ndes Art. 377 PPC jedenfalls in Einzelfällen tatsächlich vollzogen werde. Dem Auswär-\ntigen Amt seien keine Strafverfahren gegen Homosexuelle bekannt. Art. 377 PPC finde \nnach dessen Auskunftslage vorrangig in Fällen sexuellen Missbrauchs Minderjähriger \nAnwendung, in denen die Eltern oder die Angehörigen des Opfers Strafanzeige stellen; \nVerurteilungen in Fällen gleichgeschlechtlichen Geschlechtsverkehrs im beiderseitigen \nEinvernehmen seien selten. Dabei sei der Umstand, dass selten Strafverfahren und Ver-\nurteilungen gegen Homosexuelle wegen einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs be-\nkannt würden, im Kern dadurch begründet, dass Homosexuelle in Pakistan aufgrund der \ngesetzlichen Bestimmungen und der weit verbreiteten Vorbehalte in der Bevölkerung \nihre sexuelle Orientierung verbergen würden. Gleichwohl komme es jedenfalls in Ein-\nzelfällen zu Verurteilungen auch unter Verhängung von Haftstrafen. Im Mai 2005 seien \nnach den Berichten in der Khyber-Region zwei Männer wegen homosexueller Handlun-\ngen öffentlich ausgepeitscht worden. Im Jahr 2010 seien zehn Personen in der Stadt \nMultan im Punjab unter Berufung auf Art. 377 PPC wegen „unnatürlichen Verhaltens“ \n9 \n10 \n\n \n \n9\nangeklagt worden, von denen zwei zehnjährige Haftstrafen erhielten. Beispielhaft sei \nauch die Verurteilung eines verheirateten Paar durch den Lahore High Court zu einer \nGefängnisstrafe, weil der Ehemann trotz einer Geschlechtsumwandlung noch als Frau \nanzusehen sei. Hinzu kämen Verfolgungsmaßnahmen durch nichtstaatliche Akteure, ge-\ngen die staatliche Stellen keinen Schutz böten. Diverse Gerichte würden daher die \nFlüchtlingseigenschaft bei Homosexuellen in Pakistan anerkennen. \nDamit legt die Klägerin nicht den Erfordernissen des § 78 Abs. 4 AsylG entsprechend \ndar, dass die für die Annahme einer Gruppenverfolgung von Homosexuellen in Pakistan \ndurch staatliche oder nichtstaatliche Akteure erforderliche Verfolgungsdichte gegeben \nsein soll. \nNach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erlaubt das Bestehen straf-\nrechtlicher Bestimmungen, die - wie Art. 377 PPC - spezifisch Homosexuelle betreffen, \ndie Feststellung, dass diese Personen als eine bestimmte soziale Gruppe i. S. v. Art. 10 \nAbs. 1 Buchst. d Richtlinie 2004/83/EG anzusehen sind (EuGH, Urt. v. 7. November \n2013 - C-199/12 bis C-201/12 -, juris Rn. 41 ff.). Der bloße Umstand, dass homosexuelle \nHandlungen unter Freiheitsstrafe gestellt sind, stellt als solcher jedoch noch keine Ver-\nfolgungshandlung in Gestalt einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Straf-\nverfolgung oder Bestrafung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 Buchstabe c der \nRichtlinie 2004/83/EG bzw. des § 3 a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 AsylG dar. Es kommt für \neine Grundrechtsverletzung und damit für die Verfolgungshandlung maßgeblich darauf \nan, ob eine solche Strafe in der Praxis auch tatsächlich verhängt wird (EuGH, a. a. O. \nRn. 55 ff.). \nDamit die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte \ngegeben ist, darf sich diese Strafandrohung nicht nur in wenigen Einzelfällen nieder-\nschlagen. Denn die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerich-\nteten Verfolgung setzt - abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungspro-\ngramms - eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus. Hierfür ist die Gefahr einer so gro-\nßen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter er-\nforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Über-\ngriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen \n11 \n12 \n13 \n\n \n \n10\nmüssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort auf-\nhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht \nso ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehö-\nrigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Be-\ntroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist fer-\nner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade \nin Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Ob eine in dieser Weise spezifische \nZielrichtung vorliegt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Ge-\nrichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder \nMotiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Darüber hinaus gilt auch für die Gruppen-\nverfolgung, dass sie mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität des \nFlüchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, \nwenn sie im Herkunftsland landesweit droht, d.h. wenn auch keine innerstaatliche \nFluchtalternative besteht, die vom Zufluchtsland aus erreichbar sein muss (BVerwG, \nUrt. v. 21. April 2009 - 10 C 11.08 -, juris Rn. 13, 17 ff.). Diese von der Rechtsprechung \nfür die Gruppenverfolgung entwickelten Maßstäbe beanspruchen auch unter Geltung \nder Richtlinie 2004/83/EG weiterhin Gültigkeit. Sie sind als ursprünglich für die unmit-\ntelbare und die mittelbare staatliche Gruppenverfolgung entwickelte Grundsätze prinzi-\npiell auch auf die private Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure übertragbar \n(BVerwG, a. a. O. Rn. 14 und 16; SächsOVG, Beschl. v. 11. Februar 2020 - 3 A \n742/17.A -, juris Rn. 9). \nDie Ausführungen der Klägerin zur Verfolgungsdichte legen das Vorliegen einer staat-\nlichen Gruppenverfolgung von trans- und homosexuellen Menschen in Pakistan bereits \nnicht nahe. Soweit sie eine staatliche Verfolgung an Art. 377 PPC anzuknüpfen ver-\nsucht, führt sie selbst aus, dass die darin formulierte Strafandrohung nur in Einzelfällen \nvollzogen werde. Darüber hinaus weist sie darauf hin, dass die Norm vorrangig in Fällen \ndes sexuellen Missbrauchs Minderjähriger Anwendung finde und damit auf keine die \nKlägerin betreffende Konstellation. Soweit sie darauf verweist, dass die geringe Anzahl \nder Strafverfahren und Verurteilungen gegen Homosexuelle darin begründet liege, dass \nviele „Betroffene“ ihre sexuelle Orientierung verbergen würden, lässt diese Aussage \nnicht den von der Klägerin wohl unterstellten Rückschluss zu, dass eine offen gelebte \nHomosexualität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu staatlicher Verfolgung führe. \nDenn, dass es sich insoweit nicht nur um Einzelfälle handeln würde und diese in einem \n14 \n\n \n \n11\nbeachtlichen Umfang verfolgt würden, lässt sich weder dem Vortrag der Klägerin noch \nden von ihr angeführten Erkenntnismitteln entnehmen. Unabhängig davon wurde in der \njüngsten Rechtsprechung (vgl. OVG Rh.-Pf., Urt. v. 8. Juli 2020 - 13 A 10174/20 -, \njuris; SächsOVG, a. a. O. Rn. 8 ff.) geklärt, dass homosexuelle Männer in Pakistan nach \nderzeitiger Erkenntnislage mangels hinreichender Verfolgungsdichte der dokumentier-\nten Einzelfälle keiner an die sexuelle Orientierung an-knüpfenden rechtlich relevanten \nGruppenverfolgung unterliegen. \nSoweit die Klägerin in Bezug auf eine staatliche Verfolgung transsexueller Menschen \nauf eine Verurteilung eines verheirateten Paares durch den Lahore High Court wegen \ndes Führens einer „unislamischen“ Ehe verweist, bleibt sie auch insoweit weiteren Dar-\nlegungen schuldig, welche eine Verfolgung über diesen Einzelfall hinaus nahe legen \nwürden. Mit den Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamts \nund des Verwaltungsgerichts, wonach transsexuellen Menschen eine höhere Akzeptanz \nals homosexuellen Menschen entgegenkommt, setzt sie sich ebenfalls nicht auseinan-\nder. \nSofern die Klägerin auf die Strafbarkeit homosexueller Handlungen nach dem 1990 ein-\ngeführten Scharia-Gesetz verweist, legt sie nicht dar, dass diese Strafandrohung tatsäch-\nlich vollzogen wird. Soweit sie im Folgenden - allerdings in anderem Zusammenhang - \nden Fall des öffentlichen Auspeitschens zweier Männer wegen homosexueller Handlun-\ngen in der Khyber-Region im Mai 2005 anspricht, handelt es sich zwar um den aus den \nangeführten Erkenntnisquellen einzigen bekannten Fall einer Strafverfolgung aufgrund \nder Scharia. Anhaltspunkte für eine entsprechende Verfolgung mit der notwendigen be-\nachtlichen Wahrscheinlichkeit lassen sich so aber nicht feststellen (so auch OVG Rh.-\nPf., a. a. O. Rn. 51). \nAuch in Bezug auf die von ihr geltend gemachte Verfolgung durch nichtstaatliche Ak-\nteure, welche dem pakistanischen Staat aufgrund seines unterlassenen Einschreitens zu-\nrechenbar sein soll, fehlt es an der Darlegung der erforderlichen Verfolgungsdichte. Sie \nschildert hier zwar auch unter Benennung von Erkenntnismitteln asylrechtlich relevante \nVerfolgungshandlungen, allerdings lässt sich ihren Darlegungen nicht entnehmen, in \nwelchem Umfang es zu solchen Handlungen kommt und auch ihr Vortrag, dass die Po-\nlizei nicht helfen würde, erschöpft sich in dieser Behauptung. Sie setzt sich insoweit \n15 \n16 \n17 \n\n \n \n12\nauch nicht damit auseinander, dass nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts \nder Klägerin in einem Fall polizeiliche Hilfe zuteil geworden ist, weswegen jedenfalls \nihr solche Hilfe nicht per se verwehrt zu sein scheint. Unabhängig davon hat auch inso-\nweit die jüngst ergangene Rechtsprechung die erforderliche Verfolgungsdichte nicht tat-\nsächlich feststellen können (OVG Rh.-Pf., a. a. O. Rn. 58). \nSoweit die Klägerin schließlich darauf verweist, dass einige Verwaltungsgerichte die \nFlüchtlingseigenschaft anerkennen würden, legt sie - unabhängig davon, ob damit dem \nDarlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 AsylG genügt werden kann - auch unter Verweis \nauf die angeführten Entscheidungen die erforderliche Verfolgungsdichte nicht dar. We-\nder dem von der Klägerin angeführten Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 23. \nNovember 2017 (- 2 K 9945/16.TR -, juris) noch dem Urteil des Verwaltungsgerichts \nFreiburg (Breisgau) vom 5. Oktober 2017 (- A 6 K 4389/16 -, juris) und auch nicht dem \nUrteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 14. Oktober 2016 (- 2a K 5150/16.A \n-, juris) lassen sich andere Erkenntnismittel und dargestellte Fälle als die vom Verwal-\ntungsgericht und der Klägerin herangezogenen entnehmen. Dass diese Gerichte diese \nfür die notwendige Verfolgungsdichte ausreichen lassen haben, ist eine Frage der tat-\nrichterlichen Würdigung, erweitert aber das vorhandene Erkenntnismaterial, welches - \nwie ausgeführt - einen Schluss auf eine hinreichende Verfolgungsdichte gerade nicht \nzulässt, nicht. \nIm Übrigen scheint ihr Zulassungsvorbringen zwar das Vorliegen einer landesweiten \nVerfolgung trans- und homosexueller Menschen in Pakistan zu unterstellen, setzt sich \naber nicht mit der vom Verwaltungsgericht angenommenen und dessen Entscheidung \nselbstständig tragenden Annahme des Bestehens einer inländischen Fluchtalternative \nauseinander. Das Verwaltungsgericht hat unter Heranziehung verschiedener Erkennt-\nnisquellen und aufgrund der Erfahrungen der Klägerin umfangreich ausgeführt, warum \nes davon überzeugt ist, dass sie jedenfalls in den pakistanischen Großstädten Zuflucht \nfinden könne. Indem sich das Zulassungsvorbringen dazu nicht verhält und somit ein \nsicheres Leben an diesen Orten nicht in Zweifel gezogen wird, ist die aufgeworfene \nFrage schließlich auch nicht entscheidungserheblich. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß \n§ 83b AsylG nicht erhoben. \n18 \n19 \n20 \n\n \n \n13\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). \n \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \nKober \n \n \n \n \nNagel \n \n \n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487425","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-03-17/3-a-384-19-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487425","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487425","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-03-17/3-a-384-19-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487425","retrieved":"2026-07-09 08:35:48.567087+00:00"}}