{"status":"available","doknr":"OLD487411","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-03-26","aktenzeichen":"3 B 82/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 82/21 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n \n- Antragstellerin - \n \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Sächsische Staatsministerium \nfür Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt \nAlbertstraße 10, 01097 Dresden \n \n \n- Antragsgegner - \n \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nSächsCoronaSchVO vom 5. März 2021 \nhier: Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO \n \n\n \n \n2\n \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver-\nwaltungsgericht Heinlein und die Richterinnen am Oberverwaltungsgericht Nagel, \nSchmidt-Rottmann und Dr. Helmert \nam 26. März 2021 \nbeschlossen: \nDer Antrag wird abgelehnt. \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. \nDer Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. \nGründe \nI. \nDie Antragstellerin verfolgt mit ihrem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO das Ziel, \n§ 5b Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales \nund Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-\n2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung - SächsCoronaSchVO) \nvom 5. März 2021 (SächsGVBl. S. 287) einstweilen außer Vollzug zu setzen. Die \nSächsische Corona-Schutz-Verordnung hat - soweit hier streitgegenständlich - nach-\nfolgenden Wortlaut: \n„§ 5b \nMund-Nasen-Schutz in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und an Schulen \n(1) Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske oder FFP2-\nMaske oder vergleichbaren Atemschutzmaske, jeweils ohne Ausatemventil, be-\nsteht 1. vor dem Eingangsbereich von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, \nSchulen und Schulinternaten; dies gilt nicht für Kinder bis zur Vollendung des \nsechsten Lebensjahres, \n \n2. in Gebäuden und auf dem sonstigen Gelände von Einrichtungen der Kinderta-\ngesbetreuung sowie bei deren Veranstaltungen; dies gilt nicht für in diesen Ein-\nrichtungen betreute Kinder sowie während der Betreuung für ihr Personal, \n3. in Schulgebäuden, auf dem sonstigen Gelände von Schulen, in Schulinterna-\nten sowie bei schulischen Veranstaltungen; dies gilt nicht für Schülerinnen, \nSchüler, schulisches Personal und Hortpersonal, \na) wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird, \nb) in der Primarstufe innerhalb der Unterrichtsräume, \n1 \n\n \n \n3\nc) in Horten innerhalb der Gruppenräume, \nd) auf dem Außengelände von Grund- und Förderschulen sowie Horten unter \n Beibehaltung der festen Klassen und Gruppen, \ne) im Unterricht an Förderschulen der Sekundarstufe I, \nf) im Unterricht der Werkstufe der Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt \n geistige Entwicklung, \ng) im inklusiven Unterricht für die Förderschwerpunkte Hören und Sprache, \nh) zur Aufnahme von Speisen und Getränken im Schulgebäude und \n i) bei der Abnahme von Tests gemäß § 5a Absatz 5; \n sowie \n4. wenn dies durch Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales \nund gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung des Betriebs von Einrichtun-\ngen der Kindertagesbetreuung, von Schulen und Schulinternaten im Zusammen-\nhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie bestimmt wird. \n \n(2) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. \n \n(3) Zur Glaubhaftmachung einer Befreiung von der Pflicht nach Absatz 1 genügt \ndie Gewährung der Einsichtnahme in ein ärztliches Attest, welches die gesund-\nheitliche Einschränkung sowie die durch die Erfüllung der Pflicht zu erwartenden \nBeeinträchtigungen benennt und erkennen lassen soll, auf welcher Grundlage \ndie Ärztin oder der Arzt zu dieser Einschätzung gelangt ist. Personen, die entge-\ngen der nach Absatz 1 bestehenden Pflicht den vorgeschriebenen Mund-Nasen-\nSchutz nicht tragen, ohne dass eine Ausnahme nach Satz 1 oder Absatz 2 vor-\nliegt, ist der Aufenthalt nach Absatz 1 Nummer 1 Halbsatz 1, Nummer 2 Halbsatz \n1 und \nNummer 3 Halbsatz 1 untersagt. Wer Einsicht in ein ärztliches Attest nach Satz 1 \nerhält, hat Stillschweigen über die darin enthaltenen Gesundheitsdaten zu be-\nwahren. \n(4) Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und Schulen sind befugt, von dem \närztlichen Attest, mit dem eine Befreiung von der Pflicht nach Absatz 1 glaubhaft \ngemacht wird, eine analoge oder digitale Kopie zu fertigen und diese aufzube-\nwahren. Das Original des Attests darf nur mit Zustimmung des Vorlegenden auf-\nbewahrt werden. Die Kopie oder das Attest ist vor unbefugtem Zugriff zu sichern \nund nach Ablauf des Zeitraumes, für welchen das Attest gilt, unverzüglich zu lö-\nschen oder zu vernichten, spätestens jedoch mit Ablauf des Jahres 2021. (…) \n§ 12 \nInkrafttreten, Außerkrafttreten \n (1) Diese Verordnung tritt am 8. März 2021 in Kraft. \n (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.“ \nDie Antragstellerin ist Schülerin einer weiterführenden Schule im Freistaat Sachsen \nund besucht die sechste Schulklasse. Sie wendet sich gegen die Verpflichtung, beim \nBesuch der Schule während des Unterrichts in den Unterrichtsräumen eine medizini-\nsche Gesichtsmaske oder FFP2-Maske zu tragen, auch wenn der Mindestabstand \nunterschritten werden sollte. Durch die angegriffene Vorschrift werde sie in dem \n2 \n\n \n \n4\nGrundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit verletzt. Die Maßnahme sei unverhält-\nnismäßig. Bei Kinder gebe es nur eine geringe Erkrankungsrate. Übertragungen der \nInfektion auf Erwachsene von Kindern seien selten ebenso wie asymptomatische Er-\nkrankungen. Die bloße Möglichkeit der Gefährdung Dritter durch Schulkinder begrün-\nde eine lediglich abstrakte Gefahr, die den gravierenden Grundrechtseingriff nicht \nrechtfertige. Das Tragen eines Mund-Nasenschutzes stelle nicht nur eine „Lästigkeit“ \ndar. Eine Studie, die das stundenlange Tragen von medizinischen Masken und FFP2-\nMasken als unbedenklich einstufe, liege nicht vor. Die Masken seien belastet. Eine \nlängere Tragezeit - wie sie an den Schulen erfolge - sei mit erhöhten Krankheitsrisi-\nken (Karies, Mundgeruch, Zahnfleischentzündungen etc.) verbunden. Es seien nur \ngeringe Unterbrechungen in Bezug auf das Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung vor-\ngesehen. Auf den als Anlage des Schriftsatzes vom 19. März 2021 übersandten El-\nternbrief werde verwiesen. Zudem gebe es das „Mikroplastikproblem“. Durch Reibung \noder sonstige Beanspruchung lösten sich Partikel, die dann eingeatmet würden. Auch \nkönnten Lösungsmittel enthalten sein. Dem Gesundheitsschutz Dritter könne durch \nandere Maßnahmen ausreichend Rechnung getragen werden. Das Kindeswohl finde \nkeine ausreichende Berücksichtigung. \nDie Antragstellerin beantragt, \n§ 5b Abs. 1 Nr. 3 SächsCoronaSchVO bis zur Entscheidung über den Nor-\nmenkontrollantrag vorläufig außer Vollzug zu setzen, soweit eine Pflicht zum \nTragen einer medizinischen Maske oder FFP2-Maske oder vergleichbarer \nAtemschutzmaske für die Sekundarstufe auch innerhalb der Unterrichtsräume \nverlangt wird. \nDer Antragsgegner beantragt, \nden Antrag abzulehnen. \nEr trägt vor, dass die angegriffene Regelung formell und materiell rechtmäßig sei. \nInsbesondere verstoße die Verordnungsregelung weder gegen den Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit noch gegen das Gleichbehandlungsgebot. \nII. \nDer Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist zulässig. \nEin Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, wenn ein in der \nHauptsache gestellter oder noch zu stellender Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. \n3 \n4 \n5 \n6 \n7 \n\n \n \n5\n1 VwGO voraussichtlich zulässig ist (vgl. hierzu Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. \nAufl. 2018, § 47 Rn. 387) und die für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \ngeltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 47 Abs. 6 VwGO vorliegen. Beides \nist hier der Fall. \nDie Antragstellerin ist auch antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da \nsie geltend machen kann, in ihren Rechten verletzt zu sein. Sie kann sich auf eine \nmögliche Verletzung in ihrem Recht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (Recht auf körperli-\nche Unversehrtheit), Art. 2 Abs. 1 GG (Allgemeine Handlungsfreiheit) und Art. 3 \nAbs. 1 GG berufen. \nDer Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist allerdings nicht begründet. \nGemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die Anwendung der \nVerordnung des Antragsgegners vorübergehend außer Vollzug setzen, wenn dies zur \nAbwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten \nist. Da sich der Wortlaut der Vorschrift an § 32 BVerfGG anlehnt, sind die vom Bun-\ndesverfassungsgericht hierzu entwickelten Grundsätze (BVerfG, Beschl. v. 8. No-\nvember 1985 - 1 BvR 1290/85 -, juris Rn. 10, und v. 8. November 1994 - 1 BvR \n1814/94 -, juris Rn. 21) auch bei § 47 Abs. 6 VwGO heranzuziehen. Als Entschei-\ndungsmaßstab dienen die Erfolgsaussichten eines anhängigen oder möglicherweise \nnachfolgenden Hauptsacheverfahrens. Ergibt die Prüfung, dass der Normenkon-\ntrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer \neinstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht geboten. Ist hingegen voraus-\nsichtlich von einem Erfolg des Normenkontrollantrags auszugehen, wird die angegrif-\nfene Norm einstweilen außer Vollzug zu setzen sein, wenn der (weitere) Vollzug der \nangegriffenen Norm bis zum Ergehen einer Hauptsacheentscheidung Nachteile be-\nfürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener \nDritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung \nmit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen \nHauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Erweisen sich die Erfolgsaussichten in \nder Hauptsache als offen, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstwei-\nlige Anordnung nicht erginge, eine Hauptsache aber Erfolg hätte, gegenüber den \nNachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung \nerlassen würde, einem anhängigen oder möglicherweise nachfolgenden Normenkon-\ntrollantrag aber der Erfolg zu versagen wäre. Die für den Erlass der einstweiligen An-\nordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deut-\n8 \n9 \n10 \n\n \n \n6\nlich überwiegen, also so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung \n- trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (SächsOVG, \nBeschl. v. 15. April 2020 - 3 B 114/20 -, juris Rn. 11 und Beschl. v. 15. März 2018 - 3 \nB 82/18 -, juris Rn. 16 m. w. N.). Mit diesen Voraussetzungen stellt § 47 Abs. 6 \nVwGO an die Aussetzung des Vollzugs einer untergesetzlichen Norm erheblich \nstrengere Anforderungen als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einer einstweiligen \nAnordnung stellt (BVerwG, Beschl. v. 18. Mai 1998 - 4 VR 2.98 -, juris Rn. 3). \nUnter Anwendung dieser Grundsätze ist der Antrag auf vorläufige Außervollzugset-\nzung von § 5b Abs. 1 Nr. 3 SächsCoronaSchVO abzulehnen, da die Prüfung nicht \nergibt, dass die angegriffene Vorschrift im Normenkontrollverfahren voraussichtlich \nnicht standhalten wird. Auch eine Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragstel-\nlerin aus. \nDass sich die Verordnung voraussichtlich auf eine den Anforderungen des Art. 80 \nAbs. 1 GG genügende parlamentsgesetzliche Verordnungsermächtigung stützen \nkann, hat der Senat mit Beschluss vom 2. Februar 2021 (- 3 B 8/21 -, juris Rn. 28 ff. \nm. w. N.) festgestellt. \nDies gilt auch im Hinblick auf die Voraussetzungen von § 32 Satz 1, § 28 Abs. 1 \nSatz 1 und 2 sowie § 28a Abs. 1 Nr. 16, Abs. 3 und Abs. 6 IfSG. \nZur gegenwärtigen Infektionslage hat der Senat in seinem Beschluss vom 17. März \n2021 (- 3 B 53/21 -, juris Rn. 15 ff.) anhand der Erkenntnisse und Bewertungen des \nRobert-Koch-Instituts (RKI) Folgendes festgestellt: \n„Es ist nach wie vor eine hohe Anzahl an Übertragungen in der Bevölkerung in \nDeutschland zu beobachten. Das RKI schätzt die Gefährdung für die Gesund-\nheit der Bevölkerung in Deutschland insgesamt weiterhin als sehr hoch ein. \nDie Inzidenz der letzten sieben Tage liegt - Stand 15. März 2021 - deutsch-\nlandweit bei 84 Fällen pro 100.000 Einwohner (EW). In Sachsen liegt diese \nnunmehr wieder deutlich über der Gesamtinzidenz. Aktuell weisen 327 von \n412 Kreisen eine hohe Sieben-Tage-Inzidenz von mehr als 50 auf. Die Sie-\nben-Tage-Inzidenz liegt in 124 Kreisen bei mehr als 100 Fällen/100.000 EW, \ndavon in sechs Kreisen bei mehr als 250 Fällen/100.000 EW. Die sieben-\nTage-Inzidenz bei Personen zwischen 60-79 Jahren liegt aktuell bei 52 und \nbei Personen, die 80 Jahre oder älter sind, bei 54 Fällen/100.000 EW. Die \nSieben-Tage-Inzidenz nimmt insbesondere in den Altersgruppen <60 Jahre, \nKinder eingeschlossen, zu. Nachdem es in Deutschland im vierten Quartal \n2020 zu einem starken Anstieg der Fallzahlen gekommen war, war auch die \nZahl der auf Intensivstationen behandelten Personen und die Anzahl der To-\ndesfälle bis Ende Dezember 2020 stark angestiegen. Schwere Erkrankungen \nan COVID-19, die im Krankenhaus behandelt werden müssen, betreffen dabei \n11 \n12 \n13 \n14 \n\n \n \n7\nauch Menschen unter 60 Jahren. Bei der überwiegenden Zahl der Fälle ver-\nläuft die Erkrankung mild. Die Wahrscheinlichkeit für schwere und auch tödli-\nche Krankheitsverläufe nimmt mit zunehmendem Alter und bei bestehenden \nVorerkrankungen zu. Das individuelle Risiko, schwer zu erkranken, kann an-\nhand der epidemio-logischen/statistischen Daten nicht abgeleitet werden. So \nkann es auch ohne bekannte Vorerkrankungen und bei jungen Menschen zu \nschweren bis hin zu lebensbedrohlichen Krankheitsverläufen kommen. Lang-\nzeitfolgen können auch nach leichten Verläufen auftreten. Seit Jahresbeginn \nwaren die Fallzahlen in Deutschland und die Zahl schwerer, intensivpflichtiger \nErkrankungen langsam rückläufig. Nunmehr steigen Sieben-Tage-Inzidenz \nund Fallzahlen insgesamt im Bundesgebiet seit Mitte Februar tendenziell wie-\nder an. In den letzten Tagen hat sich der Anstieg der Fallzahlen beschleunigt. \nDas Risiko einer weiteren starken Zunahme der Fallzahlen ist deutlich erhöht. \nAktuell kann oft kein konkretes Infektionsumfeld ermittelt werden. Die hohen \nbundesweiten Fallzahlen werden durch zumeist diffuse Geschehen mit zahl-\nreichen Häufungen insbesondere in privaten Haushalten, zunehmend auch in \nKitas, Schulen und im beruflichen Umfeld verursacht. \nAm 11. März 2021 befanden sich 2.759 COVID-19-Fälle in intensivmedizini-\nscher Behandlung. Insgesamt wurden 24.209 Intensivbetten (Low- und High-\nCare) für Erwachsene als betreibbar gemeldet, wovon 20.564 (85%) belegt \nwaren. 3.645 (15%) Erwachsenen-ITS-Betten werden als aktuell frei und be-\ntreibbar angegeben. In den meisten Bundesländern setzt sich der zuvor konti-\nnuierliche Rückgang der COVID-19-Fallzahlen auf Intensivstationen nicht wei-\nter fort, sondern die ITS-Belegung mit COVID-19-Fällen stagniert aktuell auf \neinem Plateau. Ein Drittel der Bundesländer verzeichnet sogar wieder einen \nleichten Anstieg. Die Belastung des Gesundheitssystems hängt maßgeblich \nvon der regionalen Verbreitung der Infektionen, den hauptsächlich betroffenen \nBevölkerungsgruppen, den vorhandenen Kapazitäten und den eingeleiteten \nGegenmaßnahmen (z.B. Isolierung, Quarantäne, physische Distanzierung) \nab. Sie ist aktuell in weiten Teilen Deutschlands nach wie vor angespannt und \nkann sehr schnell wieder zunehmen, so dass das öffentliche Gesundheitswe-\nsen und die Einrichtungen für die stationäre medizinische Versorgung örtlich \nüberlastet werden. Da die verfügbaren Impfstoffe einen hohen Schutz vor der \nEntwicklung einer COVID-19-Erkrankung bieten, wird voraussichtlich mit stei-\ngenden Impfquoten auch eine Entlastung des Gesundheitssystems einherge-\nhen. \nAuch in Deutschland sind seit Dezember 2020 Infektionen mit besorgniserre-\ngenden Virusvarianten nachgewiesen worden, speziell der Variante B.1.1.7. \nDie bisher vorliegenden Daten und Analysen zeigen, dass sich der Anteil der \nVirusvariante B.1.1.7 in den letzten Wochen deutlich erhöht hat. Es ist mit ei-\nner weiteren Erhöhung des Anteils auf über 50% der Virusvariante B.1.1.7 zu \nrechnen, wie dies in den letzten Wochen bereits aus anderen europäischen \nLändern berichtet wurde. Das ist besorgniserregend, weil B.1.1.7 nach bishe-\nrigen Erkenntnissen ansteckender ist und vermutlich etwas schwerere Krank-\nheitsverläufe verursacht als andere Varianten. \nEffektive und sichere Impfstoffe stehen seit Ende 2020 zur Verfügung, aber \nnoch nicht in ausreichenden Mengen. Sie werden aktuell vorrangig den be-\nsonders gefährdeten Gruppen angeboten. Es wird erwartet, dass in den \nnächsten Wochen allen besonders gefährdeten Menschen ein Impfangebot \ngemacht und damit bereits ein Effekt auf die Zahl der auf Intensivstationen \nbehandelten Personen und Todesfällen erzielt werden kann. Bislang wurden \n\n \n \n8\ninsgesamt 6.712.195 Personen mindestens einmal (Impfquote 8.1 %) und \n2.951.692 zwei Mal (Impfquote 3,5 %) gegen COVID-19 geimpft. Das Paul-\nEhrlich-Institut hat am 15. März 2021 die vorübergehende Aussetzung der \nImpfung mit dem AstraZeneca-Impfstoff empfohlen. Hinweise auf eine sub-\nstantiell verringerte Wirksamkeit der zugelassenen Impfstoffe gegen die Vari-\nante B.1.1.7 gibt es bislang nicht. Ob und in welchem Maße die neuen Varian-\nten B.1.351 und P.1 die Wirksamkeit der verfügbaren Impfstoffe beeinträchti-\ngen, ist derzeit noch nicht sicher abzuschätzen. \nDie Therapie schwerer Krankheitsverläufe ist komplex und erst wenige Thera-\npieansätze haben sich in klinischen Studien als wirksam erwiesen. \nZur Übertragbarkeit von SARS-CoV-2 ist der wissenschaftliche Erkenntnis-\nstand des RKI weiterhin der, dass diese Erkrankung grundsätzlich leicht von \nMensch zu Mensch übertragbar ist. Das Infektionsrisiko ist stark vom individu-\nellen Verhalten (AHA+L-Regel: Abstand halten, Hygiene beachten, Alltag mit \nMasken und regelmäßiges Lüften), vom Impfstatus, von der regionalen Ver-\nbreitung und von den Lebensbedingungen (Verhältnissen) abhängig. Hierbei \nspielen Kontakte in Risikosituationen und deren Dauer (wie z.B. langer face-\nto-face Kontakt) eine besondere Rolle. Dies gilt auch bei Kontakten mit Fami-\nlienangehörigen oder Freunden außerhalb des eigenen Haushalts und im be-\nruflichen Umfeld. Die besorgniserregenden Virusvarianten B.1.1.7, B.1.351 \nund P1 sind nach Untersuchungen aus dem Vereinigten Königreich und Süd-\nafrika und gemäß Einschätzung des ECDC noch leichter von Mensch zu \nMensch übertragbar. Masken stellen einen wichtigen Schutz vor einer Über-\ntragung durch Tröpfchen bei einem engen Kontakt dar. Wenn der Mindestab-\nstand von 1,5 m ohne Maske unterschritten wird, z. B. wenn Gruppen von \nPersonen an einem Tisch sitzen oder bei größeren Menschenansammlungen, \nbesteht auch im Freien ein erhöhtes Übertragungsrisiko. Bei SARS-CoV-2 \nspielt die unbemerkte Übertragung über Aerosole eine besondere Rolle. Die \nAerosolausscheidung steigt bei lautem Sprechen, Singen oder Lachen stark \nan. In Innenräumen steigt hierdurch das Risiko einer Übertragung deutlich, \nauch über einen größeren Abstand als 1,5 m. Im Alltag können Masken die \nFreisetzung von Aerosolen reduzieren, aber nicht sicher vor einer Ansteckung \nauf diesem Weg schützen. Regelmäßiges intensives Lüften führt zu einer Re-\nduktion der infektiösen Aerosole und ist daher ein wichtiger Bestandteil der \nSchutzmaßnahmen. In welchem Maß die verfügbaren Impfstoffe nicht nur vor \nder Erkrankung schützen, sondern auch einen Effekt auf die Übertragung des \nErregers haben, ist noch nicht abschließend geklärt. Es liegen aber zuneh-\nmend Daten vor, die darauf hinweisen, dass die Impfung auch das Risiko ei-\nner Übertragung reduziert, diese aber nicht vollständig blockiert (zum Ganzen: \nTäglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 [COVID-19] \nvom \n11. \nund \nvom \n16. \nMärz \n2021, \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberi\nchte/Maerz_2021/2021-03-11-de.pdf?__blob=publicationFile \nund \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberi\nchte/Maerz_2021/2021-03-16-de.pdf?__blob=publicationFile, und Risikobe-\nwertung \nzu \nCOVID-19 \nvom \n26. \nFebruar \n2021, \n2021, \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertu\nng.html, abgerufen am 12. März 2021). \nFür den Freistaat Sachsen waren - Stand 17. März 2021 - in den letzten sie-\nben Tagen 4.441 neue Fälle zu verzeichnen. Der Inzidenzwert für den gesam-\nten Freistaat betrug 109 Fälle je 100.000 Einwohner in den letzten sieben Ta-\n\n \n \n9\ngen (RKI, COVID-19: Fallzahlen in Deutschland und weltweit, Fallzahlen in \nDeutschland, \nStand: \n17. \nMärz \n2021, \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Fallzahlen.ht\nml). Dabei weisen nunmehr wieder alle Landkreise und kreisfreien Städte In-\nzidenzwerte von über 50 je 100.000 Einwohner, hiervon vier Landkreise Inzi-\ndenzwerte von über 100 und ein weiterer Landkreis einen Inzidenzwert von \n342 \nauf \n(RKI, \nCOVID-19-Dashboard, \nhttps://www.rki.de/DE/Home/homepage_node.html, Stand: 12. März 2021). \nDie Inzidenzwerte Sachsen zeigen dabei seit Ende Februar wieder eine stetig \nleicht \nund \nin \nden \nletzten \nTagen \nerheblich \nsteigende \nTendenz \n(https://www.coronavirus.sachsen.de/infektionsfaelle-in-sachsen-4151.html#a-\n8996). \nIn Sachsen sind ca. 1.500 Intensivbetten vorhanden. Davon sind derzeit - \nStand 17. März 2021 - noch etwa 350 Intensivbetten frei. Der Anteil der CO-\nVID-19-Patienten an der Gesamtzahl der Intensivbetten beträgt in Sachsen \n13,55 %. Von diesen 203 aktuell intensivmedizinisch behandelten Patienten \nmüssen \n110 \ninvasiv \nbeatmet \nwerden \n(https://www.intensivregister.de/#/aktuelle-lage/kartenansichten, \nStand: \n17. \nMärz 2021).“ \nAngesichts dieser Infektionslage und der weiterhin für die Gesundheit der Bevölke-\nrung in Deutschland sehr hohen Gefährdungslage sind die zuständigen Behörden \nweiterhin zum Handeln verpflichtet. Hierzu hat der Senat in seinem Beschluss vom \n17. März 2021 (- 3 B 53/21 -) Folgendes ausgeführt, woran er festhält: \n„Es dürfen einerseits weiterhin Maßnahmen ergriffen werden, um die Infekti-\nonszahlen auf ein Maß zu reduzieren, mit dem die personell aufgestockten \nGesundheitsämter die Kontaktnachverfolgung verlässlich und zeitnah durch-\nführen können, sowie andererseits weiterhin Maßnahmen erfolgen, um auch \ndie Ausbreitung des Virus und seiner Varianten in Sachsen möglichst so weit \nzu verzögern, bis jedem Bürger ein verlässliches Impfangebot gemacht wer-\nden kann (vgl. Beschluss vom 2. Februar 2021 - 3 B 8/21 -, juris Rn. 36 ff. m. \nw. N.). \nDa nach dem Vorgesagten in allen sächsischen Landkreisen ferner der \nSchwellenwert von über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb \nvon sieben Tagen - teilweise weiterhin massiv - überschritten wird, sind um-\nfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine effektive Eindämmung des \nInfektionsgeschehens erwarten lassen (§ 28a Abs. 3 Satz 5 IfSG). Weil diese \nSituation in Landkreisen bundes- und landesweit gegeben ist, sind bundes- \nund landesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des \nInfektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben (§ 28a \nAbs. 3 Satz 9 und Satz 10 IfSG). Soweit in diesem Zusammenhang vermehrt \nbezweifelt wird, inwieweit der bundesgesetzlich festgelegte Schwellenwert von \n50 Neu-infektionen je 100.000 Einwohner weiterhin von Sachgründen getra-\ngen ist, vermag der Senat im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechts-\nschutzes angesichts der hohen Volatilität der aktuellen Pandemieentwicklung \nund des Fehlens einer verlässlichen und eindeutigen wissenschaftlichen Er-\nkenntnislage zur gegenwärtig eingetretenen Situation nicht zu erkennen, dass \nder parlamentarische Bundesgesetzgeber die ihm auch im Rahmen seiner \nihm in tatsächlicher Hinsicht zukommenden Einschätzungsprärogative bei der \n15 \n\n \n \n10\nBewertung der Gefahrenlage (BVerfG, Beschl. vom 13. Mai 2020 - 1 BvR \n1021/20 -, juris Rn. 10; SächsOVG, Beschl. v. 11. November 2020 - 3 B \n357/20 -, juris Rn. 41) obliegende Pflicht zur Beobachtung, Überprüfung und \nNachbesserung (vgl. BVerfG, Urt. v. 19. September 2018 - 2 BvF 1/15 -, BVer-\nfGE 150, 1, juris Rn. 174 ff.) seiner Regelungen (bereits) verletzt hätte. Die \ngegenwärtige Lage der Pandemie ist einerseits zwar durch die fortschreitende \nDurchimpfung der besonders vulnerablen Gruppen und eine verstärkte Ver-\nfügbarkeit von Schnell- und Selbsttests, andererseits aber auch durch die \nschnelle Zunahme der Verbreitung risikoträchtigerer und insbesondere deut-\nlich infektiöserer Virusvarianten gekennzeichnet, die in Irland und Portugal be-\nkanntermaßen innerhalb sehr kurzer Zeit zu einem rapiden Anstieg der Infek-\ntionszahlen und einer Überlastung des Gesundheitssystems geführt hatten \n(vgl. \nhttps://www.leopoldina.org/presse-1/nachrichten/darstellung-der-\nentwicklung-des-infektionsgeschehens-in-irland/ \nund \nhttps://de.wikipedia.org/wiki/COVID-19-Pandemie_in_Portugal). Die Notwen-\ndigkeit einer Anpassung der Schwellenwerte des § 28a Abs. 3 IfSG kann der-\nzeit angesichts dieser einander gegenläufigen und in den sich letztlich erge-\nbenden Auswirkungen nicht sicher prognostizierbaren Tendenzen weder hin-\nsichtlich der von einer Seite geforderten Erhöhung noch hinsichtlich der von \nanderer Seite diskutierten Absenkung als evident und völlig unzweifelhaft be-\nzeichnet werden. Auch das RKI empfiehlt weiterhin eine Orientierung an den \nin § 28a Abs. 3 IfSG normierten Schwellenwerten bei der Einleitung oder \nRücknahme von Öffnungsschritten des „Lockdowns“, wenngleich nunmehr er-\ngänzt um weitere Indikatoren (vgl. ControlCOVID, Strategie und Handreichung \nzur Entwicklung von Stufenkonzepten bis Frühjahr 2021, Stand 18. Februar \n2021), wofür § 28a Abs. 3 Satz 4 IfSG („insbesondere“) zudem bereits in der \ngeltenden Fassung auch ohne Weiteres Raum bietet. Besonders schwerwie-\ngende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Schwellenwertregelung des § \n28a Abs. 3 IfSG, die diesbezüglich die Gewährung vorläufigen Rechtsschut-\nzes allein rechtfertigen könnten (vgl. BayVGH, Beschl. v. 4. April 2007 - 19 CS \n07.396 -, juris Rn. 31), sind danach nicht zu erkennen. \nDer Senat hat im vorgenannten Beschluss vom 2. Februar 2021 (- 3 B 8/21 -) \nweiter darauf abgestellt, dass dem Verordnungsgeber ein Einschätzungs-, \nWertungs- und Gestaltungsspielraum zukommt, welcher durch die Notwendig-\nkeit der Maßnahme im Einzelfall begrenzt wird. Wenn - wie hier - die Freiheits- \nund Schutzbedarfe der verschiedenen Grundrechtsträger in unterschiedliche \nRichtung weisen, haben der Gesetzgeber und auch die von ihm zum Verord-\nnungserlass ermächtigte Exekutive nach ständiger Rechtsprechung des Bun-\ndesverfassungsgerichts von Verfassungs wegen einen Spielraum für den \nAusgleich dieser widerstreitenden Grundrechte. Die Abwägungsentscheidung \ndes Verordnungsgebers muss dabei erkennbar und plausibel vom Prinzip der \ngrößtmöglichen Schonung der Grundrechte der von den Freiheits- und Teilha-\nbe-einschränkungen Betroffenen geleitet sein; Unsicherheiten über die Ursa-\nchen der Ausbreitung des Coronavirus dürfen nicht ohne Weiteres „im Zweifel“ \nzu Lasten der Freiheits- und Teilhaberechte aufgelöst werden. Die Zumutung \nkonkreter Einschränkungen bedarf umso mehr der grundrechtssensiblen \nRechtfertigung, je unklarer der Beitrag der untersagten Tätigkeit zur Verbrei-\ntung des Coronavirus ist und je länger diese Einschränkung dauert (Sächs-\nVerfGH, Beschl. v. 11. Februar 2021 - Vf. 14-II-21 [e.A.] -, juris Rn. 31; VerfGH \nNRW, Beschl. v. 29. Januar 2021 - VerfGH 21/21.VB-3 -, S. 9). Der Verord-\nnungsgeber ist aber auch nicht gehalten, die Gefahr einer (neuerlichen) signi-\nfikanten Gefahrerhöhung hinzunehmen, sondern aus dem Grundrecht auf Le-\nben und körperliche Unversehrtheit in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG sogar prinzipiell \nzu Maßnahmen des Gesundheits- und Lebensschutzes verpflichtet (Sächs-\n\n \n \n11\nVerfGH, Beschl. v. 11. Februar 2021 - Vf. 14-II-21 [e.A.] -, juris Rn. 31; \nBVerfG, Beschl. v. 11. November 2020 - 1 BvR 2530/20 -, juris Rn. 16 zu Art. \n2 Abs. 2 GG; BayVerfGH, Entsch. v. 30. Dezember 2020 - Vf. 96-VII-20 -). \nAuch die speziellen Voraussetzungen des § 28a Abs. 1 und Abs. 3 IfSG für \nVerordnungsregelungen zu besonderen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung \nder Verbreitung von COVID-19 sind erfüllt. Es liegt eine vom Bundestag fest-\ngestellte (BT-PlPr 19/215, S. 27052C) epidemische Lage von nationaler \nTragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG vor, weil eine dynamische Ausbreitung \ndieser bedrohlichen übertragbaren Krankheit über mehrere Länder in der \nBundesrepublik Deutschland stattfindet (§ 5 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 IfSG).“ \nDer Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung liegt die in der Beratung der Minister-\npräsidenten mit der Bundeskanzlerin vom 3. März 2021 beschlossene und damit eine \nbundesweit abgestimmte Maßnahmekonzeption zugrunde. Zu Inhalt und Bewertung \ndieser Konzeption wird auf den Beschluss vom 17. März 2021 (- 3 B 53/21 -, juris Rn. \n28 ff.) verwiesen, an der der Senat auch unter Berücksichtigung der Einwände der \nAntragstellerin weiter festhält. \nHiervon ausgehend ist die Verpflichtung, in der Schule und auch während des Unter-\nrichts grundsätzlich eine medizinische Gesichtsmaske oder FFP2-Maske oder ver-\ngleichbare Atemschutzmaske, jeweils ohne Ausatemventil i. S. v. § 5b Abs. 1 Nr. 3 \nSächsCoronaSchVO zu tragen, von der Verordnungsermächtigung gedeckt. \nDie angegriffene Verpflichtung ist zur Erreichung des Ziels, das Infektionsgeschehen \nzu reduzieren bzw. zu kontrollieren, um eine Überlastung des Gesundheitssystems \nzu verhindern, zugleich aber Präsenzunterricht zu ermöglichen, voraussichtlich ge-\neignet, erforderlich und angemessen (vgl. Senatsbeschl. v. 7. Dezember 2020 - 3 B \n396/20 -, juris Rn. 40 ff. m. w. N.; OVG NRW, Beschl. v. 9. März 2021 - 13 B \n266/21.NE -, juris Rn. 32 ff.; OVG Schl.-H., Beschl. v. 4. März 2021 - 3 MR 8/21 -, ju-\nris Rn. 51 ff.) \nSoweit die Antragstellerin der Auffassung ist, Kinder seien kein Treiber der Pande-\nmie, denn von ihnen gehe kein erhöhtes Ansteckungsrisiko aus, ist dies angesichts \ndes dem Verordnungsgeber zustehenden Einschätzungs- und Prognosespielraums \nfür die Anordnung der streitgegenständlichen Maskenpflicht nicht entscheidend. Denn \nder Verordnungsgeber ist nicht darauf beschränkt, nur für die Bereiche Infektions-\nschutzmaßnahmen zu treffen, die sich bereits in der Vergangenheit als Treiber der \nPandemie erwiesen haben. Unabhängig von ihrem Umfang im Einzelnen ist es zu-\ndem nicht zweifelhaft, dass auch Schulen am Infektionsgeschehen teilnehmen (vgl. \nRobert-Koch-Institut, SARS-CoV-2 Testkriterien für Schulen während der COVID-19 \n16 \n17 \n18 \n19 \n\n \n \n12\nPandemie, S. 3, https:// www.rki.de>content>InfAZ>Teststrategie.pdf, Stand 23. Feb-\nruar 2021; Epidemiologisches Bulletin 13/2021, Epidemiologie von COVID-19 im \nSchulsetting, www.rki.de>EpidBull>Archiv>Ausgaben, pdf). \nDes Weiteren ist der Senat auch weiterhin der Auffassung, dass mit der Pflicht zum \nTragen einer Mund-Nasen-Bedeckung kein Eingriff in das Recht auf körperliche Un-\nversehrtheit (Art. 2 Abs. 2) GG verbunden ist. Bisher haben sich keine Anhaltspunkte \ndafür ergeben, dass durch das Tragen von Masken im Schulunterricht die Aufnahme \nvon Sauerstoff oder die Abatmung von Kohlendioxid objektiv in gesundheitsgefähr-\ndender Weise beeinträchtigt wird. So weist auch die Deutsche Gesellschaft für Kin-\nder- und Jugendmedizin e. V. darauf hin, dass es keine theoretische Begründung der \nGefahr einer Sauerstoffuntersättigung unter Masken gebe und aus den vorliegenden \nStudien im Erwachsenenalter bekannt sei, dass vor, unter und nach dem Tragen ei-\nner Maske kein Absinken der Sauerstoffsättigung des Blutes unter den Normbereich \nbzw. CO2-Anstieg oberhalb des Normbereiches zu beobachten sei. Es gebe keinen \nGrund, bei Kindern anderes anzunehmen (vgl. Deutsche Gesellschaft für Kinder- und \nJugendmedizin \ne. \nV., \nFAQs: \nMaske, \nKinder \nund \nCoronavirus, \nhttps://www.dgkj.de/fachinformationen-der-kinder-und-jugendmedizin-zum-corona-\nvirus/faqs-maske-kinder-und-coronavirus). Die von der Antragstellerin genannten \nBewertungen ergeben keine andere Einschätzung. Diesen lässt sich insbesondere \nkein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass das Tragen einer medizinischen Maske \noder FFP-2 Maske im Schulunterricht gesundheitsgefährdend ist (vgl. OVG Hamburg, \nBeschl. v. 15. Januar 2021 - 1 Bs 237/20 -, juris Rn. 66; OVG NRW, Beschl. v. 9. \nMärz 2021 - 13 B 266/21.NE -, juris Rn. 63). Der Hinweis auf eine Schadstoffbelas-\ntung führt ebenfalls nicht weiter, denn dafür ist bereits weder etwas ersichtlich noch \nsubstanziell vorgetragen. Soweit die Antragstellerin auf ein Erkrankungsrisiko durch \nBakterien hinweist (Karies, Zahnfleischentzündungen etc.), obliegt es den Eltern, ih-\nren Kindern ausreichend Masken mit in den Unterricht zu geben und diese anzuhal-\nten, diese regelmäßig zu wechseln. \nEs ist auch kein milderes Mittel erkennbar, so dass das Tragen eines Mund-Nasen-\nSchutzes in der Schule auch erforderlich ist. Die von der Antragstellerin angeführten, \naus ihrer Sicht geeigneten und weniger eingriffsintensiven Luftfilter sind nicht gleich \ngeeignet. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 28. Septem-\nber 2020 (- 1 BvR 1948/20 -, juris Rn. 4) ausgeführt, dass eine Mund-Nasen-\nBedeckung in geschlossenen Räumen (dort zu einem Gerichtssaal) einen höheren \nSchutz vor Infektionen bieten dürfte als das bloße Einhalten eines Abstands und das \n20 \n21 \n\n \n \n13\nBelüften der Räumlichkeiten. Für den Einsatz von Luftfiltern gilt nichts Anderes, da \ndiese bereits keine gleichwertige Alternative darstellen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. \n22. Dezember 2020 - 13 B 1609/20 -, juris Rn. 51). \nVor diesem Hintergrund verbleibt es dabei, dass die angeordnete Maskenpflicht zu \nBeschränkungen des Grundrechts auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 \nGG) führt (vgl. Senatsbeschl. v. 7. Dezember 2020 - 3 B 396/20 -, juris Rn. 40). Die-\nses Recht gilt jedoch nicht unbeschränkt, sondern unterliegt einem Gesetzesvorbe-\nhalt und tritt hier im Ergebnis gegenüber dem mit der Verordnung bezweckten Schutz \nvon Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) zurück. Zudem können Schüler, \ndie aus medizinischen Gründen keine Alltagsmaske tragen können, nach § 5b Abs. 2 \nSächsCoronaSchVO, nach dem § 3 Abs. 2 SächsCoronaSchVO entsprechend gilt, \ngenerell von der Maskenpflicht befreit werden. \nFerner ist durch die in § 5b Abs. 1 Nr. 3 Buchst a bis i SächsCoronaSchVO genann-\nten Ausnahmen sichergestellt, dass für die anderen Schüler keine ununterbrochene \nPflicht zum Tragen der Maske besteht, sondern in ausreichendem Umfang Pausen \ngemacht werden können. So darf insbesondere auf die Maske verzichtet werden, \nwenn der Mindestabstand von 1,5 Metern gewährleistet ist oder Getränke und Spei-\nsen aufgenommen werden. Auch nach dem vorgelegten Elternbrief finden neben den \nlängeren Pausen für die Einnahme von Frühstück, Mittagessen und Vesper auch \nzwischen den jeweiligen Unterrichtseinheiten (45 Minuten) regelmäßig fünf-minütige \nPausen statt, bei der die Maske abgenommen werden kann. Auf diese Weise können \ndie durch das Tragen der Maske verursachten Belastungen durch mehrere - zumin-\ndest kurze - Tragepausen abgemildert werden. \nSoweit Schüler der Primarstufe in den Unterrichtsräumen keinen Mund-Nasen-Schutz \ntragen müssen, liegt kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG \nvor. Es liegt bereits keine Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte vor, da es um \nKinder unterschiedlicher Alters- und Entwicklungsstufen geht. Zudem hätte ein Ver-\nstoß allenfalls zur Folge, dass auch Kinder der Primarstufe im Unterricht eine Mund-\nNasenabdeckung tragen müssten. Auch sonst ist für eine Ungleichbehandlung glei-\ncher Sachverhalte nichts ersichtlich. \nÜberdies wäre der Antrag auch dann unbegründet, wenn die Erfolgsaussichten des \nNormenkontrollantrags bei summarischer Prüfung als offen anzusehen wären. \n22 \n23 \n24 \n25 \n\n \n \n14\nDie in diesem Fall vorzunehmende Folgenabwägung ginge zulasten der Antragstelle-\nrin aus. Diese wird zwar in ihrer grundrechtlich geschützten allgemeinen Handlungs-\nfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) beeinträchtigt. Die grundrechtliche Beschwer ist aber ge-\nring (vgl. Senatsbeschl. v. 7. Dezember 2020 - 3 B 396/20 -). Der Aufwand zur \nPflichterfüllung ist gering und führt nicht zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Auf \nder anderen Seite leistet das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung einen wichtigen \nBeitrag zum Schutz von Leben und Gesundheit, insbesondere der anderen Schüler, \nLehrer sowie Bediensteten der Schule einschließlich ihrer Angehörigen und einer \nVielzahl von Menschen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), welche angesichts des derzeitigen \nInfektionsgeschehens sehr stark gefährdet sind, was es rechtfertigt, die Interessen \nder Antragstellerin zurücktreten zu lassen. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Da die von der Antragstellerin ange-\ngriffenen Bestimmungen bereits mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft treten \n(§ 12 Abs. 2 SächsCoronaSchVO), zielt der Eilantrag inhaltlich auf eine Vorwegnah-\nme der Hauptsache, weshalb eine Reduzierung des Gegenstandswerts für das Eil-\nverfahren auf der Grundlage von Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungs-\ngerichtsbarkeit nicht angebracht ist. Zudem bezieht der Auffangstreitwert bereits das \nFehlen eines wirtschaftlich geprägten Interesses mit ein. \nDiese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. \n§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nv. Welck \n \n \n Heinlein \n \n \n \n Nagel \n \n \n \n \n gez.: \n Schmidt-Rottmann \n \n \n Dr. Helmert \n \n26 \n27 \n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487411","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-03-26/3-b-82-21","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":9},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":8},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28a","ref_norm":"28a","n":5},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487411","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487411","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-03-26/3-b-82-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487411","retrieved":"2026-07-09 08:35:47.984148+00:00"}}