{"status":"available","doknr":"OLD487422","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-03-18","aktenzeichen":"6 B 3/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 B 3/21 \n \n6 L 907/20 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \ngegen \n \n \nden Landkreis Bautzen \nvertreten durch den Landrat \nBahnhofstraße 9, 02625 Bautzen \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \n \nwegen \n \n \nFahrerlaubnisentziehung; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO \nhier: Beschwerde \n \n \n\n \n \n2 \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nDrehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp \n \nam 18. März 2021 \nbeschlossen: \n \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 18. Dezember 2020 - 6 L 907/20 - wird zurückgewiesen. \n \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 € festgesetzt. \nGründe \nDie zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. \nDie mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe ergeben nicht, dass es das \nVerwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung seines \nWiderspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 22. Oktober 2020 \nwiederherzustellen. In diesem Bescheid entzieht der Antragsgegner dem Antragsteller \ndie Fahrerlaubnis und fordert ihn auf, den Führerschein innerhalb von fünf Arbeitstagen \nnach Zustellung des Bescheides abzugeben oder zu übersenden und ordnet die sofortige \nVollziehung dieser Verfügungen an. \nZur Begründung seiner Entscheidung führt das Verwaltungsgericht an, die Entziehung \nder Fahrerlaubnis finde ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 \nAbs. 1 Satz 1 Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Danach habe die Fahrerlaubnisbehörde \ndie Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich dessen Inhaber als ungeeignet zum Führen \nvon Kraftfahrzeugen erweise. Das sei hier der Fall, weil der Antragsgegner aus der \nNichtvorlage des geforderten fachärztlichen Gutachtens gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die \nfehlende Fahreignung des Antragstellers habe schließen dürfen. Die Anordnung zur \nBegutachtung sei auch formell und materiell rechtmäßig gewesen. Zu den \nErkrankungen und Mängeln, die die Fahreignung beeinträchtigen könnten, zählten u. a. \nauch psychische Störungen. Hier sei die Anforderung des Gutachtens über die \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3 \nFahreignung durch konkrete Anhaltspunkte veranlasst und auch verhältnismäßig \ngewesen. Sie stütze sich im Wesentlichen auf sein Verhalten am 1. Juli 2019 im \nPolizeirevier B...... und eine Auskunft seiner behandelnden Ärztin an die Polizei. Auf \nGrundlage des Sachstandsberichts der bearbeitenden Polizeibeamtin habe er bei seiner \nVorsprache am 1. Juli 2019 im Polizeirevier B...... auf Grund seiner Äußerungen und \nseinem Verhalten einen verwirrten Eindruck gemacht. Darüber hinaus habe er an einem \nOrt vor dem Polizeirevier B...... geparkt, an dem dies nicht zulässig gewesen sei. Er habe \ndiesen Platz auf Grund einer Straßensperrung auch nur dadurch erreichen können, dass \ner durch eine Baustelle und über einen Fußweg und damit grob verkehrswidrig, sehr \nrücksichtslos und unter Inkaufnahme der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer \ngefahren sei. Dass er diesen Abstellplatz für sein Fahrzeug auf diesem Weg erreicht \nhabe, habe er auch eingeräumt. Darüber hinaus habe die behandelnde Ärztin der \nPolizeibeamtin fernmündlich mitgeteilt, dass er seit längerer Zeit Psychopharmaka \neinnehme und eine eigentlich notwendige Behandlung im Fachkrankenhaus G.............., \neiner Klinik mit den Behandlungsschwerpunkten Psychiatrie und Psychotherapie und \nPsychosomatik sowie Neurologie und forensische Psychiatrie, ablehne. Zudem seien \naus dem polizeilichen Auskunftssystem mehrere Einträge zum Antragsteller ersichtlich, \nbei welchen immer psychische Auffälligkeiten und die Einnahme von Medikamenten \neine Rolle gespielt hätten. Dass dieser Sachstandsbericht, der am Ende auch eine \nEilüberprüfung der Fahrtauglichkeit erbeten habe, beim Antragsgegner unter \nBerücksichtigung aller Umstände Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers wecke, \nsei nicht zu beanstanden, zumal der Antragsgegner versucht habe, den \nGesundheitszustand des Antragstellers durch ein Gesprächsangebot weiter aufzuklären. \nNachdem \nder \nAntragsteller \nden \nersten \nTermin \nauch \nauf \nGrund \neines \nKrankenhausaufenthalts nicht habe wahrnehmen können, sei ein weiteres \nGesprächsangebot erfolgt, auf das der Antragsteller jedoch keine Reaktion gezeigt habe. \nDer Antragsteller habe zwar die Einverständniserklärung für die Erstellung eines \nGutachtens \nübersandt, \nnicht \njedoch \nden \nvon \nihm \nebenfalls \ngeforderten \nEntlassungsbericht seines Klinikaufenthaltes im Juli 2019. Obwohl es ihm obliegen \nhabe, die berechtigten Zweifel an seiner Fahreignung auf seine Kosten auszuräumen, \nhabe er das geforderte Gutachten nicht vorgelegt. Die Frist für die Beibringung des \ngeforderten Gutachtens sei mit knapp drei Monaten auch ausreichend bemessen \ngewesen. Bringe der Antragsteller das Gutachten nicht bei, sei nach § 11 Abs. 8 FeV \nvon seiner fehlenden Eignung auszugehen. In einem solchen Fall sei die Entziehung der \n\n \n \n4 \nFahrerlaubnis nicht in das Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde gestellt. Auch die Dauer \ndes Entziehungsverfahrens führe nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme. Der \nAntragsgeber habe unmittelbar nach Kenntniserlangung der Vorfälle am 1. Juli 2019 \nmit der Aufklärung des Sachverhalts begonnen und bereits unter dem 4. Juli 2019 den \nAntragsteller angehört. Dass die Aufklärung einen langen Zeitraum in Anspruch nahm, \nhabe nicht an der Untätigkeit der Behörde gelegen, sondern sei dem Verhalten und dem \nGesundheitszustand des Antragstellers geschuldet gewesen. So seien Fristen wegen \nKrankenhausaufenthalten verlängert und Akteneinsicht gewährt worden, bevor \nschließlich der streitgegenständliche Bescheid erlassen worden sei. \nHiergegen wendet der Antragsteller in der Begründung seiner Beschwerde ein, er sei \nnicht verpflichtet gewesen, das Gutachten vorzulegen. Es könne nur das zugrunde gelegt \nwerden, was eigene Wahrnehmung der Polizeibeamten gewesen sei, nämlich sein \nfalsches Parken vor dem Polizeirevier und das Erreichen dieses Parkplatzes durch \nBefahren einer gesperrten Straße sowie, dass er einen verwirrten Eindruck gemacht \nhabe. Informationen, die nicht legal beschafft worden seien, könnten dagegen nicht \nverwertet werden. Zwar gebe es im Verwaltungsrecht kein Verwertungsverbot wie im \nStrafrecht. Würden aber elementare Schutzvorschriften nicht beachtet, dürfe eine \nVerwertung von Informationen nicht erfolgen. Dies betreffe vorliegend alle \nInformationen zu seinen Krankheiten und Behandlungen. Hierbei seien seine \nhochgradig schutzwürdigen Interessen betroffen. Es ergebe sich aus keiner Stelle der \nGerichts- und Verwaltungsakte, dass er in die Einholung solcher Informationen \neingewilligt habe. Er habe auch keine Erklärung über die Entbindung der \nSchweigepflicht für behandelnde Ärzte erteilt. Sofern es also zuträfe, dass die Beamten \ndes Polizeirevier B...... von der Allgemeinmedizinerin Dr. I..... in einem \nTelefongespräch mit dieser erfahren hätten, dass er längere Zeit Psychopharmaka \neinnehme und eine notwendige Behandlung im Fachkrankenhaus G.............. ablehne, \nseien dies Informationen, die höchstpersönlicher Art seien und deshalb ohne seine \nEinwilligung nicht erhoben werden dürften. Würden sie gleichwohl ohne diese \nEinwilligung erhoben werden, dürften sie nicht verwertet werden. Das Gleiche gelte für \nAngaben zu seiner Behandlung im Krankenhaus B......, hier den Behandlungsvertrag \nund die Behandlungsunterlagen auf Seiten 22 ff. der Gerichtsakte. Deshalb sei \nvorliegend davon auszugehen, dass bei ihm keine psychische Störung vorliege. Im \nÜbrigen werde eine solche auch nur vermutet. Eine solche Vermutung sei aber ohne \n4 \n\n \n \n5 \ngenaue Angabe zu Symptomen, eventueller Diagnose und Behandlung keine konkrete \nTatsache. Es fehlten auch Angaben, ob er die Psychopharmaka im Juli 2019 noch habe \neinnehmen müssen, und um welche Psychopharmaka es sich handele und welche Folgen \ndie Einnahme oder Nichteinnahme solcher Psychopharmaka für die Eignung, ein \nFahrzeug zu führen, hätten. Auch die nicht näher bezeichneten Angaben aus dem \npolizeilichen Informationssystem seien nicht ausreichend, um an seiner geistigen \nEignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges zu zweifeln. Es hätte angegeben werden \nmüssen, welchen Zeitraum diese Einträge beträfen. Seien es z. B. Einträge, die mehr als \n10 Jahre her seien, könnten sie keine Rolle spielen. Dass der Antragsteller die \nEinverständniserklärung für die Erstellung des Gutachtens erteilt, das Gutachten dann \naber nicht vorgelegt habe, genüge ebenfalls nicht, um berechtigte Zweifel an seiner \nFahreignung zu begründen. Das Verwaltungsgericht habe hier nicht beachtet, dass er \nbereit gewesen sei, mitzuwirken und Zweifel auszuräumen. Er sei nur nicht bereit \ngewesen, die Kosten hierfür zu tragen. Eine Kostenübernahme durch den Betroffenen \nsei vom Gesetzgeber nicht geregelt. Die Kosten für ein solches Gutachten müsse \nderjenige tragen, der eine hoheitliche Maßnahme, wie z. B. den Entzug der \nFahrerlaubnis, verursacht habe. Deshalb hätte die Anordnung der Einholung des \nGutachtens, soweit die Tatbestandsvoraussetzungen vorlägen, erfolgen können, ohne \ndie Verpflichtung, das Gutachten auf eigene Kosten einzuholen. Ergebe sich, dass die \nFahrerlaubnis entzogen werde, hätte mit diesem Bescheid auch hinsichtlich der Kosten \ndes Gutachtens die Kostentragung durch den Antragsteller ausgesprochen werden \nkönnen. Ergebe sich jedoch seine Fahreignung, müsse er die Kosten des Gutachtens \nnicht tragen. Falsch sei auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Dauer \ndes Verfahrens angemessen gewesen sei. Es gehe vorliegend auch nicht um die Frage, \nob das Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Entzug der Fahrerlaubnis zu lang \ngewesen sei. Es gehe um die Frage, ob die Gefährdungslage es erfordere, dass der \nAntragsteller \nim \nWiderspruchsverfahren \nund \nmöglichen \nanschließenden \nKlageverfahren kein Fahrzeug führe, dass also die Notwendigkeit bestanden habe, die \nsofortige \nVollziehung \nanzuordnen. \nDie \nDauer \neines \nWiderspruchs- \nund \nKlageverfahrens von einem dreiviertel bis einem Jahr sei in Verhältnis zum \nvorhergehenden Verwaltungsverfahren von eineinviertel Jahren abzuwägen. Aus der \nDauer des Verwaltungsverfahrens lasse sich schließen, dass der Antragsgegner die \nGefährdung als nicht sonderlich hoch eingeschätzt habe. Tatsachen, die die Gefahr \nerhöhten, seien auch während des Verwaltungsverfahrens nicht aufgetreten. Deshalb \n\n \n \n6 \ngenüge dies aus seiner Sicht nicht für die Anordnung des Sofortvollzugs. Auch sei nicht \nabgewogen worden, inwieweit andere Sanktionen zu verhängen gewesen seien, wie die \nAhndung des falschen Parkens und des Befahrens einer gesperrten Straße. \nDiese Einwände, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner \nAbänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Zutreffend ist das \nVerwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Antragsgegner aus der Tatsache, dass \nder Antragsteller das von ihm geforderte Gutachten nicht beigebracht hat, gemäß § 11 \nAbs. 8 Satz 1 FeV auf seine Nichteignung schließen durfte. Der Schluss auf die \nNichteignung ist zwar nur zulässig, wenn die Anordnung der ärztlichen bzw. \nmedizinisch-psychologischen Untersuchung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen \nund verhältnismäßig ist (BVerwG, Urt. v. 9. Juni 2005 - 3 C 25.04 -, juris Rn. 19). Hier \nlagen aber hinreichend konkrete Tatsachen, die Zweifel an seiner Fahreignung \nbegründeten, vor, und die Anordnung ist auch nicht unverhältnismäßig. \nZutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass sein Zustand und \nVerhalten auf dem Polizeirevier B...... am 1. Juli 2019 und die Auskunft der \nbehandelnden Ärztin die Anordnung des Gutachtens rechtfertigen. In dem \nSachstandsbericht vom 2. Juli 2019 führt die Polizeibeamtin N....... u. a. aus: \n„Unterzeichnerin hörte sich den erschienenen Herrn P.... an und konnte \ngleich feststellen, dass Herr P.... wirr redet. Es gänge um die Anzeige, \nwelche seine Tochter M..... P.... gegen ihn erstattet hätte (im polizeilichen \nAuskunftssystem ist keine Anzeige der Tochter festzustellen). Er gibt \nweiterhin, dass die Tochter alles rumerzählen würde, mit dem sexuellen \nund so. Sie mache auch nicht die Tür auf. Alle wollten nichts mehr von \nihm. Herr P.... wirkte stark psychisch erregt. (…) \nWährend des Gespräches mit Herrn P.... wurde dieser auch zu einem \nFahrzeug befragt, woraufhin er angab, dass er ein Auto habe, welches er \ndirekt vor dem Polizeirevier B...... abgestellt habe. \nAuf die Frage hin, wie er zum Parken an dieser Stelle gelangt sei, gab er \nan, dass ja die B......straße gesperrt sei und er dann über die Baustelle und \nden Fußweg gefahren sei. (…) \nJedoch handelt es sich nach Ansicht der Unterzeichnerin um ein \nFahrverhalten, welches nicht normal ist. \n5 \n6 \n\n \n \n7 \nAuch scheint die Fahrtüchtigkeit bei Herrn P.... eingeschränkt zu sein. \nDurch seine verwirrten Äußerungen ist zu vermuten, dass auch \nEinordnungen von Verkehrslage nicht richtig erfolgen können. \nIm polizeilichen Auskunftssystem sind mehrere Einträge zu Herrn P.... \nersichtlich, bei welchen immer psychische Auffälligkeiten und die \nEinnahme von Medikamenten eine Rolle spielten. (…) \nDa bekannt wurde, dass Herr P.... bei der Allgemeinmedizinerin Frau Dr. \nI..... in B...... in Behandlung ist wurde diese durch die Unterzeichnerin \nkontaktiert. Dabei wurde bekannt, dass Herr P.... seit längerer Zeit \nPsychopharmake einnimmt und eine eigentlich notwendige Behandlung \nim Fachkrankenhaus G.............. ablehnt. \nIch bitte auf Grund der Gesamtumstände eine EILÜBERPRÜFUNG \nzur Fahrtauglichkeit des Herrn P.... durchzuführen. \nDes Weiteren bitte ich Sie, den sozialen Dienst vom Landratsamt \nB...... über die Vorkommnisse zu unterrichten, um eine eventuelle \nBetreuung für Herrn P.... anzuregen.“ \nDieses Verhalten spricht - wie von der Polizeibeamtin zutreffend festgestellt - dafür, \ndass der Antragsteller auch bei der vorangegangenen und von ihm eingeräumten Fahrt \nin einem ähnlichen Zustand war und deshalb nicht adäquat auf die Gefahrenlage und \ndie Straßenverhältnisse reagieren konnte. Hierauf deutet auch seine bewusste \nMissachtung der Straßensperrung hin. Zwar ist es möglich, dass er - wie von ihm im \nVerwaltungsverfahren vorgetragen - wegen einer von ihm vermuteten Anzeige seiner \nTochter momentan psychisch erregt war, aber ansonsten nicht in seiner Fahreignung \nbeeinträchtigt ist. Das ändert aber nichts daran, dass sein Verhalten auf dem \nPolizeirevier erhebliche Zweifel an seiner Fahreignung aufwirft, weil die andere \nAlternative ohne weitere Begutachtung nicht ausgeschlossen werden kann. \nZweifel ergaben sich zudem im Hinblick auf die Auskunft der behandelnden Ärztin, die \nvon der Einnahme von Psychopharmaka und einer notwendigen Behandlung einer \npsychischen \nErkrankung \nberichtete \nund \ndie \nder \nAntragsgegner \nund \ndas \nVerwaltungsgericht zu Recht berücksichtigt haben. Ein Verstoß gegen die ärztliche \nSchweigepflicht lag nicht vor. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 der Berufsordnung der \nSächsischen Landesärztekammer (Berufsordnung - BO) vom 24. Juni 1998 i. d. F. d. \nÄnderungssatzung vom 29. November 2019 (https://www.slaek.de/de/05/aufgaben/ \nBerufsordnung.php?shortcut=berufsordnung) ist der Arzt zur Offenbarung befugt, \nsoweit er von der Schweigepflicht entbunden worden ist oder soweit die Offenbarung \n7 \n8 \n\n \n \n8 \nzum Schutze eines höherwertigen Rechtsgutes erforderlich ist. Angesichts der Größe \nder Gefahr, die von einer weiteren motorisierten Verkehrsteilnahme einer Person, an \nderen Fahreignung erhebliche und begründete Zweifel bestehen, für das Leben und die \nGesundheit einer Vielzahl unbeteiligter Personen ausgehen kann, ist der Arzt auch ohne \nEntbindung von der Schweigepflicht berechtigt, die zur Abwehr von Gefahren für die \nöffentliche Sicherheit zuständigen Stellen des Staates - wie die Polizei - von \neinschlägigen Tatsachen in Kenntnis zu setzen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 24. August \n2010 - 11 CS 10.1139 -, juris Rn. 72). Bei einer Abwägung überwiegt in solchen Fällen \ndie staatliche Schutzpflicht für das Leben und die Gesundheit seiner Bürger (Art. 2 Abs. \n2 Satz 1 GG, Art. 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf) das Recht des Antragstellers, über die \nWeitergabe und Nutzung seiner höchstpersönlichen und sensiblen (Gesundheits-) Daten \nselbst zu entscheiden (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 33 SächsVerf; vgl. \nauch § 4 Abs. 1 Nr. 2 Sächsisches Datenschutz-Umsetzungsgesetz) und sein Interesse \nund das Interesse der Allgemeinheit, dass das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und \nPatient gewahrt bleibt. Auch im Strafrecht wird von einer sich aus dem \nRechtsgüterschutz Dritter ergebenden Befugnis, die ärztliche Schweigepflicht dann zu \ndurchbrechen, wenn sich z. B. aus einem Anfallsleiden oder aus einer manifesten \nAlkoholsucht schwerwiegende Gefahren für die Sicherheit des Straßenverkehrs \nergeben, ausgegangen (vgl. § 34 StGB sowie Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, § 203 Rn. \n90 m. w. N.). Nichts anderes gilt für psychische Erkrankungen, die die Fahreignung in \nFrage stellen und zu schwerwiegenden Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer führen \nkönnen, wie z. B. organische, affektive oder schizophrene Psychosen (vgl. Nummer 7.1, \n7.5 und 7.6 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV) oder chronische hirnorganische \nPsychosyndrome oder eine schwere Altersdemenz (vgl. Nummer 7.2 und 7.3 der Anlage \n4 FeV). \nSelbst wenn man demgegenüber unterstellt, dass die Polizei die Informationen unter \nBruch eines Berufsgeheimnisses erlangt hätte, ergäbe sich keine andere Beurteilung, \nweil dies nicht zu einem Verwertungsverbot für die Informationen bei der \nFahrerlaubnisbehörde führen würde. Da hier ein ausdrückliches Verwertungsverbot \nnicht besteht, ist im Einzelfall zwischen dem Schutz der betroffenen Rechtsgüter \nabzuwägen. Diese Abwägung fällt im Fahrerlaubnisrecht aus den eben bei der \nOffenbarungsbefugnis genannten Gründen bei begründeten Zweifeln an der \nFahreignung in aller Regel zu Lasten des jeweiligen Fahrerlaubnisinhabers bzw. -\n9 \n\n \n \n9 \nbewerbers aus (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 24. August 2010 - 16 B 842/10 -, juris Rn. 2; \nNdsOVG, Beschl. v. 27. Oktober 2000 - 12 M 3738/00 -, juris Rn. 3; sowie für das \nGesundheitsamt: BVerwG, Beschl. v. 4. September 1970 - 1 B 50.69 -, Jurion Rn. 5). \nDer Vorfall und die Auskunft der Ärztin im Juli 2019 können berücksichtigt werden. \nBei nicht zu einer Eintragung ins Fahreignungsregister führenden Ereignissen ist \neinzelfallbezogen zu werten, ob das Verhalten des Antragstellers auch zum Zeitpunkt \nder Untersuchungsanordnung noch Zweifel an seiner Fahreignung begründet (vgl. \nSächsOVG, Beschl. v. 17. März 2020 - 6 B 314/19 -, juris Rn. 12; BayVGH, Beschl. v. \n6. Mai 2008 - 11 CS 08.551 -, juris Rn. 39). Dies ist hier nach gut fünf Monaten bei dem \nVerdacht auf eine länger bestehende psychische Erkrankung ohne weiteres der Fall. Da \nbereits der Vorfall und die Auskunft Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers \nbegründen, kann die Frage der Verwertbarkeit der Einträge in das polizeiliche \nInformationssystem offenbleiben. \nDen weiteren vom Antragsteller aufgeworfenen Fragen nach der Diagnose seiner \nErkrankung, ob er die Psychopharmaka noch einnimmt, um welche Psychopharmaka es \nsich handelt und welche Folgen ihre Einnahme oder Nichteinnahme für die Fahreignung \nhaben können, musste die Antragsgegnerin nicht nachgehen, weil bereits die \nvorliegenden Informationen hinreichende Zweifel an der Fahreignung des \nAntragstellers begründeten und die Beantwortung der vom Antragsteller aufgeworfenen \nFragen gerade u. a. Aufgabe des angeforderten Gutachtens ist. \nDa § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV der Fahrerlaubnisbehörde kein Ermessen einräumt, sondern \neinen Grundsatz der Beweiswürdigung enthält, der auf der Überlegung beruht, dass bei \ngrundloser \nGutachtensverweigerung \ndie \nVermutung \nberechtigt \nist, \nder \nFahrerlaubnisinhaber wolle einen ihm bekannten Eignungsmangel verbergen, gilt ein \nsolcher Eignungsmangel für den Zeitpunkt der Gutachtensverweigerung oder des \nAblaufs der Vorlagefrist als nachgewiesen (SächsOVG, Beschl. v. 26. Februar 2021 - 6 \nB 431/20 -, juris Rn. 8, zur Veröffentlichung vorgesehen; Beschl. v. 13. Oktober 2009 \n- 3 B 314/09 -, juris Rn. 5 m. w. N.; st Rspr). Steht dies kraft gesetzlicher Vermutung \nfest, bedarf es seitens des Antragsgegners keines Gutachtens mehr, um diesen \nnachzuweisen (§ 11 Abs. 7 FeV). \n10 \n11 \n12 \n\n \n \n10\nAuch der Einwand des Antragstellers, er habe die finanziellen Mittel für eine \nUntersuchung nur aufzubringen, wenn die Untersuchung seine fehlende Fahreignung \nergebe, greift nicht durch. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Kraftfahrer, der \nvon einer berechtigten Gutachtensanordnung der Behörde betroffen ist, das geforderte \nGutachten auf seine Kosten beizubringen hat. Er selbst ist der Auftraggeber und \nVeranlasser des Gutachtens und damit Kostenschuldner. Das ist die Folge der \nBeibringungslast, die § 11 Abs. 2 oder 3 FeV dem Betreffenden auferlegt. Das Gesetz \nmutet ihm diese Kosten ebenso zu, wie es ihm zumutet, die Kosten aufzubringen, die \nzum verkehrssicheren Führen des Fahrzeugs notwendig sind (vgl. SächsOVG, Beschl. \nv. 31. Januar 2011 - 3 B 226/10 -, juris Rn. 6 sowie zum früheren inhaltsgleichen § 15b \nAbs. 2 StVZO: BVerwG, Urt. v. 12. März 1985 - 7 C 26.83 -, NJW 1985, 2490, 2491). \nAuch die nach § 80 Abs. 5 VwGO anzustellende Interessenabwägung führt zu keinem \nanderen Ergebnis. Solange der Antragsteller nicht den Nachweis seiner hinreichenden \nFahreignung geführt hat, hat sein persönliches Mobilitätsinteresse gegenüber dem \nöffentlichen Interesse am wirksamen Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer sowie \nseiner selbst regelmäßig zurückzutreten (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 13. Oktober 2009 \na. a. O. Rn. 6). Gründe, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung nahelegen könnten, \nsind nicht ersichtlich. Vielmehr weckt die Tatsache, dass der Antragsteller der Pflicht \nzur Abgabe seines Führerscheins trotz vollziehbarer Verfügung und Festsetzung eines \nZwangsgelds bislang nicht nachgekommen ist, eher Zweifel an seiner Einsichtsfähigkeit \nund seiner Fahreignung. Auch die Dauer des Verwaltungsverfahrens - die im Übrigen \nzu erheblichen Teilen auf Ereignisse, die in der Sphäre des Antragstellers liegen, \nzurückgeführt werden kann - führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Entziehung der \nFahrerlaubnis. Entscheidend für die Entziehung ist nach Wortlaut und Schutzzweck \nallein, dass sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von \nKraftfahrzeugen erweist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG). Ist der Eignungsmangel, also das \nFehlen der persönlichen Voraussetzungen des Fahrerlaubnisinhabers \"erwiesen\", \nverlangt der Schutz der Allgemeinheit vor gefährlichen Kraftfahrzeugführern, dass der \nKraftfahrer, der die in körperlicher, geistiger oder charakterlicher Hinsicht zu stellenden \nAnforderungen nicht (mehr) erfüllt und deshalb für die übrigen Verkehrsteilnehmer eine \nGefahr begründet, keine Kraftfahrzeuge mehr führen darf (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. \nMärz 1982 - 7 C 69.81 -, juris Rn. 15, 16 für die Befähigung). Diese Erwägungen gelten \nunabhängig davon, ob der Eignungsmangel neu aufgetreten ist oder schon längere Zeit \n13 \n14 \n\n \n \n11\noder immer vorlag (SächsOVG, Beschl. v. 26. Februar 2021 - 6 B 431/20 -, zur \nVeröffentlichung vorgesehen). \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § \n53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG (vgl. Nr. 1.5, 46.1, 46.3 und 46.5 des \nStreitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit; abgedruckt z. B. in: SächsVBl. \n2014, Heft 1, Sonderbeilage). \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \n \ngez.: \nDehoust \n \n \n \n Drehwald \n \n \n Groschupp \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n15 \n16 \n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487422","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-03-18/6-b-3-21","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":6},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487422","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487422","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-03-18/6-b-3-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487422","retrieved":"2026-07-09 08:35:48.420912+00:00"}}