{"status":"available","doknr":"OLD487419","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-03-19","aktenzeichen":"2 B 340/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 B 340/20 \n \n7 L 582/20 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdegegner - \nprozessbevollmächtigt: \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Landesamt für Schule und Bildung \nStandort Leipzig \nNonnenstraße 17 A, 04229 Leipzig \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdeführer - \n \n \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nberufsbegleitender Qualifizierung von Lehrkräften; Antrag nach § 123 VwGO \nhier: Beschwerde \n\n \n \n2 \nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Richterin am \nOberverwaltungsgericht Hahn, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke \nund die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel \n \nam 19. März 2021 \nbeschlossen: \n \nAuf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 13. Oktober 2020 - 7 L 582/20 - geändert. \n \nDer Antrag wird abgelehnt. \n \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. \n \nDer Streitwert wird für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000,00 € festgesetzt. \nGründe \nDie zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg. Mit dem angegriffenen \nBeschluss hat das Verwaltungsgericht den Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung nach § 123 VwGO verpflichtet, den Antragsteller zur berufsbegleitenden \nQualifizierung von Seiteneinsteigern sowie berufsbegleitenden Weiterbildung von \nLehrkräften an Grundschulen, Oberschulen, Gymnasien, Förderschulen und \nberufsbildenden Schulen im Freistaat Sachsen im Fach Deutsch, Phase 1: \nwissenschaftliche Ausbildung, zum Wintersemester 2020/2021 an der Universität \nLeipzig vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache zuzulassen. Die vom \nAntragsgegner hiergegen mit der Beschwerde vorgetragenen Einwendungen, auf deren \nPrüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, \nführen zur Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. \nNach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur \nRegelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis \nerlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen \nnötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die \nNotwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu \nmachen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Läuft die Regelung \nrechtlich oder faktisch auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinaus, kann sie \n1 \n2 \n\n \n \n3 \ngrundsätzlich nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest \nüberwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht \nabwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss \ndes Hauptsacheverfahrens verwiesen würde (st. Rspr. des Senats; vgl. Beschl. v. \n14. September 2017 - 2 B 187/17 - und v. 26. Mai 2016 - 2 B 308/15 -, \nbeide juris, jeweils Rn. 11 m. w. N.; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger \nRechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl., Rn. 190 ff.). Davon ist hier \nindes nicht auszugehen. \na) Nach diesem Maßstab ist die vom Antragsteller im Rahmen der berufsbegleitenden \nQualifizierung \nvon \nSeiteneinsteigern \nbegehrte \nvorläufige \nZulassung \nzur \nwissenschaftlichen \nAusbildung \nnach \nder \nLehrer-Qualifizierungsverordnung \n(LehrerQualiVO) vom 26. März 2020 (SächsGVBl. S. 125) im Fach Deutsch auf die \nVorwegnahme der Hauptsache gerichtet. Die einstweilige Anordnung vermittelt dem \nAntragsteller eine - im Ergebnis - endgültige Rechtsposition, weil sich die \nVorwegnahme bis zu einer (obsiegenden oder klagabweisenden) rechtskräftigen \nEntscheidung im Klageverfahren nicht mehr rückgängig machen lässt, wenn der \nAntragsteller die wissenschaftliche Ausbildung erfolgreich abschließt und ein \nQualifizierungszeugnis erhält, das die unbefristete Lehrerlaubnis im geprüften Fach \nnachweist. Ein entsprechendes Klageverfahren wäre letztlich gegenstandslos. \nb) Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch auf seine vorläufige Zulassung \nzur wissenschaftlichen Ausbildung im Fach Deutsch an der Universität Leipzig im \nWintersemester 2020/2021 weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. \nNach § 4 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 Satz 1 LehrerQualiVO kann zu einer \nwissenschaftlichen Ausbildung in einem Fach im Rahmen der Ausbildungskapazität \nauf Antrag zugelassen werden, wer eine Grundqualifikation gemäß § 2 Abs. 3 als \nSeiteneinsteiger nachweist und im Freistaat Sachsen als Lehrkraft unbefristet an einer \nSchule in (hier) öffentlicher Trägerschaft tätig ist. Über den Antrag entscheidet die \nSchulaufsichtsbehörde, das Landesamt für Schule und Bildung (§ 5 Abs. 1 Satz 5 \nLehrerQualiVO, § 59 Abs. 1 Satz 1 SächsSchulG). Die vorgehaltenen \nTeilnehmerplätze sind gemäß § 5 Abs. 3 LehrerQualiVO auf die Lehrkräfte an \nSchulen in öffentlicher und freier Trägerschaft entsprechend der Schülerzahl in der \n3 \n4 \n5 \n\n \n \n4 \njeweiligen Schulart im Freistaat Sachsen zu verteilen. Demgemäß hat der \nAntragsgegner die an der Universität Leipzig im Wintersemester 2020/2021 im Fach \nDeutsch insgesamt vorgehaltenen 46 Plätze verteilt, wobei 43 Plätze auf Bewerber \nöffentlicher Schulen entfielen. Da die Zahl der die Zulassungsvoraussetzungen \nerfüllenden 64 Bewerber die Zahl der vorgehaltenen Plätze bei weitem überstieg, hat \nder Antragsgegner die Ausbildungsplätze nach den in § 5 Abs. 4 LehrerQualiVO \nvorgegebenen Auswahlkriterien vergeben; der Antragsteller erhielt keinen Platz. \nHiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken. \nGrundlage für die Ermittlung der Anzahl der Teilnehmerplätze ist die Vereinbarung \nvom 6./31. Juli 2017 zwischen dem Sächsischen Staatsministerium für Kultus und der \nUniversität Leipzig zur Durchführung von berufsbegleitenden wissenschaftlichen \nAusbildungen von Seiteneinsteigern und Lehrkräften für die Zeit vom 1. Juli 2017 bis \n30. November 2021. Die Vereinbarung dient der Umsetzung der Zielvereinbarung \nzwischen den Staatsministerien für Wissenschaft und Kunst, Kultus und Finanzen und \nder Universität Leipzig vom 24. März 2016 und des Maßnahmenpakets \n„Zukunftsfähige Schule“ der Sächsischen Staatsregierung vom 25. Oktober 2016. In \nder Vereinbarung hat sich die Universität Leipzig verpflichtet, im genannten Zeitraum \ndie Voraussetzungen für die Aufnahme von insgesamt 36 Gruppen, davon 12 in der \nGrundschuldidaktik und 24 in bestimmten Fächern der weiterführenden Schulen und \nbestimmten Förderschwerpunkten, in die wissenschaftliche Ausbildung zu schaffen. \nGeregelt werden ferner die Größe der Ausbildungsgruppen, die in den Fächern der \nweiterführenden Schulen mindestens 13 und höchstens 23 Teilnehmer beträgt, der \norganisatorische Ablauf der Ausbildung und die Finanzierung. Mithin bestimmt die \nVereinbarung die Anzahl der vorgehaltenen Teilnehmerplätze i. S. v. § 5 Abs. 4 \nLehrerQualiVO. Diese bilden die vorhandene Ausbildungskapazität, in deren Rahmen \neine Zulassung zur wissenschaftlichen Ausbildung nach § 4 Abs. 1 LehrerQualiVO \nerfolgt und erfolgen kann. Dass die vertraglich vereinbarte Kapazität mit den beiden \nAusbildungsgruppen im Fach Deutsch und insgesamt 46 Teilnehmerplätzen \nunzutreffend ermittelt worden wäre, ist nicht ersichtlich und wird auch vom \nAntragsteller weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Soweit die Vereinbarung \nAbweichungen von den festgelegten Gruppengrößen zulässt, wenn dies erforderlich \nist, bedarf es einer gesonderten Abstimmung zwischen den Vertragsparteien, an der es \nindessen \nfehlt \nund \nfür \nderen \nausnahmsweise \nbestehende \nNotwendigkeit \n6 \n\n \n \n5 \ndurchgreifende Gründe nicht vorgetragen oder ersichtlich sind. Damit hat es sein \nBewenden. Von daher scheidet auch eine „außerkapazitäre“ Zulassung aus. \nUnabhängig davon und selbständig tragend verweist der Antragsgegner zu Recht \ndarauf, dass es grundsätzlich in seinem - einer gerichtlichen Überprüfung nicht \nzugänglichen - Organisations- und Haushaltsermessen steht, wie viele Teilnehmer- \nund \nAusbildungsplätze \ner \nfür \ndie \nberufsbegleitende \nQualifizierung \nvon \nSeiteneinsteigern und Lehrkräften nach der Lehrer-Qualifizierungsverordnung zur \nVerfügung stellt. Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 92 Abs. 2 SächsVerf gewährt jedem \nDeutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen \nAmt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Der Grundsatz beansprucht \nGeltung auch für die Zulassung zu einer - wie hier - Qualifizierungsmaßnahme, mit \nder der Antragsteller (letztlich) den Erwerb der Laufbahnbefähigung für das Höhere \nLehramt an berufsbildenden Schulen anstrebt (vgl. Senatsbeschl. v. 18. November \n2014 - 2 B 452/13 -, juris Rn. 5). Insoweit vermittelt Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 92 Abs. 2 \nSächsVerf ein Recht zur Bewerbung um ein vorhandenes öffentliches Amt und auf \neine sachgerechte Entscheidung hierüber. Weitergehende Ansprüche auf die \nhaushaltsmäßig unbegrenzte oder für alle Bewerber ausreichende Bereitstellung von \nAusbildungsplätzen werden dadurch nicht begründet. Die Ausbringung von \nPlanstellen im Haushaltsplan durch den Haushaltsgesetzgeber erfolgt vielmehr gemäß \ndessen organisatorischer Gestaltungsfreiheit nach den Bedürfnissen der Verwaltung. \nRechte einzelner Bewerber werden hierdurch nicht berührt (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. \nOktober 2000 - 2 C 31.99 -, juris Rn. 11 m. w. N. zur Rspr. des BVerwG). \nEs ist daher nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner Ausbildungsplätze für die \nwissenschaftliche Ausbildung von Lehrkräften und Seiteneinsteigern in Fächern der \nweiterführenden Schulen auf Grundlage von zwischen dem Staatsministerium für \nKultus und den lehrerausbildenden Universitäten, hier der Universität Leipzig, \ngeschlossenen vertraglichen Vereinbarungen im Rahmen der hierfür vom \nHaushaltsgesetzgeber über einen bestimmten Zeitraum, hier von vier Jahren, zur \nVerfügung gestellten Haushaltsmittel bereithält. Wie dargelegt, soll mit der \nwissenschaftlichen Ausbildung unbefristet im öffentlichen Schuldienst eingestellten \nLehrkräften die Möglichkeit einer berufsbegleitenden Qualifizierung unabhängig von \nden (grundständigen) Lehramtsstudiengängen eröffnet werden. Gegen die damit \n7 \n8 \n\n \n \n6 \neinhergehende zeitliche und bedarfsbezogene Begrenzung der Ausbildungsplätze ist \ndaher nichts zu erinnern. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie \nStreitwertfestsetzung \nund \nÄnderung \nder \nStreitwertfestsetzung \ndes \nVerwaltungsgerichts beruhen auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1, § 47 \nAbs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Eine Halbierung \ndes Auffangwerts ist wegen Vorwegnahme der Hauptsache nicht angezeigt (vgl. Nr. \n1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, SächsVBl. 2014, \nSonderbeilage Heft 1). \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nHahn \n \n \n \nHenke \n \n \n \nNagel \n \n9 \n10 \n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487419","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-03-19/2-b-340-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487419","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487419","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-03-19/2-b-340-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487419","retrieved":"2026-07-09 08:35:48.327660+00:00"}}