{"status":"available","doknr":"OLD487414","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-03-24","aktenzeichen":"6 C 22/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 C 22/19 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nIm Namen des Volkes \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Sächsische Staatsministerium des Innern \nWilhelm-Buck-Straße 2, 01097 Dresden \n \n \n- Antragsgegner - \n \n \n \nwegen \n \n \nPolizeiverordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Inneren über das Verbot \ndes Mitführens gefährlicher Gegenstände in Leipzig \nhier: Normenkontrolle \n\n \n \n2\nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nDrehwald, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und die Richterinnen \nam Oberverwaltungsgericht Dr. Henke und Dr. Martini aufgrund der mündlichen \nVerhandlung \nvom 24. März 2021 \nfür Recht erkannt: \n§§ 1 bis 3 der Polizeiverordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über \ndas Verbot des Mitführens gefährlicher Gegenstände in Leipzig werden für unwirksam \nerklärt. \nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegner kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren \nBetrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller vorher Sicherheit in Höhe von 110 % \ndes jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nDer Normenkontrollantrag des Antragstellers richtet sich gegen die Polizeiverordnung \ndes Sächsischen Staatsinisteriums des Innern über das Verbot des Mitführens \ngefährlicher Gegenstände in Leipzig (im Folgenden: Polizeiverordnung - PolVO). \nDie \nPolizeiverordnung \nist \nals \nArt. 2 \nder \nVerordnung \ndes \nSächsischen \nStaatsministeriums des Innern über die Einrichtung einer Verbotszone zum Schutz vor \nWaffen und gefährlichen Gegenständen in Leipzig vom 4. Oktober 2018 (SächsGVBl. \n2018 S. 617, im Folgenden: Mantelverordnung) erlassen worden. Ergänzend enthält \nArt. 1 Mantelverordnung die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des \nInnern \nzur \nErrichtung \neiner \nWaffenverbotszone \nin \nLeipzig \n(Sächsische \nWaffenverbotszonenverordnung Leipzig - SächsWaffVerbZVO-Lpz). Die beiden \nPolizeiverordnungen beziehen sich auf dasselbe Gebiet in der Stadt Leipzig, das \njeweils auch in einer kartographischen Darstellung beigefügt ist, und traten nach Art. 4 \nder Mantelverordnung am 5. November 2018 in Kraft. \n \n \n1 \n2 \n\n \n \n3\nDie Polizeiverordnung hat u. a. folgenden Inhalt: \n \n\"§ 1 Verbot \nInnerhalb \ndes \nin \nder \nStadt \nLeipzig \ndurch \ndie \nStraßen \nEisenbahnstraße/Rosa-Luxemburg-Straße, \nMariannenstraße, \nHermann-Liebmann-Straße, \nLudwigstraße, \nElisabethstraße, \nKonradstraße, \nHermann-Liebmann-Straße, \nRabet, \nLorenzstraße, \nKonstantinstraße \nund \nEisenbahnstraße/Rosa-Luxemburg-Straße \nbegrenzten Gebietes (Anlage) ist das Mitführen von gefährlichen \nGegenständen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen verboten. \n§ 2 Begriffsbestimmungen \n(1) Gefährliche Gegenstände sind: \n1. Äxte und Beile, \n2. Schlagstöcke, Baseballschläger und Gegenstände, die geeignet und \nden Umständen nach dazu bestimmt sind, als Hieb- oder Stoßwaffen \ngegen \nPersonen \noder \nSachen \neingesetzt \nzu \nwerden, \nwie \nzweckentfremdet angeschärfte Werkzeuge, \n3. Handschuhe mit harten Füllungen und Quarzsandhandschuhe, \n \n4. Messer, soweit sie nicht dem Waffengesetz unterfallen, \n \n5. Reizstoffsprühgeräte und Tierabwehrsprays, soweit sie nicht dem \nWaffengesetz unterfallen. \n(2) Gefährliche Gegenstände führt mit, wer die tatsächliche Gewalt über \ngefährliche Gegenstände außerhalb der eigenen Wohnung, von \nGeschäftsräumen oder des eigenen befriedeten Besitztums ausübt. \n§ 3 Ausnahmen \n(1) Ausgenommen von dem Verbot nach § 1 sind die in § 55 des \nWaffengesetzes genannten Behörden, Einrichtungen und Personen \nsowie \n1. die gemeindlichen Vollzugsbediensteten, soweit ihnen polizeiliche \nVollzugsaufgaben \nnach \nder \nVerordnung \ndes \nSächsischen \nStaatsministeriums des Innern über die Wahrnehmung polizeilicher \nVollzugsaufgaben \ndurch \ngemeindliche \nVollzugsbedienstete \nvom \n19. September 1991 (SächsGVBl. S. 355), die durch die Verordnung \nvom 23. August 2001 (SächsGVBl. S. 577) geändert worden ist, in der \njeweils geltenden Fassung, übertragen worden sind, \n2. \nBedienstete \nvon \nBehörden \nund \nOrganisationen \ndes \nRettungsdienstes, Brand- und Katastrophenschutzes sowie von Pflege- \nund medizinischen Versorgungsdiensten sowie Ärzte, medizinische \nHilfskräfte und ehrenamtlich Beschäftigte, soweit sie in dem in § 1 \nbeschriebenen Gebiet dienstlich tätig sind, \n3 \n\n \n \n4\n3. mit Geld- und Werttransporten befasste Personen sowie Mitarbeiter \ndes Sicherheitsdienstes der Deutschen Bahn AG (DB Sicherheit \nGmbH), soweit sie in dem in § 1 beschriebenen Gebiet dienstlich tätig \nsind. \n(2) Ausgenommen von dem Verbot nach § 1 sind: \n1. der Transport von gefährlichen Gegenständen in Kraftfahrzeugen mit \ngeschlossenem Fahrgastraum, soweit das in § 1 beschriebene Gebiet \nohne Fahrtunterbrechung durchfahren wird; als Fahrtunterbrechung gilt \ndabei nicht ein verkehrsbedingtes Anhalten oder Stehenbleiben, \n2. der Transport von gefährlichen Gegenständen in verschlossenen \nBehältnissen oder Verpackungen, die einen unmittelbaren Zugriff \nverhindern, durch Anwohner, die ihre Wohnung im Sinne des § 20 des \nBundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt \ndurch Artikel 11 Absatz 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. \n2745) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und bei \nmehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung in dem in § 1 beschriebenen \nGebiet haben oder durch Handwerker und Gewerbetreibende sowie \nderen Beschäftigte, die die gefährlichen Gegenstände zur Ausübung \nihres Gewerbes innerhalb des in § 1 beschriebenen Gebietes benötigen \nsowie Gewerbetreibende, die ihren Gewerbebetrieb in einem in § 1 \nbeschriebenen Gebiet haben und zum Handel mit den gefährlichen \nGegenständen berechtigt sind, sowie deren Beschäftigte, Zusteller und \nKunden, \n3. das Mitführen von Messern im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 4 \ndurch Handwerker und Gewerbetreibende sowie deren Beschäftigte, \nsoweit die Messer für die unmittelbare Erledigung eines konkreten \nAuftrages in dem in § 1 beschriebenen Gebiet üblicherweise benutzt \nwerden, \n4. die Verwendung von Messern im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 4 \nim Rahmen eines gastronomischen Betriebes in dem in § 1 \nbeschriebenen Gebiet, \n5. das Mitführen von gefährlichen Gegenständen durch das \nFahrpersonal \nvon \nKraftfahrzeugen \nbeim \nEinsatz \nzur \nPersonenbeförderung im Linienverkehr und im Verkehr mit Taxen sowie \ndurch Personal von Zustelldiensten, soweit sie in dem in § 1 \nbeschriebenen Gebiet beruflich tätig sind und es sich bei den \nmitgeführten Gegenständen nicht um Messer handelt. \n(3) Die Kreispolizeibehörde kann über die Ausnahmen nach den \nAbsätzen 1 und 2 hinaus weitere Ausnahmen im Einzelfall zulassen, \nsofern eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht \nzu \nbesorgen \nist. \nDie \nAusnahmegenehmigungen \nkönnen \nmit \nBedingungen und Auflagen versehen werden. \n§ 4 Ordnungswidrigkeiten \n(…)\" \n\n \n \n5\nDer Antragsteller hat am 17. Oktober 2019 einen Normenkontrollantrag gegen die \nPolizeiverordnung gestellt. \nZur Begründung trägt er vor, er halte sich aus sozialen, kulturellen und politischen \nGründen regelmäßig im Geltungsbereich der Verbotsverordnung auf. So besuche er \nals Mitglied der Partei \"D........\" regelmäßig das Wahlkreis-Kulturbüro eines \nLandtagsabgeordneten in der M........straße XXX in Leipzig. Als aktives Mitglied des \nVereins \"S........ e. V.\" spiele er gelegentlich im Rabet-Park Boule und Pétanque. Es \nsei nicht auszuschließen, dass er hierbei \"gefährliche Gegenstände\" bei sich führe. \nZudem sei er ehrenamtlich im Verein \"K............ e. V.\" aktiv, wo er für die \nMateriallieferung an die Mitarbeiter zuständig sei. Dazu gehörten auch Cutter, Messer \nund Scheren. Drei Mitarbeiter wohnten im unmittelbaren Umfeld des Geltungsbereichs \nder Verordnung, weswegen er das von der Verordnung erfasste Gebiet durchqueren \nmüsse. \nDer Normenkontrollantrag sei nach (dem damals geltenden) § 10 SächsPolG \nbegründet, da die Polizeiverordnung gegen Rechtsvorschriften höherrangigen Rechts \nverstoße. Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 SächsPolG lägen \nmangels abstrakter Gefahr nicht vor. Die Polizeiverordnung verstoße zudem gegen das \nverfassungsrechtliche Gebot hinreichender Bestimmtheit, sei ermessensfehlerhaft und \nverletze das Gebot der Verhältnismäßigkeit. \nEs sei schon fraglich, ob die Polizeiverordnung auf § 9 Abs. 1 SächsPolG als \nErmächtigungsnorm gestützt werden könne, oder ob es angesichts der Schwere des \nGrundrechtseingriffs - so wie bei der Einrichtung von Alkoholverbotszonen auf \nGrundlage von § 9a SächsPolG - einer speziellen Ermächtigungsgrundlage bedürfe. \nJedenfalls fehle es aber an einer abstrakten Gefahr für den Erlass eines Verbots zum \nMitführen gefährlicher Gegenstände. Insoweit komme der Exekutive keine \nEinschätzungsprärogative zu. Eine abstrakte Einschätzung der vom Mitführen \ngefährlicher Gegenstände ausgehenden Gefahr sei schon deswegen nicht möglich, \nweil es an jeglichem Vergleichsmaßstab fehle. Es sei im Vorfeld nicht ermittelt worden, \nwie viele Personen gefährliche Gegenstände mit sich führten, ohne dass es zu \nStraftaten gekommen sei. Es fehle also an belastbaren Daten, die den Schluss auf eine \npolizeiliche Gefahr zuließen. Soweit in einer Landtagsdrucksache von 397 \nfestgestellten Straftaten die Rede sei, die mit einer Waffe durchgeführt worden seien, \nhandele es sich offensichtlich um Waffen i. S. d. Waffengesetzes und nicht um \n4 \n5 \n6 \n7 \n8 \n\n \n \n6\ngefährliche Gegenstände. Die vom Antragsgegner angeführten polizeilichen \nGebietsanalysen differenzierten ebenfalls nicht nach Waffen und gefährlichen \nGegenständen. Auch die Art und Anzahl der beschlagnahmten Gegenstände spreche \ngegen die Annahme einer abstrakten Gefahr. Eine Gefahrenprognose sei daher im \nHinblick auf gefährliche Gegenstände nicht möglich. Unabhängig davon sei ein \nKausalzusammenhang zwischen dem Mitführen der verbotenen Gegenstände und \neiner späteren Deliktsbegehung nach allgemeiner Lebenserfahrung schon nicht \nnaheliegend. Allein das Mitführen eines der verbotenen Gegenstände führe noch nicht \nmit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu einem Schadenseintritt. So fielen unter das \nVerbot um Beispiel auch kleine, an sich harmlose Küchenmesser. Es könne jedoch \nviele Gründe haben, warum derartige Messer mitgeführt würden. Das Verbot zum \nMitführen gefährlicher Gegenstände erstrecke sich auch auf die Parkanlage Rabet, wo \nsich in den Sommermonaten Gruppen zum Picknicken und Grillen aufhielten. \nReizstoffsprühgeräte dienten in erster Linie dem Schutz von Frauen etwa vor sexuellen \nÜbergriffen oder älteren Bürgern vor körperlichen Angriffen. Diese Sprays dienten der \nAbwehr und nicht zum Angriff. Dass übliche Werkzeuge wie Hammer, \nSchraubendreher und Scheren zu einer abstrakten Gefahr führen sollten, sei ebenso \nabwegig. Die polizeilichen Gebietsanalysen differenzierten schließlich nicht danach, ob \ndie Straftaten im öffentlichen Verkehrsraum oder in Wohnungen oder in Ladenlokalen \nstattgefunden hätten. Das Verbot der Verordnung beziehe sich jedoch allein auf \nöffentliche Straßen, Wege und Plätze. \nDer Polizeiverordnung fehle es an hinreichender Bestimmtheit. Da Verstöße gegen das \nin § 1 PolVO geregelte Verbot gemäß § 4 PolVO als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld \nbis zu 1.000,00 € geahndet würden, müsse sich das Verbot an Art. 103 Abs. 2 GG \nmessen lassen. § 2 Abs. 1 Nr. 2 PolVO sei auch durch Zuhilfenahme anerkannter \njuristischer Auslegungsmethoden nicht näher bestimmbar. Eine schier unendliche \nVielzahl von Gegenständen lasse sich als Hieb- und Stoßwaffe gegen Personen und \nSachen einsetzen. Der Versuch des Verordnungsgebers, diese Unbestimmtheit durch \nein hinzutretendes Tatbestandsmerkmal einzufangen, wonach diese Gegenstände \n\"den Umständen nach bestimmt sein sollen, als Hieb- oder Stoßwaffen eingesetzt zu \nwerden\", sei untauglich. Es stelle sich zwangsläufig die Frage, auf welche Umstände \nhierbei abzustellen sei. § 2 Abs. 1 Nr. 2 PolVO führe konkretisierend die \nZweckentfremdung von solchen Gegenständen an. Aus welchen Umständen darauf \ngeschlossen werden könne, dass ein Alltagsgegenstand zum Einsatz als Hieb- oder \nStoßwaffe gegen Personen oder Sachen bestimmt sein solle, bleibe schleierhaft. Für \nden Normadressaten sei mithin nicht erkennbar, welches Verhalten verboten sei. \n9 \n\n \n \n7\nWarum Anwohner mit Hauptwohnsitz nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 PolVO anders behandelt \nwürden als Zweitwohnungsinhaber, sei ebenfalls nicht nachvollziehbar. \nDie Norm sei ferner auch ermessensfehlerhaft. Das eingeräumte Ermessen sei auch \nim Rahmen des Normenkontrollverfahrens entsprechend dem Rechtsgedanken des \n§ 114 Satz 1 VwGO auf Ermessensfehler zu überprüfen. Aus der fehlenden \nDatengrundlage für das geregelte Verbot folge nicht nur das Fehlen einer abstrakten \nGefahr, \nsondern \nauch \nein \nErmessensdefizit. \nDarüber \nhinaus \nliege \nein \nErmessensfehlgebrauch \nvor, \nda \ndie \nSächsische \nPolizei \nden \nErlass \nder \nPolizeiverordnung auf sachfremde Zwecke gestützt habe. \nDas Verbot verstoße zudem gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es sei \nbereits zweifelhaft, ob das Verbot überhaupt geeignet sei, dem an sich legitimen Zweck \ndes Schutzes vor Gewaltdelikten und damit der Kriminalprävention zu dienen. Denn \ndie Polizeiverordnung sehe zu ihrer Durchsetzung keine erhöhte Kontrolldichte vor. \nWeder setzten die verbotenen Gegenstände einen relevanten kausalen Beitrag für die \nDelikte noch könne auf eine erhöhte Kontrolldichte abgestellt werden, da mit der \nVerordnung keine weitergehenden Befugnisse einhergingen. Allenfalls würden durch \ndie Verbotszone kriminelle Handlungen verdrängt oder verlagert, sie könnten dadurch \njedoch nicht verhindert werden. \nDer Antragsteller beantragt, \n§§ 1 bis 3 der Polizeiverordnung des Sächsischen Staatsministeriums des \nInnern über das Verbot des Mitführens gefährlicher Gegenstände in Leipzig für \nunwirksam zu erklären. \nDer Antragsgegner beantragt, \n \nden Antrag abzulehnen. \nDas Verbot des Mitführens gefährlicher Gegenstände diene der Abwehr einer \nabstrakten Gefahr. Die Polizeiverordnung bezwecke als integraler Bestandteil der als \nMantelverordnung gestalteten Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des \nInnern über die Einrichtung einer Verbotszone zum Schutz vor Waffen und gefährlichen \nGegenständen in Leipzig den Schutz von Leib, Leben, Gesundheit, persönlicher \nFreiheit und Eigentum. Es gehe darum, künftige Gewalt- und Rohheitsdelikte zu \nverhüten oder zumindest ihre Folgen zu minimieren. Dieser Schutzzweck lasse sich \n10 \n11 \n12 \n13 \n \n14 \n \n\n \n \n8\nnicht \nallein \ndurch \ndie \nin \nArt. 1 \nMantelverordnung \nenthaltene \nSächsische \nWaffenverbotszonenverordnung \nLeipzig \nerreichen. \nDie \nSächsische \nWaffenverbotszonenverordnung Leipzig untersage über die Verbote und Maßgaben \ndes Waffengesetzes (WaffG) hinaus grundsätzlich das Führen aller Waffen nach § 1 \nAbs. 2 WaffG, indem sie auch bestehende waffenrechtliche Erlaubnisse auf \nwaffengesetzlicher Grundlage für das Führen von Waffen in diesem Gebiet aufhebe. \nSo würden insbesondere auch die „Kleinen Waffenscheine\" außer Kraft gesetzt, die \ngrundsätzlich dem Inhaber der Erlaubnis das Tragen von bestimmten Schreckschuss- \nund Gaspistolen oder Reizstoffgeräten, deren Erwerb keiner Erlaubnis bedürfe, in der \nÖffentlichkeit erlaubten. Die angefochtene Polizeiverordnung über das Verbot des \nMitführens gefährlicher Gegenstände (z. B. Messer, Quarzsandhandschuhe, Äxte und \nBeile) habe den Hintergrund, dass im Bereich um die Eisenbahnstraße insbesondere \nMesser, aber auch andere gefährliche Gegenstände für die Straftatenbegehung vor Ort \nvon Bedeutung seien, wie sich aus den der Verordnung zugrundeliegenden \npolizeilichen \nLageeinschätzungen, \ninsbesondere \nder \nGebietsanalyse \nder \nPolizeidirektion \nLeipzig \nfür \ndas \nJahr \n2016 \nvom \n9. November 2017, \ndem \nErforderlichkeitsbericht \nvom \n27. Dezember 2017 \nsowie \nder \nAktualisierten \nGebietsanalyse der Polizeidirektion Leipzig für das Jahr 2017 vom 20. August 2018 \nergebe. \nEine abstrakte Gefahr sei bei einer Sachlage gegeben, bei der nach allgemeiner \nLebenserfahrung oder den Erkenntnissen fachkundiger Stellen mit hinreichender \nWahrscheinlichkeit typischerweise Gefahren für ein polizeiliches Schutzgut entstünden \n(§ 3 SächsPBG, § 4 Nr. 3 Buchst. h SächsPVDG). Diese Voraussetzungen hätten beim \nErlass der Polizeiverordnung vorgelegen. Das von beiden Polizeiverordnungen \ngleichermaßen umfasste Gebiet um die Eisenbahnstraße betreffe die Leipziger \nOrtsteile Neustadt-Neuschönefeld und in geringem Maße Volkmarsdorf. Der Bereich \num die Eisenbahnstraße sei gekennzeichnet durch das tägliche Frequentieren und \nAufeinandertreffen verschiedener Nationalitäten, Ethnien und Personen mit \nunterschiedlichem kulturellen Hintergrund. Nach der aktualisierten polizeilichen \nGebietsanalyse vom 20. August 2018 habe der Anteil an Migranten im Verhältnis zur \nGesamtbevölkerung in Volkmarsdorf bei 41,81 und in Neustadt-Neuschönefeld bei \n35,87 % gelegen. Dieses Gebiet sei seit Jahren ein kriminalgeografischer \nSchwerpunkt, dem die Polizeidirektion Leipzig mit verschiedenen präventiv \nausgerichteten Maßnahmen (Einrichtung einer Außenstelle des Polizeireviers Leipzig-\nZentrum, \nVideoüberwachung, \ntemporäre \nEinrichtung \nvon \nKontrollbereichen, \nAufenthaltsverbote, Pilotprojekt Body-Cam), aber auch mit repressiven Maßnahmen \n15 \n \n\n \n \n9\nbegegne. Es sei geprägt durch eine verfestigte Betäubungsmittelszene, rivalisierenden \nGebietsansprüchen von Rockergangs (sog. Outlaw-Motorcycle-Gangs [OMCG]), wie \nden H.......... oder den U.............., sowie durch Auseinandersetzungen zwischen \nkonkurrierenden Familienclans mit Migrationshintergrund. Die Gebietsanalysen \nzeigten, dass insbesondere der Stadtteil Neustadt-Neuschönefeld, aber auch der \nStadtteil Volksmarsdorf in den Jahren 2016 und 2017 mit 5,4 % aller Straftaten im \nStadtgebiet Leipzigs bei zusammen betrachtet nur 0,65 % der Gesamtfläche Leipzigs \nbei den Straftaten deutlich über der durchschnittlichen Häufigkeitszahl (Zahl der jeweils \ninnerhalb eines Jahres bekannt gewordenen Fälle bezogen auf 100.000 Einwohner in \nder jeweiligen Region) liege. Die Zahlen aus der polizeilichen Kriminalstatistik zeigten \nzudem, dass die dort erfassten Straftaten überproportional in der Eisenbahnstraße \nstattfänden, eine Häufung sei aber auch in der Ludwigstraße, Mariannenstraße, \nNeustädter Straße und an der Parkanlage Rabet erkennbar. Die überproportionale \nBelastung in der Eisenbahnstraße gelte dabei insbesondere auch für die schwere \nKriminalität, also für Straftaten gegen das Leben, die sexuelle Selbstbestimmung und \ndie persönliche Freiheit. Es seien auch die dabei benutzten Tatmittel ermittelt worden. \nSo seien in großer Zahl insbesondere Messer (2016: 77 Straftaten, 2017: 66 \nStraftaten), aber auch andere gefährlichen Gegenstände (Baseballschläger, \nEisenstange, Nagelscherenhälfte, Glasscherbe) verwendet worden. Hierzu zählten \nauch Schreckschusswaffen, Schlagringe, Schusswaffen, Reizgas, Stahlruten sowie im \nJahr 2016 jeweils in einem Fall Baseballschläger und Elektroschocker. Auch für das \nJahr 2018 seien 65 Straftaten ermittelt worden, bei denen insgesamt 68 gefährliche \nTatmittel verwendet worden seien. Im Jahr 2019 seien bei 4 % der kontrollierten \nPersonen Verstöße gegen die Polizeiverordnung registriert worden. Neben 99 Messern \nund 19 Reizstoffsprühgeräten seien weitere Gegenstände von der Machete über eine \nKette mit Hakenklingen bis hin zum Knüppel mit Handschlaufe festgestellt worden. \nAnders als der Antragsteller meine, werde in den Gebietsanalysen auch zwischen \nStraftaten \nim \nöffentlichen \nund \nnicht-öffentlichen \nRaum \ndifferenziert. \nDie \ngebietstypischen Kriminalitätsformen seien geprägt durch den Einsatz von körperlicher \nGewalt, insbesondere von Waffen nach dem Waffengesetz, sowie dem Einsatz von \ngefährlichen Gegenständen, mit denen die Täter sowohl angreifen als auch Angriffe \nabwehren würden. Die Wahrscheinlichkeit des Einsatzes solcher Mittel sei insgesamt \nsignifikant höher als in anderen Stadtteilen. Da Rocker generell über keine \nwaffenrechtlichen Erlaubnisse verfügten, führten sie häufig Gegenstände mit sich, die \nals Waffe eingesetzt werden könnten. Im Jahr 2019 sei es in dem Gebiet zwei Mal zu \ntätlichen Angriffen auf Polizeibeamte mit Reizstoffen durch Rocker gekommen. Auch \nReizstoffmittel würden häufig nicht als Abwehrmittel gegenüber rechtswidrigen \n\n \n \n10 \nAngriffen, sondern zweckfremd als Angriffsmittel eingesetzt. Wer in einem konkreten \ndeliktischen Umfeld mit einem gefährlichen Gegenstand angetroffen werde, \ninsbesondere mit einem solchen, der den Umständen nach dazu bestimmt sei, als \nHieb- oder Stoßwaffe eingesetzt zu werden, schaffe eine Situation, die den Schluss auf \ndrohende \nSchäden \nzulasse. \nHierdurch \nunterscheide \nsich \ndie \nfür \nden \nVerbotszonenraum erkannte Gefahrenlage von einem bloßen Gefahrenverdacht. \nDie Verordnung sei auch bestimmt genug. Die in § 2 Abs. 1 Nr. 2 PolVO enthaltene \nDefinition des Begriffs \"gefährliche Gegenstände\" grenze diese hinreichend gegenüber \nder Vielzahl von Alltagsgegenständen ab. Wie sich schon aus dem Wortlaut ergebe, \nseien nicht alle \"waffengeeigneten\" und schon gar nicht alle denkbaren Gegenstände \nvon der Norm erfasst, sondern nur solche, die den Umständen nach dazu bestimmt \nseien, als Hieb- und Stoßwaffen gegen Personen oder Sachen eingesetzt zu werden. \nIn Bezug auf diese Einschränkung sei die Vorschrift mit den in § 17 Abs. 2 SächsVersG \ngeregelten Verboten vergleichbar, die nach § 28 SächsVersG ebenfalls strafbewehrt \nseien. Beispielhaft führe die Polizeiverordnung \"angeschärfte\" Werkzeuge an und \nmache damit deutlich, dass es zusätzlicher weiterer Umstände (Manipulation, Art des \nTragens usw.) bedarf, die auf diesen subjektiven Aspekt hindeuteten. Beispielsweise \nsei es grundsätzlich unbedenklich, Boulekugeln mit sich zu führen, um im Park zu \nspielen. Werde jedoch nur eine Boulekugel mitgeführt, seien Umstände i. S. v. § 2 \nAbs. 1 Nr. 2 PolVO gegeben, da man mit einer Kugel nicht spielen, diese aber zum \nBeispiel in einer Faust als ballistische Waffe eingesetzt werden könne, um die \nSchlagkraft \nzu \nerhöhen. \nAuch \nkönne \neine \nScherenhälfte \nnicht \nmehr \nzweckentsprechend verwendet werden, weswegen diese auch nicht mitgeführt werden \ndürfe. \nDie Polizeiverordnung leide auch nicht an einem Ermessensdefizit. Eine \nordnungsgemäße Ermessensausübung sei durch die vorliegenden Gebietsanalysen, \nden Erforderlichkeitsbericht sowie durch die Stellungnahme der Stadt Leipzig vom \n25. Januar 2018 und zahlreiche Vorbesprechungen belegt. \nDas Verbot sei generell aber auch in Bezug auf die einzelnen Verbotsgegenstände \nverhältnismäßig. Die Polizeiverordnung sei geeignet, künftige Gewalt- und \nRohheitsdelikte zu verhüten oder zumindest ihre Folgen zu minimieren. Dies ergebe \nsich auch aus neueren Untersuchungen, wonach seit ihrem Inkrafttreten keine offen \nausgetragenen lokalen Revierkämpfe der U.............. oder Auseinandersetzungen \nzwischen Großfamilien mehr registriert worden seien. Die Verordnung sei auch \n16 \n \n17 \n \n18 \n \n\n \n \n11 \nerforderlich. Es sei nicht ersichtlich, dass und welche anderen präventiven Maßnahmen \nzur \nZweckerreichung \ngleichermaßen \nerfolgversprechend \nsein \nkönnten. \nDie \nVerordnung sei schließlich angemessen. Aus der Beschränkung auf waffentaugliche \nGegenstände folge, dass die betroffenen Bürger Alltagsgegenstände, die nicht als \ngefährlich einzustufen seien, ohne Einschränkung führen dürften. Insbesondere die \nStraftaten, die mit Messern begangen würden, seien von besonderer Schwere, \nweswegen ein generelles Messerverbot erforderlich sei. Aufgrund der erheblichen \nGefahr für Leben und Gesundheit sei für die Betroffenen auch zumutbar, \nAusnahmeanträge nach § 3 Abs. 3 PolVO zu stellen. \nWegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten \nsowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners (drei Bände) \nverwiesen. \nEntscheidungsgründe \nDer Normenkontrollantrag des Antragstellers hat Erfolg. \nI. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. \n§§ 1 bis 3 der Polizeiverordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über \ndas Verbot des Mitführens gefährlicher Gegenstände in Leipzig unterliegen als anderen \nim Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften im Sinne des \n§ 47 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 24 Abs. 1 SächsJG der verwaltungsgerichtlichen \nNormenkontrolle durch das Sächsische Oberverwaltungsgericht, da sich bei ihrer \nAnwendung öffentlich-rechtliche Streitigkeiten ergeben können. \nDurch den am 17. Oktober 2019 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenen \nNormenkontrollantrag \ngegen \ndie \nam \n19. Oktober 2018 \nim \nAmtsblatt \ndes \nAntragsgegners veröffentlichte Polizeiverordnung ist die Jahresfrist für die \nAntragstellung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gewahrt. \nDer Antragsteller ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch antragsbefugt. Danach kann \nden Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder juristische Person stellen, die \ngeltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten \nverletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Antragsbefugnis fehlt \n19 \n \n20 \n \n21 \n \n22 \n \n23 \n \n24 \n \n\n \n \n12 \ndeshalb nur dann, wenn unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens Rechte des \nAntragstellers offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt \nwerden können. Umstände, die eine Rechtsverletzung möglich erscheinen lassen, \nmüssen vom Antragsteller hinreichend substantiiert vorgetragen werden (BVerwG, Urt. \nv. 17. Dezember 1998 - 1 CN 1.98 -, juris Rn. 12). Nach diesem Maßstab besteht an \nder Antragsbefugnis des Antragstellers kein Zweifel. Er hält sich aus verschiedenen \nGründen regelmäßig im Geltungsbereich der Polizeiverordnung auf, da er als Mitglied \nder Partei „D........“ des Öfteren das in diesem Gebiet gelegene Parteibüro des \nLandtagsabgeordneten seiner Partei besucht und im Stadtteilpark Rabet dem Boule- \nsowie dem Petanque-Spiel nachgeht. Zudem ist er ehrenamtlich im Verein „S........ e. \nV.“ aktiv und für die Materialanlieferung an die Mitarbeiter zuständig. Dazu gehören \nauch Cutter, Messer und Scheren. Die Mitarbeiter des Vereins wohnen im \nunmittelbaren Umfeld des Geltungsbereichs der Polizeiverordnung, weswegen er \ndieses Gebiet mit solchen gefährlichen Gegenständen immer wieder durchquert. Der \nAntragsteller hat damit substantiiert glaubhaft gemacht, dass er durch das Verbot des \nMitführens gefährlicher Gegenstände zumindest in seinem Grundrecht aus Art. 2 \nAbs. 1 GG betroffen ist. \nII. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. \nPrüfungsmaßstab ist das gesamte formelle und materielle höherrangige Recht (vgl. \n§ 47 VwGO und § 10 des zum Zeitpunkt des Erlasses der Polizeiverordnung geltenden \nPolizeigesetzes des Freistaats Sachsen i. d. F. d. B. v. 13. August 1999 [SächsGVBl. \nS. 330], das zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 [SächsGVBl. \nS. 890] geändert worden ist [SächsPolG] sowie heute § 36 des Gesetzes über die \nAufgaben, Organisation, Befugnisse und Datenverarbeitung der Polizeibehörden im \nFreistaat Sachsen [Sächsisches Polizeibehördengesetz - SächsPBG] vom 11. Mai \n2019 [SächsGVBl. S. 358, 389]). Es bleibt offen, ob die Verordnung formell rechtmäßig \nist (1). §§ 1 bis 3 Polizeiverordnung sind jedenfalls materiell rechtswidrig (2) und daher \nfür unwirksam zu erklären (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO). \n1. Der Senat lässt offen, ob das Staatsministerium des Innern oder die Stadt Leipzig \nfür den Erlass der Polizeiverordnung zuständig war (a). Im Übrigen wurde die \nVerordnung formell ordnungsgemäß erlassen (b). \nDie Prüfung der Vereinbarkeit von Rechtsvorschriften i. S. v. § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO \nmit höherrangigem Recht in formeller Hinsicht richtet sich nach den im Zeitpunkt ihres \n25 \n26 \n \n27 \n \n28 \n \n\n \n \n13 \nErlasses geltenden Vorschriften. In formeller Hinsicht sind daher insbesondere die \nVorgaben des (damals geltenden) Polizeigesetzes des Freistaats Sachsen zu \nbeachten. \na) Gemäß § 9 Abs. 1 SächsPolG obliegt der Erlass von Polizeiverordnungen den \nallgemeinen Polizeibehörden. Dies sind nach § 64 Abs. 1 SächsPolG die zuständigen \nStaatsministerien als oberste Landespolizeibehörden, die obere Verwaltungsbehörde \nals \nLandespolizeibehörde, \ndie \nLandratsämter \nund \nKreisfreien \nStädte \nals \nKreispolizeibehörden und die Gemeinden als Ortspolizeibehörden. Nach § 12 \nSächsPolG werden Polizeiverordnungen von den zuständigen Staatsministerien - als \noberster Landespolizeibehörde - oder den übrigen allgemeinen Polizeibehörden für \nihren Dienstbezirk oder Teile ihres Dienstbezirks erlassen. Weigert sich eine \nPolizeibehörde, eine nach Ansicht einer zur Fachaufsicht zuständigen Behörde \nerforderliche Polizeiverordnung zu erlassen, so kann die Polizeiverordnung nach § 13 \nSächsPolG von der nächsthöheren zur Fachaufsicht zuständigen Behörde (§ 66 \nSächsPolG) erlassen werden. \nDer Wortlaut von § 12 SächPolG, der eine Aufzählung der Behörden, die \nPolizeiverordnungen erlassen können, enthält, lässt keine vorrangige Zuständigkeit \ndes Staatsministeriums des Innern oder der Stadt Leipzig als Kreispolizeibehörde \nerkennen, sondern spricht für eine nebeneinander bestehende, konkurrierende \nZuständigkeit der Behörden. Allerdings könnte die Tatsache, dass zuerst die \nübergeordneten Behörden und erst anschließend die untergeordneten oder lokalen \nBehörden erwähnt werden, auf eine vorrangige oder jedenfalls gleichrangige \nZuständigkeit der Staatsministerien hindeuten. Der Regelungszusammenhang mit § 13 \nSächsPolG spricht aber für eine vorrangige Zuständigkeit der unteren Behörde. Nur \nwenn diese sich weigert, eine Polizeiverordnung zu erlassen, ist die nächsthöhere \nBehörde zuständig. Diese Regelung wäre bei einer konkurrierenden Zuständigkeit \nbeider Behörden überflüssig (vgl. zu inhaltsgleichen Regelungen in Baden-\nWürttemberg: Reinhardt, in: Möstl/Trurnit, BeckOK Polizeirecht Baden-Württemberg, \n21. Auflage Stand: 1. Januar 2021, § 13 BWPolG Rn. 1.1). Sinn und Zweck des \nErlasses von Polizeiverordnungen - eine effektive Gefahrenabwehr - deuten auf eine \nVermutung \nder \nZuständigkeit \nder \nunteren \nBehörde \nund \neiner \nRechtfertigungsbedürftigkeit der Zuständigkeit der höheren Behörde hin. Im Regelfall \nwird die untere Behörde mit den örtlichen Verhältnissen besser vertraut sein und \nhierdurch bei bestimmten Gefahren besser beurteilen können, welche Maßnahmen zur \nGefahrenbekämpfung erforderlich sind (vgl. Reinhardt a. a. O.). \n29 \n \n30 \n\n \n \n14 \nAuch eine Auslegung unter Berücksichtigung des Aufgabenverteilungsprinzips aus \nArt. 83 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf führt zu einer vorrangigen Zuständigkeit der \ndezentralen, unteren Polizeibehörde und einer Rechtfertigungsbedürftigkeit für die \n„Hochzonung“, für das Tätigwerdendürfen und damit die Zuständigkeit der obersten \noder oberen Polizeibehörde. Nach Art. 83 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf sind Aufgaben, die \nvon den nachgeordneten Verwaltungsbehörden zuverlässig und zweckmäßig erfüllt \nwerden können, diesen zuzuweisen. Diese Norm, die eine möglichst dezentrale \nErledigung der staatlichen Aufgaben sicherstellen will und nicht nur den Gesetzgeber \nbindet, sondern auch die Exekutive beim Erlass von Verordnungen oder der \nFestlegung der Zuständigkeit im Einzelfall (Baumann-Hasske, in: Die Verfassung des \nFeistaates Sachen, 3. Aufl. 2011, Art. 83 Rn. 5), führt dazu, dass die Zuständigkeit \ngrundsätzlich bei der unteren Behörde liegt und die Zuständigkeit einer übergeordneten \nPolizeibehörde zumindest eines sachlichen Grundes bedarf. Dabei ist ein \nGestaltungsspielraum bei der Zuständigkeit(-sübertragung) nicht eröffnet, worauf auch \nder von Art. 85 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf abweichende Wortlaut hindeutet (vgl. zu Art. \n85 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf: SächsVerfGH, Urt. v. 29. Mai 2009 - Vf. 79-II-08 -, juris \nRn. 359). \nDie Befugnis zum Erlass einer Polizeiverordnung durch die höhere Polizeibehörde ist \neröffnet, wenn die Aufgabe des Erlasses einer Polizeiverordnung durch die \nnachgeordneten Polizeibehörden nicht zuverlässig und zweckmäßig erfüllt werden \nkann. Dies kann der Fall sein, wenn ein Regelungsbedürfnis über den Dienstbezirk der \nuntergeordneten Polizeibehörden hinaus besteht, etwa weil die zu bekämpfende \nGefahr über den Bezirk der niedereren Polizeibehörde hinausreicht, oder weil für den \nErlass der Polizeiverordnung spezielle Sachkenntnisse erforderlich sind, die bei den \nunteren Behörden nicht vorliegen (vgl. zu inhaltsgleichen Regelungen in Baden-\nWürttemberg: Reinhardt a. a. O.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil \nsich die zu bekämpfende Gefahr auf ein Teilgebiet der Stadt Leipzig beschränkt und in \nder Kreisfreien Stadt auch ausreichende Sachkenntnisse vorhanden sind. Die \nVerknüpfung mit der Waffenverbotszonenverordnung in Art. 1 der Mantelverordnung, \ndie \nnach \n§ \n42 \nAbs. \n5 \nSatz \n1, \n4 \nWaffG, \n§ \n5 \nSächsische \nWaffengesetzdurchführungsverordnung vom Sächsischen Staatsministerium des \nInnern zu erlassen war, und das mit den Verordnungen verfolgte Gesamtkonzept \nkönnten indes einen sachlichen Grund dafür bieten, dass auch die Polizeiverordnung \nin Art. 2 vom Staatsministerium zu erlassen war. Allerdings könnte das \nStaatsministerium auch gehalten gewesen sein, zunächst zu versuchen, das \nGesamtkonzept in Abstimmung mit der Stadt zu verfolgen und nur bei einem Scheitern \n31 \n \n32 \n\n \n \n15 \neines abgestimmten Erlasses zweier Verordnungen durch das Staatsministerium und \ndie Stadt auch die Polizeiverordnung selbst zu erlassen (vgl. § 13 SächsPolG). Diese \nFrage kann der Senat aber mangels Entscheidungserheblichkeit ebenso offen lassen \nwie die, ob ein beliebiger sachlicher Grund für die Zuständigkeitsbegründung des \nStaatsministeriums genügt, oder ob ein Grund von solcher Art und solchem Gewicht \nvorliegen muss, dass er eine Abweichung von dem Aufgabenverteilungsprinzip in \nArt. 83 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf rechtfertigt. \nb) Im Übrigen ist die Polizeiverordnung in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. \nSie wahrt ausweislich ihrer Präambel das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG, \nArt. 75 Abs. 1 Satz 3 SächsVerf, § 11 Abs. 1 Nr. 1 SächsPolG. In der Präambel wird \nauch das Sächsische Staatsministerium des Innern als erlassende Behörde benannt \n(§ 11 Abs. 1 Nr. 2 SächsPolG), der örtliche Geltungsbereich wird festgelegt (§ 11 Abs. \n1 Nr. 3 SächsPolG), die eine ihren Inhalt kennzeichnende Überschrift tragende \n(§ 11 Abs. 2 Nr. 1 SächsPolG) Polizeiverordnung wird ausdrücklich als solche \nbezeichnet (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 SächsPolG) und bestimmt den Tag ihres Inkrafttretens \n(§ 11 Abs. 1 Nr. 4 SächsPolG). Zwar enthält die Polizeiverordnung selbst keine solche \nRegelung zum Tag des Inkrafttretens. Sie wurde jedoch als Teil einer \nMantelverordnung erlassen, welche in ihrem Art. 4 bestimmt, dass sie - und damit auch \ndie mit ihr erlassene Polizeiverordnung - am 5. November 2018 in Kraft tritt. \nDer Sächsische Staatsminister des Innern hat die Polizeiverordnung auch \nordnungsgemäß ausgefertigt. Etwas anderes ergibt sich hier nicht deswegen, weil das \nvom Staatsminister des Innern unterzeichnete Original kein Datum trägt. Das \nAusfertigungserfordernis ergibt sich aus Art. 76 Abs. 2 SächsVerf sowie aus dem \nRechtsstaatsprinzip (vgl. für Pläne: BVerwG, Beschl. v. 16.Mai 1991 - 4 NB 26.90 -, \njuris Rn. 13; SächsOVG Urt. v. 24. April 2007 - 1 D 28/04 -, juris Rn. 35 m. w. N.). Für \ndie ordnungsgemäße Ausfertigung ist grundsätzlich erforderlich, dass die erlassende \nBehörde das Original der Verordnung mit vollem Text mit der Unterschrift des \nBehördenleiters oder seines ständigen Vertreters und Datum versieht (VGH BW, Urt. \nv. 24. Oktober 2013 - 1 S 347/13 -, juris Rn. 51; offengelassen, ob das Landesrecht die \nAngabe eines Datums verlangt, in: SaarlOVG, Urt. v. 1. März 2004 - 1 R 6/03 -, juris \nLs. 2; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 12. November 2008 - 9 A 3.08 -, juris Rn. 23). \nAllerdings kann die Datumsangabe entbehrlich sein, wenn sichergestellt ist, dass die \nAusfertigung vor der Bekanntmachung (und bei gemeindlichen Satzungen nach \nSatzungsbeschluss) erfolgt ist (VGH BW, Urt. v. 8. Mai 1990 - 5 S 3064/88 -, juris Rn. \n33 \n \n34 \n \n35 \n \n\n \n \n16 \n22). Dies gilt jedenfalls in Fällen wir hier, wo das Datum feststeht und nachträglich in \nder Bekanntmachung ergänzt wird. Durch die Ausfertigung wird die Norm als \nOriginalurkunde hergestellt, die den Willen des Normgebers nach außen wahrnehmbar \nmacht (vgl. BayVGH, Urt. v. 28. April 2017 - 15 N 15.967 -, juris Rn. 32) und die \nGrundlage für die Verkündung bildet (SächsOVG, Urt. v. 24. April 2007 - 1 D 28/04 -, \njuris Rn. 19). Sofern - was hier nicht der Fall ist - Ausfertigender und Normgeber nicht \nzusammenfallen, erfolgt durch die Ausfertigung zusätzlich die Bestätigung der Identität \ndes Normtextes mit dem vom Normgeber Beschlossenen (\"Identitätsfunktion\"; vgl. \nBVerwG, Beschl. v. 25. Juli 2000 - 6 B 38.00 -, juris Rn. 3). Somit handelt es sich bei \nder Nichtangabe des Datums hier um keinen wesentlichen Ausfertigungsfehler, der zur \nNichtigkeit führt, weil die wesentlichen Ausfertigungsfunktionen auch so gewahrt sind. \nAus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten erschließt sich zweifelsfrei, dass die \nPolizeiverordnung vom Staatsminister des Innern am 4. Oktober 2018 und damit vor \nihrer Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt vom 19. Oktober 2018 \n(SächsGVBl. 2018 S. 617, 619) durch Unterzeichnung autorisiert wurde. Damit wurde \ndem Ausfertigungserfordernis hinreichend Genüge getan. \n2. Die Polizeiverordnung steht jedoch in materiell-rechtlicher Hinsicht mit \nhöherrangigem \nRecht \nnicht \nin \nEinklang, \nda \ndie \nVoraussetzungen \nder \nErmächtigungsgrundlage (§ 9 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 SächsPolG; heute \ninhaltsgleich: § 32 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 SächsPBG) nicht vorliegen. Es fehlt \nan hinreichenden Anhaltspunkten für eine abstrakte Gefahr für die öffentliche \nSicherheit oder Ordnung. \na) Ermächtigungsgrundlage der Polizeiverordnung war § 9 Abs. 1 SächsPolG (vgl. zur \ngrundsätzlichen \nMaßgeblichkeit \neiner \nzum \nErlasszeitpunkt \nvorliegenden \nRechtsgrundlage: BVerwG, Urt. v. 12. Dezember 1979 - 8 C 2.79 -, NJW 1980, 1970), \nwonach die allgemeinen Polizeibehörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach \ndiesem Gesetz in Gestalt von Polizeiverordnungen polizeiliche Gebote oder Verbote \nerlassen können, die für eine unbestimmte Anzahl von Fällen an eine unbestimmte \nAnzahl von Personen gerichtet sind. Aufgabe der Polizei ist es nach § 1 Abs. 1 Satz 1 \nSächsPolG, von dem Einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren abzuwehren, durch \ndie die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird und Störungen der öffentlichen \nSicherheit oder Ordnung zu beseitigen, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist. \nEntsprechende Bestimmungen finden sich nunmehr in § 32 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 \nSatz 1 SächsPBG, sodass die Frage, inwieweit die Prüfung der Vereinbarkeit mit \nhöherrangigem Recht an der Rechtslage (auch) im Zeitpunkt der gerichtlichen \n36 \n37 \n \n\n \n \n17 \nEntscheidung auszurichten ist (vgl. hierzu: Remmert, in: Maunz/Dürig, GG, Stand: \nAugust \n2020, \nArt. \n80 \nRn. \n119; \nPanzer, \nin: \nSchoch/Schneider, \nVerwaltungsgerichtsordnung: VwGO, Werkstand: 39. EL Juli 2020, § 47 Rn. 111), \noffenbleiben kann. \nb) Es kann auch dahinstehen, ob die angegriffenen Bestimmungen alle dem aus dem \nRechtsstaatsgebot abzuleitenden Gebot der hinreichenden Bestimmtheit und Klarheit \nentsprechen, wonach der Normgeber seine Regelungen so genau zu fassen hat, dass \nder Betroffene die Rechtslage, d. h. Inhalt und Grenzen von Gebots- oder \nVerbotsnormen, in zumutbarer Weise erkennen und sein Verhalten danach einrichten \nkann (BVerfG, Urt. v. 27. Juli 2005 - 1 BvR 668/04 -, juris Rn. 118 ff.). Zweifel könnten \ninsoweit hinsichtlich der Regelung in § 2 Abs. 1 Nr. 2 PolV („Gegenstände, die geeignet \nund den Umständen nach dazu bestimmt sind, als Hieb- oder Stoßwaffen gegen \nPersonen oder Sachen eingesetzt zu werden“) und in § 3 Abs. 2 Nr. 2 PolV („in \nverschlossenen Behältnissen oder Verpackungen, die einen unmittelbaren Zugriff \nverhindern“) \nbestehen, \nzumal \nein \nVerstoß \ngegen \nBestimmungen \nals \nOrdnungswidrigkeit verfolgt werden kann. Möglicherweise kann die nötige \nBestimmtheit aber durch eine geltungserhaltende enge Auslegung erreicht werden. \nc) Jedenfalls ist § 1 PolV unwirksam, weil die Bestimmung sich nicht im Rahmen der \ngesetzlichen Ermächtigung hält. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners fehlen \nhinreichende Anhaltspunkte dafür, dass das verbotene Verhalten eine abstrakte \nGefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt. \naa) Eine abstrakte Gefahr ist durch eine Sachlage, bei der nach allgemeiner \nLebenserfahrung oder den Erkenntnissen fachkundiger Stellen mit hinreichender \nWahrscheinlichkeit typischerweise Gefahren für ein polizeiliches Schutzgut entstehen, \ngekennzeichnet (vgl. nunmehr ausdrücklich: § 3 SächPBG, § 4 Nr. 3 Buchst. h \nSächsPVDG). Dabei hängt der zu fordernde Wahrscheinlichkeitsgrad von der \nBedeutung der gefährdeten Rechtsgüter sowie dem Ausmaß des möglichen Schadens \nab. Geht es um den Schutz besonders hochwertiger Rechtsgüter, wie etwa Leben und \nGesundheit von Menschen, so kann auch die entferntere Möglichkeit eines \nSchadenseintritts ausreichen (BVerwG, Urt. v. 3. Juli 2002 - 6 CN 8.01 -, juris Rn. 34). \nDer Gefahrenbegriff ist dadurch gekennzeichnet, dass aus gewissen gegenwärtigen \nZuständen nach dem Gesetz der Kausalität gewisse andere Schaden bringende \nZustände und Ereignisse erwachsen werden. Schadensmöglichkeiten, die sich \n38 \n \n39 \n \n40 \n \n41 \n \n\n \n \n18 \ndeshalb nicht ausschließen lassen, weil nach dem derzeitigen Wissensstand \nbestimmte Ursachenzusammenhänge weder bejaht noch verneint werden können, \nbegründen keine Gefahr, sondern lediglich einen Gefahrenverdacht oder ein \n„Besorgnispotential“. Vorsorgemaßnahmen zur Abwehr möglicher Beeinträchtigungen \nim Gefahrenvorfeld werden durch die polizeiliche Ermächtigungsgrundlage nicht \ngedeckt. Diese lässt sich auch nicht dahingehend erweiternd auslegen, dass der \nExekutive eine „Einschätzungsprärogative“ in Bezug darauf zugebilligt wird, ob die \nvorliegenden Erkenntnisse die Annahme einer abstrakten Gefahr rechtfertigen \n(BVerwG, Urt. v. 3. Juli 2002 a. a. O.). \nMaßgebliches Kriterium zur Feststellung einer Gefahr ist die hinreichende \nWahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Die abstrakte Gefahr unterscheidet sich \ndabei von der konkreten Gefahr nicht durch den Grad der Wahrscheinlichkeit des \nSchadenseintritts, sondern durch den Bezugspunkt der Gefahrenprognose oder durch \ndie Betrachtungsweise: Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn in dem zu beurteilenden \nkonkreten Einzelfall in überschaubarer Zukunft mit dem Schadenseintritt hinreichend \nwahrscheinlich gerechnet werden kann; eine abstrakte Gefahr ist gegeben, wenn eine \ngenerell-abstrakte Betrachtung für bestimmte Arten von Verhaltensweisen oder \nZuständen zu dem Ergebnis führt, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein \nSchaden im Einzelfall einzutreten pflegt und daher Anlass besteht, diese Gefahr mit \ngenerell-abstrakten Mitteln, also einem Rechtssatz zu bekämpfen. Auch die \nFeststellung einer abstrakten Gefahr verlangt mithin eine in tatsächlicher Hinsicht \ngenügend abgesicherte Prognose: es müssen - bei abstrakt-genereller Betrachtung - \nhinreichende Anhaltspunkte vorhanden sein, die den Schluss auf den drohenden \nEintritt von Schäden rechtfertigen (BVerwG, Urt. v. 3. Juli 2002 a. a. O. Rn. 35; \nGraulich, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 6. Aufl. 2018, Teil E \nRn. 87). \nFür die anzustellende Prognose kommt es auf die voraussichtliche Häufigkeit von \nSchadensfällen und das Gewicht der Schadensfolgen an, wobei an die tatsächlichen \nErkenntnisse, die der generell-abstrakten Prognose zugrunde liegen, umso geringere \nAnforderungen zu stellen sind, je bedeutsamer das bedrohte Rechtsgut und je höher \nder drohende Schaden im Schadensfall voraussichtlich sind. Das sachverhaltstypische \nRisiko eines Schadenseintritts muss jedenfalls das allgemeine Lebensrisiko erheblich \nübersteigen (zum Aufstiegsverbot von Fluglaternen: BVerwG, Urt. v. 25. Oktober 2017 \n- 6 C 44.16 -, juris Rn. 23). Nach einer in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung \n(VGH BW, Urt. v. 28. Juli 2009 - 1 S 2200/08 -, juris Rn. 35) muss der Schaden \n42 \n \n43 \n \n\n \n \n19 \nregelmäßig und typischerweise, wenn auch nicht ausnahmslos zu erwarten sein. Bei \nbedeutsamen bedrohten Rechtsgütern und drohenden hohen Schäden kann aber wohl \nauch eine geringere Schadenswahrscheinlichkeit die Annahme der abstrakten Gefahr \nrechtfertigen. Nötig ist aber eine hinreichende, d. h. zumindest signifikante, \nWahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Dabei liegt es im Wesen von Prognosen, \ndass \ndie \nvorhergesagten \nEreignisse \nwegen \nanderer \nals \nder \nerwarteten \nGeschehensabläufe ausbleiben können. \nVon dieser mit jeder Prognose verbundenen Unsicherheit ist die Ungewissheit zu \nunterscheiden, die bereits die tatsächlichen Grundlagen der Gefahrenprognose betrifft. \nIst die Behörde mangels genügender Erkenntnisse über die Einzelheiten der zu \nregelnden Sachverhalte und/oder über die maßgeblichen Kausalverläufe zu der \nerforderlichen Gefahrenprognose nicht im Stande, so liegt keine Gefahr, sondern - \nallenfalls - eine mögliche Gefahr oder ein Gefahrenverdacht vor (BVerwG, Urt. v. 3. Juli \n2002 a. a. O. Rn. 35). \nbb) Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen im vorliegenden Fall keine \nhinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass das Mitführen von gefährlichen \nGegenständen im örtlichen Geltungsbereich der Polizeiverordnung (Verbotszone) \nregelmäßig und typischerweise Gewalt- oder „Rohheitsdelikte“ zur Folge hat. Weder \ngibt es einen tatsächlichen Erfahrungssatz, dass das Mitführen der Gegenstände zu \neiner Gefahr im polizeirechtlichen Sinn führt (1), noch liegt hier im Einzelfall eine \ngenügend abgesicherte Prognose zur Gefahr in der Verbotszone vor (2). \n(1) Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts folgt nicht schon aus \nder Beschaffenheit der gefährlichen Gegenstände selbst; die Bestimmung der \nGefährlichkeit des Gegenstands ergibt sich vielmehr erst im Zusammenhang mit einer \nkonkreten, meistens zweckwidrigen Anwendung im Einzelfall (vgl. dagegen z. B. die \nGefahr durch nicht ordnungsgemäß entsorgten Glasabfall im Karneval: OVG NRW, \nBeschl. v. 9. November 2010 - 5 B 1475/10 -, juris Rn. 9, wo die Gefahr bereits von der \nSache selbst ausgeht). \nAuch am bloßen Mitführen von gefährlichen Gegenständen lässt sich noch keine \nhinreichende Gefahr eines Schadenseintritts festmachen (vgl. dagegen z. B. die Gefahr \nbeim Aufsteigenlassen von Fluglaternen: BVerwG, Urt. v. 25. Oktober 2017 - 6 C 44.16 \n-, juris Rn. 24; SächsOVG, Urt. v. 30. Mai 2016 - 3 A 275/15 -, juris Rn. 32 f., wo die \nGefahr bereits durch das Aufsteigenlassen verursacht wird). Denn der Begriff des \n44 \n \n45 \n \n46 \n \n47 \n \n\n \n \n20 \ngefährlichen Gegenstands erfasst auch zahlreiche alltägliche Gegenstände, deren \nMitführen sich als gesellschaftlich anerkannte und tolerierte Verhaltensweise darstellt, \ndie üblicherweise nicht zu Gefahren im polizeirechtlichen Sinne führt, wie z. B. beim \nMitführen von kleinen Taschenmessern. Für eine Gefährdung polizeirechtlich \ngeschützter \nRechtsgüter \nmüssen \nsomit \nzusätzliche \nVerursachungsbeiträge \nhinzutreten. Zwischen dem Mitführen gefährlicher Werkzeuge und dem zusätzlichen \nVerursachungsbeitrag besteht - wie beim Mitführen oder Konsum von Alkohol (siehe \nhierzu: ThürOVG, Urt. v. 21. Juni 2012 - 3 N 653/09 -, juris; OVG LSA, Urt. v. 17. März \n2010 - 3 K 319/09 -, juris; VGH BW, Urt. v. 28. Juli 2009 - 1 S 2200/08 -, juris) - kein \nderart enger Ursachenzusammenhang, dass bereits das Mitführen gefährlicher \nGegenstände als Gefahr für polizeilich geschützte Rechtsgüter angesehen werden \nmuss. \nEs gibt keinen Erfahrungssatz dahingehend, dass das Mitführen der in § 2 Abs. 1 \nPolVO genannten gefährlichen Gegenstände mit beachtlicher Regelmäßigkeit in \nGewalt- und „Rohheitsdelikte“ mündet und damit hiervon Gefahren für polizeilich \ngeschützte Rechtsgüter ausgehen. Das gilt für alle der dort aufgeführten Gegenstände, \nda diese - über die in § 3 PolVO geregelten Ausnahmen hinaus - allesamt auch für \nandere Zwecke mitgeführt werden können. Deutlich wird dies insbesondere bei \nMessern. Es dürfte naheliegend sein, dass Taschenmesser oder kleinere \nKüchenmesser häufig zu harmlosen Zwecken mitgeführt werden, etwa bei \nTaschenmessern aus Gewohnheit und bei Küchenmessern, um sie im Stadtteilpark \nRabet beim Grillen oder während eines Picknicks zu nutzen. Aber auch bei den \nanderen von § 2 Abs. 1 PolVO erfassten gefährlichen Gegenständen kann nicht von \nvornherein angenommen werden, dass sie mit einer gewissen Regelmäßigkeit zu \ndeliktischen Zwecken mitgeführt werden. So bieten Handschuhe mit harten Füllungen \nsowie Quarzhandschuhe auch Schutz beim Sägen und Schneiden, weswegen sie z. \nB. von Hand- und Heimwerkern mitgeführt werden. Reizstoffsprühgeräte und \nTierabwehrsprays dienen in erster Linie zur Abwehr und nicht als Angriffsmittel. \nAngesichts der erhöhten Gefahr, im Gebiet Opfer eines Gewalt- oder Rohheitsdelikts \nzu werden, ist es naheliegend, dass vor allem auch Frauen in der Verbotszone \nAbwehrsprays insbesondere zum Schutz vor sexuellen Übergriffen und damit zu ihrer \neigenen Sicherheit mitführen, wenn sie allein unterwegs sind. Auch ältere und sonstige \nwehrlose Personen dürften sich dieser Mittel zum eigenen Schutz bedienen. \nEinen Erfahrungssatz dahingehend, dass das Mitführen gefährlicher Gegenstände \nregelmäßig oder zumindest in einer beachtlichen Regelmäßigkeit in Gewalt- und \n48 \n \n49 \n \n\n \n \n21 \n„Rohheitsdelikte“ mündet, gibt es auch nicht hinsichtlich des Mitführens solcher \nGegenstände, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, als Hieb- \nund Stoßwaffen gegen Personen oder Sachen eingesetzt zu werden. Dies zeigt schon \ndas vom Antragsgegner in der Antragserwiderung angeführte Beispiel des Mitführens \neiner einzelnen Boulekugel anstelle eines Sets. Zwar kann man mit einer einzelnen \nBoulekugel noch nicht Boule oder Pétanque spielen, sie aber in einem Strumpf oder in \nder Faust im Nahkampf als Schlagverstärker oder als Wurfgeschoss einsetzen. Diese \npotentielle zweckentfremdete Nutzung allein rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, \ndass das Mitführen einer einzelnen Boulekugel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit \nder Gewaltanwendung dient. Wie der Antragsteller zu Recht ausgeführt hat, ist es \ndurchaus denkbar, dass in einer festen Gruppe von Boulespielern jeder seine eigene(n) \nBoulekugel(n) zum Spiel mitführt und vertauschte Kugeln einzeln wieder ausgetauscht \nwerden. Selbst das Mitführen von Schlagstöcken und Baseballschlägern lässt nicht den \nSchluss zu, dass diese überwiegend oder typischerweise zu Gewalt- und \nRohheitsdelikten mitgeführt werden und nicht vorwiegend zum eigenen Schutz oder \naus beruflichen Gründen oder zu sportlichen Zwecken. \nWissenschaftliche Studien über die Gefährlichkeit des Mitführens gefährlicher \nGegenstände in Gebieten mit erhöhtem Aufkommen an Gewalt- und Rohheitsdelikten \nliegen dem Senat nicht vor. Aus der bei den Verwaltungsakten befindlichen \nStellungnahme des Hamburger Senats „Erfahrungen und Ergebnisse des Vollzuges \nder Durchsuchungsbefugnis in Waffenverbotszonen (§ 4 Absatz 2 Satz 2 PolDVG)“ \n(Bürgerschafts-Drs. 21/4208 vom 26. Juni 2016) lässt sich eine solche abstrakte \nGefahr nicht herleiten. Diese Stellungnahme stellt dem Auftrag der Bürgerschaft \ngemäß die Erfahrungen mit einem bereits bestehenden Verbot von Waffen und \ngefährlichen Gegenständen dar und enthält hierzu Daten; ihre Aufgabe war es \ndagegen nicht, nachträglich Prognosegrundlagen zu schaffen. \nDass das Risiko eines Schadenseintritts durch das Mitführen der gefährlichen \nGegenstände i. S. v. § 2 Abs. 1 PolVO erheblich erhöht wird, lässt sich somit nicht \nfeststellen (so auch Halder/Walker, Behördliche Verbote des Mitführens von Messern \nund anderer „gefährlicher“ Gegenstände, NVwZ 2020, 601). \n(2) Die konkreten Erhebungen der Polizeidirektion der Stadt Leipzig, auf die sich der \nAntragsgegner bezieht, genügen allein nicht für eine verlässliche Prognose im \nEinzelfall. \n50 \n \n51 \n \n52 \n \n\n \n \n22 \nUnter Berufung auf die Gebietsanalysen der Polizeidirektion für die Jahre 2016, 2017 \nund 2018 hat der Antragsgegner dargelegt, dass die Verbotszone, insbesondere der \nBereich um die Eisenbahnstraße, durch das tägliche Aufeinandertreffen verschiedener \nNationalitäten, Ethnien und Personen mit unterschiedlichem kulturellen Hintergrund \nund durch eine verfestigte Betäubungsmittelszene, rivalisierende Gebietsansprüche \nvon Rockergangs und konkurrierende Familienclans mit Migrationshintergrund geprägt \nist. Die Zahl der jeweils innerhalb eines Jahres bekannt gewordenen Straftaten \nbezogen auf 100.000 Einwohner ist in der Verbotszone gegenüber der Gesamtfläche \nder Stadt Leipzig überdurchschnittlich. In der Verbotszone, insbesondere in der \nEisenbahnstraße, ist ein erhöhtes Aufkommen an schwerer Kriminalität zu beobachten, \ninsbesondere Straftaten gegen das Leben, die sexuelle Selbstbestimmung und gegen \ndie persönliche Freiheit. Bei den Straftaten sind 2016 in 77 Fällen und 2017 in 66 Fällen \nMesser \nfestgestellt \nworden. \nAuch \nandere \ngefährliche \nGegenstände \nwie \nSchreckschusswaffen, Schlagringe, Schusswaffen, Reizgas, Stahlruten sowie \nBaseballschläger und Elektroschocker sind vorgefunden worden. Für das Jahr 2018 \nsind 65 Straftaten ermittelt worden, bei denen insgesamt 68 gefährliche Tatmittel \nverwendet worden sind. Nach Inkrafttreten der Polizeiverordnung wurden im Jahr 2019 \nbei 4 % der kontrollierten Personen Verstöße gegen die Polizeiverordnung registriert. \nNeben 99 Messern und 19 Reizstoffsprühgeräten wurden Gegenstände wie eine \nMachete, eine Kette mit Hakenklingen bis hin zum Knüppel mit Handschlafe entdeckt. \nDiese Fallzahlen lassen keine gesicherte Prognose eines Ursachenzusammenhangs \nzwischen dem Mitführen gefährlicher Gegenstände und Gewalt- und „Rohheitsdelikten“ \nzu. Zwar sind angesichts der hohen Bedeutung der Rechtsgüter keine überzogenen \nAnforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu stellen. Auch ist in \nder Verbotszone mit ihrem erhöhten Aufkommen an Gewalt- und „Rohheitsdelikten“ \nund rivalisierenden Gruppen von Rockern und Clans mit Migrationshintergrund die \nWahrscheinlichkeit für Straftaten höher einzustufen als im übrigen Stadtgebiet von \nLeipzig. Dies alles spricht gewiss für einen Gefahrverdacht, der durch das Mitführen \nvon gefährlichen Gegenständen begründet wird, rechtfertigt jedoch für sich genommen \nnoch nicht die Annahme, dass vom Mitführen gefährlicher Gegenstände allein mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit schon Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder \nOrdnung ausgehen. Es fehlen Daten, wieviel Personen den Bereich der \nPolizeiverordnung täglich betreten und wieviel davon gefährliche Gegenstände mit sich \nführen. Nur wenn zumindest die Größenordnung der Personen, die gefährliche \nGegenstände im von der Polizeiverordnung umfassten Gebiet mit sich führen, bekannt \nwäre, ließe sich eine Relation zu den von der Polizeidirektion erhobenen \n53 \n \n54 \n \n\n \n \n23 \nSchadensfällen herstellen und beurteilen, ob das Mitführen eines gefährlichen \nGegenstands typischerweise oder jedenfalls mit signifikanter Häufigkeit zu einem \nSchadenseintritt führt. Ein Ursachenzusammenhang liegt auch nicht ohne weiteres auf \nder Hand. Pro 10.000 Personen, die den Bereich täglich betreten, ergeben sich, wenn \n4 % davon gefährliche Gegenstände dabeihaben, 400 pro Tag und im Jahr 146.000. \nDagegen fallen die von der Polizei erhobenen Vorfälle nicht signifikant ins Gewicht. \ncc) Von dem verbotenen Verhalten des Mitführens gefährlicher Gegenstände gehen \nsomit lediglich mögliche Gefahren aus; es besteht ein Gefahrenverdacht. Das Verbot \nstellt sich als Vorsorgemaßnahme zur Abwehr möglicher Beeinträchtigungen im sog. \nGefahrenvorfeld dar. Solche Maßnahmen werden durch die Ermächtigungsgrundlage \nin § 9 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 SächsPolG bzw. § 32 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 \nSächsPBG nicht gedeckt. Vielmehr ist es Aufgabe des Gesetzgebers, das Risiko zu \nbewerten und ggf. für das Mitführen gefährlicher Gegenstände in bestimmten Gebieten \neine gesetzliche Grundlage zu schaffen (vgl. Graulich, in: Lisken/Denninger, Handbuch \ndes Polizeirechts, 6. Aufl. 2018, Teil E Rn. 87). Der Gesetzgeber ist befugt, unter \nAbwägung \nder \nwiderstreitenden \nInteressen \ndie \nRechtsgrundlagen \nfür \nGrundrechtseingriffe zu schaffen, mit denen Risiken vermindert werden sollen, für die \n- sei es aufgrund neuer Verdachtsmomente, sei es aufgrund eines gesellschaftlichen \nWandels oder einer veränderten Wahrnehmung in der Bevölkerung - Regelungen im \nVorsorgebereich für erforderlich gehalten werden. Das geschieht üblicherweise durch \neine Absenkung der Gefahrenschwelle in dem ermächtigenden Gesetz von der \n\"Gefahrenabwehr\" zur \"Vorsorge\" gegen drohende Schäden (BVerwG, Urt. v. 3. Juli \n2002 a. a. O. Rn. 36). Entsprechende Regelungen finden sich z. B. zum Erlass von \nPolizeiverordnungen \nzur \nEinrichtung \nörtlich \nund \nzeitlich \nbegrenzter \nAlkoholkonsumverbote in § 9a SächsPolG/§ 33 SächsPBG oder zum Erlass von \nWaffenverbotsverordnungen in § 42 Abs. 5 WaffG. \nDie Unwirksamkeit von § 1 PolV führt auch zur Unwirksamkeit der §§ 2 und 3, weil \ndiese ohne § 1 keinen sinnvollen Anwendungsbereich haben. \nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \nDer Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten \nberuht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. \n55 \n \n56 \n57 \n \n58 \n \n\n \n \n24 \nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe hierfür gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht \nvorliegen. \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen \nRechtsverkehrs \nund \nüber \ndas \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) \nin der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene \nUrteil bezeichnen. \nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu \nbegründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des \nBundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel \nbezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und \nDisziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines \nanderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese \nAbweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der \nRechtsfrage nicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines \nanderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum \noder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten \nvertreten lassen. \nIn Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, \nWehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen \nVerhältnisses \nbetreffen, \nin \nPersonalvertretungsangelegenheiten \nund \nin \nAngelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder \nfrüheren \nArbeitsverhältnis \nvon \nArbeitnehmern \nim \nSinne \ndes \n§ 5 \ndes \nArbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch \nGewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse \nsolcher \nVerbände \nfür \nihre \nMitglieder \noder \nfür \nandere \nVerbände \noder \nZusammenschlüsse \nmit \nvergleichbarer \nAusrichtung \nund \nderen \nMitglieder \nvertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile \nsämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die \njuristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser \n59 \n \n\n \n \n25 \nOrganisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit \nvergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung \ndurchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. \nDiese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt \nhandeln. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können \nsich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \nBeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \ngez.: \nDehoust \n \n \n \n Drehwald \n \n \n Groschupp \n \n \n \n \n \ngez.: \n \n \n \nHenke \n \n \n \nMartini \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n \n \n26 \n \nBeschluss \nvom 24. März 2021 \n \nDer Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. \n \nGründe \nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG in Anlehnung \nan Nr. 35.6 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am \n7./8. Juli 2004 \nbeschlossenen \nÄnderungen \n(https://www.bverwg.de/rechtspre-\nchung/streitwertkatalog). \nIn \nErmangelung \nkonkreter \nAnhaltspunkte \nfür \ndas \nwirtschaftliche Interesse des Antragstellers hält der Senat den Auffangwert nach § 52 \nAbs. 2 GVG für angemessen. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nDehoust \n \n \n \n Drehwald \n \n \n Groschupp \n \n \n \n \n \ngez.: \n \n \n \nHenke \n \n \n \nMartini \n \n \n \n \n \n \n \n1 \n2 \n\n \n \n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487414","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-03-24/6-c-22-19","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487414","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487414","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-03-24/6-c-22-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487414","retrieved":"2026-07-09 08:35:48.082870+00:00"}}