{"status":"available","doknr":"OLD487421","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-03-18","aktenzeichen":"9 A 176/18.PL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n9 A 176/18.PL \n \n9 K 941/16 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Personalvertretungssache \n \n \n \n1. des Herrn \n2. des Herrn \n3. der Frau \n4. des Herrn \n \nprozessbevollmächtigt zu 1. bis 4.: \n \n \n - Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \nbeteiligt \n \n1. der Hauptpersonalrat beim Sächsischen Staatsministerium des Innern \nvertreten durch die Vorsitzende \nWilhelm-Buck-Straße 2, 01097 Dresden \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n2. Sächsischer Staatsminister des Innern \nWilhelm-Buck-Straße 2, 01097 Dresden \n \n - Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \n \n \n \n \n \n\n \n \n2 \nwegen \n \n \nAnfechtung der Wahl zum Hauptpersonalrat im Geschäftsbereich des Sächsischen \nStaatsministeriums des Innern hier: Beschwerde \n \n \nhat der 9. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Groschupp sowie die ehrenamtliche Richterin Krumbiegel und \nden ehrenamtlichen Richter Spieker \n \nam 18. März 2021 \nbeschlossen: \n \n \nDie Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom \n15. Dezember 2017 - 9 K 941/16 - wird zurückgewiesen. \n \nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. \nGründe \nI. \nDie Antragsteller und die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der im Jahr 2016 \ndurchgeführten Wahl zum Hauptpersonalrat beim Sächsischen Staatsministerium des \nInnern \nDie Antragsteller waren - für die Gruppe der Arbeitnehmer (§ 5 Satz 1, § 17 \nSächsPersVG) - Bewerber einer gewerkschaftsunabhängigen Vorschlagsliste bei der \n2016 durchgeführten Wahl zu dem nach § 54 Abs. 3 Satz 1, § 16 Abs. 1 SächsPersVG \nmit elf Beschäftigten zu besetzenden Hauptpersonalrat beim Sächsischen \nStaatsministerium des Innern (im Folgenden Hauptpersonalrat). Der Beteiligte zu 1 ist \nder auf Grund dieser Wahl zusammengekommene Hauptpersonalrat. Der Beteiligte zu \n2 ist der für den Beteiligten zu 2 zuständige Dienststellenleiter. \n1 \n2 \n\n \n \n3 \nDer Antragsteller zu 1 (Listenvertreter) reichte beim Wahlvorstand am 12. April 2016, \ndem letzten Tag der Anmeldefrist, gegen 16:00 Uhr die Vorschlagsliste mit der \nBezeichnung „Ohne Motivation läuft nichts!“ ein. Die Vorschlagsliste enthielt 22 \nKandidaten. Der Hauptwahlvorstand schrieb die örtlichen Wahlvorstände noch am \nselben Tag um 18:17 Uhr per E-Mail unter anderem mit der Bitte um Prüfung an, ob die \nBewerber wählbar sind. Diese Anfrage wurde von den örtlichen Wahlvorständen im \nLaufe des folgenden Tages gegenüber dem Hauptwahlvorstand per E-Mail beantwortet. \nNach Auswertung der Antworten stellte der Hauptwahlvorstand fest, dass die auf \nListenplatz 9 dieser Liste geführte Bewerberin nicht wählbar sei, und unterrichtete den \nListenvertreter mit Schreiben vom 14. April 2016 darüber mit dem Hinweis, dass \nhierdurch die gesamte Vorschlagsliste ungültig sei. Die Einräumung einer Nachfrist \nwurde mit der Begründung, dass dieses Verfahren unzulässig sei, abgelehnt. \nDer Listenvertreter beantragte beim Verwaltungsgericht am 22. April 2016 die \nGewährung \neinstweiligen \nRechtsschutzes. \nDiesen \nAntrag \nlehnte \ndas \nVerwaltungsgericht mit (rechtskräftigem) Beschluss vom 29. April 2016 - 9 L 282/16 - \nunter Verweis auf das hierfür vorgesehene Anfechtungsverfahren ab. \nDie Wahl zum Hauptpersonalrat wurde am 10. Mai 2016 im Geschäftsbereich des \nSächsischen Staatsministeriums des Innern durchgeführt, ohne dass die Vorschlagsliste \nmit dem Kennwort „Ohne Motivation läuft nichts!“ berücksichtigt wurde. Das \nWahlergebnis wurde vom Hauptwahlvorstand am 11. Mai 2016 ausgefertigt und durch \nöffentlichen Aushang am 13. Mai 2016 bekannt gemacht. \nDie Antragsteller haben beim Verwaltungsgericht am 26. Mai 2016 einen form- und \nfristgerechten Antrag auf Anfechtung der Wahl gestellt. \nZur Begründung der Wahlanfechtung haben die Antragsteller im Wesentlichen \nausgeführt, der Grund für die späte Einreichung ihrer Vorschlagsliste habe darin \ngelegen, \nentsprechend \nden \nVorgaben \nder \nSächsischen \nPersonalvertretungswahlenverordnung und dem Wahlausschreiben das erforderliche \nQuorum für die Anzahl der Kandidaten - für die Gruppe der Arbeitnehmer 22 \nKandidaten für elf Plätze - zu erfüllen. Nachdem alle zugelassenen Vorschlagslisten \nbekannt gemacht worden seien, habe man festgestellt, dass nur eine Liste dieses Quorum \n3 \n4 \n5 \n6 \n7 \n\n \n \n4 \nerfüllt habe. Der Hauptwahlvorstand habe das Recht der Antragsteller sowie aller \nanderen auf der Vorschlagsliste „Ohne Motivation läuft nichts!“ aufgeführten Bewerber \nauf Wählbarkeit verletzt. § 10 Abs. 3 bis 5 SächsPersVWVO sei nicht abschließend zu \nverstehen. Den Antragstellern hätte nach § 10 Abs. 5 SächsPersVWVO eine Nachfrist \neingeräumt werden müssen, den Fehler in der Vorschlagsliste „Ohne Motivation läuft \nnichts!“ zu beseitigen. Insoweit bestehe eine Regelungslücke. Auch hätte der \nHauptwahlvorstand die fehlerhaft nominierte Bewerberin auf Listenplatz 9 selber \nstreichen können und die Vorschlagsliste im Übrigen zulassen müssen. Der \nHauptwahlvorstand habe zudem gegen die Wahlvorschriften verstoßen, indem er \nVorschlagslisten mit wesentlich weniger Kandidaten als vorgeschrieben akzeptiert \nhabe. \nDem ist der Beteiligte zu 1 entgegengetreten. § 10 SächsPersVWVO lege fest, wie mit \neingegangenen Wahlvorschlägen zu verfahren und diese zu prüfen seien. Das Gesetz \nunterscheide dabei zwischen unheilbaren (§ 10 Abs. 2 SächsPersVWVO) und heilbaren \nMängeln (§ 10 Abs. 5 SächsPersVWVO). Letztere seien abschließend, während erstere \nnur beispielhaft benannt seien. Wahlvorschläge mit unheilbaren Mängeln seien \nzwingend zurückzugeben. Sei die Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge noch \nnicht abgelaufen, könne der Mangel behoben und der Vorschlag erneut eingereicht \nwerden. Hierbei handele es sich jedoch nicht um eine Nachbesserung, sondern um einen \nneuen Vorschlag. Da die Vorschlagsliste erst am letzten Tag der Frist vorgelegt worden \nsei, sei diese Verfahrensweise von vornherein nicht möglich gewesen. Die Streichung \nder Bewerberin auf Listenplatz neun oder deren Ersetzung aus anderen auf der Liste \nenthaltenen Bewerber sei nicht möglich gewesen, da hierbei in unzulässiger Weise in \nden Wahlvorschlag eingegriffen worden wäre. Der Wahlvorstand habe auch nicht gegen \nseine Verpflichtung zur unverzüglichen Rückgabe des Wahlvorschlages verstoßen. \nDer Beteiligte zu 2 ist dem Antrag ebenfalls entgegengetreten und hat darauf \nhingewiesen, es sei höchstrichterlich geklärt, dass die Aufnahme nicht wählbarer \nBewerber in eine Vorschlagsliste zwangsläufig zu deren Ungültigkeit insgesamt führe. \nDas Verwaltungsgericht hat die Anträge mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt. \nDer Hauptwahlvorstand habe die Vorschlagsliste \"Ohne Motivation läuft nichts!\" zu \nRecht als ungültig erachtet und an die Einreicher zurückgegeben, da die Bewerberin auf \n8 \n9 \n10 \n\n \n \n5 \nListenplatz 9 nicht wählbar gewesen sei. Der Wahlvorstand sei nicht verpflichtet \ngewesen, den Unterstützern der Liste die Möglichkeit zu eröffnen, den Mangel zu \nbeseitigen. Diese Verfahrensweise sei nur dann geboten, wenn eine Neueinreichung \nnoch möglich sei, nicht jedoch, wenn die Frist für die Einreichung der Vorschlagsliste \nbereits abgelaufen sei. Die Streichung von - nicht wählbaren - Bewerbern auf der \nVorschlagsliste durch den Hauptwahlvorstand sei angesichts der Rechtsqualität eines \nWahlvorschlags \nausgeschlossen. \nEine \nAusnahme \nhiervon \nnach \n§ 10 \nAbs. 3 SächsVWVO sei nicht gegeben. Eine Berichtigung sei nur durch die Ersteller \nder Urkunde möglich. Eine Streichung durch den Hauptwahlvorstand liefe auch § 8 \nAbs. 2 Satz 4 SächsPersVWVO zuwider, wonach die Vorschlagsliste nach \nUnterzeichnung nicht geändert werden dürfe. Eine Streichung hätte eine unzulässige \nÄnderung des Inhalts der Vorschlagsliste zur Folge. Eine Heilungsmöglichkeit nach \n§ 10 Abs. 5 SächsVWVO sei hier nicht eröffnet gewesen, da es sich um eine \nabschließende Aufzählung des Gesetzgebers handele. Dass der Hauptwahlvorstand \nandere Wahlvorschläge als gültig zugelassen habe, obwohl diese weniger Bewerber \nenthalten hätten, als dies in § 8 SächsPersVWVO vorgesehen sei, führe ebenfalls nicht \nzur Rechtswidrigkeit der Wahl. Den hierbei handele es sich um eine Soll- und damit um \neine reine Ordnungsvorschrift, deren Nichteinhaltung nicht zur Anfechtbarkeit der \nWahl führe. Die Zulässigkeit dieser Verfahrensweise ergebe sich auch aus § 10 Abs. 5 \nSächsPersVWVO, der ausdrücklich nur auf § 8 Abs. 2 SächsPersVWVO, nicht jedoch \nauf § 8 Abs. 1 SächsPersVWVO Bezug nehme. \nDie Antragsteller haben gegen den ihnen am 4. Januar 2018 zugestellten Beschluss am \n2. Februar 2018 Beschwerde eingelegt. Der Vorsitzende hat die Frist zur Begründung \nder Beschwerde auf Antrag der Antragsteller vom 28. Januar 2028 antragsgemäß bis \nzum 23. März 2018 verlängert. Mit am 23. März 2018 beim Oberverwaltungsgericht \neingegangenem Schriftsatz ihres Bevollmächtigten haben die Antragsteller ihre \nBeschwerde begründet. \nDie Antragsteller halten die Wahl zum Hauptpersonalrat wegen Verstoßes gegen das \nWahlverfahren, der sich auf das Ergebnis der Wahl auswirken konnte, weiterhin für \nungültig und tragen mit ihrer Beschwerde ergänzend vor, die ehrenamtlichen Richter \nhätten nicht mit der gebotenen Neutralität geurteilt. Ferner sei ihnen im Nachgang zur \nmündlichen Anhörung bekannt geworden, dass die Vorsitzende Richterin der Kammer \n11 \n12 \n\n \n \n6 \nim Zuständigkeitsbereich des Sächsischen Staatsministeriums des Innern und der \nLandesdirektion Sachsen Vorsitzende der ständigen Einigungsstelle sei, damit \ndienstlichen Kontakt sowohl zu Entscheidungsträgern der Dienststelle als auch zu \nMitgliedern des Hauptpersonalrats habe, sodass die Besorgnis der Befangenheit \nbestehe. Dessen ungeachtet sei die zulässige Beschwerde aber auch begründet. Wäre \ndie nicht wählbare Kandidatin vom Hauptwahlvorstand gestrichen worden, wären \nimmer noch 21 wählbare Bewerber auf ihrer Vorschlagsliste verblieben. Die Streichung \nder nicht wählbaren Bewerberin von der Vorschlagsliste durch den Hauptwahlvorstand \nsei hier zulässig gewesen, weil sich deren Nichtwählbarkeit erst nach Ablauf der Frist \nfür die Einreichung der Wahlvorschläge herausgestellt habe und der eindeutige Wille \nfür den Hauptwahlvorstand erkennbar gewesen sei, dass der Listenvertreter die \nZulassung der Liste unter Streichung der betroffenen Bewerberin begehre. Eine \nÄnderung nach Einreichung entsprechend § 10 Abs. 5 SächsVWVO sei schon \ndeswegen zulässig, weil es sich bei § 8 Abs. 1 SächsVWVO nur um eine Sollvorschrift \nhandele. Könne danach auch eine Wahlvorschlagsliste mit weniger Bewerbern als \ngesetzlich vorgesehen berücksichtigt werden, hätte ihnen eine \"Mängelbehebungsfrist\" \nvon drei Tagen eingeräumt werden müssen. Dies folge auch aus dem Urteil des \nSächsischen Verfassungsgerichtshofs zur unzulässigen Streichung von Bewerbern auf \nListenplätzen der Landesliste der Partei Alternative für Deutschland (AfD) zur Wahl \ndes 7. Sächsischen Landtags (SächsVerfGH, Urt. v. 16. August 2019 - Vf. 76-IV-\n19(HS), Vf. 81-IV-19 (HS) -, juris). Im Übrigen sei die Vorschlagsliste dem \nHauptwahlvorstand vor Ablauf persönlich übergeben worden. Sie sei nicht sofort, wie \ndies nach Sinn und Zweck des Gesetzes erforderlich sei, sondern erst 24 Stunden später \ngeprüft worden. Hier hätte die Vorschlagsliste sofort geprüft werden müssen, da sie erst \nam letzten Tag eingereicht worden sei. Der Listenvertreter habe nach Rückgabe der \nVorschlagsliste unverzüglich einen Fristverlängerungsantrag gestellt. Die vom Gericht \nvorgenommene Differenzierung zwischen heilbaren und unheilbaren Mängeln des \nWahlvorschlags sei nicht vertretbar. Dass die Streichung eines nicht wählbaren \nBewerbers durch den Hauptwahlvorstand zulässig sei, sei in der Rechtsprechung \nanerkannt. Die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung sei hingegen eine \nEinzelmeinung. Auffällig sei auch, dass einige der zugelassenen Vorschlagslisten \ndeutlich weniger Bewerber als notwendig enthalten hätten. Nur um diesem Erfordernis \nzu genügen, hätten sie die Frist zur Abgabe der Wahlvorschlagsliste bis zum letzten Tag \nausgeschöpft. \n\n \n \n7 \nDie Antragsteller beantragen, \nden Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 15. Dezember 2017 - 9 K \n941/16 - zu ändern und festzustellen, dass die Wahl zum Hauptpersonalrat im \nGeschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums des Innern vom \n10. Mai 2016 ungültig ist. \nDer Beteiligte zu 1 beantragt, \n \ndie Beschwerde zurückzuweisen. \nEr trägt ergänzend vor, eine Regelungslücke - wie von den Antragstellern angenommen \n- bestehe nicht. Das Sächsische Personalvertretungsgesetz unterscheide zwischen \nheilbaren und nicht heilbaren Mängeln. Die Aufnahme einer nicht wählbaren \nBewerberin in die Vorschlagsliste führe zu deren Ungültigkeit. Der Hauptwahlvorstand \nsei auch nicht berechtigt gewesen, die nicht wählbare Bewerberin von der \nVorschlagsliste zu streichen, wie das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts \nzutreffend festgestellt habe. Dem Hauptwahlvorstand könne angesichts des zeitlichen \nAblaufs auch nicht der Vorwurf gemacht werden, er habe die Vorschlagsliste nicht \nunverzüglich an den Listenvertreter zurückgegeben, damit gegebenenfalls rechtzeitig \nnoch eine neue Vorschlagsliste hätte eingereicht werden können. Der Wahlvorschlag \nsei erst am letzten Tag um 16:00 Uhr beim Wahlvorstand eingereicht worden. Bei \nRückfragen zur Wählbarkeit eines Bewerbers sei eine Unterrichtung des \nListenvertreters innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Einreichung des Wahlvorschlags \nnoch als unverzüglich anzusehen. \nDer in der mündlichen Anhörung vom 18. März 2021 nicht vertretene Beteiligte zu 2 \nist dem Antrag schriftsätzlich entgegengetreten. Zur Begründung führt er aus, eine \nBesorgnis der Befangenheit der Vorsitzenden der Personalvertretungskammer wegen \nderen gelegentlichen und anlassbezogenen dienstlichen Kontakte mit einzelnen \nVertretern der Beteiligten in dieser Funktion sei nicht zu erkennen. Abgesehen davon \ngehe ein etwaiges Ablehnungsrecht mit dem Abschluss der Instanz verloren, weswegen \ndiese Rüge unbeachtlich sei. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht zutreffend \nfestgestellt, dass die in § 25 Abs. 1 SächsPersVG geregelten Voraussetzungen für eine \nerfolgreiche Wahlanfechtung nicht vorlägen. Die Kandidatin auf Listenplatz 9 der Liste \n13 \n14 \n15 \n16 \n\n \n \n8 \n\"Ohne Motivation läuft nichts!\" sei in Ermangelung einer am Wahltag mindestens sechs \nMonate andauernden Zugehörigkeit zum Geschäftsbereich des Sächsischen \nStaatsministeriums des Innern zwar wahlberechtigt (§ 13 SächsPersVG, § 2 Abs. 1 \nSächsPersVWVO), aber nicht wählbar gewesen (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 SächsPersVG). \nHierbei handele es sich um einen gravierenden Fehler i. S. v. § 10 Abs. 2 SächsPersVG, \nder die Ungültigkeit der gesamten Vorschlagsliste zur Folge habe. Der \nHauptwahlvorstand sei - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt habe - \nweder verpflichtet noch auch nur berechtigt gewesen, die Rückgabe der Vorschlagsliste \ndurch eigenständige Streichung der nicht wählbaren Bewerberin oder durch \nEinräumung einer Frist zu Mängelbeseitigung seitens der Einreicher abzuwenden. Eine \nÜbertragung der von den Antragstellern angeführten Rechtsprechung auf das sächsische \nPersonalvertretungsrecht verbiete sich außerdem deswegen, weil das Sächsische \nPersonalvertretungsgesetz mit dem Gesetz zur Änderung des Sächsischen \nPersonalvertretungsgesetzes \nund \nanderer \nGesetze \nvom \n17. Dezember 2015 \n(SächsGVBl. \nS. \n2) \nund \nim \nNachgang \nauch \ndie \nSächsische \nPersonalvertretungswahlenordnung \ngeändert \nworden \nsei. \nIn \nKenntnis \nder \nRechtsprechung des baden-württembergischen Verwaltungsgerichthofs habe der \nsächsische Gesetzgeber jedoch an der unheilbaren Ungültigkeit von Wahlvorschlägen \nmit nicht sämtlich wählbaren Bewerbern festgehalten. Eine planungswidrige \nRegelungslücke könne daher nicht angenommen werden. Auch ein Verstoß gegen die \naus § 10 Abs. 2 SächsPersVWVO folgenden Pflicht zur unverzüglichen Rückgabe des \nungültigen Wahlvorschlags sei schon angesichts des zeitlichen Ablaufs nicht \nersichtlich. \nWegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten \nund die gewechselten Schriftsätze verwiesen. \nII. \n1. Die von vier Wahlberechtigten eingelegte Beschwerde ist nach § 25 Abs. 1 Satz 1 \nSächsPersVG statthaft und auch ansonsten zulässig. Insbesondere wurde die Frist zur \nBegründung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, welcher \nden Antragstellern am 4. Januar 2018 in vollständiger Form zugestellt worden ist, \ngewahrt. Nach § 88 Abs. 2 SächsPersVG i. V. m. § 87 Abs. 2, § 66 Abs. 1 Sätze 1 und \n17 \n18 \n\n \n \n9 \n2 ArbGG läuft die Frist für die Begründung der Beschwerde ab Zustellung des in \nvollständiger Form abgefassten Beschlusses und beträgt zwei Monate. Die Frist zur \nBegründung der Beschwerde kann vom Vorsitzenden nach § 66 Abs. 1 Satz 5 ArbGG \neinmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der \nRechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei \nerhebliche Gründe darlegt. Auf innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist und damit \nrechtzeitigen Antrag der Antragsteller vom 28. Februar 2018 hat ihnen der Vorsitzende \nantragsgemäß \nFristverlängerung \nbis \nzum \n23. März gewährt. \nDie \nBeschwerdebegründung wurde dem Senat am 23. März 2018 vorgelegt. \n2. Die Beschwerde der Antragsteller ist unbegründet. \n2.1 Dass die mitwirkende Vorsitzende der Personalvertretungskammer des \nVerwaltungsgerichts ihre Tätigkeit als Vorsitzende einer Ständigen Einigungsstelle im \nGeschäftsbereich \ndes \nSächsischen \nStaatsministeriums \ndes \nInnern \nvor \nder \nBeschlussfassung nicht offengelegt hat, rechtfertigt entgegen der Ansicht der \nAntragsteller \nkeine \nÄnderung \ndes \nangefochtenen \nBeschlusses. \nRegelmäßig \nausgeschlossen ist ein als Einigungsstellenvorsitzender tätiger Richter von der \nMitwirkung gemäß § 88 Abs. 2 SächsPersVG, § 80 Abs. 2, § 49, § 46 Abs. 2 ArbGG, \n§ 41 Nr. 6 ZPO, soweit er in dieser Eigenschaft in einem dem Rechtsstreit \nvorausgegangenen Einigungsstellenverfahren beteiligt war, also der Schiedsspruch der \nEinigungsstelle \nStreitgegenstand \nist \n(Germelmann/Künzl, \nin: \nGermelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 9. Aufl. 2017, § 49 Rn. 13; Benecke, in: \nGrunsky/Waas/Benecke/Greiner, ArbGG, 8. Aufl. 2014, § 49 Rn. 4). Dies ist hier nicht \nder Fall. Allein die Tatsache, dass sich für einen mitwirkenden Richter in bei der \nTätigkeit als Vorsitzender einer Ständigen Einigungsstelle gelegentlich Kontakte mit \nVertretern der Dienststelle und Mitgliedern der Einigungsstelle ergeben, begründet im \nRegelfall noch keine Besorgnis der Befangenheit, zumal der Vorsitzende seine Tätigkeit \nnach § 85 Abs. 1 Satz 3 SächsPersVG unparteiisch auszuüben hat. Konkrete sonstige \nGründe, die im Streitfall eine andere Sicht rechtfertigen könnten, haben die \nAntragsteller nicht benannt und sind hier auch nicht ersichtlich. \nIm Übrigen können Gründe, die eine Besorgnis der Befangenheit eines mitwirkenden \nRichters betreffen (§ 88 Abs. 2 Satz 1 VwGO, § 80 Abs. 2, § 49, § 46 Abs. 2 ArbGG, \n19 \n20 \n21 \n\n \n \n10\n§ 41 ff. ZPO), nach dem Abschluss der Instanz mangels Rechtsschutzbedürfnis nicht \nmehr geltend gemacht werden. Nach vollständigem Abschluss einer Instanz ist ein \nAblehnungsgesuch grundsätzlich nicht mehr zulässig, weil die beteiligten Richter ihre \nrichterliche Tätigkeit im konkreten Verfahren damit beendet haben; die getroffene \nEntscheidung kann von dem Gericht, dem die im Anschluss daran abgelehnten Richter \nangehören, nicht mehr geändert werden (BGH, Beschl. v. 17. Mai 2018 - I ZR 195/15 -\n, juris Rn. 4; Germelmann/Künzel a. a. O. Rn. 33a). Die fehlerhafte Behandlung eines \nBefangenheitsantrags sowie das Vorliegen etwaiger nachträglich bekanntgewordener \nAusschlussgründe gegen einen an der Entscheidung mitwirkenden Richter sind \nvielmehr mit dem gegen die gerichtliche Entscheidung gegebenen Rechtsmittel geltend \nzu machen (zu § 146 Abs. 4 VwGO: Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. \n2018, § 146 Rn. 17). Solche Rügen rechtfertigen für sich genommen weder eine \nÄnderung \ndes \nangefochtenen \nBeschlusses \nnoch \neine \nZurückverweisung \n(Germelmann/Künzel a. a. O. Rn. 33a). Vielmehr hat das zweitinstanzliche Gericht im \nRechtsmittelverfahren selbst in der Sache zu entscheiden. \n2.2 Die Wahlanfechtung der Antragsteller bleibt ohne Erfolg. Nach § 25 Abs. 1 \nSächsPersVG können mindestens drei Wahlberechtigte binnen einer Frist von zwölf \nArbeitstagen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl \nbeim Verwaltungsgericht anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften des \nWahlverfahrens verstoßen und eine Berichtigung nicht vorgenommen worden ist, es sei \ndenn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden \nkonnte. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wie das Verwaltungsgericht zutreffend \nfestgestellt hat. \nZu Recht hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der Hauptwahlvorstand die ihm \ndurch den Listenvertreter der Antragsteller am 12. April 2016 eingereichte \nVorschlagsliste mit der Bezeichnung \"Ohne Motivation läuft nichts!\" nach § 10 Abs. 2 \nSächsPersVWVO als ungültig zurückgeben musste. \nNach § 10 Abs. 2 SächsPersVWVO hat der Wahlvorstand Vorschlagslisten, die \nungültig sind, unverzüglich nach Eingang unter Angabe der Gründe zurückzugeben. \nUngültig sind Vorschlagslisten gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SächsPersVWVO \ninsbesondere, weil sie bei der Einreichung nicht die erforderliche Anzahl von \n22 \n23 \n24 \n\n \n \n11\nUnterschriften aufweisen (§ 19 Abs. 4 Satz 2 und Absatz 5 bis 7 SächsPersVG) oder \nweil sie nicht fristgerecht eingereicht worden sind (§ 7 Satz 1 SächsPersVWVO). \nHingegen hat der Wahlvorstand nach § 10 Abs. 5 Satz 1 SächsPersVWVO \nVorschlagslisten, die den Erfordernissen des § 8 Abs. 2 SächsPersVWVO nicht \nentsprechen (§ 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 SächsPersVWVO), ohne die schriftliche \nZustimmung der Bewerber eingereicht sind (§ 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 SächsPersVWVO) \noder infolge von unbeachtlichen Unterschriften gemäß § 10 Abs. 4 SächsPersVWVO \nnicht mehr die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen (§ 10 Abs. 5 Satz 1 \nNr. 3 SächsPersVWVO), gegen schriftliche Empfangsbestätigung mit der Aufforderung \nzurückzugeben, die Mängel binnen drei Arbeitstagen seit dem Zugang der Aufforderung \nzu beseitigen. Werden die Mängel nicht fristgerecht beseitigt, sind diese \nVorschlagslisten nach § 10 Abs. 5 Satz 2 SächsPersVWVO ungültig. \nHiernach hat der Wahlvorstand die bei ihm eingegangenen Vorschlagslisten \nunverzüglich auf ihre Gültigkeit hin zu prüfen. Aus § 10 Abs. 2 und \nAbs. 5 SächsPersVWVO folgt, dass der Wahlvorstand hierbei zwischen solchen \nMängeln zu unterscheiden hat, die zwingend zur Ungültigkeit führen (§ 10 \nAbs. 2 SächsPersVWVO), \nund \nsolchen, \ndie \nnach \neinem \nin \n§ 10 \nAbs. 5 SächsPersVWVO geregelten Verfahren noch heilbar sind, und diese Heilung - \nunter der Voraussetzung, dass die Vorschlagsliste dem Wahlvorstand vor Ablauf der für \nihre Einreichung geltenden Frist (§ 7 Satz 1 SächsPersVWVO) vorgelegt wurde - \nanders als in den Fällen nach § 10 Abs. 2 SächsPersVWVO auch danach noch möglich \nist. \nNach der herrschenden Rechtsprechung und Literatur ist eine Vorschlagsliste, die einen \nnicht wählbaren Bewerber enthält, unheilbar ungültig (BVerwG, Beschl. v. 14. Febru-\nar 1969 - VII P 5.68 -, juris; Beschl. v. 27. Mai 1960 - VII P 13.59 -, juris; Beschl. v. \n13. März 1978 - VII P 1.72 -, juris Rn. 11; OVG Hamburg, Beschl. v. 14. Oktober 1980 \n- BsBP 4/80 -, PersV 1982, 157; Kleffner, in: Landespersonalvertretungsgesetz für den \nFreistaat Sachsen, Stand: Dezember 2014, § 10 SächsPersVWVO Rn. 16; \nFischer/Goeres, \nin: \nFürst, \nGKÖD, \n§ 10 \nBPersVW \nRn. 9; \nOlbertz, \nin: \nIlbertz/Widmaier/Sommer, BPersVG; 14. Aufl. 2018, § 10 BPersVWO Rn. 4). Da die \nauf der Vorschlagsliste unter Nr. 9 benannte Bewerberin am Wahltag - unstreitig - nicht \nseit sechs Monaten dem Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums des \n25 \n26 \n\n \n \n12\nInnern angehörte, war sie nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 SächsPersVG nicht wählbar. Dies hatte \nzur Folge, dass die Vorschlagsliste nach § 10 Abs. 2 SächsPersVWVO insgesamt \nunheilbar ungültig war. Zwar ist dieser Fall in dieser Vorschrift nicht aufgeführt. Wie \ndie Verwendung des Wortes \"insbesondere\" zeigt, handelt es sich hierbei freilich nur \num eine beispielhafte Aufzählung. Aus der Systematik des Gesetzes, insbesondere der \nZusammenschau der in § 10 Abs. 2 und 5 SächsPersVWVO bezeichneten Mängel folgt, \ndass der Gesetzgeber grundsätzlich von der Unheilbarkeit der Mängel und damit von \nder Ungültigkeit der Vorschlagsliste ausgeht, wenn keiner der in § 10 \nAbs. 5 SächsPersVWVO bezeichneten Mängel vorliegt. Denn die in § 10 \nAbs. 5 SächsPersVWVO enthaltene Aufzählung ist abschließend. Nur hinsichtlich \ndieser Mängel lässt der Gesetzgeber eine - ggf. nachträgliche - Heilung zu. \nAnders als die Antragsteller meinen und entgegen der von ihnen angeführten \nRechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschl. v. 20. Ap-\nril 1993 - PB 15 S161/93 -, juris Rn. 32 ff.) und des Verwaltungsgerichts Mainz (Beschl. \nv. 19. Juni 2012 - 2 K 473/11 -, juris) war der Hauptwahlvorstand nicht verpflichtet, \nsondern vielmehr gehindert, den Namen der auf Listenplatz Nr. 9 angeführten \nBewerberin zu streichen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, stellt \ndie Vorschlagsliste nach § 14 SächsPersVG eine einheitliche Urkunde dar, die den \nNachweis über die abgegebene Erklärung erbringt und der damit für das Wahlverfahren \nund für die Wahl erhebliche Bedeutung zukommt, weswegen grundsätzlich der \nWahlvorstand selbst keine Korrekturen vornehmen darf, um diesen gültig zu machen \n(BVerwG, Beschl. v. 10. April 1978 - 6 P 27.78 -, juris Rn. 15; BAG, Beschl. v. 15. De-\nzember 1972 - 1 ABR 8/72 -, juris; zu § 10 BPersVWO: Fischer/Goeres a. a. O. Rn. 12). \nDie Funktion und Bedeutung der Vorschlagsliste schließen Änderungen durch den \nWahlvorstand grundsätzlich aus. Dies gilt selbst dann, wenn eine Streichung im \nmutmaßlichen Interesse der Unterzeichner der Vorschlagsliste sein sollte. Eine \ninhaltliche Änderung der Vorschlagsliste hätte zur Folge, dass andere Kandidaten zur \nWahl gestellt würden als ursprünglich vorgesehen. Mängel i. S. v. § 10 Abs. 2 \nSächsPersVWVO können grundsätzlich nur durch eine geänderte neue Vorschlagsliste, \nalso durch eine neue Urkunde beseitigt werden (Kleffner, a. a. O. Rn. 16n). \nFür dieses Verständnis des Begriffs Vorschlagsliste spricht auch § 8 Abs. 2 Satz 4 \nSächsPersVWVO, wonach die Vorschlagsliste nach Unterzeichnung nicht geändert \n27 \n28 \n\n \n \n13\nwerden darf. Auch daraus folgt unmissverständlich, dass dem Wahlvorstand \nÄnderungen der Vorschlagsliste verwehrt sind, insbesondere Wahlbewerber aus einer \nVorschlagsliste zu streichen, es sei denn, es liegt ein Ausnahmefall nach § 10 Abs. 3 \nSächsPersVWVO vor. Danach hat der Wahlvorstand einen Bewerber, der mit seiner \nschriftlichen Zustimmung auf mehreren Vorschlagslisten benannt ist, schriftlich \naufzufordern, binnen drei Arbeitstagen seit dem Zugang der Aufforderung zu erklären, \nauf welcher Vorschlagsliste er benannt bleiben will. Gibt der Wahlberechtigte diese \nErklärung nicht fristgerecht ab, wird er nach § 10 Abs. 3 Satz 2 SächsPersVWVO von \nsämtlichen Vorschlagslisten gestrichen. Dieser Sonderfall einer Mehrfachbewerbung, \nin dem der Hauptwahlvorstand ausnahmsweise berechtigt gewesen wäre, auf die \nMitteilung der Bewerberin auf Listenplatz 9 hin auf der Vorschlagsliste zu streichen, \nlag hier überhaupt nicht vor. Im Übrigen wäre das Verfahren nach § 10 \nAbs. 3 SächsPersVWVO selbst dann nicht eröffnet gewesen, wenn die auf Listenplatz \nNr. 9 benannte Bewerberin auf mehreren Vorschlagslisten benannt worden wäre, da in \ndiesem Fall wegen § 14 Abs. 1 Nr. 2 SächsPersVG sämtliche betroffene \nVorschlagslisten nach § 10 Abs. 2 SächsPersVWVO ungültig gewesen wären. \nBeruht die Unzulässigkeit einer Streichung von Namen auf einer Vorschlagsliste durch \nden Wahlvorstand auf deren Rechtscharakter, verfängt das für die Zulässigkeit einer \nsolchen Streichung angeführte Argument der Antragsteller, dass § 8 SächsPersVWVO, \nwonach die Vorschlagsliste mindestens doppelt so viel wählbare Wahlberechtigte \nenthalten soll, wie bei einer Gruppenwahl Gruppenvertreter und bei gemeinsamer Wahl \nPersonalratsmitglieder zu wählen sind, als Sollvorschrift ausgestaltet sei, von \nvornherein nicht. \nEin Verstoß gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens kann im Streitfall auch \nnicht in einer verspäteten - da nicht unverzüglichen - Rückgabe der Vorschlagsliste \ndurch den Hauptwahlvorstand gesehen werden. Der Sinn der Verpflichtung zur \nunverzüglichen \nRückgabe \neines \nungültigen \nWahlvorschlags \ngemäß \n§ 10 \nAbs. 2 SächsPersVWVO ist darin zu sehen, dass eine im Verhältnis zum Zeitpunkt der \nEinreichung angemessene Zeitspanne für die Behebung des festgestellten Mangels und \ndie Neueinreichung des Wahlvorschlags verbleiben soll (BVerwG, Beschl. v. 14. Fe-\nbruar 1969, ZBR 1969, 250 [251]; BAG, Beschl. v. 21. Januar 2009 - 7 ABR 65/07 -, \njuris Rn. 25; HessVGH, Beschl. v. 24. Oktober 2002 - 21 TK 3290/00 -, juris Rn. 46). \n29 \n30 \n\n \n \n14\nDie Sächsische Personalvertretungswahlenordnung enthält keine Regelungen dazu, wie \n\"unverzüglich\" i. S. v. § 10 Abs. 2 SächsPersVWVO zu verstehen sein soll. Die \nLegaldefinition in § 121 Abs. 1 BGB versteht hierunter Handeln ohne schuldhaftes \nZögern. Entsprechend dem Zweck der Vorschrift besteht eine Pflicht zur möglichst \nraschen Prüfung insbesondere dann, wenn der Ablauf der Frist zur Einreichung von \nWahlvorschlägen unmittelbar bevorsteht. Wird eine Vorschlagsliste erst kurz vor \nFristablauf beim Wahlvorstand eingereicht, tragen die Einreicher zwar grundsätzlich \ndas Risiko, dass ein möglicherweise zur Ungültigkeit führender Mangel des \nWahlvorschlags nicht mehr innerhalb der Frist behoben werden kann. Dies entbindet \nden Wahlvorstand jedoch nicht von der Pflicht, die Prüfung von Vorschlagslisten \nmöglichst rasch durchzuführen, damit etwa vorhandene Mängel noch rechtzeitig \nbehoben werden können (BAG a. a. O.; Beschl. v. 25. Mai 2005 - 7 ABR 39/04 -, juris). \nOb die Prüfung und Rückgabe an die Einreicher noch als unverzüglich anzusehen ist, \nist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei auch der \nPrüfungsaufwand des Wahlvorstands zu berücksichtigen ist, da sich die Prüfung \ngrundsätzlich auf alle erkennbaren Unwirksamkeitsgründe für den eingereichten \nWahlvorschlag zu erstrecken hat. Wird der Wahlvorschlag dem Wahlvorstand jedoch \nerst am letzten Tag der Frist zum Ende der üblichen Dienstzeit vorgelegt, kann eine \nPrüfung vor Ablauf der Frist im Regelfall nicht mehr erwartet werden, da die \nVerpflichtung des Wahlvorstands auf die Dienstzeit beschränkt ist (BVerwG, Beschl. \nv. 17. Juli 1980 - 6 P 4.80 -, juris Rn. 17). Für die Einreicher ist es daher ratsam, ihren \nWahlvorschlag so rechtzeitig einzureichen, dass dem Wahlvorstand eine Prüfung im \nRahmen der üblichen Dienstzeiten noch möglich ist. \nZwar muss der Wahlvorstand Vorsorge treffen, dass im Außendienst, an anderen Orten \noder im Wechselschichtdienst tätige Mitglieder rechtzeitig erreicht werden können, um \nüber die Zulassung künftig eingehender Wahlvorschläge unverzüglich entscheiden zu \nkönnen. Dies gilt vor allem gegen Ende der Einreichungsfrist. Die erforderliche Zeit, in \nder der Wahlvorstand einen Wahlvorschlag \"unverzüglich\", also ohne vermeidbare \nVerzögerung, behandeln und bei Beanstandungen zurückgeben muss, bemisst sich \ndanach, wie lange es dauert, bis der Wahlvorstand bei entsprechender Vorsorge \nzusammentreten und die Sach- und Rechtslage bei seinen Voraussetzungen aufklären \nund beurteilen kann (BayVGH, Beschl. v. 19. Februar 1992 - 18 P 91.3315 -, juris \nRn. 19 ff.). \n31 \n32 \n\n \n \n15\nHiernach stellt sich die zwei Tage nach Ablauf der Einreichungsfrist (12. April 2016) \nerfolgte begründete Rückgabe der Vorschlagsliste durch den Hauptwahlvorstand vom \n14. April 2016 zweifelsfrei als unverzüglich i. S. v. § 10 Abs. 2 SächsPersVWVO dar. \nGegen ein schuldhaftes Zögern des Hauptwahlvorstands spricht zunächst, dass die \nVorschlagsliste der Antragsteller bei ihm erst am Nachmittag des 12. April 2016 gegen \n16:00 Uhr eingereicht wurde. Auch ist in den Blick zu nehmen, dass der Wahlvorschlag \nder \nAntragsteller \nBewerber \naus \ninsgesamt \nvier \nBehörden \numfasste, \nder \nHauptwahlvorstand wegen der dezentralen Führung der Wählerverzeichnisse (§ 41 i. V. \nm. § 33 Abs. 2 SächsPersVWVO) nicht unmittelbar über sämtliche Informationen zur \nPrüfung der Wählbarkeit der aufgeführten Bewerber, namentlich nicht über deren \nWahlberechtigung, verfügte und zur ordnungsgemäßen Prüfung daher zur Prüfung der \nWählbarkeit der Bewerber (vgl. § 43 SächsPersVWVO) hier die Beteiligung der \nörtlichen Wahlvorstände erforderlich war. Durch die vom Beteiligten zu 1 vorgelegte \nKopie der Mail eines Mitglieds des Hauptwahlvorstands vom 12. April 2016 ist belegt, \ndass der Hauptwahlvorstand kurze Zeit nach Eingang der Vorschlagsliste mit deren \nPrüfung begonnen hatte und zur Vorbereitung seiner Feststellung - betreffend deren \nGültigkeit - die örtlichen Wahlvorstände um 18:17 Uhr des selben Tags mit der Bitte \num Prüfung der Wählbarkeit der Bewerber angeschrieben hatte. Hier musste der \nHauptwahlvorstand angesichts des Dienstendes mit einer Beschlussfassung und \nAntwort der örtlichen Wahlvorstände am selben Tag nicht mehr rechnen und zudem \nwar er angesichts dessen auch nicht verpflichtet, im Hinblick auf eine mögliche Antwort \nder örtlichen Wahlvorstände abzuwarten, um am selben Tag noch über die Gültigkeit \ndes Wahlvorschlags befinden zu können. Wegen des Dienstendes erscheint es im \nÜbrigen auch sehr unwahrscheinlich, dass durch die Einreicher bei einer Rückgabe am \nTag der Einreichung noch eine neue Vorschlagsliste hätte erstellt werden können, wäre \nder unheilbare Mangel der Vorschlagsliste noch am selben Tag festgestellt und diese an \ndie Antragsteller zurückgegeben worden. \nAuch das Argument der Antragsteller, die späte Einreichung sei allein darauf \nzurückzuführen gewesen, dass sie in Bezug auf die Mindestzahl an Bewerbern einen \nden Anforderungen des § 8 SächsPersVWVO genügenden Wahlvorschlag hätten \neinreichen wollen, verfängt nicht. Es steht in erster Linie in der Verantwortung der \nEinreicher, einen den gesetzlichen Bestimmungen genügenden gültigen Wahlvorschlag \neinzureichen und die nötige Zeit für die Vorbereitung einzuplanen. Da es sich bei dieser \n33 \n34 \n\n \n \n16\nRegelung in § 8 Abs. 2 SächsPersVWVO zur Mindestzahl an Bewerbern nicht um eine \nzwingende Vorschrift, sondern lediglich um eine Sollvorschrift handelt, ist schließlich \nauch ihr weiteres Vorbringen, der Hauptwahlvorstand habe andere Vorschlagslisten \nzugelassen, obwohl dort die Mindestbewerberzahl nicht erreicht worden sei, von \nvornherein ungeeignet, einen beachtlichen Verstoß des Hauptwahlvorstands gegen \nVorschriften zum Wahlverfahren zu begründen. \nDa die Aufzählung heilbarer Mängel in § 10 Abs. 5 SächsPersVWVO abschließend und \nder in Rede stehende Mangel der Vorschlagsliste der Antragsteller hiervon nicht erfasst \nist, können sie sich auch nicht darauf berufen, der Hauptwahlvorstand hätte ihnen die \nListe mit der Gelegenheit zur Nachbesserung binnen drei Tagen zurückgeben müssen. \nDass eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Regelungslücke vorliegen könnte, ist \nentgegen ihrer Ansicht nicht ersichtlich. Vielmehr ist nach dem Vorstehenden davon \nauszugehen, dass sich der Gesetzgeber angesichts der Bedeutung und des \nRechtscharakters der Vorschlagsliste bewusst dagegen entschieden hat, solche als nach \n§ 10 Abs. 5 SächsPersVWVO heilbar anzusehen, die einen oder mehrere nicht wählbare \nBewerber enthalten. Soweit sich die Antragsteller zur Begründung ihrer gegenteiligen \nRechtsauffassung auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-\nWürttemberg (Beschl. v. 20. April 1993 - PB 15 S 161/93 -, juris) berufen, steht dem \nentgegen, dass das Sächsische Personalvertretungsgesetz mit dem Gesetz zur Änderung \ndes Sächsischen Personalvertretungsgesetzes und anderer Gesetze vom 17. Dezem-\nber 2015 (SächsGVBl. S. 679) umfassend novelliert wurde. Im Zuge dieser \nNovellierung wurde auch die Sächsische Personalvertretungswahlenordnung mit \nVerordnung vom 19. Januar 2016 (SächsGVBl. S. 2) geändert. Dies geschah in \nKenntnis dieser vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Beschl. v. 13. März 1973 - \nVII P 1.72 -, juris Rn. 13) abweichenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs \nBaden-Württemberg. Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber § 10 Abs. 5 \nSächsPersVG entsprechend ergänzt hätte, hätte er gewollt, dass Vorschlagslisten nach \ndieser Vorschrift auch dann berichtigt werden sollen, wenn diese einen oder mehrere \nnicht wählbare Bewerber enthalten. \nSchließlich spricht auch das Urteil des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs zur \nunzulässigen Streichung von Bewerbern auf Listenplätzen der Landesliste der Partei \nAlternative für Deutschland (AfD) zur Wahl des 7. Sächsischen Landtags \n35 \n36 \n\n \n \n17\n(SächsVerfGH, Urt. v. 16. August 2019 - Vf. 76-IV-19(HS), Vf. 81-IV-19 (HS) -, juris), \nwonach Wahlvorschriften bei einer nach demokratischen Grundsätzen aufgestellten \nListe im Zweifel zulassungsfreundlich auszulegen sind (SächsVerfGH a. a. O. Rn. 91), \nnicht für die Auffassung der Antragsteller. Zu Unrecht leiten sie hieraus eine \nVerpflichtung des Hauptwahlvorstands ab, dem Listenvertreter im Falle der Aufnahme \nnicht wählbarer Bewerber in die Vorschlagsliste eine Frist zur Beseitigung des Fehlers \nin deren Vorschlagsliste zu setzen. Angesichts der vom Verordnungsgeber \nvorgenommenen eindeutigen Differenzierung zwischen heilbaren und unheilbaren \nMängeln in § 10 Abs. 3 und 5 SächsPersVWVO bestehen im Streitfall keine Zweifel \ndaran, dass der Hauptwahlvorstand gehindert war, den Antragstellern eine Nachfrist zur \nMängelbeseitigung zu setzen. Der Hauptwahlvorstand war danach vielmehr eindeutig \nverpflichtet, die Vorschlagsliste an den Listenvertreter der Antragsteller als ungültig \nzurückzugeben. Mangels solcher Zweifel war eine für eine \"wahlfreundliche\" \nAnwendung dieser Vorschriften durch den Hauptwahlvorstand i. S. d. Auffassung der \nAntragsteller kein Raum. \nEine Kostenentscheidung entfällt (§ 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG, § 80 Abs. 1, § 2a \nAbs. 1 ArbGG, § 2 Abs. 2 GKG). \nDie Rechtsbeschwerde ist nicht gemäß § 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG, § 92 Abs. 1 \nSatz 1, § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, da kein Zulassungsgrund gegeben ist. \n \n \n \n \nRechtsmittelbelehrung \n \n \n \nDie Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann selbständig durch Beschwerde \nangefochten werden, wenn dieser Beschluss von einer Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts, einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der Obersten \nGerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder, \nsolange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht \nergangen ist, von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts oder \nVerwaltungsgerichtshofs abweicht und dieser Beschluss auf dieser Abweichung beruht \n(§ 88 Abs. 2 SächsPersVG i.V.m.§§ 92a, 92 Abs. 2 Satz 1, 72 Abs. 2 Nr. 2, 72a Abs. 2 \nbis 5 ArbGG). \n \nDie Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, \ninnerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich \n37 \n38 \n\n \n \n18\noder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG, § 46c \nArbGG und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des \nelektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. \n3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Der Beschwerdeschriftsatz soll eine \nAusfertigung oder beglaubigte Abschrift dieses Beschlusses beigefügt werden. \nInnerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses ist die \nBeschwerde zu begründen. In der Begründung muss die Entscheidung, von der dieser \nBeschluss abweicht, bezeichnet werden. \n \n \n \n \ngez.: \n \n \nv. Welck \n \n \n \n \nGroschupp \n \n \n \n \ngez.: \n \n \nKrumbiegel \n \n \n \n \nSpieker","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487421","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-03-18/9-a-176-18-pl","cited_norms":[{"jurabk":"BPersVWO","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 46c","ref_norm":"46c","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 2a","ref_norm":"2a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487421","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487421","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-03-18/9-a-176-18-pl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487421","retrieved":"2026-07-09 08:35:48.386512+00:00"}}