{"status":"available","doknr":"OLD487424","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-03-17","aktenzeichen":"3 B 53/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 53/21 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n \n \n- Antragstellerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Sächsische Staatsministerium \nfür Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt \nAlbertstraße 10, 01097 Dresden \n \n \n- Antragsgegner - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nSächsCoronaSchVO vom 5. März 2021 \nhier: Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO \n \n\n \n \n2 \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Kober und die Richterinnen am Oberverwaltungsgericht \nNagel, Schmidt-Rottmann und Dr. Helmert \n \nam 17. März 2021 \nbeschlossen: \n \nDer Antrag wird abgelehnt. \n \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n \nDer Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt. \nGründe \nI. \nDie Antragstellerin verfolgt mit ihrem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO das Ziel, \n§ 4 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und \nGesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 \nund COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung - SächsCoronaSchVO) vom \n5. März 2021 (SächsGVBl. S. 287) einstweilen außer Vollzug zu setzen, soweit dort \ndie Öffnung und der Betrieb von Sonnenstudios unzulässig ist. Die Sächsische \nCorona-Schutz-Verordnung hat - soweit hier streitgegenständlich - nachfolgenden \nWortlaut: \n„§ 4 Schließung von Einrichtungen und Angeboten \n(1) (…) \n(2) Untersagt sind die Öffnung und der Betrieb von: (…) \n3. Dampfbädern, Dampfsaunen, Saunen, Solarien und Sonnenstudios, (…) \n(3) Von dem Verbot nach Absatz 1 und 2 sind das Betreten und Arbeiten durch \nBetreiber und Beschäftigte sowie Prüfer nicht erfasst. (…) \n1 \n\n \n \n3 \n§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten \n(1) Diese Verordnung tritt am 8. März 2021 in Kraft. \n(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.“ \nDie Antragstellerin trägt mit Schriftsätzen vom 19. Februar, 8. und 15. März 2021 \nvor: Sie sei Einzelunternehmerin und betreibe in M........... ein Sonnenstudio. Damit \nbestreite sie ihren Lebensunterhalt. Aufgrund der Betriebsuntersagung des § 4 Abs. 2 \nNr. 3 SächsCoronaSchVO für das Sonnenstudio habe sie keinerlei Einnahmen. Diese \nBestimmung \nsei \nunverhältnismäßig \nund \nverstoße \nauch \ngegen \nden \nGleichbehandlungsgrundsatz. Ihr Sonnenstudio sei so eingerichtet und verfüge über \nsolche Hygieneregeln, dass ein Kontakt zwischen den Kunden ausgeschlossen sei und \nauch ein Kontakt zwischen Kunden und Mitarbeitern auf ein ganz geringes Maß \nbegrenzt werde. Kabinen und Raumluft würden desinfiziert bzw. gereinigt. Die fixen \nKosten für ihr Sonnenstudio liefen während der Betriebsuntersagung weiter. Hilfen \nseien bisher nur insoweit in Aussicht gestellt, als ein Teil der Fixkosten \nmöglicherweise im Rahmen eines Förderprogrammes übernommen werde. Im \nRahmen der in den Raum gestellten Förderprogramme sei aber nicht vorgesehen, dass \ndie Antragstellerin selbst ein Einkommen erzielen könne. Sie habe daher bereits seit \ndem 11. Januar 2021, dem Schließen ihres Sonnenstudios, keine eigenen Einnahmen \nmehr und könne daher ihren Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten. In dem unmittelbar \nbenachbarten Sachsen-Anhalt dürften Sonnenstudios geöffnet bleiben; diese stünden \nin unmittelbarer Konkurrenz zu ihr. Sie befürchte, ihre Stammkunden möglicherweise \nsogar dauerhaft zu verlieren. Im Gegensatz zu Sonnenstudios dürften sogar Betriebe \nim Bereich der körpernahen Dienstleistung, z. B. Friseurbetriebe, Fußpflege und \nKosmetikstudios, ihren Betrieb wieder aufnehmen und dürften Geschäfte Angebote \nzur Abholung vorbestellter Waren vorhalten. Gleichfalls sei die Abholung \nvorbestellter Speisen und Getränke erlaubt. Auch in den wieder geöffneten \nEinzelhandelsgeschäften komme es zu einem Zusammentreffen von Kunden. Dies sei \nin ihrem Sonnenstudio hingegen nicht der Fall. Eine ständige Schließung der \nSonnenstudios sei nicht erforderlich. Ein Infektionsrisiko gehe von dem Betrieb eines \nSonnenstudios nicht aus. In dem Sonnenstudio komme es zu keinerlei Kontakten \nzwischen Kunden untereinander oder zwischen Kunden und Mitarbeitern. Es liege \ndaher keinerlei Infektionsrisiko vor. Es sei auch das Übermaßverbot durch die \n2 \n\n \n \n4 \neinschränkungslose Untersagung des Betriebs von Sonnenstudios, gleich ob diese ein \nnachvollziehbares Hygienekonzept hätten oder nicht, verletzt. Es liege auch ein \nVerstoß gegen den zu beachtenden Gleichheitsgrundsatz vor, weil es bei dem \nerlaubten Betrieb eines Friseurs sowie auch bei dem Betrieb von Fußpflegen zu engen \nKontakten mit dem jeweiligen Kunden komme. Offensichtlich sei der Antragsgegner \naber selbst zu der Auffassung gelangt, dass diese Betriebe gleichwohl öffnen dürfen, \nein eventuelles Infektionsrisiko werde daher von Seiten des Antragsgegners als so \ngering angesehen, dass die Öffnung wieder erlaubt sei. Die Infektionsgefahr in einem \nSonnenstudio sei aber wesentlich niedriger. Ein Betrieb von Sonnenstudios müsse \ndaher erst recht wieder verantwortbar sein. Von Infektionsgeschehen in Sonnenstudios \nsei auch bis zu ihrer Schließung am 10. Januar 2021 nichts bekannt. \nDie Antragstellerin beantragt, \n§ 4 \nAbs. 2 \nNr. 3 \nder \nSächsischen \nCorona-Schutz-Verordnung \nvom \n5. März 2021 vorläufig hinsichtlich Sonnenstudios außer Vollzug zu setzen. \nDer Antragsgegner beantragt, \n \nden Antrag abzulehnen. \nEr macht geltend: Die von der Antragstellerin angesprochenen Rechtsfragen seien \nvom Senat im Wesentlichen bereits in mehreren, in jüngster Zeit ergangenen \nEntscheidungen geprüft und verneint worden. § 28a Abs. 1 Nr. 14 IfSG genüge als \nRechtsgrundlage von Betriebsschließungen den Bestimmtheitsanforderungen des \nArt. 80 Abs. 1 S. 2 GG. Die vorliegend verfahrensgegenständliche Verordnung sei in \nderselben Weise wie die vom Senat in den genannten Entscheidungen geprüften \nerlassen \nworden \nund \ndamit \nformell \nrechtmäßig. \nDie \nangegriffene \nVerordnungsregelung sei auch materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen der § 32 S. \n1, § 28 Abs. 1 S. 1 und 2 sowie § 28a Abs. 1, Abs. 2 S. 1 und Abs. 3 IfSG seien erfüllt. \nDie in dem genannten Beschluss erwähnte Infektionslage habe sich - sowohl im \nganzen Bundesgebiet als auch im Freistaat Sachsen - auch in der Zeit seither nicht \nunter den nach § 28 Abs. 3 S. 5 ff. IfSG besonders relevanten Schwellenwert von 50 \nNeuinfektionen je 100.000 Einwohner und sieben Tagen gesenkt. Im Übrigen sei in \nder Rechtsprechung bereits die Schließung des nicht-privilegierten Einzelhandels trotz \n3 \n4 \n5 \n\n \n \n5 \neines seinerzeit seit wenigen Tagen erfolgten geringfügigen Sinkens des landesweiten \nInzidenzwertes unter die genannte Schwelle gebilligt worden, zumal die \nGeschäftsschließungen - dort wie hier - Teil des bundesweit abgestimmten \nMaßnahmekonzepts zur Pandemiebekämpfung waren und seien und die im \nBundesdurchschnitt \nerfolgende \nÜberschreitung \ndes \nInzidenzwertes \nvon \n50 \nNeuinfektionen je 100.000 Einwohner und sieben Tage, an die § 28a Abs. 3 S. 9 IfSG \nmit seinem Verlangen nach „bundesweit abgestimmte(n) umfassende(n), auf eine \neffektive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende(n) Schutzmaßnahmen“ \nanknüpfe, dort wie hier gegeben waren und weiterhin gegeben seien. Die in der \ngerügten Verordnungsbestimmung ergriffene Maßnahme sei nicht willkürlich, sondern \nvon sachlichen Erwägungen getragen. Die Schließung des Sonnenstudios der \nAntragstellerin sei insbesondere auch nicht unverhältnismäßig. Sie sei zur \nInfektionsbekämpfung geeignet. Auch in einem Sonnenstudio könne es zu \nInfektionsübertragungen kommen. Dass kein Kausalitätsnachweis im positiven Sinne \nzwischen bestimmten Arten von Betrieben und einer Infektionsverbreitung möglich \nsei, \nändere \ndaran \nnichts. \nDemgegenüber \nstellten \nauch \nMaßnahmen \nwie \nHygienekonzepte kein hinreichendes und damit milderes Mittel dar. Die Maßnahme \nsei trotz ihrer gravierenden Auswirkungen auf die Berufsfreiheit der Antragstellerin \naus Art. 19 Abs. 3 GG/Art. 37 Abs. 3 SächsVerf i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG/Art. 28 \nAbs. 1 SächsVerf und - soweit man ihn durch Art. 14 Abs. 1 GG/Art. 31 Abs. 1 \nSächsVerf geschützt ansehen wollte - auf den eingerichteten und ausgeübten \nGewerbebetrieb der Antragstellerin nicht im engeren Sinne unverhältnismäßig. Dies \ngelte auch mit Rücksicht darauf, dass es sich vorliegend nicht um die erstmalige \nBetriebsschließung handele. Soweit die Antragstellerin Mitarbeiter habe, die sie \nderzeit nicht beschäftigen könne, bestehe nach Maßgabe der konkreten Regelungen \ndie Möglichkeit, Kurzarbeitergeld zu beziehen. Ebenso komme für die Antragstellerin \ndie „Überbrückungshilfe III“ des Bundes in Betracht. Auch biete gegebenenfalls eine \nsteuerliche Verlustverrechnungsmöglichkeit wirtschaftliche Erleichterung. Weiterhin \nsei für die Antragstellerin wie für alle juristischen Personen des Zivilrechts noch für \neinige Zeit die ansonsten bei einer Überschuldung bestehende Insolvenzantragspflicht \nausgesetzt. Die angegriffene Verordnungsbestimmung verletze auch nicht das \nGleichbehandlungsgebot der Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf. Anders als \nbei Friseuren und der nicht-medizinischen Fußpflege spielten bei Sonnenstudios weder \nAspekte der Körperhygiene noch solche einer - wegen Alters oder Gebrechens nicht \n\n \n \n6 \nmehr selbst möglichen - anderweitigen Körperpflege eine Rolle. Von den \nWarenabgaben unterscheide die Dienstleistungen der Antragstellerin, dass diese an der \nPerson des Kunden selbst erbracht würden und an die körperliche Anwesenheit des \nKunden in den Räumlichkeiten der Antragstellerin gebunden seien. Die \nAntragstellerin könne sich auch nicht auf günstigere Regelungen in anderen \nBundesländern wie etwa Sachsen-Anhalt berufen, denn der verfassungsrechtliche \nGleichbehandlungsgrundsatz binde stets nur den Normgeber ein und derselben \nKörperschaft des öffentlichen Rechts. Auch eine Folgenabwägung würde zulasten der \nAntragstellerin ausfallen. \nII. \nDer Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 24 Abs. 1 SächsJG statthaft. \nDanach entscheidet das Sächsische Oberverwaltungsgericht über die Gültigkeit von im \nRang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Dazu gehören Verord-\nnungen der Staatsregierung. Der Senat entscheidet gemäß § 24 Abs. 2 SächsJG hier-\nüber in der Besetzung von fünf Berufsrichtern. \nDer Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist zulässig. \nEin Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, wenn ein in der \nHauptsache gestellter oder noch zu stellender Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 \nVwGO voraussichtlich zulässig ist (vgl. hierzu Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, \n5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 387) und die für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \ngeltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 47 Abs. 6 VwGO vorliegen. Beides ist \nhier der Fall. \nDie Antragstellerin ist auch antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da \nsie geltend machen kann, in ihren Rechten verletzt zu sein. Sie kann sich auf eine \nmögliche Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 \nAbs. 3 GG stützen. Sie ist als Betreiberin eines Sonnenstudios von der in § 4 Abs. 2 \nNr. 3 \nSächsCoronaSchVO \nangeordneten \nÖffnungs- \nund \nBetriebsuntersagung \nbetroffen. \n6 \n7 \n8 \n9 \n\n \n \n7 \nDer Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist allerdings nicht begründet. \nGemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die Anwendung der \nVerordnung des Antragsgegners vorübergehend außer Vollzug setzen, wenn dies zur \nAbwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. \nDa sich der Wortlaut der Vorschrift an § 32 BVerfGG anlehnt, sind die vom \nBundesverfassungsgericht hierzu entwickelten Grundsätze (BVerfG, Beschl. v. 8. \nNovember 1985 - 1 BvR 1290/85 -, juris Rn. 10, und v. 8. November 1994 - 1 BvR \n1814/94 -, juris Rn. 21) auch bei § 47 Abs. 6 VwGO heranzuziehen. Als \nEntscheidungsmaßstab dienen die Erfolgsaussichten eines anhängigen oder \nmöglicherweise nachfolgenden Hauptsacheverfahrens. Ergibt die Prüfung, dass der \nNormenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der \nErlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht geboten. Ist \nhingegen voraussichtlich von einem Erfolg des Normenkontrollantrags auszugehen, \nwird die angegriffene Norm einstweilen außer Vollzug zu setzen sein, wenn der \n(weitere) \nVollzug \nder \nangegriffenen \nNorm \nbis \nzum \nErgehen \neiner \nHauptsacheentscheidung Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der \nBelange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so \ngewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und \nUmsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung \nunaufschiebbar ist. Erweisen sich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen, \nsind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht \nerginge, eine Hauptsache aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die \nentstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, einem \nanhängigen oder möglicherweise nachfolgenden Normenkontrollantrag aber der \nErfolg zu versagen wäre. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden \nErwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, also so \nschwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener \nErfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (SächsOVG, Beschl. v. 15. \nApril 2020 - 3 B 114/20 -, juris Rn. 11 und Beschl. v. 15. März 2018 - 3 B 82/18 -, \njuris Rn. 16 m. w. N.). Mit diesen Voraussetzungen stellt § 47 Abs. 6 VwGO an die \nAussetzung des Vollzugs einer untergesetzlichen Norm erheblich strengere Anforde-\nrungen als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einer einstweiligen Anordnung stellt \n(BVerwG, Beschl. v. 18. Mai 1998 - 4 VR 2.98 -, juris Rn. 3). \n10 \n11 \n\n \n \n8 \nUnter \nAnwendung \ndieser \nGrundsätze \nist \nder \nAntrag \nauf \nvorläufige \nAußervollzugsetzung von § 4 Abs. 2 Nr. 3 SächsCoronaSchVO abzulehnen, da die \nPrüfung nicht ergibt, dass die angegriffene Vorschrift im Normenkontrollverfahren \nvoraussichtlich nicht standhalten wird. Auch eine Interessenabwägung geht zu Lasten \nder Antragstellerin aus. \n1. Dass sich die Verordnung voraussichtlich auf eine den Anforderungen des Art. 80 \nAbs. 1 GG genügende parlamentsgesetzliche Verordnungsermächtigung stützen kann, \nhat der Senat mit Beschluss vom 2. Februar 2021 (- 3 B 8/21 -, juris Rn. 28 ff. m. w. \nN.) festgestellt. \n2. Dies gilt auch im Hinblick auf die Voraussetzungen von § 32 Satz 1, § 28 Abs. 1 \nSatz 1 und 2 sowie § 28a Abs. 1 Nr. 14, Abs. 3 und Abs. 6 IfSG. \na) Zur gegenwärtigen Infektionslage liegen folgende Erkenntnisse und Bewertungen \ndes Robert-Koch-Instituts (RKI) vor: \nEs ist nach wie vor eine hohe Anzahl an Übertragungen in der Bevölkerung in \nDeutschland zu beobachten. Das RKI schätzt die Gefährdung für die Gesundheit der \nBevölkerung in Deutschland insgesamt weiterhin als sehr hoch ein. Die Inzidenz der \nletzten sieben Tage liegt - Stand 15. März 2021 - deutschlandweit bei 84 Fällen pro \n100.000 Einwohner (EW). In Sachsen liegt diese nunmehr wieder deutlich über der \nGesamtinzidenz. Aktuell weisen 327 von 412 Kreisen eine hohe Sieben-Tage-Inzidenz \nvon mehr als 50 auf. Die Sieben-Tage-Inzidenz liegt in 124 Kreisen bei mehr als 100 \nFällen/100.000 EW, davon in sechs Kreisen bei mehr als 250 Fällen/100.000 EW. Die \nsieben-Tage-Inzidenz bei Personen zwischen 60-79 Jahren liegt aktuell bei 52 und bei \nPersonen, die 80 Jahre oder älter sind, bei 54 Fällen/100.000 EW. Die Sieben-Tage-\nInzidenz nimmt insbesondere in den Altersgruppen <60 Jahre, Kinder eingeschlossen, \nzu. Nachdem es in Deutschland im vierten Quartal 2020 zu einem starken Anstieg der \nFallzahlen gekommen war, war auch die Zahl der auf Intensivstationen behandelten \nPersonen und die Anzahl der Todesfälle bis Ende Dezember 2020 stark angestiegen. \nSchwere Erkrankungen an COVID-19, die im Krankenhaus behandelt werden müssen, \nbetreffen dabei auch Menschen unter 60 Jahren. Bei der überwiegenden Zahl der Fälle \nverläuft die Erkrankung mild. Die Wahrscheinlichkeit für schwere und auch tödliche \n12 \n13 \n14 \n15 \n16 \n\n \n \n9 \nKrankheitsverläufe \nnimmt \nmit \nzunehmendem \nAlter \nund \nbei \nbestehenden \nVorerkrankungen zu. Das individuelle Risiko, schwer zu erkranken, kann anhand der \nepidemiologischen/statistischen Daten nicht abgeleitet werden. So kann es auch ohne \nbekannte Vorerkrankungen und bei jungen Menschen zu schweren bis hin zu \nlebensbedrohlichen Krankheitsverläufen kommen. Langzeitfolgen können auch nach \nleichten Verläufen auftreten. Seit Jahresbeginn waren die Fallzahlen in Deutschland \nund die Zahl schwerer, intensivpflichtiger Erkrankungen langsam rückläufig. \nNunmehr steigen Sieben-Tage-Inzidenz und Fallzahlen insgesamt im Bundesgebiet \nseit Mitte Februar tendenziell wieder an. In den letzten Tagen hat sich der Anstieg der \nFallzahlen beschleunigt. Das Risiko einer weiteren starken Zunahme der Fallzahlen ist \ndeutlich erhöht. Aktuell kann oft kein konkretes Infektionsumfeld ermittelt werden. \nDie hohen bundesweiten Fallzahlen werden durch zumeist diffuse Geschehen mit \nzahlreichen Häufungen insbesondere in privaten Haushalten, zunehmend auch in \nKitas, Schulen und im beruflichen Umfeld verursacht. \nAm 11. März 2021 befanden sich 2.759 COVID-19-Fälle in intensivmedizinischer \nBehandlung. Insgesamt wurden 24.209 Intensivbetten (Low- und High-Care) für \nErwachsene als betreibbar gemeldet, wovon 20.564 (85%) belegt waren. 3.645 (15%) \nErwachsenen-ITS-Betten werden als aktuell frei und betreibbar angegeben. In den \nmeisten Bundesländern setzt sich der zuvor kontinuierliche Rückgang der COVID-19-\nFallzahlen auf Intensivstationen nicht weiter fort, sondern die ITS-Belegung mit \nCOVID-19-Fällen stagniert aktuell auf einem Plateau. Ein Drittel der Bundesländer \nverzeichnet \nsogar \nwieder \neinen \nleichten \nAnstieg. \nDie \nBelastung \ndes \nGesundheitssystems hängt maßgeblich von der regionalen Verbreitung der \nInfektionen, den hauptsächlich betroffenen Bevölkerungsgruppen, den vorhandenen \nKapazitäten und den eingeleiteten Gegenmaßnahmen (z.B. Isolierung, Quarantäne, \nphysische Distanzierung) ab. Sie ist aktuell in weiten Teilen Deutschlands nach wie \nvor angespannt und kann sehr schnell wieder zunehmen, so dass das öffentliche \nGesundheitswesen und die Einrichtungen für die stationäre medizinische Versorgung \nörtlich überlastet werden. Da die verfügbaren Impfstoffe einen hohen Schutz vor der \nEntwicklung einer COVID-19-Erkrankung bieten, wird voraussichtlich mit steigenden \nImpfquoten auch eine Entlastung des Gesundheitssystems einhergehen. \n17 \n\n \n \n10\nAuch in Deutschland sind seit Dezember 2020 Infektionen mit besorgniserregenden \nVirusvarianten nachgewiesen worden, speziell der Variante B.1.1.7. Die bisher \nvorliegenden Daten und Analysen zeigen, dass sich der Anteil der Virusvariante \nB.1.1.7 in den letzten Wochen deutlich erhöht hat. Es ist mit einer weiteren Erhöhung \ndes Anteils auf über 50% der Virusvariante B.1.1.7 zu rechnen, wie dies in den letzten \nWochen bereits aus anderen europäischen Ländern berichtet wurde. Das ist \nbesorgniserregend, weil B.1.1.7 nach bisherigen Erkenntnissen ansteckender ist und \nvermutlich etwas schwerere Krankheitsverläufe verursacht als andere Varianten. \nEffektive und sichere Impfstoffe stehen seit Ende 2020 zur Verfügung, aber noch nicht \nin ausreichenden Mengen. Sie werden aktuell vorrangig den besonders gefährdeten \nGruppen angeboten. Es wird erwartet, dass in den nächsten Wochen allen besonders \ngefährdeten Menschen ein Impfangebot gemacht und damit bereits ein Effekt auf die \nZahl der auf Intensivstationen behandelten Personen und Todesfällen erzielt werden \nkann. Bislang wurden insgesamt 6.712.195 Personen mindestens einmal (Impfquote \n8.1 %) und 2.951.692 zwei Mal (Impfquote 3,5 %) gegen COVID-19 geimpft. Das \nPaul-Ehrlich-Institut hat am 15. März 2021 die vorübergehende Aussetzung der \nImpfung mit dem AstraZeneca-Impfstoff empfohlen. Hinweise auf eine substantiell \nverringerte Wirksamkeit der zugelassenen Impfstoffe gegen die Variante B.1.1.7 gibt \nes bislang nicht. Ob und in welchem Maße die neuen Varianten B.1.351 und P.1 die \nWirksamkeit der verfügbaren Impfstoffe beeinträchtigen, ist derzeit noch nicht sicher \nabzuschätzen. \nDie Therapie schwerer Krankheitsverläufe ist komplex und erst wenige \nTherapieansätze haben sich in klinischen Studien als wirksam erwiesen. \nZur Übertragbarkeit von SARS-CoV-2 ist der wissenschaftliche Erkenntnisstand des \nRKI weiterhin der, dass diese Erkrankung grundsätzlich leicht von Mensch zu Mensch \nübertragbar ist. Das Infektionsrisiko ist stark vom individuellen Verhalten (AHA+L-\nRegel: Abstand halten, Hygiene beachten, Alltag mit Masken und regelmäßiges \nLüften), vom Impfstatus, von der regionalen Verbreitung und von den \nLebensbedingungen \n(Verhältnissen) \nabhängig. \nHierbei \nspielen \nKontakte \nin \nRisikosituationen und deren Dauer (wie z.B. langer face-to-face Kontakt) eine \nbesondere Rolle. Dies gilt auch bei Kontakten mit Familienangehörigen oder Freunden \n18 \n19 \n20 \n21 \n\n \n \n11\naußerhalb des eigenen Haushalts und im beruflichen Umfeld. Die besorgniserregenden \nVirusvarianten B.1.1.7, B.1.351 und P1 sind nach Untersuchungen aus dem \nVereinigten Königreich und Südafrika und gemäß Einschätzung des ECDC noch \nleichter von Mensch zu Mensch übertragbar. Masken stellen einen wichtigen Schutz \nvor einer Übertragung durch Tröpfchen bei einem engen Kontakt dar. Wenn der \nMindestabstand von 1,5 m ohne Maske unterschritten wird, z. B. wenn Gruppen von \nPersonen an einem Tisch sitzen oder bei größeren Menschenansammlungen, besteht \nauch im Freien ein erhöhtes Übertragungsrisiko. Bei SARS-CoV-2 spielt die \nunbemerkte \nÜbertragung \nüber \nAerosole \neine \nbesondere \nRolle. \nDie \nAerosolausscheidung steigt bei lautem Sprechen, Singen oder Lachen stark an. In \nInnenräumen steigt hierdurch das Risiko einer Übertragung deutlich, auch über einen \ngrößeren Abstand als 1,5 m. Im Alltag können Masken die Freisetzung von Aerosolen \nreduzieren, aber nicht sicher vor einer Ansteckung auf diesem Weg schützen. \nRegelmäßiges intensives Lüften führt zu einer Reduktion der infektiösen Aerosole und \nist daher ein wichtiger Bestandteil der Schutzmaßnahmen. In welchem Maß die \nverfügbaren Impfstoffe nicht nur vor der Erkrankung schützen, sondern auch einen \nEffekt auf die Übertragung des Erregers haben, ist noch nicht abschließend geklärt. Es \nliegen aber zunehmend Daten vor, die darauf hinweisen, dass die Impfung auch das \nRisiko einer Übertragung reduziert, diese aber nicht vollständig blockiert (zum \nGanzen: Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 [COVID-19] \nvom \n11. \nund \nvom \n16. \nMärz \n2021, \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/\nMaerz_2021/2021-03-11-de.pdf?__blob=publicationFile \nund \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/\nMaerz_2021/2021-03-16-de.pdf?__blob=publicationFile, und Risikobewertung zu \nCOVID-19 \nvom \n26. \nFebruar \n2021, \n2021, \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.ht\nml, abgerufen am 12. März 2021). \nFür den Freistaat Sachsen waren - Stand 17. März 2021 - in den letzten sieben Tagen \n4.441 neue Fälle zu verzeichnen. Der Inzidenzwert für den gesamten Freistaat betrug \n109 Fälle je 100.000 Einwohner in den letzten sieben Tagen (RKI, COVID-19: \nFallzahlen in Deutschland und weltweit, Fallzahlen in Deutschland, Stand: 17. März \n2021, \n22 \n\n \n \n12\nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Fallzahlen.html). \nDabei weisen nunmehr wieder alle Landkreise und kreisfreien Städte Inzidenzwerte \nvon über 50 je 100.000 Einwohner, hiervon vier Landkreise Inzidenzwerte von über \n100 und ein weiterer Landkreis einen Inzidenzwert von 342 auf (RKI, COVID-19-\nDashboard, https://www.rki.de/DE/Home/homepage_node.html, Stand: 12. März \n2021). Die Inzidenzwerte Sachsen zeigen dabei seit Ende Februar wieder eine stetig \nleicht \nund \nin \nden \nletzten \nTagen \nerheblich \nsteigende \nTendenz \n(https://www.coronavirus.sachsen.de/infektionsfaelle-in-sachsen-4151.html#a-8996). \nIn Sachsen sind ca. 1.500 Intensivbetten vorhanden. Davon sind derzeit - Stand \n17. März 2021 - noch etwa 350 Intensivbetten frei. Der Anteil der COVID-19-\nPatienten an der Gesamtzahl der Intensivbetten beträgt in Sachsen 13,55 %. Von \ndiesen 203 aktuell intensivmedizinisch behandelten Patienten müssen 110 invasiv \nbeatmet \nwerden \n(https://www.intensivregister.de/#/aktuelle-lage/kartenansichten, \nStand: 17. März 2021). \nb) Angesichts dieser Infektionslage und der weiterhin für die Gesundheit der \nBevölkerung in Deutschland sehr hohen Gefährdungslage sind die zuständigen \nBehörden weiterhin zum Handeln verpflichtet. Es dürfen einerseits weiterhin \nMaßnahmen ergriffen werden, um die Infektionszahlen auf ein Maß zu reduzieren, mit \ndem die personell aufgestockten Gesundheitsämter die Kontaktnachverfolgung \nverlässlich und zeitnah durchführen können, sowie andererseits weiterhin Maßnahmen \nerfolgen, um auch die Ausbreitung des Virus und seiner Varianten in Sachsen \nmöglichst so weit zu verzögern, bis jedem Bürger ein verlässliches Impfangebot \ngemacht werden kann (vgl. Beschluss vom 2. Februar 2021 - 3 B 8/21 -, juris Rn. 36 \nff. m. w. N.). \nDa nach dem Vorgesagten in allen sächsischen Landkreisen ferner der Schwellenwert \nvon über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen - \nteilweise weiterhin massiv - überschritten wird, sind umfassende Schutzmaßnahmen \nzu ergreifen, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen \n(§ 28a Abs. 3 Satz 5 IfSG). Weil diese Situation in Landkreisen bundes- und \nlandesweit gegeben ist, sind bundes- und landesweit abgestimmte umfassende, auf \neine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen \n23 \n24 \n25 \n\n \n \n13\nanzustreben (§ 28a Abs. 3 Satz 9 und Satz 10 IfSG). Soweit in diesem Zusammenhang \nvermehrt bezweifelt wird, inwieweit der bundesgesetzlich festgelegte Schwellenwert \nvon 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner weiterhin von Sachgründen getragen ist, \nvermag der Senat im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \nangesichts der hohen Volatilität der aktuellen Pandemieentwicklung und des Fehlens \neiner \nverlässlichen \nund \neindeutigen \nwissenschaftlichen \nErkenntnislage \nzur \ngegenwärtig eingetretenen Situation nicht zu erkennen, dass der parlamentarische \nBundesgesetzgeber die ihm auch im Rahmen seiner ihm in tatsächlicher Hinsicht \nzukommenden Einschätzungsprärogative bei der Bewertung der Gefahrenlage \n(BVerfG, Beschl. vom 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 10; SächsOVG, \nBeschl. v. 11. November 2020 - 3 B 357/20 -, juris Rn. 41) obliegende Pflicht zur \nBeobachtung, Überprüfung und Nachbesserung (vgl. BVerfG, Urt. v. 19. September \n2018 - 2 BvF 1/15 -, BVerfGE 150, 1, juris Rn. 174 ff.) seiner Regelungen (bereits) \nverletzt hätte. Die gegenwärtige Lage der Pandemie ist einerseits zwar durch die \nfortschreitende Durchimpfung der besonders vulnerablen Gruppen und eine verstärkte \nVerfügbarkeit von Schnell- und Selbsttests, andererseits aber auch durch die schnelle \nZunahme der Verbreitung risikoträchtigerer und insbesondere deutlich infektiöserer \nVirusvarianten gekennzeichnet, die in Irland und Portugal bekanntermaßen innerhalb \nsehr kurzer Zeit zu einem rapiden Anstieg der Infektionszahlen und einer Überlastung \ndes Gesundheitssystems geführt hatten (vgl. https://www.leopoldina.org/presse-\n1/nachrichten/darstellung-der-entwicklung-des-infektionsgeschehens-in-irland/ \nund \nhttps://de.wikipedia.org/wiki/COVID-19-Pandemie_in_Portugal). Die Notwendigkeit \neiner Anpassung der Schwellenwerte des § 28a Abs. 3 IfSG kann derzeit angesichts \ndieser einander gegenläufigen und in den sich letztlich ergebenden Auswirkungen \nnicht sicher prognostizierbaren Tendenzen weder hinsichtlich der von einer Seite \ngeforderten Erhöhung noch hinsichtlich der von anderer Seite diskutierten Absenkung \nals evident und völlig unzweifelhaft bezeichnet werden. Auch das RKI empfiehlt \nweiterhin eine Orientierung an den in § 28a Abs. 3 IfSG normierten Schwellenwerten \nbei der Einleitung oder Rücknahme von Öffnungsschritten des „Lockdowns“, \nwenngleich nunmehr ergänzt um weitere Indikatoren (vgl. ControlCOVID, Strategie \nund Handreichung zur Entwicklung von Stufenkonzepten bis Frühjahr 2021, Stand 18. \nFebruar 2021), wofür § 28a Abs. 3 Satz 4 IfSG („insbesondere“) zudem bereits in der \ngeltenden Fassung auch ohne Weiteres Raum bietet. Besonders schwerwiegende \nZweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Schwellenwertregelung des § 28a Abs. 3 \n\n \n \n14\nIfSG, die diesbezüglich die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein rechtfertigen \nkönnten (vgl. BayVGH, Beschl. v. 4. April 2007 - 19 CS 07.396 -, juris Rn. 31), sind \ndanach nicht zu erkennen. \nDer Senat hat im vorgenannten Beschluss vom 2. Februar 2021 (- 3 B 8/21 -) weiter \ndarauf abgestellt, dass dem Verordnungsgeber ein Einschätzungs-, Wertungs- und \nGestaltungsspielraum zukommt, welcher durch die Notwendigkeit der Maßnahme im \nEinzelfall begrenzt wird. Wenn - wie hier - die Freiheits- und Schutzbedarfe der \nverschiedenen Grundrechtsträger in unterschiedliche Richtung weisen, haben der \nGesetzgeber und auch die von ihm zum Verordnungserlass ermächtigte Exekutive \nnach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von Verfassungs \nwegen einen Spielraum für den Ausgleich dieser widerstreitenden Grundrechte. Die \nAbwägungsentscheidung des Verordnungsgebers muss dabei erkennbar und plausibel \nvom Prinzip der größtmöglichen Schonung der Grundrechte der von den Freiheits- \nund Teilhabeeinschränkungen Betroffenen geleitet sein; Unsicherheiten über die \nUrsachen der Ausbreitung des Coronavirus dürfen nicht ohne Weiteres „im Zweifel“ \nzu Lasten der Freiheits- und Teilhaberechte aufgelöst werden. Die Zumutung \nkonkreter \nEinschränkungen \nbedarf \numso \nmehr \nder \ngrundrechtssensiblen \nRechtfertigung, je unklarer der Beitrag der untersagten Tätigkeit zur Verbreitung des \nCoronavirus ist und je länger diese Einschränkung dauert (SächsVerfGH, Beschl. v. \n11. Februar 2021 - Vf. 14-II-21 [e.A.] -, juris Rn. 31; VerfGH NRW, Beschl. v. 29. \nJanuar 2021 - VerfGH 21/21.VB-3 -, S. 9). Der Verordnungsgeber ist aber auch nicht \ngehalten, die Gefahr einer (neuerlichen) signifikanten Gefahrerhöhung hinzunehmen, \nsondern aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Art. 2 Abs. \n2 Satz 1 GG sogar prinzipiell zu Maßnahmen des Gesundheits- und Lebensschutzes \nverpflichtet (SächsVerfGH, Beschl. v. 11. Februar 2021 - Vf. 14-II-21 [e.A.] -, juris \nRn. 31; BVerfG, Beschl. v. 11. November 2020 - 1 BvR 2530/20 -, juris Rn. 16 zu \nArt. 2 Abs. 2 GG; BayVerfGH, Entsch. v. 30. Dezember 2020 - Vf. 96-VII-20 -). \nAuch die speziellen Voraussetzungen des § 28a Abs. 1 und Abs. 3 IfSG für \nVerordnungsregelungen zu besonderen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der \nVerbreitung von COVID-19 sind erfüllt. Es liegt eine vom Bundestag festgestellte \n(BT-PlPr 19/215, S. 27052C) epidemische Lage von nationaler Tragweite nach § 5 \nAbs. 1 Satz 1 IfSG vor, weil eine dynamische Ausbreitung dieser bedrohlichen \n26 \n27 \n\n \n \n15\nübertragbaren Krankheit über mehrere Länder in der Bundesrepublik Deutschland \nstattfindet (§ 5 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 IfSG). \nc) Der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung liegt die in der Beratung der \nMinisterpräsidenten mit der Bundeskanzlerin vom 3. März 2021 beschlossene und \ndamit eine bundesweit abgestimmte Maßnahmekonzeption zugrunde. \nDie Konzeption berücksichtigt als neue Faktoren der pandemischen Lage die \nzunehmende Menge an Impfstoff und die Verfügbarkeit von Schnell- und Selbsttests \nin sehr großen Mengen. Die Maßnahmekonzeption legt zugrunde, dass das Impfen \neine Reduzierung der schweren Verläufe bewirkt und zudem in dem Maße, in dem \nzunehmend auch die Personengruppen und Jahrgänge geimpft werden, die viele \nKontakte haben, das Impfen auch kontinuierlich immer stärker der Ausbreitung des \nVirus entgegen wirkt. Schnelltests geben tagesaktuell zusätzliche Sicherheit bei \nKontakten. Regelmäßige Testungen können dabei unterstützen, auch Infektionen ohne \nKrankheitssymptome zu erkennen. Infizierte Personen können so schneller in \nQuarantäne gebracht und ihre Kontakte besser nachvollzogen werden. Der Effekt ist \ndabei umso größer, je mehr Bürgerinnen und Bürger sich konsequent an dem \nTestprogramm beteiligen. \nAuch wenn die vulnerabelsten Gruppen bald geimpft sein werden, geht die \nMaßnahmekonzeption weiterhin davon aus, dass keine beliebigen Neuinfektionsraten \ntoleriert werden können. Wenn die Infektionszahlen erneut exponentiell ansteigen, \nkann das Gesundheitswesen mit dann jüngeren Patienten schnell wieder an seine \nBelastungsgrenzen stoßen. Zahlreiche Berichte über COVID-19-Langzeitfolgen („long \nCOVID“) mahnten ebenfalls zur Vorsicht. Bund und Länder sehen aber eine Chance, \ndass durch die deutliche Ausweitung von Tests und ein Testprogramm in Verbindung \nmit einer besseren Nachvollziehbarkeit der Kontakte im Falle einer Infektion \nÖffnungsschritte \nauch \nbei \nhöheren \nsieben-Tage-Inzidenzen \nmit \nüber \n50 \nNeuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner möglich werden. \nBeschlossen wurde ein gemeinsames Vorgehen von Ländern und Bund bei den \nÖffnungsschritten nach einheitlichen Maßstäben und ein schnelles und entschiedenes \nregionales Gegensteuern, sobald die Zahlen aufgrund der verschiedenen COVID19-\n28 \n29 \n30 \n31 \n\n \n \n16\nVirusvarianten in einer Region wieder hochschnellen, um erneute bundesweit gültige \nBeschränkungen zu vermeiden. \nIn einem „Vierklang“ aus Impfen, Testen, Kontaktnachvollziehung und Öffnungen \nwurde beschlossen, die Möglichkeiten der Einbeziehung niedergelassener Ärztinnen \nund Ärzte bei den Impfungen weiterzuentwickeln und ab Ende März/Anfang April die \nhaus- und fachärztlichen Praxen umfassend in die Impfkampagne einzubinden. Auch \nBetriebsärztinnen und Betriebsärzte und die Unternehmen sollen im Laufe des zweiten \nQuartals verstärkt in die Impfkampagne eingebunden werden. Die für die \nZweitimpfung zurückgehaltenen Dosen sollen noch weiter deutlich reduziert werden. \nFür stark betroffene Regionen sollen Impfkontingente des jeweiligen Bundeslandes \nprioritär für Ringimpfungen genutzt werden können. Testkonzepte sollen über \nwöchentliche \nSchnelltests \neinen \nsicheren \nSchulbetrieb \nund \neine \nsichere \nKinderbetreuung \nermöglichen. \nAuch \ndie \nUnternehmen \nsollen \nals \ngesamtgesellschaftlichen Beitrag für einen umfassenden Infektionsschutz ihren in \nPräsenz Beschäftigten pro Woche das Angebot von mindestens einem kostenlosen \nSchnelltest machen. Allen asymptomatischen Bürgerinnen und Bürgern wird \nmindestens einmal pro Woche ein kostenloser Schnelltest ermöglicht. \nIm Übrigen bleibt der Grundsatz, Kontakte zu vermeiden, das wesentliche Instrument \nim Kampf gegen die Pandemie. Gleichzeitig sollen Planungsperspektiven gegeben \nwerden, wie und wann Beschränkungen wieder aufgehoben werden können. Weil \ndiese Perspektive besonders bedeutend für Kinder, Jugendliche und deren Eltern ist, \nentscheiden die Länder in Eigenverantwortung über die sukzessive Rückkehr der \nSchülerinnen \nund \nSchüler \nin \nden \nPräsenzunterricht \n(unter \nbesonderen \nVorsichtsmaßnahmen wie etwa Wechselunterricht und Hygienemaßnahmen). Da der \nAnteil der Virusvarianten an den Infektionen in Deutschland schnell ansteigt, wodurch \ndie Zahl der Neuinfektionen wieder zu steigen beginnt, soll ein erneutes Hochfahren \ndes öffentlichen Lebens vorsichtig erfolgen. \nDie Möglichkeit zu privaten Zusammenkünften mit Freunden, Verwandten und \nBekannten wird - in Abhängigkeit von der Entwicklung der Inzidenzen - wieder \nerweitert. Im Übrigen werden die bestehenden Beschlüsse der Bundeskanzlerin und \nder Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder beibehalten. Nachdem erste \n32 \n33 \n34 \n\n \n \n17\nÖffnungsschritte insbesondere im Bereich der Schulen und Friseure in den Ländern \nbereits vollzogen wurden, werden nunmehr in einem zweiten Öffnungsschritt im \nöffentlichen Bereich Buchhandlungen, Blumengeschäfte und Gartenmärkte zukünftig \neinheitlich in allen Bundesländern dem Einzelhandel des täglichen Bedarfs \nzugerechnet und können somit mit entsprechenden Hygienekonzepten wieder öffnen. \nDarüber hinaus können ebenfalls die bisher noch geschlossenen körpernahen \nDienstleistungsbetriebe \nsowie \nFahr- \nund \nFlugschulen \nmit \nentsprechenden \nHygienekonzepten \nwieder \nöffnen, \nwobei \nfür \ndie \nInanspruchnahme \nder \nDienstleistungen, bei denen nicht dauerhaft eine Maske getragen werden kann, ein \ntagesaktueller COVID-19-Schnell- oder Selbsttest der Kundin oder des Kunden und \nein Testkonzept für das Personal Voraussetzung ist. In einem dritten Öffnungsschritt \nkann ein Land in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen den Einzelhandel, Museen, \nGalerien, zoologische und botanische Gärten sowie Gedenkstätten wieder öffnen und \nkontaktfreien Sport in kleinen Gruppen im Außenbereich zulassen, bei sieben-Tage-\nInzidenzen von über 50 und unter 100 Neuinfektionen aber nur mit weiteren \nEinschränkungen, insbesondere nur für sog. Terminshopping-Angebote. Mit den \nbenachbarten Gebieten mit höheren Inzidenzen sind gemeinsame Absprachen zu \ntreffen, um eine länderübergreifende Inanspruchnahme der geöffneten Angebote \nmöglichst zu vermeiden. Steigt die sieben-Tage-Inzidenz in dem Land oder der Region \nauf über 100, treten die Regelungen, die bis zum 7. März 2021 gegolten haben, wieder \nin Kraft (Notbremse). Ein vierter Öffnungsschritt kann in Abhängigkeit vom \nInfektionsgeschehen erfolgen, wenn sich die sieben-Tage-Inzidenz nach dem dritten \nÖffnungsschritt in dem Land oder der Region 14 Tage lang nicht verschlechtert hat. \nDies betrifft die Öffnung der Außengastronomie, die Öffnung von Theatern, Konzert- \nund Opernhäusern sowie Kinos, kontaktfreien Sport im Innenbereich, Kontaktsport im \nAußenbereich, auch insoweit - je nach Inzidenzwert - ggf. mit Einschränkungen wie \nder Anforderung einer Terminbuchung oder eines tagesaktuellen Selbsttests. Ein \nweiterer fünfter Öffnungsschritt kann - wiederum in Abhängigkeit vom \nInfektionsgeschehen - erfolgen, wenn sich die sieben-Tage-Inzidenz nach dem vierten \nÖffnungsschritt in dem Land oder der Region 14 Tage lang nicht verschlechtert hat. \nDies betrifft dann - je nach Inzidenz - Freizeitveranstaltungen mit bis zu 50 \nTeilnehmerinnen und Teilnehmern im Außenbereich, Sport in Innen- und \nAußenräumen sowie den Verzicht auf Beschränkungen für den Einzelhandel. \n\n \n \n18\nDie Verpflichtung der Arbeitgeber, nach Möglichkeit eine Tätigkeit im Homeoffice \nanzubieten, wird verlängert. \nDarüber hinaus wurde beschlossen, die existierenden Hilfsprogramme zu verlängern \nund für Unternehmen, die hiervon bislang nicht profitieren konnten, zu erweitern. \nNach dieser Maßnahmekonzeption werden damit nun - in Abhängigkeit von einem \nUnterschreiten einer Inzidenz von 100 - von den Öffnungsuntersagungen und \nsonstigen Kontaktbeschränkungsmaßnahmen, mittels derer bislang die Reduktion von \nKontakten \nerfolgt \nist, \nsozial \nund \ngesellschaftlich \nbesonders \ngravierende \nBeschränkungen der Freiheits- und Teilhaberechte wie die Schulschließungen für die \nSekundarstufe und die Begrenzung der privaten Kontakte auf eine haushaltsfremde \nPerson zurückgenommen. Im Übrigen enthält das Konzept eine gestufte \nÖffnungskonzeption für zahlreiche weitere bislang untersagte Betriebe und Angebote, \ndie „Ob“ und „Wie“ der Öffnung vom Erreichen und der Stabilität zunächst v. a. der \nInzidenzwerte 50 bzw. 100 abhängig macht und ein schnelles Rückfallen auf die \nRegelungen des „Lockdown“ bei einem Überschreiten der Inzidenz von 100 vorsieht. \nBegleitet wird dies durch eine angestrebte sehr breite Infektionsermittlung mittels zum \nTeil freiwilliger, zum Teil verpflichtender (mindestens) wöchentlicher Tests für die \ngesamte Bevölkerung, insbesondere in den Schulen und Unternehmen. \nDieses Konzept verfolgt dabei ersichtlich das Ziel einer größtmöglichen Schonung der \nGrundrechte der von den Freiheits- und Teilhabeeinschränkungen Betroffenen, indem \nin der bestehenden volatilen Pandemielage trotz der evidenten Risiken einer \nAusbreitung infektiöserer Virusvarianten deutliche Öffnungsschritte bereits oberhalb \neiner Inzidenz von 50 unter Erprobung der noch unsicheren Realisierbarkeit und \nEffektivität breiter Testungen unternommen werden, obwohl schon die im Februar \n2021 unternommenen ersten Öffnungsschritte aus dem „Lockdown“ dazu geführt \nhatten, dass die Ausbreitung von SARS-CoV-2 im Bundesgebiet und im Freistaat \nSachsen nicht mehr abnahm, sondern stagnierte und sodann wieder stieg. Der \nVerordnungsgeber nimmt damit nun erhebliche Unsicherheiten über die tatsächliche \nBeherrschbarkeit der Ausbreitung des Coronavirus mittels breiter Testungen \nzugunsten einer Aufhebung oder Verringerung der Beschränkungen von Freiheits- und \nTeilhaberechten in Kauf. \n35 \n36 \n37 \n38 \n\n \n \n19\nDass er ein stufenweises Vorgehen wählt, welches ihm die Möglichkeit gibt, die \nAuswirkungen einzelner Öffnungsmaßnahmen zunächst zu beobachten, bevor weitere \nSchritte folgen, ist hierbei angesichts der tatsächlichen Unsicherheiten bezüglich der \nweiteren Entwicklung der Pandemielage und der nach den Pandemieverläufen in \nIrland und Portugal evidenten Gefahren einer überaus schnellen Ausbreitung \ninfektiöserer Virusvarianten, insbesondere der Virusvariante B.1.1.7, nicht zu \nbeanstanden. Es entspricht im Übrigen auch den Empfehlungen des RKI, bei der De-\nEskalation vorsichtig und langsam vorzugehen (RKI, ControlCOVID Strategie und \nHandreichung zur Entwicklung von Stufenkonzepten bis Frühjahr 2021, Stand 18. \nFebruar 2021, S. 3). Es handelt sich daher nicht um eine willkürliche, sondern um eine \nvon sachlichen Erwägungen getragene Entscheidung, gestufte, an der Entwicklung der \nPandemielage ausgerichtete, insgesamt aber noch begrenzte Öffnungsschritte \ninsbesondere für gesellschaftlich und wirtschaftlich besonders bedeutsame Bereiche \nvorzusehen, an den weitergehenden Beschränkungen für eine Vielzahl der Lebens- \nund Wirtschaftsbereiche zum Zweck der Kontaktreduzierung aber festzuhalten. Diese \nRegelungskonzeption steht auch nach wie vor im Einklang mit den Vorgaben des § \n28a Abs. 6 Satz 2 und Satz 3 IfSG, wonach bei Entscheidungen über \nSchutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 soziale, \ngesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die \nAllgemeinheit einzubeziehen und zu berücksichtigen sind, soweit dies mit dem Ziel \neiner wirksamen Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 vereinbar ist (vgl. \ndazu im Einzelnen SächsOVG, Beschl. v. 7. Januar 2021 - 3 B 424/20 -, juris Rn. 36). \nDer Verordnungsgeber ist dabei voraussichtlich auch nicht durch höherrangiges Recht \naufgrund der aktuell nicht mehr unmittelbar drohenden Überlastung des \nGesundheitssystems \ndarauf \nverwiesen, \nnunmehr \nschnellere \nund \nweitere \nÖffnungsschritte vorzusehen, die eine Kontrolle des Infektionsgeschehens nicht mehr \nerwarten und eine exponentielle Zunahme der Infektionen besorgen lassen, und erst \nnach einem erneuten erheblichen Anstieg der Auslastung der Krankenhäuser und \nIntensivstationen zu - dann notwendig wieder deutlich tiefgreifenderen - \nKontaktbeschränkungsmaßnahmen zurückzukehren. Mit der Regelung des § 28a Abs. \n3 Satz 11 IfSG, der auch nach einer Unterschreitung eines in den Sätzen 5 und 6 \ngenannten Schwellenwertes die Aufrechterhaltung der in Bezug auf den jeweiligen \nSchwellenwert genannten Schutzmaßnahmen erlaubt, soweit und solange dies zur \n39 \n40 \n\n \n \n20\nVerhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) \nerforderlich ist, macht bereits das Bundesgesetz deutlich, dass es mit dem Willen des \nparlamentarischen Gesetzgebers in Einklang steht, keinen solchen Jo-Jo-Effekt von \naufeinander \nfolgenden \nexponentiellen \nEpidemiewellen \nund \nmassiven \nKontaktbeschränkungsmaßnahmen zuzulassen. Ein solches Vorgehen ist auch nicht in \ngleicher Weise zur Pandemiebekämpfung geeignet. Die gegenwärtige volatile \nPandemielage ist durch die neuen Faktoren einer fortschreitenden Impfung, der zwar \neinerseits breiter als vormals verfügbaren Tests aber einer andererseits in ihrer \nEffektivität noch nicht verlässlich beurteilbaren Teststrategie, sowie deutlich \ninfektiöserer Virusvarianten gekennzeichnet. Für die Auswirkungen von Maßnahmen \nund Strategien in dieser neuen Situation existieren weder eindeutige wissenschaftliche \nErkenntnisse noch Erfahrungswerte. Da Hospitalisierungen und Einweisungen auf die \nIntensivstationen (ITS) erst mit einem zeitlichen Verzug nach der Infektion erfolgen \nund somit der Infektionsentwicklung ohnehin stets hinterherlaufen, und da auch \nKontaktbeschränkungsmaßnahmen erfahrungsgemäß erst mit einer gewissen zeitlichen \nVerzögerung zu wirken beginnen, ist es - allzumal angesichts der in Irland und \nPortugal zu verzeichnenden rasanten Pandemieentwicklungen im Rahmen der \nAusbreitung der Virusvariante B.1.1.7 (vgl. https://www.leopoldina.org/presse-\n1/nachrichten/darstellung-der-entwicklung-des-infektionsgeschehens-in-irland/ \nund \nhttps://de.wikipedia.org/wiki/COVID-19-Pandemie_in_Portugal) - nicht evident und \nzweifelsfrei, dass es dem Verordnungsgeber möglich ist, eine exponentielle \nAusbreitung des Virus so gesteuert zuzulassen, dass eine Überlastung des \nGesundheitssystems sicher vermieden wird. Ohnehin liegt der Anteil der COVID-ITS \nFälle an der ITS-Kapazität im Freistaat Sachsen noch über 12 % und damit über dem \nSchwellenwert, den das RKI für die Einleitung von Lockerungsmaßnahmen empfiehlt \n(RKI, ControlCOVID, a. a. O., S. 6). Eine bloße Fokussierung auf eine Vermeidung \nder Überlastung des Gesundheitssystems vernachlässigt zudem zu Unrecht, dass dies \nnur einer der Aspekte ist, unter dem in der gegenwärtigen Pandemielage besondere \nGefahren für Leben und Gesundheit der Bevölkerung drohen. Ein weiterer \nwesentlicher Gesichtspunkt sind hingegen die Folgen der bislang nicht hinreichend \nbehandelbaren Erkrankung COVID-19 selbst, die auch jenseits der mittlerweile zu \neinem hohen Anteil geimpften Hochrisikogruppen mit einer zwar geringeren, aber \ngleichwohl signifikanten statistischen Häufigkeit zu tödlichen Verläufen und \ngravierenden gesundheitlichen Folgeschäden führt. Allzumal angesichts der in \n\n \n \n21\nwenigen Monaten in Aussicht stehenden „Durchimpfung“ der Bevölkerung stellt es \nebenfalls ein legitimes Ziel des Verordnungsgebers dar, hohe Pandemiewellen auch in \nder nicht zur Hochrisikogruppe zählenden Bevölkerung zu verhindern, weil auch dort \neine massive Verbreitung des Virus letztlich unweigerlich eine entsprechend \nquantitativ hohe Anzahl von Todesfällen und erheblichen gesundheitlichen \nFolgeschäden nach sich zieht, die bei einer erfolgreichen Begrenzung der Pandemie \nbis zur „Durchimpfung“ wohl vermeidbar wären. Es ist schließlich auch nicht evident \nund eindeutig, dass epidemiologisch verfrühte Öffnungen mit dem dann absehbar \neintretenden „Jojo-Effekt“ milder und grundrechtsschonender gegenüber einem \nzeitlich zwar verzögerten, dafür aber prognostisch nachhaltigeren Öffnungsschritt \nsind. Denn auch der Nachvollzug von Öffnungen und Schließungen ist für die \nBetriebe und Einrichtungen mit einem zum Teil erheblichen Aufwand verbunden, der \nsich bei nur kurzen Phasen einer Öffnung kaum lohnen dürfte. Auch insoweit ist daher \ndem Verordnungsgeber ein Einschätzungsspielraum eröffnet, dessen Grenzen hier \nnicht überschritten sein dürften und der daher nicht durch die eigene Wertung des \nGerichts ersetzt werden kann. \n§ 28a Abs. 1 Nr. 14 IfSG sieht hierbei die Schließung oder Beschränkung von \nBetrieben, Gewerben, Einzel- oder Großhandel als eine mögliche notwendige \nSchutzmaßnahmen i. S. d. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der \nVerbreitung von COVID-19 ausdrücklich vor. Nach alledem ist die in § 4 Abs. 2 Nr. 3 \nSächs-CoronaSchVO angeordnete Schließung des Sonnenstudios der Antragstellerin \nvon der Verordnungsermächtigung voraussichtlich gedeckt. Die Geltungsdauer der \nSächsischen Corona-Schutzverordnung vom 5. März 2021 beschränkt sich ferner nach \nihrem § 12 Abs. 1 und 2 auf weniger als vier Wochen und überschreitet den von § 28a \nAbs. 5 Satz 2 IfSG vorgegebenen Regelgeltungszeitraum nicht. \n3. Die mit § 4 Abs. 2 Nr. 3 SächsCoronaSchVO angeordnete Schließung von \nSonnenstudios ist voraussichtlich auch sonst rechtlich nicht zu beanstanden. Sie \nbeschränkt die Antragstellerin insbesondere nicht unzulässiger Weise in ihren \nGrundrechten aus Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG. \nNach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind Beschränkungen der Berufsausübungs-\nfreiheit mit Art. 12 Abs. 1 GG nur vereinbar, wenn sie durch hinreichende Gründe des \n41 \n42 \n43 \n\n \n \n22\nAllgemeinwohls gerechtfertigt werden, wenn die gewählten Mittel zur Erreichung des \nverfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich sind und wenn bei einer \nGesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn \nrechtfertigen-den Gründe die Grenze der Zumutbarkeit (Verhältnismäßigkeit im \nengeren Sinne) noch gewahrt wird (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 14. Januar 2015 - \n1 BvR 931/12 -, juris Rn. 53 ff.; Beschl. v. 11. Februar 1992 - 1 BvR 1531/90 -, juris \nRn. 56). Ein Gesetz ist geeignet, wenn mit seiner Hilfe der erstrebte Erfolg gefördert \nwerden kann. Es ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich \nwirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte \nwählen können. Bei der Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit steht dem \nGesetz- \nund \nVerordnungsgeber \nein \nweiter \nBeurteilungsspielraum \n(Einschätzungsprärogative) zu. Infolge dieses Beurteilungsspielraums können \nMaßnahmen, die der Gesetzgeber zum Schutz eines wichtigen Gemeinschaftsguts wie \nder Abwehr von Gefahren für erforderlich hält, verfassungsrechtlich nur beanstandet \nwerden, wenn nach den dem Gesetzgeber bekannten Tatsachen und im Hinblick auf \ndie bisher gemachten Erfahrungen feststellbar ist, dass Beschränkungen, die als \nAlternativen in Betracht kommen, die gleiche Wirksamkeit versprechen, die \nBetroffenen indessen weniger belasten (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 26. März \n2007 - 1 BvR 2228/02 -, juris Rn. 42 m. w. N.). \nDer allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, \nwesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. \nBVerfG, Beschl. v. 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, juris Rn. 40; Beschl. v. 15. Juli \n1998 - 1 BvR 1554/89 u. a. -, juris Rn. 63). Es sind nicht jegliche Differenzierungen \nverwehrt, allerdings bedürfen sie der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem \nDifferenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Je \nnach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reichen die Grenzen für \ndie Normsetzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an \nVerhältnismäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen \nInhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen \nunterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, \nBeschl. v. 18. Juli 2012 - 1 BvL 16/11 -, juris Rn. 30; Beschl. v. 21. Juni 2011 - 1 BvR \n2035/07 - juris Rn. 65; Beschl. v. 21. Juli 2010 - 1 BvR 611/07 u. a. -, juris Rn. 79). \n44 \n\n \n \n23\nHieraus folgt, dass die sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergebenden Grenzen \nfür \ndie \nInfektionsschutzbehörde \nbei \nRegelungen \neines \ndynamischen \nInfektionsgeschehens weniger streng sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. \n17. April 2020 - 11 S 22/20 -, juris Rn. 25; SächsOVG, Beschl. v. 7. Januar 2021 a. a. \nO. Rn. 66). Auch kann eine strikte Beachtung des Gebots innerer Folgerichtigkeit \nnicht eingefordert werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26. März 2020 - 5 Bs 48/20 \n-, juris Rn. 13). \nJedoch ist die sachliche Rechtfertigung der in der Sächsischen Corona-Schutz-\nVerordnung \nangeordneten \nMaßnahmen \nnicht \nallein \nanhand \ndes \ninfektionsschutzrechtlichen Gefahrengrades der betroffenen Tätigkeit zu beurteilen. \nKollidierende Grundrechtspositionen sind in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und \nnach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz so in Ausgleich zu bringen, dass sie \nfür alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (BVerfG, Beschl. v. 30. \nJanuar 2020 - 2 BvR 1005/18 -, juris Rn. 34, und v. 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 -\n, juris Rn. 76 m. w. N.). Daher sind auch alle sonstigen relevanten Belange zu \nberücksichtigen, etwa die wirtschaftlichen und existentiellen Auswirkungen der Ge- \nund Verbote für die betroffenen Unternehmen und Bürger, aber auch öffentliche \nInteressen an der uneingeschränkten Aufrechterhaltung bestimmter Tätigkeiten und \nBereiche. Dies entspricht auch der parlamentsgesetzlichen Vorgabe des § 28a Abs. 6 \nSatz 2 IfSG, bei Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der \nVerbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) soziale, gesellschaftliche \nund wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit \neinzubeziehen und zu berücksichtigen, soweit dies mit dem Ziel einer wirksamen \nVerhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) \nvereinbar ist. \nDabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Entscheidung des Verordnungsgebers, \nbestimmte \nLebensbereiche \nund \ndamit \nzusammenhängende \nBetriebe \nstark \neinzuschränken, auf dem Zusammenspiel einer Vielzahl je für sich kontingenter \nMaßnahmen beruht, durch das namentlich im Bereich der Kontaktbeschränkungen \neine hinreichende Reduktion potentieller Übertragungssituationen erreicht werden soll \nund auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit indes ein vollständiger, „perfekter“ \nKontaktausschluss nicht bewirkt werden soll und kann, so dass gewisse Unschärfen \n45 \n46 \n\n \n \n24\nund Inkonsistenzen unvermeidliche Folge der verfassungsrechtlich vorgegebenen \nVerhältnismäßigkeitsabwägung sind (SächsVerfGH, Beschl. v. 11. Februar 2021 - Vf. \n14-II-21 [e.A.] -, juris Rn. 31). \na) Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die angeordnete Schließung \nvoraussichtlich als verhältnismäßig. \nDer Senat hat bisher bezüglich der angeordneten Schließungen von Einrichtungen und \nAngeboten, die den nicht als gesellschaftlich prioritär eingeordneten Bereichen \nzugerechnet wurden, darauf abgestellt, dass die angeordneten Schließungen nicht \nwillkürlich, sondern insgesamt von sachlichen Gründen getragen sind (vgl. zu \nBetriebsschließungen für körpernahe Dienstleistungen SächsOVG, Beschl. v. 11. \nNovember 2020 - 3 B 357/20 -, juris Rn. 47; zu Aus- und Fortbildungseinrichtungen, \nFreibädern und Hallenbädern, Anlagen und Einrichtungen des Freizeit- und \nAmateursportbetriebs, Freizeit- und Vergnügungsparks, Messen, Tagungen und \nKongresse, und Gastronomiebetrieben SächsOVG, Beschl. v. 17. November 2020 - 3 \nB 350/20 -, juris Rn. 35 ff.; zu Fitnessstudios SächsOVG, Beschl. v. 9. Dezember \n2020 - 3 B 381/20 -, juris Rn. 30). \nDer Senat ist hierbei davon ausgegangen, dass die Maßnahmen das legitime Ziel einer \nVermeidung der Weiterverbreitung des Virus SARS-CoV-2 mittels einer Reduktion \nder physisch-sozialen Kontakte zu anderen Menschen als den Angehörigen des \neigenen Hausstands auf ein absolutes Minimum und der Wahrung des nötigen \nMindestabstands zu anderen Personen (§ 1 Abs. 1 SächsCoronaSchVO) verfolgen und \ngeeignet, erforderlich und aus epidemiologischen Gründen auch verhältnismäßig im \nengeren Sinne sind. Auf die diesbezüglichen ausführlichen Ausführungen wird \nverwiesen. \nDiese Überlegungen gelten auch für hier angegriffene Schließung eines \nSonnenstudios. Denn auch durch diese Einrichtung würde im Fall ihrer Öffnung \nAnsammlungen von Menschen hervorgerufen sowie zusätzliche Kontaktmöglichkeiten \nauf dem Weg zu und vom Studio geschaffen, denen auch mit dem Hygienekonzept der \nAntragstellerin nicht begegnet werden könnte. \n47 \n48 \n49 \n50 \n\n \n \n25\nDie angeordneten Schließungen sind insbesondere geeignet, Kontakte zwischen \nMenschen zu reduzieren, um weitere Infektionen mit dem hochansteckenden Virus \nSARS-CoV-2 und seinen Mutationen einzudämmen und damit den Erhalt der \nLeistungsfähigkeit des Gesundheitswesens und insbesondere der Krankenhäuser zur \nBehandlung schwer- und schwerstkranker Menschen sicherzustellen (Art. 2 Abs. 2 \nSatz 1 GG). Da es insbesondere auch in Sonnenstudios typischerweise üblich ist, dass \nsich mit den Angestellten wie auch den Kunden Menschen für einen gewissen \nZeitraum gemeinsam in einem geschlossenen Raum aufhalten, handelt es sich bei der \nUntersagung derartiger Tätigkeiten um eine zur Kontaktvermeidung geeignete \nAnordnung. Zudem werden auch Kontaktmöglichkeiten verhindert, die auf dem Weg \nzum und vom Geschäft der Antragstellerin stattfinden können. Da kein weniger \nbelastender Eingriff bei gleicher Eignung vorliegt, ist die angeordnete Schließung auch \nerforderlich. \nSoweit die Antragstellerin auf ihr Hygienekonzept als alternatives Mittel der \nInfektionsvermeidung verweist, ist dies wegen der wesentlichen Rolle einer \nÜbertragung von SARS-CoV-2 über Aerosole nicht in gleicher Weise zur Vermeidung \nder Weiterverbreitung der Infektionen geeignet wie die Schließung ihres Geschäfts \n(vgl. dazu im Einzelnen: SächsOVG, Beschl. v. 14. Januar 2021 - 3 B 442/20 -, juris \nRn. 36). Das Ziel der angefochtenen Maßnahme als Teil des „Lockdowns“ besteht \nzudem vor allem auch darin, durch zahlreiche Maßnahmen darauf hinzuwirken, dass \ndie Zahl der Sozialkontakte weitgehend reduziert wird, um auf diese Weise \nInfektionsgefahren, die bei Sozialkontakten bestehen, zu vermeiden. Den Maßnahmen \nzur beabsichtigten Reduzierung von Kontakten sind auch Maßnahmen zur gezielten \nReduktion von Mobilität zuzurechnen (SächsVerfGH, Beschl. v. 11. Februar 2021 - \nVf. 14-II-21 [e.A.] -, juris Rn. 31). Eine Anordnung, Sonnenstudios - wie auch \nzahlreiche andere Betriebe und Angebote - grundsätzlich zu schließen, ist zweifellos \ngeeignet, dieses Ziel zu fördern. Denn sie beseitigt Anreize, mit anderen Menschen - \nin den Geschäften, Betrieben und Einrichtungen aber auch bereits auf dem Weg \ndorthin etwa in öffentlichen Verkehrsmitteln - zusammenzukommen. Dass eine \numfangreiche Reduzierung der Anlässe für Sozialkontakte zu einer spürbaren \nReduzierung des Infektionsgeschehens beiträgt, haben die bisherigen Erfahrungen mit \nden Lockdown-Maßnahmen gezeigt (vgl. VGH BW, Beschl. v. 18. Februar 2021 - 1 S \n398/21 -, juris Rn. 74). \n51 \n52 \n\n \n \n26\nDie Eignung der angefochtenen Bestimmungen wird auch nicht dadurch in Frage \ngestellt, dass von Infektionsgeschehen in Sonnenstudios bis zu deren Schließung \nnichts bekannt geworden sei. Zwar dürfen Unsicherheiten über die Ursachen der \nAusbreitung des Coronavirus nicht ohne Weiteres „im Zweifel“ zu Lasten der \nFreiheits- und Teilhaberechte aufgelöst werden (SächsVerfGH, Beschl. v. 25. Februar \n2021 - Vf. 19-IV-21 [e.A.] -, juris Rn. 20). Es entspricht aber wissenschaftlichen \nErkenntnissen, dass sich unbemerkte Übertragungen von SARS-CoV-2 über Aerosole \nvor allem in Innenräumen, wozu Sonnenstudios zählen, vollziehen können, wogegen \nauch das Einhalten von Abstand und das Tragen von Masken keinen vollständigen \nSchutz bietet (RKI, Risikobewertung zu COVID-19 vom 26. Februar 2021, 2021, \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.ht\nml, abgerufen am 12. März 2021). Da zudem die Ursache von Infektionen mit dem \nCoronavirus derzeit in der Vielzahl der Fälle nach wie vor nicht festzustellen ist, sind \numfassend angelegte Maßnahmen zur generellen Reduzierung von Kontakten geeignet \nim oben genannten Sinne. Denn die mit der angegriffenen Maßnahme bewirkte \nReduzierung von Kontakten kann der Weiterverbreitung des SARS-CoV-2-Virus \nentgegenwirken. Hingegen hat sich die zunächst im Herbst 2020 verfolgte Konzeption \neiner Konzentration von Maßnahmen auf die festgestellten sog. Pandemietreiber bei \ngleichzeitiger Einhaltung von Hygienekonzepten in anderen Bereichen - jedenfalls \nunter den Rahmenbedingungen der kälteren Jahreszeit - evident nicht als ausreichend \neffektiv erwiesen, die Ausbreitung der Pandemie zu beherrschen und einen \nexponentiellen Anstieg der Infektionen zu verhindern. Der Antragsgegner hat den ihm \nbei der Beurteilung der Eignung einer Maßnahme zustehenden Beurteilungsspielraum \ndaher angesichts des dargestellten aktuellen Stands des Infektionsgeschehens sowie \nder wissenschaftlichen Fachdiskussion aller Voraussicht nach nicht überschritten (vgl. \nVGH BW, Beschl. v. 18. Februar 2021 - 1 S 398/21 -, juris Rn. 75). \nDie angeordnete Schließung ist voraussichtlich auch nicht unverhältnismäßig im \nengeren Sinn. Der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Antragstellerin ist zwar \nüberaus gravierend, da sie für ihre Berufsausübung auf eine stationäre Erbringung \nihrer Dienstleistung angewiesen ist und nicht auf Lieferdienste oder Onlineangebote \nausweichen kann, sodass sie ihrer beruflichen Tätigkeit derzeit deshalb insgesamt \nnicht nachgehen kann. In die Abwägung ist auf der anderen Seite aber ebenso \neinzustellen, dass bei einem ungehinderten Fortgang der Ausbreitung der Infektionen \n53 \n54 \n\n \n \n27\ndas durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Recht auf Leben und körperlicher \nUnversehrtheit einer sehr großen Anzahl von Menschen, zu dessen Schutz der Staat \nverpflichtet ist, in massiver Weise beeinträchtigt werden würde. Das sächsische \nGesundheitssystem befindet sich trotz der zunächst rückläufigen Infektionszahlen \nimmer noch oberhalb der Belastungsgrenze, ab der das RKI Lockerungsmaßnahmen \nfür vertretbar erachtet. Das Infektionsgeschehen weitet sich im Freistaat Sachsen \nbereits wieder sichtlich und in den letzten Tagen mit hoher Geschwindigkeit aus. \nSollte es aufgrund der Virusmutation in kurzer Zeit zu einem starken Fortschreiten des \nInfektionsgeschehens komme, wäre wieder unmittelbar zu befürchten, dass an \nCOVID-19 Erkrankte wie auch andere Patienten, die insbesondere eine \nintensivmedizinische \nBehandlung \nbenötigen, \nnicht \nmehr \ndie \nbestmögliche \nmedizinische Behandlung erhalten können oder eine Triage durchzuführen sein wird. \nZum Schutz der danach akut und in hohem Maße bedrohten Güter von Leben und \nkörperlicher \nUnversehrtheit \nder \nBevölkerung \nsind \nauch \nerhebliche \nGrundrechtseingriffe und hierunter voraussichtlich auch die hier in Rede stehenden \nGeschäftsschließungen verhältnismäßig. Dies entspricht, wie ausgeführt, auch der \nWertung des Bundesgesetzgebers in § 28a Abs. 6 IfSG. Demgegenüber ist die \nangegriffene Betriebsschließung zeitlich auf einen begrenzten Zeitraum befristet, auch \nwenn man die Möglichkeit in Rechnung stellt, dass sich das Pandemiegeschehen nicht \nschon während des Geltungszeitraums der Verordnung von ca. vier Wochen in einem \nsolch starken Maße abschwächt, dass die Maßnahmen dann wegfallen können. Zudem \nwird der Eingriff in die Grundrechte der Antragstellerin durch die seitens des Bundes \nzugesagten finanziellen Unterstützungsmaßnahmen abgemildert. Es lässt sich im \nvorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch nicht feststellen, dass - \nneben den allgemeinen, existenzsichernden Sozialleistungen, die allen Bedürftigen \noffen \nstehen \n- \ndie \nUnterstützungsmöglichkeiten \nfür \ndie \nvon \nden \ninfektionsschutzrechtlichen Maßnahmen betroffenen Unternehmen völlig hinter dem \nzurückbleiben, was diese in der gegebenen Situation von der Allgemeinheit \nvernünftigerweise an Hilfestellung oder „Entschädigung“ erwarten können (vgl. m. w. \nN. zum offenen Streitstand zu diesem Problemkreis Beschluss des Senats vom 22. \nDezember 2020 - 3 B 438/20 -, juris Rn. 51 und Beschl. v. 4. März 2021 - 3 B 33/21 -, \nRn. 30; BayVGH, Beschl. v. 15. Februar 2021 - 20 NE 21.406 -, juris Rn. 15 f.). \n\n \n \n28\nb) Auch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG \nliegt voraussichtlich nicht vor. \nEs \nentspricht \nder \nRechtsprechung \ndes \nSenats, \ndass \ndifferenzierende \nSchließungsanordnungen bezüglich einerseits Dienstleistungen, die lediglich auf das \näußere Erscheinungsbild zielen bzw. dem Freizeitbereich zuzuordnen sind, und \nandererseits Friseuren keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung begründen. Der \nSenat hat hierzu in seinem Beschluss vom 26. November 2020 (- 3 B 354/20 -, juris \nRn. 34) Folgendes ausgeführt: \n„Ein sachlicher Differenzierungsgrund liegt in dem Umstand, dass der \nFriseurbesuch in aller Regel der Körperhygiene dient. Dabei ist vor allem auch \nan die ältere Bevölkerung zu denken, welche teilweise wegen körperlicher \nGebrechen nicht mehr selbständig dazu in der Lage ist, sich die Haare zu \nwaschen und zu frisieren. Unabhängig davon ist der Friseurbesuch aber auch \ndeswegen für alle Bevölkerungsschichten unaufschiebbar, weil Haare wachsen \nund einer regelmäßigen Pflege bedürfen. Demgegenüber stellt eine \nkosmetische \nBehandlung \njenseits \nder \nvon \n§ \n4 \nAbs. \n1 \nNr. \n21 \nSächsCoronaSchVO nicht erfassten medizinisch notwendigen Behandlungen \nkeinen unaufschiebbaren Bedarf dar, welcher regelmäßig nicht selbst bewältigt \nwerden kann. Dass einzelne Behandlungen der Antragstellerin auch einer \nFolgebehandlung bedürfen, ändert nichts an dem Umstand, dass die \nErstentscheidung für die Aufnahme einer Behandlung regelmäßig nicht von \neiner durch körperliche Veränderungen bedingten Unaufschiebbarkeit für vier \nWochen gekennzeichnet ist. … Vor diesem Hintergrund ist die Bewertung des \nNormgebers, dass der Friseurbesuch Bestandteil der Grundversorgung der \nBevölkerung ist, nicht zu beanstanden und stellt einen ausreichenden \nsachlichen Grund für die unterschiedliche Behandlung dar. Dass Friseure \ngrundsätzlich auch weitere Tätigkeiten anbieten, kann vor diesem Hintergrund \ndahinstehen. Es handelt sich dabei um über den regulären Friseurbesuch \nhinausgehende Zusatzleistungen, welche die Grundversorgungsrelevanz im \nÜbrigen nicht in Frage stellen. Es erscheint vor dem Hintergrund des Gebots \nder Normenklarheit und Bestimmtheit auch nicht aus Gründen der \nGleichstellung erforderlich, dass der Verordnungsgeber für den Bereich der \nerlaubten Dienstleistungen konkret vorgibt, welche Leistungen erbracht werden \ndürfen. Dazu wäre nämlich regelmäßig ein vertiefter Einblick in die von den \neinzelnen \nGewerben \nangebotenen \nDienstleistungen \nerforderlich, \nwas \nangesichts der Komplexität der Normgebung nicht leistbar und auch nicht \nerforderlich erscheint. Zudem würde es für den Bürger als Rechtsanwender \nauch zunehmend undurchsichtiger, welche Leistungen im Einzelnen erlaubt \nsind. Dies gilt insbesondere auch in Hinblick auf die beschränkte \nGültigkeitsdauer der angeordneten Maßnahmen.“ \nHieran hält der Senat fest. Entsprechendes gilt auch für die Differenzierung zwischen \nSonnenstudios einerseits sowie der Erbringung körpernaher Dienstleistungen wie \n55 \n56 \n57 \n\n \n \n29\nKosmetikstudios und Fußpflegen andererseits. Während Sonnenstudios nahezu \nausschließlich ästhetischen Bedürfnissen der Kunden dienen, die ohne Weiteres für \neinen begrenzten Zeitraum aufschiebbar sind, bieten die von der Antragstellerin \ngenannten Kosmetikstudios und die Fußpflege vor allem auch pflegende und der \nKörperhygiene dienende Leistungen, denen der Verordnungsgeber schon deshalb \nhöhere Dringlichkeit zusprechen darf. Zudem sind Betriebe im Bereich der \nkörpernahen Dienstleistung bereits seit November bzw. Dezember 2020 durchgehend \ngeschlossen, sodass der Verordnungsgeber dem sachlichen und wirtschaftlichen \nBedarf nach ihrer Wiedereröffnung auch deshalb ein größeres Gewicht beimessen \ndarf, als dem Bedarf nach einer Öffnung der seit Januar 2021 geschlossenen \nSonnenstudios. \nEs trifft auch nicht zu, dass in den Regelungen zur Öffnung von Friseuren und \nFußpflegen \nzum \nAusdruck \nkäme, \ndass \nder \nVerordnungsgeber \ndort \nkein \nInfektionsrisiko sähe. Vielmehr hat er den negativen Auswirkungen der bereits seit \nNovember bzw. Dezember 2020 durchgehend erfolgten Schließungen für die \nBevölkerung - nachvollziehbar - ein höheres Gewicht beigemessen, als den \nAuswirkungen der seit Januar 2021 andauernden Schließung von Sonnenstudios. \nHiernach zu differenzieren, war er nach dem oben Gesagten auch berechtigt. \nEine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung liegt ferner auch nicht bezüglich der \nerlaubten Angebote zur Abholung vorbestellter Waren und vorbestellter Speisen und \nGetränke vor. Die dem zugrunde liegenden Sachverhalte sind bereits nicht \nvergleichbar, weil die Abholung vorbestellter Waren, Speisen und Getränke gerade \nnicht mit einem längeren Aufenthalt in Innenräumen einhergeht, sondern diesen \nvielmehr gezielt vermeidet, die Nutzung eines Sonnenstudios hingegen einen längeren \nAufenthalt in einem Innenraum, der von wechselnden Personen aufgesucht wird, \nzwingend erforderlich macht. \nDer \nAntragstellerin \nkann \nauch \nnicht \ngefolgt \nwerden, \nsoweit \nsie \neine \nUngleichbehandlung mit geöffneten Einzelhandelsgeschäften wie Blumengeschäften, \nGarten- und Baumärkten beanstandet. Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, \ndass es keinen Bedenken begegnet, den Einzelhandel gegenüber den von der \nBetriebsschließung betroffenen Einrichtungen und Angeboten typisierend dem \n58 \n59 \n60 \n\n \n \n30\npriorisierten Wirtschaftsbereich von größerer Bedeutung für die Bevölkerung \nzuzurechnen (SächsOVG, Beschl. v. 11. November 2020 - 3 B 349/20 -, juris Rn. 71). \nAuch der Umstand, dass andere Länder von der sächsischen Regelung abweichende \nSchutzmaßnahmen getroffen und die Öffnung von Sonnenstudios teilweise erlaubt \nhaben, \nstellt \nkeine \nrechtfertigungsbedürftige \nUngleichbehandlung \ndar. \nUnterschiedliche Regelungen im Verhältnis der Länder zueinander verletzen den \nGleichheitssatz grundsätzlich nicht, weil Art. 3 Abs. 1 GG nur die Gleichbehandlung \nim Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Gesetz- und Verordnungsgebers gebietet \n(SächsOVG, Beschl. v. 20. November 2020 - 3 B 353/20 -, juris Rn. 26, und Beschl. v. \n7. Januar 2021 a. a. O. Rn. 70; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 10. November \n2020 - OVG 11 S 109/20 -, juris Rn. 42 m. w. N.). \n4. Überdies wäre der Antrag auch dann unbegründet, wenn die Erfolgsaussichten des \nNormenkontrollantrags bei summarischer Prüfung als offen anzusehen wären. \nDie von der Antragstellerin angegriffene Norm bewirkt zwar einen gravierenden \nEingriff in die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Andererseits währt dieser \nEingriff in zeitlicher Hinsicht, auch wenn die Betriebsschließung bereits über zwei \nMonate andauert und auch eine Öffnung nach dem 31. März 2021 nicht sicher \nerscheint, insgesamt nur verhältnismäßig kurz. Zudem wird das durch die \nAntragstellerin für die Bekämpfung der Pandemie erbrachte Opfer durch die \nangekündigten Ausgleichszahlungen teilweise kompensiert. Die danach verbleibenden \nwirtschaftlichen und grundrechtlich geschützten Interessen der Antragstellerin \nüberwiegen, auch wenn sie sehr erheblich sind, nicht gegenüber dem Interesse am \nSchutz von Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 \nGG), welche angesichts des derzeitigen Infektionsgeschehens in überaus hohem Maße \ngefährdet sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11. November 2020 - 1 BvR 2530/20 -, juris \nRn. 13 ff.; SächsVerfGH, Beschl. v. 25. Februar 2021 - Vf. 19-IV-21 [e.A.] -, juris; \nBbgVerfG, Beschl. v. 11. Dezember 2020 - 21/20 EA -, juris Rn. 17 ff.). \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf den § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG. Da die angegriffene \nRegelung mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft tritt, zielt der Antrag inhaltlich \n61 \n62 \n63 \n64 \n\n \n \n31\nauf eine Vorwegnahme der Hauptsache, sodass eine Reduzierung des Streitwerts für \ndas Eilverfahren nicht veranlasst ist. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. \n3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \nKober \n \n \n \n \nNagel \n \n \ngez.: \nSchmidt-Rottmann \n \n \n \nDr. Helmert \n \n65","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487424","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-03-17/3-b-53-21","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":11},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28a","ref_norm":"28a","n":11},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487424","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487424","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-03-17/3-b-53-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487424","retrieved":"2026-07-09 08:35:48.520258+00:00"}}