{"status":"available","doknr":"OLD487413","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-03-24","aktenzeichen":"5 A 373/18","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: 5 A 373/18 \n \n4 K 1477/17 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nIm Namen des Volkes \n \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Berufungskläger - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Stadt Chemnitz \nvertreten durch den Oberbürgermeister \nBürgerhaus am Wall \nDüsseldorfer Platz 1, 09111 Chemnitz \n \n \n- Beklagte - \n \n- Berufungsbeklagte - \n \n \nwegen \n \nUnterhaltsvorschussrechts \nhier: Berufung \n\n \n \n2\n \nhat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht \nMunzinger, \ndie \nRichterin \nam \nOberverwaltungsgericht Dr. Martini und die Richterin am Verwaltungsgericht Möller \nohne mündliche Verhandlung \n \nam 24. März 2021 \n \n \nfür Recht erkannt: \n \nDie Berufung wird zurückgewiesen. \n \nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens. \n \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nMit der Berufung wendet sich der Kläger gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts \nChemnitz, mit dem dieses die auf Bewilligung von Unterhaltsvorschussleistungen für \nden Zeitraum Oktober und November 2016 gerichtete Klage abgewiesen hat. \nDer 2013 geborene Kläger lebt bei seiner Mutter. Mit Schreiben vom 9. November \n2016 zeigte Herr F. der Beklagten seine Bestellung zum Pfleger für den Kläger an. \nWeiter führte er aus: \"Bitte übersenden Sie mir für beide Mündel [das andere Mündel \nist der Bruder des Klägers; siehe hierzu das Parallelverfahren 5 A 374/18] die \njeweiligen UVG-Bescheide. Sollte kein Unterhaltsvorschuss bewilligt worden sein, \nwird dieser beantragt.\" Das per Post übersandte Schreiben war mit einer eingescannten \nUnterschrift des Herrn F. versehen. Mit Schreiben vom 15. November 2016 teilte Herr \nF. der Beklagten mit, dass beide Kinder bei der Mutter in C., wohnen. Mit Schreiben \nder Beklagten vom 22. November 2016 wurde Herr F. darauf hingewiesen, dass es \nerforderlich sei, je Kind einen Antrag auszufüllen und bestimmte Unterlagen \nbeizufügen. Dem Schreiben wurden Antragsvordrucke und ein Merkblatt zum \nUnterhaltsvorschussgesetz beigefügt. \nAm 22. Dezember 2016 ging bei der Beklagten der ausgefüllte Antragsvordruck für \nLeistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) ein. Ab welchem Zeitpunkt \nder Antrag gestellt wird, wurde nicht ausgefüllt. Im Antrag wurde unter anderem \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\nangegeben, dass der Kläger bei seiner Mutter lebt und dass diese ledig ist, angegeben \nwurde weiter der Namen und die Adresse des Vaters des Klägers, dass der Kläger von \nseinem \nVater \nkeine \nregelmäßigen \nUnterhaltszahlungen \nund \nauch \nkeine \nunterhaltsähnlichen Leistungen erhält, dass die Zahlung des Unterhalts nicht \nschriftlich angemahnt wurde und auch sonst keine Bemühungen hinsichtlich der \nUnterhaltszahlungen des Vaters erfolgt sind, dass für den Kläger Kindergeld gezahlt \nwird und dass der Kläger noch keine Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz \nerhalten hat. \nMit Bescheid vom 22. Dezember 2016 bewilligte die Beklagte für den Kläger ab dem \n1. Dezember 2016 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in Höhe von \n145,00 € für Dezember 2016 und 150,00 € ab Januar 2017. Weiter wurde der Vater \ndes Klägers mit Schreiben vom gleichen Tage über die Gewährung von \nUnterhaltsvorschussleistungen informiert und es wurde ihm mitgeteilt, dass der \nUnterhaltsanspruch des Klägers gegen ihn kraft Gesetzes auf den Freistaat Sachsen \nübergegangen und er verpflichtet ist, den Betrag an die Unterhaltsvorschusskasse zu \nerstatten. \nAm 3. Januar 2017 erhob der Kläger, vertreten durch seinen Pfleger, Widerspruch mit \nder Begründung, der Antrag sei am 13. September 2016 gestellt worden, weshalb er \num Leistung ab Antragstellung bitte. In der Anlage übersandte er eine Zweitschrift \n(einen nicht unterschriebenen Ausdruck) eines Schreibens vom 13. September 2016, \nmit dem Zahlung von Unterhaltsvorschuss beantragt und um Übersendung der \nAntragsunterlagen gebeten wurde. \nDie Beklagte teilte Herrn F. mit Schreiben vom 6. Januar 2017 mit, dass dem \nWiderspruch nicht abgeholfen werde, weil ein Schreiben vom 13. September 2016 \nnicht eingegangen und eine rückwirkende Bewilligung deshalb nicht möglich sei. Mit \nSchreiben vom 30. Januar 2017 wurde der Vater des Klägers, der auf das Schreiben \nvom 22. Dezember 2016 nicht reagiert hatte, um Schuldbegleichung bis zum 14. \nFebruar 2017 gebeten. \nDer Widerspruch wurde mit Bescheid der Landesdirektion Sachsen vom 29. März \n2017 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine rückwirkende \n4 \n5 \n6 \n7 \n\n \n \n4\nBewilligung von Unterhaltsvorschussleistungen gemäß § 4 UVG für November 2016 \nhabe nicht erfolgen können, da der Kläger sich ausweislich des Antrags nicht bemüht \nhabe, \nden \nanderen \nElternteil \nzu \nUnterhaltszahlungen \nzu \nveranlassen \n(Inverzugsetzung). Eine Bewilligung ab September 2016 sei nach Aktenlage nicht \nmöglich, weil ein wirksamer Antrag im September 2016 nicht eingegangen sei. Gegen \neinen Antrag vom 13. September 2016 spreche auch, dass Herr F. die Beklagte mit \nSchreiben vom 9. November 2016 über die Pflegschaft unterrichtet und angefragt \nhabe, ob Unterhaltsvorschuss geleistet werde. \nAm 7. April 2017 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wurde ausgeführt, \ner habe Anspruch auf rückwirkende Gewährung von Unterhaltsvorschuss für die Zeit \nab dem 1. Oktober 2016. Für die Monate September und Oktober 2016 lasse sich der \nNachweis des Zugangs des Antrags bei der Beklagten nicht führen. Ein Antrag sei \njedoch mit dem Schreiben vom 9. November 2016 gestellt worden. Dass das \nAntragsformular erst am 22. Dezember 2016 bei der Beklagten eingegangen sei, stehe \ndem nicht entgegen. Insoweit sei auch § 4 Halbsatz 1 UVG zu berücksichtigen, \nwonach die Unterhaltsleistung rückwirkend, längstens für den letzten Monat vor der \nAntragstellung gezahlt werde. Soweit im Widerspruchsbescheid ausgeführt werde, \ndass eine rückwirkende Bewilligung nicht habe erfolgen können, weil der Kläger sich \nnicht bemüht habe, den anderen Elternteil zu Unterhaltszahlungen zu veranlassen, \nhandele es sich um einen \"ins Blaue hinein\" erhobenen Vorwurf. Es werde schon nicht \ndargelegt, was das zum 13. Dezember 2016 drei Jahre alt gewordene Kind hätte \nunternehmen sollen, um das Elternteil in Verzug zu setzen. \nDie Beklagte führte zur Erwiderung aus, für den Antrag solle der hierfür vorgesehene \nübliche Vordruck verwendet werden, was auch § 60 Abs. 2 SGB I entspreche. Die \nKommunen seien aufgefordert, die Antragsteller anzuhalten, auch im eigenen \nInteresse den amtlichen Antragsvordruck zu verwenden und ein \"Merkblatt zum \nUnterhaltsvorschussgesetz\" beizufügen. Deshalb seien dem Pfleger des Klägers diese \nUnterlagen mit Schreiben vom 22. November 2016 übermittelt worden. Gleichzeitig \nhabe anhand der Angaben im Antragsformular der Kindsvater zur Vermeidung eines \nAnspruchsverlusts gemäß § 7 UVG in Verzug gesetzt werden können. Ein \nschriftlicher Antrag, der ohne Verwendung des Formulars gestellt werde, sei wirksam, \nwenn er alle notwendigen Angaben enthält. Das sei erkennbar nicht der Fall gewesen. \n8 \n9 \n\n \n \n5\nEiner rückwirkenden Gewährung stehe zudem § 4 Halbsatz 2 UVG entgegen. Mit \ndieser Regelung solle vermieden werden, dass der Staat für vergangene Zeiten in \nVorleistung für den Unterhaltsschuldner tritt, ohne diesen hierfür in Rückgriff nehmen \nzu können, da eine Inverzugsetzung versäumt wurde. Entsprechende Bemühungen \nseien \nausweislich \nder \nZiffer \n7 \ndes \nAntragsformulars \nnicht \nerfolgt. \nUnterhaltsvorschussleistungen sollten zudem der Absicherung eines gegenwärtigen \nUnterhaltsbedarfs dienen. \nMit Urteil vom 20. Februar 2018 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen, \nda der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von Unterhaltsleistungen im Zeitraum \nOktober und November 2016 habe. Ein Anspruch für Oktober 2016 komme schon \ndeshalb nicht in Betracht, weil bis Ende November 2016 kein Antrag im Sinne des § 9 \nAbs. 1 Satz 1 UVG gestellt worden sei. Das Schreiben des Pflegers des Klägers vom \n9. November 2016 enthalte keinen wirksamen Antrag, da es wesentliche Angaben \nnicht enthalte, die zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes erforderlich \nseien. Insbesondere fehlten in dem Schreiben Angaben zur Vaterschaftsanerkennung, \nzu den Personendaten und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kindesvaters, zu \netwaigen Unterhaltszahlungen des Kindesvaters und zur Unterhaltsrealisierung. Der \nGesetzgeber wolle ausweislich der Regelungen in § 1 Abs. 3 Var. 2 bis 4 und § 4 \nHalbsatz 2 UVG vermeiden, dass der Staat in Zeiten für den Unterhaltsschuldner in \nVorleistung tritt, während derer dieser nicht in Rückgriff genommen werden kann, \nweil erforderliche Auskünfte hierfür fehlen oder die Inverzugsetzung versäumt wurde. \nErst am 22. Dezember 2016 habe der Pfleger des Klägers die insoweit erforderlichen \nAngaben gemacht, weshalb die Beklagte den Unterhaltsschuldner erst ab diesem \nZeitpunkt gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 UVG in Verzug habe setzen können. Der Kläger \nhabe auch für November 2016 keinen Anspruch, da es ausweislich des Antrags vom \n22. Dezember 2016 gemäß § 4 Halbsatz 2 UVG an zumutbaren Bemühungen, den \nKindsvater zu Unterhaltszahlungen zu veranlassen, gefehlt habe. Dem Kläger würden \nfehlende Bemühungen seines gesetzlichen Vertreters zugerechnet. Es wäre dem \ngesetzlichen Vertreter des Klägers möglich und zumutbar gewesen, den anderen \nElternteil durch eine Mahnung mit der Zahlung von Kindesunterhalt in Verzug zu \nsetzen. Bemühungen zur Unterhaltsrealisierung seien jedoch nicht erfolgt. \n10 \n\n \n \n6\nMit Beschluss vom 16. Juni 2020 - 3 A 373/18 - wurde die Berufung zugelassen. Zur \nBegründung der Berufung macht der Kläger geltend: Bei dem Schreiben des Herrn F. \nvom 9. November 2016 handele es sich um einen wirksamen Antrag. Das Ausfüllen \neines hierfür vorgesehenen amtlichen Vordrucks sei für die Gewährung der \nLeistungen nicht konstitutiv. Das folge bereits im Umkehrschluss aus § 4 Halbsatz 1 \nUVG. Dort sei vom Antrag die Rede, ohne dass die Verwendung eines amtlichen \nVordrucks vorgeschrieben sei. § 9 Abs. 1 Satz 1 UVG verlange lediglich Schriftform. \nEine \n§ 117 \nAbs. \n4 \nZPO \nvergleichbare \nRegelung \nenthalte \ndas \nUnterhaltsvorschussgesetz nicht. Im Übrigen verbleibe es bei dem in § 9 Satz 1 SGB \nX normierten Grundsatz, dass ansonsten weitergehende Formvorschriften nicht zu \nbeachten seien. Insoweit verweist der Kläger beispielhaft auf das Urteil des \nBundessozialgerichts vom 28. Oktober 2009 - B 14 AS 56/08 R -, wonach der Antrag \nauf Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II an keine Form gebunden sei. Diese \nAusführungen gälten hier sinngemäß mit der Maßgabe, dass ein Antrag auf \nGewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz schriftlich \neinzureichen sei. \nDie Beteiligten wurden vom vormals zuständigen 3. Senat darauf hingewiesen, dass \ndas Schreiben vom 9. November 2016 nicht eigenhändig unterzeichnet, sondern mit \neiner Faksimile-Unterschrift versehen sei, die noch dazu nur sehr bedingte Ähnlichkeit \nmit den aus der Behördenakte ersichtlichen Unterschriften des Herrn Fiedler habe, \nweshalb der Senat Bedenken habe, ob das Schriftformerfordernis des § 9 Abs. 1 Satz 1 \nUVG gewahrt wurde. Der Kläger hat hierauf ausgeführt, nach Mitteilung von Herrn \nFiedler handele es sich um eine eingescannte Unterschrift, die älter sei als die auf dem \nAntragsformular. Eine eingescannte Unterschrift genüge den Anforderungen an die \nSchriftform. \nDer Kläger beantragt, \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 20. Februar 2018 - 4 K \n1477/17 - zu ändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom \n22. Dezember 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Landesdirektion \nSachsen vom 29. März 2017 zu verpflichten, dem Kläger weitere Leistungen \nnach dem Unterhaltsvorschussgesetz in Höhe von 145,00 € monatlich für die \nZeit vom 1. Oktober bis 30. November 2016 nebst Zinsen gemäß § 44 SGB I \nzu bewilligen. \n11 \n12 \n13 \n\n \n \n7\nDie Beklagte beantragt, \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \nDie Beklagte verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts. \nDie Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. \nWegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nBehördenakte verwiesen. \nEntscheidungsgründe \nDer Senat kann gemäß § 101 Abs. 1 i. V. m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO ohne \nmündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis \nerteilt haben. \nDie zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen \nAnspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen für den Zeitraum Oktober und November \n2016. Die insoweit ablehnende Entscheidung der Beklagten und das angefochtene \nUrteil des Verwaltungsgerichts erweisen sich daher als rechtmäßig und verletzen den \nKläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). \nGemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 UVG wird über die Zahlung der Unterhaltsleistung auf \nschriftlichen Antrag des Elternteils, bei dem der Berechtigte lebt, oder des \ngesetzlichen Vertreters des Berechtigten entschieden. Gemäß § 4 UVG wird die \nUnterhaltsleistung rückwirkend längstens für den letzten Monat vor dem Monat \ngezahlt, in dem der Antrag hierauf bei der zuständigen Stelle oder bei einer der in § 16 \nAbs. 2 Satz 1 SGB I bezeichneten Stellen eingegangen ist; dies gilt nicht, soweit es an \nzumutbaren Bemühungen des Berechtigten gefehlt hat, den in § 1 Abs. 1 Nr. 3 \nbezeichneten Elternteil zu Unterhaltszahlungen zu veranlassen. \n1. Ein Anspruch für den Monat Oktober 2016 setzt voraus, dass das Schreiben des \nHerrn F. vom 9. November 2016 einen wirksamen Antrag nach § 9 Abs. 1 Satz 1 \nUVG darstellt und zudem zumutbare Bemühungen des Berechtigten unternommen \n14 \n15 \n16 \n17 \n18 \n19 \n20 \n21 \n\n \n \n8\nwurden, um den in § 1 Abs. 1 Nr. 3 UVG bezeichneten Elternteil zu \nUnterhaltszahlungen zu veranlassen. Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. \na) Bei dem Schreiben des Herrn F. vom 9. November 2016 handelt es sich nicht um \neinen wirksamen Antrag nach § 9 Abs. 1 Satz 1 UVG. \nEs kann hier dahinstehen, ob das mit einer eingescannten Unterschrift versehene \nSchreiben die Schriftform im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 UVG wahrt. Denn ein \nwirksamer Antrag im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 UVG liegt nur vor, wenn er, wie die \nBeklagte zutreffend ausführt, alle Angaben enthält, die zur Durchführung des Gesetzes \nnotwendig sind. Insoweit unterscheidet sich die Rechtslage von derjenigen bei einem \nAntrag auf Leistungen der Grundsicherung nach § 37 SGB II, der an keine Form \ngebunden ist und bei dem als Tag der Antragstellung der Tag gilt, an welchem zum \nAusdruck gebracht wird, dass Leistungen vom Träger der Grundsicherung für \nArbeitsuchende begehrt werden (BSG, Urt. v. 28. Oktober 2009 - B 14 AS 56/08 R -, \njuris Rn. 14). Dies ergibt sich aus Folgendem: \nDie Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz soll nach dem Plan des \nGesetzgebers \"ausbleibende Zahlungen\" der Unterhaltsverpflichteten aus öffentlichen \nMitteln übernehmen, um sie sodann von Amts wegen beim säumigen \nzahlungsverpflichteten Elternteil wieder einzuziehen. Die Gewährung von Unterhalt \nals Ausfallleistung für den Fall, dass ein Rückgriff auf den anderen Elternteil nicht \nmöglich oder erfolgreich ist, soll die Ausnahme bleiben. Bereits die amtliche \nKurzbezeichnung des Gesetzes (\"Unterhaltsvorschussgesetz\") selbst und die \nBegriffsbestimmung in § 1 Abs. 1 UVG, wonach es sich bei dem Anspruch auf \n\"Unterhaltsleistung\" nach diesem Gesetz um einen Anspruch \"auf Unterhaltsvorschuss \noder -ausfallleistung\" handelt, verdeutlichen diese Zielsetzung. Bestätigt wird der \nGesetzeszweck durch den in § 7 UVG normierten gesetzlichen Forderungsübergang, \nder \nden \nNachrang \nder \nUnterhaltsleistung \ndadurch \nsichern \nsoll, \ndass \nUnterhaltsansprüche des berechtigten Kindes \"für die Zeit, für die ihm die \nUnterhaltsleistung nach diesem Gesetz gezahlt wird\", auf das Land übergehen. Des \nWeiteren spricht für den Unterhaltsvorschuss als gesetzgeberisches Leitbild, dass das \nUnterhaltsvorschussgesetz beide Elternteile in die Pflicht nimmt, um den Rückgriff \ndes Landes zu erleichtern. § 1 Abs. 3 UVG begründet u. a. die Obliegenheit des \n22 \n23 \n24 \n\n \n \n9\nElternteils, bei dem das Kind lebt, Auskünfte, die zur Durchführung des Gesetzes \nerforderlich sind, zu erteilen und bei der Feststellung der Vaterschaft oder des \nAufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken. Letzterer ist gemäß § 6 Abs. 1 UVG \nverpflichtet, der zuständigen Stelle auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur \nDurchführung dieses Gesetzes erforderlich sind. Die gesetzgeberische Konzeption, die \nöffentliche Unterhaltsleistung in erster Linie als Vorschuss zu zahlen und von dem \nsäumigen zum Barunterhalt verpflichteten anderen Elternteil zurückzufordern, wird \nvon der Erwartung getragen, dass sich der Elternteil, bei dem das Kind lebt, in der \nRegel \nso \nverhält, \ndass \ndie \nUnterhaltsvorschussleistung \nnicht \nzur \nUnterhaltsausfallleistung wird. Das belegt vor allem die Sanktionsregelung des § 1 \nAbs. 3 UVG. In die gleiche Richtung weisen die Anzeigepflicht des alleinerziehenden \nElternteils nach § 6 Abs. 4 UVG sowie dessen Ersatz- und Rückzahlungspflicht nach § \n5 UVG (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 16.5.2013 - 5 C 28.12 -, juris Rn. 22 f.). \nMit der Zahlung der Unterhaltsleistung geht ein möglicher Unterhaltsanspruch gemäß \n§ 7 Abs. 1 UVG auf das Land über, ohne dass es einer weiteren Handlung bedarf. \nDurchgesetzt werden kann der Unterhaltsanspruch beim Unterhaltsschuldner im Falle \ndes Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 1613 BGB (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 UVG) ab \ndem Zeitpunkt der Mitteilung der sog. Rechtswahrungsanzeige nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 \nUVG, wie sie vorliegend am 22. Dezember 2016, also am Tag der \nAntragsbewilligung, auch erfolgt ist (vgl. Conradis, in: Rancke, Mutterschutz - \nElterngeld - Elternzeit - Betreuungsgeld, § 7 UVG Rn. 7). Die Pflicht der Beklagten \nzur alsbaldigen Durchsetzung eines etwaigen Unterhaltsanspruchs ergibt sich aus § 7 \nAbs. 3 Satz 1 UVG, wonach Ansprüche nach Absatz 1 rechtzeitig und vollständig \nnach den Bestimmungen des Haushaltsrechts durchzusetzen sind. Hieraus und aus \ndem vorstehend dargestellten gesetzgeberischen Leitbild folgt, dass ein wirksamer \nAntrag erst vorliegt, wenn der zuständigen Behörde sowohl die zur Beurteilung der \nBewilligungsvoraussetzungen als auch die zur Durchsetzung des gesetzlich \nübergehenden Unterhaltsanspruchs erforderlichen Daten, insbesondere Name und \nAnschrift eines etwaigen Unterhaltsschuldners, bekannt sind. \nZur Angabe aller für die Bewilligung der Unterhaltsvorschussleistung und die \nDurchsetzung des Unterhaltsanspruchs erheblichen Tatsachen soll gemäß § 60 Abs. 2 \nSGB I - das Unterhaltsvorschussgesetz gilt gemäß § 68 Nr. 14 SGB I als besonderer \n25 \n26 \n\n \n \n10\nTeil des Sozialgesetzbuchs - der vorgesehene Vordruck (§ 17 Abs. 1 Nr. 3 SGB I) \nbenutzt werden. Hieraus folgt nicht, dass die Benutzung des Vordrucks erzwungen \nwerden kann, der Bürger muss jedoch die Nachteile hinnehmen, die sich aus der \nNichtbeachtung der Vorschrift ergeben, insbesondere die Gefahr unvollständiger \nAngaben. Hat der Bürger allerdings ohne Benutzung des Vordrucks alle \nentscheidungs- \nund \nleistungserheblichen \nTatsachen \nmitgeteilt, \ndürfen \nihm \nRechtsnachteile im Sinne des § 66 SGB I nicht auferlegt werden (vgl. Hase, in: \nBeckOK Sozialrecht, § 60 SGB I Rn. 12 und Voelzke, in: jurisPK-SGB I, § 60 Rn. \n80). \nDas Schreiben vom 9. November 2016 enthält, auch in Verbindung mit dem Schreiben \nvom 15. November 2016, mit dem Herr F. mitgeteilt hat, dass der Kläger bei seiner \nMutter wohnt, nicht die erforderlichen tatsächlichen Angaben, so dass es keinen \nwirksamen Antrag darstellt. \nb) Ein rückwirkender Anspruch für Oktober 2016 scheitert zudem an § 4 Halbsatz 2 \nUVG, da im November 2016 nicht dargelegt wurde, dass der Kläger, vertreten durch \nseinen bestellten Pfleger, zumutbare Bemühungen unternommen hat, um seinen Vater \nzu Unterhaltszahlungen zu veranlassen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist \nweder durch die Behörde noch durch die Gerichte im Rahmen der Prüfung nach § 4 \nHalbsatz 2 UVG zu ermitteln, ob der Vater des Klägers mangels Leistungsfähigkeit \nmöglicherweise nicht unterhaltspflichtig war und welche Bemühungen zur \nUnterhaltsrealisierung konkret erforderlich waren. Wie oben dargelegt bezweckt § 4 \nHalbsatz 2 UVG die Durchsetzbarkeit eines gemäß § 7 Abs. 1 UVG auf das Land \nübergegangenen möglichen Unterhaltsanspruchs für den Monat, der dem Monat \nvorangegangen ist, in dem der Antrag gestellt wurde. Durchsetzbar ist ein solcher \nAnspruch nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1613 BGB. Eine \nrückwirkende Bewilligung für den der Antragstellung vorangegangenen Monat kommt \ndeshalb nur in Betracht, wenn die Behörde zum Zeitpunkt der Entscheidung beurteilen \nkann, ob der Antragsteller zumutbare Bemühungen im Sinne des § 4 Halbsatz 2 UVG \nunternommen hat oder solche mangels Unterhaltsverpflichtung des anderen Elternteils \nentbehrlich waren. Es obliegt deshalb dem Antragsteller, diese Voraussetzungen \ndarzulegen; entsprechende Angaben sind im Antragsformular vorgesehen. \n27 \n28 \n\n \n \n11\n2. Auch ein Anspruch für den Monat November 2016 besteht nicht, da, wie bereits \ndargelegt, im November 2016 kein wirksamer Antrag gestellt wurde und ausgehend \nvon dem wirksamen Antrag, der am 22. Dezember 2016 bei der Beklagten \neingegangen \nist, \ndie \nfür \neine \nrückwirkende \nBewilligung \nerforderlichen \nVoraussetzungen nach § 4 Halbsatz 2 UVG nicht vorliegen. Denn der Kläger hat in \ndem Antrag nicht dargelegt, dass er sich im Sinne des § 4 Halbsatz 2 UVG in \nzumutbarer Weise bemüht hat, seinen Vater zu Unterhaltszahlungen zu veranlassen. In \ndem Antragsformular erfolgten keine Angaben zu den Einkommens- und \nVermögensverhältnissen des Vaters des Klägers und dazu, ob dieser durch eine \nGerichtsentscheidung, einen gerichtlichen Vergleich oder durch eine schriftliche \nVerpflichtungserklärung zur Zahlung von Unterhalt an den Kläger verpflichtet ist. Bei \nder Ziffer 7 (Unterhaltsrealisierung) werden sämtliche Alternativen (schriftliche \nAnmahnung des Unterhalts; Beauftragung eines Rechtsanwalts; Unterhaltsklage; \nVersuch, den Aufenthalt des Kindsvaters zu ermitteln; Strafanzeige wegen Verletzung \nder Unterhaltspflicht; sonstige Bemühungen um Unterhaltszahlungen) verneint. \n3. Die Kostenentscheidung in dem nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfreien \nVerfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Fall des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen \nRechtsverkehrs \nund \nüber \ndas \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. \n3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das \nangefochtene Urteil bezeichnen. \nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu \nbegründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. \n29 \n30 \n31 \n\n \n \n12\nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen \nSenats \nder \nObersten \nGerichtshöfe \ndes \nBundes \noder \ndes \nBundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel \nbezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und \nDisziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines \nanderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung \nberuht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage \nnicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen \nVertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. \nIn Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, \nWehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines \nsolchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in \nAngelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder \nfrüheren \nArbeitsverhältnis \nvon \nArbeitnehmern \nim \nSinne \ndes \n§ 5 \ndes \nArbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch \nGewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse \nsolcher \nVerbände \nfür \nihre \nMitglieder \noder \nfür \nandere \nVerbände \noder \nZusammenschlüsse \nmit \nvergleichbarer \nAusrichtung \nund \nderen \nMitglieder \nvertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile \nsämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die \njuristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser \nOrganisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit \nvergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung \ndurchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. \nDiese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt \nhandeln. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse \nkönnen sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \nBeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \n \n \n \ngez.: \nMunzinger \n \n \n \n Martini \n \n \n \n Möller \n\n \n \n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487413","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-03-24/5-a-373-18","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1613","ref_norm":"1613","n":2},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487413","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487413","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-03-24/5-a-373-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487413","retrieved":"2026-07-09 08:35:48.049782+00:00"}}