{"status":"available","doknr":"OLD487420","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-03-19","aktenzeichen":"2 B 66/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 B 66/21 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes Wahlausschusses der Universität \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n \ngegen \n \n \ndie Universität \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \n \n \n \nGültigkeit der Wahlordnung der Universität (WahlO) vom 29. Januar 2021 \nhier: Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO \n \n \n\n \n \n2 \nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Richterinnen am \nOberverwaltungsgericht Hahn, Dr. Henke, Nagel und Schmidt-Rottmann und den \nRichter am Oberverwaltungsgericht Heinlein \n \nam 19. März 2021 \nbeschlossen: \n \nDer Antrag wird abgelehnt. \n \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. \n \nDer Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. \nGründe \nA. \nDer Antragsteller, Wahlausschuss bei der Antragsgegnerin, verfolgt mit seinem \nEilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO das Ziel, im Wege der einstweiligen Anordnung \ndie Wahlordnung der Universität vom 29. Januar 2021 (WahlO 2021) vorläufig außer \nVollzug zu setzen. \nMit der am 30. Januar 2021 in Kraft getretenen Wahlordnung 2021 werden erstmals \nrechtliche Grundlagen für die Durchführung internetbasierter Online-Wahlen \n(Elektronische \nWahlen) \neingeführt. \nAuf \nihrer \nGrundlage \nsollen \ndie \nim \nSommersemester 2020 infolge der Corona-Pandemie unterbliebenen turnusmäßigen \nWahlen u. a. zum Senat und zum Erweiterten Senat der Antragsgegnerin nunmehr im \nSommersemester 2021 nachgeholt werden. Die Wahlordnung 2021 ersetzt die \nWahlordnung der Antragsgegnerin vom 24. Januar 2020 i. d. F. der Ersten \nÄnderungssatzung vom 11. September 2020 (WahlO UL 2020). \nDie Wahlordnung 2021 wurde am 28. Januar 2021 vom Rektorat beschlossen (vgl. \nProtokoll vom 28. Januar 2021), nachdem das Einvernehmen des Senats mit Beschluss \nvom 26. Januar 2021 erteilt worden war. Der Senatsbeschluss erfolgte im Rahmen \neiner Videokonferenz per Zoom, zu der die Rektorin der Antragsgegnerin eingeladen \nhatte. Persönlich anwesend waren im Sitzungssaal von den Mitgliedern des Senats die \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3 \nRektorin als Vorsitzende des Senats sowie die Kanzlerin. Die übrigen Mitglieder des \nSenats, darunter die stimmberechtigten Senatoren, waren mit Ausnahme von \nentschuldigt fehlenden Mitgliedern per Videokonferenz in der Weise zugeschaltet, \ndass sich alle Teilnehmer gegenseitig sehen und hören konnten. In der Sitzung wurde \ndie Rechtssicherheit einer Beschlussfassung per Videokonferenz angesprochen. Die \nRektorin verwies dazu auf eine von ihr eingeholte Auskunft des Sächsischen \nStaatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus (SMWKT) vom 22. \nJanuar 2021, wonach eine physische Anwesenheit in § 54 SächsHSFG nicht \nvorausgesetzt werde. Nachfolgend wurden unter dem Tagesordnungspunkt 6 der \nEntwurf der Wahlordnung und die hierzu eingebrachten Änderungsvorschläge von der \nRektorin erläutert und im Senat beraten. Abschließend wurde die Wahlordnung mit \nverschiedenen Änderungen zur Abstimmung gestellt und die Herstellung des \nEinvernehmens bei drei Enthaltungen beschlossen. Wegen der weiteren Einzelheiten \nder Senatssitzung wird auf das Protokoll vom 26. Januar 2021 verwiesen. \nMit Mitarbeiter-Rundmail vom 5. Februar 2021 teilte die Kanzlerin mit, dass die seit \nSommersemester 2020 ausgesetzten turnusmäßigen Wahlen u. a. zum Senat und zum \nErweiterten Senat endgültig abgebrochen werden mussten, indes aufgrund geänderter \nWahlordnung zeitnah Online-Wahlen durchgeführt würden. Am 17. Februar 2021 \nerfolgte die Wahlausschreibung für sämtliche anstehenden Wahlen (Senat, Erweiterter \nSenat, u.v.a.), die im Zeitraum 4. bis 11. Mai 2021 stattfinden sollen. \nBereits am 10. Februar 2021 beschloss der antragstellende Wahlausschuss, die \nGültigkeit der Wahlordnung 2021 in einem Eilverfahren der verwaltungsgerichtlichen \nNormenkontrolle \nüberprüfen \nzu \nlassen \n(vgl. \nProtokoll \nder \nSitzung \ndes \nWahlausschusses vom 10. Februar 2021). \nDer Antragsteller hat am 26. Februar 2021 durch seinen Vorsitzenden beim \nSächsischen Oberverwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz nach § 47 Abs. 6 \nVwGO gegen die Wahlordnung 2021 nachgesucht. Zur Begründung seines \nRechtsschutzbegehrens trägt er vor: \nEr sei als Behörde gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Der \nBehördenbegriff sei funktional und weit zu verstehen und umfasse alle Stellen, die \n4 \n5 \n6 \n7 \n\n \n \n4 \nAufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. Hierzu zähle der Wahlausschuss, \nder als Wahlorgan gemäß § 5 Abs. 1 WahlO 2021und 2020 die ihm durch die \nWahlordnung übertragenen hoheitlichen Aufgaben wahrnehme (§ 5 Abs. 6 WahlO \n2021 und 2020), darunter die Wahlprüfung (§ 19 WahlO 2021 und 2020). Als Behörde \nsei er unter erleichterten Voraussetzungen antragsbefugt; ausreichend sei, dass er mit \nder Ausführung der von ihm beanstandeten Rechtsvorschrift befasst sei und sie zu \nbeachten habe, ohne sie selbst ändern oder aufheben zu können. \nUnter Heranziehung des Entscheidungsmaßstabs des § 32 BVerfGG sei dem Antrag \nzu entsprechen, weil überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestünden \nund die vorläufige Außervollzugsetzung unaufschiebbar sei. Die Wahlordnung 2021 \nleide an einem unheilbaren Verfahrensmangel, der zur formellen Rechtswidrigkeit und \ndamit \nzur \nUngültigkeit \nführe. \nDem \nNormerlass \nliege \nkeine \nwirksame \nBeschlussfassung des Senats bei der Erteilung des nach § 13 Abs. 5 SächsHSFG \nerforderlichen Einvernehmens zugrunde. Die am 26. Januar 2021 erfolgte \nBeschlussfassung des Senats im Videokonferenzformat entspreche nicht den \nAnforderungen des § 54 Abs. 1 Satz 1 SächsHSFG, wonach eine Sitzung des Senats \nordnungsgemäß einzuberufen sei und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten \nMitglieder des Senats in dieser Sitzung anwesend sein müssten; § 54 Abs. 2 Satz 1 \nSächsHSFG stelle für die Beschlussfassung auf die Mehrheit der Anwesenden ab. \nAndere Formen der Beschlussfassung, wie etwa ein Umlaufverfahren, seien für den \nSenat ausgeschlossen. Bereits aus dem Wortlaut folge, dass die Beschlussfassung \nunter gleichzeitiger physischer Anwesenheit der Mitglieder in erforderlicher Anzahl \nzu erfolgen habe. Dem widerspreche die Gleichstellung einer Videokonferenz mit \neiner Sitzung unter persönlich Anwesenden. Auch für die Parallelregelungen zu § 54 \nAbs. 1 Satz 1 SächsHSFG im sächsischen Kommunalrecht (§ 39 Abs. 2 Satz 1 \nSächsGemO, § 35 Abs. 2 Satz 1 SächsLKrO) stehe außer Streit, dass hierunter nur \nkörperlich Anwesende zu verstehen seien. Aus diesem Grund habe der sächsische \nLandesgesetzgeber in Gestalt von § 36a SächsGemO und § 32a SächsLKrO im \nDezember 2020 spezielle Sonderregelungen für Beschlussfassungen kommunaler \nGremien per Videokonferenz geschaffen. Aus der Gesetzesbegründung ergebe sich, \ndass man die zuvor nicht vorhandenen rechtlichen Grundlagen für die Durchführung \nvon Sitzungen in Form von Videokonferenzen habe schaffen wollen. Der Begriff \n„anwesend“ könne nicht in § 54 Abs. 1 Satz 1 SächsHSFG einerseits und § 39 Abs. 2 \n8 \n\n \n \n5 \nSatz 1 SächsGemO, § 35 Abs. 2 Satz 1 SächsLKrO andererseits im Kompetenzbereich \ndesselben Landesgesetzgebers divergierend ausgelegt werden. Dass hierunter \neinheitlich nur die körperliche Anwesenheit falle, ergebe sich auch aus § 90 VwVfG, \nder allerdings vorliegend durch die speziellere Bestimmung § 54 SächsHSFG \nverdrängt werde. Auch im Rahmen von § 90 VwVfG sei nach herrschender Ansicht \ndie körperliche Anwesenheit erforderlich; allenfalls werde eine analoge Anwendung \ndes § 90 Abs. 1 Satz 2 VwVfG als einer geschriebenen Ausnahme zu § 90 Abs. 1 \nSatz 1 VwVfG erwogen. § 54 SächsHSFG enthalte aber gerade keine geschriebenen \nAusnahmen für Beschlussfassungen des Senats. Auch die angeblich vergleichbare \nKommunikationssituation zwischen einer Sitzung unter Anwesenden und einer \nVideokonferenz rechtfertige keine Abweichung vom klaren Wortlaut des § 54 Abs. 1 \nSatz 1 SächsHSFG, sondern könne allenfalls de lege ferenda dem Gesetzgeber Anlass \nzu einer Gesetzesänderung geben. Eine Videokonferenz biete bestenfalls eine \nAnnäherung \nan \neine \nPräsenzsitzung. \nSoweit \nin \nanderen \nBundesländern \nHochschulgremien zur Beschlussfassung per Videokonferenz in der Lage seien, \nberuhe dies entweder auf gesetzlichen Anpassungen der dortigen Parallelregelungen \nzu § 54 Abs. 1 Satz 1 SächsHSFG (etwa in Hamburg, Sachsen-Anhalt und Thüringen) \noder darauf, dass die nähere Ausgestaltung des Beschlussfassungsverfahrens der \nHochschulgremien schon zuvor durch den Landeshochschulgesetzgeber in die \nAutonomie der Hochschulen gelegt worden sei (etwa in Bayern). Beides sei in \nSachsen nicht der Fall. Schließlich sei es auch infektionsschutzrechtlich der \nAntragsgegnerin nicht auferlegt, auf notwendige Sitzungen ihrer Kollegialorgane zu \nverzichten und diese durch Videokonferenzen zu ersetzen; die Wahrung der \nAbstandsregeln könne durch Ausweichen auf größere Sitzungssäle sichergestellt \nwerden. \nEin weiterer Vollzug der ungültigen Wahlordnung 2021 hätte zur Folge, dass die \nAntragsgegnerin im Zeitraum vom 4. bis 11. Mai 2021 von vornherein ungültige \nelektronische Wahlen durchführen würde. Die zur Wahl aufgerufenen Mitglieder der \nAntragsgegnerin würden ihr aktives und passives Wahlrecht nicht wirksam ausüben \nkönnen. Zudem sei die turnusmäßige Wahlperiode des Senats bereits zum 30. \nSeptember 2020 abgelaufen, so dass die Wahl ohnehin um etliche Monate verspätet \nsei. Die Ausübung des Wahlrechts der aufgerufenen Mitglieder würde aber bei einer \nunwirksamen \nWahl \nnoch \nweiter \nin \ndie \nZukunft \nverlagert. \nDurch \ndie \n9 \n\n \n \n6 \nAußervollzugsetzung der Wahlordnung 2021 werde der Antragsgegnerin Gelegenheit \ngegeben, \neine \ninhaltsgleiche \nWahlordnung \nin \neinem \nfehlerfreien \nBeschlussfassungsverfahren \nzu \nverabschieden, \nwas \nauch \nrückwirkend \nzum \nInkrafttreten der formell fehlerhaften Wahlordnung erfolgen könne. Damit könne ein \nNeustart des bereits eingeleiteten Wahlverfahrens vermieden werden. Zugleich könne \nnur durch die Außervollzugsetzung verhindert werden, dass der antragstellende \nWahlausschuss im weiteren Wahlverfahren auf der Basis einer ersichtlich ungültigen \nWahlordnung \ntätig \nwerden, \netwa \nüber \ndie \nZulassung \nder \neingereichten \nWahlvorschläge entscheiden müsse. \nDer Antragsteller beantragt, \ndie Wahlordnung der Universität vom 29. Januar 2021, in Kraft getreten am \n30. Januar 2021, vorläufig außer Vollzug zu setzen. \nDie Antragsgegnerin beantragt, \nden Antrag abzulehnen. \nSie trägt hierzu mit Schriftsatz vom 10. März 2021 vor, der Senat tage aufgrund der \nCorona-Pandemie derzeit in hybriden Sitzungen, wie bereits im Frühjahr 2020. Dies \nsei auch bei den Senaten anderer sächsischer Hochschulen der Fall, etwa bei der TU \nDresden, der TU Bergakademie Freiberg, der TU Chemnitz und der Westsächsischen \nHochschule Zwickau. Dies sei auch bundesweit derzeit eher die Regel als die \nAusnahme, wobei die einzelnen Hochschulgesetze unterschiedliche Regelungen \nträfen. So seien in einigen Bundesländern konkrete Vorgaben für die Durchführung \nsolcher Sitzungen in den Hochschulgesetzen eingeführt worden. In anderen \nBundesländern, etwa Rheinland-Pfalz, das mit § 38 Abs. 1 HochSchG RP eine dem § \n54 \nSächsHSFG \nentsprechende \nBestimmung \naufweise, \nwürden \nvirtuelle \nGremiensitzungen und Beschlussfassungen auf Grundlage des bestehenden Rechts \ndurchgeführt. Auch außerhalb des Hochschulrechts seien solche Sitzungen verbreitet, \netwa per Videokonferenz durchgeführte Ausschusssitzungen in Landtagen mit und \nohne Änderung der Geschäftsordnung. \n10 \n11 \n \n12 \n\n \n \n7 \nIm Rahmen der Zulässigkeit des Antrags bestünden Zweifel an der Antragsbefugnis; \nzweifelhaft sei, ob es sich bei dem antragstellenden Wahlausschuss um eine \nselbständige Organisationseinheit der Antragsgegnerin mit Behördenqualität handele. \nDer Antrag sei zudem unbegründet, weil die Beschlussfassung des Senats per \nVideokonferenz den Anforderungen des § 54 SächsHSFG genüge. Die Bestimmung \nregele die Beschlussfähigkeit, das Abstimmungsprozedere und die erforderlichen \nMehrheiten, wobei es jeweils auf die Mehrheit der anwesenden Mitglieder ankomme. \nAnders als die Sächsische Gemeindeordnung treffe das Sächsische Hochschulgesetz \nzum weiteren Verfahren der Sitzung (Vorsitz, Einberufung, Durchführung) keine \nRegelung. Auch in anderen Bundesländern werde das Verfahren im Hochschulgesetz \nnur auszugsweise geregelt, etwa in Bayern, Nordrhein-Westfalen oder Baden-\nWürttemberg. Die Details würden der Regelungsgewalt der Hochschulen überlassen, \ndie diese in der Grundordnung oder in Geschäftsordnungen normierten. Die \nGrundordnungskompetenz folge aus dem Selbstverwaltungsrecht der Hochschulen, \ndiese gelte selbst dann, wenn das Gesetz keine eigene Delegationsnorm enthalte. Mit \nder \nVorgabe \nvon \nVerfahrensvorschriften \ngreife \nder \nGesetzgeber \nin \ndas \nSelbstverwaltungsrecht der Hochschulen ein. In Sachsen existiere eine derartige \nEinschränkung de lege lata gerade nicht. Als öffentlich-rechtliche Körperschaft der \nfunktionalen Selbstverwaltung könne die Antragsgegnerin daher bereits unter der \ngeltenden Gesetzeslage ihre Gremiensitzungen per Videokonferenz durchführen. \nEntscheidend sei allein, ob der Senat beschlussfähig gewesen sei, weil mindestens die \nHälfte seiner Mitglieder anwesend gewesen sei. Aus dem Wortlaut des § 54 Abs. 1 \nSatz 1 SächsHSFG ergebe sich nicht zwingend, dass eine körperliche Anwesenheit \nerforderlich sei. Der Wortlaut sei hinreichend offen, um auch eine geistige \nAnwesenheit zu umfassen, wie dies im allgemeinen Sprachgebrauch bereits längst \ngängig sei. So würden Sitzungen heutzutage per Telefon- oder Videokonferenz \nabgehalten; Teilnehmer träten diesen bei, erhielten Zutrittscodes und verhandelten am \nTelefon oder per Videochat. Begriffe wie „Zusammentritt“ oder „Sitzung“ \nvermittelten im allgemeinen Sprachgebrauch damit weniger ein körperliches \nZugegensein als vielmehr ein „Teilnehmen“, ein „Dabeisein“, ein „Mitmachen“. \nEntsprechendes gelte für die Anwesenheit eines Prüfers bei einer virtuellen \nHochschulprüfung; auch hier setze die Teilnahme nicht die Anwesenheit voraus. Auch \ndas Prinzip der Einheit der Rechtsordnung gebiete es nicht, Anwesenheit i. S. d. § 54 \n13 \n14 \n\n \n \n8 \nAbs. 1 Satz 1 SächsHSFG ausschließlich als körperliche Anwesenheit zu verstehen. \nDies zeige sich bereits daran, dass der Gesetzgeber bei der Änderung der Sächsischen \nGemeindeordnung auf eine Änderung der Parallelvorschrift des § 39 Abs. 2 Satz 1 \nSächsGemO verzichtet hat, wonach der Gemeinderat beschlussfähig ist, wenn \nmindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. Es könne \nnicht davon ausgegangen werden, dass per Videokonferenz nach § 36a SächsGemO \ndurchgeführte Sitzungen die Vorgaben des § 39 Abs. 2 SächsGemO nicht erfüllten. \nDer Verzicht auf eine Änderung des § 39 Abs. 2 SächsGemO lasse gerade den Schluss \nzu, dass eine die Anforderungen an die Beschlussfähigkeit erfüllende Anwesenheit \nauch im Rahmen einer Videokonferenz gegeben sein könne. Jedenfalls werde die \nDurchführung einer Gremiensitzung per Videokonferenz dem Sinn und Zweck des \n§ 54 Abs. 1 Satz 1 SächsHSFG gerecht, wonach das jeweilige Mitglied der Beratung \nzu jeder Zeit folgen, sich an dieser beteiligen und anschließend abstimmen können \nmüsse. Die dafür erforderliche „geistige“ oder „kommunikative“ Anwesenheit sei \ngrundsätzlich auch über eine Videokonferenz herstellbar, zumal auch non-verbale \nKommunikationselemente wie Mimik und Gestik übertragen werden könnten. Die \nSenatssitzung vom 26. Januar 2021 habe den Mitgliedern des Senats die aktive und \npassive Wahrnehmung ihrer Rolle tatsächlich auch ermöglicht. So sei der Herstellung \ndes \nEinvernehmens \neine \numfangreiche \nDiskussion \nmit \nRückfragen \nund \nÄnderungsvorschlägen vorausgegangen. Selbst wenn man davon ausginge, dass der \nAnforderung des § 54 Abs. 1 Satz 1 SächsHSFG nicht genügt worden wäre, wäre \ndieser Verfahrensfehler unbeachtlich. Nach dem Rechtgedanken des § 46 VwVfG sei \ndie \nRechtswidrigkeit \neines \nverfahrensfehlerhaft \nzustande \ngekommenen \nGremienbeschlusses nur dann beachtlich (im Sinne einer Ungültigkeit), wenn nicht \nauszuschließen sei, dass bei Vermeidung des Fehlers der Beschluss nicht oder anders \ngefasst worden wäre, was im konkreten Einzelfall zu ermitteln sei. Nachdem mit einer \nAusnahme alle stimmberechtigten Mitglieder an der Beschlussfassung am 26. Januar \n2021 mitgewirkt hätten und der Beschluss bei drei Enthaltungen ohne Gegenstimme \ngefasst worden sei, könne ausgeschlossen werden, dass bei Durchführung einer \nPräsenzsitzung der Beschluss nicht oder anderes gefasst worden wäre. \nDie vorübergehende Außervollzugsetzung sei bereits wegen der voraussichtlichen \nUnbegründetheit eines Normenkontrollantrags nicht geboten. Sie wäre es aber auch \ndann \nnicht, \nwenn \nman \nvon \neiner \nvoraussichtlichen \nBegründetheit \neines \n15 \n\n \n \n9 \nNormenkontrollantrags ausginge. Denn sollte die Wahlordnung 2021 wegen eines \nformalen Fehlers für ungültig erklärt werden, könnte die Antragsgegnerin diesen \nFehler durch Erlass einer gültigen Wahlordnung gleichen Inhalts berichtigen, die dann \nzum Zeitpunkt des Inkrafttretens der streitgegenständlichen Wahlordnung 2021 \n(rückwirkend) in Kraft träte, so dass das Wahlverfahren aufgrund einer gültigen \nWahlverordnung durchgeführt würde. Ein gewichtiger Nachteil sei nicht zu \nbefürchten, eine vorläufige Regelung nicht unaufschiebbar. Ergänzend werde \nmitgeteilt, dass die nächste Senatssitzung für den 25. März 2021 angesetzt sei. \nB. \nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO hat \nkeinen Erfolg. \nI. Der Antrag ist zulässig. \n1. Der Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 24 Abs. 1 SächsJG statthaft. \nDanach entscheidet das Oberverwaltungsgericht über die Gültigkeit von im Rang \nunter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Dazu gehören Satzungen, die \neine juristische Person des öffentlichen Rechts erlässt, mithin die Wahlordnung der \nUniversität als Satzung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Der Senat \nentscheidet gemäß § 24 Abs. 2 SächsJG hierüber in der Besetzung von fünf \nBerufsrichtern. \n2. Der Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist auch im Übrigen zulässig. Ein Antrag auf \nErlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, wenn ein in der Hauptsache \ngestellter oder noch zu stellender Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 VWGO \nvoraussichtlich zulässig ist (vgl. hierzu Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. \n2018, § 47 Rn. 387) und die für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \ngeltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 47 Abs. 6 VwGO vorliegen. Beides ist \nhier der Fall. \n3. Der Antragsteller ist antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, denn er \nist nach § 61 Nr. 2 VwGO als Organ(teil) bzw. Träger von Innenrechten der \n16 \n17 \n18 \n19 \n20 \n\n \n \n10\nHochschule beteiligungsfähig (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl., § 47 Rn. 38 und \n§ 61 Rn. 9). Dies ergibt sich aus § 5 Abs. 1 WahlO 2021und 2020, wonach der \nWahlausschuss Wahlorgan ist, das die ihm durch die Wahlordnung übertragenen \nhoheitlichen Aufgaben wahrnimmt (§ 5 Abs. 6 WahlO 2021 und 2020), darunter die \nWahlprüfung (§ 19 WahlO 2021 und 2020). Der Wahlausschuss hat bei der Ausübung \nseiner Funktion die Bestimmungen der Wahlordnung 2021 anzuwenden, woraus seine \nAntragsbefugnis resultiert. \nII. Der Antrag nach § 47 VwGO ist indessen unbegründet. \nGemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die Anwendung der \nVerordnung der Antragsgegnerin vorübergehend außer Vollzug setzen, wenn dies zur \nAbwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. \nDa sich der Wortlaut der Vorschrift an § 32 BVerfGG anlehnt, sind die vom \nBundesverfassungsgericht hierzu entwickelten Grundsätze (BVerfG, Beschl. v. 8. \nNovember 1985 - 1 BvR 1290/85 -, juris Rn. 10 und v. 8. November 1994 -, juris Rn. \n21) auch bei § 47 Abs. 6 VwGO heranzuziehen. Danach ist bei der Prüfung, ob eine \neinstweilige Anordnung auf Aussetzung einer bereits in Kraft gesetzten Norm geboten \nist, ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Bei der Entscheidung haben die \nGründe, welche der Antragsteller für die Rechtswidrigkeit der angegriffenen \nVorschrift anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, der Antrag in \nder Hauptsache erweist sich von vornherein als unzulässig oder die angegriffene Norm \nals \noffensichtlich \ngültig \noder \noffensichtlich \nungültig. \nErweisen \nsich \ndie \nErfolgsaussichten in der Hauptsache als offen, sind die Folgen, die eintreten würden, \nwenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, eine Hauptsache aber Erfolg hätte, \ngegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige \nAnordnung erlassen würde, einem anhängigen oder möglicherweise nachfolgenden \nNormenkontrollantrag aber der Erfolg zu versagen wäre. Die für den Erlass der \neinstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen \nInteressen dabei deutlich überwiegen, also so schwer wiegen, dass der Erlass der \neinstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend \ngeboten ist (SächsOVG, Beschl. v. 15. April 2020 - 3 B 114/20 -, juris Rn. 11). Mit \ndiesen Voraussetzungen stellt § 47 Abs. 6 VwGO an die Aussetzung des Vollzugs \neiner untergesetzlichen Norm erheblich strengere Anforderungen, als § 123 VwGO sie \n21 \n22 \n\n \n \n11\nsonst an den Erlass einer einstweiligen Anordnung stellt (BVerwG, Beschl. v. 18. Mai \n1998 - 4 VR 2/98 -, juris Rn. 3). \nUnter \nAnwendung \ndieser \nGrundsätze \nhat \nder \nAntrag \nauf \nvorläufige \nAußervollzugsetzung der Wahlordnung 2021 keinen Erfolg. \n1. Aufgrund der Ausführungen im Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO sind die \nErfolgsaussichten in einem Hauptsacheverfahren allenfalls als offen zu beurteilen, \nweil sich die angegriffene Wahlordnung 2021 voraussichtlich als formell rechtmäßig \nerweisen dürfte; Einwände gegen die materielle Rechtmäßigkeit werden nicht geltend \ngemacht. Dem Erlass der Wahlordnung 2021 durch Beschluss des Rektorats vom 28. \nJanuar 2021 ging die Herstellung des nach § 13 Abs. 5 Satz 2 SächsHSFG \nnotwendigen Einvernehmens des Senats der Antragsgegnerin aufgrund Beratung und \nBeschluss im Wege der Videokonferenz voraus. Es spricht viel dafür, dass diese \nVerfahrensweise den Anforderungen des § 54 Abs. 1 Satz 1 SächsHSFG genügen \ndürfte und die angegriffene Wahlordnung 2021 damit formell rechtswirksam erlassen \nworden ist. \nGemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SächsHSFG ist ein Organ beschlussfähig, wenn die Sitzung \nordnungsgemäß einberufen wurde und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten \nMitglieder anwesend ist. Die am 26. Januar 2021 erfolgte Beratung und \nBeschlussfassung des Senats hat unstreitig nicht in einer Sitzung unter körperlich \nAnwesenden, sondern aufgrund der Corona-Pandemie mittels einer Zusammenkunft \nim Videokonferenzformat stattgefunden (vgl. im Einzelnen Sitzungsprotokoll vom 26. \nJanuar 2021). Dies begegnet indes keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil \n§ 54 Abs. 1 Satz 1 SächsHSFG den Einsatz von Videotechnik für die Beratung und \nAbstimmung jedenfalls nicht ausdrücklich ausschließt. Zu diesem Ergebnis gelangt \nder Senat wie nachfolgend dargestellt unter Rückgriff auf die vier herkömmlichen \nAuslegungsmethoden. \na) Die Auslegung aufgrund des Wortlauts legt hinsichtlich der Begriffe „Sitzung“ und \n„anwesend“ nach herkömmlichem Sprachgebrauch eine Zusammenkunft unter \nkörperlich Anwesenden nahe. Dem liegt zugrunde, dass im Zeitpunkt des Erlasses der \nBestimmung im Jahr 2008 bzw. dem ihrer Vorgängerregelungen zu einem \n23 \n24 \n25 \n26 \n\n \n \n12\numfassenderen Verständnis allein deshalb kein Anlass bestand, weil ein Einsatz von \nVideokonferenztechnik noch nicht möglich oder jedenfalls nicht allgemein verbreitet \nund üblich war. Dementsprechend stellte sich auch die Frage, ob mit Anwesenheit \nzugleich die körperliche Anwesenheit gefordert ist, nicht (vgl. etwa Brüggen, \nHandbuch des Sächsischen Hochschulrechts, 2011, Rn. 651, der lediglich von \n„anwesend“ spricht.). Zu konstatieren ist indes, dass sich in den letzten Jahren \nvielfältige neue Kommunikationsformen entwickelt haben, die durch entsprechende \ntechnische Formate ermöglicht wurden, wie Telefonkonferenz, Zuschaltung per \nVideo, Live-Chat und Videokonferenz. Letztere erlaubt die Kommunikation in \ngesprochener Sprache, Gestik und Mimik im Sinne eines unmittelbaren geistigen \nAustauschs mit anderen in Echtzeit, ohne dass die betreffenden Personen am selben \nOrt körperlich anwesend sein müssen. Damit einher ging eine Veränderung des \nSprachgebrauchs: So werden Begriffe wie „Sitzung“ oder „Konferenz“ heute \nzunehmend \ngleichermaßen \nfür \nanaloge \nwie \ndigitale \nFormate \n(etwa \nTelefonkonferenzen oder Videoschaltungen) verwendet (vgl. hierzu Lenz/Schulte, \nSitzungen des Bundestages per Videokonferenz, NVwZ 2020, 744 ff.). Vor diesem \nHintergrund spricht viel dafür, den Begriff „anwesend“ maßgeblich im Sinne von \ngeistiger Anwesenheit zu verstehen, die - anders als die körperliche Anwesenheit - \nzwingend Voraussetzung für einen geistigen Austausch ist. Anwesenheit im Sinne von \nMitwirkung bedeutet danach aktive Teilnahme an dem geistig-intellektuellen Vorgang \nder Entscheidungsfindung, bei dem jeder Teilnehmer in der Lage sein muss, der \nBeratung zu folgen und, soweit dies für angezeigt gehalten wird, seine Meinung zu \näußern, was die moderne Videokonferenzsoftware transparent und für alle Beteiligten \nnachvollziehbar \nzulässt \n(vgl. \nBerlit, \nKollegialberatung \nund \nrichterliche \nEntscheidungsfindung per Video?, jM 2020, 310, 312 zur insoweit vergleichbaren \nBestimmung § 193 GVG, die die Anwesenheit Dritter bei Beratung und Abstimmung \nsowie das Beratungsgeheimnis regelt; ebenso Effer-Uhe, Beratung im Kollegialgericht \nper Video- oder Telefonkonferenz in Pandemiezeiten?, MDR 2020, 773 ff.; vgl. auch \nBGH, Beschl. v. 29. November 2013 - BLw 4/12 -, juris Rn. 28 und v. 6. November \n2020 - LwZR 2/20 -, juris Rn. 2 zur Zulässigkeit von Beratungen per \nVideokonferenz). \nDie \nvom \nAntragsteller \nherangezogene \nEntscheidung \ndes \nVerwaltungsgerichts Hamburg v. 20. Oktober 2016 - 19 ZE 460/16, juris ist dagegen \nwenig aussagekräftig, da sie lediglich zwischen (als körperlich verstandener) \nAnwesenheit und Umlaufverfahren unterscheidet, zur Videotechnik aber gerade keine \n\n \n \n13\nAussage trifft. Abschließend sei zur dynamischen, die technische Entwicklung \nberücksichtigenden Auslegung von Rechtsregeln und -begriffen, die aus der \n„vordigitalen“ Welt stammen, am Beispiel des Merkmals „schriftlich“ in § 69 Abs. 2 \nSatz 5 BPersVG verwiesen auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom \n15. Dezember 2015 - 5 P 9.15 - juris Rn. 17 f. Der Wortlaut des § 54 Abs. 1 Satz 1 \nSächsHSFG dürfte demnach einer Beratung und Beschlussfassung im Wege der \nVideokonferenzschaltung nicht entgegenstehen. \nb) Die Auslegung anhand der Entstehungsgeschichte erweist sich vorliegend als nicht \nergiebig: Wie dargelegt, bestand im Zeitpunkt des Erlasses des Sächsischen \nHochschulfreiheitsgesetzes bzw. der Vorgängergesetze kein Anlass für eine \nausdifferenzierte Regelung zur Anwesenheit, weil die technischen Voraussetzungen \nfür Videokonferenzformate, soweit überhaupt vorhanden, jedenfalls nicht allgemein \nverbreitet waren. \nc) Ein Ausschluss von Videotechnik im Rahmen des § 54 Abs. 1 Satz 1 SächsHSFG \nfolgt nicht aus der systematischen Auslegung. Dies ergibt sich weder aus \nBestimmungen des Sächsischen Hochschulgesetzes noch aus vergleichbaren \nVerfahrensregelungen anderer Rechtsgebiete, anderer Bundesländer oder aus dem \nVerwaltungsverfahrensgesetz. \nEin Vergleich mit anderen Bestimmungen des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes \nhilft nicht weiter, weil diese - wie § 54 SächsHSFG - keine Rückschlüsse auf die \nZulässig der Verwendung von Videokonferenztechnik erlauben. \nEntsprechendes gilt im Ergebnis für den Vergleich mit anlässlich der Corona-\nPandemie geänderten Bestimmungen der Sächsischen Gemeindeordnung und der \nSächsischen Landkreisordnung, wie ihn der Antragsteller zieht. Zwar trifft zu, dass im \nBereich des Kommunalrechts mit den betreffenden Änderungen (§ 36a SächsGemO \nund § 32a SächsLKrO) die Verwendung von Videokonferenzformaten ausdrücklich \ngeregelt wurde. Aus der Gesetzesbegründung (SächsLT-Drs. 7/4059, S. 2, 6) ergibt \nsich hierzu, dass die Rechtsgrundlage für Gremiensitzungen per Videokonferenz \ngeschafften werden solle und Gemeinden von Videokonferenzen Gebrauch gemacht \nhätten, ohne dass es dafür eine gesetzliche Grundlage gegeben hätte. Hieraus folgt \n27 \n28 \n29 \n30 \n\n \n \n14\nindes nicht zwingend, dass eine solche Regelung erforderlich war in dem Sinn, dass \nVideo-konferenzen andernfalls, also ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung, \nunzulässig wären. Zudem erfolgte mit der Änderung der genannten Vorschriften nicht \nzugleich eine Änderung der Bestimmungen über die Beschlussfassung, denn § 39 Abs. \n2 Satz 1 SächsGemO und § 35 Abs. 2 Satz 1 SächsLKrO wurden in ihrer \nüberkommenen Fassung beibehalten. Dies deutet jedenfalls darauf hin, dass die \nGrenze des Wortlauts dieser Bestimmungen über die Beschlussfassung durch die \nEinbeziehung von Videoformaten nicht überschritten sein dürfte. \nHinzukommt, dass aus der teilweisen Änderung von Verfahrensvorschriften im \nKommunalrecht nicht notwendig zu schließen ist, dass auch im Hochschulrecht eine \nErmöglichung von Videokonferenzen ausschließlich durch Gesetzesänderung erfolgen \nkönnte. Anders als die Sächsische Gemeindeordnung und die Sächsische \nLandkreisordnung enthält das Sächsische Hochschulfreiheitsgesetz mit Ausnahme \npunktueller Festlegungen in § 54 SächsHSFG und § 81 SächsHSFG keine \nBestimmungen zu Verfahren und Ablauf von Senatssitzungen. Diese Regelungen \nbleiben vielmehr der Grundordnung bzw. der vom jeweiligen Gremium zu erlassenden \nGeschäftsordnung vorbehalten. Enthält das Gesetz aber keine konkreten Vorgaben, ist \nes Sache der Hochschule, im Rahmen ihrer verfassungsrechtlich geschützten \nSelbstverwaltung \ndie \nim \nRahmen \ndieser \nSelbstverwaltung \nnotwendigen \nVerfahrensregelungen selbst zu treffen. Dies gilt allgemein im Bereich des \nHochschulrechts: So regelt die Hochschule etwa ihre innere Struktur und Organisation \ndurch die Grundordnung (§ 13 Abs. 1 SächsHSFG), die Gestaltung des Studiums im \nWege der Studienordnung auf Grundlage von § 36 SächsHSFG, die Ausgestaltung \nvon Prüfungen durch Prüfungsordnung aufgrund § 35 SächsHSFG, den Erlass einer \nWahlordnung aufgrund § 51 Abs. 2 SächsHSFG, jeweils einschließlich des \nzugehörigen Verfahrens. \nEin Vergleich mit Regelungen anderer Bundesländer führt zu keinem anderen \nErgebnis. Offenbar wurden in einigen Ländern Anpassungen der Hochschulgesetze \nzur Einführung von Videotechnik vorgenommen; andere Länder haben bisher darauf \nverzichtet. Die Nutzung von Videokonferenzformaten scheint gleichwohl durchaus \nverbreitet zu sein. Auch aufgrund der Verschiedenheit der jeweiligen Bestimmungen \nund der unterschiedlichen Regelungsdichte der jeweiligen Hochschulgesetze lassen \n31 \n32 \n\n \n \n15\nsich indes aus erfolgten Gesetzesänderungen keine Schlüsse dahingehend ziehen, dass \ndie Einführung von Videotechniken lediglich durch Gesetz erfolgen könnte. So könnte \neine Gesetzesänderung auch lediglich klarstellenden Charakter haben mit dem Zweck, \netwaige Rechtsunsicherheiten zu vermeiden. \nSchließlich ergibt sich ein Erfordernis der körperlichen Anwesenheit im Rahmen von \n§ 54 Abs. 1 Satz 1 SächsHSFG auch nicht aus einem Vergleich mit der - gegenüber \nder spezielleren Bestimmung § 54 SächsHSFG ohnehin zurücktretenden - \nBestimmung § 90 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Nach dieser Bestimmung sind Ausschüsse \nbeschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mehr als die Hälfte, mindestens aber \ndrei der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Zwar gilt auch hier, dass \nursprünglich wohl Anwesenheit - mangels eines anderen möglichen Verständnisses - \nals körperliche Anwesenheit verstanden wurde. Indes sind auch im Rahmen dieser \nBestimmung \ndie \nveränderten \ntechnischen \nMöglichkeiten \nund \ndas \nhiermit \neinhergehende veränderte Sprachverständnis in den Blick zu nehmen. So wird im \nSchrifttum \nzunehmend \neine \nVergleichbarkeit \nvon \nKonferenzschaltung \nund \nAnwesenheit i. S. v. § 90 Abs. 1 Satz 1 VwVfG bejaht, wenn gewährleistet ist, dass \njedes Mitglied trotz räumlicher Trennung gleichzeitig alles mithören und erwidern \nkann (vgl. Kastner, in Feh-ling/Kastner/Störmer, VwVfG, beck-online, 5. Aufl. 2021, \n§ 90 Rn. 11 unter Verweis auf Henneke, in Knack/Henneke, § 90 Rn. 17; \nKallerhoff/Hecker, in Stelkens/ Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 90 Rn. 4; \nThiele, in Mann/Sennekamp/ Uecht-ritz, VwVfG, 2. Aufl., 2019, Rn. 12, 19; \nunentschieden Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl., § 90 Rn. 8, 13; ablehnend Funke-\nKaiser, in Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, 6. Aufl., § 90 Rn. 14). \nd) Schließlich folgt kein Ausschluss des Videokonferenzformats im Wege der \nteleologischen Auslegung. § 54 Abs. 1 Satz 1 SächsHSFG verlangt für die \nBeschlussfassung der Organe der Hochschule die Mehrheit der anwesenden \nstimmberechtigten \nMitglieder. \nDamit \nbezweckt \nist \ndie \nSicherstellung \ndes \nerforderlichen Quorums, was letztlich auf die demokratische Legitimation des \nBeschlusses zielt. Verhindert werden soll die Teilnahme von Mitgliedern, die in der \nSitzung, in der ein Beschluss gefasst wird, nicht anwesend sind und an einer \nvorausgegangenen Beratung nicht teilgenommen haben. Dies ergibt sich im \nRückschluss aus § 54 Abs. 2 Satz 2 SächsHSFG, wonach Stimmrechtsübertragungen \n33 \n34 \n\n \n \n16\nunzulässig sind. Für die Frage der Zulässigkeit von Videoformaten ergibt sich im \nHinblick auf Sinn und Zweck kein Ausschluss: Weder die Beratung noch die \nanschließende Beschlussfassung werden durch die Verwendung der Videokonferenz \nbeeinträchtigt, sofern die geeignete Technik vorhanden und die Sicherheit der \nDatenübermittlung gewährleistet ist (vgl. auch hier Berlit, Kollegialberatung, a. a. O.; \nEffer-Uhe, Beratung im Kollegialgericht, a. a. O. sowie Lenz/Schulte, Sitzungen des \nBundestages, a. a. O.). Dies zeigt auch der Ablauf der Senatssitzung im konkreten \nFall: Es wurde zunächst über den Entwurf der Wahlordnung beraten, es wurden \nverschiedene Änderungsvorschläge erörtert, und am Ende wurde von den \nstimmberechtigten Sitzungsteilnehmern über den teilweise abgeänderten Entwurf \nabgestimmt. \nNach alldem dürfte die Herstellung des Einvernehmens im Wege einer \nBeschlussfassung per Videokonferenz nicht durch § 54 Abs. 1 Satz 1 SächsHSFG \nausgeschlossen sein. Auf die Frage, ob und welche Auswirkungen ein nicht \nrechtsförmig erteiltes Einvernehmen auf die Rechtsgültigkeit der Wahlordnung 2021 \nhätte, kommt es damit nicht an (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 11. Oktober 1994 - 1 \nBvR 337/92 -, juris Rn. 131 ff.). \n2. Unabhängig von den Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags geht auch die \nFolgenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Die beantragte vorläufige \nAußervollzugsetzung der Wahlordnung 2021 ist nicht gemäß § 47 Abs. 6 VwGO zur \nAbwehr von dem Antragsteller drohenden schweren Nachteilen oder aus anderen \nwichtigen Gründen dringend geboten. \nHätte bei Nichtergehen der einstweiligen Anordnung eine (noch zu erhebende) \nNormenkontrollklage zu einem späteren Zeitpunkt Erfolg, wäre ab Erlass des \nNormenkontrollurteils die Wahlordnung 2021 mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt \nihres Erlasses (ex tunc) ungültig gewesen. Eine gleichwohl durchgeführte Wahl hätte \nzur Folge, dass die gewählten Vertreter nicht rechtswirksam gewählt worden wären \nund die aufgrund der ungültigen Wahlordnung durchgeführten Wahlen nach Erlass \neiner rechtsgültigen Wahlordnung erneut durchzuführen wären. Denn eine \nrückwirkende Heilung durch Erlass einer formell rechtsgültigen Wahlordnung wäre \nmit dem Amtsantritt eines neugewählten Senats nicht mehr möglich. Für den \n35 \n36 \n37 \n\n \n \n17\nantragstellenden Wahlausschuss bedeutet diese Konstellation, dass er die ihm durch \ndie Wahlordnung 2021 zugewiesenen Aufgaben bei der Vorbereitung und \nDurchführung der Wahl zunächst wahrnehmen muss, obgleich er die Wahlordnung für \nunwirksam hält. \nDemgegenüber hätten eine vorläufige Außervollzugsetzung und ein nachfolgendes \nScheitern einer noch zu erhebenden Normenkontrollklage zur Folge, dass die auf die \nangegriffene Wahlordnung gestützten Wahlen nicht wie geplant stattfinden könnten. \nDenn auch bei einem Wiederaufleben der durch die angegriffene Wahlordnung \nabgelösten Wahlordnung 2020 könnten die geplanten elektronischen Wahlen nicht \nstattfinden. Ein Abwarten des derzeit noch nicht anhängigen Normenkontroll-\nVerfahrens würde die bereits seit Sommer 2020 ausstehenden Gremienwahlen auf \nlängere Sicht verzögern: Eine zeitnahe Entscheidung ist nach derzeitigem Stand nicht \nabsehbar, zumal der Antragsteller den Normenkontrollantrag nach der Frist des § 47 \nAbs. 2 Satz 1 VwGO noch bis ein Jahr nach Bekanntmachung der angegriffenen \nWahlordnung rechtswirksam stellen kann. Mit Ergehen eines Normenkontrollurteils \nzu einem nicht näher absehbaren Zeitpunkt könnte die Antragsgegnerin aufgrund der \ndann für rechtmäßig erklärten Wahlordnung 2021 zwar Wahlen durchführen. Die \ndamit verbundene Verzögerung dürfte aber nicht mehr hinnehmbar sein: Die \nDurchführung der Wahlen bei der Antragsgegnerin ist überfällig, nachdem die Wahlen \nim Sommer 2020 hätten stattfinden sollen, indes pandemiebedingt mehrfach \nverschoben und schließlich komplett abgebrochen wurden. Der Senat und die weiteren \nbetroffenen Gremien würden mit zunehmender Verzögerung der Wahlen stetig an \nLegitimität verlieren, denn je länger der Ablauf der regulären Amtsperiode \nzurückliegt, desto weniger sind die Senatoren in ihrer Amtsausübung noch von der \nWählerschaft mandatiert. \nSchließlich ist nicht ansatzweise vorgetragen oder ersichtlich, dass bei der vom \nAntragsteller letztlich angestrebten Wiederholung der Einvernehmenserteilung durch \nBeschluss unter (körperlich) Anwesenden keine oder eine andere Beschlussfassung \nerfolgen könnte. Ein Verfahrensfehler in der Willensbildung des Gremiums ist nicht \nerkennbar. Die Abstimmung im Videoformat (nach ausführlicher Beratung des \nvorgeschlagenen Entwurfs der Wahlordnung) erfolgte durch die Mehrheit der \nteilnehmenden stimmberechtigten Senatoren bei wenigen Enthaltungen ohne \n38 \n39 \n\n \n \n18\nGegenstimme. Auch war die Problematik der Durchführung im Videoformat \nGegenstand der Sitzung. Indes hat sich weder in der Sitzung noch im Nachgang ein \neinziger Teilnehmer gegen die Erteilung des Einvernehmens in dem gewählten Format \nausgesprochen. \nUnter Abwägung der dargelegten Gesichtspunkte besteht kein überwiegendes \nInteresse am Erlass der begehrten Anordnung, denn dem Antragsteller kann zugemutet \nwerden, die Entscheidung über einen Normenkontrollantrag in der Hauptsache \nabzuwarten. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG i. \nV. m. Ziff. 18.12 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedr. \nbei Kopp/Schenke, VwGO, a. a. O. Anh § 164). Der Eilantrag zielt inhaltlich auf eine \nVorwegnahme der Hauptsache, weshalb eine Reduzierung des Streitwerts für das \nEilverfahren auf der Grundlage von Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit nicht angebracht ist. \nDiese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. \n§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nHahn \n \n \n \nHenke \n \n \n \nNagel \n \n \n \ngez.: \n \n \nSchmidt-Rottmann \n \n \n \nHeinlein \n \n \n \n43 \n40 \n41 \n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487420","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-03-19/2-b-66-21","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":16},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":6},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487420","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487420","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-03-19/2-b-66-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487420","retrieved":"2026-07-09 08:35:48.351391+00:00"}}