{"status":"available","doknr":"OLD487418","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-03-19","aktenzeichen":"3 B 81/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 81/21 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n1. der \n \n2. des \n \n \n \n- Antragstellerinnen - \n \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Sächsische Staatsministerium \nfür Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt \nAlbertstraße 10, 01097 Dresden \n \n \n \n- Antragsgegner - \n \n \n \n\n \n \n2\nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \nwegen \n \n \nSächsCoronaSchVO vom 5. März 2021 \nhier: Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO \n \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richter am Oberver-\nwaltungsgericht Kober und Heinlein sowie die Richterinnen am Oberverwaltungsge-\nricht Nagel und Schmidt-Rottmann \n \nam 19. März 2021 \nbeschlossen: \n \n \nDer Antrag wird abgelehnt. \n \nDie Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens. \n \nDer Streitwert wird auf 10. 000 € festgesetzt. \nGründe \nI. \n \nDie Antragstellerinnen verfolgen mit ihrem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO das \nZiel, § 5a Abs. 5 Satz 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Sozia-\nles und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-\nCoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung - SächsCoronaSch-\nVO) vom 5. März 2021 (SächsGVBl. S. 287) einstweilen außer Vollzug zu setzen. Die \nSächsische Corona-Schutz-Verordnung hat - soweit hier streitgegenständlich - nach-\nfolgenden Wortlaut: \n \n \n§ 5a \n1 \n\n \n \n3\n„Betriebseinschränkungen für Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und \nSchulen (…) \n \n \n(5) Ab dem 15. März 2021 ist Personen, mit Ausnahme von Schülerinnen und Schü-\nlern der Primarstufe, der Zutritt zum Gelände von Schulen untersagt, wenn sie nicht \ndurch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen Test auf das Coronavirus SARS-\nCoV-2 mit negativem Testergebnis nachweisen, dass keine Infektion mit dem Corona-\nvirus SARS-CoV-2 besteht. Die Ausstellung der ärztlichen Bescheinigung und die \nDurchführung des Tests dürfen nicht länger als drei Tage, für Schülerinnen und Schü-\nler nicht länger als eine Woche zurückliegen. Das Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt nicht, \nwenn unmittelbar nach dem Betreten des Geländes der Schule ein Test auf das \nCoronavirus SARS-CoV-2 durchgeführt wird. Das Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt nur \nfür diejenigen Schulen, in denen Selbsttestkits für schulisches Personal, Hortpersonal \nsowie, mit Ausnahme der Primarstufe, Schülerinnen und Schüler in hinreichender \nZahl vorliegen. Sofern ein Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt, sind im Eingangsbereich des \nGeländes der Schule entsprechende Hinweise anzubringen. \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n§ 12 \n \n \n \n \n \n \n \n Inkrafttreten, Außerkrafttreten \n \n(1) Diese Verordnung tritt am 8. März 2021 in Kraft. \n \n(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.“ \n \n \nMit ihren Schriftsätzen vom 9. und 17. März 2021 tragen die Antragstellerinnen vor: \n \nDer Antrag sei zulässig. Insbesondere seien die Antragstellerinnen antragsbefugt, da \nsie von der angegriffenen Norm unmittelbar betroffen seien. Die Antragstellerin zu 1) \nsei 20 Jahre alt und besuche die Förderschule für geistig und körperlich behinderte \nMenschen in F.. Die Antragstellerin zu 2) sei 13 Jahre alt und besuche die siebte Klas-\nse in der Oberschule F.. \n \nDer Antrag sei auch begründet. Es gebe zwei Arten von Tests auf das Coronavirus: \nPCR-Tests und Antigen-Schnelltests. Weder aus dem Normtext der Verordnung noch \naus der Begründung hierzu ergebe sich, welche Art von Tests vorgesehen sei. Dieser \nMangel werde auch nicht durch eine FAQ-Seite der Landesregierung geheilt, die Aus-\nführungen zum Ablauf der Tests enthalte. Klar sei, dass es sich bei den in Bezug ge-\nnommenen Tests jedenfalls nicht um Spuktests handele. § 5a Abs. 5 \nSächsCoronaSchVO verstoße gegen Art. 2 Abs. 2 GG. Die Vornahme eines PCR-\n2 \n3 \n4 \n\n \n \n4\nTests sei ein riskanter Eingriff, der bei den Betroffenen zu Schmerzen führe, die mit-\nunter auch extrem stark sein könnten. Oft erfolge die Testung auf das Coronavirus auf \nmiserable Weise. Mit den Tests sei ein hohes Risiko verbunden, in besonders emp-\nfindlichen Regionen des menschlichen Körpers verletzt zu werden. Erfolge die Tes-\ntung durch nicht hinreichend geschultes Lehrpersonal, sei das Verletzungsrisiko be-\nsonders hoch. Es könne nicht angehen, dass der Schulbesuch nur bei Inkaufnahme ei-\nnes Verletzungsrisikos möglich sei. Ein Verletzungsrisiko bestehe auch dann, wenn \nsich die Betroffenen im Rahmen von Selbsttests einen Teststab in die Nase schieben \nmüssten. Unbeachtlich sei, dass die Verordnung auf die Möglichkeit des Heimunter-\nrichts verweise. Denn es bestünde faktisch kaum die Möglichkeit, vom Präsenzunter-\nricht fernzubleiben, weil dies für die Schüler mit erheblichen Nachteilen auch im Hin-\nblick auf ihre Benotung verbunden wäre. Auch könnten sich nicht alle Schüler vom \nPräsensunterricht abmelden. Letztlich bestehe eine faktische Testpflicht. \nDie Verordnung leide schon deswegen an einem erheblichen Mangel, da sie eine Re-\ngelung zur Haftung bei Verletzungen durch die Tests nicht enthalte. Sie griffe mit der \nangegriffenen Regelung auch in das Recht auf Bildung ein, das durch Art. 26 der all-\ngemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen geschützt sei, und \nverstoße überdies gegen Art. 1 GG. Die Tests seien nicht geeignet, die Verbreitung \nvon COVID-19 einzudämmen. Hiervon ginge offensichtlich selbst der Verordnungs-\ngeber aus. Die für Schulen gültigen strengen Hygienevorschriften sollten wohl auch \nbei einem Negativtest beibehalten werden. Die Testpflicht könne nicht umgesetzt wer-\nden. Es sei nicht erkennbar, wie bei den vorgesehenen Tests auf dem Schulgelände \nden Maßgaben des Infektionsschutzes hinreichend Rechnung getragen werden könnte. \nDie Anwendung von § 5a Abs. 5 SächsCoronaSchVO könne zur Folge haben, dass bei \nnur einem positiven Testergebnis eine Vielzahl von Schülern in Quarantäne gehen \nmüsste. Soweit diese Vorschrift zum Nachweis, dass keine Infektion mit dem Corona-\nvirus besteht, auch eine ärztliche Bescheinigung genügen lasse, dürfte es einen An-\nsturm auf die Arztpraxen geben, wodurch die Erreichung des Ziels gefährdet werde, \ndas Gesundheitssystem zu entlasten. Zwar gebe es nach § 5a Abs. 5 \nSächsCoronaSchVO verschiedene Möglichkeiten zum Nachweis, dass keine Infektion \nmit dem Coronavirus bestehe. Tatsächlich werde es aber Aufgabe der Schulen sein, \ndie Tests vorzunehmen, da es nicht möglich sein werde, wöchentliche Arzttermine \nwahrzunehmen. Die angegriffene Regelung sei auch nicht erforderlich. Denn ein An-\ngebot der Schule, freiwillige Tests anzubieten, wäre ein milderes Mittel. Es sei davon \n\n \n \n5\nauszugehen, dass sich ein hoher Prozentsatz der Schüler freiwillig testen lassen würde. \nIm Übrigen sei die flächendeckende Testung nicht notwendig. Insbesondere gebe es \nkeine medizinischen oder infektionsverdachtsbestimmenden Gründe für die Testung \nder Schüler ab der 5. Klasse. Auch die in § 5a Abs. 5 SächsCoronaSchVO vorgesehe-\nne Häufigkeit der Tests sei nicht sinnvoll. Schließlich sei die angegriffene Regelung \njedenfalls nicht verhältnismäßig. Dies ergebe sich aus dem hier entsprechend anwend-\nbaren Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 2. März 2021 (- 20 NE \n21. 353 -), wonach die Verpflichtung einer Krankenschwester, sich an ihrem Arbeits-\nplatz auf Corona testen zu lassen, nicht mit höherrangigem Recht vereinbar sei. Im \nÜbrigen sei die vorläufige Außervollzugssetzung der angegriffenen Vorschrift im \nHinblick auf die betroffenen Rechtsgüter der Antragstellerinnen auch notwendig. \n \nDie Antragstellerinnen beantragen, \n \n \n§ 5a Abs. 5 Satz 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für \n \nSoziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem \n \nCoronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-\n \nVerordnung - SächsCoronaSchVO) vom 5. März 2021 bis zur Entscheidung \n \nüber den Normenkontrollantrag der Antragstellerin außer Vollzug zu setzen. \n \n \nDer Antragsgegner beantragt, \n \n \nden Antrag abzulehnen. \n \nEr tritt dem Antrag entgegen und hält die angegriffene Regelung für wirksam. Formel-\nle Fehler seien nicht ersichtlich. Insbesondere sei die streitbefangene Verordnung in \nderselben Weise erlassen worden wie die Corona-Schutzverordnungen, welche der \nSenat schon bislang geprüft und insoweit nicht beanstandet habe. Fehler in materiell-\nrechtlicher Hinsicht lägen auch nicht vor. Die Regelung lasse zum Nachweis, dass \nkeine Infektion mit dem Corona-Virus vorliege, auch einen Selbsttest zu. Das Sekret \nwerde bei diesen Tests entweder im vorderen Nasenraum gewonnen oder verlange von \nden Betroffenen lediglich ein Gurgeln oder Ausspucken auf den Testkit. Im Hinblick \ndarauf sei ein Selbsttest nicht mit einem Eingriff in die grundrechtlich geschützte \nMenschenwürde verbunden. Es liege auch kein Eingriff in die grundrechtlich ge-\nschützte körperliche Unversehrtheit vor. Soweit mit dem Test ein Eingriff in die all-\ngemeine Handlungsfreiheit verbunden sei, sei dieser gerechtfertigt. \n \nII. \n5 \n6 \n7 \n\n \n \n6\n \nDer Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 24 Abs. 1 SächsJG statthaft. \nDanach entscheidet das Sächsische Oberverwaltungsgericht über die Gültigkeit von im \nRang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Dazu gehören Verord-\nnungen der Staatsregierung. Der Senat entscheidet gemäß § 24 Abs. 2 SächsJG hier\nüber in der Besetzung von fünf Berufsrichtern. \n \nDer Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist zulässig. \n \nEin Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, wenn ein in der \nHauptsache gestellter oder noch zu stellender Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 \nVwGO voraussichtlich zulässig ist (vgl. hierzu Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. \nAufl. 2018, § 47 Rn. 387) und die für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \ngeltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 47 Abs. 6 VwGO vorliegen. Beides ist \nhier der Fall. \n \nDie Antragstellerinnen sind auch antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 \nVwGO, da sie geltend machen können, in ihren Rechten verletzt zu sein. Sie können \nsich auf eine mögliche Verletzung von Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 2 \nAbs. 2 Satz 2 GG stützen. Die Antragstellerinnen sind als Schülerinnen von dem in \n§ 5a Abs. 5 Satz 1 SächsCoronaSchVO normierten Zutrittsverbot betroffen. \nDer Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist allerdings nicht begründet. \nGemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die Anwendung der \nVerordnung des Antragsgegners vorübergehend außer Vollzug setzen, wenn dies zur \nAbwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. \nDa sich der Wortlaut der Vorschrift an § 32 BVerfGG anlehnt, sind die vom Bundes-\nverfassungsgericht hierzu entwickelten Grundsätze (BVerfG, Beschl. v. 8. November \n1985 - 1 BvR 1290/85 -, juris Rn. 10, und v. 8. November 1994 - 1 BvR 1814/94 -, ju-\nris Rn. 21) auch bei § 47 Abs. 6 VwGO heranzuziehen. Als Entscheidungsmaßstab \ndienen die Erfolgsaussichten eines anhängigen oder möglicherweise nachfolgenden \nHauptsacheverfahrens. Ergibt die Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraus-\nsichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen An-\n8 \n9 \n10 \n11 \n12 \n13 \n\n \n \n7\nordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht geboten. Ist hingegen voraussichtlich von ei-\nnem Erfolg des Normenkontrollantrags auszugehen, wird die angegriffene Norm \neinstweilen außer Vollzug zu setzen sein, wenn der (weitere) Vollzug der angegriffe-\nnen Norm bis zum Ergehen einer Hauptsacheentscheidung Nachteile befürchten lässt, \ndie unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter \nund/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit \nBlick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen \nHauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Erweisen sich die Erfolgsaussichten in \nder Hauptsache als offen, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweili-\nge Anordnung nicht erginge, eine Hauptsache aber Erfolg hätte, gegenüber den Nach-\nteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen \nwürde, einem anhängigen oder möglicherweise nachfolgenden Normenkontrollantrag \naber der Erfolg zu versagen wäre. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung \nsprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich über-\nwiegen, also so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz of-\nfener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (SächsOVG, Beschl. v. \n15. April 2020 - 3 B 114/20 -, juris Rn. 11 und Beschl. v. 15. März 2018 - 3 B 82/18 -, \njuris Rn. 16 m. w. N.). Mit diesen Voraussetzungen stellt § 47 Abs. 6 VwGO an die \nAussetzung des Vollzugs einer untergesetzlichen Norm erheblich strengere Anforde-\nrungen als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einer einstweiligen Anordnung stellt \n(BVerwG, Beschl. v. 18. Mai 1998 - 4 VR 2.98 -, juris Rn. 3). \nUnter Anwendung dieser Grundsätze hat der Antrag auf vorläufige Außervollzugset-\nzung von § 5a Abs. 5 Satz 1 SächsCoronaSchVO keinen Erfolg, da die angegriffene \nVorschrift im Normenkontrollverfahren voraussichtlich standhalten wird. Auch eine \nInteressenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerinnen aus. \n1. Die in Bezug genommene Verordnungsermächtigung genügt voraussichtlich den \nAnforderungen des Art. 80 Abs. 1 GG (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 2. Februar 2021 \n- 3 B 8/21 -, juris Rn. 28 ff. m. w. N. und Senatsbeschl. v. 4. März 2021 - 3 B 49/21- ). \n2. Die Voraussetzungen der § 32 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 28a Abs. 1 \nNr. 16, Abs. 3 und Abs. 6 IfSG für den Erlass der angegriffenen Regelung dürften er-\nfüllt sein. \n14 \n15 \n16 \n\n \n \n8\n2.1 Zur gegenwärtigen Infektionslage liegen folgende Erkenntnisse und Bewertungen \ndes Robert-Koch-Instituts (RKI) vor: \nEs ist nach wie vor eine hohe Anzahl an Übertragungen in der Bevölkerung in \nDeutschland zu beobachten. Das RKI schätzt die Gefährdung für die Gesundheit der \nBevölkerung in Deutschland insgesamt weiterhin als sehr hoch ein. Die Inzidenz der \nletzten sieben Tage liegt - Stand 15. März 2021 - deutschlandweit bei 84 Fällen pro \n100.000 Einwohner (EW). In Sachsen liegt diese nunmehr wieder deutlich über der \nGesamtinzidenz. Aktuell weisen 327 von 412 Kreisen eine hohe Sieben-Tage-Inzidenz \nvon mehr als 50 auf. Die Sieben-Tage-Inzidenz liegt in 124 Kreisen bei mehr als 100 \nFällen/100.000 EW, davon in sechs Kreisen bei mehr als 250 Fällen/100.000 EW. Die \nSieben-Tage-Inzidenz bei Personen zwischen 60-79 Jahren liegt aktuell bei 52 und bei \nPersonen, die 80 Jahre oder älter sind, bei 54 Fällen/100.000 EW. Die sieben-Tage-\nInzidenz nimmt insbesondere in den Altersgruppen <60 Jahre, Kinder eingeschlossen, \nzu. Nachdem es in Deutschland im vierten Quartal 2020 zu einem starken Anstieg der \nFallzahlen gekommen war, war auch die Zahl der auf Intensivstationen behandelten \nPersonen und die Anzahl der Todesfälle bis Ende Dezember 2020 stark angestiegen. \nSchwere Erkrankungen an COVID-19, die im Krankenhaus behandelt werden müssen, \nbetreffen dabei auch Menschen unter 60 Jahren. Bei der überwiegenden Zahl der Fälle \nverläuft die Erkrankung mild. Die Wahrscheinlichkeit für schwere und auch tödliche \nKrankheitsverläufe nimmt mit zunehmendem Alter und bei bestehenden Vorerkran-\nkungen zu. Das individuelle Risiko, schwer zu erkranken, kann anhand der epidemio-\nlogischen/statistischen Daten nicht abgeleitet werden. So kann es auch ohne bekannte \nVorerkrankungen und bei jungen Menschen zu schweren bis hin zu lebensbedrohli-\nchen Krankheitsverläufen kommen. Langzeitfolgen können auch nach leichten Verläu-\nfen auftreten. Seit Jahresbeginn waren die Fallzahlen in Deutschland und die Zahl \nschwerer, intensivpflichtiger Erkrankungen langsam rückläufig. Nunmehr steigen Sie-\nben-Tage-Inzidenz und Fallzahlen insgesamt im Bundesgebiet seit Mitte Februar ten-\ndenziell wieder an. In den letzten Tagen hat sich der Anstieg der Fallzahlen beschleu-\nnigt. Das Risiko einer weiteren starken Zunahme der Fallzahlen ist deutlich erhöht. \nAktuell kann oft kein konkretes Infektionsumfeld ermittelt werden. Die hohen bun-\ndesweiten Fallzahlen werden durch zumeist diffuse Geschehen mit zahlreichen Häu-\nfungen insbesondere in privaten Haushalten, zunehmend auch in Kitas, Schulen und \nim beruflichen Umfeld verursacht. \n17 \n18 \n\n \n \n9\nAm 11. März 2021 befanden sich 2.759 COVID-19-Fälle in intensivmedizinischer \nBehandlung. Insgesamt wurden 24.209 Intensivbetten (Low- und High-Care) für Er-\nwachsene als betreibbar gemeldet, wovon 20.564 (85%) belegt waren. 3.645 (15%) \nErwachsenen-ITS-Betten werden als aktuell frei und betreibbar angegeben. In den \nmeisten Bundesländern setzt sich der zuvor kontinuierliche Rückgang der COVID-19-\nFallzahlen auf Intensivstationen nicht weiter fort, sondern die ITS-Belegung mit CO-\nVID-19-Fällen stagniert aktuell auf einem Plateau. Ein Drittel der Bundesländer ver-\nzeichnet sogar wieder einen leichten Anstieg. Die Belastung des Gesundheitssystems \nhängt maßgeblich von der regionalen Verbreitung der Infektionen, den hauptsächlich \nbetroffenen Bevölkerungsgruppen, den vorhandenen Kapazitäten und den eingeleite-\nten Gegenmaßnahmen (z.B. Isolierung, Quarantäne, physische Distanzierung) ab. Sie \nist aktuell in weiten Teilen Deutschlands nach wie vor angespannt und kann sehr \nschnell wieder zunehmen, so dass das öffentliche Gesundheitswesen und die Einrich-\ntungen für die stationäre medizinische Versorgung örtlich überlastet werden. Da die \nverfügbaren Impfstoffe einen hohen Schutz vor der Entwicklung einer COVID-19-\nErkrankung bieten, wird voraussichtlich mit steigenden Impfquoten auch eine Entlas-\ntung des Gesundheitssystems einhergehen. \nAuch in Deutschland sind seit Dezember 2020 Infektionen mit besorgniserregenden \nVirusvarianten nachgewiesen worden, speziell der Variante B.1.1.7. Die bisher vorlie-\ngenden Daten und Analysen zeigen, dass sich der Anteil der Virusvariante B.1.1.7 in \nden letzten Wochen auf inzwischen ca. 72 % (RKI, Bericht zu Virusvarianten von \nSARS-CoV-2 in Deutschland, insbesondere zur Variant of Concern (VOC) B.I.I.7, \nStand: 17. März 2021) deutlich erhöht hat. Das ist besorgniserregend, weil B.1.1.7 \nnach bisherigen Erkenntnissen ansteckender ist und vermutlich etwas schwerere \nKrankheitsverläufe verursacht als andere Varianten. \nEffektive und sichere Impfstoffe stehen seit Ende 2020 zur Verfügung, aber noch nicht \nin ausreichenden Mengen. Sie werden aktuell vorrangig den besonders gefährdeten \nGruppen angeboten. Es wird erwartet, dass in den nächsten Wochen allen besonders \ngefährdeten Menschen ein Impfangebot gemacht und damit bereits ein Effekt auf die \nZahl der auf Intensivstationen behandelten Personen und Todesfällen erzielt werden \nkann. Bislang wurden insgesamt 6.712.195 Personen mindestens einmal (Impfquote \n8.1 %) und 2.951.692 zwei Mal (Impfquote 3,5 %) gegen COVID-19 geimpft. Hin-\n19 \n20 \n21 \n\n \n \n10\nweise auf eine substantiell verringerte Wirksamkeit der zugelassenen Impfstoffe gegen \ndie Variante B.1.1.7 gibt es bislang nicht. Ob und in welchem Maße die neuen Varian-\nten B.1.351 und P.1 die Wirksamkeit der verfügbaren Impfstoffe beeinträchtigen, ist \nderzeit noch nicht sicher abzuschätzen. \nDie Therapie schwerer Krankheitsverläufe ist komplex und erst wenige Therapieansät-\nze haben sich in klinischen Studien als wirksam erwiesen. \nZur Übertragbarkeit von SARS-CoV-2 ist der wissenschaftliche Erkenntnisstand des \nRKI weiterhin der, dass diese Erkrankung grundsätzlich leicht von Mensch zu Mensch \nübertragbar ist. Das Infektionsrisiko ist stark vom individuellen Verhalten (AHA+L-\nRegel: Abstand halten, Hygiene beachten, Alltag mit Masken und regelmäßiges Lüf-\nten), vom Impfstatus, von der regionalen Verbreitung und von den Lebensbedingun-\ngen (Verhältnissen) abhängig. Hierbei spielen Kontakte in Risikosituationen und deren \nDauer (wie z.B. langer face-to-face Kontakt) eine besondere Rolle. Dies gilt auch bei \nKontakten mit Familienangehörigen oder Freunden außerhalb des eigenen Haushalts \nund im beruflichen Umfeld. Die besorgniserregenden Virusvarianten B.1.1.7, B.1.351 \nund P1 sind nach Untersuchungen aus dem Vereinigten Königreich und Südafrika und \ngemäß Einschätzung des ECDC noch leichter von Mensch zu Mensch übertragbar. \nMasken stellen einen wichtigen Schutz vor einer Übertragung durch Tröpfchen bei ei-\nnem engen Kontakt dar. Wenn der Mindestabstand von 1,5 m ohne Maske unterschrit-\nten wird, z. B. wenn Gruppen von Personen an einem Tisch sitzen oder bei größeren \nMenschenansammlungen, besteht auch im Freien ein erhöhtes Übertragungsrisiko. Bei \nSARS-CoV-2 spielt die unbemerkte Übertragung über Aerosole eine besondere Rolle. \nDie Aerosolausscheidung steigt bei lautem Sprechen, Singen oder Lachen stark an. In \nInnenräumen steigt hierdurch das Risiko einer Übertragung deutlich, auch über einen \ngrößeren Abstand als 1,5 m. Im Alltag können Masken die Freisetzung von Aerosolen \nreduzieren, aber nicht sicher vor einer Ansteckung auf diesem Weg schützen. Regel-\nmäßiges intensives Lüften führt zu einer Reduktion der infektiösen Aerosole und ist \ndaher ein wichtiger Bestandteil der Schutzmaßnahmen. In welchem Maß die verfügba-\nren Impfstoffe nicht nur vor der Erkrankung schützen, sondern auch einen Effekt auf \ndie Übertragung des Erregers haben, ist noch nicht abschließend geklärt. Es liegen \naber zunehmend Daten vor, die darauf hinweisen, dass die Impfung auch das Risiko \neiner Übertragung reduziert, diese aber nicht vollständig blockiert (zum Ganzen: Täg-\n22 \n23 \n\n \n \n11\nlicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 [COVID-19] vom 11. \nund \nvom \n16. \nMärz \n2021, \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/\nMaerz_2021/2021-03-11-de.pdf?__blob=publicationFile \nund \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/\nMaerz_2021/2021-03-16-de.pdf?__blob=publicationFile, und Risikobewertung zu \nCOVID-19 \nvom \n26. \nFebruar \n2021, \n2021, \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.ht\nml, abgerufen am 12. März 2021). \nFür den Freistaat Sachsen waren - Stand 17. März 2021 - in den letzten sieben Tagen \n4.441 neue Fälle zu verzeichnen. Der Inzidenzwert für den gesamten Freistaat betrug \n109 Fälle je 100.000 Einwohner in den letzten sieben Tagen (RKI, COVID-19: Fall-\nzahlen in Deutschland und weltweit, Fallzahlen in Deutschland, Stand: 17. März 2021, \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Fallzahlen.html). \nDabei weisen nunmehr wieder alle Landkreise und kreisfreien Städte Inzidenzwerte \nvon über 50 je 100.000 Einwohner, hiervon vier Landkreise Inzidenzwerte von über \n100 und ein weiterer Landkreis einen Inzidenzwert von 342 auf (RKI, COVID-19-\nDashboard, https://www.rki.de/DE/Home/homepage_node.html, Stand: 12. März \n2021). Die Inzidenzwerte in Sachsen zeigen dabei seit Ende Februar wieder eine stetig \nleicht \nund \nin \nden \nletzten \nTagen \nerheblich \nsteigende \nTendenz \n(https://www.coronavirus.sachsen.de/infektionsfaelle-in-sachsen-4151.html#a-8996). \nIn Sachsen sind ca. 1.500 Intensivbetten vorhanden. Davon sind derzeit - Stand: 17. \nMärz 2021 - noch etwa 350 Intensivbetten frei. Der Anteil der COVID-19-Patienten \nan der Gesamtzahl der Intensivbetten beträgt in Sachsen 13,55 %. Von diesen 203 ak-\ntuell intensivmedizinisch behandelten Patienten müssen 110 invasiv beatmet werden \n(https://www.intensivregister.de/#/aktuelle-lage/kartenansichten \nStand: \n17. \nMärz \n2021). \n2.2 Angesichts dieser Infektionslage und der weiterhin für die Gesundheit der Bevöl-\nkerung in Deutschland sehr hohen Gefährdungslage sind die zuständigen Behörden \nweiterhin zum Handeln verpflichtet. Es dürfen einerseits weiterhin Maßnahmen ergrif-\nfen werden, um die Infektionszahlen auf ein Maß zu reduzieren, mit dem die personell \n24 \n25 \n26 \n\n \n \n12\naufgestockten Gesundheitsämter die Kontaktnachverfolgung verlässlich und zeitnah \ndurchführen können, sowie andererseits weiterhin Maßnahmen erfolgen, um auch die \nAusbreitung des Virus und seiner Varianten in Sachsen möglichst so weit zu verzö-\ngern, bis jedem Bürger ein verlässliches Impfangebot gemacht werden kann (vgl. Be-\nschluss vom 2. Februar 2021 - 3 B 8/21 -, juris Rn. 36 ff. m. w. N.). \nDa nach dem Vorgesagten in allen sächsischen Landkreisen ferner der Schwellenwert \nvon über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen - teil-\nweise weiterhin massiv - überschritten wird, sind umfassende Schutzmaßnahmen zu \nergreifen, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen (§ \n28a Abs. 3 Satz 5 IfSG). Weil diese Situation in Landkreisen bundes- und landesweit \ngegeben ist, sind bundes- und landesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive \nEindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben (§ \n28a Abs. 3 Satz 9 und Satz 10 IfSG). Soweit in diesem Zusammenhang vermehrt be-\nzweifelt wird, inwieweit der bundesgesetzlich festgelegte Schwellenwert von 50 Neu-\ninfektionen je 100.000 Einwohner weiterhin von Sachgründen getragen ist, vermag der \nSenat im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angesichts der hohen \nVolatilität der aktuellen Pandemieentwicklung und des Fehlens einer verlässlichen und \neindeutigen wissenschaftlichen Erkenntnislage zur gegenwärtig eingetretenen Situati-\non nicht zu erkennen, dass der parlamentarische Bundesgesetzgeber die ihm auch im \nRahmen seiner ihm in tatsächlicher Hinsicht zukommenden Einschätzungsprärogative \nbei der Bewertung der Gefahrenlage (BVerfG, Beschl. vom 13. Mai 2020 - 1 BvR \n1021/20 -, juris Rn. 10; SächsOVG, Beschl. v. 11. November 2020 - 3 B 357/20 -, ju-\nris Rn. 41) obliegende Pflicht zur Beobachtung, Überprüfung und Nachbesserung (vgl. \nBVerfG, Urt. v. 19. September 2018 - 2 BvF 1/15 -, BVerfGE 150, 1, juris Rn. 174 ff.) \nseiner Regelungen (bereits) verletzt hätte. Die gegenwärtige Lage der Pandemie ist ei-\nnerseits zwar durch die fortschreitende Durchimpfung der besonders vulnerablen \nGruppen und eine verstärkte Verfügbarkeit von Schnell- und Selbsttests, andererseits \naber auch durch die schnelle Zunahme der Verbreitung risikoträchtigerer und insbe-\nsondere deutlich infektiöserer Virusvarianten gekennzeichnet, die in Irland und Portu-\ngal bekanntermaßen innerhalb sehr kurzer Zeit zu einem rapiden Anstieg der Infekti-\nonszahlen und einer Überlastung des Gesundheitssystems geführt hatten (vgl. \nhttps://www.leopoldina.org/presse-1/nachrichten/darstellung-der-entwicklung-des-\ninfektionsgeschehens-in-irland/ \nund \nhttps://de.wikipedia.org/wiki/COVID-19-\n27 \n\n \n \n13\nPandemie_in_Portugal). Die Notwendigkeit einer Anpassung der Schwellenwerte des \n§ 28a Abs. 3 IfSG kann derzeit angesichts dieser einander gegenläufigen und in den \nsich letztlich ergebenden Auswirkungen nicht sicher prognostizierbaren Tendenzen \nweder hinsichtlich der von einer Seite geforderten Erhöhung noch hinsichtlich der von \nanderer Seite diskutierten Absenkung als evident und völlig unzweifelhaft bezeichnet \nwerden. Auch das RKI empfiehlt weiterhin eine Orientierung an den in § 28a (Abs. 3 \nIfSG normierten Schwellenwerten bei der Einleitung oder Rücknahme von Öffnungs-\nschritten des „Lockdowns“, wenngleich nunmehr ergänzt um weitere Indikatoren (vgl. \nControlCOVID, Strategie und Handreichung zur Entwicklung von Stufenkonzepten \nbis Frühjahr 2021, Stand 18. Februar 2021), wofür § 28a Abs. 3 Satz 4 IfSG („insbe-\nsondere“) zudem bereits in der geltenden Fassung auch ohne Weiteres Raum bietet. \nBesonders schwerwiegende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Schwellenwert-\nregelung des § 28a Abs. 3 IfSG, die diesbezüglich die Gewährung vorläufigen Rechts-\nschutzes allein rechtfertigen könnten (vgl. BayVGH, Beschl. v. 4. April 2007 - 19 CS \n07.396 -, juris Rn. 31), sind danach nicht zu erkennen. \nDer Senat hat im vorgenannten Beschluss vom 2. Februar 2021 (- 3 B 8/21 -) weiter \ndarauf abgestellt, dass dem Verordnungsgeber ein Einschätzungs-, Wertungs- und Ge-\nstaltungsspielraum zukommt, welcher durch die Notwendigkeit der Maßnahme im \nEinzelfall begrenzt wird. Wenn - wie hier - die Freiheits- und Schutzbedarfe der ver-\nschiedenen Grundrechtsträger in unterschiedliche Richtung weisen, haben der Gesetz-\ngeber und auch die von ihm zum Verordnungserlass ermächtigte Exekutive nach stän-\ndiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von Verfassungs wegen einen \nSpielraum für den Ausgleich dieser widerstreitenden Grundrechte. Die Abwägungs-\nentscheidung des Verordnungsgebers muss dabei erkennbar und plausibel vom Prinzip \nder größtmöglichen Schonung der Grundrechte der von den Freiheits- und Teilhabe-\neinschränkungen Betroffenen geleitet sein; Unsicherheiten über die Ursachen der Aus-\nbreitung des Coronavirus dürfen nicht ohne Weiteres „im Zweifel“ zu Lasten der Frei-\nheits- und Teilhaberechte aufgelöst werden. Die Zumutung konkreter Einschränkun-\ngen bedarf umso mehr der grundrechtssensiblen Rechtfertigung, je unklarer der Bei-\ntrag der untersagten Tätigkeit zur Verbreitung des Coronavirus ist und je länger diese \nEinschränkung dauert (SächsVerfGH, Beschl. v. 11. Februar 2021 - Vf. 14-II-21 [e.A.] \n-, juris Rn. 31; VerfGH NRW, Beschl. v. 29. Januar 2021 - VerfGH 21/21.VB -3-, S. \n9). Der Verordnungsgeber ist aber auch nicht gehalten, die Gefahr einer (neuerlichen) \n28 \n\n \n \n14\nsignifikanten Gefahrerhöhung hinzunehmen, sondern aus dem Grundrecht auf Leben \nund körperliche Unversehrtheit in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG sogar prinzipiell zu Maß-\nnahmen des Gesundheits- und Lebensschutzes verpflichtet (SächsVerfGH, Beschl. v. \n11. Februar 2021 - Vf. 14-II-21 [e.A.] -, juris Rn. 31; BVerfG, Beschl. v. 11. Novem-\nber 2020 - 1 BvR 2530/20 -, juris Rn. 16 zu Art. 2 Abs. 2 GG; BayVerfGH, Entsch. v. \n30. Dezember 2020 - Vf. 96-VII-20 -). \nAuch die speziellen Voraussetzungen des § 28a Abs. 1 und Abs. 3 IfSG für Verord-\nnungsregelungen zu besonderen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung \nvon COVID-19 sind erfüllt. Es liegt eine vom Bundestag festgestellte (BT-PlPr \n19/215, S. 27052C) epidemische Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz \n1 IfSG vor, weil eine dynamische Ausbreitung dieser bedrohlichen übertragbaren \nKrankheit über mehrere Länder in der Bundesrepublik Deutschland stattfindet (§ 5 \nAbs. 1 Satz 4 Nr. 2 IfSG). \n2.3 Der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung liegt die in der Beratung der Minis-\nterpräsidenten mit der Bundeskanzlerin vom 3. März 2021 beschlossene und damit ei-\nne bundesweit abgestimmte Maßnahmekonzeption zugrunde. \nDie Konzeption berücksichtigt als neue Faktoren der pandemischen Lage die zuneh-\nmende Menge an Impfstoff und die Verfügbarkeit von Schnell- und Selbsttests in sehr \ngroßen Mengen. Die Maßnahmekonzeption legt zugrunde, dass das Impfen eine Redu-\nzierung der schweren Verläufe bewirkt und zudem in dem Maße, in dem zunehmend \nauch die Personengruppen und Jahrgänge geimpft werden, die viele Kontakte haben, \ndas Impfen auch kontinuierlich immer stärker der Ausbreitung des Virus entgegen \nwirkt. Schnelltests geben tagesaktuell zusätzliche Sicherheit bei Kontakten. Regelmä-\nßige Testungen können dabei unterstützen, auch Infektionen ohne Krankheitssympto-\nme zu erkennen. Infizierte Personen können so schneller in Quarantäne gebracht und \nihre Kontakte besser nachvollzogen werden. Der Effekt ist dabei umso größer, je mehr \nBürgerinnen und Bürger sich konsequent an dem Testprogramm beteiligen. \nAuch wenn die vulnerabelsten Gruppen bald geimpft sein werden, geht die Maßnah-\nmekonzeption weiterhin davon aus, dass keine beliebigen Neuinfektionsraten toleriert \nwerden können. Wenn die Infektionszahlen erneut exponentiell ansteigen, kann das \n29 \n30 \n31 \n32 \n\n \n \n15\nGesundheitswesen mit dann jüngeren Patienten schnell wieder an seine Belastungs-\ngrenzen stoßen. Zahlreiche Berichte über COVID-19-Langzeitfolgen („long COVID“) \nmahnten ebenfalls zur Vorsicht. Bund und Länder sehen aber eine Chance, dass durch \ndie deutliche Ausweitung von Tests und ein Testprogramm in Verbindung mit einer \nbesseren Nachvollziehbarkeit der Kontakte im Falle einer Infektion Öffnungsschritte \nauch bei höheren sieben-Tage-Inzidenzen mit über 50 Neuinfektionen pro 100.000 \nEinwohnerinnen und Einwohner möglich werden. \nBeschlossen wurde ein gemeinsames Vorgehen von Ländern und Bund bei den Öff-\nnungsschritten nach einheitlichen Maßstäben und ein schnelles und entschiedenes re-\ngionales Gegensteuern, sobald die Zahlen aufgrund der verschiedenen COVID-19-\nVirusvarianten in einer Region wieder hochschnellen, um erneute bundesweit gültige \nBeschränkungen zu vermeiden. \nIn einem „Vierklang“ aus Impfen, Testen, Kontaktnachvollziehung und Öffnungen \nwurde beschlossen, die Möglichkeiten der Einbeziehung niedergelassener Ärztinnen \nund Ärzte bei den Impfungen weiterzuentwickeln und ab Ende März/Anfang April die \nhaus- und fachärztlichen Praxen umfassend in die Impfkampagne einzubinden. Auch \nBetriebsärztinnen und Betriebsärzte und die Unternehmen sollen im Laufe des zweiten \nQuartals verstärkt in die Impfkampagne eingebunden werden. Die für die Zweitimp-\nfung zurückgehaltenen Dosen sollen noch weiter deutlich reduziert werden. Für stark \nbetroffene Regionen sollen Impfkontingente des jeweiligen Bundeslands prioritär für \nRingimpfungen genutzt werden können. Testkonzepte sollen über wöchentliche \nSchnelltests einen sicheren Schulbetrieb und eine sichere Kinderbetreuung ermögli-\nchen. Auch die Unternehmen sollen als gesamtgesellschaftlichen Beitrag für einen um-\nfassenden Infektionsschutz ihren in Präsenz Beschäftigten pro Woche das Angebot \nvon mindestens einem kostenlosen Schnelltest machen. Allen asymptomatischen Bür-\ngerinnen und Bürgern wird mindestens einmal pro Woche ein kostenloser Schnelltest \nermöglicht. \nIm Übrigen bleibt der Grundsatz, Kontakte zu vermeiden, das wesentliche Instrument \nim Kampf gegen die Pandemie. Gleichzeitig sollen Planungsperspektiven gegeben \nwerden, wie und wann Beschränkungen wieder aufgehoben werden können. Weil die-\nse Perspektive besonders bedeutend für Kinder, Jugendliche und deren Eltern ist, ent-\n33 \n34 \n35 \n\n \n \n16\nscheiden die Länder in Eigenverantwortung über die sukzessive Rückkehr der Schüle-\nrinnen und Schüler in den Präsenzunterricht (unter besonderen Vorsichtsmaßnahmen \nwie etwa Wechselunterricht und Hygienemaßnahmen). Da der Anteil der Virusvarian-\nten an den Infektionen in Deutschland schnell ansteigt, wodurch die Zahl der Neuin-\nfektionen wieder zu steigen beginnt, soll ein erneutes Hochfahren des öffentlichen Le-\nbens vorsichtig erfolgen. \nDie Möglichkeit zu privaten Zusammenkünften mit Freunden, Verwandten und Be-\nkannten wird - in Abhängigkeit von der Entwicklung der Inzidenzen - wieder erwei-\ntert. Im Übrigen werden die bestehenden Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Re-\ngierungschefinnen und Regierungschefs der Länder beibehalten. Nachdem erste Öff-\nnungsschritte insbesondere im Bereich der Schulen und Friseure in den Ländern be-\nreits vollzogen wurden, werden nunmehr in einem zweiten Öffnungsschritt im öffent-\nlichen Bereich Buchhandlungen, Blumengeschäfte und Gartenmärkte zukünftig ein-\nheitlich in allen Bundesländern dem Einzelhandel des täglichen Bedarfs zugerechnet \nund können somit mit entsprechenden Hygienekonzepten wieder öffnen. Darüber hin-\naus können ebenfalls die bisher noch geschlossenen körpernahen Dienstleistungsbe-\ntriebe sowie Fahr- und Flugschulen mit entsprechenden Hygienekonzepten wieder \nöffnen, wobei für die Inanspruchnahme der Dienstleistungen, bei denen nicht dauer-\nhaft eine Maske getragen werden kann, ein tagesaktueller COVID-19-Schnell- oder \nSelbsttest der Kundin oder des Kunden und ein Testkonzept für das Personal Voraus-\nsetzung ist. In einem dritten Öffnungsschritt kann ein Land in Abhängigkeit vom In-\nfektionsgeschehen den Einzelhandel, Museen, Galerien, zoologische und botanische \nGärten sowie Gedenkstätten wieder öffnen und kontaktfreien Sport in kleinen Gruppen \nim Außenbereich zulassen, bei sieben-Tage-Inzidenzen von über 50 und unter 100 \nNeuinfektionen aber nur mit weiteren Einschränkungen, insbesondere nur für sog. \nTerminshopping-Angebote. Mit den benachbarten Gebieten mit höheren Inzidenzen \nsind gemeinsame Absprachen zu treffen, um eine länderübergreifende Inanspruch-\nnahme der geöffneten Angebote möglichst zu vermeiden. Steigt die sieben-Tage-\nInzidenz in dem Land oder der Region auf über 100, treten die Regelungen, die bis \nzum 7. März 2021 gegolten haben, wieder in Kraft (Notbremse). Ein vierter Öffnungs-\nschritt kann in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen erfolgen, wenn sich die sieben-\nTage-Inzidenz nach dem dritten Öffnungsschritt in dem Land oder der Region 14 Tage \nlang nicht verschlechtert hat. Dies betrifft die Öffnung der Außengastronomie, die \n36 \n\n \n \n17\nÖffnung von Theatern, Konzert- und Opernhäusern sowie Kinos, kontaktfreien Sport \nim Innenbereich, Kontaktsport im Außenbereich, auch insoweit - je nach Inzidenzwert \n- ggf. mit Einschränkungen wie der Anforderung einer Terminbuchung oder eines ta-\ngesaktuellen Selbsttests. Ein weiterer fünfter Öffnungsschritt kann - wiederum in Ab-\nhängigkeit vom Infektionsgeschehen - erfolgen, wenn sich die sieben-Tage-Inzidenz \nnach dem vierten Öffnungsschritt in dem Land oder der Region 14 Tage lang nicht \nverschlechtert hat. Dies betrifft dann - je nach Inzidenz - Freizeitveranstaltungen mit \nbis zu 50 Teilnehmerinnen und Teilnehmern im Außenbereich, Sport in Innen- und \nAußenräumen sowie den Verzicht auf Beschränkungen für den Einzelhandel. \nDie Verpflichtung der Arbeitgeber, nach Möglichkeit eine Tätigkeit im Homeoffice \nanzubieten, wird verlängert. \nDarüber hinaus wurde beschlossen, die existierenden Hilfsprogramme zu verlängern \nund für Unternehmen, die hiervon bislang nicht profitieren konnten, zu erweitern. \nNach dieser Maßnahmekonzeption werden damit nun - in Abhängigkeit von einem \nUnterschreiten einer Inzidenz von 100 - von den Öffnungsuntersagungen und sonsti-\ngen Kontaktbeschränkungsmaßnahmen, mittels derer bislang die Reduktion von Kon-\ntakten erfolgt ist, sozial und gesellschaftlich besonders gravierende Beschränkungen \nder Freiheits- und Teilhaberechte wie die Schulschließungen für die Sekundarstufe \nund die Begrenzung der privaten Kontakte auf eine haushaltsfremde Person zurückge-\nnommen. Im Übrigen enthält das Konzept eine gestufte Öffnungskonzeption für zahl-\nreiche weitere bislang untersagte Betriebe und Angebote, die „Ob“ und „Wie“ der \nÖffnung vom Erreichen und der Stabilität zunächst v. a. der Inzidenzwerte 50 bzw. \n100 abhängig macht und ein schnelles Rückfallen auf die Regelungen des „Lock-\ndown“ bei einem Überschreiten der Inzidenz von 100 vorsieht. Begleitet wird dies \ndurch eine angestrebte sehr breite Infektionsermittlung mittels zum Teil freiwilliger, \nzum Teil verpflichtender (mindestens) wöchentlicher Tests für die gesamte Bevölke-\nrung, insbesondere in den Schulen und Unternehmen. \nDieses Konzept verfolgt dabei ersichtlich das Ziel einer größtmöglichen Schonung der \nGrundrechte der von den Freiheits- und Teilhabeeinschränkungen Betroffenen, indem \nin der bestehenden volatilen Pandemielage trotz der evidenten Risiken einer Ausbrei-\n37 \n38 \n39 \n40 \n\n \n \n18\ntung infektiöserer Virusvarianten deutliche Öffnungsschritte bereits oberhalb einer In-\nzidenz von 50 unter Erprobung der noch unsicheren Realisierbarkeit und Effektivität \nbreiter Testungen unternommen werden, obwohl schon die im Februar 2021 unter-\nnommenen ersten Öffnungsschritte aus dem „Lockdown\" dazu geführt hatten, dass die \nAusbreitung von SARS-CoV-2 im Bundesgebiet und im Freistaat Sachsen nicht mehr \nabnahm, sondern stagnierte und sodann wieder stieg. Der Verordnungsgeber nimmt \ndamit nun erhebliche Unsicherheiten über die tatsächliche Beherrschbarkeit der Aus-\nbreitung des Coronavirus mittels breiter Testungen zugunsten einer Aufhebung oder \nVerringerung der Beschränkungen von Freiheits- und Teilhaberechten in Kauf. \nDass er ein stufenweises Vorgehen wählt, welches ihm die Möglichkeit gibt, die Aus-\nwirkungen einzelner Öffnungsmaßnahmen zunächst zu beobachten, bevor weitere \nSchritte folgen, ist hierbei angesichts der tatsächlichen Unsicherheiten bezüglich der \nweiteren Entwicklung der Pandemielage und der nach den Pandemieverläufen in Ir-\nland und Portugal evidenten Gefahren einer überaus schnellen Ausbreitung infektiöse-\nrer Virusvarianten, insbesondere der Virusvariante B.1.1.7, nicht zu beanstanden. Es \nentspricht im Übrigen auch den Empfehlungen des RKI, bei der De-Eskalation vor-\nsichtig und langsam vorzugehen (RKI, ControlCOVID Strategie und Handreichung \nzur Entwicklung von Stufenkonzepten bis Frühjahr 2021, Stand 18. Februar 2021, S. \n3). Es handelt sich daher nicht um eine willkürliche, sondern um eine von sachlichen \nErwägungen getragene Entscheidung, gestufte, an der Entwicklung der Pandemielage \nausgerichtete, insgesamt aber noch begrenzte Öffnungsschritte insbesondere für ge-\nsellschaftlich und wirtschaftlich besonders bedeutsame Bereiche vorzusehen, an den \nweitergehenden Beschränkungen für eine Vielzahl der Lebens- und Wirtschaftsberei-\nche zum Zweck der Kontaktreduzierung aber festzuhalten. Diese Regelungskonzeption \nsteht auch nach wie vor im Einklang mit den Vorgaben des § 28a Abs. 6 Satz 2 und \nSatz 3 IfSG, wonach bei Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung \nder Verbreitung von COVID-19 soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswir-\nkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und zu berücksichti-\ngen sind, soweit dies mit dem Ziel einer wirksamen Verhinderung der Verbreitung von \nCOVID-19 vereinbar ist (vgl. dazu im Einzelnen SächsOVG, Beschl. v. 7. Januar \n2021 - 3 B 424/20 -, juris Rn. 36). \n41 \n\n \n \n19\nDer Verordnungsgeber ist dabei voraussichtlich auch nicht durch höherrangiges Recht \naufgrund der aktuell nicht mehr unmittelbar drohenden Überlastung des Gesundheits-\nsystems darauf verwiesen, nunmehr schnellere und weitere Öffnungsschritte vorzuse-\nhen, die eine Kontrolle des Infektionsgeschehens nicht mehr erwarten und eine expo-\nnentielle Zunahme der Infektionen besorgen lassen, und erst nach einem erneuten er-\nheblichen Anstieg der Auslastung der Krankenhäuser und Intensivstationen zu - dann \nnotwendig wieder deutlich tiefgreifenderen - Kontaktbeschränkungsmaßnahmen zu-\nrückzukehren. Mit der Regelung des § 28a Abs. 3 Satz 11 IfSG, der auch nach einer \nUnterschreitung eines in den Sätzen 5 und 6 genannten Schwellenwertes die Aufrecht-\nerhaltung der in Bezug auf den jeweiligen Schwellenwert genannten Schutzmaßnah-\nmen erlaubt, soweit und solange dies zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavi-\nrus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich ist, macht bereits das Bundesgesetz \ndeutlich, dass es mit dem Willen des parlamentarischen Gesetzgebers in Einklang \nsteht, keinen solchen Jo-Jo-Effekt von aufeinander folgenden exponentiellen Epide-\nmiewellen und massiven Kontaktbeschränkungsmaßnahmen zuzulassen. Ein solches \nVorgehen ist auch nicht in gleicher Weise zur Pandemiebekämpfung geeignet. Die ge-\ngenwärtige volatile Pandemielage ist durch die neuen Faktoren einer fortschreitenden \nImpfung, der zwar einerseits breiter als vormals verfügbaren Tests aber einer anderer-\nseits in ihrer Effektivität noch nicht verlässlich beurteilbaren Teststrategie, sowie deut-\nlich infektiöserer Virusvarianten gekennzeichnet. Für die Auswirkungen von Maß-\nnahmen und Strategien in dieser neuen Situation existieren weder eindeutige wissen-\nschaftliche Erkenntnisse noch Erfahrungswerte. Da Hospitalisierungen und Einwei-\nsungen auf die Intensivstationen (ITS) erst mit einem zeitlichen Verzug nach der In-\nfektion erfolgen und somit der Infektionsentwicklung ohnehin stets hinterherlaufen, \nund da auch Kontaktbeschränkungsmaßnahmen erfahrungsgemäß erst mit einer gewis-\nsen zeitlichen Verzögerung zu wirken beginnen, ist es - allzumal angesichts der in Ir-\nland und Portugal zu verzeichnenden rasanten Pandemieentwicklungen im Rahmen \nder Ausbreitung der Virusvariante B.1.1.7 (vgl. https://www.leopoldina.org/presse-\n1/nachrichten/darstellung-der-entwicklung-des-infektionsgeschehens-in-irland/ \nund \nhttps://de.wikipedia.org/wiki/COVID-19-Pandemie_in_Portugal) - nicht evident und \nzweifelsfrei, dass es dem Verordnungsgeber möglich ist, eine exponentielle Ausbrei-\ntung des Virus so gesteuert zuzulassen, dass eine Überlastung des Gesundheitssystems \nsicher vermieden wird. Ohnehin liegt der Anteil der COVID-ITS Fälle an der ITS-\nKapazität im Freistaat Sachsen noch über 12 % und damit über dem Schwellenwert, \n42 \n\n \n \n20\nden das RKI für die Einleitung von Lockerungsmaßnahmen empfiehlt (RKI, Control-\nCOVID, a. a. O., S. 6). Eine bloße Fokussierung auf eine Vermeidung der Überlastung \ndes Gesundheitssystems vernachlässigt zudem zu Unrecht, dass dies nur einer der As-\npekte ist, unter dem in der gegenwärtigen Pandemielage besondere Gefahren für Le-\nben und Gesundheit der Bevölkerung drohen. Ein weiterer wesentlicher Gesichtspunkt \nsind hingegen die Folgen der bislang nicht hinreichend behandelbaren Erkrankung \nCOVID-19 selbst, die auch jenseits der mittlerweile zu einem hohen Anteil geimpften \nHochrisikogruppen mit einer zwar geringeren, aber gleichwohl signifikanten statisti-\nschen Häufigkeit zu tödlichen Verläufen und gravierenden gesundheitlichen Folge-\nschäden führt. Allzumal angesichts der in wenigen Monaten in Aussicht stehenden \n„Durchimpfung“ der Bevölkerung stellt es ebenfalls ein legitimes Ziel des Verord-\nnungsgebers dar, hohe Pandemiewellen auch in der nicht zur Hochrisikogruppe zäh-\nlenden Bevölkerung zu verhindern, weil auch dort eine massive Verbreitung des Virus \nletztlich unweigerlich eine entsprechend quantitativ hohe Anzahl von Todesfällen und \nerheblichen gesundheitlichen Folgeschäden nach sich zieht, die bei einer erfolgreichen \nBegrenzung der Pandemie bis zur „Durchimpfung“ wohl vermeidbar wären. Es ist \nschließlich auch nicht evident und eindeutig, dass epidemiologisch verfrühte Öffnun-\ngen mit dem dann absehbar eintretenden „Jojo-Effekt“ milder und grundrechtsscho-\nnender gegenüber einem zeitlich zwar verzögerten, dafür aber prognostisch nachhalti-\ngeren Öffnungsschritt sind. Denn auch der Nachvollzug von Öffnungen und Schlie-\nßungen ist für die Betriebe und Einrichtungen mit einem zum Teil erheblichen Auf-\nwand verbunden, der sich bei nur kurzen Phasen einer Öffnung kaum lohnen dürfte. \nAuch insoweit ist daher dem Verordnungsgeber ein Einschätzungsspielraum eröffnet, \ndessen Grenzen hier nicht überschritten sein dürften und der daher nicht durch die ei-\ngene Wertung des Gerichts ersetzt werden kann. \n§ 28a Abs. 1 Nr. 16 IfSG i. V. m. § 33 Nr. 3 IfSG sieht hierbei die Schließung von \nSchulen oder die Erteilung von Auflagen für die Fortführung des Betriebs als mögli-\nche notwendige Schutzmaßnahme i. S. d. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG zur Verhinde-\nrung der Verbreitung von COVID-19 ausdrücklich vor. Bei den in § 5a Satz 1 Säch-\nsCoronaSchVO vorgesehenen Zutrittsverbot in Abhängigkeit von der Durchführung \neines Corona-Tests handelt es sich um eine Auflage im vorgenannten Sinne. Da § 28a \nAbs. 1 Nr. 16 IfSG sogar Schließungen von Schulen vorsieht, bestehen auch keine Be-\ndenken, dass die in § 5a Abs. 5 Satz 1 SächsCoronaSchVO getroffene Regelung von \n43 \n\n \n \n21\nder genannten Ermächtigungsgrundlage umfasst ist. Die Geltungsdauer der Sächsi-\nschen Corona-Schutzverordnung vom 5. März 2021 beschränkt sich ferner nach ihrem \n§ 12 Abs. 1 und 2 auf weniger als vier Wochen und überschreitet den von § 28a Abs. 5 \nSatz 2 IfSG vorgegebenen Regelgeltungszeitraum nicht. \n3. Die angegriffene Regelung dürfte auch im Übrigen mit höherrangigem Recht ver-\neinbar sein. \n3.1 § 5a Abs. 5 IfSG verstößt voraussichtlich nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz \naus Art 20 Abs. 3 GG. \nNach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssen gesetzliche Rege-\nlungen so gefasst sein, dass der Betroffene seine Normunterworfenheit und die Rechts-\nlage so konkret erkennen kann, dass er sein Verhalten danach auszurichten vermag. \nDie Anforderungen an die Bestimmtheit erhöhen sich mit der Intensität, mit der auf \nder Grundlage der betreffenden Regelung in grundrechtlich geschützte Bereiche ein-\ngegriffen werden kann. Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass die Norm dann überhaupt \nkeine Auslegungsprobleme aufwerfen darf. Dem Bestimmtheitserfordernis ist viel-\nmehr genügt, wenn diese mit herkömmlichen juristischen Methoden bewältigt werden \nkönnen (BVerfG, Beschl. v. 27. November 1990 - 1 BvR 402.87 -, juris Rn. 45). Es ist \nauf die Sicht des durchschnittlichen Normadressaten abzustellen, wobei ein objektiver \nMaßstab anzulegen ist (SächsOVG, Beschl. v. 12. Mai 2020 - 3 B 177/20 -, juris Rn. \n10). \n(a) Hiervon ausgehend ist die Norm zunächst nicht deshalb unbestimmt, weil das Zu-\ntrittsverbot nach § 5a Abs. 5 Satz 1 SächsCoronaSchVO nach Satz 4 \nSächsCoronaSchVO nur für diejenigen Schulen gilt, in denen Selbsttestkits für schuli-\nsches Personal, Hortpersonal sowie, mit Ausnahme der Primarstufe, Schülerinnen und \nSchüler „in hinreichender Zahl“ vorliegen. Zwar dürften die Normadressaten sich ohne \nentsprechende Information kaum Klarheit über Geltung des Zutrittsverbots verschaf-\nfen können. Aber dies gibt die Norm ihnen auch nicht auf. Sie lässt sich vielmehr so \nauslegen, dass das Zutrittsverbot erst dann gelten soll, wenn von der Schule, der \nSchulträger oder einer anderen staatlichen Stelle in geeigneter Art und Weise bekannt \ngemacht worden ist, dass Selbsttestkits in ausreichender Zahl in der betroffenen Schu-\n44 \n45 \n46 \n47 \n\n \n \n22\nle vorliegen. Das lässt sich bereits aus § 5a Abs. 5 Satz 6 SächsCoronaSchV entneh-\nmen, wonach im Eingangsbereich des Geländes der Schule entsprechende Hinweise \nanzubringen sind, sofern ein Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt. Eine andere Auslegung \nwäre fernliegend. \n \n(b) Die angegriffene Norm ist auch nicht deswegen zu unbestimmt, weil sie den Nor-\nmadressaten im Unklaren darüber lässt, welche Art von Tests in der Schule bereitge-\nstellt werden sollen. Nach § 5a Abs. 5 Satz 4 SächsCoronaSchVO können die Betrof-\nfen den Nachweis, dass sie nicht mit dem Coronavirus infiziert sind, auch mit soge-\nnannten Selbsttestkits erbringen. Hierbei kann es sich um Tests handeln, bei denen ein \nAbstrich direkt im vorderen Nasenbereich erfolgt, oder um vergleichbare Tests, die \nnicht mit beachtlichen Schmerzen einhergehen können. Zu einer näheren Konkretisie-\nrung war der Verordnungsgeber im Hinblick auf die Verwendung von „Selbsttest“ im \nöffentlichen Diskurs nicht verpflichtet. \n \n(c) § 5a Abs. 5a SächsCoronaSchVO ist auch nicht deswegen zu unbestimmt, weil sie \ndie Häufigkeit der Testpflicht für Schüler nicht hinreichend bestimmt. Nach § 5a Abs. \n5 Satz 2 SächsCoronaSchVO dürfen die ärztliche Bescheinigung und die Durchfüh-\nrung der Tests nicht länger als drei Tage, für Schülerinnen und Schüler nicht länger als \neine Woche zurückliegen. Hieraus folgt, dass sich Schüler nur einmal pro Woche tes-\nten lassen müssen. Die Norm ist dahingehend auszulegen, dass dieser Turnus auch für \ndie in § 5a Abs. 5 Satz 4 SächsCoronaSchVO angesprochenen Selbsttests gilt. \n \n(d) Schließlich ist § 5a Abs. 5a SächsCoronaSchVO auch nicht unbestimmt, soweit \n§ 5a Abs. 5 Satz 3 SächsCoronaSchVO bestimmt, dass das Zutrittsverbot nach Satz 1 \nnicht gilt, wenn „unmittelbar“ nach dem Betreten des Geländes ein Test durchgeführt \nwird. Hieraus wird hinreichend deutlich, dass die betroffene Schule geeignete organi-\nsatorische Maßnahmen treffen muss, um das Risiko einer Ausbreitung des Coronavi-\nrus durch infizierte Personen zu minimieren. Dabei muss der Schule im Hinblick auf \nunterschiedliche Gegebenheiten vor Ort ein organisatorischer Spielraum verbleiben. \nZu einer näheren Konkretisierung war der Verordnungsgeber nicht verpflichtet. \n3.2 Die angegriffene Vorschrift ist auch nicht deswegen unwirksam, weil sie mit ei-\nnem Eingriff in das die körperliche Unversehrtheit schützende Grundrecht aus Art. 2 \n48 \n49 \n50 \n51 \n\n \n \n23\nAbs. 2 Satz 1 GG verbunden ist, der nicht von der in Rede stehenden Verordnungser-\nmächtigung gedeckt ist. \nNach § 32 Satz 1 IfSG werden die Landesregierungen ermächtigt, unter den Voraus-\nsetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend sind, auch \ndurch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung über-\ntragbarer Krankheiten zu erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung \nnach Satz 2 der Vorschrift durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. § 32 \nAbs. 3 IfSG bestimmt, dass die Grundrechte der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 \nSatz 2 GG), der Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG), der Versammlungsfreiheit (Art. 8 \nGG), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 Grundgesetz) und des Brief- \nund Postgeheimnisses (Art. 10 GG) insoweit eingeschränkt werden können. \nDas Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (körperliche Unversehrtheit) gehört nicht \nzu den in § 32 Satz 3 IfSG ausdrücklich aufgeführten einschränkbaren Grundrechten. \nDies ist hier aber schon deswegen unschädlich, weil der Schutzbereich dieses Grund-\nrechts bereits nicht eröffnet ist. \n \nDas Recht auf körperliche Unversehrtheit gewährleistet zum einen die Gesundheit im \nbiologisch-physiologischen Sinne, einschließlich der Integrität der Körpersphäre. Über \nden Wortlaut hinaus garantiert das Recht auf körperliche Unversehrtheit auch \ndas psychisch-seelische Wohlbefinden. Dieses erweiterte Verständnis ergibt sich aus \ndem Zusammenhang des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG mit der Menschenwürde, die den \nSchutz der Identität und der Integrität ebenfalls nicht auf den körperlichen Bereich be-\nschränkt, und aus der Entstehungsgeschichte des Grundrechtsartikels, denn Psychoter-\nror, seelische Folterungen und entsprechende Verhörmethoden, die im Dritten Reich \nzu den Verbrechen jener Zeit gehörten, sollten unter der Geltung des Grundgesetzes \ngeächtet werden. Das Recht auf körperliche Unversehrtheit schützt damit jedenfalls \nvor solchen psychischen Beeinträchtigungen, die in ihren Wirkungen körperlichen \nSchmerzen gleichkommen. Dazu gehören z.B. psychische Folterungen und seelische \nQuälereien. Die Gesundheit umfasst auch die Freiheit von Schmerz (vgl. hierzu King-\nreen/Poscher, Grundrechte Staatsrecht II, 33. Aufl., 2017, Rn. 472). Die materielle \nFreiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG hat unter den grundrechtlich verbürgten \nRechten ein besonderes Gewicht (vgl. BVerfGE 65, 317 [322] = FamRZ 1984, 139). \n52 \n53 \n54 \n\n \n \n24\n \nDie in Rede stehende Norm, soweit diese eine Verpflichtung zu einem Test auf das \nCoronavirus enthält, berührt den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG nicht. Denn \nder Nachweis, nicht vom Virus infiziert zu sein, kann auch mit einem sogenannten \nSelbsttest erbracht werden, der aller Voraussicht nach nicht mit Beeinträchtigungen \nverbunden ist, die in ihren Wirkungen körperliche Schmerzen hervorrufen. Dies gilt \nohne Rücksicht darauf, ob Spuk-, Lollytests oder solche Tests Anwendung finden, bei \ndenen \nein \nAbstrich \nim \nvorderen \nNasenbereich \nerfolgt \n(vgl. \nhierzu \n(vgl.https://www.apotheken-umschau.de/krankheiten-\nsymptome/infektionskrankheiten/coronavirus/corona-nachweis-die-testverfahren-im-\nueberblick-724147.html., abgerufen am 19. März 2021). \n \nIst hier der Schutzbereich des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 \nAbs. 2 Satz 1 GG schon nicht berührt, hatte der Senat nicht zu prüfen, ob § 28 Abs. 1 \nSatz 4 IfSG den Verordnungsgeber ungeachtet des Wortlauts von § 32 IfSG ermäch-\ntigt, dieses Grundrecht einzuschränken. \n \n3.3 Der gerügte Verstoß gegen das Recht auf Bildung liegt voraussichtlich nicht vor. \nNach Art. 7 Abs. 1 SächsVerf erkennt das Land das Recht eines jeden Menschen auf \nein menschenwürdiges Dasein, insbesondere auf Arbeit, auf angemessenen Wohn-\nraum, auf angemessenen Lebensunterhalt, auf soziale Sicherung und auf Bildung, als \nStaatsziel an. Im Hinblick darauf ist im Freistaat Sachsen hier „das Recht auf Bildung“ \nals Staatsziel ausgestaltet, das subjektive Rechte nicht vermittelt. Im Übrigen ist das \nGrundrecht auf chancengleiche Schulbildung aus Art. 102 Abs. 1 SächsVerf i. V. m. \nArt. 29 Abs. 2 SächsVerf nicht verletzt. Soweit in diesem Zusammenhang auch das \nRecht auf eine möglichst ungehinderte Entfaltung der Persönlichkeit im Bereich der \nSchule und damit der Anspruch der Schüler auf eine Entfaltung ihrer Anlagen und Be-\nfähigungen im Rahmen schulischer Ausbildung und Erziehung nach Art. 2 Abs. 1 GG \n(vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1998 - 1 BvR 1640/97 -, juris Rn. 145 ff.) an-\ngesprochen ist, bestehen ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffene \nNorm unwirksam sein könnte. Das angesprochene Recht auf Entfaltung der Persön-\nlichkeit der Schüler besteht eben nur „im Rahmen“ der vorgesehenen Ausbildung, \nwonach bei dem geschilderten Infektionsgeschehen Schüler vom Präsenzunterricht \nausgeschlossen werden können, die sich nicht auf das Corona-Virus testen lassen wol-\n55 \n56 \n57 \n\n \n \n25\nlen. Auch soweit hier die durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen am \n10. Dezember 1948 verkündete Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR) \nin Rede steht, die mit Art. 26 AEMR ein Recht auf Bildung anspricht, gilt nichts an-\nderes. \n \n3.4 Soweit § 5a Abs. 5 CoronaSchVO in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte all-\ngemeine Handlungsfreiheit oder in das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. \n1 GG i. V. m. Art. 1 GG eingreift, sind die Eingriffe jedenfalls verhältnismäßig. \nNach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind Eingriffe in die o. a. Grundrechte nur \ngerechtfertigt, wenn sie zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch er-\nforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Ein-\ngriffs und dem Gewicht der sie rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit \n(Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) noch gewahrt wird (st. Rspr., vgl. BVerfG, \nBeschl. v. 14. Januar 2015 - 1 BvR 931/12 -, juris Rn. 53 ff.; Beschl. v. 11. Februar \n1992 - 1 BvR 1531/90 -, juris Rn. 56). Ein Gesetz ist geeignet, wenn mit seiner Hilfe \nder erstrebte Erfolg gefördert werden kann. Es ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber \nnicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark ein-\nschränkendes Mittel hätte wählen können. Bei der Beurteilung der Eignung und Erfor-\nderlichkeit steht dem Gesetz- und Verordnungsgeber ein weiter Beurteilungsspielraum \n(Einschätzungsprärogative) zu. Infolge dieses Beurteilungsspielraums können Maß-\nnahmen, die der Gesetzgeber zum Schutz eines wichtigen Gemeinschaftsguts wie der \nAbwehr von Gefahren für erforderlich hält, verfassungsrechtlich nur beanstandet wer-\nden, wenn nach den dem Gesetzgeber bekannten Tatsachen und im Hinblick auf die \nbisher gemachten Erfahrungen feststellbar ist, dass Beschränkungen, die als Alternati-\nven in Betracht kommen, die gleiche Wirksamkeit versprechen, die Betroffenen indes-\nsen weniger belasten (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 26. März 2007 - 1 BvR \n2228/02 -, juris Rn. 42 m. w. N.). \n \nSoweit § 5a Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Satz 4 SächsCoronaSchVO Personen den Zutritt zum \nSchulgelände untersagt, die sich nicht auf das Coronavirus testen lassen wollen, ist die \nRegelung geeignet, das mit der Verordnung verfolgte legitime Ziel einer Vermeidung \nder Weiterverbreitung des Virus SARS-CoV-2 auch bei Fortführung bzw. Wiederauf-\nnahme des Präsenzbetriebs in den Schulen für bestimmte Schüler zu fördern. Ohne \n58 \n59 \n60 \n\n \n \n26\ndiese „Testpflicht“ wäre das Risiko, dass sich durch den Präsenzbetrieb in den Schulen \ndie Ausbreitung des Virus verstärkt, wesentlich höher. Gegen diese Einschätzung \nspricht nicht der Umstand, dass ein Corona-Test immer nur eine Momentaufnahme ist. \nNach der angegriffenen Vorschrift müssen die Betroffenen den Nachweis, dass keine \nInfektion besteht, in hinreichend kurzen Abständen erbringen. Die Annahme, die an-\ngegriffene Norm weise die erforderlichen Eignung zur Verhinderung der Ausbreitung \nder Pandemie auf, wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass sie einen Corona-\nSelbsttest zulässt, der gegenüber den PCR-Tests eine höhere Fehlerrate aufweist (vgl. \nhierzu \nhttps://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronatest/faq-\nschnelltests.html). Es ist davon auszugehen, dass Selbsttests nur zugelassen werden, \nwenn sie ein hinreichendes Diagnosepotential aufweisen. \n \nDie Regelung über das Zutrittsverbot ist bei Gewährleistung des Präsenzbetriebs in \nSchulen zur Bekämpfung der Pandemie auch erforderlich. Ein andere Maßnahme, die \nweniger stark in die betroffene Grundrechte eingreifen würde, aber ebenfalls in glei-\ncher Weise das Ziel fördern könnte, die Ausbreitung der Pandemie bei einem Präsenz-\nbetrieb in Schulen zu verhindern, ist nicht erkennbar. Durch die Implementierung des \nhier vorgesehenen Zutrittsverbots wird die Wahrscheinlichkeit, dass mit Corona infi-\nzierte Personen überhaupt das jeweilige Schulgelände betreten können und sich \nCorona dort ausbreiten kann, stark reduziert. Andere Maßnahmen, die die gleiche \nWirkung haben, sind nicht offensichtlich. Insbesondere schulische Hygienekonzepte \ndürften für sich genommen nicht die gleiche Wirkung haben. Jedenfalls können sie \nnicht verhindern, dass infizierte Personen auf das Schulgelände gelangen. Dessen un-\ngeachtet dürfte gerade in Schulen immer das Risiko bestehen, dass Hygienekonzepte \nnicht vollständig umgesetzt werden. Sofern Hygienekonzepte neben Zutrittsverboten, \nwie sie hier in Rede stehen, zur Anwendung kommen, dürfte das Ziel, die Ausbreitung \nder Pandemie in Schulen bei Durchführung von Präsenzunterricht zu verhindern, al-\nlerdings besonders gut gefördert werden können. \n \nSchließlich dürfte die in Rede stehende Regelung auch im engeren Sinne verhältnis-\nmäßig sein. Einerseits schränken sie die Grundrechte der Antragstellerinnen aus Art. 2 \nAbs. 1 GG (Allgemeine Handlungsfreiheit) und aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 \nGG (Allgemeines Persönlichkeitsrecht) kaum ein. Das Zutrittsverbot gilt auch dann \nnicht, wenn die Betroffenen durch einen kaum belastenden - für sie auch nicht mit \n61 \n62 \n\n \n \n27\nKosten verbundenen Selbsttest - nachweisen, dass sie nicht mit dem Coronavirus infi-\nziert sind. Sie brauchen sich also nicht einem Test unterziehen, der nur von geschul-\ntem Personal vorgenommen werden und mit größeren Belastungen verbunden sein \nkann als der Selbsttest, um das Schulgelände betreten zu dürfen. Andererseits leistet \ndie Regelung der staatlichen Verpflichtung aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG Vorschub, die \nGesundheit der Bevölkerung zu schützen, und kommt zugleich dem Staatsziel des \nArt. 7 SächsVerf entgegen, für eine angemessene Bildung zu sorgen, indem sie Prä-\nsenzunterricht bei deutlicher Reduktion des Infektionsrisikos in der Schule ermöglicht. \n3.5 Weitere Gesichtspunkte, die auf die Unwirksamkeit der angegriffenen Regelung \nschließen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere dürfte ein Verstoß gegen \nden Gleichheitssatz aus Art. 3 GG nicht vorliegen. Dass die Verordnung keine Rege-\nlungen zu der Haftung bei Verletzungen durch Tests enthält, dürfte nicht zuletzt im \nHinblick auf das geltende Staatshaftungsrecht unbeachtlich sein. Jedenfalls kann dies \nnicht zur Unwirksamkeit der Verordnung führen. \n4. Überdies wäre der Antrag auch dann unbegründet, wenn die Erfolgsaussichten des \nNormenkontrollantrags bei summarischer Prüfung als offen anzusehen wären. \nDie von den Antragstellerinnen angegriffene Norm bewirkt schon keinen gravierenden \nEingriff in die in Rede stehenden Grundrechte. Keinesfalls können ihre Belange die \ngegenläufigen Interessen in Bezug auf die Verwirklichung des Staatsziels aus Art. 7 \nSächsVerf und auf den Schutz von Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Men-\nschen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) überwiegen, welche angesichts des derzeitigen Infek-\ntionsgeschehens in überaus hohem Maße gefährdet sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11. \nNovember 2020 - 1 BvR 2530/20 -, juris Rn. 13 ff.; BbgVerfG, Beschl. v. 11. Dezem-\nber 2020 - 21/20 EA -, juris Rn. 17 ff.). \nNach alledem war der Antrag abzulehnen. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung be-\nruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Da die angegriffene Regelung mit Ab-\nlauf des 31. März 2021 außer Kraft tritt, zielt der Antrag inhaltlich auf eine Vorweg-\nnahme der Hauptsache, sodass für das Eilverfahren eine Reduzierung des Streitwerts \n63 \n64 \n65 \n66 \n67 \n\n \n \n28\nauf der Grundlage von Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbar-\nkeit nicht veranlasst ist. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. \n3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \n Kober \n \n \n \nHeinlein \n \n \n gez.: \n \n \nNagel \n \n \n \nSchmidt-Rottmann \n \n \n \n68","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487418","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-03-19/3-b-81-21","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":17},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":12},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28a","ref_norm":"28a","n":8},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 5a","ref_norm":"5a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487418","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487418","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-03-19/3-b-81-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487418","retrieved":"2026-07-09 08:35:48.284437+00:00"}}