{"status":"available","doknr":"OLD487412","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-03-25","aktenzeichen":"2 B 447/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 B 447/20 \n \n8 L 803/20 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n- Antragstellerin - \n \n- Beschwerdeführerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch den Sächsischer Rechnungshof \nvertreten durch den Präsidenten \nSchongauerstraße 3, 04329 Leipzig \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \nbeigeladen: \n \n \nwegen \n \n \nAuswahlverfahren für die Leitung der Abteilung Zentrale Angelegenheiten; Antrag \nauf vorläufigen Rechtsschutz \nhier: Beschwerde \n\n \n \n2 \nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Richterinnen am \nOberverwaltungsgericht Hahn, Dr. Henke und Nagel \n \nam 25. März 2021 \nbeschlossen: \n \nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 4. Dezember 2020 - 8 L 803/20 - wird zurückgewiesen. \n \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. \n \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. \nGründe \nDie zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. \nI. Der Antragsgegner schrieb im März 2020 die mit der Besoldungsgruppe B 3 \nausgewiesene Stelle der Leiterin/des Leiters der Abteilung Zentrale Dienste beim \nSächsischen Rechnungshof intern im Geschäftsbereich des Sächsischen Rechnungshofs \naus. Neben der 19.. geborenen Antragstellerin, seit dem 1. Dezember 2012 \nMinisterialrätin (B 2), bewarb sich u. a. die 19.. geborene Beigeladene, die seit dem \n1. Februar 2019 Ministerialrätin (B 2) auf Probe ist. Im Auswahlvermerk vom 2. Ju-\nli 2020 wurde die Beigeladene ausgesucht. Der nachfolgende Eilantrag der \nAntragstellerin hatte bei dem Verwaltungsgericht Leipzig Erfolg (Beschl. v. 30. Ju-\nli 2020 - 8 L 419/20 -), das die für die Antragstellerin erstellte Anlassbeurteilung vom \n3. Juni 2020 in Bezug auf den Beurteilungszeitraum als fehlerhaft ansah. Die im \nAnschluss neu erstellte Anlassbeurteilung der Antragstellerin vom 17. September 2020 \ngelangt für den Zeitraum 1. Juni 2015 bis 31. März 2020 zum Gesamturteil von 12 \nPunkten. Die für die Beigeladene erstellte Anlassbeurteilung vom 14. Oktober 2020 \ngelangt für den Zeitraum 1. Juni 2018 bis 31. März 2020 zum Gesamturteil von 13 \nPunkten. Mit Auswahlvermerk vom 14. Oktober 2020 wurde wiederum die \nBeigeladene ausgesucht. Alle drei Bewerber erfüllten das Anforderungsprofil. Nach \ndem erzielten Gesamturteil sei eine weitere Differenzierung vorzunehmen. Die \nBeigeladene liege bei der Feinausschärfung sowohl hinsichtlich aller Einzelmerkmale \n1 \n2 \n\n \n \n3 \nals auch nach den prägenden Merkmalen und nach der Sozial- und Führungskompetenz \nvor der Antragstellerin. Der Präsident des Sächsischen Rechnungshofs bestätigte die \nAuswahl am 20. Oktober 2020. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2020 teilte der \nAntragsgegner der Antragstellerin die Auswahlentscheidung mit. \nDer gegen die Besetzung der Stelle mit der Beigeladenen gerichtete Antrag der \nAntragstellerin auf vorläufigen Rechtschutz blieb vor dem Verwaltungsgericht Leipzig \nohne Erfolg. Der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin sei durch die \ngetroffene Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen nicht verletzt. Der \nAntragsgegner habe diese wegen des besseren Gesamturteils aufgrund der neu erstellten \nAnlassbeurteilung auswählen dürfen, die den rechtlichen Anforderungen genüge. Die \nBeurteilung benenne die den Aufgabenbereich prägenden Tätigkeiten; einer \ngesonderten Erwähnung von drei sogenannten Großberichten habe es nicht bedurft. \nDies gelte auch angesichts der in der Anlassbeurteilung der Beigeladenen angeführten \nTätigkeiten (Beauftragte für den Haushalt, Mitglied in der Arbeitsgruppe \n„Baumaßnahmen am Standort Döbeln“). Der Antragsgegner habe insoweit seinen \nSpielraum zur Wertung der Aufgaben nicht verlassen. Zudem lasse sich der \nAnlassbeurteilung der Antragstellerin nicht entnehmen, dass der Beurteiler das mit der \nErstellung der Großberichte verbundene Engagement nicht berücksichtigt hätte. \nUnerheblich sei, dass Zuarbeiten für die Beurteilung, die keine förmlichen \nBeurteilungsbeiträge darstellten, der Antragstellerin nicht zugänglich gemacht worden \nseien. Die in der Beurteilung enthaltene Angabe „Generalreferatsleiterin“ für den \nZeitraum bis zum Wegfall der Funktion sei nicht irreführend. Bei der Ansicht der \nAntragstellerin, dass sie gegenüber der Beigeladenen aufgrund ihrer langjährigen \nTätigkeit und größeren Erfahrung besser geeignet sei, handle es sich um eine rechtlich \nunerhebliche Selbstbeurteilung. Die Verschlechterung des Gesamturteils um zwei \nPunkte (bei einer 16 Punkte umfassenden Skala) im Vergleich zur letzten \nRegelbeurteilung (Gesamturteil 14 Punkte für den Zeitraum 1. Juni 2012 bis \n31. Mai 2015) mache diese nicht rechtswidrig. Die Anlassbeurteilung müsse nicht aus \nder letzten Regelbeurteilung fortentwickelt werden, denn sie betreffe mit fast fünf \nJahren einen deutlich längeren Beurteilungszeitraum als eine Regelbeurteilung. Die \nVerschlechterung sei auch nicht erheblich. Darüber hinaus sei die Herabstufung im \nGesamturteil in den einzelnen Merkmalen begründet worden; eine Verletzung von \nBeurteilungsmaßstäben sei nicht ersichtlich. Das Gesamturteil sei nicht deshalb \n3 \n\n \n \n4 \nrechtswidrig, weil das arithmetische Mittel der Einzelbewertungen nicht aufgerundet \nworden sei. Das Gesamturteil sei zutreffend aus zehn vom Antragsgegner als für ein \nAmt der Besoldungsgruppe B 2 prägend angesehenen Einzelmerkmalen entwickelt \nworden, die zusammen das arithmetische Mittel 12,3 ergäben und im Einzelnen \nbegründet worden seien. Für eine Voreingenommenheit des Beurteilers lägen keine \nAnhaltspunkte vor. Ein Beurteiler sei nicht an seine früheren Beurteilungen gebunden. \nDas ursprüngliche Besetzungsverfahren habe fortgeführt werden dürfen, weil ein \nbehebbarer Fehler vorgelegen habe. Der Umstand, dass der Ehemann und \nProzessbevollmächtigte der Antragstellerin nicht an der Eröffnung der Beurteilung habe \nteilnehmen dürfen, sei ohne Bedeutung, denn selbst ein möglicher Rechtsverstoß wäre \nohne Auswirkung auf den Inhalt der Beurteilung. \nMit ihrer Beschwerde trägt die Antragstellerin vor, das Verwaltungsgericht habe zu \nUnrecht angenommen, dass die neu erstellte Anlassbeurteilung keinen rechtlichen \nBedenken unterläge. Die Aufgabenbeschreibung sei fehlerhaft, weil zwei \nSonderberichte und eine Beratende Äußerung, die als prägend einzuschätzen seien, dort \nnicht aufgeführt seien. Die Angabe, die Antragstellerin habe keinen Antrag auf \nTeilnahme an der Regelbeurteilung gestellt, sei überflüssig und negativ. Auch die \nErwähnung der Funktion „Generalreferatsleiterin“ (nur) bis zum 30. Juni 2017 stelle \nsich als abwertend dar, weil nicht ersichtlich werde, dass diese Funktion damals \ninsgesamt abgeschafft worden sei. In der Anlassbeurteilung der Beigeladenen seien \ndagegen Sondertätigkeiten sowie die stellvertretende Leitung der Abteilung ZA \nausdrücklich aufgeführt. Das Weglassen der Sonderaufgaben führe auch zu einer \nfehlerhaften Bewertung. Der Antragsgegner habe die für die Beurteilung eingeholten \nEntwürfe der Abteilungsleiter der Prüfungsabteilungen 2 und 3 nicht zugänglich \ngemacht. Die Verschlechterung der Anlassbeurteilung gegenüber den früheren \nRegelbeurteilungen sei nicht nachvollziehbar und überprüfbar begründet worden. Der \nPunktabzug führe hier zum Verlust des Prädikats „übertrifft die Anforderungen“. Bei \nden Einzelbewertungen sei lediglich bei mehr als 12 Punkten eine Begründung erfolgt. \nDie Ausführungen im Rahmen der Begründung zum Gesamturteil seien floskelhaft, \nnicht stichhaltig, teilweise sprachlich unverständlich und ließen jede Bezugnahme auf \nkonkrete Personen und Abläufe vermissen. Sie dienten allein dem Zweck, dass die \nBeurteilung nicht besser habe ausfallen dürfen als die der Beigeladenen. Hieraus ergebe \nsich die Voreingenommenheit des Beurteilers, ebenso durch die geringschätzige \n4 \n\n \n \n5 \nFormulierung in der Antragserwiderung, die Antragstellerin habe bei der Erstellung von \nBerichten „mitgearbeitet“. Der Beurteiler hätte nach der Beanstandung der zuerst \nerstellten Anlassbeurteilung eine vollständig neue Anlassbeurteilung erstellen müssen, \nwas nicht erfolgt sei. Das Verwaltungsgericht habe das arithmetische Mittel falsch \nberechnet, dieses liege bei 12,5 Punkten und tendiere damit zu 13 Punkten. Die \nVerweigerung der Teilnahme einer Vertrauensperson bei der Eröffnung der Beurteilung \nverletze die Antragstellerin in ihren Rechten. Auch in dem Gespräch seien konkrete \nBegründungen des Werturteils nicht erfolgt. \nDer Antragsgegner verteidigt die verwaltungsgerichtliche Entscheidung. Die \nBeigeladene hat sich nicht geäußert. \nII. Die mit der zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht (§ 55a Abs. 4 Nr. 2 \nVwGO) eingelegten Beschwerde vorgetragenen Einwendungen, auf deren Prüfung der \nSenat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, rechtfertigen \nkeine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. \n1) Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in \nBezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine \nVeränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des \nAntragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der geltend gemachte \nAnspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung \n(Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 \nAbs. 2 ZPO). Hier fehlt es an einem Anordnungsanspruch; die angegriffene \nAuswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen ist rechtlich nicht zu beanstanden. \na) Die Vergabe eines öffentlichen Amts/Beförderungsamts steht im pflichtgemäßen \nErmessen \ndes \nDienstherrn, \nder \ndie \nAuswahl \nzwischen \nmehreren \nBeförderungsbewerbern gemäß Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 91 Abs. 2 SächsVerf nach den \nverfassungsrechtlichen Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu \ntreffen hat. Die Ermittlung des gemessen an diesen Kriterien am besten geeigneten \nBewerbers hat stets in Bezug auf das konkret angestrebte Amt zu erfolgen. Maßgeblich \nist insoweit der Aufgabenbereich des Amtes, auf den bezogen die einzelnen Bewerber \nuntereinander zu vergleichen sind und anhand dessen die Auswahlentscheidung \n5 \n6 \n7 \n8 \n\n \n \n6 \nvorzunehmen ist (vgl. BVerfG, Beschl. der 1. Kammer des 2. Senats v. 7. März 2013 - \n2 BvR 2582/12 -, juris Rn. 16). Dabei kann der Dienstherr die Kriterien der Eignung, \nBefähigung und fachlichen Leistung in Bezug auf den Aufgabenbereich eines konkreten \nAmtes durch die Festlegung eines Anforderungsprofils bereits im Vorfeld der \nAuswahlentscheidung konkretisieren (vgl. BVerfG, Beschl. der 1. Kammer des \n2. Senats v. 4. Oktober 2012 - 2 BVR 1120/12 -, juris Rn. 11; ebenso Senatsbeschl. v. \n27. März 2014 - 2 B 519/13 -, juris Rn. 15 und zuletzt v. 12. April 2018 - 2 B 7/18 - n. \nv.) und so den Kreis der Bewerber im Rahmen der ihm zustehenden Personal- und \nOrganisationshoheit aufgrund sachlicher Erwägungen einschränken und damit die \nAuswahlentscheidung durch das Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle \nvorprägen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11. November 1999, ZBR 2000, 377; BVerwG, Urt. \nv. 28. Oktober 2004, BVerwGE 122, 147; Senatsbeschl. v. 28. Dezember 2010 - \n2 B 53/10 -, juris Rn. 7). Das Auswahlverfahren läuft deshalb regelmäßig in zwei Stufen \nab. Auf einer ersten Stufe wird anhand eines Anforderungsprofils eine Vorauswahl unter \nden Bewerbern vorgenommen, während auf der zweiten Stufe die eigentliche \nAuswahlentscheidung zwischen den verbliebenen Bewerbern erfolgt. Unstreitig \nerfüllen sowohl die Beigeladene wie die Antragstellerin das Anforderungsprofil. \nb) Damit war eine Auswahlentscheidung zwischen der Antragstellerin und der \nBeigeladenen notwendig. \naa) Die Entscheidung des Dienstherrn, welcher der Bewerber der geeignetste für das \nkonkret zu besetzende Amt ist, unterliegt als Akt wertender Erkenntnis nur einer \neingeschränkten gerichtlichen Überprüfung (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. März 1998, \nBVerwGE 106, 263, 266 ff.; Urt. v. 16. August 2001, BVerwGE 115, 58, 60 m. w. N.). \nDie Auswahl beruht auf der Bewertung der durch Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 91 Abs. 2 \nSächsVerf, § 9 BeamtStG vorgegebenen persönlichen Merkmale, die in Bezug zu dem \nAnforderungsprofil der jeweiligen Stelle gesetzt werden. Auskunft über die Eignung, \nBefähigung und fachliche Leistung geben in erster Linie die aktuellen dienstlichen \nBeurteilungen, auf die daher vorrangig zur Ermittlung des Leistungsstands \nzurückzugreifen ist. Deren Eignung als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie \ninhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit \nim maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige \nErkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das \n \n9 \n10 \n\n \n \n7 \nangestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen \nhinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen \n(vgl. BVerwG, Beschl. v. 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, juris Rn. 21 m. w. N.). \nMaßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende \nGesamturteil (Gesamtnote, Prädikat), das durch eine Würdigung, Gewichtung und \nAbwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Sind \nBewerber mit dem gleichen Gesamturteil bewertet worden, muss der Dienstherr \nzunächst die Beurteilungen unter Anlegung gleicher Maßstäbe umfassend inhaltlich \nauswerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in \nder verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis nehmen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19. De-\nzember 2014 - 2 VR 1.14 -, juris Rn. 35; Senatsbeschl. v. 29. Juni 2017 - 2 B 92/17 -, \njuris Rn. 19 m. w. N.). Welchen der zu den Kriterien der Eignung, Befähigung und \nfachlichen Leistung zu rechnenden Umständen der Dienstherr das größere Gewicht \nbeimisst, bleibt dabei seiner Entscheidung überlassen. Aus der Befugnis des \nDienstherrn, die Funktion eines Dienstpostens nach Art und Umfang sowie nach den an \ndessen Inhaber zu stellenden Anforderungen festzulegen, folgt auch das Recht, \nbestimmte Befähigungen oder Merkmale der Bewerber im Rahmen der Auswahl in den \nVordergrund zu rücken, soweit diese für den Dienstposten Bedeutung besitzen und \naußerdem objektivierbar und nachvollziehbar sind (vgl. Senatsbeschl. v. 7. Febru-\nar 2013 - 2 B 391/12 - und v. 11. Juni 2015 - 2 B 277/14 -, beide juris). \nSchließlich sind die Erwägungen des Dienstherrn, welche seine Entscheidung für einen \nbestimmten Bewerber leiten, in einem Auswahlvermerk zu dokumentieren. Dieser muss \neine Bewertung der Leistung, Eignung und Befähigung der Bewerber auf der Grundlage \nder \ndienstlichen \nBeurteilungen \nenthalten, \ndas \nheißt \ndie \nAuswahlkriterien \nnachvollziehbar begründen und gewichten (vgl. Senatsbeschl. v. 26. Oktober 2009, \nSächsVBl. 2010, 43; st. Rspr.). \nbb) Diesen Anforderungen ist der Antragsgegner bei der Auswahl der Beigeladenen \ngerecht geworden. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die \ngerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Auswahlentscheidung rechtlich nicht zu \nbeanstanden ist. Der Senat verweist auf die zutreffende Begründung des \nVerwaltungsgerichts (BA S. 10 bis 18) und macht sie sich zu Eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 \n11 \n12 \n13 \n\n \n \n8 \nVwGO). Ergänzend ist zum Beschwerdevorbringen im Einzelnen wie folgt \nauszuführen: \nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, \nUrt. v. 24. November 2005, BVerwGE 124, 356; Urt. v. 25. Oktober 2011, BVerwGE \n141, 113) und des Senats (vgl. Urt. v. 14. November 2006, SächsVBl. 2007, 89; Urt. v. \n7. Februar 2012 - 2 A 288/11 -, juris; Beschl. v. 18. September 2015 - 2 A 618/13 - und \nv. 9. Februar 2017 - 2 A 191/15 -) sind dienstliche Beurteilungen nur beschränkt \nüberprüfbar. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber \nder dem Dienstherrn gegebenen Beurteilungsermächtigung darauf zu beschränken, ob \ndie Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie \nsich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt \nausgegangen ist, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen \nangestellt oder gegen Verwaltungsvorschriften (Richtlinien), die sie den Beurteilungen \nzugrunde legt, verstoßen hat. \nAusgehend von diesem Prüfungsmaßstab hält die Anlassbeurteilung der Antragstellerin \nvom 17. September 2020 auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens \nrechtlicher Überprüfung stand. \n(1) Die Aufgabenbeschreibung entspricht dem von § 5 Abs. 1 SächsBeurtVO \nvorgegebenen Rahmen, wonach der dienstlichen Beurteilung eine Beschreibung der im \nBeurteilungszeitraum wahrgenommenen Aufgaben voranzustellen ist, in der die den \nAufgabenbereich \nprägenden \nTätigkeiten \naufzuführen \nsind. \nNach \nder \nSenatsrechtsprechung (vgl. Beschl. v. 5. März 2015 - 2 A 201/13 -, juris Rn. 9) ist diesen \nAnforderungen genügt, wenn die angefochtene Beurteilung in gedrängter, \nstichwortartiger Form den Aufgabenbereich wiedergibt und die wesentlichen \nTätigkeiten berücksichtigt. Dies entspricht dem Grundsatz, dass dienstliche \nBeurteilungen die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum \nvollständig erfassen müssen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25. Februar 2013 - 2 B 104.11 -, \njuris). \nSoweit die Antragstellerin mit der Beschwerde ihr erstinstanzliches Vorbringen \nwiederholt und vertieft, wonach die Erarbeitung von zwei Sonderberichten und einer \n \n14 \n15 \n16 \n17 \n\n \n \n9 \nsog. Beratenden Äußerung als besonders bedeutend und prägend in die \nAufgabenbeschreibung hätte mit aufgenommen werden müssen, führt dies zu keiner \nanderen Bewertung. Es unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, wie \ner die ihm aufgegebene, für zukünftige Personalentscheidungen verwertbare Aussage \nzu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen gestalten und begründen und worauf er im \nEinzelnen sein Gesamturteil über den Beamten und seinen Vorschlag für dessen weitere \ndienstliche Verwendung stützen will (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 -, \njuris). Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die \nAufgabenbeschreibung den an sie zu stellenden Anforderungen genügt (vgl. hierzu auch \nThürOVG, Beschl. v. 21. September 2005 - 2 EO 870/05 -, juris Rn. 47; BayVGH, \nBeschl. v. 4. November 2010 - 3 ZB 08.1626 -, juris Rn. 17; Senatsurt. v. 7. Febru-\nar 2012 - 2 A 288/11 -, juris Rn. 37). Die angefochtene Beurteilung gibt in gedrängter, \nstichwortartiger Form den Aufgabenbereich wieder und berücksichtigt die wesentlichen \nTätigkeiten. Sie bringt hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass die Antragstellerin \nvom 1. Juni 2015 bis 30. Juni 2017 Generalreferatsleiterin der Prüfungsabteilung (PA) \n2 war und benennt hierzu fünf wesentliche Aufgaben. Für den Zeitraum 1. Juni 2015 \nbis 31. August 2017 wird die Funktion als Leiterin des Referats 22 und Vorgesetzte von \nacht Bediensteten benannt sowie auf vier wesentliche Aufgaben abgestellt, die im Falle \nder Fachaufgaben weiter aufgeschlüsselt werden. Für den Zeitraum seit 1. Septem-\nber 2017 wird die Funktion als Leiterin des Referats 31 der PA 3 und Vorgesetzte von \nsechs Bediensteten bezeichnet und es werden drei Aufgabenbereiche anhand der \nbearbeiteten Einzelpläne 4, 14 und 15, jeweils unter Anführung mehrerer stichwortartig \ngenannter Unterpunkte geschildert. Mit diesen Angaben wird der Aufgabenbereich der \nAntragstellerin bezogen auf die verschiedenen ihr übertragenen Leitungsfunktionen \numfassend beschrieben. Es besteht hiernach kein Zweifel, dass sie für die \nordnungsgemäße Erledigung sämtlicher Dienstaufgaben der von ihr geleiteten Referate \nzu \nsorgen \nund \nwährend \ndes \nbenannten \nZeitraums \ndie \nAufgaben \nder \nGeneralreferatsleiterin wahrzunehmen hatte. Vor diesem Hintergrund bedurfte es keiner \ngesonderten Erwähnung einzelner von ihr ausgeführter Aufgaben, die sie zusätzlich zur \nLeitung des Referats 31 übernommen hat. Dies betrifft - wie das Verwaltungsgericht \nzutreffend angenommen hat - die unter Leitung der Antragstellerin erarbeiteten beiden \nSonderberichte im Jahr 2018 sowie die Beratende Äußerung vom Dezember 2017. \nDiese Tätigkeiten sind - wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - zum einen nicht \nprägend für den Aufgabenbereich einer Referatsleiterin, weil es sich um punktuelle \n\n \n \n10\nTätigkeiten handelte, wie sich aus der Bezeichnung als „Sonderbericht“ bereits ergibt. \nZum anderen wurden die genannten Berichte unter der Leitung der Antragstellerin \nerstellt, also nicht von dieser selbst erarbeitet, so dass sie von der allgemeinen \nLeitungsfunktion als Referatsleiterin umfasst sind. Aus diesen Erwägungen verletzt die \nunterbliebene Erwähnung der von der Antragstellerin vermissten Sonderberichte bzw. \nder Beratenden Äußerung nicht den dem Beurteiler eingeräumten Spielraum. Dies gilt \nauch angesichts der in der Anlassbeurteilung der Beigeladenen erwähnten Aufgaben \n„Beauftragte für den Haushalt“ und „Mitglied in der Arbeitsgruppe Baumaßnahmen am \nStandort Döbeln“. Beide Tätigkeiten sind - anders als die von der Antragstellerin \nerwähnten Sonderberichte - keine punktuellen, sondern während des gesamten \nBeurteilungszeitraums ständig obliegende Aufgaben. \n(2) Entsprechendes gilt hinsichtlich der beanstandeten Angabe, dass die Antragstellerin \nkeinen Antrag auf Teilnahme an der Regelbeurteilung gestellt habe. Die Angabe findet \nsich als erläuternder Hinweis zum Beurteilungszeitraum der Anlassbeurteilung von 58 \nMonaten. Die Antragstellerin trägt schon nicht vor, weshalb sich hieraus eine negative \nWirkung ergeben sollte. Eine solche ist für den Senat auch sonst nicht ersichtlich. \n(3) Auch die beanstandete Funktionsbezeichnung „Generalreferatsleiterin (1.6.2015 - \n30.6.2017)“ begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die sachlich zutreffende \nBeendigung der Zusatzfunktion zum genannten Zeitpunkt ist entgegen der Ansicht der \nAntragstellerin nicht geeignet, eine negative Wirkung zu erzielen. Zudem steht bereits \nder oben unter (1) dargelegte Maßstab einer gedrängten, auf das Wesentliche \nbeschränkten Darstellungsweise der von der Antragstellerin letztlich begehrten näheren \nErläuterung zu den Umständen der Funktionsbeendigung im Rahmen der \nAufgabenbeschreibung entgegen. \n(4) Keine Bedenken bestehen entgegen der Ansicht der Antragstellerin gegen die \nAusführungen des Verwaltungsgerichts, wonach sich - am Beispiel der Belastbarkeit - \nder Beurteilung nicht entnehmen lasse, dass der Beurteiler das von der Antragstellerin \nangeführte hohe Engagement bei Erstellung der Sonderberichte nicht gewürdigt habe. \nDer vom Verwaltungsgericht gezogene Schluss, allein hieraus folge nicht notwendig \neine hochwertige Sozial- und Führungskompetenz der Antragstellerin, ist ebenfalls \nnicht zu beanstanden. Insbesondere ist ihm nicht zu entnehmen, wie die Antragstellerin \n18 \n19 \n20 \n\n \n \n11\nmeint, dass das Verwaltungsgericht irrtümlich angenommen habe, die Antragstellerin \nhätte die Sonderaufgaben allein ausgeführt. \n(5) Entgegen der wiederholten Meinung der Antragstellerin waren vom Beurteiler für \ndie Erstellung der Beurteilung von den Abteilungsleitern 2 und 3 eingeholten Zuarbeiten \nweder in die Personalakte der Antragstellerin aufzunehmen noch ihr zugänglich zu \nmachen. \nZu \neröffnen \nsind \ngemäß \n§ 6 \nAbs. 3 \nSächsBeurtVO \nlediglich \nBeurteilungsbeiträge \nnach \n§ 6 \nAbs. 1 \nSatz 1 \nSächsBeurtVO, \nwie \ndas \nVerwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Die vom Beurteiler eingeholten \nZuarbeiten erfüllen diese Voraussetzung nicht. \n(6) Die Anlassbeurteilung genügt dem Begründungserfordernis. Der Beurteiler hat im \nEinklang mit § 5 Abs. 4 Satz 3 SächsBeurtVO eine gesonderte Begründung der \nEinzelmerkmale lediglich vorgenommen, soweit die Punktzahl über 12 Punkte lag. Zur \nBegründung des Gesamturteils (insgesamt eine Seite einzeilig) hat er zunächst auf \ninsgesamt zehn prägende Leistungs- und Befähigungsmerkmale eines Amtes der \nBesoldungsgruppe B 2 abgestellt. Bei Bildung des Durchschnitts dieser zehn Merkmale \nerhält man das arithmetische Mittel von 12,3, wie das Verwaltungsgericht zutreffend \ndargelegt hat. Ausgehend hiervon hat der Beurteiler das Gesamturteil von 12 Punkten \ngebildet und im Einzelnen begründet, in welchen Bereichen und weshalb die \nAntragstellerin aus seiner Sicht an ihre früheren (besseren) Regelbeurteilungen nicht \nanknüpfen konnte. Diese Ausführungen sind plausibel und nachvollziehbar und lassen \nkeine sachfremden Erwägungen erkennen. Sie stellen sich für den Senat auch nicht als \nfloskelhaft dar. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin konnte der Beurteiler sich auf \nallgemeine Werturteile beschränken und war nicht gehalten, sein Urteil mit konkreten \nBeispielen zu belegen. Letztlich zielt das Beschwerdevorbringen darauf ab, dass sich \ndie Antragstellerin selbst deutlich besser einschätzt, als dies der Beurteiler getan hat. \nHiermit legt sie indes keine Mängel der Beurteilung und der diese bestätigenden \nAuffassung des Verwaltungsgerichts dar. \n(7) Der Rechtmäßigkeit der Anlassbeurteilung steht entgegen dem Vorbringen der \nAntragstellerin keine Voreingenommenheit des Beurteilers entgegen. Eine solche liegt \nnach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, wenn der Beurteiler - \nwegen mangelnder Objektivität und Unvoreingenommenheit gegenüber dem zu \n21 \n22 \n23 \n\n \n \n12\nbeurteilenden Beamten - nicht willens oder nicht in der Lage ist, den Beamten sachlich \nund gerecht zu beurteilen; dies ist nicht aus dessen subjektiver Sicht, sondern aus der \nSicht eines objektiven Dritten festzustellen (BVerwG, Beschl. v. 7. November 2017 - 2 \nB 19.17, juris Rn. 11; BVerwG, Urt. v. 23. April 1998 - 2 C 16.97 - BVerwGE 106, 318 \n<320 f.>; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschl. v. 6. August 2002 - 2 BvR 2357/00 - \nNVwZ-RR 2002, 802 Rn. 32). Das Bundesverwaltungsgericht führt hierzu weiter aus \n(Beschl. v. 7. November 2017 - a. a. O. Rn. 12 f.): \n„Eine solche tatsächliche Voreingenommenheit des Beurteilers kann aus der \ndienstlichen Beurteilung, aber auch aus seinem Verhalten in Angelegenheiten des zu \nbeurteilenden Beamten oder diesem gegenüber während des Beurteilungszeitraums und \ndes Beurteilungsverfahrens hergeleitet werden. In besonders gelagerten Einzelfällen \nkönnen auch Vorgänge aus der Zeit vor dem jeweils streitigen Beurteilungszeitraum \neine derartige Feststellung stützen. Der in diesem Sinne entscheidungserhebliche \nZeitraum endet mit der Entscheidung des Dienstherrn über die nach der förmlichen \nEröffnung und Besprechung der Beurteilung vom beurteilten Beamten vorgebrachten \nGegenvorstellungen und Änderungswünsche (hier: im Jahre 2009). Auf ein späteres \nVerhalten eines Beurteilers kann es nur ankommen, soweit daraus Rückschlüsse auf \ndiesen Zeitraum gezogen werden können (BVerwG, Urteil vom 23. April 1998 - 2 C \n16.97 - BVerwGE 106, 318 <320>). \nDabei ist zu berücksichtigen, dass dienstliche Beurteilungen grundsätzlich durch \nVorgesetzte und/oder Dienstvorgesetzte des Beamten erstellt werden und ständige \ndienstliche Zusammenarbeit und die Führungsaufgaben eines Vorgesetzten naturgemäß \nauch die Möglichkeit von Konflikten mit sich bringen. Dementsprechend können \ngrundsätzlich weder eine kritische Einschätzung der Arbeitsweise und des sonstigen \ndienstlichen Verhaltens des beurteilten Beamten durch den beurteilenden Vorgesetzten \nnoch das Bestehen dienstlich veranlasster Spannungen bereits Anlass geben, eine \nVoreingenommenheit des Vorgesetzten anzunehmen. Dadurch und durch im Einzelfall \nemotional gefärbte Reaktionen wird grundsätzlich noch nicht die Erwartung in Frage \ngestellt, der Vorgesetzte wolle und könne seine Pflichten einschließlich derjenigen zur \nsachlichen und gerechten dienstlichen Beurteilung erfüllen. Dies gilt auch für einzelne \nunangemessene, saloppe, ungeschickte oder missglückte Formulierungen in einer \ndienstlichen Beurteilung (BVerwG, Urteil vom 23. April 1998 - 2 C 16.97 - BVerwGE \n106, 318 <321 f.>).“ \nGemessen an diesen Vorgaben, denen der Senat in ständiger Rechtsprechung folgt (vgl. \nUrt. v. 8. Dezember 2016 - 2 A 112/13 -, juris Rn. 16 m. w. N.), ist vorliegend eine \nVoreingenommenheit des Beurteilers nicht ersichtlich. Die Antragstellerin selbst leitet \ndiesen Vorwurf im Wesentlichen aus den von ihr vermuteten Mängeln der Beurteilung \nund dem aus ihrer Sicht ungerechtfertigten Gesamturteil ab („… kann die \nAntragstellerin sich nur mit einer Voreingenommenheit des Beurteilers erklären.“). Eine \nkritische Einschätzung der Arbeitsweise des Beurteilten gibt indes nach den dargelegten \n24 \n\n \n \n13\nMaßstäben keinen Anlass zur Annahme einer Voreingenommenheit. Aus demselben \nGrund \nkann \naus \nder \nFormulierung \nim \nAntragserwiderungsschriftsatz \nim \nvorangegangenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die Antragstellerin habe bei der \nErstellung der Sonderberichte „mitgearbeitet“, keine Voreingenommenheit hergeleitet \nwerden. \n(8) Die Anlassbeurteilung stellt sich nicht deshalb als rechtsfehlerhaft dar, weil sie in \nwesentlichen Punkten mit der ursprünglich erstellten, vom Verwaltungsgericht als \nfehlerhaft bewerteten Anlassbeurteilung identisch ist. Das Verwaltungsgericht hat die \nfrühere Beurteilung ausschließlich wegen des fehlerhaften Beurteilungszeitraums \nbeanstandet. Hierauf hat der Antragsgegner mit der neu erstellten Beurteilung reagiert. \nDie Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Erstellung einer Anlassbeurteilung in einer \nbestimmten, von ihr für richtig erachteten Weise, sondern nur auf eine fehlerfreie \nAnlassbeurteilung. \n(9) Schließlich ergibt sich kein Fehler der Anlassbeurteilung aus dem Ablauf des \nErörterungsgesprächs ohne Teilnahme des Ehemannes und Prozessbevollmächtigten. \nUnabhängig von der Rechtmäßigkeit der Verfahrensweise ist weder vorgetragen noch \nsonst für den Senat ersichtlich, wie sich ein etwaiger Verstoß auf den Inhalt der zuvor \nrechtmäßig erteilten Beurteilung auswirken sollte (vgl. Senatsbeschl. v. 8. Okto-\nber 2012 - 2 A 381/12 -, juris Rn. 6 m. w. N.). \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten \nder Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil sie keinen Antrag gestellt und sich \ndamit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 \nSatz 1, \n§ 53 \nAbs. 2 \nNr. 1, \n§ 52 \nAbs. 2 \nGKG. \nDa \nsich \nder \nBewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin betragsmäßig nicht beziffern lässt, \ngeht der Senat in ständiger Rechtsprechung vom Auffangwert aus (Beschl. v. 6. Okto-\nber 2009 - 2 B 414/09 -, juris). Eine Halbierung dieses Wertes ist nicht angezeigt, weil \nim Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bei Konkurrentenstreitigkeiten \nregelmäßig mit Wirkung einer Vorwegnahme der Hauptsache entschieden wird. \n25 \n26 \n27 \n28 \n\n \n \n14\n \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nHahn Henke Nagel \n \n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487412","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-03-25/2-b-447-20","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487412","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487412","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-03-25/2-b-447-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487412","retrieved":"2026-07-09 08:35:48.020070+00:00"}}