{"status":"available","doknr":"OLD487410","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-03-27","aktenzeichen":"6 B 161/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 B 161/21 \n \n7 L 137/21 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \ngegen \n \n \n \ndie Stadt Chemnitz \nvertreten durch den Oberbürgermeister \nBürgerhaus am Wall, Düsseldorfer Platz 1, 09111 Chemnitz \n \n \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n- Beschwerdegegnerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nVersammlung am 27. März 2021; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO \nhier: Beschwerde \n\n \n \n2\nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust \nam 27. März 2021 \n \nbeschlossen: \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsge-\nrichts Chemnitz vom 26. März 2021 - 7 L 137/21 - wird zurückgewiesen. \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nDer Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwal-\ntungsgerichts für beide Rechtszüge auf 5.000 € festgesetzt. \nGründe \nDa nur wenige Stunden bis zum geplanten Veranstaltungsbeginn verbleiben \nund deshalb ein dringender Fall vorliegt, entscheidet der Vorsitzende (vgl. § 80 \nAbs. 8, § 123 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Der Antragsgegnerin wurde der Beschwer-\ndeschriftsatz per E-Mail zur Kenntnisnahme und mit Gelegenheit zur Stellung-\nnahme übermittelt. Sie hat Stellung genommen. \nDer zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg. \nDie Darlegungsanforderungen nach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO sind in \nAnbetracht des Zeitdrucks nach Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich rechtsschutz-\nfreundlich auszulegen (BVerfG, Beschl. v. 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, \njuris Rn. 15; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 \nRn. 74). Dies in den Blick genommen rechtfertigen die mit der Beschwerde vor-\ngebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), im \nAngesicht der verbleibenden Zeit bis zum Versammlungsbeginn keine Ände-\nrung des angefochtenen Beschlusses. \nNach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht in Fällen, in denen ein Ver-\nwaltungsakt kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist oder die Behörde nach Absatz \n2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung anordnet, die aufschiebende \n1 \n2 \n3 \n4 \n\n \n \n3\nWirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Maßstab der nach § 80 Abs. 5 \nVwGO gebotenen Interessenabwägung sind grundsätzlich die Erfolgsaussich-\nten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs. Nach allgemeiner An-\nsicht besteht an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines vo-\nraussichtlich aussichtslosen Rechtsbehelfs kein überwiegendes Interesse. Wird \ndagegen der Rechtsbehelf bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur \nmöglichen summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein, so wird re-\ngelmäßig nur die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in Betracht \nkommen. Lässt sich die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts nicht abschlie-\nßend beurteilen, ist eine Folgenabwägung durchzuführen. \nVersammlungsrechtliche Beschränkungen, auch wenn sie auf § 28a IfSG ge-\nstützt werden, sind stets im Lichte der grundlegenden Bedeutung von Art. 8 \nAbs. 1 GG auszulegen. Dieses Grundrecht schützt die Freiheit, mit anderen \nPersonen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öf-\nfentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zu-\nsammen zu kommen. Als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe ist die \nVersammlungsfreiheit für eine freiheitlich demokratische Staatsordnung konsti-\ntuierend. In ihrer idealtypischen Ausformung sind Demonstrationen die gemein-\nsame körperliche Sichtbarmachung von Überzeugungen, bei der die Teilneh-\nmer in der Gemeinschaft mit anderen eine Vergewisserung dieser Überzeugun-\ngen erfahren und andererseits nach außen - schon durch die bloße Anwesen-\nheit, die Art des Auftretens und die Wahl des Ortes - im eigentlichen Sinne des \nWortes Stellung nehmen und ihren Standpunkt bezeugen. Vom Selbstbestim-\nmungsrecht des Veranstalters ist grundsätzlich die Entscheidung über die \nDurchführung der Versammlung als Aufzug, die Auswahl des Ortes und die Be-\nstimmung der sonstigen Modalitäten der Versammlung umfasst (BVerfG, Be-\nschl. v. 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, juris Rn. 38). Nach Art. 8 Abs. 2 GG \nkann dieses Recht für Versammlungen unter freiem Himmel durch Gesetz oder \nauf Grund eines Gesetzes beschränkt werden. \nEs steht außer Zweifel, dass zu den prinzipiell gleichwertigen anderen Rechts-\ngütern, zu deren Schutz Eingriffe in die Versammlungsfreiheit gerechtfertigt sein \n5 \n6 \n\n \n \n4\nkönnen, insbesondere das Grundrecht Dritter auf Leben und körperliche Unver-\nsehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gehört. Insoweit trifft den Staat über-\ndies eine grundrechtliche Schutzpflicht, zu deren Erfüllung auch die Bestimmun-\ngen in § 9, § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 SächsCoronaSchVO dienen, die zur Be-\nkämpfung der Covid-19-Pandemie nur ortsfeste Versammlungen zulassen und \nfür diese allgemein die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 m und das \nTragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorschreiben. Unter strikter Wahrung \ndes Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit können zum Zweck des Schutzes vor \nInfektionsgefahren auch weitere versammlungsbeschränkende Maßnahmen \nwie Versammlungsverbote oder die Verlegung des Versammlungsorts ergriffen \nwerden (BVerfG, Beschl. v. 30. August 2020 - 1 BvQ 94/20 -, juris Rn. 14 m. w. \nN.; SächsOVG, Beschl. v. 11. Dezember 2020 - 6 B 432/20 -, Rn. 11). \nFür das Versammlungsverbot als intensivsten Eingriff in das Grundrecht der \nVersammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG bedeutet dies angesichts der grund-\nlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit für das demokratische und frei-\nheitliche Gemeinwesen, dass es nur in Betracht kommt, wenn mildere Mittel \nnicht zur Verfügung stehen und der Grundrechtseingriff insgesamt nicht außer \nVerhältnis steht zu den jeweils zu bekämpfenden Gefahren und dem Beitrag, \nden ein Verbot zur Gefahrenabwehr beizutragen vermag (vgl. zuletzt BVerfG, \nBeschl. v. 30. August 2020 - 1 BvQ 94/20 -, juris Rn. 16; st. Rspr.). Unter Be-\nrücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf die Behörde beim \nVerbot, aber auch bei dem Erlass von Auflagen keine zu geringen Anforderun-\ngen an die Gefahrenprognose stellen. Als Grundlage der Gefahrenprognose \nsind konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich; \nbloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen hierzu nicht aus (vgl. \nBVerfG [K], Beschl. v. 12. Mai 2010 - 1 BvR 2636/04 -, juris Rn. 17; v. 21. April \n1998 - 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, 834, 835; v. 19. Dezember 2007 - 1 BvR \n2793/04 -, NVwZ 2008, 671, 672; v. 7. November 2008 - 1 BvQ 43/08 -, juris \nRn. 17). Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein \nVerbot oder eine Auflage liegt bei der Behörde (vgl. BVerfG [K], Beschl. v. 12. \nMai 2010 a. a. O. Rn. 19; v. 1. Mai 2001 - 1 BvQ 21/01 -, NJW 2001, 2078, \n2079; v. 4. September 2009 - 1 BvR 2147/09 -, NJW 2010, 141, 142). \n7 \n\n \n \n5\nNach summarischer Prüfung ist die Antragsgegnerin zu Recht davon ausge-\ngangen, dass die angemeldete Versammlung mit 5.000 Teilnehmern, die nach \n§ 9 Abs. 1 SächsCoronaSchVO grundsätzlich nicht zulässig ist, weil nur Ver-\nsammlungen bis mit höchstens 1.000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern zuläs-\nsig sind, in diesem Umfang nicht zugelassen werden kann. Nach § 9 Abs. 4 \nSächsCoronaSchVO können im Einzelfall Ausnahmen erteilt werden, wenn das \naus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. Eine solche Ausnahmeertei-\nlung hat die Antragsgegnerin zumindest inzident abgelehnt. Der Antragsteller \nhat zwar ein Konzept vorgelegt, nach dem die Versammlung durch die Ausdeh-\nnung auf drei weitere Flächen mit Videoübertragung entzerrt werden soll, und \nsomit Wege aufgezeigt, die eine Ausnahmeerteilung rechtfertigen könnten, \nwenn mit der Einhaltung des Konzepts gerechnet werden könnte. Die Antrags-\ngegnerin und das Verwaltungsgericht gehen aber wohl zutreffend davon aus, \ndass es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dem Antragsteller \nnicht gelingen wird, die Einhaltung seines Konzepts sicherstellen, ohne dass es \nan den Zugangsstellen und bei einem Wechsel von an einem Ort abgewiesenen \nTeilnehmern zu den anderen Veranstaltungsorten zu Menschenansammlungen \nmit Unterschreitung des Abstands von 1,5 m und deshalb Infektionsgefahren in \nerheblichem Umfang kommen wird, zumal nicht zu erwarten ist, dass sich alle \nTeilnehmer an die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske halten wer-\nden. \nDie Antragsgegnerin hat sich aber in ihrem Bescheid nicht mit der Frage ausei-\nnandergesetzt, ob nicht eine Versammlung unter Auflagen (Teilnehmerbe-\nschränkung auf 1.000, Wahrung des Mindestabstands von 1,5 m) möglich ist. \nEine derartige Versammlung ist nach Art. 8 Abs. 1 GG und § 9 Abs. 1 \nSächsCoronaSchVO grundsätzlich erlaubt, und kann nur dann untersagt wer-\nden, wenn die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet ist, d. h. wenn der \nvon der Versammlungsbehörde anzustellenden Gefahrenprognose konkrete \nund nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte zu Grunde liegen, die bei ver-\nständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahrenein-\ntritts ergeben; bloße Verdachtsmomente und Vermutungen allein reichen nicht \naus. \n8 \n9 \n\n \n \n6\nAngesichts dessen, dass bis zum Veranstaltungsbeginn nur wenige Stunden \nverbleiben, kann das Oberverwaltungsgericht eine entsprechende Prognose \nnicht mehr vornehmen. Entsprechende Auflagen könnten auch wegen der kaum \nverbleibenden Zeit nicht mehr von Ordnern und Polizei verlässlich umgesetzt \nwerden. \nDie deshalb vorzunehmende Folgenabwägung geht zu Lasten des Antragstel-\nlers aus. Wenn die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet oder wiederherge-\nstellt würde, sich aber nach Durchführung des Hauptsacheverfahrens heraus-\nstellte, dass die Untersagung der Versammlung rechtswidrig war, wäre der An-\ntragsteller in seinem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 Abs. 1 \nGG verletzt. Diese Grundrechtsverletzung wäre, da die vom Antragsteller ge-\nplante Versammlung vollständig untersagt wurde, nicht nur für den Antragstel-\nler, dem die Ausübung seiner grundrechtlichen Freiheit in Bezug auf diese Ver-\nsammlung vollständig verwehrt worden wäre, sondern angesichts der Bedeu-\ntung der Versammlungsfreiheit für eine freiheitliche Staatsordnung auch im Hin-\nblick auf das demokratische Gemeinwesen insgesamt von erheblichem Ge-\nwicht. Erginge demgegenüber eine Anordnung oder Wiederherstellung der auf-\nschiebenden Wirkung und würde sich später herausstellen, dass die Untersa-\ngung der Versammlung zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krank-\nheiten erforderlich und rechtmäßig war, wären grundrechtlich durch Art. 2 \nAbs. 2 GG geschützte Interessen einer großen Anzahl Dritter, die ebenfalls von \nhohem Gewicht sind, betroffen. Bei der Abwägung der jeweils berührten Inte-\nressen fällt zu Lasten des Antragstellers maßgeblich ins Gewicht, dass die In-\nzidenzzahl in Chemnitz bezogen auf die Infektionen pro 100.000 Einwohner in \nden letzten fünf Tagen weit über 50 lag und damit eine effektive Kontaktnach-\nverfolgung nicht mehr möglich ist. Es ist zudem mit der Anreise von Teilnehmern \nauch aus dem Vogtlandkreis, der eine Inzidenz von über 400 aufweist, zu rech-\nnen. Vor diesem Hintergrund käme ein Ausgang der Interessenabwägung zu \nGunsten des Antragstellers lediglich dann in Betracht, wenn ersichtlich wäre, \ndass bei der Durchführung der Versammlung das Risiko einer Weiterverbrei-\ntung des SARS-CoV-2-Virus durch geeignete Maßnahmen hinreichend einge-\nschränkt werden könnte. Dies ist aber nicht der Fall. \n10 \n11 \n\n \n \n7\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung und die Abänderung der Streitwertfestsetzung durch \ndas Verwaltungsgericht beruhen auf § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, \n§ 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Der Streitwert wurde wegen der \nVorwegnahme der Hauptsache und weil ein Versammlungsverbot angegriffen \nwird mit 5.000 € angesetzt. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 \nAbs. 3 Satz 2 GKG). \ngez. \nDehoust \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n12 \n13 \n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487410","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-03-27/6-b-161-21","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28a","ref_norm":"28a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487410","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487410","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-03-27/6-b-161-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487410","retrieved":"2026-07-09 08:35:47.954886+00:00"}}