{"status":"available","doknr":"OLD487417","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-03-22","aktenzeichen":"3 B 56/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 56/21 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n \n- Antragstellerin - \n \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Sächsische Staatsministerium \nfür Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt \nAlbertstraße 10, 01097 Dresden \n \n \n \n- Antragsgegner - \n \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nTeilunwirksamkeit der SächsCoronaSchVO vom 5. März 2021 \nhier: Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO \n\n \n \n2\nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richter am Oberver-\nwaltungsgericht Kober und Heinlein sowie die Richterinnen am Oberverwaltungsge-\nricht Nagel und Schmidt-Rottmann \n \nam 22. März 2021 \nbeschlossen: \n \nDer Antrag wird abgelehnt. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. \n \nDer Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt. \nGründe \nI. \nDie Antragstellerin verfolgt mit ihrem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO das Ziel, \n§ 4 Abs. 2 Nr. 21 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales \nund Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 \nund COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung - SächsCoronaSchVO) vom \n5. März 2021 (SächsGVBl. S. 287) einstweilen außer Vollzug zu setzen, soweit Res-\ntaurants und Beherbergungsstätten betroffen sind, die ausschließlich einer Speisen- \nund Getränkeversorgung von Gästen dienen, welche nach § 4 Abs. 2 Nr. 21 Säch-\nsCoronaSchVO privilegiert übernachten, hilfsweise, den Antragsgegner zur sanktions-\nfreien Duldung der Speisen- und Getränkeversorgung zu verpflichten. Die Sächsische \nCorona-Schutz-Verordnung hat - soweit hier maßgeblich - nachfolgenden Wortlaut: \n„§ 4 \nSchließung von Einrichtungen und Angeboten \n(1) (…) \n(2) Untersagt sind die Öffnung und der Betrieb von: (…) \n \n19. Übernachtungsangeboten, mit Ausnahme von Übernachtungen aus not-\nwendigen beruflichen, schulischen, medizinischen oder sozialen Anlässen, (…) \n1 \n\n \n \n3\n \n21. Gastronomiebetrieben sowie Bars, Kneipen, Cafés, Eisdielen und ähnlichen \nEinrichtungen, mit Ausnahme der Lieferung und Abholung von mitnahmefähi-\ngen Speisen und Getränken; bei der Abholung von Speisen und Getränken ist \nein Verzehr unmittelbar vor Ort untersagt, \n \n22. Kantinen und Mensen soweit die Arbeitsabläufe dies zulassen. Ausge-\nnommen ist die Lieferung und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und \nGetränken zum Verzehr am Arbeitsplatz. Dies gilt nicht, wenn ein Verzehr am \nArbeitsplatz aufgrund der betrieblichen Abläufe nicht möglich ist. Unterneh-\nmensspezifische Alternativen sind dann unter zwingender Beachtung des § 5 \nAbsatz 3 und 4 sowie der Kontaktdatenerhebung gemäß § 5 Absatz 6 im be-\ngründeten Einzelfall möglich; (…) \n§ 12 \nInkrafttreten, Außerkrafttreten \n(1) Diese Verordnung tritt am 8. März 2021 in Kraft. \n(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.“ \nDie Antragstellerin trägt mit Schriftsätzen vom 22. Februar sowie 9. und 11. März \n2021 vor: Sie betreibe u. a. ein in der Landeshauptstadt gelegenes Hotel. Sie biete \nÜbernachtungs- und Verpflegungsmöglichkeiten für Geschäftsreisende und beherber-\nge bei einer Auslastung von ca. 38 % insgesamt täglich etwa 100 Übernachtungsgäste, \ndie, überwiegend aus dem Ausland kommend, mehrheitlich für die Dresdner Chipin-\ndustrie tätig seien. Die Mehrzahl der Gäste nutze ihr Hotelzimmer über mehrere Wo-\nchen. Eine Verpflegung werde im Hotelrestaurant mit Frühstück sowie Abendessen \nangeboten. Die Verpflegung sei von dem Beherbergungsvertrag umfasst. Ausländische \nGäste müssten Quarantäne durchführen oder PCR-Tests durchführen. Für die Betreu-\nung der Gäste seien ein Desinfektionsplan sowie ein Hygienekonzept „Frühstück“ er-\nstellt worden. Für das Frühstück stünden im Restaurant im Wintergarten insgesamt \n600 m² zur Verfügung. Sie stelle sicher, dass die Gäste mit einem Abstand von mehr \nals zwei Meter platziert seien, so dass die Übertragung von Aerosolen, ungeachtet der \nweiteren Hygienemaßnahmen, nahezu ausgeschlossen werden könne. Die Gäste müss-\nten sich abends für einen 30minütigen Zeitkorridor anmelden, so dass maximal 30 \nGäste gleichzeitig bedient würden. Zwischen den Zeitfenstern werde das Restaurant \ngelüftet und mit UV-Strahlen desinfiziert. Vor und nach dem Frühstück werde es mit \neinen antistatischen Kaltvernebler desinfiziert. Zusätzlich liefen Klima(-anlage) und \n2 \n\n \n \n4\nLüftung auf Höchststufe. Das Restaurant dürfe nur mit einer medizinischen Maske be-\ntreten werden, die zum Essen abgenommen werden dürfe. Das Büffet sei mit Ab-\nstandsmarkierung gekennzeichnet. Es stünden überall Einweghandschuhe zur Verfü-\ngung. Der Gast stelle sein Frühstück selbst zusammen, wobei dessen Umfang pande-\nmiebedingt erheblich eingeschränkt sei. Die Küche werde durch zwei Mitarbeiter be-\ntrieben, die das Frühstück in großen Gebinden zubereiteten, so dass es sich der Gast \nselbst entnehmen könne. Der Verpflegungsbereich sei vom zuständigen Gesundheits-\namt abgenommen worden. Eine Verpflegung außerhalb des Restaurantbereichs sei \nweder organisatorisch noch personell oder wirtschaftlich zu gewährleisten. Es müssten \n80 Roomservicewagen beschafft werden. Die Küche sei zu klein, um 100 oder mehr \neinzelne Essenportionen zuzubereiten. Die Getränkelogistik könne ebenfalls nicht be-\nwerkstelligt werden. Der notwendige Personaleinsatz müsste um drei auf fünf Be-\nschäftigte in der Küche erhöht werden. Dieses Personal stehe nicht zur Verfügung. Ei-\nne Beschäftigung von mehr Personal sei nach den einschlägigen Arbeitsschutzvor-\nschriften nicht zulässig. Bei Anlieferung über zwei Lifte würde es in den öffentlichen \nRäumlichkeiten und Verkehrswegen zu unkontrollierten Menschenansammlungen füh-\nren. Der derzeitige Verzicht auf die „Bleibereinigung“ mit den einhergehenden Vortei-\nlen von Kontaktvermeidung zwischen Mitarbeitern und Gästen ließe sich nicht fort-\nführen. Sie rüge die Verletzung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG. Sie halte \ndie Gleichbehandlung als eine mit Gastronomiebetrieben ähnliche Einrichtung für \nwillkürlich und nicht von sachlichen Gründen getragen. Die Verpflegung bei der An-\ntragstellerin entspreche einer Grundversorgung, die ausschließlich gegenüber Über-\nnachtungsgästen erbracht werde, die beruflich veranlasst bei ihr übernachten dürften. \nDie Versorgung unterscheide sich erheblich von der gastronomischen Versorgung aus \ntouristischen bzw. privaten Anlass. Zudem verstoße die Verordnung gegen das \nGleichbehandlungsgebot aus Art. 3 GG, soweit sie mit Betrieben der körpernahen \nDienstleistung gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 23 SächsCoronaSchVO gleichbehandelt würde. \nDas Ziel einer Vermeidung der Weiterverbreitung des Coronavirus mittels einer Re-\nduktion der physisch-sozialen Kontakte zu anderen Menschen sei zu billigen. Sie ver-\nweise auf die Möglichkeit einer Verletzung des Grundrechts am eingerichteten und \nausgeübten Gewerbebetrieb gemäß Art. 12 Abs. 1, Art. 19 GG. Der Antragsgegner ha-\nbe eine deutliche Verschärfung herbeigeführt, denn er habe die Verpflegungsprivile-\ngierung für Übernachtungsgäste nunmehr gestrichen. Das Verbot der Gästeverpfle-\ngung in ihren Hotelrestaurants sei willkürlich und nicht von sachlichen Gründen getra-\n\n \n \n5\ngen. Für eine Kontaktreduzierung in ihrem Hotel sei die Maßnahme weder geeignet, \nerforderlich noch verhältnismäßig im engeren Sinne. Die Gästeverpflegung durch Lie-\nferung und Abholung würde zu einer Verlagerung in die Hotelzimmer führen und da-\nmit ein im Wesentlichen unkontrollierbares Infektionsgeschehen befördern. Es würde \nzu einer Vielzahl von unkontrollierten Kontakten kommen, weil nicht ausgeschlossen \nsei, dass sich die Gäste beim Abholen der Mahlzeiten in den Hotelfluren oder Aufzü-\ngen sowie beim Abgeben von Geschirr auf dem Gang begegneten oder gemeinsam am \nServierwagen stünden und das Geschirr einschließlich Besteck hintereinanderstehend \neinsortierten. Die Ansammlung von Menschen im Hotelrestaurant sei durch die von \nihr ergriffenen Hygienemaßnahmen so organisiert, dass eine Infektion durch Aerosole \nnahezu ausgeschlossen werden könne. Schließlich müssten die Zimmer intensiver ge-\nreinigt werden, wenn dort unter Umständen mehrere Mahlzeiten täglich eingenommen \nwürden. Auch dies wäre mit einem erheblichen zusätzlichen Personaleinsatz verbun-\nden und würde eine Ausweitung eines potentiellen Infektionsgeschehens nach sich \nziehen. Von den zwei vom Antragsgegner genannten Treppenhäusern sei eines ein rei-\nnes Fluchttreppenhaus. Die Vorstellung, dass sich eine größere Gästeanzahl mit Tab-\nletts über fünf Etagen durch das Treppenhaus bewege, sei nicht realistisch. Auch halte \nes der Antragsgegner selbst offensichtlich nicht für erforderlich, die angegriffene Re-\ngelung durchzusetzen, da ein großes Hotel in Leipzig die Gästeverpflegung bis heute \nweiterhin im Hotel durchführe. Die getroffene Maßnahme sei unangemessen, da die \naus dem Verbot der Gästeversorgung im Hotelrestaurant folgende faktische Verpflich-\ntung, eine Abholung oder Lieferung von Mahlzeiten gegenüber den Hotelgästen anzu-\nbieten, unverhältnismäßig in ihre Rechte am eingerichteten und ausgeübten Gewerbe-\nbetrieb eingreife. Ihr sei faktisch die wirtschaftliche Grundlage für die Aufrechterhal-\ntung des Betriebs entzogen. Die Umsetzung sei weder logistisch noch personell zu \nleisten. Andere Länder würden die Verpflegung von Übernachtungsgästen in den ho-\nteleigenen Verpflegungsbereichen wie Frühstücksraum oder Restaurant für zulässig \nerachten. Der Antragsgegner habe seinen Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Fest-\nstellung einer durch das Coronavirus bedingten Gefährdungslage überschritten. Die In-\nfiziertenzahlen seien signifikant auf ein Niveau gesunken, bei dem eine Nachverfol-\ngung wieder möglich erscheine. Dies ergebe sich aus den vom Robert-Koch-Institut \nangeführten Fallzahlen sowie daraus, dass nunmehr mehrere Impfstoffe zugelassen \nseien. \n\n \n \n6\nDie Antragstellerin beantragt, \nim Wege der einstweiligen Anordnung § 4 Abs. 2 Nr. 21 der Sächsischen \nCoronaschutzverordnung vom 5. März 2021 vorläufig außer Vollzug zu setzen, \nsoweit Restaurants in Beherbergungsstätten betroffen sind, die ausschließlich \neiner Speisen- und Getränkeversorgung von Gästen, welche nach § 4 Abs. 2 \nNr. 19 SächsCoronaSchVO privilegiert übernachten, dienen, \nhilfsweise, den Antragsgegner zu verpflichten, die Speisen- und Getränkever-\nsorgung in den Restaurants der Beherbergungsstätten der Antragstellerin nur \nfür Übernachtungsgäste einstweilen sanktionsfrei zu dulden mit der Maßgabe, \ndass die Antragstellerin die Hygieneauflagen gemäß Ziffer II. Nr. 1 Buchstabe \nb. S. 1 i. V. m. Ziffer II. Nr. 1 der Allgemeinverfügung Vollzug des Infektions-\nschutzgesetzes Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie Anordnung von \nHygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-\nKrankheit-2019 (COVID-19) Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministe-\nriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt in der jeweils gelten-\nden Fassung, zuletzt von 6. März 2021, in entsprechender Weise einhält. \nDer Antragsgegner beantragt, \nden Antrag abzulehnen. \nEr trägt zusammengefasst mit Schriftsatz vom 10. März 2021 vor: Die Gleichbehand-\nlung von hoteleigenen Restaurants und anderen gastronomischen Einrichtungen sei \nsachlich begründet. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz sei daher nicht fest-\nzustellen. Der Unterschied zwischen hoteleigenen Restaurants und Restaurants, die \nnicht an ein Hotel angegliedert seien, sei nicht in der Weise ausschlaggebend, dass \nbeide Arten von Einrichtungen zwingend ungleich zu behandeln seien. Mit ihrem An-\ntrag begehre die Antragstellerin im Ergebnis eine Gleichbehandlung mit Kantinen und \nMensen gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 22 SächsCoronaSchVO. Zwischen Kantinen und Men-\nsen auf der einen Seite und Restaurants, auch hoteleigene, bestehe ein wesentlicher \nUnterschied dahingehend, dass sowohl für Mitarbeiter in Betrieben als auch Mitarbei-\nter an Universitäten nicht zwingend ein geeigneter individuell zugänglicher Platz zur \nEinnahme von Speisen und Getränken zur Verfügung sehe. Daher sei für diese Ein-\nrichtungen die Möglichkeit für eine abweichende Handhabung geschaffen worden. Im \nVergleich hierzu gebe es für Hotelgäste die grundsätzliche Möglichkeit, Speisen und \nGetränke auf dem individuell zugänglichen Hotelzimmer einzunehmen. Insbesondere \nverfüge jedes Zimmer des Hotels der Antragstellerin über einen Schreibtisch oder Ar-\nbeitsplatz. Der Vortrag sei nicht nachvollziehbar, dass eine Versorgung der Hotelgäste \n3 \n4 \n5 \n\n \n \n7\nauf dem Hotelzimmer nicht möglich sei. Die Regelung sei im Hinblick auf das aktuel-\nle Infektionsgeschehen weiterhin notwendig. Es bestehe insbesondere die gesteigerte \nGefahr der Verbreitung von Virus-Varianten, die sich durch eine höhere Infektionsrate \nauszeichneten und bei denen die Befürchtung bestehe, dass die zur Verfügung stehen-\nden Impfstoffe nicht dieselbe Wirksamkeit entfalteten wie gegenüber dem ursprüngli-\nchen Virus. Es werde auf § 28a Abs. 3 Satz 1 IfSG verwiesen. Dass bei einem gleich-\nzeitigen Aufenthalt von bis zu 30 Hotelgästen zuzüglich Personal im Hotelrestaurant \nfür eine Dauer von bis zu dreißig Minuten ein Infektionsrisiko nahezu ausgeschlossen \nsein soll, sei nicht nachvollziehbar. Auch die übrigen Einwendungen der Antragstelle-\nrin seien nicht nachvollziehbar, insbesondere der Hinweis auf eine geringere Kontakt-\nzahl im Restaurantbereich, Kontaktmöglichkeiten bei der Reinigung der Zimmer, eine \nnicht zu bewerkstelligende Getränkelogistik, die Nutzung von lediglich zwei Liften, \ndie Annahme, die Hotelgäste würden auch im Winter nach der Frühstückseinnahme \ndirekt das Hotel verlassen sowie, dass sich Hotelgäste in einem nennenswerten Maß \nnach Dresden in ein Hotelzimmer für eine Dresdner Firma begeben würden, um dann \ndort im „Homeoffice“ zu arbeiten. Es lasse sich daher nicht schlussfolgern, dass im \nHotel der Antragstellerin eine Verpflegung der Hotelgäste auf den Zimmern nicht \nmöglich sei. Da die Verordnung offensichtlich rechtmäßig sei, bedürfe es keiner Fol-\ngenabwägung. Jedenfalls würde eine solche Folgenabwägung zu Lasten der Antrag-\nstellerin ausfallen. \nII. \nDer Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 24 Abs. 1 SächsJG statthaft. \nDanach entscheidet das Sächsische Oberverwaltungsgericht über die Gültigkeit von im \nRang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Dazu gehören Verord-\nnungen der Staatsregierung. Der Senat entscheidet gemäß § 24 Abs. 2 SächsJG hier-\nüber in der Besetzung von fünf Berufsrichtern. \nDer Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist zulässig. \nEin Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, wenn ein in der \nHauptsache gestellter oder noch zu stellender Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 \nVwGO voraussichtlich zulässig ist (vgl. hierzu Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. \n6 \n7 \n8 \n\n \n \n8\nAufl. 2018, § 47 Rn. 387) und die für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \ngeltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 47 Abs. 6 VwGO vorliegen. Beides ist \nhier der Fall. \nDie Antragstellerin ist auch antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da \nsie geltend machen kann, in ihren Rechten gemäß Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 i. V. m. \nArt. 19 Abs. 3 GG verletzt zu sein. Sie ist als Betreiberin von Hotels von der in § 4 \nAbs. 2 Nr. 21 SächsCoronaSchVO angeordneten Schließung ihres Hotelrestaurants be-\ntroffen. \nDer Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist allerdings nicht begründet. \nGemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die Anwendung der \nVerordnung des Antragsgegners vorübergehend außer Vollzug setzen, wenn dies zur \nAbwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. \nDa sich der Wortlaut der Vorschrift an § 32 BVerfGG anlehnt, sind die vom Bundes-\nverfassungsgericht hierzu entwickelten Grundsätze (BVerfG, Beschl. v. 8. November \n1985 - 1 BvR 1290/85 -, juris Rn. 10, und v. 8. November 1994 - 1 BvR 1814/94 -, ju-\nris Rn. 21) auch bei § 47 Abs. 6 VwGO heranzuziehen. Als Entscheidungsmaßstab \ndienen die Erfolgsaussichten eines anhängigen oder möglicherweise nachfolgenden \nHauptsacheverfahrens. Ergibt die Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraus-\nsichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen An-\nordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht geboten. Ist hingegen voraussichtlich von ei-\nnem Erfolg des Normenkontrollantrags auszugehen, wird die angegriffene Norm \neinstweilen außer Vollzug zu setzen sein, wenn der (weitere) Vollzug der angegriffe-\nnen Norm bis zum Ergehen einer Hauptsacheentscheidung Nachteile befürchten lässt, \ndie unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter \nund/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit \nBlick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen \nHauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Erweisen sich die Erfolgsaussichten in \nder Hauptsache als offen, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweili-\nge Anordnung nicht erginge, eine Hauptsache aber Erfolg hätte, gegenüber den Nach-\nteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen \nwürde, einem anhängigen oder möglicherweise nachfolgenden Normenkontrollantrag \n9 \n10 \n11 \n\n \n \n9\naber der Erfolg zu versagen wäre. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung \nsprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich über-\nwiegen, also so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz of-\nfener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (SächsOVG, Beschl. v. \n15. April 2020 - 3 B 114/20 -, juris Rn. 11 und Beschl. v. 15. März 2018 - 3 B 82/18 -, \njuris Rn. 16 m. w. N.). Mit diesen Voraussetzungen stellt § 47 Abs. 6 VwGO an die \nAussetzung des Vollzugs einer untergesetzlichen Norm erheblich strengere Anforde-\nrungen als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einer einstweiligen Anordnung stellt \n(BVerwG, Beschl. v. 18. Mai 1998 - 4 VR 2.98 -, juris Rn. 3). \nUnter Anwendung dieser Grundsätze hat der Antrag auf vorläufige Außervollzugset-\nzung von § 4 Abs. 2 Nr. 21 SächsCoronaSchVO keinen Erfolg, da die angegriffene \nVorschrift im Normenkontrollverfahren voraussichtlich standhalten wird. Auch eine \nInteressenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus. \n1. Dass sich die Verordnung voraussichtlich auf eine den Anforderungen des Art. 80 \nAbs. 1 GG genügende parlamentsgesetzliche Verordnungsermächtigung stützen kann, \nhat der Senat mit Beschluss vom 2. Februar 2021 (- 3 B 8/21 -, juris Rn. 28 ff. m. w. \nN.) festgestellt. \nDies gilt auch im Hinblick auf die die Voraussetzungen von § 32 Satz 1, § 28 Abs. 1 \nSatz 1 und 2 sowie § 28a Abs. 1 Nr. 13, Abs. 3 und Abs. 6 IfSG. Hierzu hat der Senat \nin seinem o. g. Beschluss (a. a. O. Rn. 33 ff.) unter Bezugnahme seines Beschlusses \nvom 11. November 2020 (- 3 B 357/20 -, juris Rn. 29 ff.) darauf abgehoben, dass an-\ngesichts der dort näher geschilderten Infektionslage, der Zahl der Patienten, die auf ei-\nner Intensivstation behandelt werden müssen, der Tatsache, dass es nach wie vor keine \nzugelassenen Impfstoffe gibt und der weiterhin für die Gesundheit der Bevölkerung in \nDeutschland hohen, für Risikogruppen sehr hohen Gefährdungslage die zuständigen \nBehörden zum Handeln verpflichtet sind. Auch die nunmehr erfolgte Zulassung meh-\nrerer Impfstoffe erfordert hiernach keine andere Bewertung, da diese momentan noch \nnicht in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen und daher erkennbar in den \nkommenden Wochen kein signifikanter Teil der Bevölkerung geimpft werden kann. \nDer Senat hat im vorgenannten Beschluss weiter darauf abgestellt, dass dem Verord-\nnungsgeber ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zukommt, wel-\n12 \n13 \n14 \n\n \n \n10\ncher durch die Notwendigkeit der Maßnahme im Einzelfall begrenzt wird. Wenn - wie \nhier - die Freiheits- und Schutzbedarfe der verschiedenen Grundrechtsträger in unter-\nschiedliche Richtung weisen, haben der Gesetzgeber und auch die von ihm zum Ver-\nordnungserlass ermächtigte Exekutive nach ständiger Rechtsprechung des Bundesver-\nfassungsgerichts von Verfassungs wegen einen Spielraum für den Ausgleich dieser \nwiderstreitenden Grundrechte. Auch die speziellen Voraussetzungen des § 28a Abs. 1 \nund Abs. 3 IfSG für Verordnungsregelungen zu besonderen Schutzmaßnahmen zur \nVerhinderung der Verbreitung von COVID-19 sind erfüllt. Es liegt eine vom Bundes-\ntag festgestellte (BT-PlPr 19/154, S. 19169C) epidemische Lage von nationaler Trag-\nweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG vor, weil eine dynamische Ausbreitung dieser be-\ndrohlichen übertragbaren Krankheit über mehrere Länder in der Bundesrepublik \nDeutschland stattfindet (§ 5 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 IfSG). \nEr hat ferner festgestellt, dass es im Freistaat Sachsen, auch wenn nunmehr erste Er-\nfolge deutlich würden, während der bisherigen Dauer des verschärften „Lockdowns“ \nmittels aller bisher getroffenen weitreichenden Schutzmaßnahmen noch nicht gelun-\ngen sei, eine wirksame Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 auf ein ausrei-\nchendes Maß zu erreichen, das einen wirksamen Schutz von Leben und Gesundheit \ngewährleistet und insbesondere die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems nicht \ngefährdet. Zudem hat er auf die Lage am 2. Februar 2021 hingewiesen, dessen Inzi-\ndenzwert für den gesamten Freistaat zu diesem Zeitpunkt 141 Fälle je 100.000 Ein-\nwohner in den letzten sieben Tagen betrug, deren Rückgang sowie die Kapazität an In-\ntensivbetten in Sachsen und den Stand der Impfkampagne in Sachsen berücksichtigt. \nAuf die dortigen Ausführungen wird verwiesen. \nAn dieser Einschätzung ist auch derzeit festzuhalten. Der Senat hat hierzu jüngst (vgl. \nBeschl. v. 17. März 2021 - 3 51/21 -, z. Veröfftl. bei juris vorgesehen, in der Ent-\nscheidungsdatenbank des SächsOVG eingestellt, Rn. 15 ff.) festgestellt: \n„a) Zur gegenwärtigen Infektionslage liegen folgende Erkenntnisse und Bewer-\ntungen des Robert-Koch-Instituts (RKI) vor: \nEs ist nach wie vor eine hohe Anzahl an Übertragungen in der Bevölkerung in \nDeutschland zu beobachten. Das RKI schätzt die Gefährdung für die Gesundheit \nder Bevölkerung in Deutschland insgesamt weiterhin als sehr hoch ein. Die Inzi-\ndenz der letzten sieben Tage liegt - Stand 15. März 2021 - deutschlandweit bei 84 \n15 \n16 \n\n \n \n11\nFällen pro 100.000 Einwohner (EW). In Sachsen liegt diese nunmehr wieder deut-\nlich über der Gesamtinzidenz. Aktuell weisen 327 von 412 Kreisen eine hohe Sie-\nben-Tage-Inzidenz von mehr als 50 auf. Die Sieben-Tage-Inzidenz liegt in 124 \nKreisen bei mehr als 100 Fällen/100.000 EW, davon in sechs Kreisen bei mehr als \n250 Fällen/100.000 EW. Die sieben-Tage-Inzidenz bei Personen zwischen 60-79 \nJahren liegt aktuell bei 52 und bei Personen, die 80 Jahre oder älter sind, bei 54 \nFällen/100.000 EW. Die Sieben-Tage-Inzidenz nimmt insbesondere in den Al-\ntersgruppen <60 Jahre, Kinder eingeschlossen, zu. Nachdem es in Deutschland im \nvierten Quartal 2020 zu einem starken Anstieg der Fallzahlen gekommen war, war \nauch die Zahl der auf Intensivstationen behandelten Personen und die Anzahl der \nTodesfälle bis Ende Dezember 2020 stark angestiegen. Schwere Erkrankungen an \nCOVID-19, die im Krankenhaus behandelt werden müssen, betreffen dabei auch \nMenschen unter 60 Jahren. Bei der überwiegenden Zahl der Fälle verläuft die Er-\nkrankung mild. Die Wahrscheinlichkeit für schwere und auch tödliche Krank-\nheitsverläufe nimmt mit zunehmendem Alter und bei bestehenden Vorerkrankun-\ngen zu. Das individuelle Risiko, schwer zu erkranken, kann anhand der epidemio-\nlogischen/statistischen Daten nicht abgeleitet werden. So kann es auch ohne be-\nkannte Vorerkrankungen und bei jungen Menschen zu schweren bis hin zu le-\nbensbedrohlichen Krankheitsverläufen kommen. Langzeitfolgen können auch \nnach leichten Verläufen auftreten. Seit Jahresbeginn waren die Fallzahlen in \nDeutschland und die Zahl schwerer, intensivpflichtiger Erkrankungen langsam \nrückläufig. Nunmehr steigen Sieben-Tage-Inzidenz und Fallzahlen insgesamt im \nBundesgebiet seit Mitte Februar tendenziell wieder an. In den letzten Tagen hat \nsich der Anstieg der Fallzahlen beschleunigt. Das Risiko einer weiteren starken \nZunahme der Fallzahlen ist deutlich erhöht. Aktuell kann oft kein konkretes Infek-\ntionsumfeld ermittelt werden. Die hohen bundesweiten Fallzahlen werden durch \nzumeist diffuse Geschehen mit zahlreichen Häufungen insbesondere in privaten \nHaushalten, zunehmend auch in Kitas, Schulen und im beruflichen Umfeld verur-\nsacht. \nAm 11. März 2021 befanden sich 2.759 COVID-19-Fälle in intensivmedizinischer \nBehandlung. Insgesamt wurden 24.209 Intensivbetten (Low- und High-Care) für \nErwachsene als betreibbar gemeldet, wovon 20.564 (85%) belegt waren. 3.645 \n(15%) Erwachsenen-ITS-Betten werden als aktuell frei und betreibbar angegeben. \nIn den meisten Bundesländern setzt sich der zuvor kontinuierliche Rückgang der \nCOVID-19-Fallzahlen auf Intensivstationen nicht weiter fort, sondern die ITS-\nBelegung mit COVID-19-Fällen stagniert aktuell auf einem Plateau. Ein Drittel \nder Bundesländer verzeichnet sogar wieder einen leichten Anstieg. Die Belastung \ndes Gesundheitssystems hängt maßgeblich von der regionalen Verbreitung der In-\nfektionen, den hauptsächlich betroffenen Bevölkerungsgruppen, den vorhandenen \nKapazitäten und den eingeleiteten Gegenmaßnahmen (z.B. Isolierung, Quarantä-\nne, physische Distanzierung) ab. Sie ist aktuell in weiten Teilen Deutschlands \nnach wie vor angespannt und kann sehr schnell wieder zunehmen, so dass das öf-\nfentliche Gesundheitswesen und die Einrichtungen für die stationäre medizinische \nVersorgung örtlich überlastet werden. Da die verfügbaren Impfstoffe einen hohen \nSchutz vor der Entwicklung einer COVID-19-Erkrankung bieten, wird voraus-\nsichtlich mit steigenden Impfquoten auch eine Entlastung des Gesundheitssystems \neinhergehen. \n\n \n \n12\nAuch in Deutschland sind seit Dezember 2020 Infektionen mit besorgniserregen-\nden Virusvarianten nachgewiesen worden, speziell der Variante B.1.1.7. Die bis-\nher vorliegenden Daten und Analysen zeigen, dass sich der Anteil der Virusvari-\nante B.1.1.7 in den letzten Wochen deutlich erhöht hat. Es ist mit einer weiteren \nErhöhung des Anteils auf über 50% der Virusvariante B.1.1.7 zu rechnen, wie \ndies in den letzten Wochen bereits aus anderen europäischen Ländern berichtet \nwurde. Das ist besorgniserregend, weil B.1.1.7 nach bisherigen Erkenntnissen an-\nsteckender ist und vermutlich etwas schwerere Krankheitsverläufe verursacht als \nandere Varianten. \nEffektive und sichere Impfstoffe stehen seit Ende 2020 zur Verfügung, aber noch \nnicht in ausreichenden Mengen. Sie werden aktuell vorrangig den besonders ge-\nfährdeten Gruppen angeboten. Es wird erwartet, dass in den nächsten Wochen al-\nlen besonders gefährdeten Menschen ein Impfangebot gemacht und damit bereits \nein Effekt auf die Zahl der auf Intensivstationen behandelten Personen und Todes-\nfällen erzielt werden kann. Bislang wurden insgesamt 6.712.195 Personen min-\ndestens einmal (Impfquote 8.1 %) und 2.951.692 zwei Mal (Impfquote 3,5 %) ge-\ngen COVID-19 geimpft. Das Paul-Ehrlich-Institut hat am 15. März 2021 die vo-\nrübergehende Aussetzung der Impfung mit dem AstraZeneca-Impfstoff empfoh-\nlen. Hinweise auf eine substantiell verringerte Wirksamkeit der zugelassenen \nImpfstoffe gegen die Variante B.1.1.7 gibt es bislang nicht. Ob und in welchem \nMaße die neuen Varianten B.1.351 und P.1 die Wirksamkeit der verfügbaren \nImpfstoffe beeinträchtigen, ist derzeit noch nicht sicher abzuschätzen. \nDie Therapie schwerer Krankheitsverläufe ist komplex und erst wenige Therapie-\nansätze haben sich in klinischen Studien als wirksam erwiesen. \nZur Übertragbarkeit von SARS-CoV-2 ist der wissenschaftliche Erkenntnisstand \ndes RKI weiterhin der, dass diese Erkrankung grundsätzlich leicht von Mensch zu \nMensch übertragbar ist. Das Infektionsrisiko ist stark vom individuellen Verhalten \n(AHA+L-Regel: Abstand halten, Hygiene beachten, Alltag mit Masken und re-\ngelmäßiges Lüften), vom Impfstatus, von der regionalen Verbreitung und von den \nLebensbedingungen (Verhältnissen) abhängig. Hierbei spielen Kontakte in Risi-\nkosituationen und deren Dauer (wie z.B. langer face-to-face Kontakt) eine beson-\ndere Rolle. Dies gilt auch bei Kontakten mit Familienangehörigen oder Freunden \naußerhalb des eigenen Haushalts und im beruflichen Umfeld. Die besorgniserre-\ngenden Virusvarianten B.1.1.7, B.1.351 und P1 sind nach Untersuchungen aus \ndem Vereinigten Königreich und Südafrika und gemäß Einschätzung des ECDC \nnoch leichter von Mensch zu Mensch übertragbar. Masken stellen einen wichtigen \nSchutz vor einer Übertragung durch Tröpfchen bei einem engen Kontakt dar. \nWenn der Mindestabstand von 1,5 m ohne Maske unterschritten wird, z. B. wenn \nGruppen von Personen an einem Tisch sitzen oder bei größeren Menschenan-\nsammlungen, besteht auch im Freien ein erhöhtes Übertragungsrisiko. Bei SARS-\nCoV-2 spielt die unbemerkte Übertragung über Aerosole eine besondere Rolle. \nDie Aerosolausscheidung steigt bei lautem Sprechen, Singen oder Lachen stark \nan. In Innenräumen steigt hierdurch das Risiko einer Übertragung deutlich, auch \nüber einen größeren Abstand als 1,5 m. Im Alltag können Masken die Freisetzung \nvon Aerosolen reduzieren, aber nicht sicher vor einer Ansteckung auf diesem Weg \nschützen. Regelmäßiges intensives Lüften führt zu einer Reduktion der infektiö-\n\n \n \n13\nsen Aerosole und ist daher ein wichtiger Bestandteil der Schutzmaßnahmen. In \nwelchem Maß die verfügbaren Impfstoffe nicht nur vor der Erkrankung schützen, \nsondern auch einen Effekt auf die Übertragung des Erregers haben, ist noch nicht \nabschließend geklärt. Es liegen aber zunehmend Daten vor, die darauf hinweisen, \ndass die Impfung auch das Risiko einer Übertragung reduziert, diese aber nicht \nvollständig blockiert (zum Ganzen: Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavi-\nrus-Krankheit-2019 [COVID-19] vom 11. und vom 16. März 2021, \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberic\nhte/Maerz_2021/2021-03-11-de.pdf?__blob=publicationFile \nund \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberic\nhte/Maerz_2021/2021-03-16-de.pdf?__blob=publicationFile, und Risikobewer-\ntung \nzu \nCOVID-19 \nvom \n26. \nFebruar \n2021, \n2021, \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertun\ng.html, abgerufen am 12. März 2021). \nFür den Freistaat Sachsen waren - Stand 17. März 2021 - in den letzten sieben Ta-\ngen 4.441 neue Fälle zu verzeichnen. Der Inzidenzwert für den gesamten Freistaat \nbetrug 109 Fälle je 100.000 Einwohner in den letzten sieben Tagen (RKI, CO-\nVID-19: Fallzahlen in Deutschland und weltweit, Fallzahlen in Deutschland, \nStand: \n17. \nMärz \n2021, \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Fallzahlen.html\n). Dabei weisen nunmehr wieder alle Landkreise und kreisfreien Städte Inzidenz-\nwerte von über 50 je 100.000 Einwohner, hiervon vier Landkreise Inzidenzwerte \nvon über 100 und ein weiterer Landkreis einen Inzidenzwert von 342 auf (RKI, \nCOVID-19-Dashboard, \nhttps://www.rki.de/DE/Home/homepage_node.html, \nStand: 12. März 2021). Die Inzidenzwerte Sachsen zeigen dabei seit Ende Februar \nwieder eine stetig leicht und in den letzten Tagen erheblich steigende Tendenz \n(https://www.coronavirus.sachsen.de/infektionsfaelle-in-sachsen-4151.html#a-\n8996). \nIn Sachsen sind ca. 1.500 Intensivbetten vorhanden. Davon sind derzeit - Stand \n17. März 2021 - noch etwa 350 Intensivbetten frei. Der Anteil der COVID-19-\nPatienten an der Gesamtzahl der Intensivbetten beträgt in Sachsen 13,55 %. Von \ndiesen 203 aktuell intensivmedizinisch behandelten Patienten müssen 110 invasiv \nbeatmet werden (https://www.intensivregister.de/#/aktuelle-lage/kartenansichten, \nStand: 17. März 2021). \nb) Angesichts dieser Infektionslage und der weiterhin für die Gesundheit der Be-\nvölkerung in Deutschland sehr hohen Gefährdungslage sind die zuständigen Be-\nhörden weiterhin zum Handeln verpflichtet. Es dürfen einerseits weiterhin Maß-\nnahmen ergriffen werden, um die Infektionszahlen auf ein Maß zu reduzieren, mit \ndem die personell aufgestockten Gesundheitsämter die Kontaktnachverfolgung \nverlässlich und zeitnah durchführen können, sowie andererseits weiterhin Maß-\nnahmen erfolgen, um auch die Ausbreitung des Virus und seiner Varianten in \nSachsen möglichst so weit zu verzögern, bis jedem Bürger ein verlässliches Impf-\nangebot gemacht werden kann (vgl. Beschluss vom 2. Februar 2021 - 3 B 8/21 -, \njuris Rn. 36 ff. m. w. N.). \n\n \n \n14\nDa nach dem Vorgesagten in allen sächsischen Landkreisen ferner der Schwel-\nlenwert von über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben \nTagen - teilweise weiterhin massiv - überschritten wird, sind umfassende Schutz-\nmaßnahmen zu ergreifen, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgesche-\nhens erwarten lassen (§ 28a Abs. 3 Satz 5 IfSG). Weil diese Situation in Landkrei-\nsen bundes- und landesweit gegeben ist, sind bundes- und landesweit abgestimmte \numfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende \nSchutzmaßnahmen anzustreben (§ 28a Abs. 3 Satz 9 und Satz 10 IfSG). Soweit in \ndiesem Zusammenhang vermehrt bezweifelt wird, inwieweit der bundesgesetzlich \nfestgelegte Schwellenwert von 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner weiter-\nhin von Sachgründen getragen ist, vermag der Senat im vorliegenden Verfahren \ndes vorläufigen Rechtsschutzes angesichts der hohen Volatilität der aktuellen \nPandemieentwicklung und des Fehlens einer verlässlichen und eindeutigen wis-\nsenschaftlichen Erkenntnislage zur gegenwärtig eingetretenen Situation nicht zu \nerkennen, dass der parlamentarische Bundesgesetzgeber die ihm auch im Rahmen \nseiner ihm in tatsächlicher Hinsicht zukommenden Einschätzungsprärogative bei \nder Bewertung der Gefahrenlage (BVerfG, Beschl. vom 13. Mai 2020 - 1 BvR \n1021/20 -, juris Rn. 10; SächsOVG, Beschl. v. 11. November 2020 - 3 B 357/20 -, \njuris Rn. 41) obliegende Pflicht zur Beobachtung, Überprüfung und Nachbesse-\nrung (vgl. BVerfG, Urt. v. 19. September 2018 - 2 BvF 1/15 -, BVerfGE 150, 1, \njuris Rn. 174 ff.) seiner Regelungen (bereits) verletzt hätte. Die gegenwärtige La-\nge der Pandemie ist einerseits zwar durch die fortschreitende Durchimpfung der \nbesonders vulnerablen Gruppen und eine verstärkte Verfügbarkeit von Schnell- \nund Selbsttests, andererseits aber auch durch die schnelle Zunahme der Verbrei-\ntung risikoträchtigerer und insbesondere deutlich infektiöserer Virusvarianten ge-\nkennzeichnet, die in Irland und Portugal bekanntermaßen innerhalb sehr kurzer \nZeit zu einem rapiden Anstieg der Infektionszahlen und einer Überlastung des Ge-\nsundheitssystems \ngeführt \nhatten \n(vgl. \nhttps://www.leopoldina.org/presse-\n1/nachrichten/darstellung-der-entwicklung-des-infektionsgeschehens-in-irland/ \nund https://de.wikipedia.org/wiki/COVID-19-Pandemie_in_Portugal). Die Not-\nwendigkeit einer Anpassung der Schwellenwerte des § 28a Abs. 3 IfSG kann der-\nzeit angesichts dieser einander gegenläufigen und in den sich letztlich ergebenden \nAuswirkungen nicht sicher prognostizierbaren Tendenzen weder hinsichtlich der \nvon einer Seite geforderten Erhöhung noch hinsichtlich der von anderer Seite dis-\nkutierten Absenkung als evident und völlig unzweifelhaft bezeichnet werden. \nAuch das RKI empfiehlt weiterhin eine Orientierung an den in § 28a Abs. 3 IfSG \nnormierten Schwellenwerten bei der Einleitung oder Rücknahme von Öffnungs-\nschritten des „Lockdowns“, wenngleich nunmehr ergänzt um weitere Indikatoren \n(vgl. ControlCOVID, Strategie und Handreichung zur Entwicklung von Stufen-\nkonzepten bis Frühjahr 2021, Stand 18. Februar 2021), wofür § 28a Abs. 3 Satz 4 \nIfSG („insbesondere“) zudem bereits in der geltenden Fassung auch ohne Weite-\nres Raum bietet. Besonders schwerwiegende Zweifel an der Verfassungsmäßig-\nkeit der Schwellenwertregelung des § 28a Abs. 3 IfSG, die diesbezüglich die Ge-\nwährung vorläufigen Rechtsschutzes allein rechtfertigen könnten (vgl. BayVGH, \nBeschl. v. 4. April 2007 - 19 CS 07.396 -, juris Rn. 31), sind danach nicht zu er-\nkennen. \nDer Senat hat im vorgenannten Beschluss vom 2. Februar 2021 (- 3 B 8/21 -) wei-\nter darauf abgestellt, dass dem Verordnungsgeber ein Einschätzungs-, Wertungs- \nund Gestaltungsspielraum zukommt, welcher durch die Notwendigkeit der Maß-\n\n \n \n15\nnahme im Einzelfall begrenzt wird. Wenn - wie hier - die Freiheits- und Schutz-\nbedarfe der verschiedenen Grundrechtsträger in unterschiedliche Richtung weisen, \nhaben der Gesetzgeber und auch die von ihm zum Verordnungserlass ermächtigte \nExekutive nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von \nVerfassungs wegen einen Spielraum für den Ausgleich dieser widerstreitenden \nGrundrechte. Die Abwägungsentscheidung des Verordnungsgebers muss dabei \nerkennbar und plausibel vom Prinzip der größtmöglichen Schonung der Grund-\nrechte der von den Freiheits- und Teilhabeeinschränkungen Betroffenen geleitet \nsein; Unsicherheiten über die Ursachen der Ausbreitung des Coronavirus dürfen \nnicht ohne Weiteres „im Zweifel“ zu Lasten der Freiheits- und Teilhaberechte \naufgelöst werden. Die Zumutung konkreter Einschränkungen bedarf umso mehr \nder grundrechtssensiblen Rechtfertigung, je unklarer der Beitrag der untersagten \nTätigkeit zur Verbreitung des Coronavirus ist und je länger diese Einschränkung \ndauert (SächsVerfGH, Beschl. v. 11. Februar 2021 - Vf. 14-II-21 [e.A.] -, juris \nRn. 31; VerfGH NRW, Beschl. v. 29. Januar 2021 - VerfGH 21/21.VB-3 -, S. 9). \nDer Verordnungsgeber ist aber auch nicht gehalten, die Gefahr einer (neuerlichen) \nsignifikanten Gefahrerhöhung hinzunehmen, sondern aus dem Grundrecht auf Le-\nben und körperliche Unversehrtheit in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG sogar prinzipiell zu \nMaßnahmen des Gesundheits- und Lebensschutzes verpflichtet (SächsVerfGH, \nBeschl. v. 11. Februar 2021 - Vf. 14-II-21 [e.A.] -, juris Rn. 31; BVerfG, Beschl. \nv. 11. November 2020 - 1 BvR 2530/20 -, juris Rn. 16 zu Art. 2 Abs. 2 GG; \nBayVerfGH, Entsch. v. 30. Dezember 2020 - Vf. 96-VII-20 -). (…) \nc) Der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung liegt die in der Beratung der Mi-\nnisterpräsidenten mit der Bundeskanzlerin vom 3. März 2021 beschlossene und \ndamit eine bundesweit abgestimmte Maßnahmekonzeption zugrunde. \nDie Konzeption berücksichtigt als neue Faktoren der pandemischen Lage die zu-\nnehmende Menge an Impfstoff und die Verfügbarkeit von Schnell- und Selbsttests \nin sehr großen Mengen. Die Maßnahmekonzeption legt zugrunde, dass das Impfen \neine Reduzierung der schweren Verläufe bewirkt und zudem in dem Maße, in dem \nzunehmend auch die Personengruppen und Jahrgänge geimpft werden, die viele \nKontakte haben, das Impfen auch kontinuierlich immer stärker der Ausbreitung \ndes Virus entgegen wirkt. Schnelltests geben tagesaktuell zusätzliche Sicherheit \nbei Kontakten. Regelmäßige Testungen können dabei unterstützen, auch Infektio-\nnen ohne Krankheitssymptome zu erkennen. Infizierte Personen können so \nschneller in Quarantäne gebracht und ihre Kontakte besser nachvollzogen werden. \nDer Effekt ist dabei umso größer, je mehr Bürgerinnen und Bürger sich konse-\nquent an dem Testprogramm beteiligen. \nAuch wenn die vulnerabelsten Gruppen bald geimpft sein werden, geht die Maß-\nnahmekonzeption weiterhin davon aus, dass keine beliebigen Neuinfektionsraten \ntoleriert werden können. Wenn die Infektionszahlen erneut exponentiell ansteigen, \nkann das Gesundheitswesen mit dann jüngeren Patienten schnell wieder an seine \nBelastungsgrenzen stoßen. Zahlreiche Berichte über COVID-19-Langzeitfolgen \n(„long COVID“) mahnten ebenfalls zur Vorsicht. Bund und Länder sehen aber ei-\nne Chance, dass durch die deutliche Ausweitung von Tests und ein Testprogramm \nin Verbindung mit einer besseren Nachvollziehbarkeit der Kontakte im Falle einer \n\n \n \n16\nInfektion Öffnungsschritte auch bei höheren sieben-Tage-Inzidenzen mit über 50 \nNeuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner möglich werden. \nBeschlossen wurde ein gemeinsames Vorgehen von Ländern und Bund bei den \nÖffnungsschritten nach einheitlichen Maßstäben und ein schnelles und entschie-\ndenes regionales Gegensteuern, sobald die Zahlen aufgrund der verschiedenen \nCOVID19-Virusvarianten in einer Region wieder hochschnellen, um erneute bun-\ndesweit gültige Beschränkungen zu vermeiden. \nIn einem „Vierklang“ aus Impfen, Testen, Kontaktnachvollziehung und Öffnun-\ngen wurde beschlossen, die Möglichkeiten der Einbeziehung niedergelassener \nÄrztinnen und Ärzte bei den Impfungen weiterzuentwickeln und ab Ende \nMärz/Anfang April die haus- und fachärztlichen Praxen umfassend in die Impf-\nkampagne einzubinden. Auch Betriebsärztinnen und Betriebsärzte und die Unter-\nnehmen sollen im Laufe des zweiten Quartals verstärkt in die Impfkampagne ein-\ngebunden werden. Die für die Zweitimpfung zurückgehaltenen Dosen sollen noch \nweiter deutlich reduziert werden. Für stark betroffene Regionen sollen Impfkon-\ntingente des jeweiligen Bundeslandes prioritär für Ringimpfungen genutzt werden \nkönnen. Testkonzepte sollen über wöchentliche Schnelltests einen sicheren Schul-\nbetrieb und eine sichere Kinderbetreuung ermöglichen. Auch die Unternehmen \nsollen als gesamtgesellschaftlichen Beitrag für einen umfassenden Infektions-\nschutz ihren in Präsenz Beschäftigten pro Woche das Angebot von mindestens ei-\nnem kostenlosen Schnelltest machen. Allen asymptomatischen Bürgerinnen und \nBürgern wird mindestens einmal pro Woche ein kostenloser Schnelltest ermög-\nlicht. \nIm Übrigen bleibt der Grundsatz, Kontakte zu vermeiden, das wesentliche Instru-\nment im Kampf gegen die Pandemie. Gleichzeitig sollen Planungsperspektiven \ngegeben werden, wie und wann Beschränkungen wieder aufgehoben werden kön-\nnen. Weil diese Perspektive besonders bedeutend für Kinder, Jugendliche und de-\nren Eltern ist, entscheiden die Länder in Eigenverantwortung über die sukzessive \nRückkehr der Schülerinnen und Schüler in den Präsenzunterricht (unter besonde-\nren Vorsichtsmaßnahmen wie etwa Wechselunterricht und Hygienemaßnahmen). \nDa der Anteil der Virusvarianten an den Infektionen in Deutschland schnell an-\nsteigt, wodurch die Zahl der Neuinfektionen wieder zu steigen beginnt, soll ein \nerneutes Hochfahren des öffentlichen Lebens vorsichtig erfolgen. \nDie Möglichkeit zu privaten Zusammenkünften mit Freunden, Verwandten und \nBekannten wird - in Abhängigkeit von der Entwicklung der Inzidenzen - wieder \nerweitert. Im Übrigen werden die bestehenden Beschlüsse der Bundeskanzlerin \nund der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder beibehalten. Nach-\ndem erste Öffnungsschritte insbesondere im Bereich der Schulen und Friseure in \nden Ländern bereits vollzogen wurden, werden nunmehr in einem zweiten Öff-\nnungsschritt im öffentlichen Bereich Buchhandlungen, Blumengeschäfte und Gar-\ntenmärkte zukünftig einheitlich in allen Bundesländern dem Einzelhandel des täg-\nlichen Bedarfs zugerechnet und können somit mit entsprechenden Hygienekon-\nzepten wieder öffnen. Darüber hinaus können ebenfalls die bisher noch geschlos-\nsenen körpernahen Dienstleistungsbetriebe sowie Fahr- und Flugschulen mit ent-\nsprechenden Hygienekonzepten wieder öffnen, wobei für die Inanspruchnahme \n\n \n \n17\nder Dienstleistungen, bei denen nicht dauerhaft eine Maske getragen werden kann, \nein tagesaktueller COVID-19-Schnell- oder Selbsttest der Kundin oder des Kun-\nden und ein Testkonzept für das Personal Voraussetzung ist. In einem dritten Öff-\nnungsschritt kann ein Land in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen den Einzel-\nhandel, Museen, Galerien, zoologische und botanische Gärten sowie Gedenkstät-\nten wieder öffnen und kontaktfreien Sport in kleinen Gruppen im Außenbereich \nzulassen, bei sieben-Tage-Inzidenzen von über 50 und unter 100 Neuinfektionen \naber nur mit weiteren Einschränkungen, insbesondere nur für sog. Terminshop-\nping-Angebote. Mit den benachbarten Gebieten mit höheren Inzidenzen sind ge-\nmeinsame Absprachen zu treffen, um eine länderübergreifende Inanspruchnahme \nder geöffneten Angebote möglichst zu vermeiden. Steigt die sieben-Tage-Inzidenz \nin dem Land oder der Region auf über 100, treten die Regelungen, die bis zum 7. \nMärz 2021 gegolten haben, wieder in Kraft (Notbremse). Ein vierter Öffnungs-\nschritt kann in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen erfolgen, wenn sich die \nsieben-Tage-Inzidenz nach dem dritten Öffnungsschritt in dem Land oder der Re-\ngion 14 Tage lang nicht verschlechtert hat. Dies betrifft die Öffnung der Außen-\ngastronomie, die Öffnung von Theatern, Konzert- und Opernhäusern sowie Kinos, \nkontaktfreien Sport im Innenbereich, Kontaktsport im Außenbereich, auch inso-\nweit - je nach Inzidenzwert - ggf. mit Einschränkungen wie der Anforderung einer \nTerminbuchung oder eines tagesaktuellen Selbsttests. Ein weiterer fünfter Öff-\nnungsschritt kann - wiederum in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen - erfol-\ngen, wenn sich die sieben-Tage-Inzidenz nach dem vierten Öffnungsschritt in dem \nLand oder der Region 14 Tage lang nicht verschlechtert hat. Dies betrifft dann - je \nnach Inzidenz - Freizeitveranstaltungen mit bis zu 50 Teilnehmerinnen und Teil-\nnehmern im Außenbereich, Sport in Innen- und Außenräumen sowie den Verzicht \nauf Beschränkungen für den Einzelhandel. \nDie Verpflichtung der Arbeitgeber, nach Möglichkeit eine Tätigkeit im Home-\noffice anzubieten, wird verlängert. \nDarüber hinaus wurde beschlossen, die existierenden Hilfsprogramme zu verlän-\ngern und für Unternehmen, die hiervon bislang nicht profitieren konnten, zu er-\nweitern. \nNach dieser Maßnahmekonzeption werden damit nun - in Abhängigkeit von ei-\nnem Unterschreiten einer Inzidenz von 100 - von den Öffnungsuntersagungen und \nsonstigen Kontaktbeschränkungsmaßnahmen, mittels derer bislang die Reduktion \nvon Kontakten erfolgt ist, sozial und gesellschaftlich besonders gravierende Be-\nschränkungen der Freiheits- und Teilhaberechte wie die Schulschließungen für die \nSekundarstufe und die Begrenzung der privaten Kontakte auf eine haushaltsfrem-\nde Person zurückgenommen. Im Übrigen enthält das Konzept eine gestufte Öff-\nnungskonzeption für zahlreiche weitere bislang untersagte Betriebe und Angebote, \ndie „Ob“ und „Wie“ der Öffnung vom Erreichen und der Stabilität zunächst v. a. \nder Inzidenzwerte 50 bzw. 100 abhängig macht und ein schnelles Rückfallen auf \ndie Regelungen des „Lockdown“ bei einem Überschreiten der Inzidenz von 100 \nvorsieht. Begleitet wird dies durch eine angestrebte sehr breite Infektionsermitt-\nlung mittels zum Teil freiwilliger, zum Teil verpflichtender (mindestens) wö-\nchentlicher Tests für die gesamte Bevölkerung, insbesondere in den Schulen und \nUnternehmen. \n\n \n \n18\nDieses Konzept verfolgt dabei ersichtlich das Ziel einer größtmöglichen Schonung \nder Grundrechte der von den Freiheits- und Teilhabeeinschränkungen Betroffe-\nnen, indem in der bestehenden volatilen Pandemielage trotz der evidenten Risiken \neiner Ausbreitung infektiöserer Virusvarianten deutliche Öffnungsschritte bereits \noberhalb einer Inzidenz von 50 unter Erprobung der noch unsicheren Realisier-\nbarkeit und Effektivität breiter Testungen unternommen werden, obwohl schon \ndie im Februar 2021 unternommenen ersten Öffnungsschritte aus dem „Lock-\ndown“ dazu geführt hatten, dass die Ausbreitung von SARS-CoV-2 im Bundesge-\nbiet und im Freistaat Sachsen nicht mehr abnahm, sondern stagnierte und sodann \nwieder stieg. Der Verordnungsgeber nimmt damit nun erhebliche Unsicherheiten \nüber die tatsächliche Beherrschbarkeit der Ausbreitung des Coronavirus mittels \nbreiter Testungen zugunsten einer Aufhebung oder Verringerung der Beschrän-\nkungen von Freiheits- und Teilhaberechten in Kauf. \nDass er ein stufenweises Vorgehen wählt, welches ihm die Möglichkeit gibt, die \nAuswirkungen einzelner Öffnungsmaßnahmen zunächst zu beobachten, bevor \nweitere Schritte folgen, ist hierbei angesichts der tatsächlichen Unsicherheiten be-\nzüglich der weiteren Entwicklung der Pandemielage und der nach den Pandemie-\nverläufen in Irland und Portugal evidenten Gefahren einer überaus schnellen Aus-\nbreitung infektiöserer Virusvarianten, insbesondere der Virusvariante B.1.1.7, \nnicht zu beanstanden. Es entspricht im Übrigen auch den Empfehlungen des RKI, \nbei der De-Eskalation vorsichtig und langsam vorzugehen (RKI, ControlCOVID \nStrategie und Handreichung zur Entwicklung von Stufenkonzepten bis Frühjahr \n2021, Stand 18. Februar 2021, S. 3). Es handelt sich daher nicht um eine willkür-\nliche, sondern um eine von sachlichen Erwägungen getragene Entscheidung, ge-\nstufte, an der Entwicklung der Pandemielage ausgerichtete, insgesamt aber noch \nbegrenzte Öffnungsschritte insbesondere für gesellschaftlich und wirtschaftlich \nbesonders bedeutsame Bereiche vorzusehen, an den weitergehenden Beschrän-\nkungen für eine Vielzahl der Lebens- und Wirtschaftsbereiche zum Zweck der \nKontaktreduzierung aber festzuhalten. Diese Regelungskonzeption steht auch \nnach wie vor im Einklang mit den Vorgaben des § 28a Abs. 6 Satz 2 und Satz 3 \nIfSG, wonach bei Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der \nVerbreitung von COVID-19 soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Aus-\nwirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und zu be-\nrücksichtigen sind, soweit dies mit dem Ziel einer wirksamen Verhinderung der \nVerbreitung von COVID-19 vereinbar ist (vgl. dazu im Einzelnen SächsOVG, \nBeschl. v. 7. Januar 2021 - 3 B 424/20 -, juris Rn. 36). \nDer Verordnungsgeber ist dabei voraussichtlich auch nicht durch höherrangiges \nRecht aufgrund der aktuell nicht mehr unmittelbar drohenden Überlastung des \nGesundheitssystems darauf verwiesen, nunmehr schnellere und weitere Öffnungs-\nschritte vorzusehen, die eine Kontrolle des Infektionsgeschehens nicht mehr er-\nwarten und eine exponentielle Zunahme der Infektionen besorgen lassen, und erst \nnach einem erneuten erheblichen Anstieg der Auslastung der Krankenhäuser und \nIntensivstationen zu - dann notwendig wieder deutlich tiefgreifenderen - Kontakt-\nbeschränkungsmaßnahmen zurückzukehren. Mit der Regelung des § 28a Abs. 3 \nSatz 11 IfSG, der auch nach einer Unterschreitung eines in den Sätzen 5 und 6 ge-\nnannten Schwellenwertes die Aufrechterhaltung der in Bezug auf den jeweiligen \nSchwellenwert genannten Schutzmaßnahmen erlaubt, soweit und solange dies zur \nVerhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) er-\n\n \n \n19\nforderlich ist, macht bereits das Bundesgesetz deutlich, dass es mit dem Willen \ndes parlamentarischen Gesetzgebers in Einklang steht, keinen solchen Jo-Jo-\nEffekt von aufeinander folgenden exponentiellen Epidemiewellen und massiven \nKontaktbeschränkungsmaßnahmen zuzulassen. Ein solches Vorgehen ist auch \nnicht in gleicher Weise zur Pandemiebekämpfung geeignet. Die gegenwärtige \nvolatile Pandemielage ist durch die neuen Faktoren einer fortschreitenden Imp-\nfung, der zwar einerseits breiter als vormals verfügbaren Tests aber einer anderer-\nseits in ihrer Effektivität noch nicht verlässlich beurteilbaren Teststrategie, sowie \ndeutlich infektiöserer Virusvarianten gekennzeichnet. Für die Auswirkungen von \nMaßnahmen und Strategien in dieser neuen Situation existieren weder eindeutige \nwissenschaftliche Erkenntnisse noch Erfahrungswerte. Da Hospitalisierungen und \nEinweisungen auf die Intensivstationen (ITS) erst mit einem zeitlichen Verzug \nnach der Infektion erfolgen und somit der Infektionsentwicklung ohnehin stets \nhinterherlaufen, und da auch Kontaktbeschränkungsmaßnahmen erfahrungsgemäß \nerst mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung zu wirken beginnen, ist es - allzu-\nmal angesichts der in Irland und Portugal zu verzeichnenden rasanten Pandemie-\nentwicklungen im Rahmen der Ausbreitung der Virusvariante B.1.1.7 (vgl. \nhttps://www.leopoldina.org/presse-1/nachrichten/darstellung-der-entwicklung-\ndes-infektionsgeschehens-in-irland/ und https://de.wikipedia.org/wiki/COVID-19-\nPandemie_in_Portugal) - nicht evident und zweifelsfrei, dass es dem Verord-\nnungsgeber möglich ist, eine exponentielle Ausbreitung des Virus so gesteuert zu-\nzulassen, dass eine Überlastung des Gesundheitssystems sicher vermieden wird. \nOhnehin liegt der Anteil der COVID-ITS Fälle an der ITS-Kapazität im Freistaat \nSachsen noch über 12 % und damit über dem Schwellenwert, den das RKI für die \nEinleitung von Lockerungsmaßnahmen empfiehlt (RKI, ControlCOVID, a. a. O., \nS. 6). Eine bloße Fokussierung auf eine Vermeidung der Überlastung des Gesund-\nheitssystems vernachlässigt zudem zu Unrecht, dass dies nur einer der Aspekte ist, \nunter dem in der gegenwärtigen Pandemielage besondere Gefahren für Leben und \nGesundheit der Bevölkerung drohen. Ein weiterer wesentlicher Gesichtspunkt \nsind hingegen die Folgen der bislang nicht hinreichend behandelbaren Erkrankung \nCOVID-19 selbst, die auch jenseits der mittlerweile zu einem hohen Anteil ge-\nimpften Hochrisikogruppen mit einer zwar geringeren, aber gleichwohl signifi-\nkanten statistischen Häufigkeit zu tödlichen Verläufen und gravierenden gesund-\nheitlichen Folgeschäden führt. Allzumal angesichts der in wenigen Monaten in \nAussicht stehenden „Durchimpfung“ der Bevölkerung stellt es ebenfalls ein legi-\ntimes Ziel des Verordnungsgebers dar, hohe Pandemiewellen auch in der nicht zur \nHochrisikogruppe zählenden Bevölkerung zu verhindern, weil auch dort eine \nmassive Verbreitung des Virus letztlich unweigerlich eine entsprechend quantita-\ntiv hohe Anzahl von Todesfällen und erheblichen gesundheitlichen Folgeschäden \nnach sich zieht, die bei einer erfolgreichen Begrenzung der Pandemie bis zur \n„Durchimpfung“ wohl vermeidbar wären. Es ist schließlich auch nicht evident \nund eindeutig, dass epidemiologisch verfrühte Öffnungen mit dem dann absehbar \neintretenden „Jojo-Effekt“ milder und grundrechtsschonender gegenüber einem \nzeitlich zwar verzögerten, dafür aber prognostisch nachhaltigeren Öffnungsschritt \nsind. Denn auch der Nachvollzug von Öffnungen und Schließungen ist für die Be-\ntriebe und Einrichtungen mit einem zum Teil erheblichen Aufwand verbunden, \nder sich bei nur kurzen Phasen einer Öffnung kaum lohnen dürfte. Auch insoweit \nist daher dem Verordnungsgeber ein Einschätzungsspielraum eröffnet, dessen \nGrenzen hier nicht überschritten sein dürften und der daher nicht durch die eigene \nWertung des Gerichts ersetzt werden kann.“ \n\n \n \n20\n2. § 28a Abs. 1 Nr. 13 IfSG sieht die Schließung oder Beschränkung des Betriebs von \ngastronomischen Einrichtungen als eine mögliche notwendige Schutzmaßnahmen i. S. \nd. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 \nausdrücklich vor. Auch beschränkt sich die Geltungsdauer der Sächsischen Corona-\nSchutzverordnung vom 5. März 2021 nach ihrem § 12 Abs. 1 und 2 auf vier Wochen \nund überschreitet den von § 28a Abs. 5 Satz 2 IfSG vorgegebenen Regelgeltungszeit-\nraum nicht. \nEs handelt sich nicht um eine willkürliche, sondern um eine von sachlichen Erwägun-\ngen getragene Entscheidung, an der Schließung von Gastronomiebetrieben i. S. v. § 4 \nAbs. 2 Nr. 21 SächsCoronaSchVO festzuhalten (grundsätzlich: SächsOVG, Beschl. v. \n11. November 2020 a. a. O.). Die Regelung steht insbesondere nach wie vor im Ein-\nklang mit den Vorgaben des § 28a Abs. 6 Sätze 2 und 3 IfSG, wonach bei Entschei-\ndungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 \nsoziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die \nAllgemeinheit einzubeziehen und zu berücksichtigen sind, soweit dies mit dem Ziel \neiner wirksamen Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 vereinbar ist (vgl. da-\nzu im Einzelnen SächsOVG, Beschl. v. 7. Januar 2021 - 3 B 424/20 -, juris Rn. 36). \nDies ergibt sich aus Folgendem: \n2.1 Die Versorgung der Hotelgäste fällt unter das Öffnungs- und Betriebsverbot des \n§ 4 Abs. 2 Nr. 21 SächsCoronaSchVO. Um einen Gastronomiebetreib i. S. dieser Re-\ngelung handelt es sich auch dann, wenn der Betrieb nicht öffentlich zugänglich ist. \nDenn durch die Regelung soll im Hinblick auf die beschriebene Schutzkonzeption je-\nder Kontakt untereinander vermieden werden, sofern nicht gewichtige Gründe für eine \nausnahmsweise Zulassung unter Beachtung der gesetzlichen Hygienemaßgaben spre-\nchen. Eine solche - zu vermeidende - Kontaktaufnahme ist auch in einem Gastraum \nmöglich, der nur den Hotelgästen offensteht. Damit handelt es sich nicht um eine dem \nGleichheitsgebot des Art. 3 Abs.1 GG widersprechende, weil nicht von sachlichen \nGründen getragene Gleichbehandlung mit sonstigen Gastronomiebetrieben. Allerdings \nist auch im Hotel der Antragstellerin damit die von § 4 Abs. 2 Nr. 21 Sächs-\nCoronaSchVO gedeckte Möglichkeit eröffnet, eine dezentrale Essensversorgung, die \nnicht „unmittelbar vor Ort“ stattfindet, zu organisieren. \n17 \n18 \n19 \n\n \n \n21\nDie (Frühstücks- und ggf. mittägliche oder abendliche Essens-)Versorgung der Hotel-\ngäste lässt sich auch nicht als untergeordnete Annexleistung zu einem gemäß § 4 Abs. \n2 Nr. 19 SächsCoronaSchVO zulässigen Übernachtungsangebot verstehen. Denn der \nmit den Hotelgästen abgeschlossene Beherbergungsvertrag erfasst eine Essensversor-\ngung nicht automatisch, sondern es bedarf hierzu gesonderter vertraglicher Abspra-\nchen. Es ist durchaus üblich, dass den Hotelgästen freigestellt wird, das Frühstück o-\nder eine gastronomische Versorgung zu der Übernachtung „hinzuzubuchen“ oder das \nEssen anderswo einzunehmen. \n2.2 Die Maßnahme ist verhältnismäßig. Sie beschränkt die Antragstellerin insbesonde-\nre nicht unzulässiger Weise in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 \nAbs. 3 GG. \nNach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind Beschränkungen der Berufsausübungs-\nfreiheit mit Art. 12 Abs. 1 GG nur vereinbar, wenn sie durch hinreichende Gründe des \nAllgemeinwohls gerechtfertigt werden, wenn die gewählten Mittel zur Erreichung des \nverfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich sind und wenn bei einer Gesamtab-\nwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigen-\nden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) \nnoch gewahrt wird (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 14. Januar 2015 - 1 BvR 931/12 \n-, juris Rn. 53 ff.; Beschl. v. 11. Februar 1992 - 1 BvR 1531/90 -, juris Rn. 56). Ein \nGesetz ist geeignet, wenn mit seiner Hilfe der erstrebte Erfolg gefördert werden kann. \nEs ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber \ndas Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte wählen können. \nBei der Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit steht dem Gesetz- und Verord-\nnungsgeber ein weiter Beurteilungsspielraum (Einschätzungsprärogative) zu. Infolge \ndieses Beurteilungsspielraums können Maßnahmen, die der Gesetzgeber zum Schutz \neines wichtigen Gemeinschaftsguts wie der Abwehr von Gefahren für erforderlich \nhält, verfassungsrechtlich nur beanstandet werden, wenn nach den dem Gesetzgeber \nbekannten Tatsachen und im Hinblick auf die bisher gemachten Erfahrungen feststell-\nbar ist, dass Beschränkungen, die als Alternativen in Betracht kommen, die gleiche \nWirksamkeit versprechen, die Betroffenen indessen weniger belasten (st. Rspr., vgl. \nBVerfG, Beschl. v. 26. März 2007 - 1 BvR 2228/02 -, juris Rn. 42 m. w. N.). \n20 \n21 \n22 \n\n \n \n22\nGemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die Regelung als verhältnismäßig. \nDer Senat hat bisher bezüglich der angeordneten Schließungen von Einrichtungen und \nAngeboten, die den nicht als gesellschaftlich prioritär eingeordneten Bereichen zuge-\nrechnet wurden, darauf abgestellt, dass die angeordneten Schließungen nicht willkür-\nlich, sondern insgesamt von sachlichen Gründen getragen sind (vgl. zu Betriebsschlie-\nßungen für körpernahe Dienstleistungen SächsOVG, Beschl. v. 11. November 2020 - \n3 B 357/20 -, juris Rn. 47; zu Aus- und Fortbildungseinrichtungen, Freibädern und \nHallenbädern, Anlagen und Einrichtungen des Freizeit- und Amateursportbetriebs, \nFreizeit- und Vergnügungsparks, Messen, Tagungen und Kongresse, und Gastrono-\nmiebetrieben SächsOVG, Beschl. v. 17. November 2020 - 3 B 350/20 -, juris Rn. 35 \nff.; zu Fitnessstudios SächsOVG, Beschl. v. 9. Dezember 2020 - 3 B 381/20 -, juris \nRn. 30; zu Ladengeschäften mit Verkauf von elektronischen Zigaretten SächsOVG, \nBeschluss v. 2. Februar 2021 a. a. O. Rn. 46 ff.; zu Sonnenstudios SächsOVG, Beschl. \nv. 17. März 2021 a. a. O.). \nDer Senat ist hierbei davon ausgegangen, dass die Maßnahmen das legitime Ziel einer \nVermeidung der Weiterverbreitung des Virus SARS-CoV-2 mittels einer Reduktion \nder physisch-sozialen Kontakte zu anderen Menschen als den Angehörigen des eige-\nnen Hausstands auf ein absolutes Minimum und der Wahrung des nötigen Mindestab-\nstands zu anderen Personen (§ 1 Abs. 1 SächsCoronaSchVO) verfolgen und geeignet, \nerforderlich und aus epidemiologischen Gründen auch verhältnismäßig im engeren \nSinne sind. \nDiese Überlegungen gelten auch für hier angegriffene Schließung einer Hotelgaststät-\nte. \n(a) Die Schließung ist insbesondere geeignet, Kontakte zwischen Menschen zu redu-\nzieren, um weitere Infektionen mit dem hochansteckenden Virus SARS-CoV-2 und \nseinen Mutationen einzudämmen und damit den Erhalt der Leistungsfähigkeit des Ge-\nsundheitswesens und insbesondere der Krankenhäuser zur Behandlung schwer- und \nschwerstkranker Menschen sicherzustellen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Denn auch bei \nnach der Konzeption der Antragstellerin vorgesehenen gestaffelten Versorgung be-\ngegnen sich für einen längeren Zeitraum Hotelgäste in einem geschlossenen Raum, so \n23 \n24 \n25 \n26 \n27 \n\n \n \n23\ndass die Untersagung derartiger Tätigkeiten eine zur Kontaktvermeidung geeignete \nAnordnung darstellt. \n(b) Da kein weniger belastender Eingriff bei gleicher Eignung vorliegt, ist die ange-\nordnete Schließung auch erforderlich. Soweit die Antragstellerin auf ihr Hygienekon-\nzept als alternatives Mittel der Infektionsvermeidung verweist, ist dies nicht in glei-\ncher Weise zur Vermeidung der Weiterverbreitung der Infektionen geeignet wie die \npartielle Schließung ihres Geschäfts (vgl. dazu im Einzelnen: SächsOVG, Beschl. v. \n14. Januar 2021 - 3 B 442/20 -, juris Rn. 36). \n(c) Die Maßnahme ist auch verhältnismäßig im engeren Sinn. Die Verpflichtung der \nAntragstellerin, eine Essensversorgung ihrer Hotelgäste entsprechend den Vorgaben \ndes § 4 Abs. 2 Nr. 21 SächsCoronaSchVO nur außerhalb ihrer Gasträume sicherstellen \nzu können, greift zwar in ihre verfassungsrechtlich garantierte Berufungsausübungs-\nfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG ein. \nDie Maßnahme ist aber nicht unverhältnismäßig. Denn es ist je nach den Umständen \nauch eine von der Handhabung der Antragstellerin abweichende, den Hotelbetreiber \nweniger belastende Organisation der dezentralen Versorgung der Hotelgäste denkbar. \nHierzu gehört etwa das Angebot an die Gäste, in zeitlich gestaffelter Abfolge das Es-\nsen aus dem Gastraum abzuholen und an einem anderen Ort im Hotel zu verzehren. \nOb es dazu unbedingt der Rückkehr in das Hotelzimmer bedarf, und ob das Hotel-\nzimmer überhaupt über Möglichkeiten verfügt, das Essen dort in zumutbarer Weise \neinzunehmen, ist von den jeweiligen Gegebenheiten abhängig. Damit entfielen auch \ndie von der Antragstellerin angeführten Engpässe in personeller und sächlicher Hin-\nsicht (Küchenpersonal, Roomservicewagen). Denkbar wäre auch, die Versorgung etwa \nmit Heißgetränken etagenweise sicherzustellen, indem pro Stockwerk ein Anlaufpunkt \neingerichtet wird, an dem sich die Gäste mit den dort bereitgestellten Getränken ver-\nsorgen können. Zu dem von der Antragstellerin angeführten unvermeidbaren Zusam-\nmentreffen zwischen Reinigungskräften und Gästen muss es nicht kommen, denn - \nhierauf hat der Antragsgegner zu Recht hingewiesen - die bei der Antragstellerin be-\nherbergten vornehmlich ausländischen Gäste werden in der Regel nicht in ihrem Ho-\ntelzimmer arbeiten, denn ansonsten wäre es nicht verständlich, warum sie überhaupt \nvon ihrem Heimatort in das Hotel angereist sind. \n28 \n29 \n30 \n\n \n \n24\nDiesen personellen und organisatorischen Erschwerungen steht der Schutz der nach \ndem Vorgesagten weiterhin in hohem Maß bedrohten Güter von Leben und körperli-\ncher Unversehrtheit der Bevölkerung gegenüber. Damit wären auch erhebliche Grund-\nrechtseingriffe angemessen. Dies entspricht, wie ausgeführt, auch der Wertung des \nBundesgesetzgebers in § 28a Abs. 6 IfSG. Dass die Schließung oder eine finanzielle \nBelastung der Antragstellerin, die ein betriebswirtschaftlich vertretbares Betreiben ih-\nres Hotel unmöglich machen würde, droht, ist unter Berücksichtigung denkbarer und \npraktikabler alternativer Gestaltungsmöglichkeiten bei der Gästeversorgung nicht er-\nkennbar. \n2.3 Die Regelung verstößt auch nicht Art. 3 Abs. 1 GG. \nDer allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, we-\nsentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. \nBVerfG, Beschl. v. 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, juris Rn. 40; Beschl. v. 15. Juli \n1998 - 1 BvR 1554/89 u. a. -, juris Rn. 63). Es sind nicht jegliche Differenzierungen \nverwehrt, allerdings bedürfen sie der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Dif-\nferenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Je nach \nRegelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reichen die Grenzen für die \nNormsetzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhält-\nnismäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhält-\nnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und \nGrenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedli-\nchen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18. \nJuli 2012 - 1 BvL 16/11 -, juris Rn. 30; Beschl. v. 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 - ju-\nris Rn. 65; Beschl. v. 21. Juli 2010 - 1 BvR 611/07 u. a. -, juris Rn. 79). Hieraus folgt, \ndass die sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergebenden Grenzen für die Infek-\ntionsschutzbehörde bei Regelungen eines dynamischen Infektionsgeschehens weniger \nstreng sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17. April 2020 - 11 S 22/20 -, \njuris Rn. 25; SächsOVG, Beschl. v. 2. Februar 2021 a. a. O. Rn. 43 f. m. w. N.). Auch \nkann eine strikte Beachtung des Gebots innerer Folgerichtigkeit nicht eingefordert \nwerden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26. März 2020 - 5 Bs 48/20 -, juris Rn. 13). \n31 \n32 \n33 \n\n \n \n25\nSoweit die Antragstellerin eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots im Hinblick \nauf die diesbezüglichen Regelungen anderer Länder rügen möchte, stellt dies keine \nrechtfertigungsbedürftige Ungleichbehandlung dar. Unterschiedliche Regelungen im \nVerhältnis der Länder zueinander verletzen den Gleichheitssatz grundsätzlich nicht, \nweil Art. 3 Abs. 1 GG nur die Gleichbehandlung im Zuständigkeitsbereich des jewei-\nligen Gesetz- und Verordnungsgebers gebietet (SächsOVG, Beschl. v. 20. November \n2020 - 3 B 353/20 -, juris Rn. 26, und Beschl. v. 7. Januar 2021 a. a. O. Rn. 70; OVG \nBerlin-Brandenburg, Beschl. v. 10. November 2020 - OVG 11 S 109/20 -, juris Rn. 42 \nm. w. N.). Gleiches gilt im Hinblick auf die geschilderte Duldung einer gegen die \nVerordnung verstoßenden Handhabung durch andere Hotels. Sofern dies nicht den je-\nweiligen Umständen des Falls geschuldet ist, gibt es nämlich kein Recht auf „Gleich-\nbehandlung im Unrecht“ (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 20. September 2018 - 3 B 186/18 \n-, juris Rn. 18 m. w. N.). \nSoweit die Antragstellerin eine Gleichbehandlung im Hinblick auf Öffnungsmöglich-\nkeiten von Kantinen und Mensen i. S. v. § 4 Abs. 2 Nr. 22 SächsCoronaSchVO rügen \nmöchte, gilt nichts anderes. Dass dort unter bestimmten Umständen eine Versorgung \ninsbesondere von Arbeitnehmern in der Kantine oder Nutzern der Mensa ausnahms-\nweise zulässig ist, folgt daraus, dass die Ausgestaltung des Arbeitsplatzes eine Es-\nsenseinnahme oftmals nicht ermöglicht und andere Möglichkeiten einer dezentralen \nEssenseinnahme in einem Betrieb häufig nicht vorgesehen sind. Darüber hinaus ist das \nVerhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber von rechtlichen Regeln geprägt, \ndie mit denen von Hotelgast und Betreiber nicht ansatzweise vergleichbar sind. Eine \nVergleichbarkeit mit gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 23 SächsCoronaSchVO privilegierten Be-\ntrieben der körpernahen Dienstleistung besteht schon deshalb nicht, weil es sich dort \num medizinisch notwendige oder elementare Grundbedürfnisse der Bevölkerung be-\nrührende Serviceleistungen handelt. \n2.4 Überdies wäre der Antrag auch dann unbegründet, wenn die Erfolgsaussichten des \nNormenkontrollantrags bei summarischer Prüfung als offen anzusehen wären. \nDie von der Antragstellerin angegriffene Norm bewirkt zwar einen Eingriff in die Be-\nrufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Andererseits währt dieser Eingriff in zeitli-\ncher Hinsicht, auch wenn die Betriebsschließung bereits über einen mehrere Monate \n34 \n35 \n36 \n37 \n\n \n \n26\nandauert, insgesamt noch verhältnismäßig kurz. Die wirtschaftlichen und grundrecht-\nlich geschützten Interessen der Antragstellerin überwiegen unter Berücksichtigung der \nunter Nr. 2.2c angesprochenen Gestaltungsmöglichkeiten nicht gegenüber dem Inte-\nresse am Schutz von Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen (Art. 2 Abs. \n2 Satz 1 GG), welche angesichts des derzeitigen Infektionsgeschehens in überaus ho-\nhem Maße gefährdet sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11. November 2020 - 1 BvR \n2530/20 -, juris Rn. 13 ff.; BbgVerfG, Beschl. v. 11. Dezember 2020 - 21/20 EA -, ju-\nris Rn. 17 ff.). \nNach alledem ist die in § 4 Abs. 2 Nr. 21 SächsCoronaSchVO angeordnete Schließung \nder Gasträume der Antragstellerin von der Verordnungsermächtigung voraussichtlich \ngedeckt. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung be-\nruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Der Eilantrag zielt inhaltlich auf eine \nVorwegnahme der Hauptsache, weshalb eine Reduzierung des Gegenstandswerts für \ndas Eilverfahren auf der Grundlage von Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwal-\ntungsgerichtsbarkeit nicht angebracht ist. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. \n3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \nKober \n \n \n \n Heinlein \n \n \ngez.: \n \n \n \nNagel \n \n \nSchmidt-Rottmann \n \n \n38 \n39 \n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487417","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-03-22/3-b-56-21","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":11},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28a","ref_norm":"28a","n":10},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487417","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487417","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-03-22/3-b-56-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487417","retrieved":"2026-07-09 08:35:48.234914+00:00"}}