{"status":"available","doknr":"OLD487415","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-03-23","aktenzeichen":"3 B 67/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 67/21 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder GmbH \nvertreten durch den Geschäftsführer \n \n \n \n \n- Antragstellerin - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Sächsische Staatsministerium für Soziales \nund Gesellschaftlichen Zusammenhalt \nAlbertstraße 10, 01097 Dresden \n \n \n- Antragsgegner - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \nwegen \n \nSächsCoronaSchVO vom 5. März 2021 \nhier: Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO \n\n \n \n2 \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richtern am \nOberverwaltungsgericht \nKober \nund \nHeinlein \nund \nden \nRichterinnen \nam \nOberverwaltungsgericht Nagel und Schmidt-Rottmann \n \nam 23. März 2021 \nbeschlossen: \n \nAuf den Antrag der Antragstellerin wird § 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung des \nSächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt \nzum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 vom 5. März 2021 \nsoweit vorläufig außer Vollzug gesetzt als Ladengeschäften mit Kundenverkehr in \nForm von Babyfachmärkten die Öffnung untersagt ist. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. \n \nDer Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt. \nGründe \nI. \nDie Antragstellerin verfolgt mit ihrem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO das Ziel, \n§ 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und \nGesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 \nund COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung - SächsCoronaSchVO) vom \n5. März 2021 (SächsGVBl. S. 287) einstweilen deswegen außer Vollzug zu setzen, \nweil Babyfachmärkte nach § 4 Abs. 1 Satz 2 SächsCoronaSchVO nicht vom \nÖffnungsverbot ausgenommen worden sind. Die Sächsische Corona-Schutz-\nVerordnung hat - soweit hier streitgegenständlich - nachfolgenden Wortlaut: \n„§ 4 Schließung von Einrichtungen und Angeboten \n(1) Untersagt ist die Öffnung von Einkaufszentren, Einzel- und Großhandel \nsowie Ladengeschäften mit Kundenverkehr. Erlaubt ist nur die Öffnung von \nfolgenden Geschäften und Märkten des täglichen Bedarfs sowie der \nGrundversorgung: Lebensmittelhandel, Tierbedarf, Getränkemärkte, Abhol- \nund \nLieferdienste, \nApotheken, \nDrogerien, \nSanitätshäuser, \nOrthopädieschuhtechniker, Bestatter, Optiker, Hörgeräteakustiker, Sparkassen \nund Banken, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons und Ladengeschäfte des \nZeitungsverkaufs, \nBuchläden, \nTankstellen, \nWertstoffhöfe, \nKfz- \nund \nFahrradwerkstätten sowie einschlägige Ersatzteilverkaufsstellen, Großhandel \n1 \n\n \n \n3 \nbeschränkt \nauf \nGewerbetreibende, \nBaumschulen, \nGartenbau- \nund \nFloristikbetriebe, Gartenmärkte und Blumengeschäfte sowie Baumärkte. \n(2) … \n(3) Von dem Verbot nach Absatz 1 und 2 sind das Betreten und Arbeiten durch \nBetreiber und Beschäftigte sowie Prüfer nicht erfasst. \n(4) Nach Absatz 1 und 2 geschlossene Geschäfte, untersagte Betriebe, \nEinrichtungen und Angebote können Onlineangebote ohne Kundenkontakt, \nOnlineangebote ausschließlich zum Versand oder zur Lieferung von Waren \nsowie Angebote ausschließlich zur Abholung vorbestellter Waren in \nLadengeschäften \nvornehmen. \nZur \nAbholung \nvorbestellter \nWaren \nin \nLadengeschäften sowie von Speisen und Getränken aus Betrieben nach Absatz \n2 Nummer 21 sind im Hygienekonzept nach § 5 Absatz 4 auch Maßnahmen \nvorzusehen, die durch gestaffelte Zeitfenster eine Ansammlung von Kunden \nvermeiden. \n§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten \n(1) Diese Verordnung tritt am 8. März 2021 in Kraft. \n(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.“ \nDie Antragstellerin trägt mit Schriftsätzen vom 1., 3., 4. und 11. März 2021 \nzusammengefasst Folgendes vor: Sie betreibe in ....... einen Babyfachmarkt. In diesem \nwürden Kinderwagen, Autositze, Kindertragen, Babykleidung und allerlei andere \nBabyartikel verkauft. Es handle sich um Artikel des täglichen Bedarfs. Es werde eine \nauf die individuellen Bedürfnisse ausgerichtete Fachberatung angeboten. Gerade bei \nFrühgeburten sei eine Beratung notwendig. Durch die angeordnete Schließung werde \nsie unabhängig von der Möglichkeit für ihre Kunden im Rahmen des sog. „Click & \nMeet“ da zu sein, in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. \n1 und Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Die weitere Schließung beeinträchtige sie in ihrer \nwirtschaftlichen Existenz. Der Kassenumsatz habe im Zeitraum „1. November 2019 \nbis 29. Februar 2020“ bei........... (netto) gelegen. Dies bedeute einen Ertragsausfall \nvon............ \nDa es keinen Grund für die angeordnete Schließung gebe, liege ein unzulässiger \nEingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vor. An dem \nSchließungsgrund fehle es, weil sie systemrelevante Produkte anbiete. So habe der \n2 \n3 \n\n \n \n4 \nBeschluss der Ministerpräsidenten in ihrer Konferenz am 13. Dezember 2020 eine \nAusnahme der Babyfachmärkte von der Schließung des Einzelhandels vorgesehen. \nDies hätten nachfolgend auch vierzehn Länder umgesetzt. Inzwischen sei nur noch in \nSachsen Babyfachmärkten die Öffnung verboten. Dies werde in der Sächsischen \nCorona-Schutz-Verordnung auch nicht begründet. Die Systemrelevanz ergebe sich \ndaraus, dass naturbedingt sowohl Kleidung als auch Spielzeug für kleine Kinder \nschnell durch die Entwicklung überholt würden und daher nachgekauft werden \nmüssten. Auch hinsichtlich der Nahrung bestünden spezielle Anforderungen. \nDie Schließung sei durch die Infektionslage auch nicht mehr geboten, denn der \nInfektionswert in ....... schwanke um die 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner und \nsieben Tage und habe diesen Wert bereits mehrfach unterschritten. Zudem verfüge sie \nfür ihr Geschäft über ein umfassendes und allen Anforderungen genügendes \nHygienekonzept. \nEin Gleichheitsverstoß liege darin, dass Mischbetriebe wie etwa Drogeriemärkte \nBabyartikel weiterhin anbieten dürften. Derartigen Märkten würde so ein erheblicher \nMarkt- und Umsatzvorteil gegenüber der Antragstellerin verschafft. Darüber hinaus \nwürden durch den verstärkten Kundenzustrom in diesen Geschäften, gesteigerte \nInfektionsgefahren begründet. Im Übrigen liege ein Gleichheitsverstoß auch darin, \ndass den weniger systemrelevanten Friseuren eine Öffnung gestattet sei. \nAuch soweit § 8 Abs. 1 Nr. 1 SächsCoronaSchVO eine Öffnung im Rahmen des sog. \n„Click & Meet“ vorsehe, sei dies keine Alternative, denn die Ausnahmeregelung sei \nvon der Einhaltung gewisser Inzidenzgrenzen abhängig. Babybedarf bestehe aber \nunabhängig von Inzidenzwerten. In den anderen Geschäften für den täglichen Bedarf \nkomme „Click & Meet“ auch nicht zur Anwendung. Zudem stelle „Click & Meet“ \nnicht nur mehr oder weniger ein technisches Hindernis dar, sondern für die Kunden \nauch ein psychologisches Hemmnis, insbesondere auch in Hinblick auf den \nDatenschutz. \nDie Antragstellerin beantragt sinngemäß, \n§ 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für \nSoziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem \n4 \n5 \n6 \n7 \n\n \n \n5 \nCoronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-\nVerordnung - SächsCoronaSchVO), in der Fassung vom 5. März 2021, sowie \neventuelle Folgefassungen wird in Bezug auf Babyfachmärkte bis zur \nEntscheidung in der Hauptsache, längstens aber bis Babyfachmärkte in die \nErlaubnis des § 4 Abs. 1 Satz 2 SächsCoronaSchVO aufgenommen sind, \neinstweilen außer Vollzug gesetzt. \nDer Antragsgegner beantragt, \nden Antrag abzulehnen. \nEr macht geltend: Die von der Antragstellerin angesprochenen Rechtsfragen seien \nvom Senat im Wesentlichen bereits in mehreren, in jüngster Zeit ergangenen \nEntscheidungen geprüft und verneint worden. § 28a Abs. 1 Nr. 14 IfSG genüge als \nRechtsgrundlage von Betriebsschließungen den Bestimmtheitsanforderungen des \nArt. 80 Abs. 1 Satz 2 GG. Die vorliegend verfahrensgegenständliche Verordnung sei \nin derselben Weise wie die vom Senat in den genannten Entscheidungen geprüften \nerlassen worden und damit formell rechtmäßig. \nDie angegriffene Verordnungsregelung sei auch materiell rechtmäßig. Die \nVoraussetzungen der § 32 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 28a Abs. 1, Abs. 2 \nSatz 1 und Abs. 3 IfSG seien erfüllt. Die in dem genannten Beschluss erwähnte \nInfektionslage habe sich - sowohl im ganzen Bundesgebiet als auch im Freistaat \nSachsen - auch in der Zeit seither nicht unter den nach § 28 Abs. 3 Satz 5 ff. IfSG \nbesonders relevanten Schwellenwert von 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner \nund sieben Tagen gesenkt. Im Übrigen sei in der Rechtsprechung bereits die \nSchließung des nicht-privilegierten Einzelhandels trotz eines seinerzeit seit wenigen \nTagen erfolgten geringfügigen Sinkens des landesweiten Inzidenzwertes unter die \ngenannte Schwelle gebilligt worden, zumal die Geschäftsschließungen - dort wie hier - \nTeil des bundesweit abgestimmten Maßnahmekonzepts zur Pandemiebekämpfung \nwären und seien und die im Bundesdurchschnitt erfolgende Überschreitung des \nInzidenzwertes von 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner und sieben Tage, an die \n§ 28a Abs. 3 Satz 9 IfSG mit seinem Verlangen nach „bundesweit abgestimmte(n) \numfassende(n), \nauf \neine \neffektive \nEindämmung \ndes \nInfektionsgeschehens \nabzielende(n) Schutzmaßnahmen“ anknüpfe, dort wie hier gegeben wären und \nweiterhin gegeben seien. \n8 \n \n9 \n10 \n\n \n \n6 \nDie in der gerügten Verordnungsbestimmung ergriffene Maßnahme sei nicht \nwillkürlich, \nsondern \nvon \nsachlichen \nErwägungen \ngetragen. \n§ 4 \nAbs. 1 SächsCoronaSchVO werde dem Bestimmtheitsgebot gerecht. Was zu den \nWaren des täglichen Bedarfs sowie der Grundversorgung zähle, werde aus der \nVorschrift hinreichend deutlich. Es handle sich um eine abschließende Aufzählung. \nDaran habe auch die Erweiterung des Kreises durch die Sächsische Corona-Schutz-\nVerordnung vom 5. März 2021 nichts geändert. \nDie Schließung des Geschäfts der Antragstellerin sei insbesondere auch nicht \nunverhältnismäßig. Dies gelte umso mehr angesichts der Einführung der \nErleichterungen der §§ 8, 8a und 8c SächsCoronaSchVO. Mit diesen Regelungen habe \nder Verordnungsgeber einen Konzeptionswandel exakt in die Richtung vollzogen, wie \nsie die Antragstellerin als regional abgestufte Konzepte gefordert habe. Dabei stelle \nauch die Regelung, dass erst bei Erreichen der Lockerungsschwelle des § 8a Abs. 1 \nSächsCoronaSchVO für die nicht unter § 4 Abs. 1 SächsCoronaSchVO fallenden \nGeschäfte die allgemeinen Regeln zur flächenmäßigen Kundenzahlbegrenzung nach \n§ 5 Abs. 2 SächsCoronaSchVO gelten, keinen Rechtsverstoß dar. Denn diese \nAbstufung gestatte die Beobachtung, ob die Lockerung nach § 8 Abs. 1 \nSächsCoronaSchVO ohne negative Auswirkungen auf das Pandemiegeschehen im \nbetroffenen örtlichen Bereichen blieben und mithin, ob der Übergang zu der \nGleichstellung mit den privilegierten Geschäften verantwortet werden könne. Der \ndamit in besonderem Maß gegebenen Wahrung des Gebots der Verhältnismäßigkeit \nim engeren Sinn stehe auch nicht § 8c SächsCoronaSchVO entgegen. Indem die \nWiedereinschränkung \nnicht \nsofort \nnach \nBekanntwerden \nder \ngenannten \nÜberschreitungen \nwirksam \nwerden \ndürfe, \nsondern \nerst \nab \ndem \nzweiten \ndarauffolgenden Werktag, wahre die Regelung das berechtigte Vertrauen der von den \nLockerungen begünstigten Betriebsinhaber in eine nicht abrupte Veränderung dieser \nLage. \nDie Anordnung sei auch zur Infektionsbekämpfung geeignet. Dass kein \nKausalitätsnachweis im positiven Sinn zwischen bestimmten Arten von Betrieben und \neiner Infektionsverbreitung möglich sei, ändere daran nichts. Demgegenüber stellten \nauch Maßnahmen wie Hygienekonzepte kein hinreichendes und damit milderes Mittel \ndar. Die Maßnahme sei trotz ihrer gravierenden Auswirkungen auf die Berufsfreiheit \n11 \n12 \n13 \n\n \n \n7 \nder Antragstellerin aus Art. 19 Abs. 3 GG/Art. 37 Abs. 3 SächsVerf i.V. m. Art. 12 \nAbs. 1 GG/Art. 28 Abs. 1 SächsVerf und - soweit man ihn durch Art. 14 Abs. 1 \nGG/Art. 31 Abs. 1 SächsVerf geschützt ansehen wollte - auf den eingerichteten und \nausgeübten \nGewerbebetrieb \nder \nAntragstellerin \nnicht \nim \nengeren \nSinn \nunverhältnismäßig. Dies gelte auch mit Rücksicht darauf, dass es sich vorliegend nicht \num die erstmalige Betriebsschließung handele, sondern um eine Fortführung der seit \ndem 14. Dezember 2020 angeordneten Maßnahmen. Ihr stünden verschiedene \nfinanzielle Unterstützungsmaßnahmen staatlicherseits zur Seite, die die durch die \nSchließung verursachten wirtschaftlichen Belastungen in erheblichem Umfang zu \nmildern geeignet seien. Hinsichtlich derzeit nicht zu beschäftigender Mitarbeiter \nbestehe die Möglichkeit zum Bezug von Kurzarbeitergeld. Ebenso komme für die \nAntragstellerin die „Überbrückungshilfe III“ des Bundes in Betracht. Auch biete \ngegebenenfalls eine steuerliche Verlustverrechnungsmöglichkeit wirtschaftliche \nErleichterung. \nDie \nangegriffene \nVerordnungsbestimmung \nverletze \nauch \nnicht \ndas \nGleichbehandlungsgebot der Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf. Dies gelte \nzunächst hinsichtlich der Beschränkung der Öffnungsbefugnis auf die Geschäfte der \nGrundversorgung und des täglichen Bedarfs, denn das Kernsortiment der \nAntragstellerin sei diesem Bereich nicht zuzuordnen. Hinsichtlich der Bestimmung der \nGeschäfte \nder \nGrundversorgung \nund \ndes \ntäglichen \nBedarfs \nstehe \ndem \nVerordnungsgeber \nnach \nder \nRechtsprechung \ndes \nSenats \neine \nweite \nEinschätzungsprärogative zu, welche er sachgerecht und abschließend genutzt habe. \nHinweise auf den allgemeinen Sprachgebrauch oder auf Regelungen in anderen \nRechtsvorschriften - wie etwa der Gewerbeordnung - könnten daher hiergegen nicht \nangeführt werden. Entsprechendes gelte auch für abweichende Vorstellungen in - \nrechtlich nicht bindenden - Ergebnisprotokollen von Konferenzen der Bundeskanzlerin \nmit den Regierungschefinnen und -chefs der Länder. Insoweit bestehe bei einer \nAbweichung auch keine Begründungspflicht. Denn nach § 28a Abs. 5 Satz 1 IfSG \nseien Verordnungen der hier angegriffenen Art lediglich „mit einer allgemeinen \nBegründung zu versehen“. \nEine Ungleichbehandlung bestehe nach der Rechtsprechung des Senats auch nicht, \nsoweit Betriebe der Grundversorgung und des täglichen Bedarfs auch Waren ihres \n14 \n15 \n\n \n \n8 \nSortiments anbieten dürfen, welche dem Kerngeschäft der Antragstellerin entsprächen. \nAuch die im Hinblick auf die Öffnung der Friseurgeschäfte erhobene Gleichheitsrüge \ngreife vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Senats zu der vergleichbaren \nRechtslage vor Beginn des neuerlichen „harten lock downs“ nicht durch. \nSchließlich würde auch eine Folgenabwägung zulasten der Antragstellerin ausfallen. \nII. \nDer Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 24 Abs. 1 SächsJG statthaft. \nDanach entscheidet das Sächsische Oberverwaltungsgericht über die Gültigkeit von im \nRang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Dazu gehören \nVerordnungen der Staatsregierung. Der Senat entscheidet gemäß § 24 Abs. 2 SächsJG \nhierüber in der Besetzung von fünf Berufsrichtern. \nDer Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist zulässig. \nEin Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, wenn ein in der \nHauptsache gestellter oder noch zu stellender Normenkontrollantrag nach § 47 \nAbs. 1 VwGO voraussichtlich zulässig ist (vgl. hierzu Ziekow, in: Sodan/Ziekow, \nVwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 387) und die für das Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes geltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 47 Abs. 6 VwGO \nvorliegen. Beides ist hier der Fall. \nDem Antrag steht nicht entgegen, dass er sich ursprünglich auf die Sächsische Corona-\nSchutz-Verordnung vom 12. Februar 2021 bezog. Die Antragstellerin hat mit \nSchriftsatz vom 11. März 2021 eindeutig zu erkennen gegeben, dass sie sich auch \ngegen die gleichlautende Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaSchVO, welche \nseit dem 8. März 2021 in Kraft ist, wendet. Zudem hatte sie ihren Antrag von Anfang \nso formuliert, dass sich dieser auch auf Folgefassungen der angegriffenen Norm \nbeziehen sollte. Jedenfalls die mit Schriftsatz vom 11. März 2021 erfolgte Umstellung \ndes Antrags ist in entsprechender Anwendung von § 91 VwGO zulässig (SächsOVG, \nBeschl. v. 25. Mai 2020 - 3 B 187/20 -, juris Rn. 26; vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, \n26. Aufl. 2020, § 47 Rn. 90 m. w. N.). Schließlich ist es aus prozessökonomischer \n16 \n17 \n18 \n19 \n20 \n\n \n \n9 \nSicht und, weil sich die jeweiligen Verordnungen im Abstand von wenigen Wochen \nablösen, zur Ermöglichung effektiven Rechtsschutzes i. S. v. Art. 19 Abs. 4 GG \nsachgerecht, das Verfahren im Hinblick auf § 4 Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaSchVO in \nder aktuellen Fassung fortzuführen, die mit der bis zum 8. März 2021 geltenden \nFassung übereinstimmt und auch weil der zum 8. März 2021 überarbeitete § 4 Abs. 1 \nSatz 2 SächsCoronaSchVO die Babyfachmärkte nicht von dem in § 4 Abs. 1 Satz 1 \nSächsCoronaSchVO normierten Öffnungsverbot ausnimmt. \nDabei zielt der Antrag bei verständiger Würdigung ihres Rechtsschutzziels \n(§ 88 VwGO) nicht im Sinne eines präventiven Rechtsschutzes darauf, auch etwaige \nnach Abschluss des Antragsverfahrens erlassene Folgeverordnungen für ungültig zu \nerklären. Ein so verstandener Antrag wäre nämlich unstatthaft (vgl. BVerwG, Beschl. \nv. 2. Juni 1992 - 4 N 1/90 -, juris Rn. 12, und Beschl. v. 15. Oktober 2001 - 4 BN \n48/01 -, juris Rn. 3; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 47 Rn. 11; \nSchoch, in: ders./Schneider, VwGO, 39. EL Juli 2020 § 47 Rn. 144). \nHinsichtlich eines gegen die durch § 4 Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaSchVO i. d. F. v. \n5. März 2021 bewirkte Schließung von Babyfachmärkten gerichteten Antrags ist die \nAntragstellerin auch antragsbefugt. \nNach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist jede natürliche oder juristische Person, die geltend \nmachen kann, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten \nverletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, antragsbefugt. Sie kann \nsich jedenfalls auf eine mögliche Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 \nAbs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG stützen. \nDer Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist auch begründet. \nGemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die Anwendung der \nVerordnung des Antragsgegners vorübergehend außer Vollzug setzen, wenn dies zur \nAbwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. \nDa sich der Wortlaut der Vorschrift an § 32 BVerfGG anlehnt, sind die vom \nBundesverfassungsgericht hierzu entwickelten Grundsätze (BVerfG, Beschl. v. 8. \nNovember 1985 - 1 BvR 1290/85 -, juris Rn. 10 und v. 8. November 1994 - 1 BvR \n21 \n22 \n23 \n24 \n25 \n\n \n \n10\n1814/94 -, juris Rn. 21) auch bei § 47 Abs. 6 VwGO heranzuziehen. Als \nEntscheidungsmaßstab dienen die Erfolgsaussichten eines anhängigen oder \nmöglicherweise nachfolgenden Hauptsacheverfahrens. Ergibt die Prüfung, dass der \nNormenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der \nErlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht geboten. Ist \nhingegen voraussichtlich von einem Erfolg des Normenkontrollantrags auszugehen, \nwird die angegriffene Norm einstweilen außer Vollzug zu setzen sein, wenn der \n(weitere) \nVollzug \nder \nangegriffenen \nNorm \nbis \nzum \nErgehen \neiner \nHauptsacheentscheidung Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der \nBelange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so \ngewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und \nUmsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung \nunaufschiebbar ist. Erweisen sich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen, \nsind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht \nerginge, eine Hauptsache aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die \nentstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, einem \nanhängigen oder möglicherweise nachfolgenden Normenkontrollantrag aber der Erfolg \nzu versagen wäre. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden \nErwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, also so \nschwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener \nErfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (SächsOVG, Beschl. v. 15. \nApril 2020 - 3 B 114/20 -, juris Rn. 11 und Beschl. v. 15. März 2018 - 3 B 82/18 -, \njuris Rn. 16 m. w. N.). Mit diesen Voraussetzungen stellt § 47 Abs. 6 VwGO an die \nAussetzung des Vollzugs einer untergesetzlichen Norm erheblich strengere \nAnforderungen als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einer einstweiligen \nAnordnung stellt (BVerwG, Beschl. v. 18. Mai 1998 - 4 VR 2.98 -, juris Rn. 3). \nUnter \nAnwendung \ndieser \nGrundsätze \nhat \nder \nAntrag \nauf \nvorläufige \nAußervollzugsetzung von § 4 Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaSchVO, soweit diese Norm \nBabyfachmärkten die Öffnung mit Kundenverkehr untersagt, Erfolg, da sich die \nangegriffene Vorschrift im Normenkontrollverfahren voraussichtlich als rechtswidrig \nerweisen wird und auch deren weiterer Vollzug bis zum Ergehen einer \nHauptsacheentscheidung Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der \nBelange der Antragstellerin, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so \n26 \n\n \n \n11\ngewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und \nUmsetzbarkeit einer für die Antragstellerin günstigen Hauptsacheentscheidung \nunaufschiebbar ist. \n1. Der Senat geht unter Zugrundelegung seiner bisherigen Rechtsprechung weiterhin \ndavon aus (vgl. Beschl. v. 22. Dezember 2020 - 3 B 437/20 -, juris Rn. 16 ff. m. w. N., \nv. 14. Januar 2021 - 3 B 442/20 - juris Rn. 12, und v. 2. Februar 2021, a. a. O. juris Rn. \n28), dass sich die Verordnung voraussichtlich auf eine den Anforderungen des Art. 80 \nAbs. 1 GG genügende parlamentsgesetzliche Verordnungsermächtigung stützt. Auch \nbestehen hiernach keine Bedenken an der formellen Rechtmäßigkeit der Sächsischen \nCorona-Schutz-Verordnung. Insbesondere genügt die Verordnung noch den Maßgaben \nvon § 28a Abs. 5 IfSG, wonach Rechtsverordnungen, die nach § 32 i. V. m. § 28 \nAbs. 1 und § 28a Abs. 1 IfSG erlassen werden, mit einer allgemeinen Begründung zu \nversehen und zeitlich zu befristen sind. \n2. Die angegriffene Regelung erweist sich aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit \nals materiell rechtswidrig und verletzt sie Antragstellerin in ihrem durch Art. 3 \nAbs. 1 i. v. m. Art. 19 Abs. 3 GG geschützten Recht auf Gleichbehandlung. \nDer allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, \nwesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. \nBVerfG, Beschl. v. 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, juris Rn. 40; Beschl. v. 15. Juli \n1998 - 1 BvR 1554/89 u. a. -, juris Rn. 63). Es sind nicht jegliche Differenzierungen \nverwehrt, allerdings bedürfen sie der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem \nDifferenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Je \nnach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reichen die Grenzen für \ndie Normsetzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an \nVerhältnismäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen \nInhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen \nunterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, \nBeschl. v. 18. Juli 2012 - 1 BvL 16/11 -, juris Rn. 30; Beschl. v. 21. Juni 2011 - 1 BvR \n2035/07 - juris Rn. 65; Beschl. v. 21. Juli 2010 - 1 BvR 611/07 u. a. -, juris Rn. 79). \nHieraus folgt, dass die sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergebenden Grenzen \n27 \n \n28 \n29 \n\n \n \n12\nfür \ndie \nInfektionsschutzbehörde \nbei \nRegelungen \neines \ndynamischen \nInfektionsgeschehens weniger streng sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. \n17. April 2020 - 11 S 22/20 -, juris Rn. 25; SächsOVG, Beschl. v. 7. Januar 2021 a. a. \nO. Rn. 66). Auch kann eine strikte Beachtung des Gebots innerer Folgerichtigkeit \nnicht eingefordert werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26. März 2020 - 5 Bs 48/20 \n-, juris Rn. 13). Zudem ist die sachliche Rechtfertigung der in der Sächsischen Corona-\nSchutz-Verordnung \nangeordneten \nMaßnahmen \nnicht \nallein \nanhand \ndes \ninfektionsschutzrechtlichen Gefahrengrades der betroffenen Tätigkeit zu beurteilen. \nKollidierende Grundrechtspositionen sind in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und \nnach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz so in Ausgleich zu bringen, dass sie \nfür alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (BVerfG, Beschl. v. 30. \nJanuar 2020 - 2 BvR 1005/18 -, juris Rn. 34, und v. 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 -\n, juris Rn. 76 m. w. N.). Daher sind auch alle sonstigen relevanten Belange zu \nberücksichtigen, etwa die wirtschaftlichen und existentiellen Auswirkungen der Ge- \nund Verbote für die betroffenen Unternehmen und Bürger, aber auch öffentliche \nInteressen an der uneingeschränkten Aufrechterhaltung bestimmter Tätigkeiten und \nBereiche. \nDabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Entscheidung des Verordnungsgebers, \nbestimmte \nLebensbereiche \nund \ndamit \nzusammenhängende \nBetriebe \nstark \neinzuschränken, auf dem Zusammenspiel einer Vielzahl je für sich kontingenter \nMaßnahmen beruht, durch das namentlich im Bereich der Kontaktbeschränkungen \neine hinreichende Reduktion potentieller Übertragungssituationen erreicht werden soll \nund auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit indes ein vollständiger, „perfekter“ \nKontaktaus-schluss nicht bewirkt werden soll und kann, so dass gewisse Unschärfen \nund Inkonsistenzen unvermeidliche Folge der verfassungsrechtlich vorgegebenen \nVerhältnismäßigkeitsabwägung sind (SächsVerfGH, Beschl. v. 11. Februar 2021 - Vf. \n14-II-21 (e.A.) -, juris Rn. 31). \nZwar sind die Voraussetzungen von § 32 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 28a \nAbs. 1 Nr. 14 sowie Abs. 3 und Abs. 6 IfSG erfüllt (vgl. dazu im Einzelnen zuletzt: \nSächsOVG, Beschl. v. 18. März 2021 - 3 B 52/21 -, zur Veröffentl. bei juris \nvorgesehen, und Beschl. v. 4. März 2021 - 3 B 33/21 -, juris Rn. 23), so dass der \nVerordnungsgeber nach wie vor befugt war, unter anderem die Öffnung von \n30 \n31 \n\n \n \n13\nLadengeschäften mit Kundenverkehr zu untersagen. Soweit er aber von dieser \nSchließungsanordnung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 SächsCoronaSchVO für bestimmte \nGeschäfte des täglichen Bedarfs sowie der Grundversorgung Ausnahmen zulässt und \neine solche nicht für Babyfachmärkte schafft, verstößt er aber offensichtlich gegen das \nGleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG. Dabei kann der \nSenat auch offen lassen, ob unabhängig von den Fällen, in denen die Unsachlichkeit \nder Differenzierung evident ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 22. November 2000 - 1 BvR \n2307/94 -, juris Rn. 196), in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 47 Abs. \n6 VwGO die für die Feststellung eines Gleichheitsverstoß erforderliche Beurteilung, \nob der Verordnungsgeber mit der getroffenen Auswahl von zu schließenden oder zu \nbeschränkenden Betrieben unter Berücksichtigung der dargestellten Kriterien eine auf \nhinreichenden Sachgründen beruhende und angemessene Differenzierung tatsächlich \nerreicht hat, überhaupt geleistet werden kann (vgl. dazu NdsOVG, Beschl. v. 3. März \n2021 - 13 MN 84/21 -, juris Rn. 50, welches nur eine Prüfung der Beachtung des \nWillkürverbots für leistbar hält). Denn vorliegend ist offensichtlich, dass der \nVerordnungsgeber nicht nur verkannt hat, dass auch Babyfachmärkte der \nGrundversorgung dienen und teilweise auch Waren des täglichen Bedarfs anbieten, \nsondern auch, dass der die Maßstäbe, anhand derer er bestimmten Branchen des \ntäglichen Bedarfs und der Grundversorgung die Öffnung erlaubt, ohne erkennbaren \nsachlichen Grund bei Babyfachmärkten nicht angewandt hat. \n2.1 Die von Babyfachmärkten regelmäßig angebotenen Waren dienen jedenfalls der \nGrundversorgung. \nDabei handelt es sich um Waren, die der Befriedigung der Grundbedürfnisse dienen, \nsodass auf ihren Erwerb auch für die beschränkte Zeit des Geltungszeitraums der \nVerordnung nicht verzichtet werden kann (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 22. Dezember \n2020 - 3 B 438/20 -, juris Rn. 34). \nJedenfalls mit der Geburt eines Menschen entstehen seine Grundbedürfnisse. Diese \nsind aufgrund der körperlichen Gegebenheiten von besonderer Natur und nicht mit den \nBedürfnissen älterer Kinder oder gar Erwachsener vergleichbar. Dies bezieht sich \nsowohl auf eine materielle Grundausstattung mit Kinderwagen, Wickelmöglichkeiten, \nSchlafstätten, Kleidung und Windeln als auch auf die Ernährung, insbesondere soweit \n32 \n33 \n34 \n\n \n \n14\nnicht oder nicht mehr (im vollen Umfang) eine Ernährung ausschließlich mit der \nMuttermilch erfolgen kann. Hiergegen mag man auch nicht einwenden, dass eine \nSchwangerschaft neun Monate dauere und vorausschauende Eltern insbesondere \neinmalig anzuschaffende Gegenstände wie Kinderwagen, Wickelmöglichkeiten und \neine Erstausstattung mit Kleidung mit einem zeitlichen Vorlauf anschaffen, so dass der \nBedarf nicht zwingend während des Geltungszeitraums der Verordnung entsteht. \nUnabhängig davon, dass die angeordnete Schließung tatsächlich bereits seit über drei \nMonate anhält und angesichts der inzwischen wieder deutlich steigenden \nInfektionszahlen auch mit einer Verlängerung der Maßnahme zu rechnen ist, so \nkönnen auch Frühgeburten einen plötzlichen und vom zeitlichen Anfall so nicht \nvorhersehbaren Bedarf begründen. \n2.2 Indem der Verordnungsgeber Babyfachmärkte von den nach § 4 Abs. 1 \nSatz 2 SächsCoronaSchVO zur Öffnung befugten Ladengeschäften ausgenommen hat, \nhat er ohne einen von ihm benannten oder sonst erkennbaren Grund die im Rahmen \nder Ausübung seines Einschätzungsspielraums von ihm selbst angelegten Maßstäbe \noffensichtlich missachtet. \nZu Recht hat der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass es sich bei den in § 4 Abs. 1 \nSatz 2 SächsCoronaSchVO aufgezählten Branchen der Grundversorgung und des \ntäglichen Bedarfs um eine abschließende Aufzählung handelt (vgl. SächsOVG, \nBeschl. v. 2. Februar 2021 - 3 B 8/21 -, juris Rn. 54). Zutreffend ist ebenfalls, dass \nallein aus dem Umstand, dass eine Ware des täglichen Bedarfs oder der \nGrundversorgung angeboten wird, noch nicht folgt, dass ein Geschäft zur Öffnung \nbefugt \nist, \nweil \nder \nSenat \ndem \nVerordnungsgeber \ninsoweit \neinen \nEinschätzungsspielraum zugebilligt hat (SächsOVG a. a. O.). Insoweit hatte der Senat \nin vorgenannter Entscheidung ausgeführt: \n„Indem der Verordnungsgeber in § 4 Abs. 1 Satz 2 SächsCoronaSchVO eine \nabschließende Aufzählung der zur Öffnung befugten Geschäfte vorgenommen \nhat, hat er zu erkennen gegeben, dass er innerhalb des Bereichs der Geschäfte \ndes täglichen Bedarfs eine weitere Priorisierung vorgenommen hat. Andernfalls \nhätte er normsystematisch mit einer beispielhaften Aufzählung oder einem \nAuffangtatbestand \narbeiten \nmüssen, \nwie \ndies \netwa \nder \nBayrische \nVerordnungsgeber getan hat. Ein derartiges Vorgehen des Sächsischen \nVerordnungsgebers ist im Rahmen der durch Art. 3 Abs. 1 GG vorgegebenen \nGrenzen in rechtlicher Hinsicht auch nicht zu beanstanden. Die vorgenommene \n35 \n36 \n\n \n \n15\nDifferenzierung ist nämlich nicht willkürlich, sondern auch ausweislich der \nallgemeinen Normbegründung von der sachlichen Überlegung getragen, dass \neine weitestgehend mögliche Kontaktreduzierung bei Aufrechterhaltung der \nlebensnotwendigen \nVersorgung \nerfolgen \nsoll. \nHierbei \nsind \nmehrere \nRegelungskonzepte denkbar, soweit es um Waren des täglichen Bedarfs geht, \nwelche typischerweise nicht nur in speziellen Fachgeschäften angeboten werden, \nsondern auch bei Anbietern von Mischsortimenten erhältlich sind. So wäre es \ndenkbar, zur weitestgehend möglichen Beschränkung der Bewegung der \nBevölkerung sämtliche Fachgeschäfte zu schließen. Dies hätte dann aber eine \ngewisse Ballung der Bevölkerung bei den Anbietern von Mischsortimenten zur \nFolge, welche dem Ziel des Infektionsschutzes abträglich sein könnte. Der \nAntragsgegner hat sich auch nicht für dieses Regelungsmodell entschieden, was \nbereits der Umstand zeigt, dass Getränkemärkte zur Öffnung befugt sind, \nobwohl in jedem Supermarkt auch Getränke zum Verkauf stehen. Dem \nRegelungskonzept liegt stattdessen die Überlegung zugrunde, dass die \nKundenströme für von jedem Bürger nachgefragte Produkte entzerrt werden \nsollen, indem für diese Bereiche (Lebensmittelhandel, Getränkeversorgung, \nDrogerien) die Öffnung der entsprechenden Fachgeschäfte erlaubt wurde. Da \ndies dem vom Verordnungsgeber zur Begründung seiner Maßnahmen \nangegebenen Ziel der Kontaktvermeidung entspricht, indem so eine Ballung der \nMenschen in Supermärkten vermieden wird, handelt es sich um ein vom \nNormziel getragenes sachliches Regelungskonzept. Dagegen kann man auch \nnicht mit Erfolg einwenden, dass etwa die zur Öffnung befugten Sanitätshäuser \nkeine - gemessen an der Gesamtbevölkerung - signifikante Versorgungsaufgabe \nwahrnehmen. Diesen ist ebenso wie den Optikern und Hörgeräteakustikern \ngemeinsam, dass sie einen speziellen unabweisbaren Bedarf befriedigen, der \nauch von großen Supermärkten regelmäßig nicht bedient werden kann. Dies \ntrifft auch auf die weiteren in § 4 Abs. 1 Satz 2 SächsCoronaSchVO genannten \nGewerbe zu. Auch für den Tierbedarf wird man dies wohl noch annehmen \nkönnen, wenn man die Vielfältigkeit der in Deutschland gehaltenen Haustiere \nbedenkt, deren ggf. benötigtes Spezialfutter in Supermärkten nicht vorhanden \nsein dürfte.“ \nFür den Senat ist auch nicht erkennbar, dass der Antragsgegner dieses Konzept mit \nNeufassung der Verordnung zum 5. März 2021 und Aufnahme einiger weniger \nweiterer zur Öffnung befugter Geschäfte grundsätzlich aufgegeben hat. \nGemessen an diesen Grundsätzen ist die Öffnung von Babyfachmärkten aber \nzwingend. Zwar gehören diese nicht zu den Fachgeschäften, die für weite Teile der \nBevölkerung nachgefragte Produkte anbieten, aber sie dienen offensichtlich der \nBefriedigung eines speziellen unabweisbaren Bedarfs, vergleichbar etwa zu \nSanitätshäusern. Dieser Bedarf kann aufgrund seiner beschriebenen Spezifität in \nweitem Umfang - abgesehen vom Bereich Babynahrung, Windeln und einiger \nKosmetikprodukte für Babys, der jedoch nicht für das Angebot der Babyfachmärkte \nprägend ist - auch offensichtlich nicht von den nach § 4 Abs. 1 Satz 2 \n37 \n38 \n\n \n \n16\nSächsCoronaSchVO derzeit zur Öffnung befugten Geschäften angeboten werden. \nWarum der Antragsgegner davon offenbar ausgeht oder welche Gesichtspunkte ihn \nzur Schließung der Babyfachmärkte erwogen haben, ist auch weder aus der \nBegründung der Verordnung ersichtlich noch wurde dies im vorliegenden Verfahren \nerläutert. Zwar weist der Antragsgegner zutreffend darauf hin, dass er nicht formal an \ndie zwischen den Ministerpräsidenten und der Bundeskanzlerin gefassten Beschlüsse \ngebunden ist, aber soweit er das in diesen verabredete Konzept übernimmt, was \nausweislich seiner Verordnungsbegründung der Fall ist, und zur Grundlage seiner \neigenen Erwägungen des Normerlasses macht, müssen abweichende Maßnahmen \nsachlichen Erwägungen unterliegen, was etwa eine vom Durchschnitt im Bundesgebiet \nabweichende Infektionslage sein kann. Zwar wich die Infektionslage im Freistaat \nSachsen im Dezember 2020 deutlich vom Bundesdurchschnitt ab und liegt auch jetzt \nnoch über diesem, aber ob das auch der Grund ist, warum die im Rahmen der \nTelefonschaltkonferenz der Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin am 13. \nDezember 2020 vereinbarte Öffnung der Babyfachmärkte nicht auch in Sachsen \numgesetzt wurde, lässt sich nur mutmaßen. Dagegen spricht zumindest der zeitliche \nAblauf, denn der Freistaat Sachsen hatte aufgrund des hohen Infektionsgeschehens \nbereits mit Sächsischer-Corona-Schutzverordnung vom 11. Dezember 2020 \nweitgehende Geschäftsschließungen vorgenommen. Dabei verkennt der Senat auch \nnicht, \ndass \nder \nAntragsgegner \nseine \nCorona-Schutzverordnung \nnach \nder \nTelefonschaltkonferenz vom 13. Dezember 2020 zumindest teilweise an die dortige \nBeschlussfassung angepasst hat. Es ist aber völlig unklar, ob dies hinsichtlich der \nBabyfachmärkte nicht erfolgte, weil diese schlichtweg vergessen wurden oder ob dem \nbeispielsweise infektionsschutzrechtliche Erwägungen zugrunde lagen. Letzteres ist \nfür den Senat angesichts der durch den Besuch solcher Märkte zusätzlich ausgelösten \nInfektionsgefahren, welche nicht nur aufgrund der Frequentierung der Märkte im \nuntersten Bereich liegen dürften, sondern bei denen, da Schwangere zu den \nRisikogruppen zählen, auch mit einer besonderen infektionsschutzrechtlichen Vorsicht \nder Kunden zu rechnen ist, aber keinesfalls naheliegend. \n3. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO ist auch \ndringend geboten. Die dargestellten voraussichtlichen Erfolgsaussichten in der \nHauptsache führen dabei zu einem deutlichen Überwiegen der Interessen der \nAntragstellerin gegenüber den vom Antragsgegner geltend gemachten Interessen. \n39 \n\n \n \n17\nZwar sind die für eine Fortgeltung der Regelung streitenden Interessen von sehr \nhohem Gewicht, denn die angegriffenen Regelungen bezwecken den Schutz von \nLeben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), \nwelche auch angesichts des derzeitigen Infektionsgeschehens noch in hohem Maße \ngefährdet sind und zu deren Schutz der Staat verpflichtet ist. Aber hieraus folgt nicht, \ndass die Antragstellerin den mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrigen Eingriff in \nihr Grundrecht auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG \nbis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens hinzunehmen hat. \nAngesichts der ohnehin nur noch beschränkten Gültigkeitsdauer der Sächsischen \nCorona-Schutz-Verordnung bis zum 31. März 2021, der bereits verhältnismäßig lang \nvon der Antragstellerin erlittenen voraussichtlich rechtswidrigen Beschränkungen und \ndes Umstandes, dass die Entscheidung nur Auswirkungen für einen kleinen \nTeilbereich der Bevölkerung hat, sieht der Senat davon ab, die angegriffene Vorschrift \nmit einer zeitlichen Maßgabe außer Vollzug zu setzen. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf den § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG. Da die angegriffene \nRegelung mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft tritt, zielt der Antrag inhaltlich \nauf \neine \nVorwegnahme \nder \nHauptsache, \nsodass \neine \nReduzierung \ndes \nAuffangstreitwerts für das Eilverfahren nicht veranlasst ist. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG. \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \nKober \n \n \n \n Heinlein \n \n \n \n \n \n \n \ngez.: \n \n \n \nNagel \n \n \nSchmidt-Rottmann \n \n \n40 \n \n41 \n42 \n43","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487415","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-03-23/3-b-67-21","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":13},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":6},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28a","ref_norm":"28a","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487415","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487415","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-03-23/3-b-67-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487415","retrieved":"2026-07-09 08:35:48.128300+00:00"}}