{"status":"available","doknr":"OLD487416","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-03-23","aktenzeichen":"3 B78/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 78/21 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n- Antragstellerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Sächsische Staatsministerium \nfür Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt \nAlbertstraße 10, 01097 Dresden \n \n \n- Antragsgegner - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \nwegen \n \n \nSächsCoronaSchVO vom 5. März 2021 \nhier: Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO \n \n \n\n \n \n2\nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Ober-\nverwaltungsgericht Kober und die Richterinnen am Oberverwaltungsgericht Nagel, \nSchmidt-Rottmann und Dr. Helmert \n \nam 23. März 2021 \nbeschlossen: \n \nDer Antrag wird abgelehnt. \n \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n \nDer Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt. \nGründe \nI. \nDie Antragstellerin verfolgt mit ihrem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO das Ziel, \n§ 4 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Ge-\nsellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und \nCOVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung - SächsCoronaSchVO) vom \n5. März 2021 (SächsGVBl. S. 287) einstweilen außer Vollzug zu setzen, der die Un-\ntersagung der Öffnung von Einkaufszentren, Einzel- und Großhandel sowie Ladenge-\nschäften mit Kundenverkehr regelt. Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung hat - \nsoweit hier streitgegenständlich - nachfolgenden Wortlaut: \n„§ 4 Schließung von Einrichtungen und Angeboten \n(1) Untersagt ist die Öffnung von Einkaufszentren, Einzel- und Großhandel \nsowie Ladengeschäften mit Kundenverkehr. Erlaubt ist nur die Öffnung von \nfolgenden Geschäften und Märkten des täglichen Bedarfs sowie der Grundver-\nsorgung: Lebensmittelhandel, Tierbedarf, Getränkemärkte, Abhol- und Liefer-\ndienste, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Orthopädieschuhtechniker, Be-\nstatter, Optiker, Hörgeräteakustiker, Sparkassen und Banken, Poststellen, Rei-\nnigungen, Waschsalons und Ladengeschäfte des Zeitungsverkaufs, Buchläden, \nTankstellen, Wertstoffhöfe, Kfz- und Fahrradwerkstätten sowie einschlägige \nErsatzteilverkaufsstellen, Großhandel beschränkt auf Gewerbetreibende, \nBaumschulen, Gartenbau- und Floristikbetriebe, Gartenmärkte und Blumenge-\nschäfte sowie Baumärkte. (…) \n1 \n\n \n \n3\n(3) Von dem Verbot nach Absatz 1 und 2 sind das Betreten und Arbeiten durch \nBetreiber und Beschäftigte sowie Prüfer nicht erfasst. (…) \n§ 5 Einrichtungen, Betriebe und Angebote mit Hygienekonzept und Kontaktda-\ntenerhebung \n(1) Die nicht nach § 4 Absatz 1 und 2 geschlossenen Geschäfte, Einrichtungen, \nBetriebe und Angebote sowie die Nominierungsveranstaltungen von Parteien \nund Wählervereinigungen sind unter Einhaltung der Hygieneregelungen nach \nden Absätzen 2 bis 4d sowie der Kontaktdatenerhebung nach Absatz 6 zuläs-\nsig. (…) \n(2) In Groß- und Einzelhandelsgeschäften sowie Läden mit einer Verkaufsflä-\nche von bis zu 800 qm darf sich nicht mehr als ein Kunde pro zehn qm Ver-\nkaufsfläche aufhalten. Bei Groß- und Einzelhandelsgeschäften sowie Läden \nmit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 qm darf sich insgesamt auf einer \nFläche von 800 qm höchstens ein Kunde pro zehn qm Verkaufsfläche und auf \nder 800 qm übersteigenden Fläche höchstens ein Kunde pro 20 qm Verkaufs-\nfläche aufhalten. Für Einkaufszentren ist für die Berechnung nach den Sätzen 1 \nund 2 die jeweilige Gesamtverkaufsfläche anzusetzen. Durch ein mit eigenem \noder beauftragtem Personal abgesichertes Einlassmanagement müssen Ein-\nkaufszentren und Geschäfte verhindern, dass es im Innenbereich von Einkaufs-\npassagen oder Einkaufszentren zu Schlangenbildungen kommt. Die zulässige \nHöchstkundenzahl, welche gleichzeitig anwesend sein darf, ist im Eingangsbe-\nreich sichtbar auszuweisen. (…) \n(6) Personenbezogene Daten zur Nachverfolgung von Infektionen sind durch \nVeranstalter und Betreiber von Einrichtungen, Behörden und Gerichten, Ange-\nboten und Betrieben die nicht nach § 4 Absatz 1 und 2 verboten sind, zu verar-\nbeiten; ausgenommen sind Berufsgeheimnisträger nach § 53 Absatz 1 der \nStrafprozessordnung, der Bereich von Groß- und Einzelhandelsgeschäften, Lä-\nden und Verkaufsständen sowie bei Lieferung und Abholung von mitnahmefä-\nhigen Speisen und Getränken. Zu diesem Zweck sind folgende personenbezo-\ngene Daten zu verarbeiten: Name, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse und \nPostleitzahl der Besucher sowie Zeitraum und Ort des Besuchs. Es ist sicherzu-\nstellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch Unbefugte ausge-\nschlossen ist. Die Daten dürfen nur zum Zweck der Aushändigung an die für \ndie Erhebung der Daten zuständigen Behörden verarbeitet werden und sind vier \nWochen nach der Erhebung zu löschen. Auf Anforderung sind die verarbeite-\nten Daten an diese zu übermitteln; eine Verarbeitung zu anderen Zwecken als \nder Kontaktnachverfolgung ist unzulässig. Die Daten sind unverzüglich zu lö-\nschen oder zu vernichten, sobald diese für die Kontaktnachverfolgung nicht \nmehr benötigt werden. \n(7) Wird eine digitale Erhebung von Kontaktdaten nach Absatz 6 vorgesehen, \nist zusätzlich \n\n \n \n4\n1. eine analoge Erhebung von Kontaktdaten der Besucherin oder des Besuchers \nund \n2. eine barrierefreie Datenerhebung \nzu ermöglichen. (…) \n§ 8 Maßnahmen der kommunalen Behörden bei Unterschreitung des Sieben-\nTage-Inzidenzwertes von 100 \n(1) Wird der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100 000 \nEinwohner im Freistaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis oder in der \nKreisfreien Stadt an fünf Tagen in Folge unterschritten, kann der Landkreis o-\nder die Kreisfreie Stadt \n1. abweichend von § 4 Absatz 1 die Öffnung von geschlossenen Einrichtungen \ndes Einzel- und Großhandels und Ladengeschäfte mit Kundenverkehr für \nhöchstens eine Kundin oder einen Kunden pro angefangene 40 qm Verkaufs-\nfläche nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum mit \nDokumentation für die Kontaktnachverfolgung, (…) \nzulassen. Unterstützungsbedürftige Personen und Minderjährige bleiben bei der \nBerechnung nach Satz 1 Nummer 1 unberücksichtigt. (…) \n§ 8a Maßnahmen der kommunalen Behörden bei Unterschreitung des Sieben-\nTage-Inzidenzwertes von 50 \n(1) Wird der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 50 Neuinfektionen auf 100 000 \nEinwohner im Freistaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis oder in der \nKreisfreien Stadt an fünf Tagen in Folge unterschritten, kann der Landkreis o-\nder die Kreisfreie Stadt \n1. abweichend von § 4 Absatz 1 die Öffnung von geschlossenen Einrichtungen \ndes Einzel- und Großhandels und Ladengeschäften mit Kundenverkehr ent-\nsprechend den Maßgaben gemäß § 5 Absatz 2, (…) \nzulassen. (…) \n§ 8c Rückfallregelung \n(1) Wird der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100 000 \nEinwohner im Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt an drei aufeinanderfol-\ngenden Tagen überschritten, sind die Maßnahmen nach §§ 8 und 8b ab dem \nzweiten darauffolgenden Werktag durch den Landkreis oder die Kreisfreie \nStadt aufzuheben. (…) \n\n \n \n5\n(3) Wird der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 50 Neuinfektionen auf 100 000 \nEinwohner im Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt an drei aufeinanderfol-\ngenden Tagen überschritten, sind die Maßnahmen nach § 8a Absatz 1 ab dem \nzweiten darauffolgenden Werktag, soweit diese erlassen wurden, aufzuheben. \nIn diesem Fall gilt § 8 Absatz 1. (…) \n§ 8f Inzidenzwerte \n(1) Maßgeblich für die Inzidenzwerte nach § 5a Absatz 8 und §§ 8 bis 8e sind \ndie veröffentlichten Zahlen des tagesaktuellen Lageberichts des Robert Koch-\nInstituts. Die oberste Landesgesundheitsbehörde und die zuständige kommuna-\nle Behörde gibt das Erreichen des jeweiligen Inzidenzwertes nach Satz 1 öf-\nfentlich bekannt. Die zuständige kommunale Behörde hat die Anordnung der \nauf den Landkreis oder die Kreisfreie Stadt bezogenen Maßnahmen öffentlich \nbekannt zu geben. \n(2) Abweichende Maßnahmen nach den §§ 8 bis 8c sind nicht zulässig, wenn \ndas festgelegte Maximum an belegten Krankenhausbetten an durch mit CO-\nVID-19 Erkrankten in der Normalstation von 1300 Betten im Freistaat Sachsen \nüberschritten wird. Liegen die Voraussetzungen des Satz 1 vor, sind die Maß-\nnahmen gemäß §§ 8 bis 8c durch den Landkreis oder die Kreisfreie Stadt auf-\nzuheben. Die oberste Landesgesundheitsbehörde gibt das Erreichen des Maxi-\nmalwerts nach Satz 1 bekannt. Sie informiert die Staatsregierung, wenn eine \nPrognose ergibt, dass der Maximalwert innerhalb der folgenden 14 Tage er-\nreicht wird. (…) \n§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten \n(1) Diese Verordnung tritt am 8. März 2021 in Kraft. \n(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.“ \nDie Antragstellerin trägt mit Schriftsätzen vom 4. und 10. März 2021 im Wesentlichen \nvor: Sie vertreibe Bekleidung - vor allem über Einzelhandelsgeschäfte; im Bundesland \nSachsen betreibe sie Filialen. Daneben betreibe eine 100-prozentige Tochtergesell-\nschaft der Antragstellerin einen Online-Bekleidungshandel. Die Lagerbestände in den \nFilialen seien über den Online-Vertrieb abrufbar. Die besonders strengen Hygiene- \nund Infektionsschutzmaßnahmen könnten in den Einzelhandelsfilialen der Antragstel-\nlerin bereits aufgrund der Größe der Verkaufsflächen besonders effizient und verläss-\nlich umgesetzt werden und seien konsequent befolgt worden. Insgesamt habe sie für \ndie Umsetzung der pandemiebedingten Hygiene- und Schutzmaßnahmen Investitionen \nin Höhe von rund ... € getätigt. Die pandemiebedingten Verluste, die weitgehend ihre \nUrsache in behördlichen Einschränkungen und Betriebsschließungen hätten, beliefen \n2 \n\n \n \n6\nsich für die Jahre 2020 und 2021 bei einer Verlängerung des „Lockdown“ bis Ende \nMärz 2021 auf ca. ... €. Mit Ausnahme von Kurzarbeitergeld habe die Antragstellerin \nbislang keine Fördermittel im Rahmen der von Bund und Ländern zur Verfügung ge-\nstellten Corona-Förderprogramme, wie etwa Dezemberhilfe oder Überbrückungshilfe \nII, erhalten; sie habe bislang die Förderbedingungen der relevanten Förderprogramme \nnicht erfüllt. Für das nunmehr freigeschaltete Förderprogramm Überbrückungshilfe III \ngehe sie von einer maximalen Förderung von ... € aus. Ob und wann es zu einer Aus-\nzahlung komme, sei allerdings völlig offen. Daneben habe sie eine Kredit-\nFinanzierung durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau („KfW“) beantragt und eine \nerste Tranche im vergangenen Jahr erhalten. \nDas dem Einzelhandel abverlangte Sonderopfer zu Gunsten der Allgemeinheit sei an-\ngesichts deutlich gesunkener Infektionszahlen, fehlender staatlicher Hilfen, einem \nVersagen des Staates bei der Beschaffung von Impfstoffen und fehlender Teststrate-\ngien nicht mehr zumutbar. Dies gelte umso mehr, als mittlerweile gutachterlich nach-\ngewiesen sei, dass der Einzelhandel keine auffällige Infektionsquelle darstelle. Die \nRegulierung verletze die Berufsausübungsfreiheit der Antragstellerin aus Art. 12 \nAbs. 1 GG und die Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Die Maßnahme \nsei zur Eindämmung des Infektionsgeschehens bereits nicht erforderlich. Der sächsi-\nsche Verordnungsgeber habe nicht das mildeste, ihm zur Verfügung stehende Mittel \ngewählt. Er habe verkannt, dass eine regional abgestufte, von selbst eintretende Öff-\nnung ein milderes, gleich geeignetes Mittel dargestellt hätte. Angesichts der aktuellen \nEntwicklungen des Infektionsgeschehens in Sachsen sei die regional undifferenzierte \nNeuregulierung nicht erforderlich. Vielmehr hätte der Verordnungsgeber regional ab-\ngestufte Hygiene- und Schutzauflagen für die Öffnung von Betrieben in den Regionen, \nin denen das Infektionsgeschehen nachweislich niedriger sei, vorsehen können. Der \nBundesgesetzgeber habe mit § 28a Abs. 3 Satz 2 IfSG die Grundentscheidung getrof-\nfen, dass bei dem Erlass von Schutzmaßnahmen zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit \nein differenziertes, gestuftes Vorgehen geboten sei, das sich an dem tatsächlichen, re-\ngionalen Infektionsgeschehen orientieren solle. Den Verordnungsgeber träfen insoweit \nPrüfungs-, Begründungs- und Darlegungspflichten, die verletzt seien. Gerade ihre Fi-\nlialen befänden sich in zwei kreisfreien Städten, die sich durch eine niedrige Inzidenz \nauszeichneten. Ein solches Regelungskonzept sei offenkundig deutlich milder und zur \nEindämmung des Infektionsgeschehens gleichermaßen geeignet. Hingegen trete nach \n3 \n\n \n \n7\nder angegriffenen Regelung - anders als in anderen Bundesländern - keine automati-\nsche Lockerung ein, sondern müsse eine Öffnung erst im Einzelfall von den lokalen \nBehörden umgesetzt werden. Hinzu komme, dass eine Lockerung nur dann möglich \nsei, wenn gleichzeitig die Sieben-Tage-Inzidenz im gesamten Bundesland Sachsen \nund im jeweiligen Kreis unter der jeweiligen Grenze von 100 liegt. Die Öffnungsklau-\nseln seien demnach auch weiterhin undifferenziert, als stets der Sieben-Tage-\nInzidenzwert im gesamten Bundesland Sachsen in den Blick genommen werde. Die \nhiernach pauschale Neuregulierung werde dem regional stark unterschiedlichen Infek-\ntionsgeschehen in Sachsen in keiner Weise gerecht. Einzelhandelsbetriebe in Städten \nund Kreisen mit sehr niedrigen Wocheninzidenzen unterlägen denselben Beschrän-\nkungen wie Betriebe in Regionen mit Inzidenzen von knapp 100 Neuinfektionen pro \n100.000 Einwohner. Dies werde den Anforderungen des § 28a Abs. 3 Satz 2 IfSG und \nder verfassungsrechtlichen Erforderlichkeit nicht gerecht. Ferner führe der aktuelle \nDauer-Lockdown dazu, dass sich die Bevölkerung, wie eine Vielzahl von Medienbe-\nrichten zeigten, vermehrt in „unkontrolliertem Umfeld“ treffe und dies wiederum zu \neinem Anstieg des Infektionsgeschehens führe. Eine gezielte Öffnung von Einzelhan-\ndelsbetrieben würde zu einer Akzeptanz der aktuellen Maßnahmen beitragen, indem \nLockerungen in „kontrolliertem Umfeld“ zugelassen würden. \nZudem habe der Antragsgegner die Betriebsöffnung von nicht sachgerechten Hygiene- \nund Schutzauflagen abhängig gemacht. Sie - die Antragstellerin - erachte als milderes \nMittel eine Öffnung unter Beachtung strenger Hygieneauflagen, insbesondere unter \nNachweis der Infektionsfreiheit vor Zugang zum Einzelhandel, kombiniert mit einer \nambitionierten behördlichen Kontrolle und weiteren staatlichen Bemühungen um ei-\nnen erhöhten Einkauf von Impfstoffen und vermehrten Testungen über die bislang un-\nzureichenden Bemühungen hinaus. Der Einzelhandel trage nachweislich nicht zum In-\nfektionsgeschehen bei; es sei daher nicht gerechtfertigt, ihn gleichwohl zu Betriebs-\nschließungen zu verpflichten. Der Verordnungsgeber habe im Übrigen, soweit Hygie-\nnekonzepte nicht als hinreichend effektiv erachtet würden, zu ermitteln, welche \nSchutzmaßnahmen noch ergriffen und verhältnismäßig auch verbindlich normativ an-\ngeordnet werden und welche infektiologische Wirkung diese Maßnahmen, etwa bei \neiner versuchsweisen Öffnung entfalten könnten (Hinweis auf NdsOVG, Beschl. v. \n15. Februar 2021 - 13 MN 44/21 -). Die in § 8 Abs. 1 SächsCoronaSchVO für eine \nEinzelhandelsöffnung vorgesehenen Auflagen einer vorherigen Terminvereinbarung \n4 \n\n \n \n8\n(„Termin-Shopping“) sowie die Begrenzung auf 40 m² pro Kunde seien infektions-\nschutzrechtlich nicht nachvollziehbar, sondern beruhten allein auf politischen Kom-\npromissen. Der Verzicht auf ein Termin-Shopping und eine Begrenzung auf einen \nKunden pro 10 bzw. 20 m² Verkaufsfläche seien ein gleich geeignetes, milderes Mittel \nzur Bekämpfung des Coronavirus. Auch der Antragsgegner selbst habe es bislang aus \ninfektionsschutzrechtlicher Sicht als ausreichend angesehen, eine Begrenzung auf ei-\nnen Kunden pro 10 bzw. 20 m² zuzulassen. Eine unterschiedliche Behandlung der pri-\nvilegierten Betriebe einerseits und der sonstigen Einzelhandelsbetriebe andererseits sei \nmit Blick auf Kundenbegrenzungen pro m² Verkaufsfläche sinnlos. Kunden könnten \nsich im Supermarkt oder Buchhandel genauso wahrscheinlich oder unwahrscheinlich \nanstecken wie in nicht privilegierten Einzelhandelsbetrieben vergleichbarer Größe. In \nEinzelhandelsbetrieben mit großen Verkaufsflächen, wie etwa den Filialen der An-\ntragstellerin, sei die Ansteckungsgefahr hingegen sogar noch deutlich geringer als in \ntypischerweise kleineren, durch den Verordnungsgeber aber gleichwohl privilegierten \nBetrieben (bspw. Reformhäuser und Apotheken). Weshalb der Verordnungsgeber da-\nher für die Einzelhandelsfilialen der Antragstellerin eine Begrenzung von 40 m² pro \nKunde vorsehe, sei vor diesem Hintergrund bei einer rechtlichen - und nicht nur politi-\nschen - Betrachtung nicht einleuchtend. Erwägungen des Infektionsschutzes habe er \nder Neuregulierung insoweit erkennbar nicht zugrunde gelegt. Auch das neu geregelte \nTermin-Shopping sei aus infektionsschutzrechtlicher Sicht nicht sachgerecht. Es sei \nbereits vollkommen unklar, inwieweit eine vorherige Terminvereinbarung in Kombi-\nnation mit der zugleich vorgesehenen Flächenbegrenzung pro Kunde inkl. Begleitper-\nson einen infektionsschutzrechtlichen „Mehrwert“ biete. Der Kundenzutritt werde be-\nreits durch eine flächenmäßige Begrenzung pro Kunde ausreichend geregelt. Ein Ter-\nmin-Shopping sei offenkundig eine bloße Förmelei, die sowohl für die betroffenen \nEinzelhändler, als auch für die Kunden einen infektionsschutzrechtlich nicht notwen-\ndigen Mehraufwand bedeute. Eine Regulierung aller Einzelhandelsbetriebe unter den \nVoraussetzungen des § 5 Abs. 2 SächsCoronaSchVO oder vergleichbarer Anforderun-\ngen an die Zutrittsbegrenzung sei damit ein erkennbar milderes, zur Eindämmung des \nInfektionsgeschehens gleich geeignetes Mittel. \nDie Neuregulierung erweise sich auch trotz der durchgeführten Lockerungen als un-\nzumutbar. Denn aufgrund der für den Einzelhandel vorgesehenen Beschränkungen der \nvorherigen Terminvereinbarung und der Begrenzung der Kundenanzahl auf einen \n5 \n\n \n \n9\nKunden pro 40 m² werde die Antragstellerin auch weiterhin in erheblichem Maße be-\neinträchtigt, nachdem sie bereits durch die fast drei Monate andauernde Schließung \nstark geschädigt worden sei und daher in besonderer Weise einen Rückgang zur \n„Normalität“ benötige. Fördergelder im Rahmen der sogenannten Überbrückungshilfe \nIII habe die Antragstellerin nach wie vor nicht erhalten. Der Antragsgegner zwinge die \nAntragstellerin nunmehr - wieder einmal - zu neuen und kostenintensiven Umstellun-\ngen auf ein „Click & Meet“ -System, welches bisher noch nicht erprobt wurde, dessen \nepidemiologischer Nutzen zweifelhaft sei und das möglicherweise in wenigen Wochen \nwieder in ein anderes politisches Konzept abgeändert werde. Ein solches Vorgehen sei \nangesichts der intensiven Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit der Antragstellerin \nunzumutbar. In gleicher Weise verletze die Neuregulierung auch die durch Art. 14 \nAbs. 1 Satz 1 GG geschützte Eigentumsgarantie der Antragstellerin. \nDer Verordnungsgeber benachteilige zudem die stationären Einzelhandelsfilialen, die \nnur unter den Vorgaben des § 8 Abs. 1 SächsCoronaSchVO öffnen dürften, gegenüber \nGartenbau- und Floristikbetrieben, Gartenmärkten und Blumengeschäften sowie Fri-\nseurbetrieben. Diese Ungleichbehandlungen seien sachlich nicht gerechtfertigt. Die \ngenannten Handelsgeschäfte seien offenkundig nicht der Grundversorgung zuzuord-\nnen. Hingegen habe der Bundesgesetzgeber in verschiedenen Gesetzen selbst rechtlich \nanerkannt, dass Kleidung zum für die Gewährleistung des Existenzminimums not-\nwendigen Lebensunterhalt zähle (vgl. etwa § 27a Abs. 1 SGB XII, § 3 Abs. 1 \nAsylbLG). Zudem handele es sich auch bei der von der Antragstellerin vertriebenen \nMode - ähnlich den verderblichen Waren von selbstproduzierenden und -\nvermarktenden Floristikbetrieben - um Ware, die über ein branchenbedingtes „Ver-\nfallsdatum“ verfüge. Vor diesem Hintergrund sei es nicht mehr nachvollziehbar, dass \nder sächsische Verordnungsgeber Einzelhandelsbetriebe im Textilbereich nicht der \nGrundversorgung zurechne. Die Öffnung von Friseur-Salons diene ebenfalls nicht der \nKörperhygiene, sondern überwiegend ästhetischen Zwecken, weise aber aufgrund der \nErbringung körpernaher Dienstleistungen einen deutlich höheren Gefährdungsgrad auf \nals Einzelhandelsbetriebe. Diese Ungleichbehandlung lasse sich verfassungsrechtlich \nnicht mehr rechtfertigen. Verschärft werde die Diskriminierung der Antragstellerin \nnunmehr auch durch die ohne sachlichen Grund erfolgte privilegierte Öffnung von \nBuchhandlungen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 SächsCoronaSchVO. Es sei sachlich nicht zu \nrechtfertigen, dass Buchläden, in denen die jeweiligen Besucher oftmals sogar länger \n6 \n\n \n \n10\nverweilten und die eine nicht zu unterschätzende Anziehungskraft auf das Einkaufs-\npublikum ausübten, unter erleichterten Bedingungen öffnen könnten als sonstige Ein-\nzelhandelsgeschäfte, etwa im Textilbereich (Hinweis auf BayVGH, Beschl. v. 27. Ap-\nril 2020 - 20 NE 20.793 -). Zudem sehe § 28a Abs. 6 Satz 3 IfSG vor, dass einzelne \nWirtschaftsbereiche nur dann von den angeordneten Schutzmaßnahmen ausgenommen \nwerden könnten, wenn deren Einbeziehung zur Verhinderung der Verbreitung von \nCOVlD-19 „nicht zwingend erforderlich“ sei. Eine solche infektionsschutzrechtliche \nDifferenzierung habe der Verordnungsgeber dem Regelungskonzept der Sächsischen \nCorona-Schutz-Verordnung ersichtlich nicht zu Grunde gelegt. Dies wiege umso \nschwerer, als nach der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung weitere, infektions-\nschutzrechtlich relevante Wirtschaftsbereiche vollständig ausgeklammert würden. So \ndürften etwa auch Büroräumlichkeiten, die im Regelfall deutlich größer und schwerer \nzu kontrollieren seien als die Filialen der Antragstellerin, weiterhin geöffnet bleiben - \nund zwar ungeachtet der heute existierenden „Home Office“-Möglichkeiten. Insoweit \nbestehe lediglich die Pflicht der jeweiligen Arbeitgeber, „Home Office“ im betrieblich \numsetzbaren Umfang zu ermöglichen. Vor diesem Hintergrund sei - nach der gebote-\nnen infektionsschutzrechtlichen Betrachtung - kein einleuchtender Sachgrund für die \naufgezeigten Ungleichbehandlungen ersichtlich. Diese verletzten die Antragstellerin \ndaher in Art. 3 Abs. 1 GG (Verweis auch auf OVG Saarland, Beschl. v. 9. März 2021 - \n2 B 58/21 -, juris). \nDas private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiege die gegenläufigen In-\nteressen des Antragsgegners. Die streitgegenständliche Regelung diene zwar dem ver-\nfassungsrechtlich nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteten Schutz von Leib und \nLeben einer Vielzahl vom Coronavirus Betroffener und der damit verbundenen Erhal-\ntung der Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems. Hieraus folge aber nicht, dass die \nAntragstellerin erhebliche Verstöße gegen ihre grundrechtlich geschützten Belange \nnach Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsausübungsfreiheit), Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (Schutz \ndes eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes) und Art. 3 Abs. 1 GG (allge-\nmeiner Gleichheitsgrundsatz) durch eine rechtswidrige Regelung bis zum Abschluss \neines Hauptsacheverfahrens hinnehmen müsste. \n \nDie Antragstellerin beantragt, \n7 \n8 \n\n \n \n11\n§ 4 Abs. 1 SächsCoronaSchVO vorläufig außer Vollzug zu setzen. \nDer Antragsgegner beantragt, \nden Antrag abzulehnen. \nEr trägt vor, die von der Antragstellerin angesprochenen Rechtsfragen seien vom Se-\nnat im Wesentlichen bereits in mehreren, in jüngster Zeit ergangenen Entscheidungen \ngeprüft und verneint worden. Die angegriffene Verordnungsregelung sei formell und \nauch materiell rechtmäßig. \nDie Voraussetzungen der § 32 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 28a Abs. 1, \nAbs. 2 Satz 1 und Abs. 3 IfSG seien erfüllt. Die Infektionslage habe sich - sowohl im \nganzen Bundesgebiet als auch im Freistaat Sachsen - nicht unter den nach § 28 Abs. 3 \nSatz 5 ff. IfSG besonders relevanten Schwellenwert von 50 Neuinfektionen je 100.000 \nEinwohner und sieben Tagen gesenkt. Im Übrigen sei in der Rechtsprechung die \nSchließung des nicht-privilegierten Einzelhandels trotz eines in diesem Land seinerzeit \nseit wenigen Tagen erfolgten geringfügigen Sinkens des landesweiten Inzidenzwertes \nunter die genannte Schwelle (vgl. zu ihr § 28a Abs. 3 Satz 10 IfSG) gebilligt worden \n(Hinweis auf VGH BW, Beschl. v. 18. Februar 2021 - 1 S 398/21 -). \nDiese Bestimmungen des Bundesgesetzes seien auch materiell verfassungsgemäß. \nSoweit die Antragstellerin in der Sache eine mangelnde Entschädigungsregelung in \ndem Bundesgesetz rüge, bedürfe dies keiner weiteren Erörterung. Denn selbst wenn \nderartige Rügen vom Grundsatz her oder in Einzelfällen berechtigt wären, was bestrit-\nten werde, würde dies nicht zu einer Beanstandung des Gesetzes als tragfähige \nRechtsgrundlage für die landesrechtlichen Infektionsschutzmaßnahmen führen. Viel-\nmehr könne dies allenfalls eine entsprechende Nachbesserungspflicht des Bundesge-\nsetzgebers auslösen, wie sie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung \nzum vorgezogenen Atomausstieg (BVerfG, Urt. v. 6. Dezember 2016, BVerfGE 143, \n246) für die dort gegebenen speziellen Fallgestaltungen ausgesprochen habe. Nicht \ndagegen würde hierdurch die Rechtsgültigkeit der Maßnahme selbst berührt. Insbe-\nsondere könnte mit einer solchen Begründung nicht verlangt werden, die Maßnahme \naufzuheben und damit die Infektionsgefahren hinzunehmen, die hierdurch entstehen \n11 \n12 \n10 \n9 \n\n \n \n12\nwürden. Erst recht gelte dies im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschut-\nzes. \nDie Geschäftsschließung sei auch nicht unverhältnismäßig. Sie sei zur Infektionsbe-\nkämpfung geeignet; dass kein Kausalitätsnachweis im positiven Sinne zwischen be-\nstimmten Arten von Betrieben und einer Infektionsverbreitung möglich sei, ändere da-\nran nichts. Demgegenüber stellten auch Maßnahmen wie Hygienekonzepte kein hin-\nreichendes und damit milderes Mittel dar; die Geschäftsschließung sei daher zur Pan-\ndemiebekämpfung auch erforderlich. Die Maßnahme sei trotz ihrer gravierenden \nAuswirkungen auf die Berufsfreiheit der Antragstellerin aus Art. 19 Abs. 3 GG / (Art. \n37 Abs. 3 SächsVerf i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG / Art. 28 Abs. 1 SächsVerf und - soweit \nman ihn durch Art. 14 Abs. 1 GG / Art. 31 Abs. 1 SächsVerf geschützt ansehen wollte \n- auf den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Antragstellerin auch nicht \nim engeren Sinn unverhältnismäßig. Dies gelte auch mit Rücksicht darauf, dass es sich \nvorliegend nicht um die erstmalige Geschäftsschließung, sondern um die Fortführung \nder im Freistaat Sachsen seit dem 14. Dezember 2020 andauernden handele und dass \ndie Antragstellerin bereits im Frühjahr 2020 eine entsprechende Maßnahme erdulden \nmusste. Der Antragstellerin sei die Nutzung ihres Online-Versandgeschäfts ebenso \nmöglich wie - soweit sie dies für zweckmäßig erachte - die Abholung von vorbestell-\nten Waren im Verfahren des „click and collect“. \nMit den §§ 8, 8a und 8c der angegriffenen Verordnung habe der Verordnungsgeber im \nÜbrigen trotz erheblicher Bedenken angesichts der bundesweit und auch im Freistaat \nSachsen in den allerletzten Tagen vor der Neuregelung wieder ansteigenden Infekti-\nonszahlen und der immer weiteren Verbreitung von besonders infektiösen und tödli-\nchen Virusmutationen wie insbesondere derjenigen aus Großbritannien eine Konzepti-\nonswandel exakt in die Richtung vollzogen, wie sie die Antragstellerin mit ihrem An-\ntragsschriftsatz als regional abgestufte Konzepte gefordert habe. Für die vorliegend in \nRede stehenden, nicht nach § 4 Abs. 1 SächsCoronaSchVO privilegierten Einzelhan-\ndelsgeschäfte wie diejenigen der Antragstellerin stelle dies eine abgestufte Regelung \ndahingehend dar, dass in einem ersten Schritt - bei einer Unterschreitung der Inzidenz \nvon 100 im maßgeblichen Zeitraum - die Öffnung nur mit Terminsvereinbarung und \nbei einer Beschränkung auf 40 m² je Kunde ermöglicht werden könne und erst in einer \nzweiten Stufe - bei Unterschreitung des Inzidenzwertes von 50 im maßgeblichen Zeit-\n13 \n14 \n\n \n \n13\nraum - die Öffnung ohne diese beiden Maßgaben, sondern allein nach den allgemeinen \nBestimmungen des § 5 Abs. 2 der Verordnung gestattet werden könne. Die Anknüp-\nfung an die jeweils doppelte Unterschreitung dieser Werte - im Freistaat Sachsen \nebenso wie im betreffenden Landkreis oder der kreisfreien Stadt - finde ihren Grund \nnicht nur allgemein in der in der amtlichen Begründung erwähnten Anknüpfung der \nkonkreten Lockerungsmaßnahme an das Infektionsgeschehen im gesamten Freistaat \nSachsen im Lichte der noch immer weit über dem Bundesdurchschnitt liegenden In-\nfektionszahlen in diesem Gebiet. Vielmehr diene dies konkret auch dazu, massiven \nKundenbewegungen über die Kreisgrenzen hinweg vorzubeugen, bei denen gegebe-\nnenfalls auch aus Landkreisen, die die genannte Marke weitaus überschritten, Kunden \nin „geöffnete“ Kreise oder Kreisfreie Städte reisten, um dort ihren Einkaufsbedarf zu \nbefriedigen. Ein solches Verhalten würde nicht nur zu einer massiven Steigerung der \nKundenzahlen in den entsprechenden Geschäften sowie auch im öffentlichen Perso-\nnennahverkehr führen, sondern brächte zusätzlich die Gefahr mit sich, dass aus diesen \nweiterhin strikt geregelten Gebieten vermehrt Infektionen in die Lockerungsgebiete \neingeschleppt würden. Dass die Regelung nicht als eigene Anordnung des Verord-\nnungsgebers, sondern als Ermächtigung an die Kreise und Kreisfreien Städte ausge-\nstaltet worden sei, finde seinen Grund darin, dass nur diese über die erforderliche be-\nsondere Ortskenntnis verfügten, die zu der Entscheidung zweckmäßig sei, ob die je-\nweilige Öffnung verantwortet werden könne. Im Übrigen werde - auch wenn das Er-\nmessen der Kommunen bei dieser Entscheidung nicht durch die Verordnung auf eine \nÖffnung hin „intendiert“ sei - der Druck der Bevölkerung in der Regel dazu führen, \ndass sie von diesen Möglichkeiten schnellstmöglich Gebrauch machten. Auch die \nRegelung, dass erst bei Erreichen der Lockerungsschwelle des § 8a Abs. 1 \nSächsCoronaSchVO für die nicht unter § 4 Abs. 1 SächsCoronaSchVO fallenden Ge-\nschäfte die allgemeinen Regeln zur flächenmäßigen Kundenzahlbegrenzung nach § 5 \nAbs. 2 SächsCoronaSchVO gelten, stelle keinen Rechtsverstoß dar. Denn diese Abstu-\nfung gestatte die - zur Erhaltung der effektiven Überwachung des Pandemiegesche-\nhens erforderliche - Beobachtung, ob die Lockerung nach § 8 Abs. 1 \nSächsCoronaSchVO (ein Kunde je 40 m², mit vorheriger Terminvereinbarung) in \nsolch deutlichem Umfang ohne negative Auswirkungen auf das Pandemiegeschehen in \nder betreffenden Kreisfreien Stadt oder dem betreffenden Landkreis geblieben sei, \ndass bei Erreichen der entsprechenden Schwellenwerte der Übergang zu der Gleich-\nstellung mit den privilegierten Geschäften verantwortet werden könne. Würde es etwa \n\n \n \n14\nin dieser Zwischenstufe zu massiven Terminbuchungsproblemen gekommen sein, so \nmüsste angenommen werden, dass bei völliger Gleichstellung mit einem infektions-\nrechtlich bedenklichen Anschwellen von Kundenströmen in den einzelnen Geschäften \nsowie im öffentlichen Nahverkehr gerechnet werden müsste, dem beim Übergang in \ndie weitere Lockerungsphase nicht mehr wirksam begegnet werden könnte. Würde \nman auf die Terminsvereinbarungen verzichten, so wäre auch mit Schlangenbildung \nvor den Geschäften zu rechnen, die ihrerseits infektionsschutzrechtlich bedenklich wä-\nren. Umgekehrt wäre auch bei Terminsvereinbarung, jedoch Absenkung der Flächen-\nzahl je Kunde auf das „Normalmaß“ des § 5 Abs. 2 SächsCoronaSchVO sogleich eine \nMassierung der Kunden im Geschäft zu befürchten, die angesichts der Attraktivität der \nerstmaligen Wiedereröffnung überhaupt nicht unwahrscheinlich wäre und ihrerseits \nBedenken unterläge. Deshalb hätte es auch nicht genügt, in § 8 Abs. 1 Säch-\nsCoronaSchVO für den dort geregelten Fall lediglich eine Anmelderegelung oder aber \nstatt ihrer die genannte Flächenbegrenzung auf 40 m² je Kunde vorzunehmen. \nDie angegriffene Verordnungsbestimmung verletze auch nicht das Gleichbehand-\nlungsgebot der Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf. Dies gelte zunächst hin-\nsichtlich der Beschränkung der Öffnungsbefugnis auf die Geschäfte der Grundversor-\ngung und des täglichen Bedarfs als solche. Das Sortiment der Antragstellerin zähle \nnicht zur Grundversorgung oder zum täglichen Bedarf i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 der \nangegriffenen Verordnung. Der Verordnungsgeber habe seine diesbezügliche Ein-\nschätzungsprärogative auch nicht überschritten. Dasselbe gelte nach der Rechtspre-\nchung des Senats auch, soweit Betriebe der Grundversorgung und des täglichen Be-\ndarfs auch Waren ihres Sortiments anbieten dürften, welche dem Kerngeschäft anderer \nGewerbetreibender entsprächen. Ein Gleichheitsverstoß liege auch nicht in dem Um-\nstand, dass die nach § 4 Abs. 1 SächsCoronaSchVO privilegierten Geschäfte keinen \nFlächenbeschränkungen unterlägen. Vielmehr sei insoweit auf § 5 Abs. 2 der Verord-\nnung hinzuweisen, der für jegliche Art erlaubter Geschäfte und damit auch für diejeni-\ngen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 SächsCoronaSchVO gelte. Dass in der „Zwischenphase“ \ndes § 8 Abs. 1 SächsCoronaSchVO eine Beschränkung von 40 m² je Kunde gelte, fin-\nde seinen auch vor dem Gleichbehandlungsgebot rechtfertigenden Grund in der erör-\nterten Übergangssituation. Auch die von der Antragstellerin im Hinblick auf die Öff-\nnung der Friseurgeschäfte erhobene Gleichheitsrüge greife nach der Rechtsprechung \ndes Senats nicht durch. Es komme hinzu, dass der Bedarf an Bekleidung o. ä., anders \n15 \n\n \n \n15\nals derjenige an Friseurdienstleistungen, in erheblichem Umfang auch über den Onli-\nne-Versand bzw. über die Angebotsform des „click and collect“ oder „click and meet“ \nbefriedigt werden könne. Den angegriffenen Verordnungen hafte ein entscheidungser-\nheblicher Mangel auch nicht deshalb an, weil Betriebe von der Größe desjenigen der \nAntragstellerin wegen Überschreitung einer in entsprechenden Regelungen des Bun-\ndes vorgesehenen Umsatzobergrenze möglicherweise nicht in den Genuss von Ent-\nschädigungen gelangten. Soweit darin ein rechtsbedeutsamer Gleichheitsverstoß läge - \nwas bestritten werde - sei es Sache der Antragstellerin, sich gegenüber den diese Ent-\nschädigung gewährenden Bundesstellen entsprechend zur Wehr zu setzen. Demgegen-\nüber treffe den Verordnungsgeber Sachsens für diese Regelungen keine rechtliche \nVerantwortung und könne dies auch nicht auf die Rechtsgültigkeit der hier in Rede \nstehenden Verordnungsregelungen durchschlagen. \nDasselbe gelte für angebliche oder tatsächliche konzeptionelle Versäumnisse des Bun-\ndes oder der Länder bei der Bekämpfung der Pandemie seit deren Ausbruch. Denn wie \nimmer man dies einschätzen möge, könne die Konsequenz keinesfalls sein, dass nun-\nmehr - zumal in einer Phase wieder steigender und zudem mit neuartigen und beson-\nders gefährlichen Mutationen verbundener Inzidenzzahlen - ohne in der Sache recht-\nfertigenden Grund Öffnungsmaßnahmen wie die von der Antragstellerin erstrebten \ndurchgeführt würden, mit der Folge, dass dann gegebenenfalls die entsprechende zu-\nsätzliche Zahl an Infektionen und potentiell tödlichen Erkrankungen einträfe. Ein sol-\nches Vorgehen wäre angesichts der den Antragsgegner aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG \nsowie Art. 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf treffenden Schutzpflicht für Leib und Leben \nder sich im Gebiet des Freistaates Sachsen aufhaltenden Personen schlechterdings un-\nvertretbar. \nJedenfalls falle auch eine Folgenabwägung zulasten der Antragstellerin aus. \nII. \nDer Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 24 Abs. 1 SächsJG statthaft. \nDanach entscheidet das Sächsische Oberverwaltungsgericht über die Gültigkeit von im \nRang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Dazu gehören Verord-\n16 \n17 \n18 \n\n \n \n16\nnungen der Staatsregierung. Der Senat entscheidet gemäß § 24 Abs. 2 SächsJG hier-\nüber in der Besetzung von fünf Berufsrichtern. \nDer Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist zulässig. \nEin Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, wenn ein in der \nHauptsache gestellter oder noch zu stellender Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 \nVwGO voraussichtlich zulässig ist (vgl. hierzu Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. \nAufl. 2018, § 47 Rn. 387) und die für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \ngeltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 47 Abs. 6 VwGO vorliegen. Beides ist \nhier der Fall. \nDie Antragstellerin ist auch antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da \nsie geltend machen kann, in ihren Rechten verletzt zu sein. Sie kann sich auf eine \nmögliche Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 \nAbs. 3 GG stützen. Sie ist als Betreiberin von Einzelhandelsgeschäften des Textilhan-\ndels von den in § 4 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 8a Abs. 1 Nr. 1, § 8c \nSächsCoronaSchVO angeordneten Öffnungs- und Betriebsuntersagungen bzw. \n-beschränkungen betroffen. \nDer Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist allerdings nicht begründet. \nGemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die Anwendung der \nVerordnung des Antragsgegners vorübergehend außer Vollzug setzen, wenn dies zur \nAbwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. \nDa sich der Wortlaut der Vorschrift an § 32 BVerfGG anlehnt, sind die vom Bundes-\nverfassungsgericht hierzu entwickelten Grundsätze (BVerfG, Beschl. v. 8. November \n1985 - 1 BvR 1290/85 -, juris Rn. 10, und v. 8. November 1994 - 1 BvR 1814/94 -, ju-\nris Rn. 21) auch bei § 47 Abs. 6 VwGO heranzuziehen. Als Entscheidungsmaßstab \ndienen die Erfolgsaussichten eines anhängigen oder möglicherweise nachfolgenden \nHauptsacheverfahrens. Ergibt die Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraus-\nsichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen An-\nordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht geboten. Ist hingegen voraussichtlich von ei-\nnem Erfolg des Normenkontrollantrags auszugehen, wird die angegriffene Norm \n19 \n20 \n21 \n22 \n23 \n\n \n \n17\neinstweilen außer Vollzug zu setzen sein, wenn der (weitere) Vollzug der angegriffe-\nnen Norm bis zum Ergehen einer Hauptsacheentscheidung Nachteile befürchten lässt, \ndie unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter \nund/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit \nBlick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen \nHauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Erweisen sich die Erfolgsaussichten in \nder Hauptsache als offen, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweili-\nge Anordnung nicht erginge, eine Hauptsache aber Erfolg hätte, gegenüber den Nach-\nteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen \nwürde, einem anhängigen oder möglicherweise nachfolgenden Normenkontrollantrag \naber der Erfolg zu versagen wäre. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung \nsprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich über-\nwiegen, also so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz of-\nfener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (SächsOVG, Beschl. v. \n15. April 2020 - 3 B 114/20 -, juris Rn. 11 und Beschl. v. 15. März 2018 - 3 B 82/18 -, \njuris Rn. 16 m. w. N.). Mit diesen Voraussetzungen stellt § 47 Abs. 6 VwGO an die \nAussetzung des Vollzugs einer untergesetzlichen Norm erheblich strengere Anforde-\nrungen als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einer einstweiligen Anordnung stellt \n(BVerwG, Beschl. v. 18. Mai 1998 - 4 VR 2.98 -, juris Rn. 3). \nUnter Anwendung dieser Grundsätze ist der Antrag auf vorläufige Außervollzugset-\nzung von § 4 Abs. 1 SächsCoronaSchVO abzulehnen, da die Prüfung nicht ergibt, dass \ndie angegriffene Vorschrift im Normenkontrollverfahren voraussichtlich nicht stand-\nhalten wird. Auch eine Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus. \n1. Dass sich die Verordnung voraussichtlich auf eine den Anforderungen des Art. 80 \nAbs. 1 GG genügende parlamentsgesetzliche Verordnungsermächtigung stützen kann, \nhat der Senat mit Beschluss vom 2. Februar 2021 (- 3 B 8/21 -, juris Rn. 28 ff. m. w. \nN.) festgestellt. \n2. Dies gilt auch im Hinblick auf die Voraussetzungen von § 32 Satz 1, § 28 Abs. 1 \nSatz 1 und 2 sowie § 28a Abs. 1 Nr. 14, Abs. 3 und Abs. 6 IfSG. \n24 \n25 \n26 \n\n \n \n18\na) Zur gegenwärtigen Infektionslage hat der Senat in seinem Beschluss vom 17. März \n2021 (- 3 B 53/21 - zur Veröff. bei juris vorgesehen) anhand der Erkenntnisse und \nBewertungen des Robert-Koch-Instituts (RKI) Folgendes festgestellt: \n„Es ist nach wie vor eine hohe Anzahl an Übertragungen in der Bevölkerung in \nDeutschland zu beobachten. Das RKI schätzt die Gefährdung für die Gesund-\nheit der Bevölkerung in Deutschland insgesamt weiterhin als sehr hoch ein. Die \nInzidenz der letzten sieben Tage liegt - Stand 15. März 2021 - deutschlandweit \nbei 84 Fällen pro 100.000 Einwohner (EW). In Sachsen liegt diese nunmehr \nwieder deutlich über der Gesamtinzidenz. Aktuell weisen 327 von 412 Kreisen \neine hohe Sieben-Tage-Inzidenz von mehr als 50 auf. Die Sieben-Tage-\nInzidenz liegt in 124 Kreisen bei mehr als 100 Fällen/100.000 EW, davon in \nsechs Kreisen bei mehr als 250 Fällen/100.000 EW. Die sieben-Tage-Inzidenz \nbei Personen zwischen 60-79 Jahren liegt aktuell bei 52 und bei Personen, die \n80 Jahre oder älter sind, bei 54 Fällen/100.000 EW. Die Sieben-Tage-Inzidenz \nnimmt insbesondere in den Altersgruppen <60 Jahre, Kinder eingeschlossen, \nzu. Nachdem es in Deutschland im vierten Quartal 2020 zu einem starken An-\nstieg der Fallzahlen gekommen war, war auch die Zahl der auf Intensivstatio-\nnen behandelten Personen und die Anzahl der Todesfälle bis Ende Dezember \n2020 stark angestiegen. Schwere Erkrankungen an COVID-19, die im Kran-\nkenhaus behandelt werden müssen, betreffen dabei auch Menschen unter 60 \nJahren. Bei der überwiegenden Zahl der Fälle verläuft die Erkrankung mild. \nDie Wahrscheinlichkeit für schwere und auch tödliche Krankheitsverläufe \nnimmt mit zunehmendem Alter und bei bestehenden Vorerkrankungen zu. Das \nindividuelle Risiko, schwer zu erkranken, kann anhand der epidemio-\nlogischen/statistischen Daten nicht abgeleitet werden. So kann es auch ohne \nbekannte Vorerkrankungen und bei jungen Menschen zu schweren bis hin zu \nlebensbedrohlichen Krankheitsverläufen kommen. Langzeitfolgen können auch \nnach leichten Verläufen auftreten. Seit Jahresbeginn waren die Fallzahlen in \nDeutschland und die Zahl schwerer, intensivpflichtiger Erkrankungen langsam \nrückläufig. Nunmehr steigen Sieben-Tage-Inzidenz und Fallzahlen insgesamt \nim Bundesgebiet seit Mitte Februar tendenziell wieder an. In den letzten Tagen \nhat sich der Anstieg der Fallzahlen beschleunigt. Das Risiko einer weiteren \nstarken Zunahme der Fallzahlen ist deutlich erhöht. Aktuell kann oft kein kon-\nkretes Infektionsumfeld ermittelt werden. Die hohen bundesweiten Fallzahlen \nwerden durch zumeist diffuse Geschehen mit zahlreichen Häufungen insbeson-\ndere in privaten Haushalten, zunehmend auch in Kitas, Schulen und im berufli-\nchen Umfeld verursacht. \nAm 11. März 2021 befanden sich 2.759 COVID-19-Fälle in intensivmedizini-\nscher Behandlung. Insgesamt wurden 24.209 Intensivbetten (Low- und High-\nCare) für Erwachsene als betreibbar gemeldet, wovon 20.564 (85%) belegt wa-\nren. 3.645 (15%) Erwachsenen-ITS-Betten werden als aktuell frei und betreib-\nbar angegeben. In den meisten Bundesländern setzt sich der zuvor kontinuierli-\nche Rückgang der COVID-19-Fallzahlen auf Intensivstationen nicht weiter \nfort, sondern die ITS-Belegung mit COVID-19-Fällen stagniert aktuell auf ei-\nnem Plateau. Ein Drittel der Bundesländer verzeichnet sogar wieder einen \nleichten Anstieg. Die Belastung des Gesundheitssystems hängt maßgeblich von \n27 \n\n \n \n19\nder regionalen Verbreitung der Infektionen, den hauptsächlich betroffenen Be-\nvölkerungsgruppen, den vorhandenen Kapazitäten und den eingeleiteten Ge-\ngenmaßnahmen (z.B. Isolierung, Quarantäne, physische Distanzierung) ab. Sie \nist aktuell in weiten Teilen Deutschlands nach wie vor angespannt und kann \nsehr schnell wieder zunehmen, so dass das öffentliche Gesundheitswesen und \ndie Einrichtungen für die stationäre medizinische Versorgung örtlich überlastet \nwerden. Da die verfügbaren Impfstoffe einen hohen Schutz vor der Entwick-\nlung einer COVID-19-Erkrankung bieten, wird voraussichtlich mit steigenden \nImpfquoten auch eine Entlastung des Gesundheitssystems einhergehen. \nAuch in Deutschland sind seit Dezember 2020 Infektionen mit besorgniserre-\ngenden Virusvarianten nachgewiesen worden, speziell der Variante B.1.1.7. \nDie bisher vorliegenden Daten und Analysen zeigen, dass sich der Anteil der \nVirusvariante B.1.1.7 in den letzten Wochen deutlich erhöht hat. Es ist mit ei-\nner weiteren Erhöhung des Anteils auf über 50% der Virusvariante B.1.1.7 zu \nrechnen, wie dies in den letzten Wochen bereits aus anderen europäischen \nLändern berichtet wurde. Das ist besorgniserregend, weil B.1.1.7 nach bisheri-\ngen Erkenntnissen ansteckender ist und vermutlich etwas schwerere Krank-\nheitsverläufe verursacht als andere Varianten. \nEffektive und sichere Impfstoffe stehen seit Ende 2020 zur Verfügung, aber \nnoch nicht in ausreichenden Mengen. Sie werden aktuell vorrangig den beson-\nders gefährdeten Gruppen angeboten. Es wird erwartet, dass in den nächsten \nWochen allen besonders gefährdeten Menschen ein Impfangebot gemacht und \ndamit bereits ein Effekt auf die Zahl der auf Intensivstationen behandelten Per-\nsonen und Todesfällen erzielt werden kann. Bislang wurden insgesamt \n6.712.195 Personen mindestens einmal (Impfquote 8.1 %) und 2.951.692 zwei \nMal (Impfquote 3,5 %) gegen COVID-19 geimpft. Das Paul-Ehrlich-Institut \nhat am 15. März 2021 die vorübergehende Aussetzung der Impfung mit dem \nAstraZeneca-Impfstoff empfohlen. Hinweise auf eine substantiell verringerte \nWirksamkeit der zugelassenen Impfstoffe gegen die Variante B.1.1.7 gibt es \nbislang nicht. Ob und in welchem Maße die neuen Varianten B.1.351 und P.1 \ndie Wirksamkeit der verfügbaren Impfstoffe beeinträchtigen, ist derzeit noch \nnicht sicher abzuschätzen. \nDie Therapie schwerer Krankheitsverläufe ist komplex und erst wenige Thera-\npieansätze haben sich in klinischen Studien als wirksam erwiesen. \nZur Übertragbarkeit von SARS-CoV-2 ist der wissenschaftliche Erkenntnis-\nstand des RKI weiterhin der, dass diese Erkrankung grundsätzlich leicht von \nMensch zu Mensch übertragbar ist. Das Infektionsrisiko ist stark vom indivi-\nduellen Verhalten (AHA+L-Regel: Abstand halten, Hygiene beachten, Alltag \nmit Masken und regelmäßiges Lüften), vom Impfstatus, von der regionalen \nVerbreitung und von den Lebensbedingungen (Verhältnissen) abhängig. Hier-\nbei spielen Kontakte in Risikosituationen und deren Dauer (wie z.B. langer \nface-to-face Kontakt) eine besondere Rolle. Dies gilt auch bei Kontakten mit \nFamilienangehörigen oder Freunden außerhalb des eigenen Haushalts und im \nberuflichen Umfeld. Die besorgniserregenden Virusvarianten B.1.1.7, B.1.351 \nund P1 sind nach Untersuchungen aus dem Vereinigten Königreich und Südaf-\n\n \n \n20\nrika und gemäß Einschätzung des ECDC noch leichter von Mensch zu Mensch \nübertragbar. Masken stellen einen wichtigen Schutz vor einer Übertragung \ndurch Tröpfchen bei einem engen Kontakt dar. Wenn der Mindestabstand von \n1,5 m ohne Maske unterschritten wird, z. B. wenn Gruppen von Personen an \neinem Tisch sitzen oder bei größeren Menschenansammlungen, besteht auch \nim Freien ein erhöhtes Übertragungsrisiko. Bei SARS-CoV-2 spielt die unbe-\nmerkte Übertragung über Aerosole eine besondere Rolle. Die Aerosolausschei-\ndung steigt bei lautem Sprechen, Singen oder Lachen stark an. In Innenräumen \nsteigt hierdurch das Risiko einer Übertragung deutlich, auch über einen größe-\nren Abstand als 1,5 m. Im Alltag können Masken die Freisetzung von Aeroso-\nlen reduzieren, aber nicht sicher vor einer Ansteckung auf diesem Weg schüt-\nzen. Regelmäßiges intensives Lüften führt zu einer Reduktion der infektiösen \nAerosole und ist daher ein wichtiger Bestandteil der Schutzmaßnahmen. In \nwelchem Maß die verfügbaren Impfstoffe nicht nur vor der Erkrankung schüt-\nzen, sondern auch einen Effekt auf die Übertragung des Erregers haben, ist \nnoch nicht abschließend geklärt. Es liegen aber zunehmend Daten vor, die da-\nrauf hinweisen, dass die Impfung auch das Risiko einer Übertragung reduziert, \ndiese aber nicht vollständig blockiert (zum Ganzen: Täglicher Lagebericht des \nRKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 [COVID-19] vom 11. und vom 16. März \n2021, \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsbe\nrichte/Maerz_2021/2021-03-11-de.pdf?__blob=publicationFile \nund \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsbe\nrichte/Maerz_2021/2021-03-16-de.pdf?__blob=publicationFile, und Risikobe-\nwertung \nzu \nCOVID-19 \nvom \n26. \nFebruar \n2021, \n2021, \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewer\ntung.html, abgerufen am 12. März 2021). \nFür den Freistaat Sachsen waren - Stand 17. März 2021 - in den letzten sieben \nTagen 4.441 neue Fälle zu verzeichnen. Der Inzidenzwert für den gesamten \nFreistaat betrug 109 Fälle je 100.000 Einwohner in den letzten sieben Tagen \n(RKI, COVID-19: Fallzahlen in Deutschland und weltweit, Fallzahlen in \nDeutschland, \nStand: \n17. \nMärz \n2021, \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Fallzahlen.ht\nml). Dabei weisen nunmehr wieder alle Landkreise und kreisfreien Städte Inzi-\ndenzwerte von über 50 je 100.000 Einwohner, hiervon vier Landkreise Inzi-\ndenzwerte von über 100 und ein weiterer Landkreis einen Inzidenzwert von \n342 \nauf \n(RKI, \nCOVID-19-Dashboard, \nhttps://www.rki.de/DE/Home/homepage_node.html, Stand: 12. März 2021). \nDie Inzidenzwerte Sachsen zeigen dabei seit Ende Februar wieder eine stetig \nleicht \nund \nin \nden \nletzten \nTagen \nerheblich \nsteigende \nTendenz \n(https://www.coronavirus.sachsen.de/infektionsfaelle-in-sachsen-4151.html#a-\n8996). \nIn Sachsen sind ca. 1.500 Intensivbetten vorhanden. Davon sind derzeit - Stand \n17. März 2021 - noch etwa 350 Intensivbetten frei. Der Anteil der COVID-19-\nPatienten an der Gesamtzahl der Intensivbetten beträgt in Sachsen 13,55 %. \nVon diesen 203 aktuell intensivmedizinisch behandelten Patienten müssen 110 \ninvasiv \nbeatmet \nwerden \n(https://www.intensivregister.de/#/aktuelle-\nlage/kartenansichten, Stand: 17. März 2021).“ \n\n \n \n21\nb) Angesichts dieser Infektionslage und der weiterhin für die Gesundheit der Bevölke-\nrung in Deutschland sehr hohen Gefährdungslage sind die zuständigen Behörden wei-\nterhin zum Handeln verpflichtet. Hierzu hat der Senat in seinem Beschluss vom 17. \nMärz 2021 (- 3 B 53/21 -) Folgendes ausgeführt, woran er festhält: \n„Es dürfen einerseits weiterhin Maßnahmen ergriffen werden, um die Infekti-\nonszahlen auf ein Maß zu reduzieren, mit dem die personell aufgestockten Ge-\nsundheitsämter die Kontaktnachverfolgung verlässlich und zeitnah durchführen \nkönnen, sowie andererseits weiterhin Maßnahmen erfolgen, um auch die Aus-\nbreitung des Virus und seiner Varianten in Sachsen möglichst so weit zu ver-\nzögern, bis jedem Bürger ein verlässliches Impfangebot gemacht werden kann \n(vgl. Beschluss vom 2. Februar 2021 - 3 B 8/21 -, juris Rn. 36 ff. m. w. N.). \nDa nach dem Vorgesagten in allen sächsischen Landkreisen ferner der Schwel-\nlenwert von über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sie-\nben Tagen - teilweise weiterhin massiv - überschritten wird, sind umfassende \nSchutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine effektive Eindämmung des Infekti-\nonsgeschehens erwarten lassen (§ 28a Abs. 3 Satz 5 IfSG). Weil diese Situation \nin Landkreisen bundes- und landesweit gegeben ist, sind bundes- und landes-\nweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektions-\ngeschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben (§ 28a Abs. 3 Satz 9 \nund Satz 10 IfSG). Soweit in diesem Zusammenhang vermehrt bezweifelt wird, \ninwieweit der bundesgesetzlich festgelegte Schwellenwert von 50 Neu-\ninfektionen je 100.000 Einwohner weiterhin von Sachgründen getragen ist, \nvermag der Senat im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \nangesichts der hohen Volatilität der aktuellen Pandemieentwicklung und des \nFehlens einer verlässlichen und eindeutigen wissenschaftlichen Erkenntnislage \nzur gegenwärtig eingetretenen Situation nicht zu erkennen, dass der parlamen-\ntarische Bundesgesetzgeber die ihm auch im Rahmen seiner ihm in tatsächli-\ncher Hinsicht zukommenden Einschätzungsprärogative bei der Bewertung der \nGefahrenlage (BVerfG, Beschl. vom 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. \n10; SächsOVG, Beschl. v. 11. November 2020 - 3 B 357/20 -, juris Rn. 41) ob-\nliegende Pflicht zur Beobachtung, Überprüfung und Nachbesserung (vgl. \nBVerfG, Urt. v. 19. September 2018 - 2 BvF 1/15 -, BVerfGE 150, 1, juris Rn. \n174 ff.) seiner Regelungen (bereits) verletzt hätte. Die gegenwärtige Lage der \nPandemie ist einerseits zwar durch die fortschreitende Durchimpfung der be-\nsonders vulnerablen Gruppen und eine verstärkte Verfügbarkeit von Schnell- \nund Selbsttests, andererseits aber auch durch die schnelle Zunahme der Ver-\nbreitung risikoträchtigerer und insbesondere deutlich infektiöserer Virusvarian-\nten gekennzeichnet, die in Irland und Portugal bekanntermaßen innerhalb sehr \nkurzer Zeit zu einem rapiden Anstieg der Infektionszahlen und einer Überlas-\ntung \ndes \nGesundheitssystems \ngeführt \nhatten \n(vgl. \nhttps://www.leopoldina.org/presse-1/nachrichten/darstellung-der-entwicklung-\ndes-infektionsgeschehens-in-irland/ und https://de.wikipedia.org/wiki/COVID-\n19-Pandemie_in_Portugal). Die Notwendigkeit einer Anpassung der Schwel-\nlenwerte des § 28a Abs. 3 IfSG kann derzeit angesichts dieser einander gegen-\nläufigen und in den sich letztlich ergebenden Auswirkungen nicht sicher prog-\nnostizierbaren Tendenzen weder hinsichtlich der von einer Seite geforderten \n28 \n\n \n \n22\nErhöhung noch hinsichtlich der von anderer Seite diskutierten Absenkung als \nevident und völlig unzweifelhaft bezeichnet werden. Auch das RKI empfiehlt \nweiterhin eine Orientierung an den in § 28a Abs. 3 IfSG normierten Schwel-\nlenwerten bei der Einleitung oder Rücknahme von Öffnungsschritten des \n„Lockdowns“, wenngleich nunmehr ergänzt um weitere Indikatoren (vgl. Con-\ntrolCOVID, Strategie und Handreichung zur Entwicklung von Stufenkonzepten \nbis Frühjahr 2021, Stand 18. Februar 2021), wofür § 28a Abs. 3 Satz 4 IfSG \n(„insbesondere“) zudem bereits in der geltenden Fassung auch ohne Weiteres \nRaum bietet. Besonders schwerwiegende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit \nder Schwellenwertregelung des § 28a Abs. 3 IfSG, die diesbezüglich die Ge-\nwährung vorläufigen Rechtsschutzes allein rechtfertigen könnten (vgl. \nBayVGH, Beschl. v. 4. April 2007 - 19 CS 07.396 -, juris Rn. 31), sind danach \nnicht zu erkennen. \nDer Senat hat im vorgenannten Beschluss vom 2. Februar 2021 (- 3 B 8/21 -) \nweiter darauf abgestellt, dass dem Verordnungsgeber ein Einschätzungs-, Wer-\ntungs- und Gestaltungsspielraum zukommt, welcher durch die Notwendigkeit \nder Maßnahme im Einzelfall begrenzt wird. Wenn - wie hier - die Freiheits- \nund Schutzbedarfe der verschiedenen Grundrechtsträger in unterschiedliche \nRichtung weisen, haben der Gesetzgeber und auch die von ihm zum Verord-\nnungserlass ermächtigte Exekutive nach ständiger Rechtsprechung des Bun-\ndesverfassungsgerichts von Verfassungs wegen einen Spielraum für den Aus-\ngleich dieser widerstreitenden Grundrechte. Die Abwägungs-entscheidung des \nVerordnungsgebers muss dabei erkennbar und plausibel vom Prinzip der \ngrößtmöglichen Schonung der Grundrechte der von den Freiheits- und Teilha-\nbe-einschränkungen Betroffenen geleitet sein; Unsicherheiten über die Ursa-\nchen der Ausbreitung des Coronavirus dürfen nicht ohne Weiteres „im Zwei-\nfel“ zu Lasten der Freiheits- und Teilhaberechte aufgelöst werden. Die Zumu-\ntung konkreter Einschränkungen bedarf umso mehr der grundrechtssensiblen \nRechtfertigung, je unklarer der Beitrag der untersagten Tätigkeit zur Verbrei-\ntung des Coronavirus ist und je länger diese Einschränkung dauert (SächsVer-\nfGH, Beschl. v. 11. Februar 2021 - Vf. 14-II-21 [e.A.] -, juris Rn. 31; VerfGH \nNRW, Beschl. v. 29. Januar 2021 - VerfGH 21/21.VB-3 -, S. 9). Der Verord-\nnungsgeber ist aber auch nicht gehalten, die Gefahr einer (neuerlichen) signifi-\nkanten Gefahrerhöhung hinzunehmen, sondern aus dem Grundrecht auf Leben \nund körperliche Unversehrtheit in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG sogar prinzipiell zu \nMaßnahmen des Gesundheits- und Lebensschutzes verpflichtet (SächsVerfGH, \nBeschl. v. 11. Februar 2021 - Vf. 14-II-21 [e.A.] -, juris Rn. 31; BVerfG, Be-\nschl. v. 11. November 2020 - 1 BvR 2530/20 -, juris Rn. 16 zu Art. 2 Abs. 2 \nGG; BayVerfGH, Entsch. v. 30. Dezember 2020 - Vf. 96-VII-20 -). \nAuch die speziellen Voraussetzungen des § 28a Abs. 1 und Abs. 3 IfSG für \nVerordnungsregelungen zu besonderen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung \nder Verbreitung von COVID-19 sind erfüllt. Es liegt eine vom Bundestag fest-\ngestellte (BT-PlPr 19/215, S. 27052C) epidemische Lage von nationaler Trag-\nweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG vor, weil eine dynamische Ausbreitung die-\nser bedrohlichen übertragbaren Krankheit über mehrere Länder in der Bundes-\nrepublik Deutschland stattfindet (§ 5 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 IfSG).“ \n\n \n \n23\nc) Der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung liegt die in der Beratung der Minister-\npräsidenten mit der Bundeskanzlerin vom 3. März 2021 beschlossene und damit eine \nbundesweit abgestimmte Maßnahmekonzeption zugrunde. Zu Inhalt und Bewertung \ndieser Konzeption hat der Senat in seinem Beschluss vom 17. März 2021 (- 3 B 53/21 \n-) Folgendes ausgeführt: \n„Die Konzeption berücksichtigt als neue Faktoren der pandemischen Lage die \nzunehmende Menge an Impfstoff und die Verfügbarkeit von Schnell- und \nSelbsttests in sehr großen Mengen. Die Maßnahmekonzeption legt zugrunde, \ndass das Impfen eine Reduzierung der schweren Verläufe bewirkt und zudem \nin dem Maße, in dem zunehmend auch die Personengruppen und Jahrgänge ge-\nimpft werden, die viele Kontakte haben, das Impfen auch kontinuierlich immer \nstärker der Ausbreitung des Virus entgegen wirkt. Schnelltests geben tagesak-\ntuell zusätzliche Sicherheit bei Kontakten. Regelmäßige Testungen können da-\nbei unterstützen, auch Infektionen ohne Krankheitssymptome zu erkennen. In-\nfizierte Personen können so schneller in Quarantäne gebracht und ihre Kontak-\nte besser nachvollzogen werden. Der Effekt ist dabei umso größer, je mehr \nBürgerinnen und Bürger sich konsequent an dem Testprogramm beteiligen. \nAuch wenn die vulnerabelsten Gruppen bald geimpft sein werden, geht die \nMaßnahmekonzeption weiterhin davon aus, dass keine beliebigen Neuinfekti-\nonsraten toleriert werden können. Wenn die Infektionszahlen erneut exponenti-\nell ansteigen, kann das Gesundheitswesen mit dann jüngeren Patienten schnell \nwieder an seine Belastungsgrenzen stoßen. Zahlreiche Berichte über COVID-\n19-Langzeitfolgen („long COVID“) mahnten ebenfalls zur Vorsicht. Bund und \nLänder sehen aber eine Chance, dass durch die deutliche Ausweitung von Tests \nund ein Testprogramm in Verbindung mit einer besseren Nachvollziehbarkeit \nder Kontakte im Falle einer Infektion Öffnungsschritte auch bei höheren sie-\nben-Tage-Inzidenzen mit über 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen \nund Einwohner möglich werden. \nBeschlossen wurde ein gemeinsames Vorgehen von Ländern und Bund bei den \nÖffnungsschritten nach einheitlichen Maßstäben und ein schnelles und ent-\nschiedenes regionales Gegensteuern, sobald die Zahlen aufgrund der verschie-\ndenen COVID19-Virusvarianten in einer Region wieder hochschnellen, um er-\nneute bundesweit gültige Beschränkungen zu vermeiden. \nIn einem „Vierklang“ aus Impfen, Testen, Kontaktnachvollziehung und Öff-\nnungen wurde beschlossen, die Möglichkeiten der Einbeziehung niedergelas-\nsener Ärztinnen und Ärzte bei den Impfungen weiterzuentwickeln und ab Ende \nMärz/Anfang April die haus- und fachärztlichen Praxen umfassend in die \nImpfkampagne einzubinden. Auch Betriebsärztinnen und Betriebsärzte und die \nUnternehmen sollen im Laufe des zweiten Quartals verstärkt in die Impfkam-\npagne eingebunden werden. Die für die Zweitimpfung zurückgehaltenen Dosen \nsollen noch weiter deutlich reduziert werden. Für stark betroffene Regionen \nsollen Impfkontingente des jeweiligen Bundeslandes prioritär für Ringimpfun-\ngen genutzt werden können. Testkonzepte sollen über wöchentliche Schnell-\n29 \n\n \n \n24\ntests einen sicheren Schulbetrieb und eine sichere Kinderbetreuung ermögli-\nchen. Auch die Unternehmen sollen als gesamtgesellschaftlichen Beitrag für \neinen umfassenden Infektionsschutz ihren in Präsenz Beschäftigten pro Woche \ndas Angebot von mindestens einem kostenlosen Schnelltest machen. Allen \nasymptomatischen Bürgerinnen und Bürgern wird mindestens einmal pro Wo-\nche ein kostenloser Schnelltest ermöglicht. \nIm Übrigen bleibt der Grundsatz, Kontakte zu vermeiden, das wesentliche In-\nstrument im Kampf gegen die Pandemie. Gleichzeitig sollen Planungsperspek-\ntiven gegeben werden, wie und wann Beschränkungen wieder aufgehoben \nwerden können. Weil diese Perspektive besonders bedeutend für Kinder, Ju-\ngendliche und deren Eltern ist, entscheiden die Länder in Eigenverantwortung \nüber die sukzessive Rückkehr der Schülerinnen und Schüler in den Präsenzun-\nterricht (unter besonderen Vorsichtsmaßnahmen wie etwa Wechselunterricht \nund Hygienemaßnahmen). Da der Anteil der Virusvarianten an den Infektionen \nin Deutschland schnell ansteigt, wodurch die Zahl der Neuinfektionen wieder \nzu steigen beginnt, soll ein erneutes Hochfahren des öffentlichen Lebens vor-\nsichtig erfolgen. \nDie Möglichkeit zu privaten Zusammenkünften mit Freunden, Verwandten und \nBekannten wird - in Abhängigkeit von der Entwicklung der Inzidenzen - wie-\nder erweitert. Im Übrigen werden die bestehenden Beschlüsse der Bundeskanz-\nlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder beibehal-\nten. Nachdem erste Öffnungsschritte insbesondere im Bereich der Schulen und \nFriseure in den Ländern bereits vollzogen wurden, werden nunmehr in einem \nzweiten Öffnungsschritt im öffentlichen Bereich Buchhandlungen, Blumenge-\nschäfte und Gartenmärkte zukünftig einheitlich in allen Bundesländern dem \nEinzelhandel des täglichen Bedarfs zugerechnet und können somit mit entspre-\nchenden Hygienekonzepten wieder öffnen. Darüber hinaus können ebenfalls \ndie bisher noch geschlossenen körpernahen Dienstleistungsbetriebe sowie \nFahr- und Flugschulen mit entsprechenden Hygienekonzepten wieder öffnen, \nwobei für die Inanspruchnahme der Dienstleistungen, bei denen nicht dauerhaft \neine Maske getragen werden kann, ein tagesaktueller COVID-19-Schnell- oder \nSelbsttest der Kundin oder des Kunden und ein Testkonzept für das Personal \nVoraussetzung ist. In einem dritten Öffnungsschritt kann ein Land in Abhän-\ngigkeit vom Infektionsgeschehen den Einzelhandel, Museen, Galerien, zoolo-\ngische und botanische Gärten sowie Gedenkstätten wieder öffnen und kontakt-\nfreien Sport in kleinen Gruppen im Außenbereich zulassen, bei sieben-Tage-\nInzidenzen von über 50 und unter 100 Neuinfektionen aber nur mit weiteren \nEinschränkungen, insbesondere nur für sog. Terminshopping-Angebote. Mit \nden benachbarten Gebieten mit höheren Inzidenzen sind gemeinsame Abspra-\nchen zu treffen, um eine länderübergreifende Inanspruchnahme der geöffneten \nAngebote möglichst zu vermeiden. Steigt die sieben-Tage-Inzidenz in dem \nLand oder der Region auf über 100, treten die Regelungen, die bis zum 7. März \n2021 gegolten haben, wieder in Kraft (Notbremse). Ein vierter Öffnungsschritt \nkann in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen erfolgen, wenn sich die sieben-\nTage-Inzidenz nach dem dritten Öffnungsschritt in dem Land oder der Region \n14 Tage lang nicht verschlechtert hat. Dies betrifft die Öffnung der Außengast-\nronomie, die Öffnung von Theatern, Konzert- und Opernhäusern sowie Kinos, \nkontaktfreien Sport im Innenbereich, Kontaktsport im Außenbereich, auch in-\n\n \n \n25\nsoweit - je nach Inzidenzwert - ggf. mit Einschränkungen wie der Anforderung \neiner Terminbuchung oder eines tagesaktuellen Selbsttests. Ein weiterer fünfter \nÖffnungsschritt kann - wiederum in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen - \nerfolgen, wenn sich die sieben-Tage-Inzidenz nach dem vierten Öffnungs-\nschritt in dem Land oder der Region 14 Tage lang nicht verschlechtert hat. Dies \nbetrifft dann - je nach Inzidenz - Freizeitveranstaltungen mit bis zu 50 Teil-\nnehmerinnen und Teilnehmern im Außenbereich, Sport in Innen- und Außen-\nräumen sowie den Verzicht auf Beschränkungen für den Einzelhandel. \nDie Verpflichtung der Arbeitgeber, nach Möglichkeit eine Tätigkeit im Home-\noffice anzubieten, wird verlängert. \nDarüber hinaus wurde beschlossen, die existierenden Hilfsprogramme zu ver-\nlängern und für Unternehmen, die hiervon bislang nicht profitieren konnten, zu \nerweitern. \nNach dieser Maßnahmekonzeption werden damit nun - in Abhängigkeit von \neinem Unterschreiten einer Inzidenz von 100 - von den Öffnungsuntersagun-\ngen und sonstigen Kontaktbeschränkungsmaßnahmen, mittels derer bislang die \nReduktion von Kontakten erfolgt ist, sozial und gesellschaftlich besonders gra-\nvierende Beschränkungen der Freiheits- und Teilhaberechte wie die Schul-\nschließungen für die Sekundarstufe und die Begrenzung der privaten Kontakte \nauf eine haushaltsfremde Person zurückgenommen. Im Übrigen enthält das \nKonzept eine gestufte Öffnungskonzeption für zahlreiche weitere bislang un-\ntersagte Betriebe und Angebote, die „Ob“ und „Wie“ der Öffnung vom Errei-\nchen und der Stabilität zunächst v. a. der Inzidenzwerte 50 bzw. 100 abhängig \nmacht und ein schnelles Rückfallen auf die Regelungen des „Lockdown“ bei \neinem Überschreiten der Inzidenz von 100 vorsieht. Begleitet wird dies durch \neine angestrebte sehr breite Infektionsermittlung mittels zum Teil freiwilliger, \nzum Teil verpflichtender (mindestens) wöchentlicher Tests für die gesamte \nBevölkerung, insbesondere in den Schulen und Unternehmen. \nDieses Konzept verfolgt dabei ersichtlich das Ziel einer größtmöglichen Scho-\nnung der Grundrechte der von den Freiheits- und Teilhabeeinschränkungen Be-\ntroffenen, indem in der bestehenden volatilen Pandemielage trotz der evidenten \nRisiken einer Ausbreitung infektiöserer Virusvarianten deutliche Öffnungs-\nschritte bereits oberhalb einer Inzidenz von 50 unter Erprobung der noch unsi-\ncheren Realisierbarkeit und Effektivität breiter Testungen unternommen wer-\nden, obwohl schon die im Februar 2021 unternommenen ersten Öffnungsschrit-\nte aus dem „Lockdown“ dazu geführt hatten, dass die Ausbreitung von SARS-\nCoV-2 im Bundesgebiet und im Freistaat Sachsen nicht mehr abnahm, sondern \nstagnierte und sodann wieder stieg. Der Verordnungsgeber nimmt damit nun \nerhebliche Unsicherheiten über die tatsächliche Beherrschbarkeit der Ausbrei-\ntung des Coronavirus mittels breiter Testungen zugunsten einer Aufhebung \noder Verringerung der Beschränkungen von Freiheits- und Teilhaberechten in \nKauf. \nDass er ein stufenweises Vorgehen wählt, welches ihm die Möglichkeit gibt, \ndie Auswirkungen einzelner Öffnungsmaßnahmen zunächst zu beobachten, be-\n\n \n \n26\nvor weitere Schritte folgen, ist hierbei angesichts der tatsächlichen Unsicher-\nheiten bezüglich der weiteren Entwicklung der Pandemielage und der nach den \nPandemieverläufen in Irland und Portugal evidenten Gefahren einer überaus \nschnellen Ausbreitung infektiöserer Virusvarianten, insbesondere der Virusva-\nriante B.1.1.7, nicht zu beanstanden. Es entspricht im Übrigen auch den Emp-\nfehlungen des RKI, bei der De-Eskalation vorsichtig und langsam vorzugehen \n(RKI, ControlCOVID Strategie und Handreichung zur Entwicklung von Stu-\nfenkonzepten bis Frühjahr 2021, Stand 18. Februar 2021, S. 3). Es handelt sich \ndaher nicht um eine willkürliche, sondern um eine von sachlichen Erwägungen \ngetragene Entscheidung, gestufte, an der Entwicklung der Pandemielage ausge-\nrichtete, insgesamt aber noch begrenzte Öffnungsschritte insbesondere für ge-\nsellschaftlich und wirtschaftlich besonders bedeutsame Bereiche vorzusehen, \nan den weitergehenden Beschränkungen für eine Vielzahl der Lebens- und \nWirtschaftsbereiche zum Zweck der Kontaktreduzierung aber festzuhalten. \nDiese Regelungskonzeption steht auch nach wie vor im Einklang mit den Vor-\ngaben des § 28a Abs. 6 Satz 2 und Satz 3 IfSG, wonach bei Entscheidungen \nüber Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 so-\nziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen \nund die Allgemeinheit einzubeziehen und zu berücksichtigen sind, soweit dies \nmit dem Ziel einer wirksamen Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 \nvereinbar ist (vgl. dazu im Einzelnen SächsOVG, Beschl. v. 7. Januar 2021 - 3 \nB 424/20 -, juris Rn. 36). \nDer Verordnungsgeber ist dabei voraussichtlich auch nicht durch höherrangi-\nges Recht aufgrund der aktuell nicht mehr unmittelbar drohenden Überlastung \ndes Gesundheitssystems darauf verwiesen, nunmehr schnellere und weitere \nÖffnungsschritte vorzusehen, die eine Kontrolle des Infektionsgeschehens \nnicht mehr erwarten und eine exponentielle Zunahme der Infektionen besorgen \nlassen, und erst nach einem erneuten erheblichen Anstieg der Auslastung der \nKrankenhäuser und Intensivstationen zu - dann notwendig wieder deutlich tief-\ngreifenderen - Kontaktbeschränkungsmaßnahmen zurückzukehren. Mit der \nRegelung des § 28a Abs. 3 Satz 11 IfSG, der auch nach einer Unterschreitung \neines in den Sätzen 5 und 6 genannten Schwellenwertes die Aufrechterhaltung \nder in Bezug auf den jeweiligen Schwellenwert genannten Schutzmaßnahmen \nerlaubt, soweit und solange dies zur Verhinderung der Verbreitung der \nCoronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich ist, macht bereits das \nBundesgesetz deutlich, dass es mit dem Willen des parlamentarischen Gesetz-\ngebers in Einklang steht, keinen solchen Jo-Jo-Effekt von aufeinander folgen-\nden exponentiellen Epidemiewellen und massiven Kontaktbeschränkungsmaß-\nnahmen zuzulassen. Ein solches Vorgehen ist auch nicht in gleicher Weise zur \nPandemiebekämpfung geeignet. Die gegenwärtige volatile Pandemielage ist \ndurch die neuen Faktoren einer fortschreitenden Impfung, der zwar einerseits \nbreiter als vormals verfügbaren Tests aber einer andererseits in ihrer Effektivi-\ntät noch nicht verlässlich beurteilbaren Teststrategie, sowie deutlich infektiöse-\nrer Virusvarianten gekennzeichnet. Für die Auswirkungen von Maßnahmen \nund Strategien in dieser neuen Situation existieren weder eindeutige wissen-\nschaftliche Erkenntnisse noch Erfahrungswerte. Da Hospitalisierungen und \nEinweisungen auf die Intensivstationen (ITS) erst mit einem zeitlichen Verzug \nnach der Infektion erfolgen und somit der Infektionsentwicklung ohnehin stets \nhinterherlaufen, und da auch Kontaktbeschränkungsmaßnahmen erfahrungs-\n\n \n \n27\ngemäß erst mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung zu wirken beginnen, ist \nes - allzumal angesichts der in Irland und Portugal zu verzeichnenden rasanten \nPandemieentwicklungen im Rahmen der Ausbreitung der Virusvariante B.1.1.7 \n(vgl. \nhttps://www.leopoldina.org/presse-1/nachrichten/darstellung-der-\nentwicklung-des-infektionsgeschehens-in-irland/ \nund \nhttps://de.wikipedia.org/wiki/COVID-19-Pandemie_in_Portugal) - nicht evi-\ndent und zweifelsfrei, dass es dem Verordnungsgeber möglich ist, eine expo-\nnentielle Ausbreitung des Virus so gesteuert zuzulassen, dass eine Überlastung \ndes Gesundheitssystems sicher vermieden wird. Ohnehin liegt der Anteil der \nCOVID-ITS Fälle an der ITS-Kapazität im Freistaat Sachsen noch über 12 % \nund damit über dem Schwellenwert, den das RKI für die Einleitung von Locke-\nrungsmaßnahmen empfiehlt (RKI, Control-COVID, a. a. O., S. 6). Eine bloße \nFokussierung auf eine Vermeidung der Überlastung des Gesundheitssystems \nvernachlässigt zudem zu Unrecht, dass dies nur einer der Aspekte ist, unter \ndem in der gegenwärtigen Pandemielage besondere Gefahren für Leben und \nGesundheit der Bevölkerung drohen. Ein weiterer wesentlicher Gesichtspunkt \nsind hingegen die Folgen der bislang nicht hinreichend behandelbaren Erkran-\nkung COVID-19 selbst, die auch jenseits der mittlerweile zu einem hohen An-\nteil geimpften Hochrisikogruppen mit einer zwar geringeren, aber gleichwohl \nsignifikanten statistischen Häufigkeit zu tödlichen Verläufen und gravierenden \ngesundheitlichen Folgeschäden führt. Allzumal angesichts der in wenigen Mo-\nnaten in Aussicht stehenden „Durchimpfung“ der Bevölkerung stellt es eben-\nfalls ein legitimes Ziel des Verordnungsgebers dar, hohe Pandemiewellen auch \nin der nicht zur Hochrisikogruppe zählenden Bevölkerung zu verhindern, weil \nauch dort eine massive Verbreitung des Virus letztlich unweigerlich eine ent-\nsprechend quantitativ hohe Anzahl von Todesfällen und erheblichen gesund-\nheitlichen Folgeschäden nach sich zieht, die bei einer erfolgreichen Begren-\nzung der Pandemie bis zur „Durchimpfung“ wohl vermeidbar wären. Es ist \nschließlich auch nicht evident und eindeutig, dass epidemiologisch verfrühte \nÖffnungen mit dem dann absehbar eintretenden „Jojo-Effekt“ milder und \ngrundrechtsschonender gegenüber einem zeitlich zwar verzögerten, dafür aber \nprognostisch nachhaltigeren Öffnungsschritt sind. Denn auch der Nachvollzug \nvon Öffnungen und Schließungen ist für die Betriebe und Einrichtungen mit \neinem zum Teil erheblichen Aufwand verbunden, der sich bei nur kurzen Pha-\nsen einer Öffnung kaum lohnen dürfte. Auch insoweit ist daher dem Verord-\nnungsgeber ein Einschätzungsspielraum eröffnet, dessen Grenzen hier nicht \nüberschritten sein dürften und der daher nicht durch die eigene Wertung des \nGerichts ersetzt werden kann.“ \nHieran hält der Senat auch unter Berücksichtigung der Einwände der Antragstellerin \nfest. Eine andere Bewertung folgt auch nicht aus dem Hinweis der Antragstellerin auf \ndie zunächst infolge des „Lockdowns“ deutlich gesunkenen Infektionszahlen. An-\nhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner evident und nach jeder Betrachtungsweise \nbestehende Öffnungsmöglichkeiten eindeutig nicht ausgeschöpft und so seinen Ein-\nschätzungsspielraum überschritten hätte, bestehen nach dem oben Gesagten offensicht-\nlich nicht. Das Gegenteil ist vielmehr der Fall. Die Inzidenz im Freistaat Sachsen lag \n30 \n\n \n \n28\nauch bei Erlass der angegriffenen Verordnung noch deutlich über dem in § 28 Abs. 3 \nSatz 5 IfSG geregelten Schwellenwert von 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner \n(vgl. RKI, Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 [COVID-\n19] vom 3. März 2021). Bereits mit den - vor Erlass der angegriffenen Verordnungen \nvorgenommenen - ersten Öffnungsschritten konnte die Ausbreitung des Coronavirus \nim Gebiet des Freistaates Sachsen zudem nicht mehr verringert werden, sondern nahm \ndiese vielmehr schon wieder leicht zu. Nach den aktuell eingeführten Öffnungsschrit-\nten zeigt sich nunmehr wieder mehr und mehr bundes- und sachsenweit ein schnelleres \nAnsteigen der Virusverbreitung, das den Beginn eines erneuten exponentiellen Wachs-\ntums zu markieren droht. \nOhne Erfolg beruft sich die Antragstellerin ferner auf eine Unzumutbarkeit der Maß-\nnahmen wegen eines Versagens des Staates bei der Beschaffung von Impfstoffen, feh-\nlender Teststrategien sowie auf eine unzureichende Aufklärung milderer zur Verfü-\ngung stehender Mittel. Ihre pauschale Behauptung von diesbezüglichen Versäumnis-\nsen lässt bereits nicht substantiiert erkennen, bei welchen konkreten Entscheidungen \nunter Berücksichtigung des ex ante-Kenntnisstandes der Einschätzungsspielraum für \ndie Ausgestaltung und Konkretisierung der Schutzpflicht des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG \nin welcher konkreten, unvertretbaren Art und Weise gehandhabt worden sein soll, \nbzw. welche verfügbaren Informationen und Erkenntnismöglichkeiten konkret in un-\nvertretbarer Weise nicht ausgeschöpft worden sein sollen (vgl. zu den Maßstäben für \ndie gerichtliche Kontrolle normgeberischer Beurteilungsspielräume etwa: BVerfG, \nUrt. v. 19. September 2018 - 2 BvF 1/15 -, BVerfGE 150, 1, Rn. 171 ff.; Urt. v. 26. \nFebruar 2020 - 2 BvR 2347/15 -, BVerfGE 153, 182, juris Rn. 237 ff.; Urt. v. 24. Ok-\ntober 2002 - 2 BvF 1/01 -, BVerfGE 106, 62, juris Rn. 344 ff.). Ob der gesetzgeberi-\nsche Regelungsspielraum überschritten wurde, ist grundsätzlich aus einer ex-ante-\nPerspektive im Hinblick auf die verfügbaren Informationen und Erkenntnismöglich-\nkeiten zu beurteilen. Die Prognose wird nicht dadurch ungültig und verfassungswidrig, \ndass sie sich im Nachhinein als falsch erweist, wenngleich ein grob unzutreffendes Er-\ngebnis ein Indiz für die Ungültigkeit einer Prognose sein kann (BVerfG, Urt. v. 19. \nSeptember 2018 - 2 BvF 1/15 -, BVerfGE 150, 1, juris Rn. 174). Ein schlichter \nSchluss vom tatsächlichen Eintreten einer unerwünschten Entwicklung oder von einer \nbesseren Bewältigung einzelner Herausforderungen der Pandemie in anderen Staaten \nauf eine bereits ex-ante unvertretbare Ausgestaltung von Schutzmaßnahmen ist daher \n31 \n\n \n \n29\nnicht statthaft. Soweit es den Vorwurf einer fehlenden Aufklärung von Alternativen \nzum „Lockdown“ anbelangt, ist im Übrigen nun in § 8g SächsCoronaSchVO die Zu-\nlassung von Modellprojekten zur Untersuchung der Entwicklung des Infektionsge-\nschehens, der Erprobung von Corona-Testkonzepten und von digitalen Systemen zur \ndatenschutzkonformen Verarbeitung von personenbezogenen Daten und ihrer Über-\nmittlung an das Gesundheitsamt ausdrücklich vorgesehen. Die von der Antragstellerin \nbehaupteten Mängel früherer Entscheidungen zur Schutzkonzeption in der Pandemie \nsind zudem nicht mehr ad hoc revidierbar; die Schutzpflicht des Antragsgegners für \nLeben und Gesundheit der Bevölkerung besteht aber gleichwohl fort. Dass unter die-\nsen Umständen selbst ein Vorliegen der von der Antragstellerin behaupteten Konzep-\ntionsmängel überhaupt dazu führen würde, dass die Infektionsschutzbehörden nun-\nmehr grundrechtlich gehalten wären, dem weiteren Geschehen seinen Lauf zu lassen \nund auf grundrechtsbeschränkende Maßnahmen auch dann zu verzichten, wenn sie für \neine Verhinderung der Pandemieausbreitung und für die Vermeidung gravierender \nSchäden für Leben und Gesundheit der Bevölkerung zwingend notwendig sind, lässt \nsich ebenfalls nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit feststellen (ab-\nlehnend bereits SächsOVG, Beschl. vom 11. November 2020 - 3 B 357/20 -, juris Rn. \n45; NdsOVG, Beschl. v. 6. November 2020 - 13 MN 433/20 -, Rn. 50 f. juris). \n§ 28a Abs. 1 Nr. 14 IfSG sieht ferner die Schließung oder Beschränkung von Betrie-\nben, Gewerben, Einzel- oder Großhandel als eine mögliche notwendige Schutzmaß-\nnahmen i. S. d. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung von \nCOVID-19 ausdrücklich vor. Die in § 4 Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaSchVO angeordne-\nte grundsätzliche Schließung des Textileinzelhandels sowie die Anknüpfung von Öff-\nnungsmöglichkeiten nach §§ 8 bis 8c SächsCoronaSchVO an die aktuelle epidemische \nLage und die Einhaltung spezifischer infektionsschutzrechtlicher Vorkehrungen sind \nnach alledem voraussichtlich von der Verordnungsermächtigung gedeckt. Die Gel-\ntungsdauer der Sächsischen Corona-Schutzverordnung vom 5. März 2021 beschränkt \nsich ferner nach ihrem § 12 Abs. 1 und 2 auf weniger als vier Wochen und überschrei-\ntet den von § 28a Abs. 5 Satz 2 IfSG vorgegebenen Regelgeltungszeitraum nicht. \n3. Diese angegriffenen Maßnahmen sind voraussichtlich auch sonst rechtlich nicht zu \nbeanstanden. Sie beschränkt die Antragstellerin insbesondere nicht unzulässiger Weise \nin ihren Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG. \n32 \n33 \n\n \n \n30\na) § 4 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 8a Abs. 1 Nr. 1 und § 8c Abs. 1 \nSächsCoronaSchVO bewirken, dass der Textileinzelhandel im Freistaat Sachsen, weil \ner nicht zu den nach § 4 Abs. 1 Satz 2 SächsCoronaSchVO privilegierten Geschäften \nund Märkten des täglichen Bedarfs sowie der Grundversorgung zählt, derzeit weiterhin \nLadengeschäfte grundsätzlich nicht öffnen darf. Da der Sieben-Tage-Inzidenzwert im \nFreistaat Sachsen bei Inkrafttreten der Verordnung zwar den Schwellenwert von 100 \n(§ 8 Abs. 1 SächsCoronaSchVO), nicht aber den von 50 Neuinfektionen auf 100 000 \nEinwohner (§ 8a Abs. 1 SächsCoronaSchVO) unterschritt, konnten nur nach § 8 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 SächsCoronaSchVO diejenigen Landkreise und Kreisfreien Städte, \ndie ihrerseits den Schwellenwert von 100 ebenfalls unterschritten, eine Öffnungsbe-\nfugnis mit der Folge erteilen, dass die Öffnung von geschlossenen Einrichtungen des \nEinzel- und Großhandels und Ladengeschäften mit Kundenverkehr für höchstens eine \nKundin oder einen Kunden pro angefangene 40 m² Verkaufsfläche nach vorheriger \nTerminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum mit Dokumentation für die Kon-\ntaktnachverfolgung erlaubt ist. Hingegen war es ihnen nicht möglich, eine Öffnungs-\nbefugnis nach § 8a Abs. 1 Nr. 1 SächsCoronaSchVO entsprechend den Maßgaben des \n§ 5 Abs. 2 SächsCoronaSchVO für den privilegierten Einzelhandel zu erteilen, auch \nwenn im betreffenden Kreis- oder Stadtgebiet selbst die Inzidenzschwelle von 50 un-\nterschritten wurde. Demgegenüber ist der nach § 4 Abs. 1 Satz 2 SächsCoronaSchVO \nprivilegierte Einzel- und Großhandel zur Öffnung von Geschäften und Märkten wei-\nterhin mit der Maßgabe berechtigt, dass sich in Geschäften und Läden mit einer Ver-\nkaufsfläche von bis zu 800 m² nicht mehr als ein Kunde pro zehn m² Verkaufsfläche \nsowie in Geschäften und Läden mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 m² auf ei-\nner Fläche von 800 m² höchstens ein Kunde pro zehn m² Verkaufsfläche und auf der \n800 m² übersteigenden Fläche höchstens ein Kunde pro 20 m² Verkaufsfläche aufhal-\nten darf (§ 5 Abs. 2 SächsCoronaSchVO). \nSoweit der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner \nin den jeweiligen Landkreisen oder in der Kreisfreien Stadt an drei aufeinanderfolgen-\nden Tagen zwischenzeitlich bereits wieder überschritten wurde, war die erteilte Öff-\nnungsbefugnis gemäß § 8c Abs. 1 SächsCoronaSchVO zudem auch bereits ab dem \nzweiten darauffolgenden Werktag durch den Landkreis oder die Kreisfreie Stadt wie-\nder aufzuheben. Aktuell ist auch für keinen Landkreis und keine Kreisfreie Stadt mehr \nein Inzidenzwert von unter 50 zu verzeichnen. \n34 \n35 \n\n \n \n31\nb) Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind Beschränkungen der Berufsaus-\nübungsfreiheit mit Art. 12 Abs. 1 GG nur vereinbar, wenn sie durch hinreichende \nGründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden, wenn die gewählten Mittel zur Er-\nreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich sind und wenn bei ei-\nner Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn \nrechtfertigen den Gründe die Grenze der Zumutbarkeit (Verhältnismäßigkeit im enge-\nren Sinne) noch gewahrt wird (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 14. Januar 2015 - 1 \nBvR 931/12 -, juris Rn. 53 ff.; Beschl. v. 11. Februar 1992 - 1 BvR 1531/90 -, juris \nRn. 56). Ein Gesetz ist geeignet, wenn mit seiner Hilfe der erstrebte Erfolg gefördert \nwerden kann. Es ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirk-\nsames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte \nwählen können. Bei der Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit steht dem Ge-\nsetz- und Verordnungsgeber ein weiter Beurteilungsspielraum (Einschätzungspräroga-\ntive) zu. Infolge dieses Beurteilungsspielraums können Maßnahmen, die der Gesetz-\ngeber zum Schutz eines wichtigen Gemeinschaftsguts wie der Abwehr von Gefahren \nfür erforderlich hält, verfassungsrechtlich nur beanstandet werden, wenn nach den dem \nGesetzgeber bekannten Tatsachen und im Hinblick auf die bisher gemachten Erfah-\nrungen feststellbar ist, dass Beschränkungen, die als Alternativen in Betracht kommen, \ndie gleiche Wirksamkeit versprechen, die Betroffenen indessen weniger belasten (st. \nRspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 26. März 2007 - 1 BvR 2228/02 -, juris Rn. 42 m. w. \nN.). \nDer allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, we-\nsentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. \nBVerfG, Beschl. v. 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, juris Rn. 40; Beschl. v. 15. Juli \n1998 - 1 BvR 1554/89 u. a. -, juris Rn. 63). Es sind nicht jegliche Differenzierungen \nverwehrt, allerdings bedürfen sie der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Diffe-\nrenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Je nach \nRegelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reichen die Grenzen für die \nNormsetzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhält-\nnismäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhält-\nnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und \nGrenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedli-\nchen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18. \n36 \n37 \n\n \n \n32\nJuli 2012 - 1 BvL 16/11 -, juris Rn. 30; Beschl. v. 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 - ju-\nris Rn. 65; Beschl. v. 21. Juli 2010 - 1 BvR 611/07 u. a. -, juris Rn. 79). Hieraus folgt, \ndass die sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergebenden Grenzen für die Infek-\ntionsschutzbehörde bei Regelungen eines dynamischen Infektionsgeschehens weniger \nstreng sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17. April 2020 - 11 S 22/20 -, \njuris Rn. 25; SächsOVG, Beschl. v. 7. Januar 2021 a. a. O. Rn. 66). Auch kann eine \nstrikte Beachtung des Gebots innerer Folgerichtigkeit nicht eingefordert werden (vgl. \nOVG Hamburg, Beschl. v. 26. März 2020 - 5 Bs 48/20 -, juris Rn. 13). \nJedoch ist die sachliche Rechtfertigung der in der Sächsischen Corona-Schutz-\nVerordnung angeordneten Maßnahmen nicht allein anhand des infektionsschutzrecht-\nlichen Gefahrengrades der betroffenen Tätigkeit zu beurteilen. Kollidierende Grund-\nrechtspositionen sind in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach dem Grundsatz \nder praktischen Konkordanz so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten \nmöglichst weitgehend wirksam werden (BVerfG, Beschl. v. 30. Januar 2020 - 2 BvR \n1005/18 -, juris Rn. 34, und v. 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 -, juris Rn. 76 m. w. \nN.). Daher sind auch alle sonstigen relevanten Belange zu berücksichtigen, etwa die \nwirtschaftlichen und existentiellen Auswirkungen der Ge- und Verbote für die be-\ntroffenen Unternehmen und Bürger, aber auch öffentliche Interessen an der uneinge-\nschränkten Aufrechterhaltung bestimmter Tätigkeiten und Bereiche. Dies entspricht \nauch der parlamentsgesetzlichen Vorgabe des § 28a Abs. 6 Satz 2 IfSG, bei Entschei-\ndungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-\nKrankheit-2019 (COVID-19) soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswir-\nkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und zu berücksichti-\ngen, soweit dies mit dem Ziel einer wirksamen Verhinderung der Verbreitung der \nCoronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vereinbar ist. \nDabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Entscheidung des Verordnungsgebers, be-\nstimmte Lebensbereiche und damit zusammenhängende Betriebe stark einzuschrän-\nken, auf dem Zusammenspiel einer Vielzahl je für sich kontingenter Maßnahmen be-\nruht, durch das namentlich im Bereich der Kontaktbeschränkungen eine hinreichende \nReduktion potentieller Übertragungssituationen erreicht werden soll und auch aus \nGründen der Verhältnismäßigkeit indes ein vollständiger, „perfekter“ Kontaktaus-\nschluss nicht bewirkt werden soll und kann, so dass gewisse Unschärfen und Inkonsis-\n38 \n39 \n\n \n \n33\ntenzen unvermeidliche Folge der verfassungsrechtlich vorgegebenen Verhältnismä-\nßigkeitsabwägung sind (SächsVerfGH, Beschl. v. 11. Februar 2021 - Vf. 14-II-21 \n[e.A.] -, juris Rn. 31). \nc) Gemessen an diesen Grundsätzen erweisen sich die angeordnete Schließung des \nTextileinzelhandels und die Ausgestaltung des Öffnungsvorbehalts voraussichtlich als \nverhältnismäßig. \nDer Senat hat bisher bezüglich der angeordneten Schließungen von Einrichtungen und \nAngeboten, die den nicht als gesellschaftlich prioritär eingeordneten Bereichen zuge-\nrechnet wurden, darauf abgestellt, dass die angeordneten Schließungen nicht willkür-\nlich, sondern insgesamt von sachlichen Gründen getragen sind (vgl. zu Betriebsschlie-\nßungen für körpernahe Dienstleistungen SächsOVG, Beschl. v. 11. November 2020 - \n3 B 357/20 -, juris Rn. 47; zu Aus- und Fortbildungseinrichtungen, Freibädern und \nHallenbädern, Anlagen und Einrichtungen des Freizeit- und Amateursportbetriebs, \nFreizeit- und Vergnügungsparks, Messen, Tagungen und Kongresse, und Gastrono-\nmiebetrieben SächsOVG, Beschl. v. 17. November 2020 - 3 B 350/20 -, juris Rn. 35 \nff.; zu Fitnessstudios SächsOVG, Beschl. v. 9. Dezember 2020 - 3 B 381/20 -, juris \nRn. 30). \nDer Senat ist hierbei davon ausgegangen, dass die Maßnahmen das legitime Ziel einer \nVermeidung der Weiterverbreitung des Virus SARS-CoV-2 mittels einer Reduktion \nder physisch-sozialen Kontakte zu anderen Menschen als den Angehörigen des eige-\nnen Hausstands auf ein absolutes Minimum und der Wahrung des nötigen Mindestab-\nstands zu anderen Personen (§ 1 Abs. 1 SächsCoronaSchVO) verfolgen und geeignet, \nerforderlich und aus epidemiologischen Gründen auch verhältnismäßig im engeren \nSinne sind. Auf die diesbezüglichen ausführlichen Ausführungen wird verwiesen. \nDiese Überlegungen gelten auch für hier angegriffene Schließung des Textileinzelhan-\ndels. Denn auch diese Geschäfte müssen nicht den gesellschaftlich prioritär eingeord-\nneten Bereichen zugerechnet werden. Auch durch sie würden zudem im Fall ihrer Öff-\nnung Ansammlungen von Menschen hervorgerufen sowie zusätzliche Kontaktmög-\nlichkeiten auf dem Weg zu und vom Geschäft geschaffen, denen auch mit dem Hygie-\nnekonzept der Antragstellerin nicht begegnet werden könnte. \n40 \n41 \n42 \n43 \n\n \n \n34\nDie angeordneten Schließungen sind insbesondere geeignet, Kontakte zwischen Men-\nschen zu reduzieren, um weitere Infektionen mit dem hochansteckenden Virus SARS-\nCoV-2 und seinen Mutationen einzudämmen und damit den Erhalt der Leistungsfä-\nhigkeit des Gesundheitswesens und insbesondere der Krankenhäuser zur Behandlung \nschwer- und schwerstkranker Menschen sicherzustellen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Da \nes insbesondere auch in Geschäften und Läden des Einzelhandels typischerweise üb-\nlich ist, dass sich mit den Angestellten wie auch den Kunden Menschen für einen ge-\nwissen Zeitraum gemeinsam in einem geschlossenen Raum aufhalten, handelt es sich \nbei der Untersagung derartiger Tätigkeiten um eine zur Kontaktvermeidung geeignete \nAnordnung. Zudem werden auch Kontaktmöglichkeiten verhindert, die auf dem Weg \nzum und vom Geschäft der Antragstellerin stattfinden können. Da kein weniger belas-\ntender Eingriff bei gleicher Eignung vorliegt, ist die angeordnete Schließung auch er-\nforderlich. \nSoweit die Antragstellerin auf ihr Hygienekonzept als alternatives Mittel der Infekti-\nonsvermeidung verweist, ist dies wegen der wesentlichen Rolle einer Übertragung von \nSARS-CoV-2 über Aerosole nicht in gleicher Weise zur Vermeidung der Weiterver-\nbreitung der Infektionen geeignet wie die Schließung ihres Geschäfts (vgl. dazu im \nEinzelnen: SächsOVG, Beschl. v. 14. Januar 2021 - 3 B 442/20 -, juris Rn. 36). Das \nZiel der angefochtenen Maßnahme als Teil des „Lockdowns“ besteht zudem vor allem \nauch darin, durch zahlreiche Maßnahmen darauf hinzuwirken, dass die Zahl der Sozi-\nalkontakte weitgehend reduziert wird, um auf diese Weise Infektionsgefahren, die bei \nSozialkontakten bestehen, zu vermeiden. Den Maßnahmen zur beabsichtigten Redu-\nzierung von Kontakten sind auch Maßnahmen zur gezielten Reduktion von Mobilität \nzuzurechnen (SächsVerfGH, Beschl. v. 11. Februar 2021 - Vf. 14-II-21 [e.A.] -, juris \nRn. 31). Eine Anordnung, Einzelhandelsgeschäfte - wie auch zahlreiche andere Be-\ntriebe und Angebote - grundsätzlich zu schließen, ist zweifellos geeignet, dieses Ziel \nzu fördern. Denn sie beseitigt Anreize, mit anderen Menschen - in den Geschäften, Be-\ntrieben und Einrichtungen aber auch bereits auf dem Weg dorthin etwa in öffentlichen \nVerkehrsmitteln - zusammenzukommen. Dass eine umfangreiche Reduzierung der An-\nlässe für Sozialkontakte zu einer spürbaren Reduzierung des Infektionsgeschehens bei-\nträgt, haben die bisherigen Erfahrungen mit den Lockdown-Maßnahmen gezeigt (vgl. \nVGH BW, Beschl. v. 18. Februar 2021 - 1 S 398/21 -, juris Rn. 74). \n44 \n45 \n\n \n \n35\nDie Eignung der angefochtenen Bestimmungen wird auch nicht dadurch in Frage ge-\nstellt, dass Untersuchungen ergeben haben, dass die Infektionsgefährdung der Be-\nschäftigten des Einzelhandels im Jahr 2020 etwas unterhalb der durchschnittlichen In-\nfektionsgefährdung der Gesamtbevölkerung gelegen hat (Mayer/Dieterich, ARP 2021, \n55). Dies sagt bereits nichts über die Infektionsgefährdung der Kunden bei einer Ge-\nsamtbetrachtung ihrer durch das Einkaufen bzw. durch „Shoppen“ ausgelösten Mobili-\ntät aus. Es kommt hinzu, dass auch die Infektionsgefährdung für die Gesamtbevölke-\nrung im Herbst und Winter 2020 bekanntermaßen ein Ausmaß erreicht hatte, das mit \neinem exponentiellen Wachstum der Infektionsverbreitung und einer im Freistaat \nSachsen unmittelbar bevorstehenden Überlastung des Gesundheitssystems einherging. \nDass sich die Gefahrenlage für Beschäftigte des Einzelhandels insoweit geringfügig \nbesser dargestellt haben mag, ist danach offensichtlich schon gar nicht gleichbedeu-\ntend damit, dass sie sich tatsächlich auf einem Niveau bewegt hätte, welches als Bei-\ntrag für die Entwicklung der Pandemie unkritisch ist. Zwar dürfen Unsicherheiten über \ndie Ursachen der Ausbreitung des Coronavirus nicht ohne Weiteres „im Zweifel“ zu \nLasten der Freiheits- und Teilhaberechte aufgelöst werden (SächsVerfGH, Beschl. v. \n25. Februar 2021 - Vf. 19-IV-21 [e.A.] -, juris Rn. 20). Es entspricht aber wissen-\nschaftlichen Erkenntnissen, dass sich unbemerkte Übertragungen von SARS-CoV-2 \nüber Aerosole vor allem in Innenräumen, wozu Geschäfte und Läden zählen, vollzie-\nhen können, wogegen auch das Einhalten von Abstand und das Tragen von Masken \nkeinen vollständigen Schutz bietet (RKI, Risikobewertung zu COVID-19 vom 26. \nFebruar \n2021, \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.ht\nml, abgerufen am 12. März 2021). Da zudem die Ursache von Infektionen mit dem \nCoronavirus derzeit in der Vielzahl der Fälle nach wie vor nicht festzustellen ist, sind \numfassend angelegte Maßnahmen zur generellen Reduzierung von Kontakten geeignet \nim oben genannten Sinn. Denn die mit der angegriffenen Maßnahme bewirkte Redu-\nzierung von Kontakten kann der Weiterverbreitung des SARS-CoV-2-Virus entge-\ngenwirken. Hingegen hat sich die zunächst im Herbst 2020 verfolgte Konzeption einer \nKonzentration von Maßnahmen auf die festgestellten sog. Pandemietreiber bei gleich-\nzeitiger Einhaltung von Hygienekonzepten in anderen Bereichen - jedenfalls unter den \nRahmenbedingungen der kälteren Jahreszeit - evident nicht als ausreichend effektiv \nerwiesen, die Ausbreitung der Pandemie zu beherrschen und einen exponentiellen An-\nstieg der Infektionen zu verhindern. Auch das RKI geht zwar von einem niedrigen in-\n46 \n\n \n \n36\ndividuellen Infektionsrisiko im Einzelhandel und einem niedrigen Anteil des Einzel-\nhandels am gesamten Transmissionsgeschehen aus, empfiehlt aber bei hohen Inziden-\nzen oberhalb des Schwellenwerts von 50 und bei einer hohen Belastung des Gesund-\nheitssystems ebenfalls dessen Schließung (vgl. RKI, ControlCOVID, a. a. O., Intensi-\ntäts-Stufenkonzept). Der Antragsgegner hat den ihm bei der Beurteilung der Eignung \neiner Maßnahme zustehenden Beurteilungsspielraum daher angesichts des dargestell-\nten aktuellen Stands des Infektionsgeschehens sowie der wissenschaftlichen Fachdis-\nkussion aller Voraussicht nach nicht überschritten (vgl. VGH BW, Beschl. v. 18. Feb-\nruar 2021 - 1 S 398/21 -, juris Rn. 75). \nEs erscheint auch nicht unvertretbar, dass der Verordnungsgeber nicht ausschließlich \nregional abgestufte, unmittelbar kraft Verordnungsrechts eintretende Öffnungen für \nden Einzelhandel als milderes, gleich geeignetes Mittel angesehen und geregelt hat. \nInsoweit ist zunächst die Kritik der Antragstellerin, die Verordnungsregelungen seien - \nunter Verstoß gegen § 28a Abs. 3 Satz 2 IfSG - pauschal und ohne regionalen Bezug \nzum jeweiligen Infektionsgeschehen ausgestaltet, ersichtlich unzutreffend. Die § 5a \nAbs. 8, §§ 8 bis 8c SächsCoronaSchVO regeln wesentliche Öffnungsschritte aus dem \n„Lockdown“ und eine entsprechende Rückfallregelung regional bezogen auf die Inzi-\ndenzwerte im jeweiligen Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt. Auf der Grundlage \ndieser Regelungen haben sich - in Abhängigkeit von der regionalen Inzidenz - im Üb-\nrigen auch tatsächlich unterschiedliche Möglichkeiten für das Einleiten und Beibehal-\nten von Öffnungsschritten für die einzelnen Landkreise und Kreisfreien Städte des \nFreistaates Sachsen ergeben. Dass der Verordnungsgeber die Voraussetzungen für das \nerste Einleiten von Öffnungsschritten nach den §§ 8 bis 8b SächsCoronaSchVO nicht \nausschließlich an die regionalen Inzidenzwerte knüpft, sondern darüber hinaus zusätz-\nlich auch an die Entwicklung im gesamten Bundesland (sog. doppelte Inzidenz), än-\ndert hieran nichts. Diese Ausgestaltung der Öffnungsvoraussetzungen ist auch in der \nSache schon deshalb nicht offensichtlich willkürlich oder unvertretbar, weil der Frei-\nstaat Sachsen kein großes Flächenland ist, in dessen Teilen sich völlig unterschiedli-\nche, voneinander unabhängige Entwicklungen der Epidemielage zeigen. Eine solche \nRückkopplung von Öffnungsschritten mit den Indikatoren nicht nur einzelner, sondern \nder überwiegenden Anzahl der Landkreise wird zudem auch durch das RKI in seiner \nHandreichung zur Entwicklung von Stufenkonzepten empfohlen (RKI, ControlCOVID \nStrategie und Handreichung zur Entwicklung von Stufenkonzepten bis Frühjahr 2021, \n47 \n\n \n \n37\nStand 18. Februar 2021, S. 4). Dass der Verordnungsgeber mit dieser gewählten Öff-\nnungskonzeption seinen Regelungsspielraum überschritten hätte, lässt sich danach \nnicht feststellen. Der Verordnungsgeber hat ein ausschließliches Anknüpfen an das \njeweilige regionale Geschehen auch geprüft und seine Entscheidung gegen ein solches \nVorgehen in der Begründung zu den §§ 8 und 8a der Sächsischen Corona-Schutz-\nVerordnung - nachvollziehbar - unter Verweis darauf begründet, dass Lockerungen \nnicht losgelöst vom übrigen Infektionsgeschehen im Freistaat Sachsen erfolgen sollen, \nwofür der im bundesweiten Vergleich nach wie vor überdurchschnittlich hohe Inzi-\ndenzwert des Freistaates Sachsen Anlass gebe. \nDer von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang weiter begehrte abstrakt-\ngenerelle normative Öffnungs-Automatismus ohne Entscheidungsmöglichkeit der \nKreisebene ist schließlich offensichtlich nicht in gleicher Weise zur Pandemiebekämp-\nfung geeignet, weil er die Berücksichtigung möglicher wesentlicher regionaler Beson-\nderheiten für das Einleiten von Öffnungsschritten unmöglich machen würde, die eine \nzielgenauere und damit effektivere Ausgestaltung der Schutzmaßnahmen erlaubt. Dies \ngilt z. B. für das etwaige Vorliegen einzelner nur begrenzter und beherrschter Ausbrü-\nche einerseits, eine besondere Belastungssituation des regionalen Gesundheitssystems \noder das Bestehen einer Sogwirkung von Öffnungsschritten auf umliegende Landkrei-\nse mit höheren Inzidenzen (etwa „Einkaufstourismus“) andererseits. \nEs ist ferner auch keine noch feinere Stufung der Inzidenzen und Öffnungsschritte \nkraft höherrangigen Rechts geboten. Auch dies obliegt vielmehr dem Einschätzungs-\nspielraum des Verordnungsgebers, der sich im Übrigen bereits mit der gewählten An-\nzahl der Stufen Kritik hinsichtlich der Verständlichkeit des Konzepts ausgesetzt sieht. \nDie Antragstellerin kann sich ebenso nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihrer Ein-\nschätzung nach eine Öffnung des Einzelhandels unter der Maßgabe einer Kombination \nder Hygienekonzepte mit Selbsttests besser zur Pandemiebekämpfung geeignet sei, \ndass ein kontrolliertes Umfeld für Begegnungen im Einzelhandel sich hierfür besser \neigne und dass die Einbeziehung noch anderer Wirtschaftsbereiche in den „Lock-\ndown“ geboten sei. Die Bewertung dieser Alternativen und die Entscheidung für oder \ngegen diese unterliegen gleichfalls der Einschätzungsprärogative und dem Regelungs-\nspielraum des Verordnungsgebers. Evident und nach jeder Betrachtungsweise vor-\n48 \n49 \n50 \n\n \n \n38\nzugswürdig gegenüber der gewählten Konzeption erscheinen sie nicht. Die Privilegie-\nrung sonstiger Betriebsstätten der gewerblichen Wirtschaft gegenüber dem Einzel- und \nGroßhandel rechtfertigt sich hierbei daraus, dass der Verordnungsgeber diesen wirt-\nschaftlichen Bereichen für die Allgemeinheit eine besondere Bedeutung beilegen durf-\nte (§ 28a Abs. 6 Satz 3 IfSG). Überdies unterliegt auch die Öffnung dieser Bereiche \nüber die Anordnung von Heimarbeits-Lösungen und Testpflichten (§ 3a Säch-\nsCoronaSchVO) besonderen Beschränkungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie \n(vgl. SächsOVG, Beschl. v. 22. Dezember 2020 - 3 B 438/20 -, juris Rn. 56). \nDie Prüfung ergibt schließlich auch nicht, dass die Ausgestaltung der Öffnungsmög-\nlichkeit des § 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SächsCoronaSchVO durch die Beschränkung auf \nein „Termin-Shopping“ und eine Begrenzung auf 40 m² pro Kunde voraussichtlich \nnicht zur Pandemiebekämpfung geeignet sind. Es ist vielmehr zu erwarten, dass die \nNotwendigkeit einer vorherigen Terminvereinbarung und die zusätzliche Kundenbe-\ngrenzung verhindern können, dass nach der Öffnung des Einzelhandels eine Vielzahl \nvon Menschen einen „Shoppingbummel“ mit der entsprechenden großen Anzahl von \ninfektionsträchtigen Kontakten unternimmt. Die Beschränkungen erscheinen geeignet, \ndafür zu sorgen, dass sich die Bevölkerung - jenseits der Deckung des täglichen Be-\ndarfs sowie der Grundversorgung - nur dann zum Einkaufen begibt, wenn vorher ein \nTermin vereinbart wurde, und dass sie hierbei auch nur zielgerichtet diejenigen Ge-\nschäfte aufsucht, für die das der Fall ist. Sie können damit das Zusammentreffen vie-\nler Menschen in Warteschlangen vor den Läden und in den Einkaufszonen beim \n„Shoppingbummel“ verhindern oder zumindest verringern. Die zusätzliche Begren-\nzung der statthaften Kundenanzahl je Verkaufsfläche verhindert zudem noch besser in-\nfektionsträchtige Kontakte im Geschäft selbst. Dass der Verordnungsgeber diesbezüg-\nlich mit § 5 Abs. 2 SächsCoronaSchVO geringere Anforderungen an die privilegierten \nGeschäfte zur Deckung des täglichen Bedarfs sowie der Grundversorgung des § 4 \nAbs. 1 Satz 2 SächsCoronaSchVO stellt, ist hierbei nicht Ausdruck dessen, dass die \nVerordnungsgeber schon mit den Maßgaben des § 5 Abs. 2 SächsCoronaSchVO keine \nInfektionsgefahr mehr sähe, sondern vielmehr Ausdruck und Ergebnis der Abwägung \nzwischen dem Ziel der Verringerung der Infektionsgefahren einerseits und den negati-\nven Auswirkungen weitergehender Beschränkungen auf die besonders bedeutsame \nGewährleistung von Grundversorgung und Deckung des täglichen Bedarfs der Allge-\nmeinheit andererseits (§ 28a Abs. 6 Satz 2 IfSG). Weil der Verordnungsgeber - wie \n51 \n\n \n \n39\nausgeführt - die angeordneten Maßnahmen nicht allein anhand des infektionsschutz-\nrechtlichen Gefahrengrades der betroffenen Tätigkeit zu beurteilen hat, sondern auch \nihre sonstigen Auswirkungen berücksichtigen darf, kann und darf diese Abwägung je-\ndoch bei Geschäften, die - wie der Textileinzelhandel - nachvollziehbar nicht der prio-\nrisierten Deckung des täglichen Bedarfs und der Grundversorgung zugeordnet werden, \nanders ausfallen (a. A. OVG Saarland, Beschl. v. 9. März 2021 - 2 B 58/21 -, juris). \nDie angeordnete grundsätzliche Schließung unter beschränkten Öffnungsoptionen ist \nvoraussichtlich auch nicht unverhältnismäßig im engeren Sinn. Der Eingriff in die Be-\nrufsausübungsfreiheit der Antragstellerin ist zwar gravierend. Er wird aber dadurch \nabgemildert, dass sich ihr nunmehr in Abhängigkeit von der regionalen Epidemieent-\nwicklung mehr oder weniger beschränkte Öffnungsmöglichkeiten dartun. Darüber hin-\naus verfügt sie weiterhin über die Möglichkeit, ihr Sortiment im Onlinehandel und \nüber Click & Collect-Angebote zu vertreiben. In die Abwägung ist auf der anderen \nSeite zudem ebenso einzustellen, dass bei einem ungehinderten Fortgang der Ausbrei-\ntung der Infektionen das durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Recht auf Leben \nund körperlicher Unversehrtheit einer sehr großen Anzahl von Menschen, zu dessen \nSchutz der Staat verpflichtet ist, in massiver Weise beeinträchtigt werden würde. Das \nsächsische Gesundheitssystem befindet sich trotz der zunächst rückläufigen Infekti-\nonszahlen immer noch oberhalb der Belastungsgrenze, ab der das RKI Lockerungs-\nmaßnahmen für vertretbar erachtet. Das Infektionsgeschehen weitet sich im Freistaat \nSachsen bereits wieder sichtlich und in den letzten Tagen mit hoher Geschwindigkeit \naus. Sollte es aufgrund der Virusmutation in kurzer Zeit zu einem starken Fortschrei-\nten des Infektionsgeschehens komme, wäre wieder unmittelbar zu befürchten, dass an \nCOVID-19 Erkrankte wie auch andere Patienten, die insbesondere eine intensivmedi-\nzinische Behandlung benötigen, nicht mehr die bestmögliche medizinische Behand-\nlung erhalten können oder eine Triage durchzuführen sein wird. Zum Schutz der da-\nnach akut und in hohem Maße bedrohten Güter von Leben und körperlicher Unver-\nsehrtheit der Bevölkerung sind auch erhebliche Grundrechtseingriffe und hierunter vo-\nraussichtlich auch die hier in Rede stehenden Geschäftsschließungen verhältnismäßig. \nDies entspricht, wie ausgeführt, auch der Wertung des Bundesgesetzgebers in § 28a \nAbs. 6 IfSG. Demgegenüber ist die angegriffene Betriebsschließung zeitlich auf einen \nbegrenzten Zeitraum befristet, auch wenn man die Möglichkeit in Rechnung stellt, \ndass sich das Pandemiegeschehen nicht schon während des Geltungszeitraums der \n52 \n\n \n \n40\nVerordnung von ca. vier Wochen in einem solch starken Maß abschwächt, dass die \nMaßnahmen dann wegfallen können. Zudem wird der Eingriff in die Grundrechte der \nEinzelhandelsunternehmen durch die seitens des Bundes zugesagten finanziellen Un-\nterstützungsmaßnahmen abgemildert. Es lässt sich im vorliegenden Verfahren des vor-\nläufigen Rechtsschutzes auch nicht feststellen, dass die Unterstützungsmöglichkeiten \nfür die von den infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen betroffenen Unternehmen \nvöllig hinter dem zurückbleiben, was diese in der gegebenen Situation von der Allge-\nmeinheit vernünftigerweise an Hilfestellung oder „Entschädigung“ erwarten können \n(vgl. m. w. N. zum offenen Streitstand zu diesem Problemkreis Beschluss des Senats \nvom 22. Dezember 2020 - 3 B 438/20 -, juris Rn. 51 und Beschl. v. 4. März 2021 - 3 B \n33/21 -, Rn. 30; BayVGH, Beschl. v. 15. Februar 2021 - 20 NE 21.406 -, juris Rn. 15 \nf.). \nd) Auch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG \nliegt voraussichtlich nicht vor. \nSoweit die Antragstellerin meint, dass sie öffnen dürfe, weil die in ihren Geschäften \nangebotenen Textilien zur Grundversorgung oder dem täglichen Bedarf gehören wür-\nden, überzeugt das nicht. Es entspricht nämlich nicht dem Regelungskonzept der \nSächsischen Corona-Schutz-Verordnung, dass sämtliche Geschäfte der Grundversor-\ngung und des täglichen Bedarfs zur Öffnung befugt sind. Indem der Verordnungsgeber \nin § 4 Abs. 1 Satz 2 SächsCoronaSchVO eine abschließende Aufzählung der zur Öff-\nnung befugten Geschäfte vorgenommen hat, hat er zu erkennen gegeben, dass er in-\nnerhalb des Bereichs der Geschäfte des täglichen Bedarfs eine weitere Priorisierung \nvorgenommen hat. Der Senat hat in dem bereits benannten Beschluss vom 2. Februar \n2021 (a. a. O.) dazu im Weiteren ausgeführt: \n„Andernfalls hätte er normsystematisch mit einer beispielhaften Aufzählung \noder einem Auffangtatbestand arbeiten müssen, wie dies etwa der Bayrische \nVerordnungsgeber getan hat. Ein derartiges Vorgehen des Sächsischen Ver-\nordnungsgebers ist im Rahmen der durch Art. 3 Abs. 1 GG vorgegebenen \nGrenzen in rechtlicher Hinsicht auch nicht zu beanstanden. Die vorgenommene \nDifferenzierung ist nämlich nicht willkürlich, sondern auch ausweislich der \nallgemeinen Normbegründung von der sachlichen Überlegung getragen, dass \neine weitestgehend mögliche Kontaktreduzierung bei Aufrechterhaltung der \nlebensnotwendigen Versorgung erfolgen soll. Hierbei sind mehrere Regelungs-\nkonzepte denkbar, soweit es um Waren des täglichen Bedarfs geht, welche ty-\n53 \n54 \n\n \n \n41\npischerweise nicht nur in speziellen Fachgeschäften angeboten werden, son-\ndern auch bei Anbietern von Mischsortimenten erhältlich sind. So wäre es \ndenkbar, zur weitestgehend möglichen Beschränkung der Bewegung der Be-\nvölkerung sämtliche Fachgeschäfte zu schließen. Dies hätte dann aber eine ge-\nwisse Ballung der Bevölkerung bei den Anbietern von Mischsortimenten zur \nFolge, welche dem Ziel des Infektionsschutzes abträglich sein könnte. Der An-\ntragsgegner hat sich auch nicht für dieses Regelungsmodell entschieden, was \nbereits der Umstand zeigt, dass Getränkemärkte zur Öffnung befugt sind, ob-\nwohl in jedem Supermarkt auch Getränke zum Verkauf stehen. Dem Rege-\nlungskonzept liegt stattdessen die Überlegung zugrunde, dass die Kundenströ-\nme für von jedem Bürger nachgefragte Produkte entzerrt werden sollen, indem \nfür diese Bereiche (Lebensmittelhandel, Getränkeversorgung, Drogerien) die \nÖffnung der entsprechenden Fachgeschäfte erlaubt wurde. Da dies dem vom \nVerordnungsgeber zur Begründung seiner Maßnahmen angegebenen Ziel der \nKontaktvermeidung entspricht, indem so eine Ballung der Menschen in Su-\npermärkten vermieden wird, handelt es sich um ein vom Normziel getragenes \nsachliches Regelungskonzept. Dagegen kann man auch nicht mit Erfolg ein-\nwenden, dass etwa die zur Öffnung befugten Sanitätshäuser keine - gemessen \nan der Gesamtbevölkerung - signifikante Versorgungsaufgabe wahrnehmen. \nDiesen ist ebenso wie den Optikern und Hörgeräteakustikern gemeinsam, dass \nsie einen speziellen unabweisbaren Bedarf befriedigen, der auch von großen \nSupermärkten regelmäßig nicht bedient werden kann. Dies trifft auch auf die \nweiteren in § 4 Abs. 1 Satz 2 SächsCoronaSchVO genannten Gewerbe zu. \nAuch für den Tierbedarf wird man dies wohl noch annehmen können, wenn \nman die Vielfältigkeit der in Deutschland gehaltenen Haustiere bedenkt, deren \nggf. benötigtes Spezialfutter in Supermärkten nicht vorhanden sein dürfte.“ \nDer Umstand, dass Friseurbetriebe nach § 4 Abs. 2 Nr. 23 Buchst. b Säch-\nsCoronaSchVO nunmehr wieder von der Schließung ausgenommen sind, stellt eben-\nfalls keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG dar. \nDer Senat hat hierzu in seinem Beschluss vom 26. November 2020 (- 3 B 354/20 -, ju-\nris Rn. 34) Folgendes ausgeführt: \n„Ein sachlicher Differenzierungsgrund liegt in dem Umstand, dass der Friseur-\nbesuch in aller Regel der Körperhygiene dient. Dabei ist vor allem auch an die \nältere Bevölkerung zu denken, welche teilweise wegen körperlicher Gebrechen \nnicht mehr selbständig dazu in der Lage ist, sich die Haare zu waschen und zu \nfrisieren. Unabhängig davon ist der Friseurbesuch aber auch deswegen für alle \nBevölkerungsschichten unaufschiebbar, weil Haare wachsen und einer regel-\nmäßigen Pflege bedürfen. … Vor diesem Hintergrund ist die Bewertung des \nNormgebers, dass der Friseurbesuch Bestandteil der Grundversorgung der Be-\nvölkerung ist, nicht zu beanstanden und stellt einen ausreichenden sachlichen \nGrund für die unterschiedliche Behandlung dar. Dass Friseure grundsätzlich \nauch weitere Tätigkeiten anbieten, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen. \nEs handelt sich dabei um über den regulären Friseurbesuch hinausgehende Zu-\nsatzleistungen, welche die Grundversorgungsrelevanz im Übrigen nicht in Fra-\nge stellen. Es erscheint vor dem Hintergrund des Gebots der Normenklarheit \n55 \n\n \n \n42\nund Bestimmtheit auch nicht aus Gründen der Gleichstellung erforderlich, dass \nder Verordnungsgeber für den Bereich der erlaubten Dienstleistungen konkret \nvorgibt, welche Leistungen erbracht werden dürfen. Dazu wäre nämlich regel-\nmäßig ein vertiefter Einblick in die von den einzelnen Gewerben angebotenen \nDienstleistungen erforderlich, was angesichts der Komplexität der Normge-\nbung nicht leistbar und auch nicht erforderlich erscheint. Zudem würde es für \nden Bürger als Rechtsanwender auch zunehmend undurchsichtiger, welche \nLeistungen im Einzelnen erlaubt sind. Dies gilt insbesondere auch in Hinblick \nauf die beschränkte Gültigkeitsdauer der angeordneten Maßnahmen.“ \nHieran hält der Senat fest. \nDer Senat hat es schließlich auch in der vergleichbaren Situation erster schrittweiser \nLockerungen des „Lockdowns“ im Frühjahr 2020 nicht als Verletzung des Gleichbe-\nhandlungsgrundsatzes gegenüber anderen Geschäften des Einzelhandels erachtet, dass \nder Verordnungsgeber Baumärkte, Gartenmärkte und den Buchhandel zu den privile-\ngierten Geschäften der Grundversorgung gezählt hat, und hat hierbei darauf verwiesen, \ndass viele Menschen derzeit ohne Arbeit oder in Kurzarbeit sind und Zeit haben, zu \nrenovieren und - gerade jetzt im Frühjahr - zum Beispiel ihren Garten zu bepflanzen, \nsowie dass die Öffnung von Geschäften des Buchhandels für die Bildung (Schule, \nStudium etc.), aber auch zur Berufsausübung von Bedeutung ist (SächsOVG, Beschl. \nv. 29. April 2020 - 3 B 144/20 -, juris Rn. 55). Diese Erwägungen beanspruchen auch \nderzeit Geltung. Soweit dies in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich \nbeurteilt wird (vgl. BayVGH, Beschl. v. 27. April 2020 - 20 NE 20.793 -, juris \nRn. 38), muss eine Klärung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, in dem \nauch der Instanzenzug zum Bundesverwaltungsgericht eröffnet ist; ein Verfassungs-\nverstoß ist insoweit jedenfalls nicht offensichtlich. \n4. Auch bei einer Folgenabwägung überwiegen die für den Erlass der einstweiligen \nAnordnung sprechenden Erwägungen die gegenläufigen Interessen nicht. \nDie von der Antragstellerin angegriffene Norm bewirkt zwar weiterhin einen gravie-\nrenden Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Die Antragstelle-\nrin hat zudem eine erhebliche wirtschaftliche Belastung durch die Infektionsschutz-\nmaßnahmen nachvollziehbar dargetan. Andererseits währt dieser Eingriff in zeitlicher \nHinsicht, auch wenn die Antragstellerin bereits im Frühjahr 2020 eine Betriebsschlie-\nßung hinnehmen musste, die aktuelle Betriebsschließung bereits drei Monate andauer-\n56 \n57 \n58 \n59 \n\n \n \n43\nte und auch nach dem 31. März 2021 eine unbeschränkte Öffnung nicht sicher er-\nscheint, insgesamt nur verhältnismäßig kurz. Ihr Folgen werden zudem durch die nun \nin Abhängigkeit von der regionalen Pandemieentwicklung bestehenden, wenngleich \nweiterhin erheblich beschränkten Öffnungsmöglichkeiten und den möglichen Vertrieb \nihrer Waren durch den Onlinehandel und über Click & Collect-Angebote abgemildert. \nZudem besteht für die Antragstellerin die Aussicht, dass die für die Bekämpfung der \nPandemie erbrachten Opfer nunmehr voraussichtlich durch Ausgleichszahlungen teil-\nweise kompensiert werden. Die danach verbleibenden wirtschaftlichen und grund-\nrechtlich geschützten Interessen der Antragstellerin überwiegen, auch wenn sie sehr \nerheblich sind, nicht gegenüber dem Interesse am Schutz von Leben und Gesundheit \neiner Vielzahl von Menschen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), welche angesichts des derzei-\ntigen Infektionsgeschehens in überaus hohem Maße gefährdet sind (vgl. BVerfG, Be-\nschl. v. 11. November 2020 - 1 BvR 2530/20 -, juris Rn. 13 ff.; SächsVerfGH, Beschl. \nv. 25. Februar 2021 - Vf. 19-IV-21 [e.A.] -, juris; BbgVerfG, Beschl. v. 11. Dezember \n2020 - 21/20 EA -, juris Rn. 17 ff.). \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung be-\nruht auf den § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG. Da die angegriffene \nRegelung mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft tritt, zielt der Antrag inhaltlich \nauf eine Vorwegnahme der Hauptsache, sodass eine Reduzierung des Streitwerts für \ndas Eilverfahren nicht veranlasst ist. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \nKober \n \n \n \n \nNagel \n \n \ngez.: \nSchmidt-Rottmann \n \n \n \nDr. Helmert \n \n \n60 \n61","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487416","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-03-23/3-b78-21","cited_norms":[{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28a","ref_norm":"28a","n":17},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":11},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 27a","ref_norm":"27a","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487416","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487416","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-03-23/3-b78-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487416","retrieved":"2026-07-09 08:35:48.170516+00:00"}}