{"status":"available","doknr":"OLD487409","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-03-29","aktenzeichen":"6 D 79/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 D 79/20 \n \n2 K 1319/20 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \nder \n \n \n \n \n- Klägerin - \n \n- Beschwerdeführerin - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \ngegen \n \n \ndas Studentenwerk Dresden \nAnstalt des öffentlichen Rechts \nvertreten durch den Geschäftsführer \nFritz-Löffler-Straße 18, 01069 Dresden \n \n \n \n- Beklagter - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \nwegen \n \n \nBewilligung von Ausbildungsförderung \nhier: Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe \n \n \n\n \n \n2\nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nDrehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp \n \nam 29. März 2021 \nbeschlossen: \nAuf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 19. November 2020 - 2 K 1319/20 - geändert. \nDer \nAntragstellerin \nwird \nfür \ndas \nVerfahren \nvor \ndem \nVerwaltungsgericht \nProzesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt G......., D......, beigeordnet. \nGründe \nDie zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts \nDresden \nvom \n19. \nNovember \n2020 \nhat \nErfolg. \nDas \nVerwaltungsgericht hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe an die Klägerin zu \nUnrecht abgelehnt. \nNach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, \ndie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der \nProzessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag \nProzesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung \nhinreichende \nAussicht \nauf \nErfolg \nbietet \nund \nnicht \nmutwillig \nerscheint. \nProzesskostenhilfe soll das Gebot der Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. \n19 Abs. 4 GG) verwirklichen, indem Bedürftige in den Chancen ihrer Rechtsverfolgung \ndenjenigen gleichgestellt werden, die hierzu über ausreichende finanzielle Mittel \nverfügen. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist zu bejahen, wenn die Sach- und \nRechtslage bei summarischer Prüfung zumindest als offen erscheint, wobei die \nAnforderungen im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. \n1 SächsVerf) und die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG, Art. \n38 Satz 1 SächsVerf) nicht überspannt werden dürfen. Somit muss der Erfolg nicht \ngewiss sein, sondern es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit (vgl. SächsOVG, \nBeschl. v. 9. September 2014 - 1 D 71/14 -, juris Rn. 2). \nNach diesen Maßstäben hat die Klägerin Anspruch auf Bewilligung von \nProzesskostenhilfe. Ausweislich der von ihr angereichten Erklärung über ihre \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist sie bedürftig. Ihre Rechtsverfolgung \nist auch nicht ohne Aussicht auf Erfolg. Vielmehr stellt sich der Ausgang des \nKlageverfahrens als offen dar. Zwar hat die Klägerin entgegen § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. \n2 BAföG den Eignungsnachweis einige Tage nach Ablauf der Frist vorgelegt. Im \nKlageverfahren wird aber zu klären sein, ob es sich bei der Frist in § 48 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 2 BAföG um eine Ausschlussfrist handelt (überwiegende Auffassung, vgl. z. B. OVG \nNRW, Beschl. v. 7. September 2015 - 12 A 411/14 -, juris Rn. 16 ff.; VGH BW, Urt. v. \n18. Juli 2003 - 7 S 998/01 -, FamRZ 2004, 1070, 1072; Fischer, in: Rothe/Blanke, \nBAföG, Stand: 46. Egl. Juli 2019, § 48 Rn. 9 a. E.) oder ob bei einer nicht vom \nAuszubildenden verschuldeten Verspätung Wiedereinsetzung nach § 27 SGB X \ngewährt werden kann (in diese Richtung: VG Stuttgart, Urt. v. 26. Juli 2012 - 11 K \n1347/12 -, juris Rn. 32). Diese Frage ist weder vom Bundesverwaltungsgericht noch \nvom erkennenden Senat entscheiden. \nSelbst wenn man von einer Ausschlussfrist ausgeht, wäre zu prüfen, ob dem Beklagten \neine Berufung auf die Fristversäumnis nach Treu und Glauben (vgl. § 242 BGB) \nverwehrt ist. Ein solcher Fall wird von der Rechtsprechung in Fällen angenommen, in \ndenen die Fristversäumnis maßgeblich auf das Verhalten des Amtes für \nAusbildungsforderung zurückgeht (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 7. September 2015 a. a. \nO. Rn. 14; VGH BW, Urt. v. 18. Juli 2003 a. a. O.). Nicht geklärt in der Rechtsprechung \nist bisher - soweit ersichtlich - die Frage, ob dies auch dann gilt, wenn das \nFristversäumnis zwar nicht maßgeblich auf das Verhalten des Amtes für \nAusbildungsförderung, aber - wie hier - auf das Verhalten der Universität \nzurückzuführen ist, ohne dass den Auszubildenden in diesem Zusammenhang ein \neigenes Verschulden trifft. Auf Grund des bei der Verwaltungsakte befindlichen \nVermerks der Technischen Universität D...... vom 3. Februar 2020 konnte die \nUniversität auf Grund der räumlichen Distanz zum Prüfungsausschuss nicht \ngewährleisten, dass die Formblätter bis Fristende an das Amt für Ausbildungsförderung \nübermittelt werden konnten. Im Klageverfahren wäre deshalb - bei Annahme einer \nAusschlussfrist - zu klären, ob ein Verschulden der Ausbildungseinrichtung dem Amt \nfür Ausbildungsförderung zuzurechnen ist. \nDa eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt wegen der nicht einfachen Rechtsfragen \nerforderlich erscheint, ist der Klägerin ihr Rechtsanwalt beizuordnen (vgl. § 166 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO). \n4 \n5 \n\n \n \n4\nDa Kosten der Beteiligten nicht erstattet werden (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. \n§ 127 Abs. 4 ZPO) und das Verfahren gerichtskostenfrei ist (vgl. § 188 Abs. 2 \nHalbsatz 1 VwGO), bedarf es keiner Kostenentscheidung. \nDer Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \ngez.: \nDehoust \n \n \n \nDrehwald \n \n \n \nGroschupp \n \n \n6 \n7","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487409","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-03-29/6-d-79-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487409","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487409","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-03-29/6-d-79-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487409","retrieved":"2026-07-09 08:35:47.930799+00:00"}}